opencaselaw.ch

44_II_494

BGE 44 II 494

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

494

ObligaÜonenrecht. N° 90.

90. Urteil der I. Zivilabteilung vom aso November 1918

i. S. Schmidt gegen A.-G. _f.

M ä k I e r ver t rag bez. Verwertung geheimer Verfahren.

-

Abschluss eines bedingten Verwertungsvertrages genügt

nicht für den Erwerb des Provisionsanspruches. Auch wenn

der Bedingungseintritt vom Willen des Auftragg.ebers ~b­

hängt. Solange in dem Nichteintretenlassen ßlcht eme

unlautere Handlung liegt. Das ist nicht schon dann der

Fall, wenn der Auftraggeber damit vertragliche Pflichten

gegen Dritte verletzt.

A. -

Laut Vertrag vom 7. Mai 1916, für eine weitere

Dauer von 6 Monaten verlängert am 27. September 1916,

verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger eine Provision

von 10% des Erlöses zu bezahlen, wenn er ihr die Ver-

wertung (mise en valeur) gewisser ihr gehöriger ({ Geheim-

verfahren und Patentverfahren » bekannt unter dem

Namen « Plinatussches Verfahren » in England unter

Beachtung bestimmter l\{indestpreise durch Beibringung

eines Käufers oder durch Gründung einer Gesellschaft

oder auf irgend eine andere Weise, vermittle. Dem Kläger

gelang es, in der Leeds Fireclay Co Ltd. in London einen

Interessenten zu finden. Er setzte hievon die Beklagte

in Kenntnis, deren Vertreter Dr. Mooser daim nach Lon-

don reiste, worauf am 25. September 1916 zwischen der

Beklagten und der englischen Gesellschaft ein « Memo-

randum einer Uebereinkunft » aufgestellt wurde. Danach

kamen die Vertragsparteien überein, das Plinatussche

Verfahren zu verkaufen bezw. zu kaufen, in der Meinung,

dass die' Leeds Fireclay Co eine Gesellschaft zur Aus-

beutung des Verfahrens gründe. Der Beklagten wurden

laut Vertrag sofort 2000 f ausbezahlt, ferner war ein

Betrag von 8000 ~ bei einer Bank zu deponieren, der für

,den Fall, dass das Geschäft zur Ausführung gelange, ihr

ausbezahlt werden sollte. Weiter wurde ihr die Ueber-

lassung von 30,000;ß Aktien der neuen mit 100,000 f

Aktienkapital zu gründenden Gesellschaft und ein ge-

Obligationenrecht, N° 90.

495

wisser Prozentvon ihrem Jahresumsatz versprochen, und

endlich sicherte man dem Erfinder Plinatus und dem

Vertreter der Beklagten Dl'. Mooser gewisse weitere Ver-

günstigungen in Form eine:. Anstellung etc. zu. Die Be-

klagte ihrerseits verpflichtete sich, d~ Käuferin die zur

Vorbereitung einer Demonstration des Verfahrens nötigen

Angaben zu machen und hernach diese Demonstration

in England vornehmen zu lassen. Darauf sollte es der

Leeds Fireclay Co freistehen, zu erklären, ob sie das

Resultat der Vorführung befriedige oder nicht und je

nachdem der erwähnten Bank Auftrag zu geben, die

.deponierten 8000;ß der Beklagten oder ihr selbst gut-

,zuschreiben.

In einem Memorandum einer Uebereinkunft verpflich-

tete sich Dr. Mooser unterm 28. September 1916 den vor-

.erwähnten Vertrag zur Ausführung zu bringen oder die

empfangenen 2000 f zurückzugeben und die Vertrags-

gegnerin bis zum Höchstbetrag von 1000 ~ für gehabte

Auslagen zu entschädigen.

Mit Briefen vom 24. und 31. Oktober 1916 schrieb

sodann die Beklagte dem Makler, seine Aufgabe sei bis auf

weiteres erledigt. Dieser forderte darauf Zahlung der

versprochenen Provision, nämlich 40oo;ß (10% des Kauf-

preises bestehend 'in den beiden Zahlungen der Leeds Fire-

clay Co von 2000 und 8000;ß und in den 30,000 f Aktien

der zu gründenden Gesellschaft), abzüglich 220 f, die er

bereits erhalten hatte. Die Beklagte lehnte jedoch jede

Zahlung ab. Die Verhandlungen mit der Käuferin des

Verfahrens waren ins Stocken gekommen. Die Demonstra-

tion in England kam, da die Beklagte dieselbe nicht vor-

nehmen wollte, nicht zu stande. Anfangs 1917 wurde dann

eine Demonstration in Bern verabredet, die aber "iederum

durch die Beklagte verunmöglicht wurde.

Im April 1917 wurde schliesslich der Vertrag zwischen

der Beklagten und der Leeds Firelcay Co vom 25. Sep-

tember 1916 wieder aufgehoben.

B.- Am 8. März 1918 reichte Schmidt bei dem Handels-

AS U 11 -

1918

33

496

Obligationenrecbt. N° 90.

gericht des Kantons Bern Klage gegen seine Auftrag-

geberin ein auf Zahlung einer durch das Gericht festzu ....

-setzenden Provision. Er ging davon aus, dass die vertrag-

lich vorgesehene « Verwertung» der fraglichen Verfahren

mit Abschluss des Vertrages vom 25. September 1916

eingetreten sei. Die Beklagte hat dies bestritten und den

Standpunkt eingenommen, die Provision wäre nur ver-

dient gewesen, wenn es zu einem Verkauf gekommen wäre.

C. -

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen mit der

Begründung. die fragliche Vereinbarung wäre nur dann

als (! Verwertung ») im Sinne des Maklervertrages anzu-

sehen, wenn sie der Beklagten unmittelbar nach der

Unterzeichnung einen realisierbaren Anspruch auf Ein-

bringung des geldwerten Nutzens aus der Erfindung

gebracht hätte. Das sei nicht der Fall, denn vorerst hätte

ja noch eine Gesellschaft gegründet werden sollen. Diese

Gründung sei unterblieben, die Verwertung also nicht

eingetreten. Man habe allerdings eingewendet. die De-

monstration sei seitens der Beklagten in Treu und Glauben

verletzender Weise verhindert worden, allein auch wenn

man das annehmen wollte. so wäre eben dennoch die

Voraussetzung der Verwertung, die Gesellschaftsgründung

noch nicht erfüllt. Der Kläger habe übrigens selber seinen

Provisionsanspruch als nichtbestehend angesehen, 'sonst

hätte er nicht noch am 27. September 1916 von Dr. Mooser

die Verlängerung der Provisionsabrede verlangt. Später

habe er allerdings unter Hinweis auf die beiden Zahlungen

der Leeds Fireclay Co an die Beklagte, bezw. die Bank iu

England, die Vereinbarung vom 25. September 1916 als

festen Kaufvertrag hinzustellen gesucht, allein zu Un-

recht. Entgegen der Ansicht des Klägers könnte schlies8-

lieh auch weder in den zitierten Briefen der Beklagten an

ihn, vom 24. nnd 31. Oktober 1916, noch in der Anzahlung

von 220 :E an die Provision eine Anerkennung seines

Anspruches seitens der Beklagten gesehen werden.

D. -

Hiegegen hat der Kläger die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung

Obligationenrecht. N° 90.

497

der Klage, eventuell Rückweisung der Akten zur Ein-

vernahme eines Vertreters der Leeds Fireclay Co, Johnson.

Die Beklagte hat die Abweisung der Berufung beantra-

gen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Laut Mäklervertrag hatte der Mäkler die Aufgabe,

für die Beklagte die Verwertung der in Frage stehenden

Verfahren zu vermitteln. Nach Art. 413 OR kann er daher

seine Provision fordern, wenn, was er unter Hinweis auf

den am 25. September 1916 zwischen der Beklagten und

der Leeds Fireclay Co abgeschlossenen Vertrag behauptet,

durch seine Vermittlung ein den im Mäklervertrag auf-

gestellten Bedingungen entsprechender Verwertungsver-

trag zustande gekommen ist. Dabei ist jedoch unter

Zustandekommen eines Vertrages nicht der bloss formelle

Abschluss eines solchen zu verstehen, sondern n-.r ein

Abschluss der den Vertrag im Sinne des angestr~bten

Zweckes -

Verwertung der Verfahren -

wirksam macht.

Denn nicht für den Vertragsabschluss als solchen, sondern

(und das ist im vorliegenden Falle in dem Verlangen nach

Vermittlung einer Ver wer tun g s möglichkeit ex-

pl'essis ver bis zu~ Ausdruck gelangt) für den Abschluss

eines Vertrages, der im Hinblick auf den angestrebten

Endzweck tauglich ist, will der Auftraggeber seine Pro-

vision zahlen. Nicht tauglich sind nun aber zum vorn-

herein Verträge, deren Wirksamkeit durch irgend"welche

Klauseln aufgeschoben ist, insbesondere also nicht sus-

pensivbedingte Vereinbarungen. Sie sind nicht als « zu-

standegekommen » im Sinne des Gesetzes aufzufassen.

Im vorliegenden Vertrage nun findet sich nicht nur eine,

sondern eine ganze Anzahl von Bedingungen, die seine

Wirksamkeit gerade bezüglich des von der Beklagten an-

gestrebten Endzweckes, der Erlangung ei.es Gegenwertes

für die Abgabe der Verfahren, aufschieben. Einmal kann

riiese Wirksamkeit erst eintreten, wenn vorher die De-

monstration des Verfahrens stattgefunden, sodann ist

498

Obligationenrecht. N° 9d.

eine weitere Voraussetzung, dass die Leeds Fireclay Co

sich mit dem Ergebnis der Demonstration .zufrieden

erklärt und endlich soll der überwiegende Tell der be-

• klagtis~hen Entschädigung e~st aus der Gründung einer

die Verfahren verwertenden Gesellschaft fliessen. Der

Kläger hat allerdings gestützt auf die beiden Zahlunge.n

der Leeds Fireclay Co von 2000 und 8000 :ß behauptet, dIe

streitige Vereinbarung sei als defInitiver Kauf zu betrach-

ten, allein wie sich schon aus dem Gesagten, und sodann

auch aus dem Umstand, dass ja die grössere Zahlung der

Beklagten nur für den Fall des. Eintrittes der.zweiten

Bedingung zukommen sollte, ergIbt, entbehrt dIese Be-

hauptung jeder Grundlage. Auch.die 20~ :ß wurde~ n~­

türlich nicht so sehr als KaufpreIs als VIelmehr, Wie dIe

Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, zum Zwecke der

Sicherung gegen einen Missbrauch der währe~d ~er

Unterhandlungen zu eröffnenden GeschäftsgeheImnIsse

bezahlt. Der Kläger hätte daher seine Provision nur

fordern können, wenn er im Stande gewesen wäre, den

Eintritt aller drei oben angeführten Bedingungen zu be-

weisen. Ein solcher Beweis fehlt nun aber im Prozess.

2. -

Richtig ist zwar, dass an dem Nichteintrit~ de.r

Bedingungen die Beklagte in erster Linie sch~l~ ist, :vell

sie die Demonstration, von deren Vornahme dIe belden

andern Bedingungen abhingen, nicht vorgenommen hat.

Allein, das ändert an dem Ge~agten nichts. Auch der

Nichteintritt einer ganz im Belieben des Auftraggebers

stehenden Bedingung 'lässt den Provisionsanspruch des

Mäklers nicht zur Entstehung gelangen. Wie der Auf-

traggeber nach den Regeln des .Auf~rages, ?em der Mäkler-

vertrag im. OR eingeordnet 1st, JederzeIt vom Vertrag

zurücktreten kann, ohne mangels anderer Abmachung

dem Mäkler irgendwelchen Entgelt zu schulden, so kann

er auch bis zu:lh letzten Momente den Eintritt der Ver;..

tragsperfektion, das Wirksamwerden des Vert:ages,

hindern. Das weiss der Mäkler zum voraus und flchtet

ObligatioJlenrecht. N° 90~

499

danach seine PrDvisionsansprüche, die ja gewöhnlich so

bemessen sind, dass die vergebliche Arbeit in den einen

Fällen durch die anderen Fälle, in denen der Mäkler zum

Ziele gelangt, ebenfalls gedeckt wird.

Von dem aufgestellten Grundsatz könnte nur abge-

wichen werden, wenn in der Verhinderung des Bedingungs-

eintrittes seitens der Beklagten ein Treu und Glauben

verletzendes Verhalten zu sehen wäre (Art. 156 OR).

(hiunerhin käme man auch dann, noch nicht über den

Nichteinfritt der heiden anderen Bedingungen hinweg.)

Ein solches Treu und Glauben verletzendes Verhalten

ist nun aber der Beklagten nicht nachgewiesen worden.

Es liegt insbesondere nicht schon darin, dass sie durch die

Verweigerung der Demonstration zugleich ihren Vertrag

mit der Leeds Fireclay Co verletzt hat. Denn einmal

ist an sich nicht jede Vertragsverletzung als Treu und

Glauben verletzend zu bezeichnen, und sodann hat sich

ja die Beklagte nicht dem Kläger sondern einem Dritten

gegenüber zur Vornahme der Demonstration verpflichtet.

Dagegen könnte sich der Kläger allerdings auf Art. 156

berufen. wenn die Beklagte ihm gegenüber durch die

Nichtvornahme der Demonstration eine UnlauterkeiL

begangen hätte, wie das zum Beispiel dann zutreffen

würde, wenn sie nur scheinbar den Vertrag nicht zum

Abschluss gebracht hätte, um ihm die Provision nicht

zahlen zu müssen. Für' eine derartige Annahme ist nun

aber ein Beweis nicht erbracht worden. Zwar lässt die

Zeugendeposition Plinatus etwelche Zweifel aufkommen,

ob die Demonstration nicht auch mit Rücksicht auf die

Provisionsansprüche des Klägers unterlassen worden ist,

und ferner ist auch zu berücksichtigen, dass, wie es scheint.

die Verhandlungen zwischen Plinatus und' der Leeds

Fire~lay Co fortgesetzt wurden. Allein sichere Anhalts-

punkte für eme Unlauterkeit deI~ Beklagten fehlen, die

Vermutung ihrer Redlichkeit ist nicht erschüttert.

3....

'

500

Obligationenrecht. N° 91.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen unter Bestätigung des

Urteils des Handelsgerichts Bern vom 7. Juni 1918.

91. Auszug aus dem 'O'rtep. der L Zivila.bteilung

vom 13. Dezember 1918

i. S. Ofticine Insubri gegen Werkzeugmaschinenfabrik. OerlikOD.

R ü c k tri t t vom Kauf? Art. 109 OR. Inhalt des n e g a-

t i v e n Ver t rag s i n t e res ses.

A. -

Anfangs September 1915 trat der von der Firma

Langen & 'Volf in Mailand, der Rechtsyorgängerin der

Klägerin, mit dem Ankauf von Drehbänken in der Schweiz

beauftragte Ingenieur Armando Pesaro mit der Beklagten

in Verbindung. Er unterhandelte am 5. September mit

einem ihrer Prokuristen und unterbreitete diesem eine

Bestellung von 30 Drehbänken, Model T, Schweizer-

fabrikat. Die Beklagte bestätigte die Bestellung mit

Telegramm vom gleichen Tag ~nd mit Schreiben vom

6. September. Der Preis ab Fabrik wurde auf 1500 Fr.

oder total 45,000 Fr. festgesetzt. Sowohl im Telegramm

wie im Schreiben ist Lieferung d{~r ersten 15 Drehbänke

im Dezember 1915 und der restierenden 15 im Januar 1916

versprochen, mit dem Unterschied, dass im Brief noch

ein « environ l) eingefügt ist. Auf der Rückseite desselben

finden sich sodann eine Anzahl Kaufbedingungen, von

denen im Prozess namentlich die Ziff. 12 von Bedeutung

ist : ({ Si de notre propre fait UD deIai de livraison garanti

esl depasse, le dient ne pourra eu aucun cas demander

a titre d'indemnite plus que %% du prix tout net pour

chaque semaine de retard entiere, ni en total de 3 %,

POUfVU que les dommages subis par lui soient au moins

Obligationenrecht. N° 91.

501

d'imtant. Ni les indeumites d'autre nature ni I'annulation

de la commande ne peuvent etre exigees.)} Die KIägerin

erklärte sich mit deI' Bestätigung im allgemeinen ehwer-

standen, wünschte aber, dass der Lieferungstermill noch

genauer festgesetzt werde, und zwar derart, dass 15

Bänke spätestens am 15. Dezember und die restlichen

15 spätestens am 15. Januar abgeliefert werden müssen,

ansonst der Vertrag olme weiteres aufgehoben würde.

Hierauf wollte die Beklagte jedoch nicht eintreten. Sie

hielt daran fest, es sollen 15 Bänke im Laufe Dezember

und 15 im Laufe des Janu,ar expediert werden, ohne dass

eine VeJOSpätung ein Recht auf Annullierung des Vertrages

gebe.

Am 21. Dezember 1915 berichtete die Beklagte auf

Anfrage Pesaros an diesen, die ersten 15 Bänke könnten

erst im April und die zweiten 15 erst April-Mai geliefert

werden. Als Pesaro hierauf reklamierte, machte die

Beklagte ihn ul\term 23. Dezember darauf aufmerksam,

er habe ja von Anfang an Kenntnis davon gehabt, dass

sie die Drehbänke nicht selber anfertige und demgemäss

von ihrem Lieferanten abhängig sei. Gegenüber dieser

letzteren Feststellung protestierte Pesaro nicht, verwies

aber auf die vereinbarten Lieferzeiten und erklärte,

der Schaden werde sich bei Nichterfüllung auf mehrere

Hunderttausend Lire belaufen. Am 4. Januar 1916

stellte der Anwalt der Klagerin fest, dass die Beklagte

mit der Lieferung der ersten 15 Bänke im Verzug sei und

erklärte sie für allen Schaden haftbar. Die Beklagte

antwortete, sie sei von ihrem Lieferanten in so unverant-

wortlicher Weise im Stiche gelassen worden, dass sich die

Ablieferung voraussichtlich bis im Mai bezw. Juni ver-

zögern werde. Eine Schadenersatzforderung werde sie

nicht anerkennen.

Nunmehr stellte der Anwalt der KIägerin am 13. Januar

1916 beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich

das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist in Anwendung