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52_II_358

BGE 52 II 358

Bundesgericht (BGE) · 1926-09-21 · Deutsch CH
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Obligatlonenrecht:N° 59.

ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin,

ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu

kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit

bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den

Zwischenhändlern den Nachdruck ihres Kataloges ge-

stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware

zu verlangen.

59. Orten der I. Zivila.btenung vom 21. September 1926

i. S. N. gegen Seyser.

Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer

A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen

eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der, Ver-

tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die W tlchsel

übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln

steht die exceptio doli entgegen.

A. -

Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor

der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel-

bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen," und

S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig

geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu

leisten. stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der

Brennmaterialien-A.-G., -

deren einziges Verwaltungs-

ratsmitglied er war. -

se~hs Solawechsel aus (fünf

lautend auf 15.000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er

mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten

zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht

einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen

die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend.

In dem am 3. März i925 über diese Gesellschaft er-

öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel-

deten Wechselforderungcn vom Konkursamt Zürich 1

in der V. Klasse kolloziert.

B. ~Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat

Seyset,'als KonkurSgläubiger der Brehnmaterialien-A.-G.,

Obligationenrecht. N° 59.

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das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor-

derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem

Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent-

lichen geltend machte: S. sei freilich zur Alleinunter-

schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen. das

von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte

Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch

in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet

habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren

des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge-

wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb

das Indossament der A.-G. verlangt.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

geschützt. das Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 19. Februar 1926.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Be-

klagten mit dem Antrag auf Abweisung der _Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Auf Grund des angefochtenen Urteils muss an-

genommen werden, dass die Brennmaterialien-A.-G.

für die durch S. in ihrem Namen eingegangene Wechsel-

verbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht

erhalten hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt

auf die Aussagen des S. ein, dass dieser ihr jedenfalls

eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines Waren-

lagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt

aber, dass dieselbe deshalb nicht in Betracht gezogen

werden könne, weil der Beklagte, -

dem die Beweis-

last hiefür obliege -

über die Höhe des Verwertungs-

erlöses und damit über den Umfang der Deckung gar

nichts ausgeführt habe. Ob die Vorinstanz mit Rück-

sicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung über-

haupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des

kantonalen Prozessrechts. Dem Bundesgericht steht

eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es

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ObIigationenrecht. N° 59.

hat daher ebenfalls davon auszugehen, dass sich die

Wechselverpflichtung der A.-G. als eine unentgeltliche

Zuwendung an die Wechselberechtigten darstellt.

Damit ist die Schlussfolgerung unabweislich, dass S.

seine Vertretungsmacht als geschäftsführendes Organ

überschritten hat, indem er die Wechsel namens der

A.-G. indossierte und diese dadurch wechselmässig

verpflichtete. Eine A.-G. kann zwar auch unentgeltliche

Rechtsgeschäfte abschliessen. Allein eine solche Liberali-

tät pflegt nicht im Zwecke der A.-G. als einer Erwerbs-

gesellschaft zu liegen, und es darf jedenfalls der Wille

hiezu nicht präsumiert, sondern eine Ermächtigung der

Verwaltung zu Liberalitäten nur angenommen werden,

wenn und soweit sich aus dem Gesellschaftszweck, aus

den Statuten oder aus besonderen Beschlüssen der

Generalversammlung zureichende Anhaltspunkte dafür

ergeben. Das ist hier nicht der Fall.

Nach aussen galt freilich S. auch als ~rmächtigt zu

einer Liberalität, da die Vertretungsbefugnis der Ver-

waltung der A.-G. grundsätzlich unbeschränkt ist und

sich auf alle Rechtshandlungen bezieht, gleichgültig,

ob sie zum Geschäftsbetrieb und zum Gesellschafts-

zweck gehören oder nicht (vgl. BGE 44 II 137). Diese

äussere Seite der Vertretungsmacht fällt aber hier ausser

Betracht, indem nicht bestritten ist, dass S. innerhalb

der für Dritte geltenden Vollmachtsstellung gehandelt

hat. Es frägt sich vielmehr, ob er diese nicht zum Schaden

der Gesellschaft missbraucht habe, und zwar unter

Vernmständungen, die dies den Beklagten erkennen

liessen. Das ist zu bejahen.

Der Missbrauch der Vertretungsmacht liegt klar zutage.

indem S. die A.-G. durch Indossierung der Wechsel in

seinem Privatinteresse verpflichtet hat, ohne ihr einen

Gegenwert zu bieten. Der Einwand des Beklagten, die

Gesellschaft sei durch den gegen S. erlangten Regress-

anspruch vor Schaden bewahrt worden, scheitert an der

tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, dass jener

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so gut wie zahlungsunfähig, und daher an eine Ein-

lösung der Wechsel durch ihn, sei es bei Verfall oder auf

dem Regresswege. nicht zu denken war. Die Berufung

des Beklagten auf die Ausführungen in BGE 50 II 183 f.

sodann für seine Behauptung, dass eine Benachteiligung

der A.-G. wegen tatsächlicher Uebereinstimmung der

Interessenssphären des S. und der Gesellschaft ausge-

schlossen gewesen sei, erweist sich schon deshalb als unbe-

heUlich, weil hier, im Gegensatz zu den besonderen Ver-

hältnissen jenes Falles, festgestelltermassen nicht alle

Aktienin der Hand des S. vereinigt und namentlich aucb

Gesellschaftsgläubiger vorhanden waren, deren Anspruch

auf Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen durch

die Begründung einer so beträchtlichen Schuld, ohne

Gewinnung eines entsprechenden Aktivums, gefährdet

worden ist.

Ueber den Grund, warum S. die Wechselverpflichtung

der A.-G. einging, -

eben seiner eigenen Zahlungs-

unfähigkeit wegen, -

war der Beklagte, wie er in der

persönlichen Befragung zugegeben hat, unterrichtet.

Infolgedessen konnte ihm auch nicht entgehen, dass die

A.-G. durch das Indossament geschädigt werde. Wenn

er sich daher mit der Beschaffung einer Deckung in

Gestalt der streitigen Wechsel einverstanden erklärte •

so musste er sich auch darüber klar sein, dass er an einer.

rechtswidrigen Schädigung der Brennmaterialien A.-G.'

mitwirke, wenn er dieser gegenüber die Wechselfor-

derungen geltend mache. Seinen Ansprüchen steht des-

halb die exceptio doli entgegen, die auch vom Kläger

erhoben werden kann, da er mit seiner Klage nach Art.

250 Abs. 2 SchKG dem Beklagten gegenüber das Be-

streitungsrecht der Konkursmasse zur Geltung bringt

und somit als deren Vertreter alle ihre Rechte hat wie

.

'

1m Falle des Art. 260 SchKG, ohne dass es einer

ausdrücklichen Abtretung bedurft hätte (vgl. JAEGER,

N. 9 zu Art. 250 SchKG).

362

Obligationenrecht. No 60.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 1926

bestätigt.

60. Auszug aus dem 'Orteil der I. Zivilabteilung

vom 22. September 1926

i. S. Verzinkerei Zug A.-G. gegen Debrunner & Ole.

Kau f: Art. 185 OR. Bedeutung der Frankoklausel.

Art. 204, Abs. 2 OR: Gehörige Tatbestandsfeststellung :

Eine solche kann auch in der von der Bahn im Hinblick auf

ihre allfällige Haftung als Transportführer angeordneten

Expertise liegen. Eine Untelsuchung der Ware durch

gerichtlich bestellte Experten ist nicht erforderlich.

In

umfänglicher Hinsicht genügt bei grossen Sendungen eine

angemessene Zahl von Stichproben.

A. -

Die Beklagte bestellte aml:3. und 21. Juli

1919 bei der Klägerin 100 T Ia in Kasten geglühte

Flusseisenbleche zum Preise von 750 Fr. per T, franko

verzollt Station Zug. Die Lieferung erfolgte in 7 Sen-

dungen in der Zeit vom 25. Sept~mber bis 7. Nov. 1919.

Im Streite liegen die beiden letzten Wagenladungen, die

am 4. und 7. November 1919 von der Firma Les Petits

Fils de Fols de Wendel & Oe,. Hayange (Lothringen),

in Diedenhofen an die Adresse der Klägerin nach Zug

aufgegeben worden sind. Als der erste Wagen am 26.

November 1919 in Zug eintraf, ergab es sich, dass die

Ware angerostet war. Die Beklagte benachrichtigte

hievon gleichen Tages sowohl die Klägerin, als die

Bahnverwaltung, woraufhin letztere ebenfalls am 26.

November 1919 eine Tatbestandsfeststellung vornehmen

liess, unter Beizug eines Sachverständigen in der Per-

son des E. Stocklin in Zug, der folgenden Bericht er-

stattete:

« Der Wagen dürfte auf seiner ganzen Reise Wasser

bekommen haben; es geht dies daraus hervor, dass sich

Obligationenrecht. N0 60.

:~63

zwischen den aufgeschichteten Blechen viel Wasser an-

gesammelt hat. Es ist wohl keine einzige Tafel trocken

geblieben. In Anbetracht, dass es sich um Feinbleche

handelt, ist der Schaden grösser als bei Grobblechen.

Angelaufene Feinbleche müssen sofort verarbeitet werden •

sonst riskiert man Rostlöcher. Eine Einlagerung ist

ausgeschlossen. Ich schätze den Schaden 40% des Fak-

turabetrages. »

In gleicher Weise hatte auch- die Ware des am 27. No-

vember 1919 in Zug eingetroffenen zweiten Wagens

durch Nässe Schaden gelitten. Die Bahnverwaltung

ordnete ebenfalls ohne Verzug eine Tatbestandsauf-

nahme an. Der beigezogene Sachverständige C. Bossard

in Zug bezifferte den Minderwert auf 50% des Faktura-

betrages, indem er feststellte: « Die obern und vorste-

henden Tafeln sind stark angerostet. Durch Abheben

von Tafeln wurde festgestellt, dass auch die unten lie-

genden Blechtafeln grossteils nass oder feucht sind.

In Anbetracht, dass eine sofortige Verarbeitung un-

möglich ist, da bereits ein solcher schadhafter Wagen

vorgestern eingetroffen und zu verarbeiten ist, erachtet

der Unterzeichnete eine Entschädigung von 50% des

Fakturawertes

als

angemessen.

Eine vollständige

Reinigung und Trocknung ist unmöglich und wird das

Blech, bis es zur Verarbeitung kommt, weiter Schaden

leiden. Die Ursache liegt in der Reparaturbedürftigkeit

des Wagens, welcher an mehreren Stellen Regen eintreten

liess ...... »

Mit Schreiben vom 26. und 28. November 1919 setzte

die Beklagte die Klägerin vom Ergebnis der Expertisen

in Kenntnis, mit dem Bemerken, dass sie es ihr überlasse,

gegen die Bahn vorzugehen. Demgegenüber stellte sich

die Klägerin mit Briefen vom 27. und 29. November

1919 auf den Standpunkt, dass es Sache des Empfängers

der Ware sei, sich mit der Bahn auseinanderzusetzen.

was zu tun, die Beklagte am 2. Dezember 1919 erneut

ablehnte. Als ihr die Klägerin auf eine Anfrage vom 4. De-