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45_III_113

BGE 45 III 113

Bundesgericht (BGE) · 1919-09-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheidungen der Schuldbetreihungs- und Konknrskammer.

Arrets de Ja Chambre des poupsuites 8~ des failliys.

A. SCHULDBETREffiUNGS- U. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

29. Entscheid vom 13. September 1919 i, S. Gentil.

Art. ();-) ScbKG: Lohnpfändung in einer Betreibung für die

I"Alimentenforderung eines ausserehelichen Kindes. Existenz-

minimum.

A. -

Auf Grund eines Vatersehaftsurteils betrieben

Hulda Gut und deren aussel'eheliches Kind Max Gut den

Rekurrenten Rene Gentil, Holzarbeiter in Mettmenstet-

ten, für Entbindungskosten (Art. 317 ZGB) und für das

rückständige Unterhaltsgeld (Art, 319 ZGB) im Gesamt-

betrage von 374 Fr. 50 Cts., erhielten jedoch vom Betrei-

bungsamt Mettmenstetten einen Verlustschein zugestellt

mit der Erklärung, dass kein pfändbares Vermögen vor-

handen, eine Lohnpfändung aber nicht statthaft sei, da

da.s Erwerbseinkommen des Schuldners gerade zur

Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreiche.

Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes beschwer-

ten sich die Gläubiger mit dem Antrage, es sei das Exi-

stenzminimum des Schuldners auf monatlich 175 Fr, fest-

zusetzen und der diese Summe übersteigende Lohnbetrag

als pfändbar zu erklären.

Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbe-

hörde abgewiesen mit der Begründung, dass zwar aller-

dings das I!1onatliche Einkommen des Schuldners sich

auf 221 Fr. 10 Cts, belaufe, dass aber diese Summe für

einen Holzarbeiter in ländlichen Verhältnissen als Exi-

stenzminimum bezeichnet werden müsse, da er allein

für Kost und Wohnung 195 Fr. zu bezahlen habe.

A8.45 UI -

1919

9

lii

EnlsCheiuUllgl~ der Schuldoelreibungs-

Dagegen hat die obere Aufsichtsbehörde durch Ent-

scheid vom 11. August 1919 die Beschwerde in dem Sinne

gutgeheissen, dass das Existenzminimum des Rekurrenten

auf 200 Fr. festzusetzen und der Mehrbetrag seines Ein-

kommens zu gunsten der Gläubiger zu pfänden sei. Den

Erwägungen ist zu entnehmen: Zwar sei die Rechnungs-

aufstellung der ersten Instanz über die Ausgaben des

Rekurrenten an sich nicht zu beanstanden. Dagegen dürfe

ihm mit Rücksicht auf die besondere Natur der in Be-

treibung gesetzten Forderung zugemutet werden, dass er

sich nach einem etwas billigern Kostorte umsehe und

überhaupt seine Ausgaben auf das Allernotwendigste

beschränke. Mit dem von den Betreibungsämtern der

Stadt Zürich für einen U,llYerheirateten Mann· angesetzten

Existenzminimum von 200 Fr. soIlte auch der Rekurrent

auskommen.

.

D. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert Rene Gentil

rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei .

aufzuheben und, die Lohnpfändung als unzulässig zu

erklären.

Er hält an der erstinstanzlichen Berechnung des

Existenzminimums, die ja auch von der Vorinstanz nicht

beanstandet werde, fest und bezeichnet deren Auffassung,

wonach die Natur der Betreibungsforderung in Berück-

sichtigung zu ziehen sei, als unhaltbar. Insbesondere

treffe die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen

May (Urteil vom 13. Mai 1919, AS 45 BI S.80 ff.) auf

den vorliegenden Fall nicht zu, da es sich hier nicht 'via

dort um ein mit Standesfolge zuerkanntes und daher im

Verhältnis zum Vater eheliches Kind handle. Ueberdies

habe sich das Existenzminimum eines Arbeiters seit der

von der ersten Instanz aufgestellten Berechnung noch

erhöht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht I

in Erwägung :

~ach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Fest·

und KOllkurskammer. N° :1::.

11';

stellung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) als

Ermessensfrage grundsätzlich der Kognition des Bundes-

gerichts entzogen, dieses aber immerhin befugt, den Ent...,

scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde dahin zu über-

prüfen, ob er auf richtigen Rechtsgrundsätzen beruhe, also

insbesondere, ob die der Pfändungsbeschränkung des

Art. 93 zugrunde liegende ratio im konkreten Falle

zutreffe. Diese ratio aber geht dahin, dass die Exekution

nicht zur Kahlpfändung führen, den Schuldner also nicht

des zum Unterhalte seiner selbst und seiner Familie

Notwendigen berauben dürfe. Soweit daher der ge-

pfändete Gegenstand dieser seiner Zweckbestimmung,

dem Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu

dienen, nich~ entzogen 'Wird, darf die Pfändung nicht

aufgehoben werden. Von diesen Erwägungen ausgehend,

ist das Bundesgericht im Entscheide vom 13. Mai 1919

in Sachen May (AS 45 BI S. 80 ff., vergl. auch schon AS

44 BI S. 200 ff.) dazu gelangt, dem Alimentationsan-

spruch gegenüber der Rechtsw0hltat des Art. 93 SchKG

eine privilegierte Stellung einzuräumen. Dabei han.delte

es sich allerdings um den Fall, dass der Unterhaltsan-

spruch, für den ein Teil des Lohnes, obWohl an und für

sich unpfändbar, mit Pfandbeschlag belegt wurde, einem

dem Schuldner mit Statusfolge zugesprochenen Kinde

zustand. Allein es rechtfertigt sich, die gleichen Grund-

sätze auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn, wie

hier, die Alimentenforderung von einem ausserehelichen

Kinde des Schuldners geltend gemacht v.ird. Denn auch

dessen Anspruch entspringt seinem familienrechtlichen

Verhältnis zu dem als Vater erklärten Schuldner, und es

gehört ebenso wie das mit Standesfolge zugesprochene

oder aus einer früheren Ehe stammende Kind zu den

Personen, für die der Schuldner in seiner Eigenschaft

als Vater zu sorgen hat; d. h. es gehört mit zu seiner

«(Familie» im Sinne des Art. 93 SchKG. Der im zitierten

Entscheide in Sachen May dargelegten Entstehungs-

geschichte dieser Bestimmung lässt sich denn auch kein

1/(}

Entscheidungen der Schuldbetreibullgs-

Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber

bei der von ihm unzweüelhaft beabsichtigten besondern

Behandlung der Unterhaltsansprnche gegenüber der

Pfändungsbeschränkung des Art. 93 eine Unterscheidung

zwischen den Forderungen aus dem ehelichen und dem

ausserehelichen Kindesverhältnis hätte treffen wollen.

Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung

der Vorinstanz, die bei der Festsetzung des Existenz-

minimums auf die besondere Natur des Betreibungs-

anspruches als einer Alimentenforderung des ausserehe-

lichen Kindes Rücksicht genommen ha4 als zutreffend zu

bezeichnen und ihr Entscheid zu schützen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

30. Entscheid. 'TOm 3. Oktober19iS i. '5. -80hwab.

Art. 66 Ab!>. 5 SchKG ist auf ~e .dem Diitt1Ul~precher zur

Anhebung der Widersprnehsk~;angesetzte F:rist ~g

anwendbar.

~.

A. -Gestützt auf einen vom hetttigen Rekurrenten

Ur. G. SchwaD in Bern .gegen M. ~

in Genf

erwirkten Arrestheiehl belegte das Betreibtmgsaml Zü-

rich I ein im Kunsthmxsein 'Ziiridl ilepooieItes Gemälde

mit AITestbeschlag. In. 4er F.elgesprach die Re1mrs-

beklagte. Gräfin Biberstein-Krasiska in Meran den Arrest-

gegenstand zu Eigentnman. Der Rektfrrent bestritt

die Vindikation und das Betreibungsamt setzte daher der

Rekursbeklagten am 19. Februar eine zehntägige Frist

zur Klage nach Art. 107 SchKG an. Es steht fest,dass die

Fristansetzung der Rekursbeklagten am 27. Februar zuge-

stellt worden ist. Diese übermittelte die Klageaufforde-

rung gleichen Tages durch Chargeexpressbrief ihrer in

_cl' KeRktlnli:ammer. NI> 30"

Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Frau

Vogt, mit der Bitte, deren Ehemmlll möge sich der Sache

annehmen und sie, wenn nötig, einem Advokaten über-

geben. Dieses Schreiben· traf am 8. März in Niederlenz

ein. Der Ehemmlll Vogt übermachte es nebst der Frist-

ansetzung umgehend einem Herrn Maisner' in Zürich.

der seinerseits am 12. März die beiden Aktenstücke, die

Klageaufforderung sowohl als den Brief der Rekurs-

beklagten an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und

Schweizer in Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen

der Rekursbeklagten in der Arrestsache Dr. Schwab

gegen Kuppermann wahrzunehmen. Noch am nämlichen

Tage machte. Rechtsanwalt Schweizer beim Einzelrichter

im beschleunigten Verfahren des Bezirk~erichtes Zürich

die Vindikationsklage anhängig und leitete gleichzeitig

betreibungsrechtlicheBeschwerde ein mit dem An trage, die

vom Betreibungsamt Zürich I am 19. Februar erlassene

Fristansetzung sei in der Beziehung abzuändern,. dass die

der Gräfin Bibel'stefu.-Kr~R:a ~setzte F'rist zur Klage'

nicht auf lO soodern auf 29" Tage angesetzt w~. Zur

Beg,:iindWlg t&ses Begehrens,tiihFw er aus .. dass allerdings

die:v:em. Amte'angesetzte Frist abgelauten sei. Diese hätte

aDel;!' wm Amte V'uhWgeri weFdea ImJ'I::I.W.R URd: im Hin;-

bIidbmf f.'&' tafsiimyJdreßi Verliil1l.Hisse; des VOl'liegeRd'en.,

Falles veFfuIlgert werden sollen; denn Art. 66 SehKG

miisse für die Fristen, im, Widerspruchsverfahren analog

:mgewendet werden. Der Rekurrent beantragte Abwei-

sung der Beschwerde.

Durch Entscheid VO!ll 29. August 1919 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheis-

sen und die vom Betreibungsamt Zürich I angesetzte

Frist zur Einreichung der Eigeutumsklage bis zum

12. März erstreckt. Die ErWägungen dieses Entschei-

des gehen dahin, dass Art. 66 SchKG im vorliegen-

den Falle analog anwendbar sei; denn die diesem

Artikel zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den

Schuldner, sondern auch für den Drittansprecher zu~