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44_II_132

BGE 44 II 132

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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III. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

24. UrteU der I. ZivilabteUung vom 2. Kirz 1918

i. S. Eidgenössische Bank

gegen ltonkursmaase der Spar- und Leihkasse Bremgarten.

K 0 n t 0 kor ren t ver t rag. Wirkung der Saldoziehung,

Art. 117 Abs. 2 OR. Akt i eng e seil s eh a f t. Ver-

tretungsbefugnis der Verwaltung, insbesondere zur An-

erkennung eines Kontokorrentsaldos. Beschränkung der

Vertretungsbefugnis, Kenntnis durch Dritte? Art. 654

Abs.2 OR.

A. -

Die Spar- und Leihkasse Bremgarten ist eine

Aktiengesellschaft mit Sitz in Bremgarten (Aargau).

Bei der Gründung, im Jahre 1877, wurde das Aktien-

kapital auf 100,000 Fr. festgesetzt; seither wurde es

sukzessive auf 200,000 Fr., 300,000 Fr. und 500,000 Fr.

erhöht. Im Jahre 1901 wnrden die Statuten revidiert.

Nach § 1 derselben bezweckt das Unternehmen, Fleiss,

Sparsamkeit und Wohlstand dadurch zu fördern, dass es

auch geringe Ersparnisse und andere (leIder in Empfang

nimmt, dieselben durch solide Anleihen zinstragend

macht, statutengemäss verzinst und zurückbezahlt.

Die Klägerin, Eidgenössische Bank in Zürich, stand

während mehrerer Jahre mit der Spar- und Leihkasse

Bremgarten in Geschäftsverkehr. Sie unterhielt mit ihr

einen bankmässigen Kontokorrent, der sich in der Haupt-

sache auf die Belehnung von Wertpapieren, Inkassi von

Rimessen, Coupons u. s. w. bezog. Der Abschluss per

31. März 1913 ergab einen Saldo von 40,000 Fr. minus

470 Fr. zu Gunsten der Klägerin, und wurde von der

Kasse durch Befundsanzeige vom 12. Mai 1913 als richtig

anerkannt. Bereits im Jahre 1904 hatte die Kasse der

Obligationenrecht. N° 24.

133

Klägerin durch FaustpfandversFhreibung für alle ihre

jeweiligen Forderungen als Faustpfand alle Wertpapiere

überlassen, welche die Klägerin für sie in Verwahrung

11atte.

Am 1. Juli 1913 fiel die Kasse in Konkurs. Die Klägerin

meldete in demselben ihre Kontokorrentforderung per

11. August mit 42,221 Fr. 50 Cts. an, ebenso ihre Pfand-

. rechte an den bei ihr faustpfändlich hinterlegten Wert-

schriften. Die Konkursverwaltung bestritt jedoch die

Ansprache gänzlich.

B. -

Daraufhin erhob die Klägerin die vorliegende

Klage mit dem Rechtsbegehren, ihre Ansprache sei, und

zwar als pfandversichert, in den Kollokationsplan auf-

zunehmen. Sie berief sich auf den Kontokorrentauszug,

auf ein Wechselobligo der Kasse per 40,000 Fr. vom

31. Mai 1913, eine Postkarte vom 31. April 1913, in wel-

cher die Kasse den Empfang einer Anweisung von

1600 Fr. bescheinigte, ein Schreiben vom 10. Mai 1913,

worin die Klägerin für eingesandte Coupons von 140 Fr.

erkannt wird, und auf die genannte Befundsanzeige der

Kasse vom 12. Mai 1913, welche eine Schuldanerk~nnung

darstelle.

C. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

Zpr Begründung. dieses Antrages führte sie im wesent-

lichen an: Das Rechnungsverhältnis werde ziffermässig

nicht bestritten. Dagegen werde bestritten, dass die

Klägerin berechtigt sei, aus dem Geschäftsverkehr mit

der Kasse überhaupt eine Forderung zu stellen. Die Klage-

forderung . stelle sich dar als Restsaldo zu Gunsten der

Klägerin aus mehrjährigem Geschäftsverkehr, der in.der

grossen Hauptsache darin bestanden habe, dass die

Klägerin für Rechnung der Kasse Ankäufe und Verkäufe

von Börsenpapieren besorgt habe. Diese Börsenopera-

tionen hätten für die Kasse Verluste gebracht, die in die

Hunderttausende gehen. Die Klägerin sei nicht berechtigt

gewesen, solche Geschäfte für Rechnung der Kasse zu

machen. Denn dabei hätten sich deren Organe nicht

134

Obligationenrecht. N" 24.

• innerhalb der Grenzen ihres Auftrages)} im Sinne von

Art. 654 Abs. 1 OR gehalten, und zwar in einer für die

• Klägerin erkennbaren und tatsächlich erkannten Art und

Weise, sodass diese nicht als gutgläubiger Dritter gemäss

Art. 654 Abs. 2 OR in Betracht komme; vielmehr ver-

stosse das Gebahren der Klägerin gegen Treu und Glau-

ben. Die Beklagte zieht daraus die Folge, dass die Klä-

gerin die Leistungen der Kasse an sie, wie die Kasse die •

Leistungen der Klägerin während dieses Kontokorrent-

verkehrs, grundsätzlich zurückerstatten müsse, bezw. es

habe nunmehr, da eine Rückgängigmachung in natura

nicht mehr möglich sei, eine Abrechnung der von der

Kasse im Verkehr mit der Klägerin erzielten, ausge-

wiesenen Gewinne von den erlittenen Gesamtverlusten

aus diesem Verkehr stattzunnden, und den Verlustüber-

schuss schulde die Klägerin der Beklagten. Im gegen-

wärtigen Prozess genüge für die Abweisung der Klage

der Nachweis, dass dieser Verlustüberschuss grösser sei

als der eingeklagte Rechnungssaldo, wobei alle Rechte

für spätere Geltendmachung vorbehalten werden.

D. -

Das Bezirksgericht Lenzburg hat nach Durch-

führungeiner Expertise. mit welcher die Herren Major

Blankart in Zürich und Moor, Direktor der Basler Kanto-

nalbank, betraut wurden, durch Urteil vom 14. Februar

1916 die Klage gutgeheissen.

Das Obergericht des Kant<!ns Aargau wies die Klage

zunächst angebrachtermassen ab, das Bundesgericht hiess

jedoch mit Urteil vom 20. Oktober 1916 die hiegegen

erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut.

Mit Urteil Vom 7. September 1917 hat so dann das

Obergeri9ht den Prozess materiell entschieden und zwar

dahin : die Beklagte sei verurteilt, von der Forderung

der Klägerin von 42,221 Fr. 50 Cts. den Teilbetrag von

206~ Fr. 35 Cts. in den Kollokationsplan als pfand-

vers1chert gemäss. Konkurseingabe vom 5. August ·1913

aufzunehmen; im übrigen sei die Klage abgewiesen.

Oblilati\tQ'lU'eeh~,. N' 24.

135

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerindie Iferufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänz-

liche Gutheissung der Klage, eventuell auf Rückweiaung

der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Expertise

in dem Sinne,. dass den Experten Gelegenheit gegeben

werde, zu dem im obergerichtlichen Urteil benutzten

Gutachten der Herren Blattner und Baumeister, das im

Strafprozess gegen die Organe der Kasse erstattet und

nicht zu den Akten des vorliegenden Prozesses gezogen

worden sei, Stellung zu nehmen.

F. -

Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hat

der Präsident des Obergerichts mitgeteilt, dass das

Gutachten Blattner und Baumeister tatsächlich zu den

Akten des Zivilprozesses gezogen worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, das:,

der Geschäftsverkehr zwischen der Klägerin u.nd der

Kridarin sich auf Grund eines eigentlichen Kontokorrent-

vertrages abgewickelt hat. Darnach ist gemäss Art. 117

Abs.·2 OR eine Neuerung anzunehmen, wenn der Saldo

gezogen und anerkannt worden ist. Die Neuerung bedeutet

die Umwandlung des alten Schuldverhältnisses in ein

neues, wobei der Verpflichtungsgrund dieses neuen

Schuldverhältnisses nicht in demjenigen des alten,

sondern in dem die Neuerung bewirkenden neuen und

selbständigen Rechtsgeschäft besteht: beim Konto-

korrent in dem durch die Anerkennung des gezogenen

Saldos ausgesprochenen abstrakten Schuldbekenntnis.

(Vergl. STAUB, Komm. zu § 355 DHGB, Anm. 27). Aus

dem festgestellten Saldo kann daher selbständig geklagt

werden, und es ist grundsätzlich keinem Teil gestattet,

auf die zu Grunde liegenden Posten zurückzugreifen. Da

die Klägerin sich zur Rechtfertigung ihrer Forderung auf

einen Namens der Kridarin anerkannten Saldo beruft,

ist also das Klagefundament an sich gegeben; sie braucht

136

ObUgatloneDredlt. N° 24.

zur Begründung dieser Forderung nicht auf,den, dem

Anerkenntnis des Saldos zu Grunde liegenden Geschäfts-

• verkehr zurückzugehen.

2. -

Dieses Klagefundament wird von der Beklagten

insoweit anerkannt, als sie die Anerkennung des Saldos

durch ihre geschäftsführenden Organe (den Verwalter

Bürgisser und Kassier Gehrig) zu.gibt, ebenso die arithme-

tische Richtigkeit des Saldos; sie he streitet es dagegen

nach der Richtung, dass sie behauptet, durch die Aner-

kennung seitens dieser Organe sei sie nicht verpflichtet

worden, indem dieselben ausserhalb ihrer Vertretungs-

befugnis gehandelt haben.

Ueber die Vertretung der Spar- und Leihkasse Brem-

garten ist zu sagen: Die Spar- und Leihkasse Bremgarten

ist eine Aktiengesellschaft und damit eine juristischa

Person. Um als solche ihre Handlungsfähigkeit zu betä-

tigen, bedurfte sie eines Organes, das in ihrem Namen

zu handeln, ihren rechtsgeschäftlichen Willen zu äussern

befugt war. Nach dem OR kommt diese OrgansteIlung

der (4 Verwaltung» zu. Durch ihre Handlungen begründet

sie selbständig die Rechte und Pflichten der A.-G. (OR

625). Sie ist eines der drei notwendigen Organe der Aktien-

gesellschaft gemäss Art. 642. Aus Art. 650 so dann geht

hervor, dass das Gesetz eine kollegialische Gestaltung

dieses Organes voraussetzt. Denn nach dieser Bestimmung

kann durch die Statuten die Geschäftsführung ganz oder

zum Teil an ein oder mehrere Mitglieder der Verwaltung,

wie auch an einen oder mehrere Dritte, übertragen wer-

den.

Das ist bei der Spar- und Leihkasse Bremgarten ge-

schehen. Ihre revidierten Statuten von 1901 unterscheiden

zwischen Verwaltungsrat und Verwaltung: dem Ver-

waltungsrat weisen sie jm Allge:rneinen die Aufsicht und

Leitu.ng der (4 Anstalt» zu (§ 36), der Verwaltung im

eigentlichen Siime, welche gebildet wird durch den

Kassier und den Buchhalter (§ 37), dagegen den gesamten

Geschäftsverkehr, und damit -

expressis verbis -

die

ObUgalionenrecht. N° 24.

137

Vertretung der « Gesellschaft» nach aussen (§ 38). Wenn

also Kassier und Buchhalter zusammen im Namen der

Aktiengesellschaft handeln, so vertreten sie diese als

Organ, und zwar im Rahmen und Umfang der Vollmacht,

welche nach dem Gesetz der Verwaltung zukommt. Da

nicht bestritten ist, dass der eingeklagte Saldo vom Kas-

sier und vom Buchhalter im Namen der A.-G. und in

ihrer Stellung a.Is statutengemässe Verwaltung anerkannt

worden ist, ist die Beklagte daher an diese Anerkennung

gebunden, sofern sie in den Rahmen der gesetzlichen

Vertretungsbefugnis der «Verwaltung » nach Art. 649 fl.

OR fällt.

3. - Während das Gesetz den Inhalt der Vertretungs-

befugnis des Prokuristen, des Handlungsbevolhnächtig-

ten, des Kollektivgesellschafters, des unbeschränkt haf-

tenden Kommanditgesellschafters und des Genossen-

schaft&vorstandes umschreibt, stellt es eine ähnliche

Bestimmung für die Verwaltung der Aktiengesellschaft

nicht auf; denn die Vertretungsbefugnis der Verwaltung

der A.-G. ist grundsätzlich unbeschränkt; sie reicht an

sich soweit wie die Handlungsfähigkeit der juristischen

Person,' welcher sie dient (vergI. Art. 55 ZGB). Sie bezieht

sich auf alle Rechtshandlungen, gehören sie zum Geschäfts-

betrieb und zu~ Geschäftszweck oder nicht (vergl.

BACHMANN, Komm. z. OR, Anm. 3 zu Art. 654, Kreis-

schreiben des Bundesrates vom 11. März 1887 im BBI

1887 I S.419, ZBJV 23 S. 178~ SCHNEIDER, Anm. 6 zu

Art. 654).

Es frägt sich nun zunächst, was unter dem « Auftrage »

im Sinne von Art. 654 OR zu verstehen sei. Wenn die

A.-G. &ich einen Stellvertreter für ein bestimmtes Geschäft

oder einen Inbegriff von Geschäften bestellt, so beurteilt

sich die Vertretungsbefugnis selbstverständlich nach dem

Umfang dieser Geschäfte, zu denen der Vertreter

Auftrag erhalten hat. Ist aber der Vertreter ein not-

wendiges Organ der Gesellschaft, so muss der Umfang

der Vertretungsbefugnis bestimmt werden nach qer

138

Obl1gationenrecht. N° 24.

Stellung, die dieses Organ in der gesamten Konstitution

der Gesellschaft einnimmt. Als Organ der juristischen

Person ist die Verwaltung oder der Vorstand nicht bloss

zu einzelnen Rechtsgeschäften berufen, zu deren Ab-

~chluss sie noch eines besonderen Auftrages bedürfte,

sondern sie ist schlechthin befugt, dem Willen der juristi-

schen Person Ausdruck zu geben. Der «Auftrag» im

Sinne des Art. 654 liegt also in der Kreation des Organes

selbst; es handelt sich nicht etwa um ein Mandat im

Sinne des Art. 394 OR. Das Organ der juristischen Person

ist dieser gegenüber nicht ein « Dritter », der kraft

Rechtsgeschäftes zu ihrer Vertretung bestellt würde,

sondern ein Bestandteil der juristischen Person selbst.

Soweit daher die Vertreter, von denen in Art. 654 die

Rede ist, Organe der A.-G. sind, sind die technischen

Ausdrücke « Vertreter» und « Auftrag» nicht im Sinne

der gewöhnlichen «Stellvertretung» oder des gewöhnlichen

«Auftrages» zu verstehen. Die Grenzen des «Auftrages»

werden nicht durch die Anstellung der betreffenden

Personen zur Ausübung der Verwaltung bestimmt,

sondern durch die Gestaltung des Organes, das sie be-

kleiden.

4. -

Frägt sich nun, ob die (i Verwaltung » der Spar-

und Leihkasse Bremgarten mit Rechtswirksamkeit für

diese den eingeklagten Saldo der mit der Klägerin

geführten Kontokorrentrechl!ung habe anerkennen kön-

nen, so ist zu beachteI;l : Es handelt sich um einen Akt

der Geschäftsführung' der A.-G. Für diese Geschäfts-

führung bestand kein anderes Organ, als die Verwaltung;

es entspricht dem normalen Geschäftsgang, dass die

Stellungnahme zu dem im Kontokorrentverhältnis der

A.-G. zu ziehenden Saldo der Verwaltung zukommt.

Kraft ihrer Stellung als handlungsfähiges Rechtssubjekt

stand es der A.-G. zu, das Rechtsverhältnis, in dem sie

gegenüber der Klägerin befangen war, auf die eine oder

andere Art zu lösen; und dazu bedurfte sie eines vertre-

tungsbefugten Organs. Dieses kann nach ihrer Organisa-

Obligationenreeht. N° 2!.

139

tion kein anderes sein als die « Verwaltung I). Es ist auch

nicht behauptet worden, dass etwa an Stelle der Ver-

waltung der. « Verwaltungsrat I), der eine Art Aufsichts-

behörde darstellte, oder gar die Generalversammlung

dazu kompetent gewesen wäre.

Aber die Beklagte, und mit ihr die Vorinstanz, nehmen

an, die Anerkennung des Saldos sei der Verwaltung nicht

zugestanden, weil die Organe der A.-G. zur Vornahme

jener einzelnen Rechtsgeschäfte, auf welche sich die

Kontokorrentrechnung bezog, nicht befugt gewesen,seien.

Die Vorinstanz hält dafür, es würde eine Umgehung des

Verbotes jener Rechtsgeschäfte -

der Börsenspekulatio-

nen -

bedeuten, wenn die Verwaltung dieselben durch

Anerkennung des Saldos der Kontokorrentrechnung

nachträglich genehmigen könnte.

Auf die Frage, ob jene Rechtsgeschäfte in gültiger

Vertretung der A.-G. abgeschlossen worden seien oder

nicht, ist später einzutreten. Auch wenn man annimmt,

die Verwaltung habe bei deren Abschluss ihre Vertretungs-

befugnis überschritten, und die Klägerin könne in Be-

ziehung auf dieselben nicht als gutgläubiger Dritter

betrachtet werden, so ist doch klar, dass das Argument,

der Mangel der Vertretungsbefugnis mit Bezug auf den

Abschluss der Börsenoperationen müsse notwendig den

Mangel der Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Aner-

kennung des Saldos der Kontokorrentrechnung nach sich

ziehen, nicht richtig sein kann. Die Vorinstanz trägt der

Tatsache nicht genügend Rechnung, dass zur Zeit der

Saldoanerkennung jene mit der Klägerin abgeschlossenen

Rechtsgeschäfte, die sich durch mehrere Jahre hindurch

erstreckten, alle vollzogen worden waren. Bei der Aner-

kennung des Saldos war die Rechtslage nicht mehr so

einfach, wie im Zeitpunkt, wo es sich u.m die Frage

handelte, ob die A.-G. an die einzelnen Börsenaufträge,

die ihre Verwaltung in ihrem Namen der Klägerin erteilte,

gebunden sei oder nicht, ob sie die Erfüllung der in

Ueberschreitung der Vertretungsbefugnis erteilten Auf-

AS '"' II -

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10

140

Obligationenreeht. N° 24.

träge ablehnen könne oder nicht. Man mag mit der Vor-

instanz annehmen, dass die A,-G. berechtigt gewesen sei,

die Erfüllung jener Aufträge zu verweigern, mit der Ein-

wendung, sie gehen sie nicht an, da sie von einem falsus

procurator, von der hiezu nicht befugten Verwaltung,

abgeschlossen worden seien, und trotzdem muss man

zugeben, dass sie die Verbindlichkeit der Saldoanerken-

nung durch die Verwaltung nicht mehr bestreiten kann.

Denn die Aufträge sind tatsächlich erfüllt worden : die

Kasse hat die gekauften Wertpapiere erhalten und darüber

verfügt, und ebenso den Kaufpreis für die verkauften

Wertpapiere, sei es dass sie die von der Klägerin gemach-

ten Lei&tungen für sich,behielt, sei es dass sie sie an ihre

Kunden, für deren Rechnung sie die Geschäfte abschloss,

abgab. Mit Rücksicht auf diese stattgehabte Erfüllung

der streitigen Rechtsgeschäfte gestaltete sich die Rechts-

lage bei Präsentation des Kontokorrentsaldos durch die

Klägerin für die Kasse so, dass sie unmöglich den Stand-

punkt einnehmen konnte, diese Geschäfte gingen sie gar

nichts an. Nicht nur die Anerkennung des Saldos, sondern

auch die Bestreitung desselben musste bei dieser Sachlage

Verpflichtungen der A.-G. nach sich ziehen. Einer

Stellungnahme gegenüber dem vorgewiesenen Saldo

konnte sie sich schlechterdings nicht entziehen. Sie

musste im einen oder andern Sinne handeln; das konnte

sie aber nur durch ihr geschäftsführendes Organ, die

Verwaltung, tun. Die gegenteilige Behauptung würde

geradezu dahin führen, die Handlungsfähigkeit der A.-G.

in Bezug auf ein sie betreffendes Rechtsverhältnis zu

verneinen, und einen Zustand völliger Rechtlosigkejt

in sich schliessen.

Wenn sich nämlich die Verwaltung der Kasse gegen-

über dem von der Klägerin geltend gemachten Konto-

korrentsaldo auf den Standpunkt stellen wollte, er sei

für die Kasse nicht verbindlich, weil die mit der Klägerin

abgeschlossenen Börsengeschäfte es nicht. gewesen seien,

so wäre damit natürlich der bisherige Geschäftsverkehr

Obligationenrecht. N° 24.

141;

mit seinen rechtlichen Folgen nicht einfach aus der Welt

geschafft gewesen. Entweder hätte die Verwaltung nUt

ihrer Bestreitung Unrecht gehabt: dann wäre die Folge

ihrer Weigerung gewesen, dass die Kasse im Wege des

Prozesses zur Anerkennung und Bezahlung des saMos

verurteilt worden wäre. Oder sie hätte mit ihrer Besttlei-

tung Recht gehabt: dann wären die einzelnen BÖrstm-

aufträge als ungültig erklärt worden. In diesem: Fall~

hätte die Klägerin auf Grund dieser Rechtsgeschäfte' i~tii

sich nichts zu fordern gehabt, aber sie hätte vetli:lJigerl

können, dass das auf Grund derselben Erlangte bEiid~t!ig

wieder herausgegeben werde (condictio sine cautla).rNilch

Art. 64 OR kann zwar die Rückerstattung insoweitlhlcht

gefordert werden, als der Empfänger nachwclsba~' rur

Zeit der Rückforderung nicht mehr berechtigt illit,- sodgM

also einer Rückforderungsklage die Einwenduhg'~egen

gestanden hätte, die Kasse sei aus diesen'!(~i-€isdbmten

zu Verlust gekommen. Allein nach demselbeh'IAlitikel{ist

die Rückerstattungspflicht dann nicht auti~!)&f,eitil1eÄ

rung beschränkt, wenn der Empfänger sich,dep~te~l

rung entäusserte und hiebei nicht in gutem 6lhh~~n~'Wtwl

oder doch mit der Rückerstattung rechn€ni 'mu~;;;tmd

dies würde im vorliegenden Falle zumffmH statUr IWAh

sich nämlich auf den Standpunkt dei< Wrml;tahii) dtWs

die Verwaltung der Kasse bei den Böt~esclrätre1lf'.tlb'0·t

ihre Kompetenzen hinweggeschrittelv{Bei~ .s~nmiIS$~lsi.t{

offenbar mit der Rückerstattung der.flvon.;.aer:~~riiI

erhaltenen Wertpapiere und Kaufpooi:ae recl1n~ü'rr'='f w;h

Konnte,sich aber die Rückerstat:tun~lio)rtld(jit lQ:tmm

nicht auf die Bereicherung beSchlllmi1ien;dSdi'.b6$t.~bt

weiterhin auch darüber kein Zweifeij';dAss~e Ka~lfiij

diejenigen Wertpapiere, die si~ ·&ichh.luilliI1i~fmtu

zurückgeben könnte, den Wert~lft"-1.eitder i\üe:Wmde~

zu vergüten hätte. Daraus ermnll;~.ssbdl"1 sWD'imoJit

einfach auf den Standpunkt hätte steIlenlközlll:liiJ.;;te Habe

sich aus dem ganzen Geschäfmverküt:ifniltnltevlKl!gem

für &ie ein Verlust ergeben, und tla9S~'Jfül'lsik)keine,SwtgH

142

Obligationenrecht. Ne 24.

eine gegebene Sache war, den Kontokorrentsaldo der

Klägerin einfach zu bestreiten, abgesehen von den

übrigen Folgen, welche eine Bestreitung für ihre Stellung

als Bankgeschäft nach sich gezogen haben würde. Sie

müsste, nach Abwägung der beidseitigen Vor- und Nach-

teile, insbesondere der Chancen eines allfälligen Prozesses

mit der Klägerin, . eine Entscheidung treffen und sich

jener gegenüber erklären, und zu einer solchen Erklärung

konnte Niemand anders befugt sein als das vertretungs-

befugte Organ, die Verwaltung. Nach den Statuten war

einzig diese dazu berufen.

Aus alle dem folgt, dass die VerwaltUng befugt war,

den Kontokorrentsaldo anzuerkennen, selbst dann, wenn

die einzelnen Rechtsgeschäfte, auf welche sich der Konto-

korrent bezog, in Uebertretung der Vertretungsbefugnis

der Verwaltung abgeschlossen worden waren. Damit

erscheint die Klage nach dem Gesagten als begründet.

5. -

Zur Gutheissung der Klage würde man aber auch

dann gelangen, wenn man annehmen wollte, die Verwal-

tung habe bei Anerkennung des eingeklagten Konto-

korrentsaldos nicht als vertretungsbefugtes Organ der

Kasse gehandelt. Es wäre dann zunächst zu prüfen, ob

eine solche Beschränkung der 'yertretungsbefugnis nach

Art. 654 Abs. 2 OR der Klägerin mit Erfolg entgegenge-

halten werden könne, d. h. oh diese eine solche Beschrän-

kung gekannt habe, oder bei der von ihr zu erwartenden

Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Die vorstehen-

den Erwägungen müssten indessen zur Verneinung dieser

Frage führen. Auch wenn man annimmt, die Verwaltung

sei, in Anbetracht des allgemeinen Zweckes der Spar- und

Leihkasse Bremgarten und der statutarischen Bestim-

mungen, die ihren Geschäftsbetrieb umschreiben, zur

Eingehung von Börsengeschäften (sei es für eigene, sei es

für fremde Rechnung) nicht ermächtigt gewesen, so steht

doch die Tatsache fest, dass sie mit der Klägerin sowohl

als mit anderen Banken solche Geschäfte gewerbsmässig

ununterbrochen während mehrerer Jahre abgeschlossen

ObligaUonenrecht. N· 24.

14;S

hat, und dass die Geschäfte ausgeführt worden sind. Durch

diese Ausführung ist daher die Kasse in Rechtsverhält-

nisse getreten, -die auf irgend eine Art erledigt werden

mussten, sei es durch Anerkennung, sei es durch Ab-

wicklung auf Grund der Rechtssätze über die Folgen

ungültiger Rechtsgeschäfte (ungerechtfertigte Bereiche-

rung). Zu dieser Abwicklung der zwischen den Parteien

durch den langjährigen Verkehr geschaffenen Rechtslage

bedurfte sie eines, ihren Willen äussernden Organs. Mit

der Behauptung, die Entscheidung über die Anerkeunung

oder Bestreitung eines Kontokorrentsaldos sei in den

Statuten nicht als zum Geschäftsbetrieb gehörend vor-

gesehen, wäre somit die Beklagte nicht zu hören. Fragen

könnte sich nur, ob die Klägerin habe annehmen müssen,

die Verwaltung sei nach den Statuten nur befugt, die

Saldoforderung zu bestreiten, nicht aber sie anzuerkennen,

oder darüber etwa einen Vergleich abzuschliessen. Allein

dies hätte die Klägerin nur dann annehmen müssen,

wenn die Bestreitung des Saldos eine gegebene Sache

gewesen wäre, was jedoch, wie bereits ausgeführt wurde,

nicht der Fall ist. Auch bei erfolgreicher Bestreitung hätte

eine Abrechnung, auf Grund der alsdann praktisch

werde'nden Rückerstattungspflicht, erfolgen müssen. Zu-

dem war die Frage, ob die Kasse die Verbindlichkeit der

mit der Klägerin abgeschlossenen Geschäfte ablehnen

könne, zum mindesten eine zweifelhafte: nicht nur, ob die

Verwaltung befugt gewesen sei, diese Geschäfte abzu-

schliessen, sondern namentlich, ob die Klägerin sich nicht

eventuell auf ihren guten Glauben berufen konnte.

Folglich ist nicht als bewiesen anzusehen, dass die Kläge-

rin bei ihrer Annahme, die Verwaltung der Kasse sei bei

Anerkennung des Kontokorrentsaldos vertretungsbefugl

gewesen, sich nicht in gutem Glauben befunden habe.

6. -

Frägt man sich endlich, welche Chancen die

Organe der Kasse mit einer Bestreitung des festgestellten

Kontokorrentsaldos gehabt haben würden, so ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass nach den Statuten die

Obllptlolleareeht. N- 24.

Verwaltung die Pflicht hatte, sieh solcherBörseItal1ftrlge,

sei es fUr' Rechnung der Kasse,; sei es fm· Rechhung von

Kumhn. m·entb8.1ten. Deshalb ist mit ReCht'eine-Pmcht-

...ertef#itng 4Dg~oIIlllien·worden; die Mitgti~er der ~er­

waltung. 1rurden der A . .-G. gegenf.!bernachder· Beftim-

mung des Art. 673 OR haftbar. ADein daraus foJgtiloeh

nicht, da8S die A.-G. berechtigt war, die Verbindlichkeit

dieser in ihrem . Namen abgeschlossenen Reehtsgesehlfte

Dritten gegenüber abzulehnen. Voraussetzung hiefülo War,

dass der Dritte sich nicht in gutem Glauben befand, dass

die Verwaltung vertretungsbefugt sei. Der gnte Glaube

ist aber zu vermuten. Die Beklagte trägt daher die Beweis-

last dafür, dass die Organe der Klägerin von dem Mangel

der Vertretungsbefugnis Kenntnis hatten, oder nach den

Umständen hätten haben sollen. E!ne solche Kenntnis

ist jedoch nicht bewiesen. Direktor Ammann gab zwar

als Zeuge zu, die Statuten der Kasse seien der Klägerin

bekannt gewesen. Allein aus den Statuten mnsste diese

nicht die Gewissheit entnehmen, dass die Verwaltung

nicht vertretungsbefugt sei. Die Expertise stellt fest. dass

solche Anstalten durchgängig sich auch mit derartigen

Börsenaufträgen .befassen. Der Zeugenbeweis hat ergeben,

dass der Verwalter der Kasse die Organe der Klägerin

in dem Glauben liess, dass es sich um Aufträge für fremde

Rechnung handle; und,ßie Organe der Kl~gerin durften

wohl davon ausgehen, dass die Kasse die Aufträge nicht

ohne genügende Deckung 'seitens der Kunden werde·

erteilt haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet ~rklärt und damit, in

Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons

Aargau vom 7. September 1917, die Klage gutgeheissen

und das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14.

Februar 1916 wiederhergestellt.

ObIiIationenreeht. N° 25.

25. D&lla ItDtena 10 Ul'IO lI1I4tUa IIa asioDe ol't'il.

neUa causa Spar- A Ltlhtaase In Berna.

contro AlfonIO IIaDchi in Lugano.

Salvo pattuizio. elpid" 0 taeita tra le parti, l'avallante

non e fhlejussore €ten' nallato a sensi deU' art. 509 CO. -

Inapplicabilita di quest. dllposto e dell'art. 149 cap. 1, CO.

L'attrice Spar & Leihkalse in Berna ha discontato nel

settembre 1912 un paghero di 30,000 fr. a firma di Adeo-

dato Banchini in Lugano, ehe il convenuto Alfonso Bian-

chi aveva sottoscritto per avallo. A garanzia di questo

debito Banchini aveva inoltre dato in pegno alla Banca

un credito di 10,000 fr. che professava verso i suoi fra-

telli.

Il debitore principale Banchini essendo caduto in falli-

mento, l'attrice chiese il pagamento deI residuo importo

deU'effetto (26,OOOfr.), che intanto era stato prolongato

phi volte e ogni volta munita dalla firma dei convenuto

«per avallo », a quest'ultimo, il quale vi si rifiuto per la

somma di 10,000 fr. A sostegno di che egli asseriva che

l'attrice aveva omesso di notificare l'avvenuta costi-

tuzione in pegno di detto credito ai terzi debitori, i quali

l'avevano soluto direttamente neUe mani deI creditore

originario e Banchini : aver pertanto l'attrice diminuito

a pregiudizio deI convenuto le garanzie assistenti origina-

riamente l'effetto : donde la responsabilitä dell'attrice

a stregua delI' art. 509 CO.

Trattandosi di decidere dell'applicabilitä di questo dis-

posto e di quella dell'art. 149 cap. 1 CO, il Tribunale

federale l'escluse per i segnenti motivi:

1. La disciplina giuridica dell'avallo e delle piu con-

troverse e grande e il dissidio specialmente sulla ques-

tione, se l'avallo crei solo obbligo accessorio e di sussidio

a quello dell'avallato; sia dunque, in essenza, una fi-

deiussione, quantunque, per certi lati, di natura cam-