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Entscheidungen der Zivilkammern. N0 27
Entscheidungen der Zivilkammern. -
Arr8ta
des seetions eiviles.
27. Auszug aus dem Beschluss der IL Zivilabteüung
vom aso Kai 1919 i. S. Drahtsellbahn Kuottas-Kuraigl A.-G.
Nachlassvertrag einer Eisenbahnunternehmung nach dem BG
vom 25. September 1917 (VZEG).
Art. 59, Abs. 2 VZEG. Nicht in öffentlichen Büchern eingetra-
gene Pfandrechte (gesetzliche Grundpfandrechte) hat der
Sachwalter nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeich-
nis aufzunehmen, vielmehr sind sOlche Pfandrechte innert
der Eingabefrist anzumelden. -
Folgen der Wegweisung des
Pfandrechtes durch den Sachwalter. -
Folgen der nicht recht-
zeitigen Anmeldung des Pfandrechtes.
Art. 68, ZitJ. 2. VZEG. Angemessenheit des Vertrages, insbe-
sondere wenn nur eine Gläubigergruppe vorhanden ist.
1. a) Wie das Bundesgericht in seinem Beschlusse vom
21. November 1918 in Sachell Brunnen-Morschach-Bahn
(AS 44 III S. 217 Erw. 1) ausgesprochen hat, kann auf
die Prüfung der Frage nach dem Vorliegen der mate-
riellen Voraussetzungen für die Bestätigung des Ver-
trages (Art. 68 VZEG) erst eingetreten werden, wenn
feststeht, dass der Vertragsentwurf die vom Gesetze
geforderte Anzahl von Zustimmungserklärungen auf sich
vereinigt hat. Dabei ist, bevor die vom Sachwalter
in seinem Gutachten gemachten Feststt'llungen über das
Quorum der einzelnen Gruppen velifiziert werden, zu
untersucr.en, ob die von ihm angeordnete Einteilung
der Gläubiger in Gruppen dem Gesetze entspricht. Im
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vorliegenden Falle insbesondere frägt sich daher zunächst,
ob der Sachwalter mit Recht alle Gläubiger in eine
Gruppe vereinigt hat. Dies kann hier nur zweifelhaft
sein mit Bezug auf das Elektrizitätswerk Madulein und
die Gemeinde Samaden, da diese beiden Gläubiger für
ihre Forderungen ein gesetzliches Grundpfandrecht des
allgemeinen Zivilrechts bez'W. ein Retentionsrecht zu
besitzen behaupten und angemeldet haben, während
alle übrigen Gläubiger lediglich laufende Forderungen
geltend machen. Hiebei ist nun, ohne dass die im Gesetz
keineswegs in klarer Weise geregelte Fragt' nach der
Stellung d~~ Pfandrechte des Zivilrechts im Eisenbahn-
nachlassvertrag in allen Einzelheiten näher untersucht
werden müsste, davon auszugehen, dass auch die zivil-
rechtlichen Pfandrechte jedenfalls im Schuldenverzeich-
nis angeschrieben sein müssen, wenn deren Inhaber im
Verfahren die ihnen als Grundpfandgläubiger zukom-
mende Stellung beanspruchen wollen; denn das Schulden-
verzeichnis dient als Basis sowohl für die Bildung der
Gruppen, als zur Ermittlung des für die Berechnung des
Quorums massgebenden gesamten Forderungsbetrages
und es sind nur die in ihm figurierenden Gläubiger
zur Teilnahme am Verfahren (Mitwirkung an der Gläu-
bigervt'rsammlung, Stimm abgabe, Abgabe einer nach-
träglichen Zustimm~ngserklärung) berechtigt (AS 44
S. 217 ff. Erw. 1). Nun bestimmt allerdings Art. 59
Abs. 2 VZEG dass «die Forderungen der Grundpfand-
gläubiger des allgemeinen Zivilr(chts) gleich den An-
leihensfordeningen und den im Pfandbuch eingetragenen
Pfandforderungen von Amtes we.gen in das Schulden-
verzeichnis aufzunehmen seien, doch kann sich dieSf:
Vorschrift der Natur der Sache nach nur auf in öffmtli ..
ehen Büchern eingetragene zivilrechtliche Pfandrechte
beziehen und mithin nicht auf gt'setzliche Grundpfand-
rechte, die nach Art. 836 ZGB keiner Eintragung im
Grundbuch bedürfen und in diesem daher nicht figurieren,
weil dem Sachwalter jeder Anhaltspunkt für die Fest-
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stellung der Existenz des Pfandrechtes und der Höhe der
Pfandforderung fehlt, wenn kein Eintrag vorhanden ist,
• und ihm daher auch nicht zugemutet werden kann,
gesetzliche, nicht eingetragene Grundpfandrechte von
Amtes wegen zu berücksichtigen. Demnach müssen die
Inhaber nicht eingetragener Pfandrechte, sofern sie als
Pfandgläubiger am Verfahren teilnehmen wollen, innert
der Eingabefrist die Forderung und das Pfandrecht
anmelden" gleich wie die laufenden Gläubiger, deren For-
derungen nicht von Amtes wegen aufzunehmen sind,
diese einzugeben haben, wenn sie sich am Verfahren zu
beteiligen beabsichtigen. Die Nichtanmeldung des Pfand-
rechts berührt allerdings dessen Rechtsbeständigkeit
nicht, wie denn überhaupt die Unterlassung der recht-
zeitigen Anmeldung eines Anspruches im Nachlassver-
fahren nur verfahrensrechtliche nicht aber materiel-
rechtliche Verwirkungsfolgen nach sich zieht. Die Folge
der Nichtanmeldung ist vielmehr nur die, dass der Gläu-
biger sich nicht als Pfandgläubiger zu dem von der
Unternehmung vorgelegten Vertragsprojekt aussprechen
kann, sondern dass er, sofern er wenigstens die Pfand-
f 0 r der u n g rechtzeitig geltend gemacht hat, als
Kurrentgläubiger zu behandeln und der Gruppe dieser
zuzuteilen ist. Das rechtzeitig geltend gemachte Pfand-
recht kann natürlich von der Unternehmung, gleich wie
die Forderung, im Verfahren Iiach Art. 61 VZEG bestrit-
ten werden. Es liegt alsdann dem Sachwalter ob, darüber
zu entscheiden, ob er das Pfandrecht gleichwohl in das
Schuldenverzcichnis aufnehmen und den Gläubiger als
Pfandgläubiger am Verfahren teilnehmen lassen will. Lehnt
er es ab und unterlässt es der Pfandgläubiger gegen ihn
heim Bundesgerieht Beschwerde zu führen, so ist das
Pfandrecht im Verfahren als solches nicht zu berück-
sichtigen. -Wird ein Pfandrecht erst nach Ablauf der
Eingabcfrisl angemeldet, so füllt es für das Verfahren von
vornherein ausser Betraeht, und für die auf diese Forde-
rung entfallende Nachlassdividende ist daher in gleicher
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Weise Sicherheit zu leistall" wie für die übrigen Kurrent-
forderungen. Hievon kann nur dann abgesehen werden,
wenn -
was natürlich nicht ausgeschlossen ist -- die
Unternehmung das Pfandrecht nachträglich noch an-
erkennt und es genügende Deckung bietet. Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den vorlie-
genden Fall, dass der Sachwalter mit Recht das Elektrizi-
tätswerk Madulein und die Gemeinde Samaden bezüglich
ihrer Stellung im Verfahren den Kurrentgläubigern
gleichgesetzt hat. Jenes hat wohl Pfandrecht und Pfand-
forderung rechtzeitig eingegeben, doch hat der Sachwalter
das Pfandrecht weggewiesen und die Gläubigerin hat sich
bei dieser Verfügung beruhigt. Es muss daher bei ihr sein
Bewenden haben und die Forderung ist im Verfahren
als Kurrentforderung zu behandeln. Die Gemeinde Sama-
den hat zwar die Forderung, nicht aber das Pfandrecht
hezw. Retentionsrecht innert der Eingabefrist geltend
gemacht und es war mithin lediglich die Forderung als
Kurrentforderung zu berücksichtigen.
3. b) Somit kann sich nur noch fragen, ob der vorlie-
gende Vertrag im ganzen genommen den Interessen der
Gläubiger angemessen sei (Art. 68 Zift. 2 VZEG). Ueber
die Frage, was das Gesetz unter der Angemessenheit
des' Vertrages verstelw, hat sich das Bundesgericht im
Falle der Brunnen-lVlorschach-Bahn noch nicht ausge-
sprochen; denn damals war in erster Linie zu prüfen,
welches Vm;.hältnis zwischen den einzelnen Gläubiger-
kategorien gewahrt werden müsse und es ergab sich in
jenem Falle daraus, dass zWischen den Gruppen das
richtige Verhältnis bestand ohne weiteres auch die
Allgemessenheit des Vertrages. Hier ist jedoch nur eine
Gläubigergrnppe vorhanden und es frügt sieh daher,
welche Opfer den Gläubigern dieser einen Gruppe zuge-
mutet werden dürfen und müssen, damit der Vertrag
als angemessen bezeichnet werden kann. Hiebci ist vom
Zwecke des Nachlassvertrages auszugehen, der darin·
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besteht, die notleidende Unternehmung zu sanieren.
Folgerichtig muss einem Vertrage die Bestätigung
versagt werden, wenn er diesen Zweck nicht verwirklicht,
sei es dass er den Gläubigern Opfer auferlegt, die über
das zu Sanierung Notwendige hinausgehen, sei es dass er
nur eine Sanierung vortäuscht, also der Unternehmung
wohl einige Erleichterung gewährt, sie aber nicht vor
einem Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren
vermag. Das für den Umfang der den Gläubigern zuzu-
mutenden Opfer massgebende Kriterium ist der Wert der
Unternehmung, den die Schätzungsexperten festgestellt
haben. Dabei wird in der Regel auf den Ertragswert
abzustellen sein und zwar auch dann, wenn dieser
niedriger ist, als der Abbruchswert; denn die Aufsichts-
behörde wird im Liquidationsfalle den Abbruch nur
gestatten, sofern dieser in der Konzession vorgesehen ist,
während sie in den übrigen Fällen dagegen Einspruch
erheben und die Versteigerung unter Ueberbindung der
Verpflichtung zum konzessionsmässigen Weiterbetrieb
auf den Erwerber verlangen kann und wohl auch meist
verlangen wird. Insoweit als der Ertragswert reicht,
wird daher den Gläubigern, die auf diesen Wert im
Liquidationsfalle einen Anspruch erheben können, in der
Regel ihr Forderungsrecht belassen werden müssen,
weil davon ausgegangen werden muss, dass auch im
Liquidationsfalle dieser Erlös erzielt wird. Gleich wie das
gemeine Nachlassvertragsrecht verlangt, dass die den
Gläubigern angebotene Summe in richtigem Verhältnis
zu den Hilfsmitteln des Schuldners stehe, was bedeutet,
dass ihnen im Nachlassvertrag keine grösseren OpfGr
zngemutet werden dürfen, als sie im Konkurse zu tragen
hätten (SEUFFERT, Konkursprozessrecht S. 430; E.JJEGER,
Kommentar zur KO Bd. II· S. 351; KÜHLER, Lehrbuch
des Konkursrechtes S. 488) so muss auch ein Eisenbahp-
nachlassvertrag, der den Gläubigern erheblich grössere
Opfer ohne sie kompensierende andere Leistungen
zumutet. als nicht angemessen verworfen werden, wenn
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nicht ganz besondere Verhältnisse des konkreten Falles
eine abweichende Stellungnahme rechtfertigen. Soweit
daher das vorhandene Vermögen im Liquidationsfalle
zur Deckung der Schulden au.sreichen würde und auch
in Zukunft eine Verzinsung ermöglicht, soll den Gläu-
bigern weder ein Verticht auf die Forderung noch auf
sie garantierende Sicherheiten, noch eine Umwandlung
in Aktienrechte zugemutet werden. Auch letzteres nicht,
weil die zwangsweise Umwandlung von Forderungen in
Aktien einen derart aussergewöhnlichen Eingriff in die
Gläubigerr~~hte bedeutet, dass sie nur als ausserge-
wöhnliches und nicht als normales Mittel zur Sanierung
stattfinden und gewissermassen nur als Ersatz für den
dem Gläubiger im Konkurse auszustellenden Verlustschein
dienen sollte.
Der vorliegende Vertrag wird diesen Grundsätzen ge-
recht. Der Sachwalter hat festgestellt, dass im Falle der
Liquidation eine Dividende von höchstens 37 bis 38 %
zu erwarten wäre. Abgesehen davon, dass es sich dabei
nur um eine hypothetische Annahme handelt und die nicht
unbeträchtlichen Kosten der Liquidation nicht berück-
sichtigt sind, so bietet der Nachlassv-ertrag, der eine
Reduktion der Forderungen auf 40 % vorsieht, den Gläu-
big.ern jedenfalls nicht weniger, höchst wahrscheinlich
damit allein schon erheblich mehr, als die Dividende
im Konkurse betragt'n würde. Die neuen Fordel1lngs-
rechte sind allerdings nicht fest verzinslich, vielmehr
ist der Zinsfuss vom Betriebsergebnis abhängig und
beträgt im Maximum 5 % und es wird den Gläubigern
für die Jahre, in denen der Zins ganz oder teilweise
ausfällt kein Nachforderungsrecht eingeräumt. Zieht man
jedoch in Betracht einerseits, dass im Liquidations-
verfahren nUt einer Dividende VOll weniger als 40 %
gerechnet werden müsste, andrerseits, dass nach den
Ausführungen der Experten für die noch verbleibenden
Obligationen die volle Verzinsung (5 %) von Anfang an in
sicherer Aussicht steht, die Obligationsgläubiger überdies
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an einem über das zur Verzinsung Notwendige hinaus-
gehenden Gewinn mit 40 % ihres ursprünglichen Forde-
rungsbetrages als Aktionäre partizipieren und auch die
, Leitung der Unternehmung mit Rücksicht auf ihren
zukünftigen Aktienbesitz zum grossen Teil in ihre Hand
gelegt wird, so ist die durch den Nachlassvertrag den
Gläubigern eingeräumte Rechtsstellung als sehr vorteil-
haft zu bezeichnen. Von der Kreierullg von Zinsnach-
genussrechten rechtfertigte es sich deshalb Umgang zu
nehmen, weil die Gläubiger anders als im Falle der
Brunnen-Morschach-Bahn in grösserem Betrage Aktio-
näre werden, ihnen demnach auch der Zugriff auf einen
allfälligen Heingewinn in vermehrtem Mass€!' offen staht
und nach dem Gesagten für sie ein Zinsen ausfall auch
in den ersten Jahren nach Durchführung der Sanierung
nicht zu befürchten ist. Auch der den Anleihensgläubigern
durch den Vertrag auferlegte Verzicht auf das ihnen nach
den früheren Anleihensbedingungen zustehende Recht,
dass keinen, andern Obligationen bessere Rechte einge-
räumt werd(n dürften als ihnen, liegt in ihrem Interesse;
denn nachdem nunmehr die. Unternehmung auf Ver-
anlassung des Instruktiollsrichters den zum Bahn- und
Hotelbetrieb notwendigen Grund und Boden erworben
hat, muss sie auch in die Möglichkeit versetzt werden, ihn
für ein im Interesse der Sanierung neu aufzunehmendes
Darlehen zu verpfänden. Die Gesellschaft hat denn
auch mit einem Bankenkonsortium bereits im Monat
März einen Kontokorrentkreditvertrag Über einen ihr zu
gewährenden Vorschuss von 100,000 Fr. abgeschlossen.
Andrerseits ergibt sich, dass die den Gläubigern zuge-
muteten Opfer ausreichend sind, um die Unternehmung
wiederum lebensfähig zu machen; denn aus der vom
Sachwalter unter Berücksichtigung des Nachlassverfah-
rens aufgestellten Zukunftsbilanz erhellt, dass nunme}lr
die Fortexistenz der Gesellschaft hinreichend gesichert
ist. Demnach ist die Angemessenheit· des Vertrages Zu
bejahen.
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28. Urteil der 11. Zivil1a.bteilung vom 25. Juni 1919
i. S. lIa.rtkopf und Kochs Erben gegen Nikielewsky.
Berechnung des Streitwertes bei der Kollokationsklage.-Kol-
lokation der Regressforderung zweier Mitbürgen im Konkurse
des dritten Mitbürgen.
A. -
A. Hartkopf, W. Koch und J. Rizzi gingen im
Jahre 1912 gegenüber der Rhätischen Bank zugllnsten des
Schreinermeisters Franz Beck für den von ihm aufge-
nommenen Betrag von 9000 Fr. samt Zinsen und Kosten
eine « Solidärbürgschaft}) ein. Am 8. September 1915
fiel Franz Beck in Konkurs. Da damals Rizzi bereits eine
Betreibungsstundung bewilligt war, hielt sich die Bank
an Hartkopf und die Erben des inzwischen verstorbenen
Koch und wurde aus deren Vermögen für den vollen
Betrag ihrer Forderung an Beck von 9849 Fr. 85 Cts.
befriedigt. Die beiden Bürgen haben denn auch im
Konkurse Beck ailstelle der Bank eine Forderung in dieser
Höhe geltend gemacht.
Als am 15. August 1916 über J. Rizzi der Konkurs
eröffnet wurde, meldeten sowohl A. Hartkopf als die
Erben Koch je -eine Forderung von 9849 Fr. 85 Cts. an
und wurden damit zugelassen. Darauf erllOb ein Konkurs-
gläubiger, A. Nikielewsky, Klage mit dem Begehren:
Es sei « die im Konkurs J. Hizzi anerkannte und
» kollozierte (Bürgschaftsregress-) Forderung des Be-
l) klagten im Betrage von 9849 Fr. 85 Cts. herabzusetzen
» auf 1641 Fr. 65 Cts., eventuell sei die den beiden
»Mitbürgen Rizzis, Kochs Erben und A. Hartkopf
» gemeinsam zu kollozierende Forderung festzusetzen auf
» 3283 Fr. 30 Cts ...... »
Es erkannten :
Das B.ezirksgericht Oberlandquart
durch Urteil vom 22. Juni 1918 :
« 1. Die Klage wird zum Teil gutgelwissen und ist der
» Kollokationsplan der Massa Rizzi dahin abzuändcfll.