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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wenige Tage vor der Konkurseröffnung, im Auftrage
des Knöpfel, mindestens als dessen Berater, tätig war.
Mit Recht hat daher die Vorinstanz den Ausstand des
Konkursbeamten Hug verfügt.
20. Auszug a.\ll dem Entscheid vom 23. September 1920
i. S. Itöppel.
SchKG Art. 93: Loh n p f ä n dun g, E xis t e n z m i n i-
m u m. Kann der geschiedenen Frau, die Ansprüche aus
Art. 152 ZGB in Betreibung setzt, der Art. 93 SchKG un-
beschränkt entgegenhalten werden ?
1...2. -
Vom 1. Mai 1920 an dagegen sind die Lohn-
pfändungen aufzuheben. Art. 93 SchKG ist bestimmt,
dem Schuldner die notwendigsten Mittel für seinen
Lebensunterhalt zu sichern. Aber nicht nur den Schuld-
ner, sondern auch seine gesamte Familie will Art. 93
vor dem Entzug der notwendigen Existenzmittel schüt-
zen. Dieser Schutz wäre für die nicht in Hausgemeinschaft
mit dem Schuldner lebenden Familienglieder illusorisch,
wenn der Schuldner auch ihnen gegenüber sich unbe-
schränkt auf Art. 93 berufen könnte. Aus diesem Grunde
hat das Bundesgericht in dem Urteil in Sachen May,
AS 45 BI 82, das die Vorinstanz zitiert hat, für den
Unterhaltsanspruch des ausserehelichen, mit Standes-
folgen anerkannten Kindes die Anwendbarkeit des Art. 93
in dem oben angeführten Sinne ausgeschlossen.
Allein zu Unrecht hat die kantonale Aufsichtsbehärde
j('JlC Grundsätze auch auf die Ansprüche der geschiedenen
Frau aus Art. 152 ZGB anwendbar erklärt.
Mit der Scheidung werden die Bande, die den ge-
sehiedenen Ehegatten bisher mit der Familie deb andern
C-atten wrbunden haben, aufgelöst, er ist nicht mehr
Glied dieser Familie und daher auch YOIl dem Momente
und Konkurskammer. N0 20.
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der Scheidung an nicht mehr durch Art. 93 geschützt.
Eine Pfändung die das Existenzminimum des Schuldners
und seiner Familie angreifen würde. kann daher nicht
mehr zulässig sein. Uebrigens kann auch nicht damit
argumentiert werden. dass doch die Forderung aus Art.
152 ZGB noch als fami]ienrechtlicher Unterhaltsan-
spruch betrachtet werden müsse. Vielmehr handelt es
sich dabei um eine, allerdings in Form einer wieder-
kehrenden Leistung. zugesicherte E n t s c h ä d i gun g
dafür. dass die familienrechtlichen Ansprüche. die wäh-
rend des Bestehens der Ehe zwischen den Ehegatten
bestanden haben, aufgehoben worden sind.
Aber noch eine andere Erwägung steht dem Entscheid
der Vorinstanz entgegen. Art. 152 ZGB zwingt den
Richter nicht, eine Unterhaltpflicht zu statuieren.
Der Richter
({ kann') einen Unterhaltsanspruch zu-
billigen, er hat aber dabei die Vermögensverhältnisse
des pflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen. Damit
ist unzweideutig ausgedrückt, dass dem letztem die
für seinen und seiner Familie Unterhalt notwendigen
Mittel nicht entzogen werden dürfen (EGGER, Note 3zu
Art. 152). Diese Bestimmung des materiellen Rechtes
kann unmöglich im Exekutionsverfahren entkräftet
werden. Der Anspruch des geschiedenen Gatten muss
daher notwendig dem Anspruch des Schuldners, dass
ihm und seiner Familie das Existenzminimum un-
versehrt belassen wird, nachstehen. Geht man aber
hievon aus, so bleibt für eine Lohnpfändung der Rekurs-
beklagten kein Raum mehr, denn die Behauptung. das
aussereheliche Kind des Rekurrenten habe nicht mit
Standesfolgen anerkannt werden können, kann von den
Aufsichtsbehörden nicht überprüft werden. Zudem hat
das Bundesgericht wiederholt auch das nicht mit Standes-
folgen zugesprochene Kind a]s zur Familie des ausser-
ehelichen Vaters gehörig erklärt (AS 45 III 115).