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38_I_108

BGE 38 I 108

Bundesgericht (BGE) · 1912-05-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

17. Arteil vom 3. Mai 1912 in Sachen Zürich gegen Bern. Streitigkeiten zweier Kantone über Armentransportkosten. Kom¬ petenz des Bundesgerichts nach Art. 175 Ziff. 2 0G. Kosten¬ ersatzpflicht eines Kantons, wenn ein anderer Kanton eine staatliche Aufgabe erfüllt, die nach Bundesrecht oder inter¬ kantonaler Abmachung jenem obgelegen hätte. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: Die geisteskranke Elise Brand von Rüegsau (Kanton A. - Bern) wurde in der zürcher. Anstalt Burghölzli zu öffentlichen Lasten verpflegt. Mit Zuschrift vom 24. Mai 1911 ersuchte die zürcher. Armendirektion die bernische um Übernahme der Brand in heimatliche Verpflegung, mit der Bemerkung, daß vom 7. Juni an, gemäß dem zwischen beiden Armendirektionen abgeschlossenen gene¬ rellen Abkommen, der heimatlichen Armenbehörde für alle Kosten Rechnung gestellt werde. Am 14. Juni 1911 wurde der bernischen Armendirektion mitgeteilt, daß die Überführung der Brand nach der Anstalt Münsingen am 26. Juni erfolgen werde, falls bis dahin kein Gegenbericht der bernischen Armendirektion eintreffe. Da ein solcher nicht eintraf, fand der Transport am 26. Juni 1911 statt. Die Patientin wurde von 2 Wärterinnen begleitet. Es ent¬ stand in der Folge Streit darüber, welcher Kanton die Transport¬ kosten im Betrag von 21 Fr. 85 Cts. zu bezahlen habe. Der Kanton Bern stützt seine Weigerung, diese Kosten dem Kanton Zürich zu ersetzen, auf § 3 Ziff. III der „Übereinkunft betr. die Polizeitransporte", die am 23. Juni 1909 vom schweizerischen Justiz= und Polizeidepartement und sämtlichen kantonalen Polizei¬ direktionen getroffen wurde (AS der Bges. 25 N. F. S. 524 ff.). Unbestritten ist dagegen, daß die in Zürich entstandenen Verpfle¬ gungskosten vom 7. Juni 1911 an zu Lasten des Kantons Bern gehen. B. — Mit staatsrechtlicher Klage vom 9. Dezember 1911 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich beim Bundesgericht bean¬ tragt, es sei der Kanton Bern zur Rückerstattung der streitigen Transportkosten an den Kanton Zürich zu verurteilen. Es wird ausgeführt, die genannte Übereinkunft gelte nur für die von der Polizei angeordneten Tiansporte. Ein solcher Polizeitransport liege nicht vor. Es handle sich vielmehr um einen Fürsorgeakt und ei¬ gentlich gar nicht um eine Anordnung der zürcherischen, sondern um eine solche der bernischen Armenbehörden, in deren Vertretung die Zürcher Behörden gehandelt hätten. Für den Kanton Zürich bestehe keine Verpflichtung zur Bezahlung irgendwelcher Kosten, wofür auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 1881

i. S. Thurgau gegen Aargau verwiesen wird. C. — Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Klagebeantwortung Abweisung des Begehrens der Zürcher Regie¬ rung beantragt. Er hält daran fest, daß die Übereinkunft über die Polizeitransporte anwendbar sei und daß darnach Zürich die Trans¬ portkosten zu tragen habe. Sei die Übereinkunft nicht anwendbar, so bestehe kein Rechtsgrund für den verlangten Kostenersatz. D. — In der Replik hält der Kanton Zürich an seinem Be¬ gehren fest, indem er die Rechtspflicht des Kantons Bern zur Rückerstattung der Transportkosten aus dem Gesichtspunkt der Ver¬ tretung begründet. Die Polizeiübereinkunft sei nur auf solche Ar¬ mentransporte anwendbar, die polizeilichen Charakter haben, d. h. von der Polizei angeordnet oder ausgeführt werden. E. — Da die Streitigkeit sich in erster Linie als eine solche der Auslegung der genannten Übereinkunft darstellt, deren § 19 bestimmt, daß das schweiz. Justiz= und Polizeidepartement allfällige Anstände und Beschwerden über ihre Handhabung entscheidet, und dieses Departement auch viel eher in der Lage ist als das Bundes¬

gericht, sie nach den wahren Intentionen der Kontrahenten auszu¬ legen, schlug der Instruktionsrichter den Parteien vor, die Frage der Anwendbarkeit der Übereinkunft auf den vorliegenden Fall dem Justiz= und Polizeidepartement zum Entscheid vorzulegen. F. — Das schweiz. Justiz= und Polizeidepartement entschied laut Zuschrift vom 15. April 1912 dahin, daß der Transport nicht unter die Übereinkunft falle. Es führt aus, daß die Überein¬ kunft zwar auf alle Heimschaffungen unbemittelter Personen An¬ wendung finde, gleichviel ob der Transport von den Organen der Sicherheits= oder Armenpolizei ausgehe. Allein es liege hier keine Heimschaffung im Sinne der Übereinkunft vor. Darunter sei die Überführung einer Person aus der Obsorge des Wohnsitz= in die¬ jenige des Heimatkantons zu verstehen. Nun bestehe zwischen den Kantonen Zürich und Bern ein generelles Abkommen, dahingehend, daß der Heimatkanton des Unterstützten verpflichtet sei, dem Wohn¬ sitzkanton die nach Ablauf von 14 Tagen nach Stellung des Über¬ nahmebegehrens entstehenden Kosten zurückzuvergüten. Wenn einem Übernahmebegehren vom Heimatkanton nicht binnen 14 Tagen Folge geleistet werde, gehe also die finanzielle Last auf den Heimat¬ kanton über, was denn auch von den bernischen Behörden ohne weiteres zugegeben werde. Von dem Momente an, in welchem der Heimatkanton die ökonomische Sorge für seinen Angehörigen über¬ nehme, übernehme er aber auch das Verfügungsrecht über den Kranken. Ein späterer Transport des Kranken erfolge unter der Verantwortlichkeit des Heimatkantons und könne aus diesem Grunde nicht mehr als eigentliche Heimschaffung bezeichnet werden. Da nun der Kanton Bern infolge des bestehenden Ab¬ kommens die Obsorge für die Brand bereits am 7. Juni 1911 übernommen habe, so sei deren Überführung in die Irrenanstalt Münsingen am 26. Juni 1911 kein Heimschaffungstransport im technischen Sinne des Wortes gewesen; - in Erwägung:

1. — Die Kompetenz des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 175 Ziff. 2 OG, wonach das Bundesgericht als Staats¬ gerichtshof Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen beurteilt. Dabei ist unter „staatsrechtlich“ mit der Praxis „öffent¬ lichrechtlich im allgemeinen“ zu verstehen. Der Anspruch, den Zürich gegen Bern erhebt, ist aber zweifellos ein publizistischer, wenn auch das übliche Kriterium fehlt, daß die Parteien einander im Verhältnis von Über= und Unterordnung gegenüberstehen. Die Parteien, mit denen man es hier zu tun hat, sind einander gleich¬ berechtigte Verbände, Glieder des Bundesstaates. Allein es handelt sich um den Ausgleich einer durchaus öffentlichrechtlichen Last, nämlich einer Armenlast, unter beiden Kantonen. Zürich behauptet, daß es eine staatliche Aufgabe erfüllt habe — den Transport der armen und kranken Bernerin Elise Brand —, die richtigerweise Bern hätte erfüllen sollen und daß nun in Bezug auf die entstan¬ denen Kosten ein Ausgleich stattfinden müsse. Ein solcher Anspruch, der auf der Abgrenzung und Verteilung der staatlichen Aufgaben unter den Kantonen und auf dem Gedanken der Entlastung für die von einem Kanton an Stelle des andern erfüllte Aufgabe be¬ ruht, ist seiner ganzen Natur nach rein publizistisch. (Vgl das vom Kläger angerufene Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 1881 i. S. Thurgau gegen Aargau, Erw. 1, ferner BGE 23, 1467, 29 I 448 f.

2. — Bern hält dem Anspruch von Zürich in erster Linie die Übereinkunft betr. die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909 ent¬ gegen und Zürich anerkennt denn auch, daß wenn die Übereinkunft zutrifft, sein Anspruch nicht begründet sei. Nun hat aber das schweizerische Justiz= und Polizeidepartement in bindender Weise entschieden, daß der Trausport nicht unter die Übereinkunft falle. Damit ist der Haupteinwand des Kantons Bern beseitigt. Doch bestreitet Bern den Anspruch Zürichs auch für den Fall der Nicht¬ anwendbarkeit der Übereinkunft. Es ist daher zu untersuchen, ob für den eingeklagten Anspruch ein Rechtsgrund bestehe. Diese Frage ist zu bejahen, weil Zürich mit dem Heimtransport der Brand in den Kanton Bern eine Aufgabe erfüllt hat, die letzterem oblag. Dabei hat man es nicht sowohl mit einer Art Geschäftsführung ohne Auftrag, als vielmehr mit einer Geschäftsführung aus, wenn auch stillschweigend erteiltem, Auftrag zu tun. Das zwischen der bernischen und zürcherischen Armendirektion im Jahre 1910 durch Schriftwechsel abgeschlossene generelle Abkommen geht dahin, daß bei transportfähigen, zur Übernahme angemeldeten Kranken diejenigen Verpflegungskosten gegenseitig vergütet werden sollen,

welche nach Ablauf von 14 Tagen, vom Datum des Übernahme¬ begehrens an, am Wohnort des Patienten erwachsen. Das schweiz. Justiz= und Polizeidepartement legt dieses Übereinkommen dahin aus, daß nach Ablauf von 14 Tagen seit Stellung des Über¬ nahmebegehrens die Obsorge über den Kranken auf den Heimat¬ kanton übergeht und daß daher ein späterer Heimtransport vom Wohnortskanton in Vertretung des Heimatkantons aus¬ geführt wird. Dieser Auffassung ist beizupflichten, wenn schon das Abkommen nur von den Verpflegungskosten spricht. Nun hatte der Kanton Bern die Obsorge über Elise Brand im Sinn des Abkommens bereits am 7. Juni 1911 übernommen und die ber¬ nische Armendirektion hatte sich stillschweigend mit dem angekündig¬ ten und am 26. Juni tatsächlich erfolgten Transport einverstanden erklärt. Der Kanton Bern ist daher verpflichtet, die Kosten dieses Transportes zu bezahlen, den Zürich aus stillschweigendem Auftrag Berns an dessen Stelle ausgeführt hat. Das Bundesgericht hat schon wiederholt den Gesichtspunkt einer auf öffentlichrechtliches Gebiet übertragenen Geschäftsführung ohne Auftrag herbeigezogen, um daraus die Kostenersatzpflicht eines Kantons herzuleiten, für den Fall, daß ein anderer Kanton Aufgaben erfüllt hat, die nach Bundesrecht — oder, wie beigefügt werden kann, nach interkanto¬ naler Abmachung — jenem obgelegen hätten. (BGE 8 443 f. 31 1 408). Und es steht auch die Theorie des Verwaltungsrechts durchaus auf diesem Boden (Fleiner, Instit. des deutschen Ver¬ waltungsrechts 153/5, Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs¬ recht II 426 ff.). Wenn schon dieser Gesichtspunkt genügen würde, um den Anspruch Zürichs zu begründen, so ist die Ersatzpflicht Berns um so mehr gegeben, als nach dem Gesagten Geschäftsfüh¬ rung aus Auftrag anzunehmen ist; erkannt: Der Kanton Bern wird verurteilt, dem Kanton Zürich die Kosten des am 26. Juni 1911 erfolgten Transportes der Elise Brand von Zürich nach Münsingen, im Betrage von 21 Fr. 85 Cts. zu ersetzen.