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44_II_340

BGE 44 II 340

Bundesgericht (BGE) · 1918-11-06 · Deutsch CH
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340

Familienrecht. N0 58.

58. Urteil der II. ZivilabteUung vom 6. November 1918

.

i. S. Berner.

.

Art. 433 ZGB. Aufhebung einer Vormundschaft, wenn ein

Bevormundungsgrund nie bestanden hat. -

Art. 438 ZGB.

Aufhebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vor-

mundschaft, wenn eine unzweideutige schriftlich erteilte

Willenserklärung fehlt, wodurch eine eigentliche Bevor-

mundung verlangt oder die Zustimmung zu einer solchen

gegeben wird.

A. -

Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Juni 1915

vom Gemeinderat Rupperswil bevormundet, nachdem sie

am 17. Juni folgende Erklärung unterschrieben hatte:

« Die unterzeichnete .... : ersucht gemäss § 372 ZGB um

Bestellung eines Vormundes zur Ausmittlung ihres Erbes

an ihrem se1. verstorbenen Ehemanne Friedrich Berner,

... Infolge zunehmenden Alters ist es der Unterzeichneten

nicht möglich. dies!:' Angelegenheit selbst zu erledigen.,.

Ihr Ehemann hatte nämlich ausser ihr noch eine Tochter

aus erster Ehe als Erbin hinterlassen. Diese war mit Hans

Fricker verheiratet, starb aber im Oktober 1915 und

wurde von ihrem Ehemann und einem Kinde beerbt.

Der Gemeinderat Rupperswil hatte die Beschwerde-

führerin veranlasst, die erwähnte Erklärung zu unter-

zeichnen, weil er der Ansicht war, dass sie gegen eine

übervorteilung durch Fricker geschützt werden müsse.

B. -

Im Februar 1918 verlangte die Beschwerdeführe-

rin die Aufhebung der Vormundschaft, da ein Grund für

sie von Anfang an fehlte; sie sei zur Besorgung ihrer

täglichen Angelegenheiten durchaus fähig gewesen. Nur

für die verwickelte Erbschaftsteilung habe sie einen

sachkundigen Berater haben wollen; hiefür hätte aber

ein Beirat genügt.

Durch Entscheid vom 27. August 1918 wies der Regie-

rungsrat des Kantons Aargau das Gesuch « zur Zeit,. ab,

indem er annahm, dass die Beschwerdeführerin, wenn

PamUienrecht. N° 58.

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aueh der Arzt ihre geistigen Fähigkeiten als normal be-

zeicbnet .habe, nach wie vor nicht imstande sei, die -

DOtlD nicht durchgeführte -

Erbteilung vorzunehmen.

&hne Gefahr zu laufen, dabei zu ihrem Nachteil beeinflusst

zu werden.

C. -

Gegen diesen ihr am 4. September zugestellten

Hntscheid hat Witwe Berner am 23. September 1918 die

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, !:'rgriffen

mit dem Antrage, die über sie angeordnete Vormund-

schaft sei aufzuheben.

D~ -

Der Gemeinderat Rupperswil hat die Abweisung

der Beschwerde beantragt. Er führt aus, dass die Be-

schwerdeführerin nicht nur eines Vertreters für die Erb-

teilung bedurft habe, sondern ihr Vermögen allgemein vor

Eingriffen des Fricker habe geschützt werden müssen

nnd hiefür eine Beiratschaft nicht genügte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden

bat, ist eine Vormundschaft auch dann aufzuheben, wenn

ein Bevormundungsgrund überhaupt nie bestanden hat,

da in diesem Falle ein solcher au,ch zur Zeit des Aufhe-

bungsbegehrens nicht vorhanden ist (AS 42 II S. 96, 43 11

S. 752,vergl. auch EGGER,Komm. z. ZGB Art. 433 Nr. 1 b).

Es fragt sich danach, ob bei d e Voraussetzungen des

Art. 372 ZGB für eine Bevormundung auf eigenes Be-

gehren seinerzeit vorlagen, nämlich einerseits 'ein Gesuch

um Bevormundung und andrerseits die Unfähigkeit zur

gehörigen Besorgung der Angelegenheiten infolge von

Altersschwäche oder andern Gebrechen oder Unerfahren-

heit. Nun ergibt sich aus den Akten, dass jedenfalls die

erste Voraussetzung gefehlt hat; denn die Erklärung vom

17. Juni 1915 kann rechtlich nicht als ein auf Bevor-

mundung gerichteü::s Begehren angesehen werden. Aller-

dings ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung

eines (t Vormundes It, aber mit einer Einschränkung, die

diesem Worte seine rechtliche Bedeutung nahm. Die

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Famllienrecht. N° 58.

Bestellung einer « Vormundschaft» ist ihrem Wesen nach

eine allgemeine Beschränkung der Handlungsfähigkeit;

~ine Teilentmündigung für gewisse Rechtsgeschäfte kanu

es -

auch mit Zustimmung der in Frage stehendcD.

Person -

nicht geben. Indem die Beschwerdeführerin

sich einen)) Vormund)} zur Erledigung einer bestimmten

Angelegenheit erbat, verlangte sie daher dem. Wortlaut

ihrer Erklärung nac,h etwas rechtlich unmögliches.

Ihrem Begehren konnte somit keine Folge gegeben

werden. Es war unzulässig, die von der Beschwerdeführe-

rin dem Gesuch um Bestellung eines VOrmundes hinzu-

gefügte Beschränkung einfach als überflüssige Beifügung .

zu behandeln und die Erklärung damit als eigentliches

Bevormundungsbegehren aufzufassen. Die Beschwerde-

führerin hätte sich mit einer Streichung der Besclu'änkung

voraussichtlich nicht einverstanden erklärt; zum min ...

desten besteht keine Sicherheit darüber, ob sie ihr Be-

gehren auch ohnedies aufrechtgehalten hätte, und es

fehlt daher an einer unzweiO"'ltigen, schriftlich erteilten

Willenserklärung, wodurch eine eigentliche Bevormun-

dung verlangt oder die Zustimmung zu einer solchen

gegeben wird. Die am 18. Juni 1915 angeordnete Vor-

mundschaft muss daher aufgehoben werden. Wenn, wie

die Vormundschaftsbehörde geltend macht, ein Grund

zur Entmündigung der Beschwerdeführerin wegen allge-

mei~er Unfähigkeit zur Be~rgung ihrer Angelegenheiten

vorliegt, so kann ohne ihre Zustimmung das hiefür er-

forderliche Verfahren eingeleitet werden; dagegen lässt

sich hierauf der Weiterbestand der ungesetzlichen Vor-

mundschaft nicht gründen. Ebenso ist es für den vorlie-

genden Fall bedeutungslos, ob eine blosse Beiratschaft

genügen würde, die Beschwerdeführerin einem nach-

teiligen Einfluss Frickers zu entziehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die Be-

schwerdeführerin bestehende Vormundschaft aufgehoben.

Erbrecht. ·N" -59.

IH. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

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59. Arr6t da 180 IIe Seetion civile du 26 septembre 1918

dans Ia cause !etrisey contre Betrisey.

Contrat d'entretien viager, nul pour viee de forme; nuIlite

d'une liberalite faite dans le. meme acte et en relation etroite

avec la stipulation d'entretien viager.

Le 2 juin 1914, les pere et mere des parties ont conelu

l'acte notarie suivant avec leurs flls Seraphin -

deman-

deur au present proees - et Damien :

• .. « A. Conviennent le contrat viager suivant avec leur

fils Seraphin Belrisey, instituteur, ici present et acceptant:

loSeraphin aura la jouissance. pleine et entiere des

biens tant mobiliers qu'immobiIiersleur appartenant, ä la

condition de les entretenir leur vie durant comme un bon

flls doit le faire.

Cette jouissan~ durera pour latotalite des biens jus-

qu'au deces des pere et mere ci-devant nommes.

20 Les achats faits jusqu 'ici par Seraphin, tant mobi-

liers qu'immobiliers figurant en son nom, resteront sa pro-

priete exclusive sans que ce dernier ait ä rendre compte

ä la suecession.

30 Pour le mobilier en outre les inventaires reconnus et

signes par le pere et la mere feront regle et devront etre

respectes par tous les heritiers.

40 Seraphin aura le droit de prelever le montant des

dettes ou notes qu'il aura payees pour Ie pere et la mere

avant ce jour ou ä partir de maintenant, en ce qui concerne

les dettes arrierees.

Pour se couvrir de ce montant il pourra choisir jusqu'ä

concurrence de la valeur lui revenant de ce chef sur les