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Entseheidungen der Schuldbetreibungs-
Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber
bei der von ihm unzweifelhaft beabsichtigten besondern
Behandlung der Unterhaltsansprüche gegenüber der
Pfändungsbeschränkung des Art. 93 eine Unterscheidung
zwischen den Forderungen aus dem ehelichen und dem
ausserehelichen Kindesverhältnis hätte treffen wollen.
Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung
der Vorinstanz, die bei der Festsetzung des Existenz-
minimums auf die besondere Natur des Betreibungs-
anspruches als einer Alimentenforderung des ausserehe-
lichen Kindes Rücksicht genommen hat, als zutreffend zu
bezeichnen und ihr Entscheid zu schützen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Entscheid "VOm 3. Oktober 1919 i. S.,Schwab.
AtL 66 Abs.. 5 SchKG istatlf .die -dem Dritt-an~precher zur
Anhelmng der Widerspruchsk~~ :angesetzte Frist 1lruflog
anwendbar.
~
A. -Gestützt auf einen. vom hetttigen Rekurrenteß
Dt~. G. Schwa);} inBern geg:en M. Kuppermarm in Genf
erwirkten ArrestDekhl belegte das BetreiblDlgsaml Zü-
:rich I ein im Kunsthause in 'Z'iirieh ~niert$ Gemälde
mit AlTestbeschlag. In. -der F,e:Jgesprach die .R.ekurs-
beklagte, Gräfin Biberstein-Krasiska inMeran den Arrest-
g~gen.stand zu Eigentum an. Der Rekurrent bestritt
die Vindikation und das Betreibungsamt setzte daher der
Rekursbeklagten am 19. Februar eine zehntägige Frist
zur Klage nach Art. 107 SchKG an. Es steht fest, dass die
Fristansetzung der Rekursbeklagten am 27. Februar zuge-
stellt worden ist. Diese übermittelte die Klageaufforde-
rung gleichen Tages durch Chargeexpressbrief ihrer in
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Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Fran
Vogt, mit der Bitte, deren Ehemann möge sich der Sache
annehmen und sie, wenn nötig, einem Advokaten über-
geben. Dieses Schreiben traf am 8. März in Niederlenz
ein. Der Ehemann Vogt übermachte es nebst der Frist-
ansetzung umgehend einem Herrn Maisner in Zürich,
der seinerseits am 12. März die beiden Aktenstücke, die
Klageaufforderung sowohl als den Brief der Rekurs-
beklagten an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und
Schweizer in Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen
der Rekursbeklagten in der Arrestsache Dr. Schwab
gegen Kupperroann wahrzunehmen. Noch am nämlichen
Tage machte. Rechtsanwalt Schweizer beim Einzelrichter
im beschleunigten Verfahren des Bezirk&gerichtes Zürich
die Vindikationsklage anhängig und leitete gleichzeitig
betreibnngsrechtlicheBeschwerde ein mit dem Antrage, die
vom Betreibungsamt Zürich I am 19. Februar erlassene
Fristansetzung sei in der Beziehung abzuändern .. dass die
der Grafm ßil)ers(;efu....Krasisb. ~setzte Fm mr' Klage'
nwJiK am lO, sendern auf 26" 'rage angesetzt W~'e. Zur
BegründUBg-diescs Begehrensf"iihl'teer aus~ dass allerdings
dievomoAmte-angesetzte Fristabgelauten sei. Diese hätte
abev' 'VOm ~
verlängerl1 w.erdeR. k~R UR6 im Hin ...
blidbtm die taf~ft;
Verllä~se d'es vorliegeruf~
Falles verlangen werden sollen; denn Art. 66 SchKG
müsse fül' die Fristen. im. Widerspruchsverlahren analog
angewendet werden. Der Rekurrent beantragte Abwei-
sung der Beschwerde.
Durch Entscheid vo~ 29. August 1919 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheis-
sen und die Vom Betreibungsamt Zürich I angesetzte
Frist zur Einreiehung der Eigentumsklage bis zum
12. März erstreckt. Die ErWägungen dieses Entschei-
des gehen dahin, dass Art. 66 SchKG im vorliegen-
den Falle analog anwendbar sei; denn die diesem
Artikel zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den
Schuldner. sondern auch für den Drittansprecher zu,
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Entscheidungen der Schuldbelreibungs-
indem auch dieser. ohne dass ihn ein Verschulden treffe;
ausser Stande gesetzt werden könne, seine Rechte innert
der angesetzten Frist zu wahren. Die Voraussetzungen
des Art. 66 !leien hier gegeben; denn die Beschwerde-
führerin habe alles, was in ihrer Macht gestanden habe,
getan, um die Frist einzuhalten, was näher ausgeführt
wird.
B. -
Gegen diesen, ihm am 8. September zugestellten
Entscheid rekurriert Dr. G. Schwab am 18. September an
das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei aufzuheben
und es sei demnach die Beschwerde der Gräfin Biberstein-
Krasiska abzuweisen. Er nimmt den Standpunkt ein,
dass eine Fristverlängerung nach Art. 66 nur hinsichtlic}1
der dem Schuldner angesetzten Fristen stattfinden dürfe
und dass, selbst wenn diese Auffassung nicht zutreffen
sollte, das Beschwerdebegehren gleichwohl abgewiesen
werden müsse, weil die Rekursbeklagte die Verspätung
selbst verschuldet habe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
1. -
Der Ausgang des Rekurses hängt in erster Linie
davon ab, ob die Verlängerung der dem Drittansprecher
durch das Amt angesetzten gesetzlichen Frist zur Er-
hebung . der 'Viderspruchsklage überhaupt zulässig ist.
Betrachtet man Art. 66 Abs.5 SchKG, auf den die Vorin-
stanz abgestellt hat, für sich allein, so scheint sich ohne
weiteres zu ergeben, dass der Fristverlängerung nichts
entgegensteht; denn Abs. 5 syricht schlechthin von
Fristen und gibt keinen Aufschluss darüber, ob er sich auf
aUe oder nur auf eine bestimmte Art von Fristen bezieht.
Zieht man jedoch zur Interpretation von Art. 66 Abs. 5
auch die übrigen Absätze dieses Artikels heran, so erhellt,
dass die in Abs. 5 aufgestellte Norm nur auf dem Schuldner
angesetzte Fristen Anwendung finden kann; . denn die
Abs. 2, 3, 4, auf welche in Abs. 5 verwiesen wird, schliessen
jeden Zweifel darüber aus, dass der Gesetzgeber nur diese
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im Auge hatte. Es frägt sich aber immerhin, ob nicht das
Fehlen einer Bestimmwtg über die Möglichkeit der Ver-
längerung anderer Fristen sich als eine vom Gesetzgeber
nicht gewollte Lücke des Gesetzes darstellt, insbesondere
ob nicht der in Art. 66 Abs. 5 SchKG enthaltene Grund-
satz zum Zwecke der Ausfiillung dieser Lücke auch auf die
dem Drittansprecher zur Einleitung der Eigentumsklage
angesetzte Frist analog angewendet werden darf. Diese
Frage ist mit der Vorinstanz unbedenklich zu bejahen.
Die ratio von Art. 66 Abs. 5 geht dahin, dass es unbillig
wäre • .den Schuldner, der durch die Macht äusserer, von
seinem Willen unabhängiger Umstände nicht in der Lage
war, die Frist zur Vornahme einer das Exekutionsver-
fahren hemmenden Handlung zu wahren, seiner Rechte
verlustig zu erklären, ihm vielmehr, sofern er wenigstens
alles, was in seinen Kräften stand, zur Abwendung des
ihm drohenden Rechtsnachteiles vorkehrte, die Möglich-
. km gebet.en werden müsse •. seine· Interessen gleichwohl
wabrzuneJlmeil,. was: sich natiidieh' dmch eine den: Um-
ständeR. angemessene Vedäagemmg 'der Frist a.m ein ...
faehsten elTeicheJllässt. Es Wäre nun aber in der Tat nicht
einzasehen. weshalb diese Erwägungen nicht auch für
den DEittmtsprecher' zutreffen sollten;, der sich in e~
somheB Zwangslage befindet;. denn glefuh wie' ckr Schuld ..
ner- kann· aueh er durch den z.wang deF Verhältnisse lIBd
ohne dass ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden.
dürfte (z. B. grosse Distanz, Post&perre u. a. m.) ausser
Stande sein, innert der angesetzten Frist die zur Durch-
setzung seiner Rechte in einem gegen. ihm gehörende
Vermögensgegenstände gerichteten Exekutionsverfabren
für die Schuld eines Dritten notwendigen Vorkehren zu
treffen, insbesondere die Widerspruchsklage anhängig
zu machen. Für ihn stehen unter solchen Umständen
ebenso grosse, wenn nicht sogar grössere Interessen auf
dem Spiele als für den Schuldner. der in die Unmöglich-
keit versetzt ist, innert Frist Recht vorzuschlagen, was in
der bisherigen Praxis den hauptsächlichsten Anwendungs-
I! >
Entscheidungen der Schuldbelreibullgs-
fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (verg1. z. B. AS 42 III
Nr. 22, 43 III Nr. 2) gebildet hat; denn dem Schuldner
bleibt immer noch die Möglichkeit offen, ein Begehren um
Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages an-
hängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche
Rückforderungsklage einzuleiten, während der Dritt-
ansprecher, wenn einmal der Richter die Widerspruchs-
klage wegen Verspätung von der Hand gewiesen hat,
sich der Verwertung seines Eigentums im Zwangsvoll-
streckungsverIahren für eine fremde Schuld nicht wider-
setzen, sondern lediglich den Schuldner auf Herausgabe
der ihm dadurch erwachsenen ungereChtfertigten Be-
reicherung belangen kann. Aus diesen Ueberlegungen
.ergibt sich aber als zwingender Schluss, dass das Fehlen
einer Vorschrift 'über die ZuIässigkeit einer Verlängerung
der Frist zur Wic:leThpruchsklage Vom Gesetzgeber nicht
gewollt sein kann und dass es daher als ein Gebot der
Billigkeit -erscheint, d~ der Richter diese Lücke aus-
füllt,indem er Art. 66 Abs.5 ScbKG 4ft .mesemFaUe
als analog anwendbar erldä:rt.
2. - Die Frngeob im vorliegenden .F.alle die V.oraus-
setzuogenfir -die Fristv.er~ :nebeA -waren; ist
mit.deIl Vorinstanzen..zu. be:jahmi ... ·es getliigt m .fIieser
Hinsicht auf den angefocntenen Entscheid zR verweisen,
dem nichts,beizufügen ist.
Demnt1ch erkennt die $Chaldbell'_- .B:nI. K-tm1mrSkallJmer :
Der Rekurs wird abg.e'WieS6ll..
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31. Entscheid vom 17. Oktober 1919 i. S. Xrohn.
Art. 66 Ab s. 4 u. 5 S c h K G: Die öffentliche Bekannt-
machung gilt als Zustellung.- Fristverlängerung zu gunsten
des unbekannt abwesenden Schuldners. -
Voraussetzung
der Ediktalzustellung : Ergebnislosigkeit sorgfältiger Nach-
forschungen nach dem vVohllSitz des Schuldners, wozu das
Betreibungsamt verpflichtet ist, sofern wenigstens gewisse·
Anhaltspunkte vorliegen. -- Zustellung an einen Vertreter
des Schuldners kann nur erfolgen, wenn er speziell zur Ent-
gegennahme von Betreibungsurkunclell ermächtigt ist.
A. -
Franz Junghans in Bern erwirkte am 8. Mai für
eine Fordenmg aus Gesellschaftsvertrag von 5000 Fr.
gegen den Rekurrenten Hans Krohn, aus Hellrup (Däne-
mark). früher in Bremgarten, einen Arrest auf ein Gut-
haben des Schuldners gegenüber Gemeindeammann
Konrad in Unter-Lunkhofen. Der Arrestbefehl stützt sich
auf die in Art. 271 Ziff. 1 und 2 SchKG genannten Arrest-
gründe und bez~hnet den Aufenthalt des Schuldners.
als unbekannt. Die Zustellung der Arresturlrunde und.
des Zablungsbefeltl& CilBf~· m. du-Form um: PtdMikaÜOlt~
im Amt:sblatt vom 31'. Mai 1'91'9. In einem Briefe V9In
19. April 1919 hatte Krolm. fletl- Mutter ~
Arrestglä~
bigers mHgefieillt~ tftis; er «, 'Wie' ein Dieb » aus dem Lande
hafle. « flüchten. »- miissen und dass er sich auf der Reise
nach Dänemark befinde.
Als der Scbuldner sm 10. Juni von der Publikation
Kenntnis erhielt, beauftragte er sofort den Rechtsagenten
Scbaufelbühl in Bremgarten mit den nötigen Vorkehren,
worauf dieser 3m 13. Juni Recht vorschlug. Das Betrei-
bungsamt Unter-Lunkhofen wies jedoch den Rechts-
vorschlag als verspätet von der Hand und teilte dies dem
Vertreter des Schuldners durch Zuschrift Vom 19. Juni
mit.
Gegen diese Verfügung bef>chwerte sich Hanf> Krohn
am 20. Juni mit dem Begehren, es sei die Rechtf>vor-
schlagsfrist nach Art. 66 Abs. 5 SchKG zu verlängern und