Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. Arteil vom 23. Februar 1912 in Sachen Schneider gegen Appellationshof des Kantons Bern. Armenrecht in Haftpflichtsachen. Erweitertes Fabrikhaftpflicht¬ gesetz, Art. 6. Die Untersuchung über die Prozessaussichten hat auf Grund des gesamten zur Zeit vorhandenen Akten¬ materials zu geschehen. A. — Der Rekurrent, 1879 geboren, trat 1902 als Müller¬ bursche bei der Firma Stettler und Wälti in Arbeit. Im Sommer 1905 wurde er wegen einer zu zwei Malen aufgetretenen Brust¬ fellentzündung ärztlich behandelt. Ferner wurde bei ihm im März 1906 das Vorhandensein eines Lungenspitzenkatarrhs festgestellt. Am 29. Oktober 1905 erlitt der Rekurrent einen Unfall, indem ein von einem Karren heruntergleitender 125 kg schwerer Sack Mehl gegen sein rechtes Bein rutschte und mit seinem ganzen Ge¬ wicht dagegen drückte. Der infolge des Unfalles konsultierte Arzt diagnostizierte eine Zerrung der Muskulatur des rechten Oberschenkels und der rechten Lendengegend und stellte fest, daß die Gelenke durch den Unfall in keiner Weise in ihren Funktionen beeinflußt worden waren. Am 2. November konnte der Rekurrent schon wieder zu Fuß zum behandelnden Arzt gehen; am 10. November wurde er ils gänzlich geheilt aus der Behandlung entlassen und nahm seine Arbeit als Müllerbursche wieder auf. Ende Mai 1906 verließ er seine bisherige Stelle wegen beginnender Geisteskrankheit und war in der Folge bis im Frühjahr 1907 wegen Melancholie in den Irrenanstalten von Münchenbuchsee und Münsingen interniert. Wäh¬ rend des Sommers 1907, des Winters 1907/1908 und eines Teils des Jahres 1908 arbeitete er in den Schokoladefabriken von Lindt & Sprüngli. Im September 1908 konsultierte der Rekurrent wegen Schmerzen im rechten Hüftgelenk einen Arzt in Bern; dieser diagnostizierte AS 38 1 — 1912
Gelenkrheumatismus und verordnete eine Kur in Baden. Trotz Vornahme der Kur verschlimmerte sich der Zustand des Patienten. Auf Ende Dezember wurde ihm die Stelle in der Schokoladefabrik gekündigt. Am 7. August 1909 wurde er in die Prof. Arnd'sche Abteilung des Inselspitals aufgenommen, nachdem er vorher auf derjenigen des Dr. von Salis behandelt worden war. Damals bot er die typischen Zeichen einer Hüftgelenkentzündung dar. Nach einer vorübergehenden Besserung durch Anlegung eines Streckverbandes mußte der Rekurrent indessen am 25. November neuerdings in das Spital eintreten. Vier Tage später wurde das rechte Hüftgelenk operiert (Resektion); es erwies sich als tuberkulös erkrankt. B. — Am 3. Februar 1910 reichte der Rekurrent beim Amts¬ gericht Bern gegen die Firma Stettler & Wälti Klage ein mit dem Rechtsbegehren: „die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, „den Kläger hinsichtlich der ökonomischen Folgen eines Betriebsun¬ „falles angemessen zu entschädigen.“ Gestützt auf ein Gutachten des von beiden Parteien als Experte angerufenen Prof. Howald in Bern verneinte jedoch das Gericht das Bestehen eines Kausalzu¬ sammenhanges zwischen dem im Jahre 1905 erlittenen Unfall und dem nunmehrigen krankhaften Zustand des Klägers und wies die Klage ab. C. — Hiegegen appellierte der Rekurrent an den Appellations¬ hof des Kantons Bern und verlangte gleichzeitig die Gewährung des Armenrechts vor der zweiten Instanz. Dieses Gesuch wurde indessen abgewiesen mit folgender Begründung: Allerdings habe der Bundesrat dem Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes von 1886 die Auslegung gegeben, daß bei Erteilung des Armenrechts nicht die tatsächliche Begründetheit der Klage zu prüfen, sondern zu unter¬ suchen sei, ob der Anspruch, so wie er vom Gesuchsteller erhoben werde, aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet werden könne. Diese Auslegung beziehe sich aber nur auf erst anzuhebende oder kaum begonnene Prozesse, dagegen nicht auf solche, bei denen die Aussicht auf Erfolg sich bereits an Hand eines abgeschlossen vorliegenden Beweisverfahrens feststellen lasse. Im konkreten Falle sei angesichts des schlüssigen Gutachtens Prof. Howalds die An¬ ordnung einer Oberexpertise in zweiter Instanz — wodurch allein ein dem Kläger günstiger Ausgang des Prozesses möglich würde aus prozeßrechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen. Also müsse das Armenrechtsgesuch „wegen Aussichtslosigkeit“ gewiesen werden. D. — Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende staats¬ rechtliche Rekurs des Appellanten mit dem Antrag: „Es sei ihm, „unter Aufhebung des erwähnten Entscheides, das Recht der Armen „zur Durchführung eines bereits hängigen Haftpflichtprozesses „gegen die Firma Stettler & Wälti, Handelsmühle in Bern, even¬ „tuell sei der Appellationshof anzuweisen, dem Gesuchsteller für „jenen Prozeß das Armenrecht zu erteilen.“ Der Rekurrent be¬ hauptet in erster Linie, gemäß Art. 6 erw. HG müsse ihm das Armenrecht unter allen Umständen gewährt werden. Eventuell wird geltend gemacht, der Appellationshof könne das Gesuch um Ge¬ währung einer Oberexpertise unmöglich zum voraus als aussichts¬ los erklären, da er nicht wisse, wie es begründet werde. An das Gutachten Howald sei der Appellationshof nicht gebunden, und er könne es auch nicht als schlüssig bezeichnen, bevor er dessen Kritik durch den Rekurrenten vernommen habe. Auch dürfe der Appel¬ lationshof nicht durch Entzug des Armenrechts die in letzter In¬ stanz dem Bundesgericht vorbehaltene freie Würdigung der Rechts¬ fragen, wie z. B. derjenigen des Kausalzusammenhanges, diesem Gerichte „entwinden“. Endlich sei das Gutachten falsch, was aus einer Anzahl einschlägiger Stellen medizinischer Fachliteratur her vorgehen soll, die der Rekurrent zitiert. E. — Der Experte Prof. Dr. Howald in Bern gelangt in seinem eingehend motivierten Gutachten zu folgenden Schlüssen; „Wir sehen also, daß die Bedingungen nicht erfüllt sind, die vom „medizinischen Standpunkte aus gestellt werden für die Annahme „eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Trauma und „dem Auftreten einer Gelenkstuberkulose bei einem bereits an der „Tuberkulose eines andern Organes erkrankten Menschen. „Es fehlt ..... vor allem, und dies muß besonders hervor¬ „gehoben werden, der Nachweis, daß das betreffende Gelenk über¬ „haupt geschädigt worden ist. Dann ist das Vorhandensein der so¬ „genannten Brücke nicht nachgewiesen und endlich ist die Zeit, die „verflossen ist zwischen dem Trauma und dem Manifestwerden der „in Frage kommenden Gelenkstuberkulose eine so lange, daß sie „viel eher gegen als für den in Betracht kommenden Kausalzusam¬ „menhang spricht.
„Es sind demnach keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, „um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem am 29. Ok¬ „tober erlittenen Unfalle und dem Auftreten der erst im Sommer „1909 mit Sicherheit diagnostizierten, rechtsseitigen Hüftgelenktu¬ „berkulose anzunehmen.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Zunächst ist klar, daß der Unfallprozeß des Rekurrenten für diesen jedenfalls dann aussichtslos ist, wenn auf die Expertise des Prof. Howald abgestellt wird ..... (wird näher ausgeführt).
2. — Nun hat der Rekurrent allerdings einen Antrag auf An¬ ordnung einer Oberexpertise in Aussicht gestellt. Eine solche ist indessen nach § 192 bern. 3PO nur dann zulässig, wenn der Richter „das in der ersten Instanz aufgenommene Gutachten für ungenügend hält“, d. h. wenn dieses Gutachten entweder lückenhaft oder nicht schlüssig ist. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weshalb denn auch der Appellationshof sich bereits dahin ausgesprochen hat, daß „angesichts des absolut schlüssigen und vollständigen Gutachtens“ die Anordnung einer Oberexpertise „von vornherein ausgeschlossen“ sei. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten liegt aber in der vom Appellationshof vorgenommenen qualitativen Würdigung der Expertise ohne Berücksichtigung der von jenem hierüber in Aussicht gestellten weitern Kritik des Gut¬ achtens keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da es dem Re¬ kurrenten ja frei gestanden hatte, diese Kritik schon im Armenrechts¬ gesuch anzubringen, wenn sie ihm denn für die Beurteilung dieses Gesuches von entscheidendem Wert zu sein schien. Im übrigen ist auch der Einwand des Rekurrenten unzutreffend daß ihm der Appellationshof das Armenrecht wegen Aussichtslosig¬ keit des Prozesses deshalb nicht vorenthalten dürfe, weil in letzter Instanz das Bundesgericht über den Unfallprozeß zu urteilen habe. Wie die Verhältnisse liegen, mußte der kantonale Richter den Prozeß als auch vor Bundesgericht aussichtslos betrachten, da ja dieses in der Sache selbst an die für den Prozeßausgang entschei¬ dende Feststellung des Appellationshofes gebunden wäre, daß näm¬ lich die Gewährung einer Oberexpertise aus prozessualen Gründen ausgeschlossen sei. Mit Unrecht behauptet endlich der Rekurrent, es müsse
3. - „gemäß Art. 6 des BG betr. die Ausdehnung der Haftpflicht, vom 26. April 1887, das Armenrecht unter allen Umständen ge¬ währt werden“. Jene Vorschrift lasse „keine Ausnahme zu". Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung ist das Ar¬ menrecht nur zu gewähren, wenn die Klage „nach vorläufiger Prüfung des Falles sich nicht zum voraus als unbegründet heraus¬ stellt". Es könnte sich deshalb höchstens fragen, ob das Armenrecht nicht immerhin dann zu gewähren sei, wenn der Anspruch sich an Hand der in der Klage behaupteten Tatsachen rechtlich begründen lasse. Eine solche Regel ist nun aber in Art. 6 erw. HG nicht enthalten. Gleichwie daher das Bundesgericht, wenn es in An¬ wendung des Art. 212 OG vor seiner Instanz über die Ertei¬ lung des Armenrechts zu entscheiden hat, der Beurteilung der mut¬ maßlichen Prozeßaussichten das gesamte Aktenmaterial zugrunde legt, so muß auch in Anwendung des Art. 6 erw. HG der kan¬ tonale Richter verfahren, sofern im Momente, da er über ein Armenrechtsgesuch zu entscheiden hat, bereits ein abgeschlossenes Be¬ weisverfahren, insbesondere z. B. ein ärztliches Gutachten über den Zustand des Klägers vorliegt. Die Untersuchung über die Prozeßaussichten hat siets auf Grund des gesamten im be¬ treffenden Prozeßstadium der Kognition zugänglichen Aktenmaterials zu erfolgen. Mit dieser Auslegung ist auch der im angefochtenen Entscheid zitierte Bundesratsbeschluß (Salis, V Nr. 2365, vergl. ferner BBl. 1903 V S. 21, 1905 IV S. 832 f.) im Einklang. Daß dort nämlich anläßlich eines Gesuches um Armenrechtserteilung für einen erst anzuhebenden Prozeß erklärt wurde, es sei „nicht die tat¬ sächliche Begründetheit der Klage bei Erteilung des Armenrechts zu prüfen, sondern nur zu untersuchen, ob der Anspruch, wie er vom Gesuchsteller erhoben“ sei, „aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet werden“ könne, erklärt sich aus dem Umstand, daß damals das einzige dem Nichter zugängliche Material eben die Klageschrift war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.