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Obligationenrecht. N0S!! •..
klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin,
wenn die 'Vare wie das Muster sei, schliesse er ab, nicht
hinnehmen, sondern ihn darauf aufmerksam machen
sollen, dass das Muster feucht gewesen, haben sie die
Mitteilungspflicht des Verkäufers nicht überspannt.
Selbst wenn der Beklagte annehmen durfte, es s'3i nur
ein Teil der Ware feucht, hätte er doch nicht stillschweigen
dürfen, da er zweifellos wusste, dass dieser Umstand für
den Kaufsabschluss von Bedeutung war, wenn ihm frei-
lich auch nicht zuzumuten war, mitzuteilen, dass ein
anderer Kaufliebhaber wegen der Feuchtigkeit des
Musters von einem Abschluss abgesehen habe. Diese
Verfehlung gegen die Treupflicht ist durch die Einladung,
die Ware zu besichtigen, nicht aufgehoben worden. Wenn
in der Ablehnung dieser Einladung seitens der Klägerin
auch eine gewisse Leichtgläubigkeit gesehen werden muss,
so kann sich doch zweifellos der Beklagte nicht darauf
berufen, da er durch sein Verhalten, das nach dem Ge-
sagten einer stillschweigenden Zusicherung der Muster-
konformität der Ware gleichkommt, die Unterlassung der
Besichtigung ja gerade veranlasst hat.
2. -
Grundsätzlich ist daher der Beklagte schaden-
ersatzpflichtig zu erklären. Nun hat er aber behauptet,
die Klägerin hätte durch eine richtige Prozessführung
gegen Brager die Entstehung des Schadens vermeiden
können. Dieser Einwand ist seitens der Vorinstanz mit
Recht ebenfalls abgewiesen worden, und es kann hier
lediglich auf ihre Motive verwiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
26. Juni 1918 bestätigt.
Obligationenrecht. N° 89.
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89. trrten der I. Zivilabteilung vom 22. November 1918
i. S. Bruggisser gegen Länderbank.
K 0 n t 0 kor ren t ver t rag eines Schweizers mit einer
ausländischen Bank. Rechts anwendung.
A. -
Der Beklagte Bruggisser stand mit der Klägerin,
der österreichischen Länderbank, derart in Geschäftsver-
kehr, dass diese seinen Inkasso- und Zahlungsverkehr in
Oesterreich besorgte. Insbesondere zog die Klägerin die
Handelswechsel des Beklagten ein, schrieb ihm die betl'.
Beträge gut und belastete ihn hinwiederum mit den Beträ-
gen der 'Vechsel, die nicht eingingen. Bezüglich der daraus
entstehenden Forderungen und Schulden führte die Klä-
gerin eine bankmässige Kontokorrentrechnung, und zwar
vorerst in schweizerischer und bulgarischer Valuta, da die
Wechsel vielfach auf Franken und Levas lauteten. Dabei
wurden die auf Kronen lautenden Wechsel nach dem
Börsenkurs in Franken gutgeschrieben bezw. bei Nichtein-
lösung in Franken belastet. Als der Krieg ausbrach, war
an der Börse kein regelmässiger Frankenkurs mehr notiert,
weshalb die Val1).taoperationen erschwert wurden. Im
Januar 1915 schrieb daher die Klägerin an den Beklagten,
von nun an erfolge die Belastung auf Kronenkonto. Das
gleiche geschah auch bezüglich der Gutschriften. Daneben
blieb der Frankenkonto im bisherigen Umfang bestehen.
Er lautete auf 30. Juli 1916 zu Gunsten der Bank auf
111,700 Fr. 55 Cts., der Levaskonto zu Gunsten des
Beklagten auf L. 1,674.80, der Kronenkonto zu Gunsten
des Beklagten auf K. 40,749. Nunmehr erfolgte seitens
der Klägerin die Kündigung des Frankenkontos, worauf
10,000 Fr. abbezahlt wurden. Auch den Rest versprach
der Beklagte bis Ende September «abzuheben ». Er ver-
langte jedoch, dass sein Kronenkonto zum Kurse von
105 auf Frankenkonto übertragen und mit der Franken-
schuld verrechnet werde.
Hierauf trat die Klägerin
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ObUgatlonenrlcht. Ne 89.
nicht ein, sondern erhob Klage indtm sie folgende
Begehren stellte:
• «Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu
» bezahlen :
»a) 103,613 Fr. 59 Cts. Wert 1. September 1916 zu-
)} züglich
» b) 7%% kontokorrentmässig zu berechnender Zins
)} aus obigem Betrag vom 1. September 1916 ab bis zum
»Tage der effektiven Rückzahlung;
» c) % % Provision pro anno ab 1. September 1916 zum
» Tage der effektiven Rückzahlung;
»d) 800 Fr. Extravorschussprovision per Semester
» ab 1. September 1916 bis zum Tage der effektiven Rück-
)} zahlung. »
Demgegenüber stellte der Beklagte folgende Anträge :
« Die Forderung der ~.lägerin sei nach Abzug der zu
)} Unrecht einbezogenen Extraprovisionen nur soweit
» gutzuheissen, als sie nicht bereits durch Verrechnung
» mit den Guthaben des Beklagten in Kronen- und Levas-
I) konto getilgt ist, und es sei die Klage bezüglich des ver-
»rechneten Teiles abzuweisen. Ausserdem sei die Ver-
» rechnung allfälliger im Widerklageverfahren sich er-
» gebender Ansprüche des Beklagten vorzubehalten. Das
)} Begehren um Zuspruch von % % Kontokorrentprovision
~ und der Extravorschussprovision ab 1. September 1916
)} sei abzuweisen. »
So dann verlangte er widerklagsweise Herausgabe der
zum Einzug übergebenen Wechsel, eventuell Ersatz in
Geld und Ersatz des auf den noch vorhandenen Wechseln
eingetretenen Schadens. Auf die Verrechnung des Levas-
konto wurde später verzichtet.
B. -
Die Vorinstanz hat die Klagebegehren geschützt
mit Ausnahme desjenigen um Zusprechung der Extra-
provision vom 1. September 1916 an. Anderseits hat sie
den Beklagten berechtigt erklärt, aus einem in Paris
eingegangenen Wechsel 2000 Fr. samt Zins zu 6% seit
13. August 1914 abzuziehen. Die Widerklage wurde zur
ObUptionenrecht. Ne 89.
Zeit abgev.iesen, jedoch u'nter Behaftung der Klägerin
bei ihrer Erklärung, sie werde, nach Zahlung der For-
derung, die Wechsel soweit möglich zurückerstatt~n.
Die Vorinstanz hat angenommen, es habe zwiSchen
den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden. Die
Verrechnungseinrede hat sie abgelehnt, da diese durch
die Uebung im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen
werde (OR 124). Trotzdem seit Januar 1915 Einzahlungen
und Belastungen auf dem Frankenkonto nicht mehr
erfolgt seien, habe das Kontokorrentverhältnis bis zur
Kündigung auf den 1. September 1916 fortbestanden, da
eine auf Aufhebung gerichtete Willenserklärung nicht
vorliege. Den Saldo habe der Beklagte <lurch stillschwei-
gende Entgegennahme der üblichen Kontokorrentaus-
züge wiederholt anerkannt, wobei auch die Extraprovi-
sion inbegriffen sei. Ob der Beklagte die Frankenschuld
effektiv in Franken oder in Kronen Zunl Frankenkurs
am Verfalltag oder am Zahlungstag zu entrichten habe,
sei prozessual nicht zur Entscheidung verstellt. An den
Wechseln habe die Klägerin ein Retentions- und Pfand-
r~cht, sie sei deshalb zur Zeit zu ihrer Herausgabe nicht
verpflichtet. Schadenersatzansprüche fallen ausser Be-'
tracht, da für den Schaden kausale Verstösse gegen die
Vertragspflicht der Klägerin weder bewiesen noch auch
nur im einzelnen behauptet worden seien.
C. -
Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht mit dem Antrag :
(li. Dispositive 1, 3 und 5 des genannten Urteiles seien
» aufzuheben und die Forderung der Klägerin sei, nach
» Abzug der seit 1. Januar 1915 zu unrecht einbezogenen
» Extraprovision, nur so weit gut zu heissen, als sie am
» 1. September 1916 nicht bereits durch Verrechnung mit
» dem Guthaben des Beklagten im Kronenkonto getilgt
» (d. h. im Betrage von 67,597 Fr. 87 Cts. vorhanden)
» war; es sei in den Erwägungen oder in den Dispositiven
» auszusprechen, dass der Beklagte berechtigt ist, den
»geschuldeten Betrag, zum Kurse vom 1. September
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/) 1916 in Kronen umgerechnet in Kronen zu bezahlen. Es
» sei die Klage bezüglich des verrechneten Teiles abzu-
., weisen.
)} Das Begehren um Zuspruch der Extravorschuss-
»provision ab 1. September 1916 sei abzuweisen. Unter
» Kostenfolge.
» 2 .....))
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Anfechtung des Dispositivs 3 des vorinstanz-
lichen Urteils beruht offenbar anf einem Irrtum, da die ...
ses ja dem Begehren des Beklagten entsprochen hat. Die
Korrektur ergibt' sich übrigens aus dem zitierten Zu-
satz zu Berufungsbegehren lohne weiteres.
2. -
Die Parteien sind- mit der Vorinstanz darüber
einig, und es entspricht dies durchaus einer richtigen
Subsumption des Tatbestandes, dass die im Prozess
streitigen Rechtsverhältnisse einen Kontokorrentvertrag
zur Grundlage haben. Dabei ist von Bedeutung, dass eine
der Parteien als Bank das Kontokorrentgeschäft gewerbs-
mässig betreibt, während die andere sich als Kunde dieser
Bank qualifiziert. Die Bank ist es, d~e die laufende Rech-
nung führt, und zwar tut sie das nach den Regeln des an
ihrem Geschäftssitz geltenden Rechts ergänzt durch
banktechnische Gepflogenheiten. Dadurch, dass der Be-
klagte sich mit der Klägerin in -Bankverbindung setzte,
und durch sie den Kontokorrent führen liess, hat er sich
stil1schweigend den von ihr für diesen Betrieb aufge-
stellten Geschäftsregeln und der an ihrem Sitz subsidiär
geltenden Gesetzgebung unterworfen. Diese Gesetzgebung
ist nun aber die österreichische, und es ist also das
österreichische Recht nach der für den Richter mass-
gebenden Meinung der Parteien auf das Kontokorrent-
verhältnis anzuwenden. Nach oesterreichischem Recht
beurteilt sich also die Frage, inwieweit die Uebungen des
kaufmännischen Kontokorrentverkehrs einen Einbruch
in die Verrechnungsregeln des allgemeinen Rechtes be-
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dingen und rechtfertigen. Nach dem gleichen Rechte
beurteilt sich aber auch, welche Elemente zum Fort-
bestehen eines einmal begründeten Kontokorrentver-
hältnis gehören, ob also für seine Fortdauer nötig ist,
dass für eine neue Rechnungsperiode neue Eintragungen
zum Saldo aus früheren Perioden hinzukommen. Das
oesterreichische Recht bezw. die ergänzenden Usancen
und das Handelgewohnheitsrecht sind endlich auch mass-
gebend dafür, inwiefern für· die Führung des Kontokor-
rentes Extraprovisionen verrechnet werden dürfen. Alle
diese von der Vorinstanz entschiedenen Fragen können
somit vom Bundesgericht, das nur die Anwendung
schweiz. Rechtes zu überprüfen hat, nicht beurteilt
werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Vorinstanz
in ihrem Urteil die Frage offen liess,,welches Recht zur
Anwendung kommen solle, da die Entscheidung nach
österreichischem und schweizerischem Recht gleichlauten
müsse.
Nur bezüglich einer der im Pro.zess streitigen Fragen
könnte es zweifelhaft sein, welches der heiden Rechte
als massgebend betrachtet werden muss, weil sie nicht
direkt nach Kontokorrentvertragsgrundsätzeri zu ent-
scheiden. Es handelt sich um das Begehren, der Beklagte
solle berechtigt sein, den geschuldeten Betrag zum Kro-
nenkurs vom 1. September 1916 (nicht zum Kurs am
Zahlungstag) zu zahlen. Allein die Vorinstanz stellt fest,
dass dieses Begehren nicht in prozessual genügender 'Veise
gestellt worden ist. Es kann daher auch vom Bundes-
gericht nicht berücksichtigt werden. Zwar führt der
Beklagte in seiner Beilage zur Berufung aus, ein solcher
Antrag könne auch noch im Exekutionsverfahren geltend
gemacht werden. Mag dies zutreffen oder nicht, so hat
jedenfalls das Bundesgericht keine Veranlassung eine vor
der Vorinstanz nicht streitige Frage zu beantworten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.