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Familienrecht. N0 58.
58. Urteil der II. ZivilabteUung vom 6. November 1918
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i. S. Berner.
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Art. 433 ZGB. Aufhebung einer Vormundschaft, wenn ein
Bevormundungsgrund nie bestanden hat. -
Art. 438 ZGB.
Aufhebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vor-
mundschaft, wenn eine unzweideutige schriftlich erteilte
Willenserklärung fehlt, wodurch eine eigentliche Bevor-
mundung verlangt oder die Zustimmung zu einer solchen
gegeben wird.
A. -
Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Juni 1915
vom Gemeinderat Rupperswil bevormundet, nachdem sie
am 17. Juni folgende Erklärung unterschrieben hatte:
« Die unterzeichnete .... : ersucht gemäss § 372 ZGB um
Bestellung eines Vormundes zur Ausmittlung ihres Erbes
an ihrem se1. verstorbenen Ehemanne Friedrich Berner,
... Infolge zunehmenden Alters ist es der Unterzeichneten
nicht möglich. dies!:' Angelegenheit selbst zu erledigen.,.
Ihr Ehemann hatte nämlich ausser ihr noch eine Tochter
aus erster Ehe als Erbin hinterlassen. Diese war mit Hans
Fricker verheiratet, starb aber im Oktober 1915 und
wurde von ihrem Ehemann und einem Kinde beerbt.
Der Gemeinderat Rupperswil hatte die Beschwerde-
führerin veranlasst, die erwähnte Erklärung zu unter-
zeichnen, weil er der Ansicht war, dass sie gegen eine
übervorteilung durch Fricker geschützt werden müsse.
B. -
Im Februar 1918 verlangte die Beschwerdeführe-
rin die Aufhebung der Vormundschaft, da ein Grund für
sie von Anfang an fehlte; sie sei zur Besorgung ihrer
täglichen Angelegenheiten durchaus fähig gewesen. Nur
für die verwickelte Erbschaftsteilung habe sie einen
sachkundigen Berater haben wollen; hiefür hätte aber
ein Beirat genügt.
Durch Entscheid vom 27. August 1918 wies der Regie-
rungsrat des Kantons Aargau das Gesuch « zur Zeit,. ab,
indem er annahm, dass die Beschwerdeführerin, wenn
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aueh der Arzt ihre geistigen Fähigkeiten als normal be-
zeicbnet .habe, nach wie vor nicht imstande sei, die -
DOtlD nicht durchgeführte -
Erbteilung vorzunehmen.
&hne Gefahr zu laufen, dabei zu ihrem Nachteil beeinflusst
zu werden.
C. -
Gegen diesen ihr am 4. September zugestellten
Hntscheid hat Witwe Berner am 23. September 1918 die
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, !:'rgriffen
mit dem Antrage, die über sie angeordnete Vormund-
schaft sei aufzuheben.
D~ -
Der Gemeinderat Rupperswil hat die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Er führt aus, dass die Be-
schwerdeführerin nicht nur eines Vertreters für die Erb-
teilung bedurft habe, sondern ihr Vermögen allgemein vor
Eingriffen des Fricker habe geschützt werden müssen
nnd hiefür eine Beiratschaft nicht genügte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden
bat, ist eine Vormundschaft auch dann aufzuheben, wenn
ein Bevormundungsgrund überhaupt nie bestanden hat,
da in diesem Falle ein solcher au,ch zur Zeit des Aufhe-
bungsbegehrens nicht vorhanden ist (AS 42 II S. 96, 43 11
S. 752,vergl. auch EGGER,Komm. z. ZGB Art. 433 Nr. 1 b).
Es fragt sich danach, ob bei d e Voraussetzungen des
Art. 372 ZGB für eine Bevormundung auf eigenes Be-
gehren seinerzeit vorlagen, nämlich einerseits 'ein Gesuch
um Bevormundung und andrerseits die Unfähigkeit zur
gehörigen Besorgung der Angelegenheiten infolge von
Altersschwäche oder andern Gebrechen oder Unerfahren-
heit. Nun ergibt sich aus den Akten, dass jedenfalls die
erste Voraussetzung gefehlt hat; denn die Erklärung vom
17. Juni 1915 kann rechtlich nicht als ein auf Bevor-
mundung gerichteü::s Begehren angesehen werden. Aller-
dings ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung
eines (t Vormundes It, aber mit einer Einschränkung, die
diesem Worte seine rechtliche Bedeutung nahm. Die
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Bestellung einer « Vormundschaft» ist ihrem Wesen nach
eine allgemeine Beschränkung der Handlungsfähigkeit;
~ine Teilentmündigung für gewisse Rechtsgeschäfte kanu
es -
auch mit Zustimmung der in Frage stehendcD.
Person -
nicht geben. Indem die Beschwerdeführerin
sich einen)) Vormund)} zur Erledigung einer bestimmten
Angelegenheit erbat, verlangte sie daher dem. Wortlaut
ihrer Erklärung nac,h etwas rechtlich unmögliches.
Ihrem Begehren konnte somit keine Folge gegeben
werden. Es war unzulässig, die von der Beschwerdeführe-
rin dem Gesuch um Bestellung eines VOrmundes hinzu-
gefügte Beschränkung einfach als überflüssige Beifügung .
zu behandeln und die Erklärung damit als eigentliches
Bevormundungsbegehren aufzufassen. Die Beschwerde-
führerin hätte sich mit einer Streichung der Besclu'änkung
voraussichtlich nicht einverstanden erklärt; zum min ...
desten besteht keine Sicherheit darüber, ob sie ihr Be-
gehren auch ohnedies aufrechtgehalten hätte, und es
fehlt daher an einer unzweiO"'ltigen, schriftlich erteilten
Willenserklärung, wodurch eine eigentliche Bevormun-
dung verlangt oder die Zustimmung zu einer solchen
gegeben wird. Die am 18. Juni 1915 angeordnete Vor-
mundschaft muss daher aufgehoben werden. Wenn, wie
die Vormundschaftsbehörde geltend macht, ein Grund
zur Entmündigung der Beschwerdeführerin wegen allge-
mei~er Unfähigkeit zur Be~rgung ihrer Angelegenheiten
vorliegt, so kann ohne ihre Zustimmung das hiefür er-
forderliche Verfahren eingeleitet werden; dagegen lässt
sich hierauf der Weiterbestand der ungesetzlichen Vor-
mundschaft nicht gründen. Ebenso ist es für den vorlie-
genden Fall bedeutungslos, ob eine blosse Beiratschaft
genügen würde, die Beschwerdeführerin einem nach-
teiligen Einfluss Frickers zu entziehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die Be-
schwerdeführerin bestehende Vormundschaft aufgehoben.
Erbrecht. ·N" -59.
IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
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59. Arr6t da 180 IIe Seetion civile du 26 septembre 1918
dans Ia cause !etrisey contre Betrisey.
Contrat d'entretien viager, nul pour viee de forme; nuIlite
d'une liberalite faite dans le. meme acte et en relation etroite
avec la stipulation d'entretien viager.
Le 2 juin 1914, les pere et mere des parties ont conelu
l'acte notarie suivant avec leurs flls Seraphin -
deman-
deur au present proees - et Damien :
• .. « A. Conviennent le contrat viager suivant avec leur
fils Seraphin Belrisey, instituteur, ici present et acceptant:
loSeraphin aura la jouissance. pleine et entiere des
biens tant mobiliers qu'immobiIiersleur appartenant, ä la
condition de les entretenir leur vie durant comme un bon
flls doit le faire.
Cette jouissan~ durera pour latotalite des biens jus-
qu'au deces des pere et mere ci-devant nommes.
20 Les achats faits jusqu 'ici par Seraphin, tant mobi-
liers qu'immobiliers figurant en son nom, resteront sa pro-
priete exclusive sans que ce dernier ait ä rendre compte
ä la suecession.
30 Pour le mobilier en outre les inventaires reconnus et
signes par le pere et la mere feront regle et devront etre
respectes par tous les heritiers.
40 Seraphin aura le droit de prelever le montant des
dettes ou notes qu'il aura payees pour Ie pere et la mere
avant ce jour ou ä partir de maintenant, en ce qui concerne
les dettes arrierees.
Pour se couvrir de ce montant il pourra choisir jusqu'ä
concurrence de la valeur lui revenant de ce chef sur les