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an einem über das zur Verzinsung Notwendige hinaus-
gehenden Gewinn mit 40 % ihres ursprünglichen Forde-
rungsbetrages als Aktionäre partizipieren und auch die
• Leitung der Unternehmung mit Rücksicht auf ihren
zukünftigen Aktienbesitz zum grossen Teil in ihre Hand
gelegt wird, so ist die durch den Nachlassvertrag den
Gläubigern eingeräumte Rechtsstellung als sehr vorteil-
haft zu bezoichnen. Von der Kreierullg von Zinsnach-
genussrechten rechtfertigte es sich deshalb Umgang zu
nehmen, weil die Gläubiger anders als im Falle der
Brunnen-Morschach-Bahn in grösserem Betrage Aktio-
näre werden, ihnen demnach auch der Zugriff auf einen
allfälligen Heingewinn in vermehrtem Mass€i offen steht
und nach dem Gesagten für sie ein Zinsen ausfall auch
in den ersten Jahren nach Durchführung der Sanierung
nicht zu befürchten ist. Auch der den Anleihensgläubigern
durch den Vertrag auferlegte Verzicht auf das ihnen nach
den früheren Anleihensbedingungen zustehende Recht,
dass keinen, andern Obligationen bessere Rechte einge-
räumt werdt n dürften als ihnen, liegt in ihrem Interesse;
denn nachdem nunmehr die. Unternehmung auf Ver-
anlassung des Instruktionsrichters den zum Bahn- und
Hotelbetrieb notwendigen Grund und Boden erworben
hat, muss sie auch in die Möglichkeit versetzt werden, ihn
für ein im Interesse der Sanierung neu aufzunehmendes
Darlehen zu verpfänden. Die Gesellschaft hat denn
auch mit einem Bankenkonsortium bereits im Monat
März einen Kontokorrentkreditvertrag Über einen ihr zu
gewährenden Vorschuss von 100,000 Fr. abgeschlossen.
Andrerseits ergibt sich, dass die den Gläubigern zuge-
muteten Opfer ausreichend sind. um die Unternehmung
wiederum lebensfähig zu machen; denn aus der vom
Sachwalter unter Berücksichtigung des Nachlassverfah-
rens aufgestellten Zukunftsbilanz erhellt, dass nunmejlr
die Fortexistenz der Gesellschaft hinreichend gesichert
ist. Demnach ist die Angemessenheit ·des Vertrages zu
bejahen.
der Zivilkammern. N° :;1'.
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28. Urteil der II. Zivi11abteUung vom aö. JUDi 1919
i. S. lIartkopf und Itochs Erben gegen Nikielewsky.
Berechnung des Streitwertes bel der Kollokationsklage.-Kol-
lokation der Regressforderung zweier Mitbürgen im Konkurse
des dritten Mitbürgen.
A. -
A. Hartkopf. W. Koch und J. Rizzi gingen im
Jahre 1912 gegenüber der Rhätischen Bank zugunsten des
Schreinermeistets Franz Beck für den von ihm aufge-
nommenen Betrag von 9000 Fr. samt Zinsen und Kosten
eine ({ Solidarbürgschaft I'; ein. Am 8. September 1915
fiel Franz Beck in Konkurs. Da damals Rizzi bereits eine
Betreibungsstundu.ng bewilligt war, hielt sich die Bank
an Hartkopf u.nd die Erben des inzwischen verstorbenen
Koch u.nd wurde aus deren Vermögen für den vollen
Betrag ihrer Forderung an Beck von 9849 Fr. 85 Cts.
befriedigt. Die beiden Bürgen haben denn auch im
Konkurse Beck ailstelle der Bank eine Forderung in dieser
Höhe geltend gemacht.
Als am 15. August 1916 über J. Rizzi der Konkurs
eröffnet wurde. meldeten sowohl A. Hartkopf als die
Erben Koch je -eine Forderung von 9849 Fr. 85 Cts. an
und wurden damit zugelassen. Darauf erllOb ein Konkurs-
gläübiger, A. Nikielewsky, Klage mit dem Begehren:
Es sei
({ die im Konkurs J. Rizzi anerkannte und
» kollozierte (Bürgschaftsregress-) Forderung des Be-
l) klagten im Betrage von 9849 Fr. 85 Cts. herabzusetzen
» auf 1641 Fr. 65 Cts., eventuell sei die den beiden
)} Mitbürgen Rizzis, Kochs Erben und A. Hartkopf
» gemeinsam zu kollozierende Forderung festzuselzell auf
I) 3283 Fr. 30 Cts ...... »
Es erkannten :
Das B.ezirksgericht Oberlandquart
durch Urteil vom 22. Juni 1918 :
« 1. Die Klage wird zum Teil gutgellCissen und ist der
}) Kollokationsplan der Massa Rizzi dahin abzuändern,
Entscheidungen
» dass (lle für jeden der beiden Beklagten kollozierte
>) Summe von 9849 Fr. 85 Cts. 'zu kollozieren ist für beide
» zusammen oder für jeden einzelnen die Hälfte der
» Summe.
»2. Die an beiden Beklagten auszuschüttende Divi-
» dende darf den Betrag von 3283 Fr. 28 Cts. nicht über-
>} steigeIl. >}
Das Kantonsgericht von Graubün-
den durch Urteil von 23. /24. Januar 1919 :
« 1. Die Appellation wird gutgeheissen und das Urteil
)} des Bezirksgerichts Oberlandquart vom 22. Juni 1918
» aufgehoben.
» 2. Das Rechtsbegehren des Klägers wird in dem Sinne
)} gutgeheissen, dass die im Konkurse Jos. 'Rizzi aner-
>} kannte und kollozierte Forderung des betreffenden Be-
)} klagten einzeln auf 1641 Fr. 65 Cts. herabzusetzen, oder
» aber die für beide Beklagten gemeinsam zu kollozierende
>} Forderung mit 3283 Fr. 30 Cts. einzusetzen ist. »
B. -
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil haben
A. Hartkopf und W. Kochs Erben rechtzeitig die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
es sei aufzuheben und·
« 1. das Klagebegehren völlig, abzuweisen bezw. die
» Kollokation im ganzen Umfang gutzuheissen; eventuell
» 2. das erstinstan~liche Urteil, mit Ausschlu,ss der
)} Ziff. 2 des Dispositivs, weil ultra petitum et competen-
)} tiam hinausgehend, zu bestätigen; subventuell
» 3. das crstillstanzliche Urteil unverändert zu bestä-
» tigen ... »
Die Begründung stützt sich auf Art. 216 und 217
SchKG. « Mitverpflichteter)} im Sinne dieser Bestimmung
sei, so wird behauptet, sowohl der Hauptschuldner als
jeder Solidarbürge. Da nun über dem Hauptschuldner
Beck und über dem Solidarbürgen Rizzi gleichzeitjg
der Konkurs schwebe, seien die Solidarbürgen A. Hart-
kopf und W. Koclls Erben als Mitverpflichtete Konkurs-
gläubiger und als solche berechtigt. ihre Forderungen im
der Zivilkamillern, ~o 28.
lO~
vollen Betrage geltend zu machen. Art. 810 OR werde
in seinem Hauptinhalt durch Art. 216 SchKG zu einem
allgemeinen Grundsatz des Konkursrechts erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -.: Massgebend für die Beurteilung der vom Kläger
aufgeworfenen und übrigens von Amtes wegen zu prü-
fenden Frage des Streitwertes ist nach feststehender
R~chtsprechung, von der abzugehen kein Grund vorliegt,
der nominelle Betrag, in deIl1 die kollozierte Forderung
streitig ist und nicht bloss die Höhe der diesem Betrag
entsprechenden KonkuTsdividende (AS 19 Nr. 135,
&wo 2, 22,NI'. 45 und 145, 24 II NI'. 3, u. Sep.-Ausg. 3
NI'. 16,4Nr. 25,9Nr. 13*). Danach aber ist die Kompetenz des
Bundesgerichtes unzweifelhaft gegeben. Denn die kollo-
zierten Forderungen der Beklagten von je 9849 Fr. 85 Cts.
\verden vom Kläger jo im Betrage von 8208 Fr. 20 Cts.
angefochten. Da somit der Streitwert die Summe von
4000 Fr. übersteigt, erweist sich auch die Einrede des
Klägers, es hätte gemäss Art. 67 Abs. 4 OG der Berufs-
erklärung innert der Berufungsfrist eine Rechtsschrift
beigegeben werden sollen, als haltlos.
2. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
durch den Bürgschaftsvertrag, wie ihn Hartkopf. Koch
und Rizzi zusammen mit der Rhätischen Bank abge-
schlbsS6n haben, ein Solidarschuldverhältnis begründet
worden ist. Der daraus dem Gläubiger erwachsende
Anspruch war derart beschaffen, dass er jeden der Solidar-
mitbürgen in gleicher Weise wie den Hauptschuldner
für den vollen Betrag der gleichen Forderung zu belangen
berechtigt war (Art. 497 Abs. 2 OR). Die Mitbürgen
waren « Mitverpflichtete » im Sinne des Art. 216 SchKG,
und es konnte daher gemäss dieser Bestimmung der
Gläu.biger im Konkurse eines jeden von ihneil die Forde-
rung in vollem Betrage geltend machen. 'Wenn nun aber
im vorliegenden Falle der Gläubiger aus dem Vermögen
* Ges. Ausg. 26 II)<r. 27; 2711 NI'. 32; 32 II Nr. 22.
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zweier dieser nicht im Konkurs "befindlicher Mitbürgell
befriedigt, dagegen über den Hauptschuldner und den
dritten Mitbürgen der Konkurs eröffnet worden ist, so
. wären nach der Auffassung der Beklagten die zahlenden
Mitbürgen berechtigt, ebenfalls, und zwar jeder für sic11,
-,_ im Konkurse des dritten Mitbürgen die volle Forderung
geltend zu machen.
Diese Auffassung trifft, wie die Vorinstanz mit Recht
annimmt, nicht zu. Allerdings gehen nach Art. 505 OR
die Rechte des Gläubigers in dem Masse. als ihn der
Bürge befriedigt, auf diesen über. Allein daraus darf
nicht gefolgert werden, dass der einzelne zahlende Mit-
bürge schlechthin an die Stelle des Gläubig~rs trete und
den andern Mitbürgen gegenüber die gleichen" Rechte
geltend machen könne, wie sie dem Gläubiger selbst zu-
standen, d. h. dass iin bisherigen Solidarschuldver-
hältnis sich lediglich ein Wechsel in der Person des Gläu-
bigers vollziehe. Durch desMln Befriedigung geht ja die
Hauptschuld und mit ihr auch die ~ akzessorische -
Bürgschaftsschuld unter; das gesamte Solidarschuld-
verhältnis löst sich auf. Was nach Art. 505 OR an seine
Stelle tritt, ist nicht ein neues Solidarschuldverhältnis,
sondern bloss ein Regresschuldverhältnis zwischen Bürgen
und Hauptschuldner. Die Bedeutung dieser Subrogation
erschöpft sich darin, dass jener von diesem grund-
sätzlich die Rückerstattung dessen soll "verlangen können,
was er an seiner Stelle dem Gläubiger geleistet hat. Ob
und inwieweit aber der zahlende Bürge gegenüber all-
fälligen Mitbürgen fordorungsberechtigt wird, lässt sich
aus Art. 505 OR nicht entnehmen. Dafür ist vielmehr das
interne, zwischen den Mitbürgen bestehende Rechts-
verhältnis massgebend. Und wo, wie im vorliegenpen
Falle, dieses nichts anderes bestimmt, hat gemäss OR
Art. 148 jeder Solidarschuldner von der an den Gläubiger
geleisteten Zahlung einen gleichen Teil auf sich zu nehmen
und wird nur, soweit er mehr leistet, seinen Mitschuldnern
gegenüber regressbel'cchtigt. Aber diese Rückforderung
der Zivilkammern. :-\0 11<.
Jll
ist alsdann nicht identisch mit dem gegen den Haupt-
schuldner gerichteten Regressanspruch. Das zeigt sich
deutlich darin,· dass, wenn dem einzelnen zahlenden
Bürgen seine Mehrleistung von den Mitbürgen "fergütet
wird und somit die interne Regressforderung erlischt,
trotzdem der gegen den Hauptschuldner gerichtete Re-
gressanspruch nicht untergeht. Der regresspflichtige
Hauptschuldner und der regresspflichtige Mitbürge sind
daher, entgegen der AufIassung der Beklagten, als Träger
verschiedener Schulden nicht
« Mitverpflichtete)} im
Sinne des Art. 216 SchKG. Hartkopf und Kochs Erben
kt;nnen somit im Konkurse Rizzis nicht, wie im Konkurse
des Hauptschuldners, die ganze Forderung, sondern bl088
die von ihnen nach Massgabe des lUllenverhältnisses
zwischen den Mitbürgen ausgerichtete Mehrleistung, also
den auf Rizzi entfallenden Dritteil geltend machen.
Dem steht Art. 810 OR, auf deu sich die Beklagten
zur Begründung ihrer übrigens auch in den praktischen
Konsequenzen unhaltbaren Auffassung berufen, nicht
entgegen. Denn die Wechselregressforderullg geht, zum
Pl1terschied von dem hier in Frage stehenden Regres8-
anspruch unter Mitbürgen, gegeniibm: jedem Regress-
pflichtigen, ohne Rücksicht auf das infolge der besondern
Art der wechselrec1ltlichen Haftung irreleyante Innen-
verhältnis. auf den,-o11en Betrag der \Vechselforderung
und kann daher aueh im Konkurse eines jeden Regress-
pflichtigen zum vollen Betrage geltend gemacht werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beruftmg wird abgewiesen und das Urteil de~
Kantonsgerichte8 von Graubünden vom 23./2/1. Januar
1919 bestätigt.
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