Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheidungen der Schuldbetreihungs- und Konknrskammer.
Arrets de Ja Chambre des poupsuites 8~ des failliys.
A. SCHULDBETREffiUNGS- U. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
29. Entscheid vom 13. September 1919 i, S. Gentil.
Art. ();-) ScbKG: Lohnpfändung in einer Betreibung für die
I"Alimentenforderung eines ausserehelichen Kindes. Existenz-
minimum.
A. -
Auf Grund eines Vatersehaftsurteils betrieben
Hulda Gut und deren aussel'eheliches Kind Max Gut den
Rekurrenten Rene Gentil, Holzarbeiter in Mettmenstet-
ten, für Entbindungskosten (Art. 317 ZGB) und für das
rückständige Unterhaltsgeld (Art, 319 ZGB) im Gesamt-
betrage von 374 Fr. 50 Cts., erhielten jedoch vom Betrei-
bungsamt Mettmenstetten einen Verlustschein zugestellt
mit der Erklärung, dass kein pfändbares Vermögen vor-
handen, eine Lohnpfändung aber nicht statthaft sei, da
da.s Erwerbseinkommen des Schuldners gerade zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreiche.
Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes beschwer-
ten sich die Gläubiger mit dem Antrage, es sei das Exi-
stenzminimum des Schuldners auf monatlich 175 Fr, fest-
zusetzen und der diese Summe übersteigende Lohnbetrag
als pfändbar zu erklären.
Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbe-
hörde abgewiesen mit der Begründung, dass zwar aller-
dings das I!1onatliche Einkommen des Schuldners sich
auf 221 Fr. 10 Cts, belaufe, dass aber diese Summe für
einen Holzarbeiter in ländlichen Verhältnissen als Exi-
stenzminimum bezeichnet werden müsse, da er allein
für Kost und Wohnung 195 Fr. zu bezahlen habe.
A8.45 UI -
1919
9
lii
EnlsCheiuUllgl~ der Schuldoelreibungs-
Dagegen hat die obere Aufsichtsbehörde durch Ent-
scheid vom 11. August 1919 die Beschwerde in dem Sinne
gutgeheissen, dass das Existenzminimum des Rekurrenten
auf 200 Fr. festzusetzen und der Mehrbetrag seines Ein-
kommens zu gunsten der Gläubiger zu pfänden sei. Den
Erwägungen ist zu entnehmen: Zwar sei die Rechnungs-
aufstellung der ersten Instanz über die Ausgaben des
Rekurrenten an sich nicht zu beanstanden. Dagegen dürfe
ihm mit Rücksicht auf die besondere Natur der in Be-
treibung gesetzten Forderung zugemutet werden, dass er
sich nach einem etwas billigern Kostorte umsehe und
überhaupt seine Ausgaben auf das Allernotwendigste
beschränke. Mit dem von den Betreibungsämtern der
Stadt Zürich für einen U,llYerheirateten Mann· angesetzten
Existenzminimum von 200 Fr. soIlte auch der Rekurrent
auskommen.
.
D. -
Gegen diesen Entscheid rekurriert Rene Gentil
rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei .
aufzuheben und, die Lohnpfändung als unzulässig zu
erklären.
Er hält an der erstinstanzlichen Berechnung des
Existenzminimums, die ja auch von der Vorinstanz nicht
beanstandet werde, fest und bezeichnet deren Auffassung,
wonach die Natur der Betreibungsforderung in Berück-
sichtigung zu ziehen sei, als unhaltbar. Insbesondere
treffe die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen
May (Urteil vom 13. Mai 1919, AS 45 BI S.80 ff.) auf
den vorliegenden Fall nicht zu, da es sich hier nicht 'via
dort um ein mit Standesfolge zuerkanntes und daher im
Verhältnis zum Vater eheliches Kind handle. Ueberdies
habe sich das Existenzminimum eines Arbeiters seit der
von der ersten Instanz aufgestellten Berechnung noch
erhöht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht I
in Erwägung :
~ach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Fest·
und KOllkurskammer. N° :1::.
11';
stellung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) als
Ermessensfrage grundsätzlich der Kognition des Bundes-
gerichts entzogen, dieses aber immerhin befugt, den Ent...,
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde dahin zu über-
prüfen, ob er auf richtigen Rechtsgrundsätzen beruhe, also
insbesondere, ob die der Pfändungsbeschränkung des
Art. 93 zugrunde liegende ratio im konkreten Falle
zutreffe. Diese ratio aber geht dahin, dass die Exekution
nicht zur Kahlpfändung führen, den Schuldner also nicht
des zum Unterhalte seiner selbst und seiner Familie
Notwendigen berauben dürfe. Soweit daher der ge-
pfändete Gegenstand dieser seiner Zweckbestimmung,
dem Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu
dienen, nich~ entzogen 'Wird, darf die Pfändung nicht
aufgehoben werden. Von diesen Erwägungen ausgehend,
ist das Bundesgericht im Entscheide vom 13. Mai 1919
in Sachen May (AS 45 BI S. 80 ff., vergl. auch schon AS
44 BI S. 200 ff.) dazu gelangt, dem Alimentationsan-
spruch gegenüber der Rechtsw0hltat des Art. 93 SchKG
eine privilegierte Stellung einzuräumen. Dabei han.delte
es sich allerdings um den Fall, dass der Unterhaltsan-
spruch, für den ein Teil des Lohnes, obWohl an und für
sich unpfändbar, mit Pfandbeschlag belegt wurde, einem
dem Schuldner mit Statusfolge zugesprochenen Kinde
zustand. Allein es rechtfertigt sich, die gleichen Grund-
sätze auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn, wie
hier, die Alimentenforderung von einem ausserehelichen
Kinde des Schuldners geltend gemacht v.ird. Denn auch
dessen Anspruch entspringt seinem familienrechtlichen
Verhältnis zu dem als Vater erklärten Schuldner, und es
gehört ebenso wie das mit Standesfolge zugesprochene
oder aus einer früheren Ehe stammende Kind zu den
Personen, für die der Schuldner in seiner Eigenschaft
als Vater zu sorgen hat; d. h. es gehört mit zu seiner
«(Familie» im Sinne des Art. 93 SchKG. Der im zitierten
Entscheide in Sachen May dargelegten Entstehungs-
geschichte dieser Bestimmung lässt sich denn auch kein
1/(}
Entscheidungen der Schuldbetreibullgs-
Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber
bei der von ihm unzweüelhaft beabsichtigten besondern
Behandlung der Unterhaltsansprnche gegenüber der
Pfändungsbeschränkung des Art. 93 eine Unterscheidung
zwischen den Forderungen aus dem ehelichen und dem
ausserehelichen Kindesverhältnis hätte treffen wollen.
Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung
der Vorinstanz, die bei der Festsetzung des Existenz-
minimums auf die besondere Natur des Betreibungs-
anspruches als einer Alimentenforderung des ausserehe-
lichen Kindes Rücksicht genommen ha4 als zutreffend zu
bezeichnen und ihr Entscheid zu schützen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Entscheid. 'TOm 3. Oktober19iS i. '5. -80hwab.
Art. 66 Ab!>. 5 SchKG ist auf ~e .dem Diitt1Ul~precher zur
Anhebung der Widersprnehsk~;angesetzte F:rist ~g
anwendbar.
~.
A. -Gestützt auf einen vom hetttigen Rekurrenten
Ur. G. SchwaD in Bern .gegen M. ~
in Genf
erwirkten Arrestheiehl belegte das Betreibtmgsaml Zü-
rich I ein im Kunsthmxsein 'Ziiridl ilepooieItes Gemälde
mit AITestbeschlag. In. 4er F.elgesprach die Re1mrs-
beklagte. Gräfin Biberstein-Krasiska in Meran den Arrest-
gegenstand zu Eigentnman. Der Rektfrrent bestritt
die Vindikation und das Betreibungsamt setzte daher der
Rekursbeklagten am 19. Februar eine zehntägige Frist
zur Klage nach Art. 107 SchKG an. Es steht fest,dass die
Fristansetzung der Rekursbeklagten am 27. Februar zuge-
stellt worden ist. Diese übermittelte die Klageaufforde-
rung gleichen Tages durch Chargeexpressbrief ihrer in
_cl' KeRktlnli:ammer. NI> 30"
Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Frau
Vogt, mit der Bitte, deren Ehemmlll möge sich der Sache
annehmen und sie, wenn nötig, einem Advokaten über-
geben. Dieses Schreiben· traf am 8. März in Niederlenz
ein. Der Ehemmlll Vogt übermachte es nebst der Frist-
ansetzung umgehend einem Herrn Maisner' in Zürich.
der seinerseits am 12. März die beiden Aktenstücke, die
Klageaufforderung sowohl als den Brief der Rekurs-
beklagten an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und
Schweizer in Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen
der Rekursbeklagten in der Arrestsache Dr. Schwab
gegen Kuppermann wahrzunehmen. Noch am nämlichen
Tage machte. Rechtsanwalt Schweizer beim Einzelrichter
im beschleunigten Verfahren des Bezirk~erichtes Zürich
die Vindikationsklage anhängig und leitete gleichzeitig
betreibungsrechtlicheBeschwerde ein mit dem An trage, die
vom Betreibungsamt Zürich I am 19. Februar erlassene
Fristansetzung sei in der Beziehung abzuändern,. dass die
der Gräfin Bibel'stefu.-Kr~R:a ~setzte F'rist zur Klage'
nicht auf lO soodern auf 29" Tage angesetzt w~. Zur
Beg,:iindWlg t&ses Begehrens,tiihFw er aus .. dass allerdings
die:v:em. Amte'angesetzte Frist abgelauten sei. Diese hätte
aDel;!' wm Amte V'uhWgeri weFdea ImJ'I::I.W.R URd: im Hin;-
bIidbmf f.'&' tafsiimyJdreßi Verliil1l.Hisse; des VOl'liegeRd'en.,
Falles veFfuIlgert werden sollen; denn Art. 66 SehKG
miisse für die Fristen, im, Widerspruchsverfahren analog
:mgewendet werden. Der Rekurrent beantragte Abwei-
sung der Beschwerde.
Durch Entscheid VO!ll 29. August 1919 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheis-
sen und die vom Betreibungsamt Zürich I angesetzte
Frist zur Einreichung der Eigeutumsklage bis zum
12. März erstreckt. Die ErWägungen dieses Entschei-
des gehen dahin, dass Art. 66 SchKG im vorliegen-
den Falle analog anwendbar sei; denn die diesem
Artikel zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den
Schuldner, sondern auch für den Drittansprecher zu~