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45_III_116

BGE 45 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Entseheidungen der Schuldbetreibungs-

Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber

bei der von ihm unzweifelhaft beabsichtigten besondern

Behandlung der Unterhaltsansprüche gegenüber der

Pfändungsbeschränkung des Art. 93 eine Unterscheidung

zwischen den Forderungen aus dem ehelichen und dem

ausserehelichen Kindesverhältnis hätte treffen wollen.

Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung

der Vorinstanz, die bei der Festsetzung des Existenz-

minimums auf die besondere Natur des Betreibungs-

anspruches als einer Alimentenforderung des ausserehe-

lichen Kindes Rücksicht genommen hat, als zutreffend zu

bezeichnen und ihr Entscheid zu schützen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

30. Entscheid "VOm 3. Oktober 1919 i. S.,Schwab.

AtL 66 Abs.. 5 SchKG istatlf .die -dem Dritt-an~precher zur

Anhelmng der Widerspruchsk~~ :angesetzte Frist 1lruflog

anwendbar.

~

A. -Gestützt auf einen. vom hetttigen Rekurrenteß

Dt~. G. Schwa);} inBern geg:en M. Kuppermarm in Genf

erwirkten ArrestDekhl belegte das BetreiblDlgsaml Zü-

:rich I ein im Kunsthause in 'Z'iirieh ~niert$ Gemälde

mit AlTestbeschlag. In. -der F,e:Jgesprach die .R.ekurs-

beklagte, Gräfin Biberstein-Krasiska inMeran den Arrest-

g~gen.stand zu Eigentum an. Der Rekurrent bestritt

die Vindikation und das Betreibungsamt setzte daher der

Rekursbeklagten am 19. Februar eine zehntägige Frist

zur Klage nach Art. 107 SchKG an. Es steht fest, dass die

Fristansetzung der Rekursbeklagten am 27. Februar zuge-

stellt worden ist. Diese übermittelte die Klageaufforde-

rung gleichen Tages durch Chargeexpressbrief ihrer in

t t7

Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Fran

Vogt, mit der Bitte, deren Ehemann möge sich der Sache

annehmen und sie, wenn nötig, einem Advokaten über-

geben. Dieses Schreiben traf am 8. März in Niederlenz

ein. Der Ehemann Vogt übermachte es nebst der Frist-

ansetzung umgehend einem Herrn Maisner in Zürich,

der seinerseits am 12. März die beiden Aktenstücke, die

Klageaufforderung sowohl als den Brief der Rekurs-

beklagten an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und

Schweizer in Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen

der Rekursbeklagten in der Arrestsache Dr. Schwab

gegen Kupperroann wahrzunehmen. Noch am nämlichen

Tage machte. Rechtsanwalt Schweizer beim Einzelrichter

im beschleunigten Verfahren des Bezirk&gerichtes Zürich

die Vindikationsklage anhängig und leitete gleichzeitig

betreibnngsrechtlicheBeschwerde ein mit dem Antrage, die

vom Betreibungsamt Zürich I am 19. Februar erlassene

Fristansetzung sei in der Beziehung abzuändern .. dass die

der Grafm ßil)ers(;efu....Krasisb. ~setzte Fm mr' Klage'

nwJiK am lO, sendern auf 26" 'rage angesetzt W~'e. Zur

BegründUBg-diescs Begehrensf"iihl'teer aus~ dass allerdings

dievomoAmte-angesetzte Fristabgelauten sei. Diese hätte

abev' 'VOm ~

verlängerl1 w.erdeR. k~R UR6 im Hin ...

blidbtm die taf~ft;

Verllä~se d'es vorliegeruf~

Falles verlangen werden sollen; denn Art. 66 SchKG

müsse fül' die Fristen. im. Widerspruchsverlahren analog

angewendet werden. Der Rekurrent beantragte Abwei-

sung der Beschwerde.

Durch Entscheid vo~ 29. August 1919 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheis-

sen und die Vom Betreibungsamt Zürich I angesetzte

Frist zur Einreiehung der Eigentumsklage bis zum

12. März erstreckt. Die ErWägungen dieses Entschei-

des gehen dahin, dass Art. 66 SchKG im vorliegen-

den Falle analog anwendbar sei; denn die diesem

Artikel zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den

Schuldner. sondern auch für den Drittansprecher zu,

11';

Entscheidungen der Schuldbelreibungs-

indem auch dieser. ohne dass ihn ein Verschulden treffe;

ausser Stande gesetzt werden könne, seine Rechte innert

der angesetzten Frist zu wahren. Die Voraussetzungen

des Art. 66 !leien hier gegeben; denn die Beschwerde-

führerin habe alles, was in ihrer Macht gestanden habe,

getan, um die Frist einzuhalten, was näher ausgeführt

wird.

B. -

Gegen diesen, ihm am 8. September zugestellten

Entscheid rekurriert Dr. G. Schwab am 18. September an

das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei aufzuheben

und es sei demnach die Beschwerde der Gräfin Biberstein-

Krasiska abzuweisen. Er nimmt den Standpunkt ein,

dass eine Fristverlängerung nach Art. 66 nur hinsichtlic}1

der dem Schuldner angesetzten Fristen stattfinden dürfe

und dass, selbst wenn diese Auffassung nicht zutreffen

sollte, das Beschwerdebegehren gleichwohl abgewiesen

werden müsse, weil die Rekursbeklagte die Verspätung

selbst verschuldet habe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. -

Der Ausgang des Rekurses hängt in erster Linie

davon ab, ob die Verlängerung der dem Drittansprecher

durch das Amt angesetzten gesetzlichen Frist zur Er-

hebung . der 'Viderspruchsklage überhaupt zulässig ist.

Betrachtet man Art. 66 Abs.5 SchKG, auf den die Vorin-

stanz abgestellt hat, für sich allein, so scheint sich ohne

weiteres zu ergeben, dass der Fristverlängerung nichts

entgegensteht; denn Abs. 5 syricht schlechthin von

Fristen und gibt keinen Aufschluss darüber, ob er sich auf

aUe oder nur auf eine bestimmte Art von Fristen bezieht.

Zieht man jedoch zur Interpretation von Art. 66 Abs. 5

auch die übrigen Absätze dieses Artikels heran, so erhellt,

dass die in Abs. 5 aufgestellte Norm nur auf dem Schuldner

angesetzte Fristen Anwendung finden kann; . denn die

Abs. 2, 3, 4, auf welche in Abs. 5 verwiesen wird, schliessen

jeden Zweifel darüber aus, dass der Gesetzgeber nur diese

ll~

im Auge hatte. Es frägt sich aber immerhin, ob nicht das

Fehlen einer Bestimmwtg über die Möglichkeit der Ver-

längerung anderer Fristen sich als eine vom Gesetzgeber

nicht gewollte Lücke des Gesetzes darstellt, insbesondere

ob nicht der in Art. 66 Abs. 5 SchKG enthaltene Grund-

satz zum Zwecke der Ausfiillung dieser Lücke auch auf die

dem Drittansprecher zur Einleitung der Eigentumsklage

angesetzte Frist analog angewendet werden darf. Diese

Frage ist mit der Vorinstanz unbedenklich zu bejahen.

Die ratio von Art. 66 Abs. 5 geht dahin, dass es unbillig

wäre • .den Schuldner, der durch die Macht äusserer, von

seinem Willen unabhängiger Umstände nicht in der Lage

war, die Frist zur Vornahme einer das Exekutionsver-

fahren hemmenden Handlung zu wahren, seiner Rechte

verlustig zu erklären, ihm vielmehr, sofern er wenigstens

alles, was in seinen Kräften stand, zur Abwendung des

ihm drohenden Rechtsnachteiles vorkehrte, die Möglich-

. km gebet.en werden müsse •. seine· Interessen gleichwohl

wabrzuneJlmeil,. was: sich natiidieh' dmch eine den: Um-

ständeR. angemessene Vedäagemmg 'der Frist a.m ein ...

faehsten elTeicheJllässt. Es Wäre nun aber in der Tat nicht

einzasehen. weshalb diese Erwägungen nicht auch für

den DEittmtsprecher' zutreffen sollten;, der sich in e~

somheB Zwangslage befindet;. denn glefuh wie' ckr Schuld ..

ner- kann· aueh er durch den z.wang deF Verhältnisse lIBd

ohne dass ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden.

dürfte (z. B. grosse Distanz, Post&perre u. a. m.) ausser

Stande sein, innert der angesetzten Frist die zur Durch-

setzung seiner Rechte in einem gegen. ihm gehörende

Vermögensgegenstände gerichteten Exekutionsverfabren

für die Schuld eines Dritten notwendigen Vorkehren zu

treffen, insbesondere die Widerspruchsklage anhängig

zu machen. Für ihn stehen unter solchen Umständen

ebenso grosse, wenn nicht sogar grössere Interessen auf

dem Spiele als für den Schuldner. der in die Unmöglich-

keit versetzt ist, innert Frist Recht vorzuschlagen, was in

der bisherigen Praxis den hauptsächlichsten Anwendungs-

I! >

Entscheidungen der Schuldbelreibullgs-

fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (verg1. z. B. AS 42 III

Nr. 22, 43 III Nr. 2) gebildet hat; denn dem Schuldner

bleibt immer noch die Möglichkeit offen, ein Begehren um

Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages an-

hängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche

Rückforderungsklage einzuleiten, während der Dritt-

ansprecher, wenn einmal der Richter die Widerspruchs-

klage wegen Verspätung von der Hand gewiesen hat,

sich der Verwertung seines Eigentums im Zwangsvoll-

streckungsverIahren für eine fremde Schuld nicht wider-

setzen, sondern lediglich den Schuldner auf Herausgabe

der ihm dadurch erwachsenen ungereChtfertigten Be-

reicherung belangen kann. Aus diesen Ueberlegungen

.ergibt sich aber als zwingender Schluss, dass das Fehlen

einer Vorschrift 'über die ZuIässigkeit einer Verlängerung

der Frist zur Wic:leThpruchsklage Vom Gesetzgeber nicht

gewollt sein kann und dass es daher als ein Gebot der

Billigkeit -erscheint, d~ der Richter diese Lücke aus-

füllt,indem er Art. 66 Abs.5 ScbKG 4ft .mesemFaUe

als analog anwendbar erldä:rt.

2. - Die Frngeob im vorliegenden .F.alle die V.oraus-

setzuogenfir -die Fristv.er~ :nebeA -waren; ist

mit.deIl Vorinstanzen..zu. be:jahmi ... ·es getliigt m .fIieser

Hinsicht auf den angefocntenen Entscheid zR verweisen,

dem nichts,beizufügen ist.

Demnt1ch erkennt die $Chaldbell'_- .B:nI. K-tm1mrSkallJmer :

Der Rekurs wird abg.e'WieS6ll..

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31. Entscheid vom 17. Oktober 1919 i. S. Xrohn.

Art. 66 Ab s. 4 u. 5 S c h K G: Die öffentliche Bekannt-

machung gilt als Zustellung.- Fristverlängerung zu gunsten

des unbekannt abwesenden Schuldners. -

Voraussetzung

der Ediktalzustellung : Ergebnislosigkeit sorgfältiger Nach-

forschungen nach dem vVohllSitz des Schuldners, wozu das

Betreibungsamt verpflichtet ist, sofern wenigstens gewisse·

Anhaltspunkte vorliegen. -- Zustellung an einen Vertreter

des Schuldners kann nur erfolgen, wenn er speziell zur Ent-

gegennahme von Betreibungsurkunclell ermächtigt ist.

A. -

Franz Junghans in Bern erwirkte am 8. Mai für

eine Fordenmg aus Gesellschaftsvertrag von 5000 Fr.

gegen den Rekurrenten Hans Krohn, aus Hellrup (Däne-

mark). früher in Bremgarten, einen Arrest auf ein Gut-

haben des Schuldners gegenüber Gemeindeammann

Konrad in Unter-Lunkhofen. Der Arrestbefehl stützt sich

auf die in Art. 271 Ziff. 1 und 2 SchKG genannten Arrest-

gründe und bez~hnet den Aufenthalt des Schuldners.

als unbekannt. Die Zustellung der Arresturlrunde und.

des Zablungsbefeltl& CilBf~· m. du-Form um: PtdMikaÜOlt~

im Amt:sblatt vom 31'. Mai 1'91'9. In einem Briefe V9In

19. April 1919 hatte Krolm. fletl- Mutter ~

Arrestglä~

bigers mHgefieillt~ tftis; er «, 'Wie' ein Dieb » aus dem Lande

hafle. « flüchten. »- miissen und dass er sich auf der Reise

nach Dänemark befinde.

Als der Scbuldner sm 10. Juni von der Publikation

Kenntnis erhielt, beauftragte er sofort den Rechtsagenten

Scbaufelbühl in Bremgarten mit den nötigen Vorkehren,

worauf dieser 3m 13. Juni Recht vorschlug. Das Betrei-

bungsamt Unter-Lunkhofen wies jedoch den Rechts-

vorschlag als verspätet von der Hand und teilte dies dem

Vertreter des Schuldners durch Zuschrift Vom 19. Juni

mit.

Gegen diese Verfügung bef>chwerte sich Hanf> Krohn

am 20. Juni mit dem Begehren, es sei die Rechtf>vor-

schlagsfrist nach Art. 66 Abs. 5 SchKG zu verlängern und