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ObligaÜonenrecht. N° 90.
90. Urteil der I. Zivilabteilung vom aso November 1918
i. S. Schmidt gegen A.-G. _f.
M ä k I e r ver t rag bez. Verwertung geheimer Verfahren.
-
Abschluss eines bedingten Verwertungsvertrages genügt
nicht für den Erwerb des Provisionsanspruches. Auch wenn
der Bedingungseintritt vom Willen des Auftragg.ebers ~b
hängt. Solange in dem Nichteintretenlassen ßlcht eme
unlautere Handlung liegt. Das ist nicht schon dann der
Fall, wenn der Auftraggeber damit vertragliche Pflichten
gegen Dritte verletzt.
A. -
Laut Vertrag vom 7. Mai 1916, für eine weitere
Dauer von 6 Monaten verlängert am 27. September 1916,
verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger eine Provision
von 10% des Erlöses zu bezahlen, wenn er ihr die Ver-
wertung (mise en valeur) gewisser ihr gehöriger ({ Geheim-
verfahren und Patentverfahren » bekannt unter dem
Namen « Plinatussches Verfahren » in England unter
Beachtung bestimmter l\{indestpreise durch Beibringung
eines Käufers oder durch Gründung einer Gesellschaft
oder auf irgend eine andere Weise, vermittle. Dem Kläger
gelang es, in der Leeds Fireclay Co Ltd. in London einen
Interessenten zu finden. Er setzte hievon die Beklagte
in Kenntnis, deren Vertreter Dr. Mooser daim nach Lon-
don reiste, worauf am 25. September 1916 zwischen der
Beklagten und der englischen Gesellschaft ein « Memo-
randum einer Uebereinkunft » aufgestellt wurde. Danach
kamen die Vertragsparteien überein, das Plinatussche
Verfahren zu verkaufen bezw. zu kaufen, in der Meinung,
dass die' Leeds Fireclay Co eine Gesellschaft zur Aus-
beutung des Verfahrens gründe. Der Beklagten wurden
laut Vertrag sofort 2000 f ausbezahlt, ferner war ein
Betrag von 8000 ~ bei einer Bank zu deponieren, der für
,den Fall, dass das Geschäft zur Ausführung gelange, ihr
ausbezahlt werden sollte. Weiter wurde ihr die Ueber-
lassung von 30,000;ß Aktien der neuen mit 100,000 f
Aktienkapital zu gründenden Gesellschaft und ein ge-
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wisser Prozentvon ihrem Jahresumsatz versprochen, und
endlich sicherte man dem Erfinder Plinatus und dem
Vertreter der Beklagten Dl'. Mooser gewisse weitere Ver-
günstigungen in Form eine:. Anstellung etc. zu. Die Be-
klagte ihrerseits verpflichtete sich, d~ Käuferin die zur
Vorbereitung einer Demonstration des Verfahrens nötigen
Angaben zu machen und hernach diese Demonstration
in England vornehmen zu lassen. Darauf sollte es der
Leeds Fireclay Co freistehen, zu erklären, ob sie das
Resultat der Vorführung befriedige oder nicht und je
nachdem der erwähnten Bank Auftrag zu geben, die
.deponierten 8000;ß der Beklagten oder ihr selbst gut-
,zuschreiben.
In einem Memorandum einer Uebereinkunft verpflich-
tete sich Dr. Mooser unterm 28. September 1916 den vor-
.erwähnten Vertrag zur Ausführung zu bringen oder die
empfangenen 2000 f zurückzugeben und die Vertrags-
gegnerin bis zum Höchstbetrag von 1000 ~ für gehabte
Auslagen zu entschädigen.
Mit Briefen vom 24. und 31. Oktober 1916 schrieb
sodann die Beklagte dem Makler, seine Aufgabe sei bis auf
weiteres erledigt. Dieser forderte darauf Zahlung der
versprochenen Provision, nämlich 40oo;ß (10% des Kauf-
preises bestehend 'in den beiden Zahlungen der Leeds Fire-
clay Co von 2000 und 8000;ß und in den 30,000 f Aktien
der zu gründenden Gesellschaft), abzüglich 220 f, die er
bereits erhalten hatte. Die Beklagte lehnte jedoch jede
Zahlung ab. Die Verhandlungen mit der Käuferin des
Verfahrens waren ins Stocken gekommen. Die Demonstra-
tion in England kam, da die Beklagte dieselbe nicht vor-
nehmen wollte, nicht zu stande. Anfangs 1917 wurde dann
eine Demonstration in Bern verabredet, die aber "iederum
durch die Beklagte verunmöglicht wurde.
Im April 1917 wurde schliesslich der Vertrag zwischen
der Beklagten und der Leeds Firelcay Co vom 25. Sep-
tember 1916 wieder aufgehoben.
B.- Am 8. März 1918 reichte Schmidt bei dem Handels-
AS U 11 -
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gericht des Kantons Bern Klage gegen seine Auftrag-
geberin ein auf Zahlung einer durch das Gericht festzu ....
-setzenden Provision. Er ging davon aus, dass die vertrag-
lich vorgesehene « Verwertung» der fraglichen Verfahren
mit Abschluss des Vertrages vom 25. September 1916
eingetreten sei. Die Beklagte hat dies bestritten und den
Standpunkt eingenommen, die Provision wäre nur ver-
dient gewesen, wenn es zu einem Verkauf gekommen wäre.
C. -
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen mit der
Begründung. die fragliche Vereinbarung wäre nur dann
als (! Verwertung ») im Sinne des Maklervertrages anzu-
sehen, wenn sie der Beklagten unmittelbar nach der
Unterzeichnung einen realisierbaren Anspruch auf Ein-
bringung des geldwerten Nutzens aus der Erfindung
gebracht hätte. Das sei nicht der Fall, denn vorerst hätte
ja noch eine Gesellschaft gegründet werden sollen. Diese
Gründung sei unterblieben, die Verwertung also nicht
eingetreten. Man habe allerdings eingewendet. die De-
monstration sei seitens der Beklagten in Treu und Glauben
verletzender Weise verhindert worden, allein auch wenn
man das annehmen wollte. so wäre eben dennoch die
Voraussetzung der Verwertung, die Gesellschaftsgründung
noch nicht erfüllt. Der Kläger habe übrigens selber seinen
Provisionsanspruch als nichtbestehend angesehen, 'sonst
hätte er nicht noch am 27. September 1916 von Dr. Mooser
die Verlängerung der Provisionsabrede verlangt. Später
habe er allerdings unter Hinweis auf die beiden Zahlungen
der Leeds Fireclay Co an die Beklagte, bezw. die Bank iu
England, die Vereinbarung vom 25. September 1916 als
festen Kaufvertrag hinzustellen gesucht, allein zu Un-
recht. Entgegen der Ansicht des Klägers könnte schlies8-
lieh auch weder in den zitierten Briefen der Beklagten an
ihn, vom 24. nnd 31. Oktober 1916, noch in der Anzahlung
von 220 :E an die Provision eine Anerkennung seines
Anspruches seitens der Beklagten gesehen werden.
D. -
Hiegegen hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung
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der Klage, eventuell Rückweisung der Akten zur Ein-
vernahme eines Vertreters der Leeds Fireclay Co, Johnson.
Die Beklagte hat die Abweisung der Berufung beantra-
gen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Laut Mäklervertrag hatte der Mäkler die Aufgabe,
für die Beklagte die Verwertung der in Frage stehenden
Verfahren zu vermitteln. Nach Art. 413 OR kann er daher
seine Provision fordern, wenn, was er unter Hinweis auf
den am 25. September 1916 zwischen der Beklagten und
der Leeds Fireclay Co abgeschlossenen Vertrag behauptet,
durch seine Vermittlung ein den im Mäklervertrag auf-
gestellten Bedingungen entsprechender Verwertungsver-
trag zustande gekommen ist. Dabei ist jedoch unter
Zustandekommen eines Vertrages nicht der bloss formelle
Abschluss eines solchen zu verstehen, sondern n-.r ein
Abschluss der den Vertrag im Sinne des angestr~bten
Zweckes -
Verwertung der Verfahren -
wirksam macht.
Denn nicht für den Vertragsabschluss als solchen, sondern
(und das ist im vorliegenden Falle in dem Verlangen nach
Vermittlung einer Ver wer tun g s möglichkeit ex-
pl'essis ver bis zu~ Ausdruck gelangt) für den Abschluss
eines Vertrages, der im Hinblick auf den angestrebten
Endzweck tauglich ist, will der Auftraggeber seine Pro-
vision zahlen. Nicht tauglich sind nun aber zum vorn-
herein Verträge, deren Wirksamkeit durch irgend"welche
Klauseln aufgeschoben ist, insbesondere also nicht sus-
pensivbedingte Vereinbarungen. Sie sind nicht als « zu-
standegekommen » im Sinne des Gesetzes aufzufassen.
Im vorliegenden Vertrage nun findet sich nicht nur eine,
sondern eine ganze Anzahl von Bedingungen, die seine
Wirksamkeit gerade bezüglich des von der Beklagten an-
gestrebten Endzweckes, der Erlangung ei.es Gegenwertes
für die Abgabe der Verfahren, aufschieben. Einmal kann
riiese Wirksamkeit erst eintreten, wenn vorher die De-
monstration des Verfahrens stattgefunden, sodann ist
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eine weitere Voraussetzung, dass die Leeds Fireclay Co
sich mit dem Ergebnis der Demonstration .zufrieden
erklärt und endlich soll der überwiegende Tell der be-
• klagtis~hen Entschädigung e~st aus der Gründung einer
die Verfahren verwertenden Gesellschaft fliessen. Der
Kläger hat allerdings gestützt auf die beiden Zahlunge.n
der Leeds Fireclay Co von 2000 und 8000 :ß behauptet, dIe
streitige Vereinbarung sei als defInitiver Kauf zu betrach-
ten, allein wie sich schon aus dem Gesagten, und sodann
auch aus dem Umstand, dass ja die grössere Zahlung der
Beklagten nur für den Fall des. Eintrittes der.zweiten
Bedingung zukommen sollte, ergIbt, entbehrt dIese Be-
hauptung jeder Grundlage. Auch.die 20~ :ß wurde~ n~
türlich nicht so sehr als KaufpreIs als VIelmehr, Wie dIe
Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, zum Zwecke der
Sicherung gegen einen Missbrauch der währe~d ~er
Unterhandlungen zu eröffnenden GeschäftsgeheImnIsse
bezahlt. Der Kläger hätte daher seine Provision nur
fordern können, wenn er im Stande gewesen wäre, den
Eintritt aller drei oben angeführten Bedingungen zu be-
weisen. Ein solcher Beweis fehlt nun aber im Prozess.
2. -
Richtig ist zwar, dass an dem Nichteintrit~ de.r
Bedingungen die Beklagte in erster Linie sch~l~ ist, :vell
sie die Demonstration, von deren Vornahme dIe belden
andern Bedingungen abhingen, nicht vorgenommen hat.
Allein, das ändert an dem Ge~agten nichts. Auch der
Nichteintritt einer ganz im Belieben des Auftraggebers
stehenden Bedingung 'lässt den Provisionsanspruch des
Mäklers nicht zur Entstehung gelangen. Wie der Auf-
traggeber nach den Regeln des .Auf~rages, ?em der Mäkler-
vertrag im. OR eingeordnet 1st, JederzeIt vom Vertrag
zurücktreten kann, ohne mangels anderer Abmachung
dem Mäkler irgendwelchen Entgelt zu schulden, so kann
er auch bis zu:lh letzten Momente den Eintritt der Ver;..
tragsperfektion, das Wirksamwerden des Vert:ages,
hindern. Das weiss der Mäkler zum voraus und flchtet
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danach seine PrDvisionsansprüche, die ja gewöhnlich so
bemessen sind, dass die vergebliche Arbeit in den einen
Fällen durch die anderen Fälle, in denen der Mäkler zum
Ziele gelangt, ebenfalls gedeckt wird.
Von dem aufgestellten Grundsatz könnte nur abge-
wichen werden, wenn in der Verhinderung des Bedingungs-
eintrittes seitens der Beklagten ein Treu und Glauben
verletzendes Verhalten zu sehen wäre (Art. 156 OR).
(hiunerhin käme man auch dann, noch nicht über den
Nichteinfritt der heiden anderen Bedingungen hinweg.)
Ein solches Treu und Glauben verletzendes Verhalten
ist nun aber der Beklagten nicht nachgewiesen worden.
Es liegt insbesondere nicht schon darin, dass sie durch die
Verweigerung der Demonstration zugleich ihren Vertrag
mit der Leeds Fireclay Co verletzt hat. Denn einmal
ist an sich nicht jede Vertragsverletzung als Treu und
Glauben verletzend zu bezeichnen, und sodann hat sich
ja die Beklagte nicht dem Kläger sondern einem Dritten
gegenüber zur Vornahme der Demonstration verpflichtet.
Dagegen könnte sich der Kläger allerdings auf Art. 156
berufen. wenn die Beklagte ihm gegenüber durch die
Nichtvornahme der Demonstration eine UnlauterkeiL
begangen hätte, wie das zum Beispiel dann zutreffen
würde, wenn sie nur scheinbar den Vertrag nicht zum
Abschluss gebracht hätte, um ihm die Provision nicht
zahlen zu müssen. Für' eine derartige Annahme ist nun
aber ein Beweis nicht erbracht worden. Zwar lässt die
Zeugendeposition Plinatus etwelche Zweifel aufkommen,
ob die Demonstration nicht auch mit Rücksicht auf die
Provisionsansprüche des Klägers unterlassen worden ist,
und ferner ist auch zu berücksichtigen, dass, wie es scheint.
die Verhandlungen zwischen Plinatus und' der Leeds
Fire~lay Co fortgesetzt wurden. Allein sichere Anhalts-
punkte für eme Unlauterkeit deI~ Beklagten fehlen, die
Vermutung ihrer Redlichkeit ist nicht erschüttert.
3....
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen unter Bestätigung des
Urteils des Handelsgerichts Bern vom 7. Juni 1918.
91. Auszug aus dem 'O'rtep. der L Zivila.bteilung
vom 13. Dezember 1918
i. S. Ofticine Insubri gegen Werkzeugmaschinenfabrik. OerlikOD.
R ü c k tri t t vom Kauf? Art. 109 OR. Inhalt des n e g a-
t i v e n Ver t rag s i n t e res ses.
A. -
Anfangs September 1915 trat der von der Firma
Langen & 'Volf in Mailand, der Rechtsyorgängerin der
Klägerin, mit dem Ankauf von Drehbänken in der Schweiz
beauftragte Ingenieur Armando Pesaro mit der Beklagten
in Verbindung. Er unterhandelte am 5. September mit
einem ihrer Prokuristen und unterbreitete diesem eine
Bestellung von 30 Drehbänken, Model T, Schweizer-
fabrikat. Die Beklagte bestätigte die Bestellung mit
Telegramm vom gleichen Tag ~nd mit Schreiben vom
6. September. Der Preis ab Fabrik wurde auf 1500 Fr.
oder total 45,000 Fr. festgesetzt. Sowohl im Telegramm
wie im Schreiben ist Lieferung d{~r ersten 15 Drehbänke
im Dezember 1915 und der restierenden 15 im Januar 1916
versprochen, mit dem Unterschied, dass im Brief noch
ein « environ l) eingefügt ist. Auf der Rückseite desselben
finden sich sodann eine Anzahl Kaufbedingungen, von
denen im Prozess namentlich die Ziff. 12 von Bedeutung
ist : ({ Si de notre propre fait UD deIai de livraison garanti
esl depasse, le dient ne pourra eu aucun cas demander
a titre d'indemnite plus que %% du prix tout net pour
chaque semaine de retard entiere, ni en total de 3 %,
POUfVU que les dommages subis par lui soient au moins
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d'imtant. Ni les indeumites d'autre nature ni I'annulation
de la commande ne peuvent etre exigees.)} Die KIägerin
erklärte sich mit deI' Bestätigung im allgemeinen ehwer-
standen, wünschte aber, dass der Lieferungstermill noch
genauer festgesetzt werde, und zwar derart, dass 15
Bänke spätestens am 15. Dezember und die restlichen
15 spätestens am 15. Januar abgeliefert werden müssen,
ansonst der Vertrag olme weiteres aufgehoben würde.
Hierauf wollte die Beklagte jedoch nicht eintreten. Sie
hielt daran fest, es sollen 15 Bänke im Laufe Dezember
und 15 im Laufe des Janu,ar expediert werden, ohne dass
eine VeJOSpätung ein Recht auf Annullierung des Vertrages
gebe.
Am 21. Dezember 1915 berichtete die Beklagte auf
Anfrage Pesaros an diesen, die ersten 15 Bänke könnten
erst im April und die zweiten 15 erst April-Mai geliefert
werden. Als Pesaro hierauf reklamierte, machte die
Beklagte ihn ul\term 23. Dezember darauf aufmerksam,
er habe ja von Anfang an Kenntnis davon gehabt, dass
sie die Drehbänke nicht selber anfertige und demgemäss
von ihrem Lieferanten abhängig sei. Gegenüber dieser
letzteren Feststellung protestierte Pesaro nicht, verwies
aber auf die vereinbarten Lieferzeiten und erklärte,
der Schaden werde sich bei Nichterfüllung auf mehrere
Hunderttausend Lire belaufen. Am 4. Januar 1916
stellte der Anwalt der Klagerin fest, dass die Beklagte
mit der Lieferung der ersten 15 Bänke im Verzug sei und
erklärte sie für allen Schaden haftbar. Die Beklagte
antwortete, sie sei von ihrem Lieferanten in so unverant-
wortlicher Weise im Stiche gelassen worden, dass sich die
Ablieferung voraussichtlich bis im Mai bezw. Juni ver-
zögern werde. Eine Schadenersatzforderung werde sie
nicht anerkennen.
Nunmehr stellte der Anwalt der KIägerin am 13. Januar
1916 beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich
das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist in Anwendung