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45_III_100

BGE 45 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1917-09-25 · Deutsch CH
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100

Entscheidungen der Zivilkammern. N0 27

Entscheidungen der Zivilkammern. -

Arr8ta

des seetions eiviles.

27. Auszug aus dem Beschluss der IL Zivilabteüung

vom aso Kai 1919 i. S. Drahtsellbahn Kuottas-Kuraigl A.-G.

Nachlassvertrag einer Eisenbahnunternehmung nach dem BG

vom 25. September 1917 (VZEG).

Art. 59, Abs. 2 VZEG. Nicht in öffentlichen Büchern eingetra-

gene Pfandrechte (gesetzliche Grundpfandrechte) hat der

Sachwalter nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeich-

nis aufzunehmen, vielmehr sind sOlche Pfandrechte innert

der Eingabefrist anzumelden. -

Folgen der Wegweisung des

Pfandrechtes durch den Sachwalter. -

Folgen der nicht recht-

zeitigen Anmeldung des Pfandrechtes.

Art. 68, ZitJ. 2. VZEG. Angemessenheit des Vertrages, insbe-

sondere wenn nur eine Gläubigergruppe vorhanden ist.

1. a) Wie das Bundesgericht in seinem Beschlusse vom

21. November 1918 in Sachell Brunnen-Morschach-Bahn

(AS 44 III S. 217 Erw. 1) ausgesprochen hat, kann auf

die Prüfung der Frage nach dem Vorliegen der mate-

riellen Voraussetzungen für die Bestätigung des Ver-

trages (Art. 68 VZEG) erst eingetreten werden, wenn

feststeht, dass der Vertragsentwurf die vom Gesetze

geforderte Anzahl von Zustimmungserklärungen auf sich

vereinigt hat. Dabei ist, bevor die vom Sachwalter

in seinem Gutachten gemachten Feststt'llungen über das

Quorum der einzelnen Gruppen velifiziert werden, zu

untersucr.en, ob die von ihm angeordnete Einteilung

der Gläubiger in Gruppen dem Gesetze entspricht. Im

der Zivilkammern. No 27.

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vorliegenden Falle insbesondere frägt sich daher zunächst,

ob der Sachwalter mit Recht alle Gläubiger in eine

Gruppe vereinigt hat. Dies kann hier nur zweifelhaft

sein mit Bezug auf das Elektrizitätswerk Madulein und

die Gemeinde Samaden, da diese beiden Gläubiger für

ihre Forderungen ein gesetzliches Grundpfandrecht des

allgemeinen Zivilrechts bez'W. ein Retentionsrecht zu

besitzen behaupten und angemeldet haben, während

alle übrigen Gläubiger lediglich laufende Forderungen

geltend machen. Hiebei ist nun, ohne dass die im Gesetz

keineswegs in klarer Weise geregelte Fragt' nach der

Stellung d~~ Pfandrechte des Zivilrechts im Eisenbahn-

nachlassvertrag in allen Einzelheiten näher untersucht

werden müsste, davon auszugehen, dass auch die zivil-

rechtlichen Pfandrechte jedenfalls im Schuldenverzeich-

nis angeschrieben sein müssen, wenn deren Inhaber im

Verfahren die ihnen als Grundpfandgläubiger zukom-

mende Stellung beanspruchen wollen; denn das Schulden-

verzeichnis dient als Basis sowohl für die Bildung der

Gruppen, als zur Ermittlung des für die Berechnung des

Quorums massgebenden gesamten Forderungsbetrages

und es sind nur die in ihm figurierenden Gläubiger

zur Teilnahme am Verfahren (Mitwirkung an der Gläu-

bigervt'rsammlung, Stimm abgabe, Abgabe einer nach-

träglichen Zustimm~ngserklärung) berechtigt (AS 44

S. 217 ff. Erw. 1). Nun bestimmt allerdings Art. 59

Abs. 2 VZEG dass «die Forderungen der Grundpfand-

gläubiger des allgemeinen Zivilr(chts) gleich den An-

leihensfordeningen und den im Pfandbuch eingetragenen

Pfandforderungen von Amtes we.gen in das Schulden-

verzeichnis aufzunehmen seien, doch kann sich dieSf:

Vorschrift der Natur der Sache nach nur auf in öffmtli ..

ehen Büchern eingetragene zivilrechtliche Pfandrechte

beziehen und mithin nicht auf gt'setzliche Grundpfand-

rechte, die nach Art. 836 ZGB keiner Eintragung im

Grundbuch bedürfen und in diesem daher nicht figurieren,

weil dem Sachwalter jeder Anhaltspunkt für die Fest-

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Entscheidungen

stellung der Existenz des Pfandrechtes und der Höhe der

Pfandforderung fehlt, wenn kein Eintrag vorhanden ist,

• und ihm daher auch nicht zugemutet werden kann,

gesetzliche, nicht eingetragene Grundpfandrechte von

Amtes wegen zu berücksichtigen. Demnach müssen die

Inhaber nicht eingetragener Pfandrechte, sofern sie als

Pfandgläubiger am Verfahren teilnehmen wollen, innert

der Eingabefrist die Forderung und das Pfandrecht

anmelden" gleich wie die laufenden Gläubiger, deren For-

derungen nicht von Amtes wegen aufzunehmen sind,

diese einzugeben haben, wenn sie sich am Verfahren zu

beteiligen beabsichtigen. Die Nichtanmeldung des Pfand-

rechts berührt allerdings dessen Rechtsbeständigkeit

nicht, wie denn überhaupt die Unterlassung der recht-

zeitigen Anmeldung eines Anspruches im Nachlassver-

fahren nur verfahrensrechtliche nicht aber materiel-

rechtliche Verwirkungsfolgen nach sich zieht. Die Folge

der Nichtanmeldung ist vielmehr nur die, dass der Gläu-

biger sich nicht als Pfandgläubiger zu dem von der

Unternehmung vorgelegten Vertragsprojekt aussprechen

kann, sondern dass er, sofern er wenigstens die Pfand-

f 0 r der u n g rechtzeitig geltend gemacht hat, als

Kurrentgläubiger zu behandeln und der Gruppe dieser

zuzuteilen ist. Das rechtzeitig geltend gemachte Pfand-

recht kann natürlich von der Unternehmung, gleich wie

die Forderung, im Verfahren Iiach Art. 61 VZEG bestrit-

ten werden. Es liegt alsdann dem Sachwalter ob, darüber

zu entscheiden, ob er das Pfandrecht gleichwohl in das

Schuldenverzcichnis aufnehmen und den Gläubiger als

Pfandgläubiger am Verfahren teilnehmen lassen will. Lehnt

er es ab und unterlässt es der Pfandgläubiger gegen ihn

heim Bundesgerieht Beschwerde zu führen, so ist das

Pfandrecht im Verfahren als solches nicht zu berück-

sichtigen. -Wird ein Pfandrecht erst nach Ablauf der

Eingabcfrisl angemeldet, so füllt es für das Verfahren von

vornherein ausser Betraeht, und für die auf diese Forde-

rung entfallende Nachlassdividende ist daher in gleicher

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Weise Sicherheit zu leistall" wie für die übrigen Kurrent-

forderungen. Hievon kann nur dann abgesehen werden,

wenn -

was natürlich nicht ausgeschlossen ist -- die

Unternehmung das Pfandrecht nachträglich noch an-

erkennt und es genügende Deckung bietet. Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den vorlie-

genden Fall, dass der Sachwalter mit Recht das Elektrizi-

tätswerk Madulein und die Gemeinde Samaden bezüglich

ihrer Stellung im Verfahren den Kurrentgläubigern

gleichgesetzt hat. Jenes hat wohl Pfandrecht und Pfand-

forderung rechtzeitig eingegeben, doch hat der Sachwalter

das Pfandrecht weggewiesen und die Gläubigerin hat sich

bei dieser Verfügung beruhigt. Es muss daher bei ihr sein

Bewenden haben und die Forderung ist im Verfahren

als Kurrentforderung zu behandeln. Die Gemeinde Sama-

den hat zwar die Forderung, nicht aber das Pfandrecht

hezw. Retentionsrecht innert der Eingabefrist geltend

gemacht und es war mithin lediglich die Forderung als

Kurrentforderung zu berücksichtigen.

3. b) Somit kann sich nur noch fragen, ob der vorlie-

gende Vertrag im ganzen genommen den Interessen der

Gläubiger angemessen sei (Art. 68 Zift. 2 VZEG). Ueber

die Frage, was das Gesetz unter der Angemessenheit

des' Vertrages verstelw, hat sich das Bundesgericht im

Falle der Brunnen-lVlorschach-Bahn noch nicht ausge-

sprochen; denn damals war in erster Linie zu prüfen,

welches Vm;.hältnis zwischen den einzelnen Gläubiger-

kategorien gewahrt werden müsse und es ergab sich in

jenem Falle daraus, dass zWischen den Gruppen das

richtige Verhältnis bestand ohne weiteres auch die

Allgemessenheit des Vertrages. Hier ist jedoch nur eine

Gläubigergrnppe vorhanden und es frügt sieh daher,

welche Opfer den Gläubigern dieser einen Gruppe zuge-

mutet werden dürfen und müssen, damit der Vertrag

als angemessen bezeichnet werden kann. Hiebci ist vom

Zwecke des Nachlassvertrages auszugehen, der darin·

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Entscheidungen

besteht, die notleidende Unternehmung zu sanieren.

Folgerichtig muss einem Vertrage die Bestätigung

versagt werden, wenn er diesen Zweck nicht verwirklicht,

sei es dass er den Gläubigern Opfer auferlegt, die über

das zu Sanierung Notwendige hinausgehen, sei es dass er

nur eine Sanierung vortäuscht, also der Unternehmung

wohl einige Erleichterung gewährt, sie aber nicht vor

einem Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren

vermag. Das für den Umfang der den Gläubigern zuzu-

mutenden Opfer massgebende Kriterium ist der Wert der

Unternehmung, den die Schätzungsexperten festgestellt

haben. Dabei wird in der Regel auf den Ertragswert

abzustellen sein und zwar auch dann, wenn dieser

niedriger ist, als der Abbruchswert; denn die Aufsichts-

behörde wird im Liquidationsfalle den Abbruch nur

gestatten, sofern dieser in der Konzession vorgesehen ist,

während sie in den übrigen Fällen dagegen Einspruch

erheben und die Versteigerung unter Ueberbindung der

Verpflichtung zum konzessionsmässigen Weiterbetrieb

auf den Erwerber verlangen kann und wohl auch meist

verlangen wird. Insoweit als der Ertragswert reicht,

wird daher den Gläubigern, die auf diesen Wert im

Liquidationsfalle einen Anspruch erheben können, in der

Regel ihr Forderungsrecht belassen werden müssen,

weil davon ausgegangen werden muss, dass auch im

Liquidationsfalle dieser Erlös erzielt wird. Gleich wie das

gemeine Nachlassvertragsrecht verlangt, dass die den

Gläubigern angebotene Summe in richtigem Verhältnis

zu den Hilfsmitteln des Schuldners stehe, was bedeutet,

dass ihnen im Nachlassvertrag keine grösseren OpfGr

zngemutet werden dürfen, als sie im Konkurse zu tragen

hätten (SEUFFERT, Konkursprozessrecht S. 430; E.JJEGER,

Kommentar zur KO Bd. II· S. 351; KÜHLER, Lehrbuch

des Konkursrechtes S. 488) so muss auch ein Eisenbahp-

nachlassvertrag, der den Gläubigern erheblich grössere

Opfer ohne sie kompensierende andere Leistungen

zumutet. als nicht angemessen verworfen werden, wenn

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nicht ganz besondere Verhältnisse des konkreten Falles

eine abweichende Stellungnahme rechtfertigen. Soweit

daher das vorhandene Vermögen im Liquidationsfalle

zur Deckung der Schulden au.sreichen würde und auch

in Zukunft eine Verzinsung ermöglicht, soll den Gläu-

bigern weder ein Verticht auf die Forderung noch auf

sie garantierende Sicherheiten, noch eine Umwandlung

in Aktienrechte zugemutet werden. Auch letzteres nicht,

weil die zwangsweise Umwandlung von Forderungen in

Aktien einen derart aussergewöhnlichen Eingriff in die

Gläubigerr~~hte bedeutet, dass sie nur als ausserge-

wöhnliches und nicht als normales Mittel zur Sanierung

stattfinden und gewissermassen nur als Ersatz für den

dem Gläubiger im Konkurse auszustellenden Verlustschein

dienen sollte.

Der vorliegende Vertrag wird diesen Grundsätzen ge-

recht. Der Sachwalter hat festgestellt, dass im Falle der

Liquidation eine Dividende von höchstens 37 bis 38 %

zu erwarten wäre. Abgesehen davon, dass es sich dabei

nur um eine hypothetische Annahme handelt und die nicht

unbeträchtlichen Kosten der Liquidation nicht berück-

sichtigt sind, so bietet der Nachlassv-ertrag, der eine

Reduktion der Forderungen auf 40 % vorsieht, den Gläu-

big.ern jedenfalls nicht weniger, höchst wahrscheinlich

damit allein schon erheblich mehr, als die Dividende

im Konkurse betragt'n würde. Die neuen Fordel1lngs-

rechte sind allerdings nicht fest verzinslich, vielmehr

ist der Zinsfuss vom Betriebsergebnis abhängig und

beträgt im Maximum 5 % und es wird den Gläubigern

für die Jahre, in denen der Zins ganz oder teilweise

ausfällt kein Nachforderungsrecht eingeräumt. Zieht man

jedoch in Betracht einerseits, dass im Liquidations-

verfahren nUt einer Dividende VOll weniger als 40 %

gerechnet werden müsste, andrerseits, dass nach den

Ausführungen der Experten für die noch verbleibenden

Obligationen die volle Verzinsung (5 %) von Anfang an in

sicherer Aussicht steht, die Obligationsgläubiger überdies

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Entscheidungen

an einem über das zur Verzinsung Notwendige hinaus-

gehenden Gewinn mit 40 % ihres ursprünglichen Forde-

rungsbetrages als Aktionäre partizipieren und auch die

, Leitung der Unternehmung mit Rücksicht auf ihren

zukünftigen Aktienbesitz zum grossen Teil in ihre Hand

gelegt wird, so ist die durch den Nachlassvertrag den

Gläubigern eingeräumte Rechtsstellung als sehr vorteil-

haft zu bezeichnen. Von der Kreierullg von Zinsnach-

genussrechten rechtfertigte es sich deshalb Umgang zu

nehmen, weil die Gläubiger anders als im Falle der

Brunnen-Morschach-Bahn in grösserem Betrage Aktio-

näre werden, ihnen demnach auch der Zugriff auf einen

allfälligen Heingewinn in vermehrtem Mass€!' offen staht

und nach dem Gesagten für sie ein Zinsen ausfall auch

in den ersten Jahren nach Durchführung der Sanierung

nicht zu befürchten ist. Auch der den Anleihensgläubigern

durch den Vertrag auferlegte Verzicht auf das ihnen nach

den früheren Anleihensbedingungen zustehende Recht,

dass keinen, andern Obligationen bessere Rechte einge-

räumt werd(n dürften als ihnen, liegt in ihrem Interesse;

denn nachdem nunmehr die. Unternehmung auf Ver-

anlassung des Instruktiollsrichters den zum Bahn- und

Hotelbetrieb notwendigen Grund und Boden erworben

hat, muss sie auch in die Möglichkeit versetzt werden, ihn

für ein im Interesse der Sanierung neu aufzunehmendes

Darlehen zu verpfänden. Die Gesellschaft hat denn

auch mit einem Bankenkonsortium bereits im Monat

März einen Kontokorrentkreditvertrag Über einen ihr zu

gewährenden Vorschuss von 100,000 Fr. abgeschlossen.

Andrerseits ergibt sich, dass die den Gläubigern zuge-

muteten Opfer ausreichend sind, um die Unternehmung

wiederum lebensfähig zu machen; denn aus der vom

Sachwalter unter Berücksichtigung des Nachlassverfah-

rens aufgestellten Zukunftsbilanz erhellt, dass nunme}lr

die Fortexistenz der Gesellschaft hinreichend gesichert

ist. Demnach ist die Angemessenheit· des Vertrages Zu

bejahen.

der Zivilkammern. N° :.lC\.

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28. Urteil der 11. Zivil1a.bteilung vom 25. Juni 1919

i. S. lIa.rtkopf und Kochs Erben gegen Nikielewsky.

Berechnung des Streitwertes bei der Kollokationsklage.-Kol-

lokation der Regressforderung zweier Mitbürgen im Konkurse

des dritten Mitbürgen.

A. -

A. Hartkopf, W. Koch und J. Rizzi gingen im

Jahre 1912 gegenüber der Rhätischen Bank zugllnsten des

Schreinermeisters Franz Beck für den von ihm aufge-

nommenen Betrag von 9000 Fr. samt Zinsen und Kosten

eine « Solidärbürgschaft}) ein. Am 8. September 1915

fiel Franz Beck in Konkurs. Da damals Rizzi bereits eine

Betreibungsstundung bewilligt war, hielt sich die Bank

an Hartkopf und die Erben des inzwischen verstorbenen

Koch und wurde aus deren Vermögen für den vollen

Betrag ihrer Forderung an Beck von 9849 Fr. 85 Cts.

befriedigt. Die beiden Bürgen haben denn auch im

Konkurse Beck ailstelle der Bank eine Forderung in dieser

Höhe geltend gemacht.

Als am 15. August 1916 über J. Rizzi der Konkurs

eröffnet wurde, meldeten sowohl A. Hartkopf als die

Erben Koch je -eine Forderung von 9849 Fr. 85 Cts. an

und wurden damit zugelassen. Darauf erllOb ein Konkurs-

gläubiger, A. Nikielewsky, Klage mit dem Begehren:

Es sei « die im Konkurs J. Hizzi anerkannte und

» kollozierte (Bürgschaftsregress-) Forderung des Be-

l) klagten im Betrage von 9849 Fr. 85 Cts. herabzusetzen

» auf 1641 Fr. 65 Cts., eventuell sei die den beiden

»Mitbürgen Rizzis, Kochs Erben und A. Hartkopf

» gemeinsam zu kollozierende Forderung festzusetzen auf

» 3283 Fr. 30 Cts ...... »

Es erkannten :

Das B.ezirksgericht Oberlandquart

durch Urteil vom 22. Juni 1918 :

« 1. Die Klage wird zum Teil gutgelwissen und ist der

» Kollokationsplan der Massa Rizzi dahin abzuändcfll.