opencaselaw.ch

44_II_489

BGE 44 II 489

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

438

Obligationenrecht. N0S!! •..

klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin,

wenn die 'Vare wie das Muster sei, schliesse er ab, nicht

hinnehmen, sondern ihn darauf aufmerksam machen

sollen, dass das Muster feucht gewesen, haben sie die

Mitteilungspflicht des Verkäufers nicht überspannt.

Selbst wenn der Beklagte annehmen durfte, es s'3i nur

ein Teil der Ware feucht, hätte er doch nicht stillschweigen

dürfen, da er zweifellos wusste, dass dieser Umstand für

den Kaufsabschluss von Bedeutung war, wenn ihm frei-

lich auch nicht zuzumuten war, mitzuteilen, dass ein

anderer Kaufliebhaber wegen der Feuchtigkeit des

Musters von einem Abschluss abgesehen habe. Diese

Verfehlung gegen die Treupflicht ist durch die Einladung,

die Ware zu besichtigen, nicht aufgehoben worden. Wenn

in der Ablehnung dieser Einladung seitens der Klägerin

auch eine gewisse Leichtgläubigkeit gesehen werden muss,

so kann sich doch zweifellos der Beklagte nicht darauf

berufen, da er durch sein Verhalten, das nach dem Ge-

sagten einer stillschweigenden Zusicherung der Muster-

konformität der Ware gleichkommt, die Unterlassung der

Besichtigung ja gerade veranlasst hat.

2. -

Grundsätzlich ist daher der Beklagte schaden-

ersatzpflichtig zu erklären. Nun hat er aber behauptet,

die Klägerin hätte durch eine richtige Prozessführung

gegen Brager die Entstehung des Schadens vermeiden

können. Dieser Einwand ist seitens der Vorinstanz mit

Recht ebenfalls abgewiesen worden, und es kann hier

lediglich auf ihre Motive verwiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

26. Juni 1918 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 89.

489

89. trrten der I. Zivilabteilung vom 22. November 1918

i. S. Bruggisser gegen Länderbank.

K 0 n t 0 kor ren t ver t rag eines Schweizers mit einer

ausländischen Bank. Rechts anwendung.

A. -

Der Beklagte Bruggisser stand mit der Klägerin,

der österreichischen Länderbank, derart in Geschäftsver-

kehr, dass diese seinen Inkasso- und Zahlungsverkehr in

Oesterreich besorgte. Insbesondere zog die Klägerin die

Handelswechsel des Beklagten ein, schrieb ihm die betl'.

Beträge gut und belastete ihn hinwiederum mit den Beträ-

gen der 'Vechsel, die nicht eingingen. Bezüglich der daraus

entstehenden Forderungen und Schulden führte die Klä-

gerin eine bankmässige Kontokorrentrechnung, und zwar

vorerst in schweizerischer und bulgarischer Valuta, da die

Wechsel vielfach auf Franken und Levas lauteten. Dabei

wurden die auf Kronen lautenden Wechsel nach dem

Börsenkurs in Franken gutgeschrieben bezw. bei Nichtein-

lösung in Franken belastet. Als der Krieg ausbrach, war

an der Börse kein regelmässiger Frankenkurs mehr notiert,

weshalb die Val1).taoperationen erschwert wurden. Im

Januar 1915 schrieb daher die Klägerin an den Beklagten,

von nun an erfolge die Belastung auf Kronenkonto. Das

gleiche geschah auch bezüglich der Gutschriften. Daneben

blieb der Frankenkonto im bisherigen Umfang bestehen.

Er lautete auf 30. Juli 1916 zu Gunsten der Bank auf

111,700 Fr. 55 Cts., der Levaskonto zu Gunsten des

Beklagten auf L. 1,674.80, der Kronenkonto zu Gunsten

des Beklagten auf K. 40,749. Nunmehr erfolgte seitens

der Klägerin die Kündigung des Frankenkontos, worauf

10,000 Fr. abbezahlt wurden. Auch den Rest versprach

der Beklagte bis Ende September «abzuheben ». Er ver-

langte jedoch, dass sein Kronenkonto zum Kurse von

105 auf Frankenkonto übertragen und mit der Franken-

schuld verrechnet werde.

Hierauf trat die Klägerin

490

ObUgatlonenrlcht. Ne 89.

nicht ein, sondern erhob Klage indtm sie folgende

Begehren stellte:

• «Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu

» bezahlen :

»a) 103,613 Fr. 59 Cts. Wert 1. September 1916 zu-

)} züglich

» b) 7%% kontokorrentmässig zu berechnender Zins

)} aus obigem Betrag vom 1. September 1916 ab bis zum

»Tage der effektiven Rückzahlung;

» c) % % Provision pro anno ab 1. September 1916 zum

» Tage der effektiven Rückzahlung;

»d) 800 Fr. Extravorschussprovision per Semester

» ab 1. September 1916 bis zum Tage der effektiven Rück-

)} zahlung. »

Demgegenüber stellte der Beklagte folgende Anträge :

« Die Forderung der ~.lägerin sei nach Abzug der zu

)} Unrecht einbezogenen Extraprovisionen nur soweit

» gutzuheissen, als sie nicht bereits durch Verrechnung

» mit den Guthaben des Beklagten in Kronen- und Levas-

I) konto getilgt ist, und es sei die Klage bezüglich des ver-

»rechneten Teiles abzuweisen. Ausserdem sei die Ver-

» rechnung allfälliger im Widerklageverfahren sich er-

» gebender Ansprüche des Beklagten vorzubehalten. Das

)} Begehren um Zuspruch von % % Kontokorrentprovision

~ und der Extravorschussprovision ab 1. September 1916

)} sei abzuweisen. »

So dann verlangte er widerklagsweise Herausgabe der

zum Einzug übergebenen Wechsel, eventuell Ersatz in

Geld und Ersatz des auf den noch vorhandenen Wechseln

eingetretenen Schadens. Auf die Verrechnung des Levas-

konto wurde später verzichtet.

B. -

Die Vorinstanz hat die Klagebegehren geschützt

mit Ausnahme desjenigen um Zusprechung der Extra-

provision vom 1. September 1916 an. Anderseits hat sie

den Beklagten berechtigt erklärt, aus einem in Paris

eingegangenen Wechsel 2000 Fr. samt Zins zu 6% seit

13. August 1914 abzuziehen. Die Widerklage wurde zur

ObUptionenrecht. Ne 89.

Zeit abgev.iesen, jedoch u'nter Behaftung der Klägerin

bei ihrer Erklärung, sie werde, nach Zahlung der For-

derung, die Wechsel soweit möglich zurückerstatt~n.

Die Vorinstanz hat angenommen, es habe zwiSchen

den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden. Die

Verrechnungseinrede hat sie abgelehnt, da diese durch

die Uebung im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen

werde (OR 124). Trotzdem seit Januar 1915 Einzahlungen

und Belastungen auf dem Frankenkonto nicht mehr

erfolgt seien, habe das Kontokorrentverhältnis bis zur

Kündigung auf den 1. September 1916 fortbestanden, da

eine auf Aufhebung gerichtete Willenserklärung nicht

vorliege. Den Saldo habe der Beklagte <lurch stillschwei-

gende Entgegennahme der üblichen Kontokorrentaus-

züge wiederholt anerkannt, wobei auch die Extraprovi-

sion inbegriffen sei. Ob der Beklagte die Frankenschuld

effektiv in Franken oder in Kronen Zunl Frankenkurs

am Verfalltag oder am Zahlungstag zu entrichten habe,

sei prozessual nicht zur Entscheidung verstellt. An den

Wechseln habe die Klägerin ein Retentions- und Pfand-

r~cht, sie sei deshalb zur Zeit zu ihrer Herausgabe nicht

verpflichtet. Schadenersatzansprüche fallen ausser Be-'

tracht, da für den Schaden kausale Verstösse gegen die

Vertragspflicht der Klägerin weder bewiesen noch auch

nur im einzelnen behauptet worden seien.

C. -

Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht mit dem Antrag :

(li. Dispositive 1, 3 und 5 des genannten Urteiles seien

» aufzuheben und die Forderung der Klägerin sei, nach

» Abzug der seit 1. Januar 1915 zu unrecht einbezogenen

» Extraprovision, nur so weit gut zu heissen, als sie am

» 1. September 1916 nicht bereits durch Verrechnung mit

» dem Guthaben des Beklagten im Kronenkonto getilgt

» (d. h. im Betrage von 67,597 Fr. 87 Cts. vorhanden)

» war; es sei in den Erwägungen oder in den Dispositiven

» auszusprechen, dass der Beklagte berechtigt ist, den

»geschuldeten Betrag, zum Kurse vom 1. September

492

Obligationenrecht. N° 89.

/) 1916 in Kronen umgerechnet in Kronen zu bezahlen. Es

» sei die Klage bezüglich des verrechneten Teiles abzu-

., weisen.

)} Das Begehren um Zuspruch der Extravorschuss-

»provision ab 1. September 1916 sei abzuweisen. Unter

» Kostenfolge.

» 2 .....))

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Anfechtung des Dispositivs 3 des vorinstanz-

lichen Urteils beruht offenbar anf einem Irrtum, da die ...

ses ja dem Begehren des Beklagten entsprochen hat. Die

Korrektur ergibt' sich übrigens aus dem zitierten Zu-

satz zu Berufungsbegehren lohne weiteres.

2. -

Die Parteien sind- mit der Vorinstanz darüber

einig, und es entspricht dies durchaus einer richtigen

Subsumption des Tatbestandes, dass die im Prozess

streitigen Rechtsverhältnisse einen Kontokorrentvertrag

zur Grundlage haben. Dabei ist von Bedeutung, dass eine

der Parteien als Bank das Kontokorrentgeschäft gewerbs-

mässig betreibt, während die andere sich als Kunde dieser

Bank qualifiziert. Die Bank ist es, d~e die laufende Rech-

nung führt, und zwar tut sie das nach den Regeln des an

ihrem Geschäftssitz geltenden Rechts ergänzt durch

banktechnische Gepflogenheiten. Dadurch, dass der Be-

klagte sich mit der Klägerin in -Bankverbindung setzte,

und durch sie den Kontokorrent führen liess, hat er sich

stil1schweigend den von ihr für diesen Betrieb aufge-

stellten Geschäftsregeln und der an ihrem Sitz subsidiär

geltenden Gesetzgebung unterworfen. Diese Gesetzgebung

ist nun aber die österreichische, und es ist also das

österreichische Recht nach der für den Richter mass-

gebenden Meinung der Parteien auf das Kontokorrent-

verhältnis anzuwenden. Nach oesterreichischem Recht

beurteilt sich also die Frage, inwieweit die Uebungen des

kaufmännischen Kontokorrentverkehrs einen Einbruch

in die Verrechnungsregeln des allgemeinen Rechtes be-

Obligationenrecht. N0 89.

493

dingen und rechtfertigen. Nach dem gleichen Rechte

beurteilt sich aber auch, welche Elemente zum Fort-

bestehen eines einmal begründeten Kontokorrentver-

hältnis gehören, ob also für seine Fortdauer nötig ist,

dass für eine neue Rechnungsperiode neue Eintragungen

zum Saldo aus früheren Perioden hinzukommen. Das

oesterreichische Recht bezw. die ergänzenden Usancen

und das Handelgewohnheitsrecht sind endlich auch mass-

gebend dafür, inwiefern für· die Führung des Kontokor-

rentes Extraprovisionen verrechnet werden dürfen. Alle

diese von der Vorinstanz entschiedenen Fragen können

somit vom Bundesgericht, das nur die Anwendung

schweiz. Rechtes zu überprüfen hat, nicht beurteilt

werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Vorinstanz

in ihrem Urteil die Frage offen liess,,welches Recht zur

Anwendung kommen solle, da die Entscheidung nach

österreichischem und schweizerischem Recht gleichlauten

müsse.

Nur bezüglich einer der im Pro.zess streitigen Fragen

könnte es zweifelhaft sein, welches der heiden Rechte

als massgebend betrachtet werden muss, weil sie nicht

direkt nach Kontokorrentvertragsgrundsätzeri zu ent-

scheiden. Es handelt sich um das Begehren, der Beklagte

solle berechtigt sein, den geschuldeten Betrag zum Kro-

nenkurs vom 1. September 1916 (nicht zum Kurs am

Zahlungstag) zu zahlen. Allein die Vorinstanz stellt fest,

dass dieses Begehren nicht in prozessual genügender 'Veise

gestellt worden ist. Es kann daher auch vom Bundes-

gericht nicht berücksichtigt werden. Zwar führt der

Beklagte in seiner Beilage zur Berufung aus, ein solcher

Antrag könne auch noch im Exekutionsverfahren geltend

gemacht werden. Mag dies zutreffen oder nicht, so hat

jedenfalls das Bundesgericht keine Veranlassung eine vor

der Vorinstanz nicht streitige Frage zu beantworten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.