opencaselaw.ch

45_III_121

BGE 45 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1919-10-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I:',

Enlscheidungcn der Schuldbetrelbullgs.

fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (vergJ. z. B. AS 42 III

Nr. 22, 43 III Nr. 2) gebildet hat; denn dem Schuldner

bleibt immer noch die Möglichkeit offen,ein Begehren um

Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages an-

hängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche

Rückforderungsklage einzuleiten, während der Dritt-

ansprecher, wenn einmal der Richter die Widerspruchs-

klage wegen Verspätung von der Hand gewiesen hat,

sich der Verwertung seines Eigentums im Zwangsvoll-

streckungsverfahren für eine fremde Schuld nicht 'Wider-

setzen, sondern lediglich den Schuldner auf Herausgabe

der ihm dadurch erwachsenen ungerechtfertigten Be-

reicherung belangen kann. Aus diesen Ueberlegungen

,ergibt sieh aber als zWingender Schluss, dass das Fehlen

einer Vorschrift iiber die Zulässigkeit einer Verlängerung

der Frist zur Widen,pruchsklage Vom Gesetzgeber nicht

gewollt sein kann und dass es dMel" als ein Gebot der

Billigkeit ~rscheint, dass der Richter diese Lücke aus-

füllt, indem er Art. 66 Abs.5 SChKG in fliesemFalle

als anat~anwendbar erklärt.

2. - Die Frage ob im vorliegenden Falle die Voraus-

~

fur,die Fristv.erl~ ~beA 'war,en. ist

. mit.deR V'9rinst~zen m. hejahmi ... es geaügt iB .flieser

Hinsieht auf den angefocntenen Entscheid ·zu verweisen,

dem nichts .beizufügen ist.

1kmntJch ukennt -die Sdlaldbt5u:..-,·mHJ KMiIlmNikflBHn(!J' :

Der Rekurs WirdabgemeseJ'l.

121

31. Entscheid vom 17. Oktober 1919 i. S. Xrohn.

Art. 66 Ab s. 4 u. 5 S c h K G: Die öffentliche Bekanut-

machung gilt als Zustellung.- Fristverlängerung zu gunsten

des unbekannt abwesenden Schuldners. -

Voraussetzung

der Ediktalzustellung : Ergebnislosigkeit sorgfältiger Nach-

forschungen nach dem 'Volmsitz des Schuldners, wozu das

Betreibungsamt verpflichtet ist, sofern wenigstens gewisse'

Anhaltspunkte vorliegen. -

Zustellung an einen Vertreter

des Schuldners kann nur erfolgen, wenn er speziell zur Ent-

gegennahme von Betreibungsurkunclen ermächtigt ist.

A. -

Franz Junghans in Bern erwirkte am 8. Mai für

eine Forderung aus GesellSChaftsvertrag von 5000 Fr.

gegen den Rekurrenten Hans Krohn, aus Hellrup (Däne-

mark)" früher in Bremgarten, einen Arrest auf ein Gut-

haben des Schuldners gegenüber Gemeindeammann

Konrad in Unter-Lunkhofen. Der Arrestbefehl stützt sich

auf die in Art. 271 Ziff. 1 und 2 SchKG genannten Arrest-

gründe und bez~hnet den Aufenthalt des Schuldners

als unbekannt. Die Zustellung der Arresturkunde Ulld

des ZahlungsDefeltlS: ~lif~ m. deI; Form deF'lPnlmkaticm:

im Amt:sbfatt vOm 31'. Mai 1m9. In einem Briefe vam

19. April 1919 hatte Krolm fler Mutter-. d2s: Arrestglätt-

bigers mäge~"

er- «,wre' ein Dieb» aus dem Lande

hal)e. « flüchten ~ müssen Wld dass er sich auf der Reise

nach Dänemark befinde.

Als der Schuldner am 10. Juni von der Publikation

Kenntnis erhielt, beauftragte er sofort den Rechtsagenten

Schaufelbiihl in Bremgarten mit den nötigen Vorkehren,

worauf dieser 3m 13. Juni Recht vorschlug. Das Betrei-

bungsa.mt Unter-Lunkhofen wies jedoch den Rechts-

vorschlag als verspätet von der Hand und teilte dies dem

Vertreter des Schuldners durch Zuschrift vom 19. Juni

mit.

Gegen diese Verfügung bef>chwerte sich Hanf; Krohn

am 20. Juni mit dem Begehren, es sei die Rechtf>vor-

schlagsfrist nach Art. 66 Abs. 5 SchKG zu verlängern und

122

Entschemungt'n der Schuldbetreibungs-

der Rechtsyorschlag vom 13. Juni als fristgemäss erfolgt

zu erklären.

Durch Entscheid vom 16. Juli 1919 hiess der Präsident

des Bezirksgerichtes Bremgarten als untere Aufsichts-

behörde die Beschwerde gut in der Erwägung, dass das

Betreibungsamt die Adresse des Schuldners bei Gemeinde-

ammann Konrad in Unter-Lunkhofen hätte erfahren

können und dass daher die Zustellung der Arresturkunde

und des Zahlungsbefehls zu Unrecht auf dem Wege der

öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sei. Da aber der

Schuldner erst am 10. Juni von dem gegen ihn obschwe-

benden Betreibungsverfahren Kenntnis erhalten habe, sei

der Rechtsvorschlag vom 13. Juni rechtzeitig eingereicht

worden und eine Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5

SchKG daher nicht erforderlich.

Dieser Entscheid ist von der kantonalen Aufsichts-

behörde am 19. September 1919 aufgehoben und das

Begehren des Rekurrenten abgeWiesen worden. In den

Motiven wird ausgeführt : Es sei -nicht glaubhaft gemacht,

dass der Betreibungsbeamte von Unter-Lun:khofen ge-

wasst habe oder habe Wissen müssen, es könne die Adresse

des,SClmIdnerS bei. Ammaoo. Konr.ad iD Erfahrugg .ge-

bracht 'Werden; .es sei niehtemmal nachgewiesen, dass

Konrad den neuen Aufentha,ltsortdes Schuldners gekannt

habe. Anderseits erkläre 'dieseriBseinem Schreiben 'Vom

19. April selbst, dass er unter HinterlassWlg von Schulden

das Weite gesucht habe. Unter diesen Umständen dürfe

dem Betreibungsamte nicht zugemutet werden, dass es

Erkundigungen darüber einziehe, ob die Zustellung der

Betreibungsurkunden auf ordentlichem Wege geschehen

könne.

R - Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichts-

behörde richtet sich die vorliegende, rechtzeitig einge-

reichte Beschwerde des Schuldners mit dem Antrag, er

sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag als gültig zu

l'rklären. Die Begründung stützt sich im wesentlichen auf

tlie :\iotive der untern Aufsichtsbehörde. Es sei, wird

und Konkurskammer. N0 31.

113

ausgeführt, als eine in Unter-Lunkhofen notorische

Tatsache ZU betrachten, dass Gemeindeammann Konrad

mit Krohn zusammen einer Gesellschaft für Bebauung

eines Meliorationsgebietes angehört habe, weshalb er

zweifell~ über den neuen Wohnort des Schuldners unter-

richtet gewesen sei.

:_ [Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Nach dem Inhalt des Rechtsbegehrens richtetsich

der vorliegende Rekurs lediglich gegen die VerfügWlg

des Betreibuagsamtes Vom 19. Juni 1919, wodurch der

Rechtsvorschlag des Schuldners als verspätet erklärt

wird. Dagegen wird die Ediktalzustellung der Arrestur-

kunde ud des Zahl~ngsbefehls'als solche nicht angefochten

Besteht aber diese durch die öffentliche Bekanntmachung

vom 31. Mai erfolgte Notifikation zu Hecht, so durfte

der erst am 13. Juni eingereichte Rechtsvorschlag vom

Betreibungsamt nicht mehr berücksichtigt werden. Denn,

der Ediktalzustellung der Betreibungsurkunden, wie sie

in Art. 66 Abs. 4 SchKG vorgesehen ist, liegt die unWider-

legbare Vermutung zugrunde, dass deren Inhalt im Zeit-:-

punkt der Publikation dem Adressaten bekannt geworden,

ist;. sie « e r set z t)) die gewöhnliche Zustellung. Daher

laufen die Fristen von der Veröffentlichung an. Wäre'

dagegen, wie der Rekurrent I anzunehmen scheint, fÜr·

den Fristbeginn der Zeitpunkt massgebend, in dem ...

Destinatär vom Inhalt der Publikation tatsächlich Kennt.,.

nis erhält, so hätte diese Zustellungsform keinen Wert.

2. - Bei dieser Sachlage kann es sich bloss noch fragen,

ob. eine nachträgliche Validierung der mangelhaften

Rechtsvorkehr durch eine von den Aufsichtsbehörden

zu bewilligende Verlängerung der Frist für den Rechts-

vorschlag einzutreten habe. Nach Art. 66 Abs. 5 SchKG

kann der Betreibungsbeamte dem nicht am Orte der

Betreibung wohnhaften, so insbesondere dem im Ausland

domizilierten (Art. 66, Abs. 3) oder dem unbekannt ab-

12-1

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

wesenden (Art. 66 Abs. 4) Schuldner die Fristen «den

Umständen gemäss» verlängern. Als besonderer Um-

stand, der eine Prolongation rechtfertigte, kommt jedoch

nicht schon die Tatsache an sich in Frage, dass die

Zustellung mangels eines bekannten Domizils ediktaliter

erfolgen muss, Wld dass daher bis zur tatsächlichen

Kenntnisnahme durch d~ Schuldner voraussichtlich

längere Zeit verstreichen wird. Denn da die Publikation

als Zustellung gilt, fällt eine solche Zwischenzeit von

yomeherein ausser Betracht. Eine FristverlängerwJg in

Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung recht~

fertigt sich daher nur dann, wenn unter der Annahme,

dass der Inhalt der Publikation dem Adressaten tatsäch-

lich sofort zur Kenntnis gelangte, die Einhaltu.ng der

Frist infolge der räumlichen Entfernung bei den best-ehen-

den Postverbindungen sich als unmöglich erweist. Danach

hat das Betreibungsamt eine Fristerstreckung zu verfügen,

wenn zwar der Wohnort des Destinatärs nicht bekannt

ist, $erdoch .feststeht.dass er~ich in einem Lande auf-

hält, YOO demauscin-e frlstgemässe .Rechtsma;ssnahme

tiuroh -das .ordentliche Mittel des Postverkehrs als ausg.e-

"s~erseheint. Wem:l~en.,"'Wie im \1'cQ.rliegenden

F~le,4er AUf-en'tiutlt ..des :5ukrt!ldJilf9"S ~

"ube-

kannt ist~S6 fehlt es an .einem besondern Umstande im

Sinne des Art. 66 Abs. 5 SchKG. der für eine Prolon.gation

der Frist massgebend Sßin~te. Zudem behauptet der

Rekurrent, dass er bei seiner Abreise inder 'SChweiz einen

Ve.rtreterbestelit habe. Dieser wäredemDa,eh iD der Lage

gewesen, innert der ordentlichen Frist Rechtsvorschlag

zu erheben.

3. -

Nicht anders wäre übrigens zu entscheiden, wenn

auch die Ediktalzustellung als solche vom Rekurrenten

formell angefochten worden wäre. Allerdings darf nach

feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts diese

Form der Notifikation nur dann angewendet werden, wenn

die vom Betreibungsamt vorzunehmenden sorgfältigen

Nachforschungen nach dem Domizil des Schuldners ergeb-

~

M..Ji,l!Mli!t WDMIr, N'" 3&.

:r.I),.

nislos geblieben sind (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 61,6 Nr. 73,4

NI'. 21*). Dabei ist jedoch als sebstverständlich voraus-

zusetzen, dass gewisse Anhaltspunkte gegeben sind, die

dem Betreibungsamt Erhebungen nach einer bestimmten

Richtung nahelegen. Nun ist aber im vorliegenden

Falle nach den für das BWldesgericht verbindlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz nicht anzunehmen, dass der

B'etreibungsbeamte von Unter-LWlkhofen wusste oder

wissen musste, dass dem Gemeindeammann Konrad

die Adresse des Schuldners bekannt sei oder doch in-

folge seiner geschäftlichen Beziehungen zum Rekurrenten

bekannt sein könnte. Und ebensowenig war das Bettei-

bungsamt,über eine vom Rekurrenten in der Schweiz

bestellte Vertretung unterrichtet. Auch Wenn ihm übri-

gens bekannt gewesen wäre, dass Rechtsagent . Schaufel-

bühl in Brt.mgarten mit der Vertretung des SchUldners

beauftragt worden sei, so hätte es ihm die Betreibungs-

urkunden . doch nicht zustellen können, da die Notifika-

~ion gegenüber einem Vertreter nur zulässig ist, wenn

Ihn der Vertretene speziell zur Entgeg~ von'

Bebeibung.saktea\ emtädWgt bat, was; ~odl YOOt. Retu.r-

renten nicht behauptet wird~

D.emtlt1dt: erken:Di d~ Selm.ltJJJetE..- lHld K9nlcJgska.mnrer-

.

.

Du Retm:s wim aIJg~~

• Ges~-Ausg .. sa I Nr~,131, 29 I NT_122,.27 I Nr. 45.