Volltext (verifizierbarer Originaltext)
358
Obligatlonenrecht:N° 59.
ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin,
ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu
kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit
bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den
Zwischenhändlern den Nachdruck ihres Kataloges ge-
stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware
zu verlangen.
59. Orten der I. Zivila.btenung vom 21. September 1926
i. S. N. gegen Seyser.
Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer
A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen
eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der, Ver-
tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die W tlchsel
übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln
steht die exceptio doli entgegen.
A. -
Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor
der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel-
bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen," und
S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig
geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu
leisten. stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der
Brennmaterialien-A.-G., -
deren einziges Verwaltungs-
ratsmitglied er war. -
se~hs Solawechsel aus (fünf
lautend auf 15.000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er
mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten
zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht
einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen
die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend.
In dem am 3. März i925 über diese Gesellschaft er-
öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel-
deten Wechselforderungcn vom Konkursamt Zürich 1
in der V. Klasse kolloziert.
B. ~Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat
Seyset,'als KonkurSgläubiger der Brehnmaterialien-A.-G.,
Obligationenrecht. N° 59.
359
das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor-
derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem
Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent-
lichen geltend machte: S. sei freilich zur Alleinunter-
schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen. das
von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte
Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch
in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet
habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren
des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge-
wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb
das Indossament der A.-G. verlangt.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
geschützt. das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 19. Februar 1926.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung des Be-
klagten mit dem Antrag auf Abweisung der _Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Auf Grund des angefochtenen Urteils muss an-
genommen werden, dass die Brennmaterialien-A.-G.
für die durch S. in ihrem Namen eingegangene Wechsel-
verbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht
erhalten hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt
auf die Aussagen des S. ein, dass dieser ihr jedenfalls
eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines Waren-
lagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt
aber, dass dieselbe deshalb nicht in Betracht gezogen
werden könne, weil der Beklagte, -
dem die Beweis-
last hiefür obliege -
über die Höhe des Verwertungs-
erlöses und damit über den Umfang der Deckung gar
nichts ausgeführt habe. Ob die Vorinstanz mit Rück-
sicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung über-
haupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des
kantonalen Prozessrechts. Dem Bundesgericht steht
eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es
360
ObIigationenrecht. N° 59.
hat daher ebenfalls davon auszugehen, dass sich die
Wechselverpflichtung der A.-G. als eine unentgeltliche
Zuwendung an die Wechselberechtigten darstellt.
Damit ist die Schlussfolgerung unabweislich, dass S.
seine Vertretungsmacht als geschäftsführendes Organ
überschritten hat, indem er die Wechsel namens der
A.-G. indossierte und diese dadurch wechselmässig
verpflichtete. Eine A.-G. kann zwar auch unentgeltliche
Rechtsgeschäfte abschliessen. Allein eine solche Liberali-
tät pflegt nicht im Zwecke der A.-G. als einer Erwerbs-
gesellschaft zu liegen, und es darf jedenfalls der Wille
hiezu nicht präsumiert, sondern eine Ermächtigung der
Verwaltung zu Liberalitäten nur angenommen werden,
wenn und soweit sich aus dem Gesellschaftszweck, aus
den Statuten oder aus besonderen Beschlüssen der
Generalversammlung zureichende Anhaltspunkte dafür
ergeben. Das ist hier nicht der Fall.
Nach aussen galt freilich S. auch als ~rmächtigt zu
einer Liberalität, da die Vertretungsbefugnis der Ver-
waltung der A.-G. grundsätzlich unbeschränkt ist und
sich auf alle Rechtshandlungen bezieht, gleichgültig,
ob sie zum Geschäftsbetrieb und zum Gesellschafts-
zweck gehören oder nicht (vgl. BGE 44 II 137). Diese
äussere Seite der Vertretungsmacht fällt aber hier ausser
Betracht, indem nicht bestritten ist, dass S. innerhalb
der für Dritte geltenden Vollmachtsstellung gehandelt
hat. Es frägt sich vielmehr, ob er diese nicht zum Schaden
der Gesellschaft missbraucht habe, und zwar unter
Vernmständungen, die dies den Beklagten erkennen
liessen. Das ist zu bejahen.
Der Missbrauch der Vertretungsmacht liegt klar zutage.
indem S. die A.-G. durch Indossierung der Wechsel in
seinem Privatinteresse verpflichtet hat, ohne ihr einen
Gegenwert zu bieten. Der Einwand des Beklagten, die
Gesellschaft sei durch den gegen S. erlangten Regress-
anspruch vor Schaden bewahrt worden, scheitert an der
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, dass jener
Obligationenrecht. lSo 59.
361
so gut wie zahlungsunfähig, und daher an eine Ein-
lösung der Wechsel durch ihn, sei es bei Verfall oder auf
dem Regresswege. nicht zu denken war. Die Berufung
des Beklagten auf die Ausführungen in BGE 50 II 183 f.
sodann für seine Behauptung, dass eine Benachteiligung
der A.-G. wegen tatsächlicher Uebereinstimmung der
Interessenssphären des S. und der Gesellschaft ausge-
schlossen gewesen sei, erweist sich schon deshalb als unbe-
heUlich, weil hier, im Gegensatz zu den besonderen Ver-
hältnissen jenes Falles, festgestelltermassen nicht alle
Aktienin der Hand des S. vereinigt und namentlich aucb
Gesellschaftsgläubiger vorhanden waren, deren Anspruch
auf Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen durch
die Begründung einer so beträchtlichen Schuld, ohne
Gewinnung eines entsprechenden Aktivums, gefährdet
worden ist.
Ueber den Grund, warum S. die Wechselverpflichtung
der A.-G. einging, -
eben seiner eigenen Zahlungs-
unfähigkeit wegen, -
war der Beklagte, wie er in der
persönlichen Befragung zugegeben hat, unterrichtet.
Infolgedessen konnte ihm auch nicht entgehen, dass die
A.-G. durch das Indossament geschädigt werde. Wenn
er sich daher mit der Beschaffung einer Deckung in
Gestalt der streitigen Wechsel einverstanden erklärte •
so musste er sich auch darüber klar sein, dass er an einer.
rechtswidrigen Schädigung der Brennmaterialien A.-G.'
mitwirke, wenn er dieser gegenüber die Wechselfor-
derungen geltend mache. Seinen Ansprüchen steht des-
halb die exceptio doli entgegen, die auch vom Kläger
erhoben werden kann, da er mit seiner Klage nach Art.
250 Abs. 2 SchKG dem Beklagten gegenüber das Be-
streitungsrecht der Konkursmasse zur Geltung bringt
und somit als deren Vertreter alle ihre Rechte hat wie
.
'
1m Falle des Art. 260 SchKG, ohne dass es einer
ausdrücklichen Abtretung bedurft hätte (vgl. JAEGER,
N. 9 zu Art. 250 SchKG).
362
Obligationenrecht. No 60.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 1926
bestätigt.
60. Auszug aus dem 'Orteil der I. Zivilabteilung
vom 22. September 1926
i. S. Verzinkerei Zug A.-G. gegen Debrunner & Ole.
Kau f: Art. 185 OR. Bedeutung der Frankoklausel.
Art. 204, Abs. 2 OR: Gehörige Tatbestandsfeststellung :
Eine solche kann auch in der von der Bahn im Hinblick auf
ihre allfällige Haftung als Transportführer angeordneten
Expertise liegen. Eine Untelsuchung der Ware durch
gerichtlich bestellte Experten ist nicht erforderlich.
In
umfänglicher Hinsicht genügt bei grossen Sendungen eine
angemessene Zahl von Stichproben.
A. -
Die Beklagte bestellte aml:3. und 21. Juli
1919 bei der Klägerin 100 T Ia in Kasten geglühte
Flusseisenbleche zum Preise von 750 Fr. per T, franko
verzollt Station Zug. Die Lieferung erfolgte in 7 Sen-
dungen in der Zeit vom 25. Sept~mber bis 7. Nov. 1919.
Im Streite liegen die beiden letzten Wagenladungen, die
am 4. und 7. November 1919 von der Firma Les Petits
Fils de Fols de Wendel & Oe,. Hayange (Lothringen),
in Diedenhofen an die Adresse der Klägerin nach Zug
aufgegeben worden sind. Als der erste Wagen am 26.
November 1919 in Zug eintraf, ergab es sich, dass die
Ware angerostet war. Die Beklagte benachrichtigte
hievon gleichen Tages sowohl die Klägerin, als die
Bahnverwaltung, woraufhin letztere ebenfalls am 26.
November 1919 eine Tatbestandsfeststellung vornehmen
liess, unter Beizug eines Sachverständigen in der Per-
son des E. Stocklin in Zug, der folgenden Bericht er-
stattete:
« Der Wagen dürfte auf seiner ganzen Reise Wasser
bekommen haben; es geht dies daraus hervor, dass sich
Obligationenrecht. N0 60.
:~63
zwischen den aufgeschichteten Blechen viel Wasser an-
gesammelt hat. Es ist wohl keine einzige Tafel trocken
geblieben. In Anbetracht, dass es sich um Feinbleche
handelt, ist der Schaden grösser als bei Grobblechen.
Angelaufene Feinbleche müssen sofort verarbeitet werden •
sonst riskiert man Rostlöcher. Eine Einlagerung ist
ausgeschlossen. Ich schätze den Schaden 40% des Fak-
turabetrages. »
In gleicher Weise hatte auch- die Ware des am 27. No-
vember 1919 in Zug eingetroffenen zweiten Wagens
durch Nässe Schaden gelitten. Die Bahnverwaltung
ordnete ebenfalls ohne Verzug eine Tatbestandsauf-
nahme an. Der beigezogene Sachverständige C. Bossard
in Zug bezifferte den Minderwert auf 50% des Faktura-
betrages, indem er feststellte: « Die obern und vorste-
henden Tafeln sind stark angerostet. Durch Abheben
von Tafeln wurde festgestellt, dass auch die unten lie-
genden Blechtafeln grossteils nass oder feucht sind.
In Anbetracht, dass eine sofortige Verarbeitung un-
möglich ist, da bereits ein solcher schadhafter Wagen
vorgestern eingetroffen und zu verarbeiten ist, erachtet
der Unterzeichnete eine Entschädigung von 50% des
Fakturawertes
als
angemessen.
Eine vollständige
Reinigung und Trocknung ist unmöglich und wird das
Blech, bis es zur Verarbeitung kommt, weiter Schaden
leiden. Die Ursache liegt in der Reparaturbedürftigkeit
des Wagens, welcher an mehreren Stellen Regen eintreten
liess ...... »
Mit Schreiben vom 26. und 28. November 1919 setzte
die Beklagte die Klägerin vom Ergebnis der Expertisen
in Kenntnis, mit dem Bemerken, dass sie es ihr überlasse,
gegen die Bahn vorzugehen. Demgegenüber stellte sich
die Klägerin mit Briefen vom 27. und 29. November
1919 auf den Standpunkt, dass es Sache des Empfängers
der Ware sei, sich mit der Bahn auseinanderzusetzen.
was zu tun, die Beklagte am 2. Dezember 1919 erneut
ablehnte. Als ihr die Klägerin auf eine Anfrage vom 4. De-