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93. Urteil vom 16. Oktober 1903 in Sachen Kanton Zürich, Kl., gegen Kanton Bern, Bekl. Rückerstattung von Armenunterstützung.— Staatsrechtl. Streitigkeit zwischen Kantonen. Art. 175 Ziff. 2 u. 177 Org.-Ges. — Regelung der Unterstützungspflicht bei Doppelbürgern: Verteilung auf die verschiedenen Heimatkantone, oder ausschliessliche Unterstützungs¬ pflicht des Wohnsitzkantons? Art. 48, 45 Abs. 3—5 B.-V. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Die in der Stadt Zürich wohnhafte Familie Hängärtner¬ Gotschall, die daselbst und in Gondiswil (Kt. Bern) verbürgert ist, mußte von der Armenpflege der Stadt Zürich vom Februar 1902 bis Mai 1903 unterstützt werden. Da die Armendirektion des Kantons Bern an diese Kosten nur einen Beitrag von 200 Fr. leisten wollte, wandte sich der Regierungsrat des Kan¬ tons Zürich auf Veranlassung der Armenpflege der Stadt Zürich an den Regierungsrat des Kantons Bern mit dem Gesuch um grundsätzliche Regelung der Frage, wie bei unterstützungsbedürfti¬ gen Armen, die gleichzeitig Bürger der Kantone Bern und Zü¬ rich sind, die Unterstützungspflicht zu verteilen sei. Er wies darauf hin, daß bereits zwischen den Kantonen Appenzell, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Baselstadt und Zürich eine Praxis bestehe, wonach bei Doppelbürgern die Unterstützungspflicht auf beide Staaten, bezw. die betreffenden Gemeinden gleichmäßig verteilt werde, immerhin in der Meinung, daß in jedem einzelnen Fall eine Verständigung über das Maß der Leistungen und die Behandlung des Unterstützungsfalles zu erfolgen habe. In An¬ wendung dieses Verfahrens sei die Armendirektion Bern anzuwei¬ sen, sich an der Unterstützung der Familie Hängärtner=Gotschall mit der Hälfte zu beteiligen. Dieses Gesuch wurde von der Ar¬ mendirektion des Kantons Bern unterm 5. September 1902 dahin beantwortet, daß sie sich zu einer Leistung überhaupt nicht mehr entschließen könne und im vorliegenden Fall die Armenpflege der Stadt Zürich für allein unterstützungspflichtig halte, da die dem Kanton Bern zugemutete Unterstützungspflicht nirgends gesetzlich normiert sei. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wurde hierauf nochmals beim Regierungsrat des Kantons Bern vorstel¬ lig und erhielt am 31. Oktober 1902 den Bescheid, daß der Regierungsrat von Bern das Vorgehen der Armendirektion gut¬ heiße und mit dieser der Ansicht sei, daß die Unterstützungspflicht vorliegend ausschließlich dem Kanton bezw. der Stadt Zürich obliege; doch würde es der Regierungsrat begrüßen, wenn Zürich einen prinzipiellen Entscheid der zuständigen Bundesbehörde über die Streitfrage erwirke. B. Mit Rechtsschrift vom 16. Juli 1903 hat der Regierungs¬ rat des Kantons Zürich beim Bundesgericht das Rechtsbegehren gestellt, es sei die Direktion des Armenwesens des Kantons Bern zu verurteilen, die Hälfte der für die Unterstützung der Familie Hängärtner=Gotschall erlaufenen Kosten zu übernehmen und der
Armenpflege der Stadt Zürich 575 Fr. zurückzuerstatten. Die Kompetenz des Bundesgerichts wird aus Art. 175 Ziff. 2 Org.¬ Ges. hergeleitet, da es sich um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen den Kantonen Zürich und Bern handle. In der Be¬ gründung wird sodann zugegeben, daß posttive Vorschriften, wo¬ nach bei Doppelbürgern der eine Heimatkanton vom andern Er¬ satz eines Teils der Unterstützungskosten verlangen kann, nicht bestehen; allein die vorgeschlagene grundsätzliche Lösung der Streit¬ frage entspreche der Billigkeit und der von verschiedenen Kanto¬ nen bezw. Gemeinden verschiedener Kantone gegenseitig vorherr¬ schend befolgten Praxis. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Klage¬ beantwortung die Kompetenz des Bundesgerichts anerkannt und beantragt, das Begehren des Regierungsrates des Kantons Zü¬ rich sei abzuweisen. In der Begründung wird ausgeführt, daß sich der Kanton Bern stets auf den Standpunkt gestellt habe, daß im interkantonalen Verkehr der Wohnsitzkanion die Kosten der Versorgung armer Schweizerbürger übernehmen müsse, soweit nicht die Bundesverfassung ausdrücklich den Heimatkanton dazu verpflichte. Aus diesem Grunde habe er in den allermeisten Fäl¬ len darauf verzichtet, bei Doppelbürgern die Mithilfe des andern Heimatkantons in Anspruch zu nehmen. Eine gesetzliche Vorschrift könne Zürich zugestandenermaßen für die von ihm vorgeschlagene Lösung nicht geltend machen; es könne aber auch die Billigkeit hiefür nicht angerufen werden, so lange nicht von allen Kantonen eine einheitliche Praxis befolgt werde. Es wird sodann ausein¬ andergesetzt, daß der Standpunkt von Bern der zweckmäßigere sei und auch der Entwicklung des interkantonalen Armenrechts im Sinne des Wohnsitzprinzips entspreche; in Erwägung:
1. Obgleich die Kompetenz des Bundesgerichts von beiden Parteien anerkannt ist, so ist doch von Amteswegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Gerichtes nach Art. 175 Ziff. 2 und 177 Org.=Ges. vorhanden sind. Nun kann vorerst kein Zweifel bestehen, daß es sich vorliegend um eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur handelt. Die beiden Kantone stehen sich in der streitigen Frage nicht als privatrechtliche Rechts¬ subjekte, sondern als Vertreter öffentlicher Interessen gegenüber: der dem Anspruch des Klägers zu Grunde liegende Tatbestand ist das dem öffentlichen Recht angehörende Doppelbürgerrecht der Familie Hängärtner=Gotschall, und den Rechtsgrund des An¬ spruchs von Zürich bildet die aus diesem Verhältnis hergeleitete publizistische Pflicht des Kantons Bern, an die Kosten der Unter¬ stützung der Familie einen Beitrag zu leisten (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1467 und die dort citierten Urteile). Es ist aber auch die zweite Voraussetzung gegeben: auf beiden Seiten ist ein Kanton Partei. Der Regierungsrat von Zürich klagt nicht etwa bloß als Vertreter der Stadt Zürich, sondern namens des Kan¬ tons. Er betrachtet und behandelt den Anspruch als Angelegenheit des Kantons, offenbar von der richtigen Auffassung ausgehend, daß die Armenpflege mit den allgemeinen Staatsinteressen aufs engste verknüpft und daher ihrem Wesen nach eine staatliche Auf¬ gabe ist und zwar auch da, wo die Gemeinden in erster Linie Träger der Fürsorgepflicht sind, und daß demnach Ansprüche an andere Staaten, die sich aus der Erfüllung dieser ihrem Wesen nach staatlichen Pflicht ergeben, von Kantonswegen geltend zu machen sind.
2. Der Anspruch, den Zürich gegen Bern erhebt, hat die Existenz einer bundesrechtlichen Norm zur Voraussetzung, nach welcher bei Doppelbürgern, die von einem Heimatkanton, der zu¬ gleich Wohnsitzkanton ist, unterstützt werden, der andere Heimat¬ kanton einen Teil der Kosten zu tragen hat. Ein solcher Rechts¬ satz besteht nun aber nicht, wie das Bundesgericht bereits im Falle Appenzell=Außerrhoden gegen Genf (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1467 ff.) ausgesprochen hat und wie übrigens der Regierungsrat von Zürich auch selber zugibt. Abgesehen von Art. 48 B.=V. und dem in Ausführung dieser Verfassungsvor¬ schrift erlassenen Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 betreffend die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbe¬ ner armer Angehörigen anderer Kantone, das hier offenbar nicht zutrifft, hat die Bundesgesetzgebung, und zwar in Art. 45, Abs. 3—5 B.=V., in das Gebiet der kantonalen Armenpflege und der daraus sich ergebenden interkantonalen Beziehungen nur inso¬ weit eingegriffen, als es sich um die Sicherstellung der Nieder¬
lassungsfreiheit handelte. Eine Pflicht des Heimatkantons zum Ersatz der seinen Angehörigen in einem andern Kanton gewähr¬ ten Armenunterstützung ist dagegen in der Bundesgesetzgebung nirgends ausgesprochen; sie ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 45 Abs. 3 B.=V., der die Kantone nur zum Entzug der Niederlassung berechtigt, falls Heimatgemeinde oder Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewähren. Jener Rechtssatz ist auch nicht etwa durch die Praxis der Bundesbehörden, als aus der Natur des Doppelbürgerrechts folgend (s. den citierten Fall Appenzell A.=Rh. gegen Genf geschaffen worden. Ebensowenig kann ein Gewohnheitsrecht in Frage kommen, wenn auch verschiedene Kantone untereinander das Verfahren einer Teilung der Unterstützungskosten bei Doppel¬ bürgern von Fall zu Fall befolgen mögen. Da eine bundesrechtliche Norm, auf die der Anspruch Zürichs gestützt werden könnte, nach dem Gesagten nicht besteht, muß die Klage abgewiesen werden, denn es ist klar, daß das Bundesgericht staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen nur nach positi¬ vem Recht und nicht nach Erwägungen der Billigkeit oder Zweck¬ mäßigkeit, wie sie Zürich hauptsächlich geltend macht, entscheiden kann; erkannt: Die Klage wird abgewiesen.