Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Enlscheidungcn der Schuldbetrelbullgs.
fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (vergJ. z. B. AS 42 III
Nr. 22, 43 III Nr. 2) gebildet hat; denn dem Schuldner
bleibt immer noch die Möglichkeit offen,ein Begehren um
Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages an-
hängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche
Rückforderungsklage einzuleiten, während der Dritt-
ansprecher, wenn einmal der Richter die Widerspruchs-
klage wegen Verspätung von der Hand gewiesen hat,
sich der Verwertung seines Eigentums im Zwangsvoll-
streckungsverfahren für eine fremde Schuld nicht 'Wider-
setzen, sondern lediglich den Schuldner auf Herausgabe
der ihm dadurch erwachsenen ungerechtfertigten Be-
reicherung belangen kann. Aus diesen Ueberlegungen
,ergibt sieh aber als zWingender Schluss, dass das Fehlen
einer Vorschrift iiber die Zulässigkeit einer Verlängerung
der Frist zur Widen,pruchsklage Vom Gesetzgeber nicht
gewollt sein kann und dass es dMel" als ein Gebot der
Billigkeit ~rscheint, dass der Richter diese Lücke aus-
füllt, indem er Art. 66 Abs.5 SChKG in fliesemFalle
als anat~anwendbar erklärt.
2. - Die Frage ob im vorliegenden Falle die Voraus-
~
fur,die Fristv.erl~ ~beA 'war,en. ist
. mit.deR V'9rinst~zen m. hejahmi ... es geaügt iB .flieser
Hinsieht auf den angefocntenen Entscheid ·zu verweisen,
dem nichts .beizufügen ist.
1kmntJch ukennt -die Sdlaldbt5u:..-,·mHJ KMiIlmNikflBHn(!J' :
Der Rekurs WirdabgemeseJ'l.
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31. Entscheid vom 17. Oktober 1919 i. S. Xrohn.
Art. 66 Ab s. 4 u. 5 S c h K G: Die öffentliche Bekanut-
machung gilt als Zustellung.- Fristverlängerung zu gunsten
des unbekannt abwesenden Schuldners. -
Voraussetzung
der Ediktalzustellung : Ergebnislosigkeit sorgfältiger Nach-
forschungen nach dem 'Volmsitz des Schuldners, wozu das
Betreibungsamt verpflichtet ist, sofern wenigstens gewisse'
Anhaltspunkte vorliegen. -
Zustellung an einen Vertreter
des Schuldners kann nur erfolgen, wenn er speziell zur Ent-
gegennahme von Betreibungsurkunclen ermächtigt ist.
A. -
Franz Junghans in Bern erwirkte am 8. Mai für
eine Forderung aus GesellSChaftsvertrag von 5000 Fr.
gegen den Rekurrenten Hans Krohn, aus Hellrup (Däne-
mark)" früher in Bremgarten, einen Arrest auf ein Gut-
haben des Schuldners gegenüber Gemeindeammann
Konrad in Unter-Lunkhofen. Der Arrestbefehl stützt sich
auf die in Art. 271 Ziff. 1 und 2 SchKG genannten Arrest-
gründe und bez~hnet den Aufenthalt des Schuldners
als unbekannt. Die Zustellung der Arresturkunde Ulld
des ZahlungsDefeltlS: ~lif~ m. deI; Form deF'lPnlmkaticm:
im Amt:sbfatt vOm 31'. Mai 1m9. In einem Briefe vam
19. April 1919 hatte Krolm fler Mutter-. d2s: Arrestglätt-
bigers mäge~"
er- «,wre' ein Dieb» aus dem Lande
hal)e. « flüchten ~ müssen Wld dass er sich auf der Reise
nach Dänemark befinde.
Als der Schuldner am 10. Juni von der Publikation
Kenntnis erhielt, beauftragte er sofort den Rechtsagenten
Schaufelbiihl in Bremgarten mit den nötigen Vorkehren,
worauf dieser 3m 13. Juni Recht vorschlug. Das Betrei-
bungsa.mt Unter-Lunkhofen wies jedoch den Rechts-
vorschlag als verspätet von der Hand und teilte dies dem
Vertreter des Schuldners durch Zuschrift vom 19. Juni
mit.
Gegen diese Verfügung bef>chwerte sich Hanf; Krohn
am 20. Juni mit dem Begehren, es sei die Rechtf>vor-
schlagsfrist nach Art. 66 Abs. 5 SchKG zu verlängern und
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Entschemungt'n der Schuldbetreibungs-
der Rechtsyorschlag vom 13. Juni als fristgemäss erfolgt
zu erklären.
Durch Entscheid vom 16. Juli 1919 hiess der Präsident
des Bezirksgerichtes Bremgarten als untere Aufsichts-
behörde die Beschwerde gut in der Erwägung, dass das
Betreibungsamt die Adresse des Schuldners bei Gemeinde-
ammann Konrad in Unter-Lunkhofen hätte erfahren
können und dass daher die Zustellung der Arresturkunde
und des Zahlungsbefehls zu Unrecht auf dem Wege der
öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sei. Da aber der
Schuldner erst am 10. Juni von dem gegen ihn obschwe-
benden Betreibungsverfahren Kenntnis erhalten habe, sei
der Rechtsvorschlag vom 13. Juni rechtzeitig eingereicht
worden und eine Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5
SchKG daher nicht erforderlich.
Dieser Entscheid ist von der kantonalen Aufsichts-
behörde am 19. September 1919 aufgehoben und das
Begehren des Rekurrenten abgeWiesen worden. In den
Motiven wird ausgeführt : Es sei -nicht glaubhaft gemacht,
dass der Betreibungsbeamte von Unter-Lun:khofen ge-
wasst habe oder habe Wissen müssen, es könne die Adresse
des,SClmIdnerS bei. Ammaoo. Konr.ad iD Erfahrugg .ge-
bracht 'Werden; .es sei niehtemmal nachgewiesen, dass
Konrad den neuen Aufentha,ltsortdes Schuldners gekannt
habe. Anderseits erkläre 'dieseriBseinem Schreiben 'Vom
19. April selbst, dass er unter HinterlassWlg von Schulden
das Weite gesucht habe. Unter diesen Umständen dürfe
dem Betreibungsamte nicht zugemutet werden, dass es
Erkundigungen darüber einziehe, ob die Zustellung der
Betreibungsurkunden auf ordentlichem Wege geschehen
könne.
R - Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichts-
behörde richtet sich die vorliegende, rechtzeitig einge-
reichte Beschwerde des Schuldners mit dem Antrag, er
sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag als gültig zu
l'rklären. Die Begründung stützt sich im wesentlichen auf
tlie :\iotive der untern Aufsichtsbehörde. Es sei, wird
und Konkurskammer. N0 31.
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ausgeführt, als eine in Unter-Lunkhofen notorische
Tatsache ZU betrachten, dass Gemeindeammann Konrad
mit Krohn zusammen einer Gesellschaft für Bebauung
eines Meliorationsgebietes angehört habe, weshalb er
zweifell~ über den neuen Wohnort des Schuldners unter-
richtet gewesen sei.
:_ [Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Nach dem Inhalt des Rechtsbegehrens richtetsich
der vorliegende Rekurs lediglich gegen die VerfügWlg
des Betreibuagsamtes Vom 19. Juni 1919, wodurch der
Rechtsvorschlag des Schuldners als verspätet erklärt
wird. Dagegen wird die Ediktalzustellung der Arrestur-
kunde ud des Zahl~ngsbefehls'als solche nicht angefochten
Besteht aber diese durch die öffentliche Bekanntmachung
vom 31. Mai erfolgte Notifikation zu Hecht, so durfte
der erst am 13. Juni eingereichte Rechtsvorschlag vom
Betreibungsamt nicht mehr berücksichtigt werden. Denn,
der Ediktalzustellung der Betreibungsurkunden, wie sie
in Art. 66 Abs. 4 SchKG vorgesehen ist, liegt die unWider-
legbare Vermutung zugrunde, dass deren Inhalt im Zeit-:-
punkt der Publikation dem Adressaten bekannt geworden,
ist;. sie « e r set z t)) die gewöhnliche Zustellung. Daher
laufen die Fristen von der Veröffentlichung an. Wäre'
dagegen, wie der Rekurrent I anzunehmen scheint, fÜr·
den Fristbeginn der Zeitpunkt massgebend, in dem ...
Destinatär vom Inhalt der Publikation tatsächlich Kennt.,.
nis erhält, so hätte diese Zustellungsform keinen Wert.
2. - Bei dieser Sachlage kann es sich bloss noch fragen,
ob. eine nachträgliche Validierung der mangelhaften
Rechtsvorkehr durch eine von den Aufsichtsbehörden
zu bewilligende Verlängerung der Frist für den Rechts-
vorschlag einzutreten habe. Nach Art. 66 Abs. 5 SchKG
kann der Betreibungsbeamte dem nicht am Orte der
Betreibung wohnhaften, so insbesondere dem im Ausland
domizilierten (Art. 66, Abs. 3) oder dem unbekannt ab-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wesenden (Art. 66 Abs. 4) Schuldner die Fristen «den
Umständen gemäss» verlängern. Als besonderer Um-
stand, der eine Prolongation rechtfertigte, kommt jedoch
nicht schon die Tatsache an sich in Frage, dass die
Zustellung mangels eines bekannten Domizils ediktaliter
erfolgen muss, Wld dass daher bis zur tatsächlichen
Kenntnisnahme durch d~ Schuldner voraussichtlich
längere Zeit verstreichen wird. Denn da die Publikation
als Zustellung gilt, fällt eine solche Zwischenzeit von
yomeherein ausser Betracht. Eine FristverlängerwJg in
Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung recht~
fertigt sich daher nur dann, wenn unter der Annahme,
dass der Inhalt der Publikation dem Adressaten tatsäch-
lich sofort zur Kenntnis gelangte, die Einhaltu.ng der
Frist infolge der räumlichen Entfernung bei den best-ehen-
den Postverbindungen sich als unmöglich erweist. Danach
hat das Betreibungsamt eine Fristerstreckung zu verfügen,
wenn zwar der Wohnort des Destinatärs nicht bekannt
ist, $erdoch .feststeht.dass er~ich in einem Lande auf-
hält, YOO demauscin-e frlstgemässe .Rechtsma;ssnahme
tiuroh -das .ordentliche Mittel des Postverkehrs als ausg.e-
"s~erseheint. Wem:l~en.,"'Wie im \1'cQ.rliegenden
F~le,4er AUf-en'tiutlt ..des :5ukrt!ldJilf9"S ~
"ube-
kannt ist~S6 fehlt es an .einem besondern Umstande im
Sinne des Art. 66 Abs. 5 SchKG. der für eine Prolon.gation
der Frist massgebend Sßin~te. Zudem behauptet der
Rekurrent, dass er bei seiner Abreise inder 'SChweiz einen
Ve.rtreterbestelit habe. Dieser wäredemDa,eh iD der Lage
gewesen, innert der ordentlichen Frist Rechtsvorschlag
zu erheben.
3. -
Nicht anders wäre übrigens zu entscheiden, wenn
auch die Ediktalzustellung als solche vom Rekurrenten
formell angefochten worden wäre. Allerdings darf nach
feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts diese
Form der Notifikation nur dann angewendet werden, wenn
die vom Betreibungsamt vorzunehmenden sorgfältigen
Nachforschungen nach dem Domizil des Schuldners ergeb-
~
M..Ji,l!Mli!t WDMIr, N'" 3&.
:r.I),.
nislos geblieben sind (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 61,6 Nr. 73,4
NI'. 21*). Dabei ist jedoch als sebstverständlich voraus-
zusetzen, dass gewisse Anhaltspunkte gegeben sind, die
dem Betreibungsamt Erhebungen nach einer bestimmten
Richtung nahelegen. Nun ist aber im vorliegenden
Falle nach den für das BWldesgericht verbindlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz nicht anzunehmen, dass der
B'etreibungsbeamte von Unter-LWlkhofen wusste oder
wissen musste, dass dem Gemeindeammann Konrad
die Adresse des Schuldners bekannt sei oder doch in-
folge seiner geschäftlichen Beziehungen zum Rekurrenten
bekannt sein könnte. Und ebensowenig war das Bettei-
bungsamt,über eine vom Rekurrenten in der Schweiz
bestellte Vertretung unterrichtet. Auch Wenn ihm übri-
gens bekannt gewesen wäre, dass Rechtsagent . Schaufel-
bühl in Brt.mgarten mit der Vertretung des SchUldners
beauftragt worden sei, so hätte es ihm die Betreibungs-
urkunden . doch nicht zustellen können, da die Notifika-
~ion gegenüber einem Vertreter nur zulässig ist, wenn
Ihn der Vertretene speziell zur Entgeg~ von'
Bebeibung.saktea\ emtädWgt bat, was; ~odl YOOt. Retu.r-
renten nicht behauptet wird~
D.emtlt1dt: erken:Di d~ Selm.ltJJJetE..- lHld K9nlcJgska.mnrer-
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Du Retm:s wim aIJg~~
• Ges~-Ausg .. sa I Nr~,131, 29 I NT_122,.27 I Nr. 45.