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44_II_127

BGE 44 II 127

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 22.

dass er als solcher seine Inforniationen einseitig aus dem

Kreise derjenigen Personen erhalten hatte, von denen der

Widerstand gegen das nach allem nachher Festgestellten

sachlich wohlbegründete Bevormundungsbegehren aus-

ging, und dass er in seinem Urteil notwendig durch das

ihm von Dr. Brand vorgelegte Privatgutachten des

Dr. Walker beeinflusst sein musste, so erscheint es durch-

aus erklärlich, wenn er an die Unterredung mit Frl. Isler

von vorne herein mit einer gewissen Voreingenommenheit

herantrat und ihm infolge dieser optimistischen Stimmung

deren Zustand günstiger vorkommen mochte als er in

Wirklichkeit war. E~ bleibt daher als auffallendes Moment

nur das Zeugnis des Irrenarztes Dr. Walker, der wie

bereits angedeutet auf Veranlassung de!; Fürsprechs

Dr. Brand im Sommer 1910 die Erblasserinauf ihren

Zustand und den Besitz der für die Testierfähigkeit

erforderlichen Eigenschaften untersuchte und sich darüber

in bejahendem Sinne aus~prach. Dieses Zeugnis muss

indessen schon deshalb ausser Betracht fallen, weil ihm die

Vorinstanz als einem reinen Privatgutachten, das zudem

auf unvollständigen und einseitigen Informationen beruhe

und vom Gutachter selbst nur unter allem Vorbehalt'

abgegeben worden sei, die Beweiskraft abgesprochen hat,

bei welcher Beweiswürdigung es für das Bundesgericht

sein Bewenden haben muss. Im-übrigen hat auch Dr. Wal-

ker die Erblasserin nicht als normal bezeichnet, sondern

selbst eine Reihe geistiger' Defekte konstatiert. Eine

Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und den gericht-

lichen Experten besteht nur über den Grad der Inten-

sität dieser Störungen. Es ist daher durchaus nicht aus-

geschlossen, dass auch er, wenn ihm dasselbe umfang-

reiche Material für die Untersuchung der Kranken zu Ge-

bote gestanden bätte wie den gerichtlichen Experten zu

einem anderen Schlusse gekommen wäre, wie er denn

als Zeuge vor Gericht diese Möglichkeit selbst nicht in

Abreqe gestellt hat.

SachenreCht. N° 23.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung der Beklagten Li na, Walter, Karoline

und Martha Seiler wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 1917

ihnen gegenüber bestätigt. Die Berufung der Kläger wird

dahin gutgeheissen, dass die Klage auch gegenüber den

Beklagten Fürsprech Dr. Brand und Notar Brand gut-

geheissen wird.

11. SACHENRECHT

DROITS REELS

23. Ul'teU aer 1I. Zivilabtei1ung vom 95. April 1918

i. S. Zimmermann gegen Zürcher.

Hypothekarische Schuldübernahme. Kommt eine

sol~!te

dadurch zu Stande, dass der Gläubiger, obschou er erklart

hat den Veräusserer des Unterpfandes als persönlichen

Schuldner beibehalten zu wollen, den Erwerber auf Pfand-

verwertung betreibt und dieser sich betreiben lässt ?

A. -

Durch Kaufvertrag vom 21. August 1911,

gefertigt am 30. Mai 1912 verkaufte der Kläger Johann

Zimmermann in Neuegg dem Bekl~gten Albert Zürcher

in Zug die Liegenschaft Hinterwyden in Unte:ägeri

und liess sich von ihm auf dieser für einen Teil des

Kaufpreises eine Grundpfandverschreibung errichten.

In der Folge verkaufte der Beklagte das Grundstüc~

unter Ueberbindung sämtlicher darauf lastender KapI-

talien an J. Trinkler in Menzingen weiter. Mit Anzeige

vorn 7. März 1913 setzte das Grundbuchamt Zug den

Kläger vor der erfolgten Handänderung und der zwischen

den Kaufskontrahenten verabredeten Schuldübernahme

in Kenntnis. Dieser teilte jedoch dem Beklagten am

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Sachenrecht. N° 23.

7. Juni mit, dass er ihn als persönlichen Schuldner seiner

GrundpfandfQrderung beibehalten wQlle.

Mit Zahlungsbefehl,Nr. 96 de~ Betreibungsamtes Un-

terägeri VQm 26. März 1914 betrieb der Kläger de~ T~n­

kleI' für den noch nicht ab}lezahlten Betrag der Hypo-

thekarfQrderung (Fr. 6000 I{ßpital nebst Zins zu 4 % %

seit 13. September. 1913) auf Qnlndpfandverwertung. Der

Betriebeneunterliess es,,Recht vorzuschlagen, o.bschQn

die in Betreibung gesetzte FQrderung nQch nicht fällig

war, und das BetreibungsveIfahren nahm daher seinen

FQrtgang. Die zweite Steigerung der Liegenschaft wurde

auf den 15. April 1915 angesetzt. Zwei Tage vQrher gab

dt>: Kläger dem Beklagten davQI;I.,Kenntnis und fQrderte

ihn zur Wahrnehmung seiner Interessen auf. An der Gant

kam die FQrderung des K!ägt>rs gänzlich zu Verlust und

es wurde ihm. QbschQn die Betreibung, wie aus einer bei

den Akten liegenden Bescheinigung des BetreibuIlf'samtes

Unterägeri erhellt, auf Pfari.dverwertung gegangen war,

ein Pfändungsverlustschein für 6438 Fr. 45 Cts. ausge-

stellt.

Mit der vQrliegenden Klage belangt nunmehr der

Kläger den Beklagten auf Bezahlung dieses Pfandaus-

falls VQn 6438 Fr. 45 Cb.. nebst Zins zu 5 % ~it L Mai

1915. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage ange-

tragen. Beide kantQnalen Instanzen haben die ~ge

abgewiesen,,das Obergericht. des Kantons Zug durch

Urteil VQm 1. DezemPer 1917.

B. -'- Gegen dieses Urteil richtet sich die· vorliegende

Berufung des, Klägers mit dem Antrage auf Gutheissung

der Klage.

, Das Bundesgerithl ziehl', in Erwägung :

Esis1 im vorliegenden Falle davon auszugehen. dass

der Kläger die ihni vom Gruhdbuchverwalter n,amensdes

n~uen Erwerbers gelilachte: Oflerte zum AbschlUf S eine~

Schuldübemabmevertmge$. abgelehnt bat. woraus f()lgt.

dass der, VeräussererSchuldoor . des Klägers geblieben

I

\

Sachenrecht. N0 23.

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ist. Dieser hat sich nach wie VQr an ihn zu halten; es

fehlt ihm an jedem Rechtstitel, den Erwerber zu belangen.

Durch die VQm Gläubiger erklärte Ablehnung wird jedQch

keine unabänderliche Rechtslage geschaffen, in der Weise,

dass nunmehr das ZustandekQmmen der Schuldüber-

nahme schlechthin ausgeftchlQssen würde, vielmehr kann

der Schuldnerwechsel nachträglich dQch herbeigeführt

werden, sei es, dass der Gläubiger &einerseits dem Er-

werber den Abschluss eines SukzessiQnsvertrages offe-

riert, sei es, dass er eine VQn diesem erneuerte Offerte

akzeptiert. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Ver-

tragsrechts kann der Abschluss des SukzessiQnsvertrages

auch durch kQnkludente Handlungen der Parteien er-

fQlgen. Es frägt sich nun, Qb nicht in diesem Sinne ein

Schuldnerwechsel dadurch zu~tande gekommen ist, dass

der Kläger gegen den Beklagten Grundpfandbetreibung

angehQben und dieser seiner Behandlung als Schuldner

durch Unterlassung des RechtvQrschlages zugestimmt

hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten muss diese

Frage bejaht werden. Damit dass der Kläger dem Trin-

kleI' einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung

hat zustellen lassen, in dem dieser als Schuldner be-

zeichnet war, hat er nicht nur, wie der Beklagte geltend

macht, die Zwangsvollstreckung in das Pfand sQndern

au,ch in das übrigt> Vermögen de& Trinklerverlangt; denn

für den Fall, dass der Pfanderlös zu seiner vQllen Befrie-

digung nicht ausreichen sollte, wird dem Gläubiger ein

Pfandausfallschein au,sgestelH, gestützt auf den er für

den ungedeckten Teil &t>iner FQrderung da& Pfändungs-

bezw. KQnkur&begehren stellen und sQmit die ExekutiQn

in das ganze beschlagsfähige Vennögen de& Betriebenen

fortsetzen kann, Qhne dass ein neues Einleitungsver-

fahren nQtwendig ist (Art. 158 SchKG). Hätte der Kläger,

wie er behauptet, gegenüber TrinkleI' nur die dingliche

Haftung in Auspruch nehmen wQllen, so. hätte er den

Beklagten betreiben müssen. Dem Trinkler wäre aller-

dings von Amtes wegen ein DQPpel des Zahlungsbefehls

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Sachenrecht. N° 23.

zugestellt worden, damit er, weil das ihm gehörende

Pfand in erster Linie das Vollstreckungssubstrat bildete,

• Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderung sowie den

Bestand des J;>fandrechtes bestreiten könne; der Pfand-

ausfallschein hätte jedoch auf den Beklagten lauten

müssen, und es hätte sich die Exekution für den Ausfall

gegen sein Vermögen gerichtet. weil sich die Haftung des

Dritteigentümers des Pfandes auf dieses beschränkt

(AS 41 III S. 258 ff.; 42 III S. 5 ff.; S. 247 ff.; S. 318 ff.).

Hat den;tnach der Kläger das Betreibungsverfahren so

angelegt, dass ihm im Falle der Insuffizienz des Pfandes

für den Ausfall der Zugriff auf das übrige Vermögen des

Trinkler offen stand, während es ihm andererseits in dem

von ihm eingeschlagenen Verfahren an der rechtlichen

Möglichkeit gebrach, hiefür den Beklagten zu belangen.

so hat er damit den Trinkler als persönlichen Schuldner

ins Recht gefasst; denn der Gläubiger einer Grundpfand-

verschreibung oder eines Schuldbriefes kann nur gegen

denjenigen Pfandbetreibung anheben. den er als seinen

per s ö n I ich e n

S c h u I d n er betrachtet. Dass

Trinkler seiner Zeit diese Auffassung teilte,erhellt daraus.

dass er es unterlassen hat. gegen dieses Vorgehen Ein-

wendungen zu erheben. Hat aber der Kläger nach dem

Gesagten den Trinkler als persönlichen Schuldner be-

handelt und hat sich dieser als solcher behandeln lassen.

so ist durch diese konkludenten Handlungen beider der

seinerzeit vom Kläger abgelehnte Schuldübernahmeyer-

trag doch zu Stande gekommen. Dass der Kläger, wie er

behauptet, mit der Anhebung der Betreibung gegen den

Erwerber Trinkler den Beklagten nicht als Schuldner

hat entlassen wollen, ist rechtlich ohne Bedeutung; da

es sich bei der hypothekarischen Schuldübernahme um

eine befreiende Schuldübernahme handelt, wird der altt'

SchuJ.dner von Rechts wegen mit dem Momente bcfn::.it,

wo der Gläubiger den Erwerbel als Schuldner annimmt.

Die Unrichtigkeit dergegt'nteiligen Auffassung ergibt

sich auch aus den rechtlichen Folgen, die sie für die recht-

Sachenrecht. N0 23.

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liche Stellung des alten Schuldnels hätte. Bliebe der

Veräusserer als Schuldner behaftet, trotzdem der Gläu-

biger gegen den neuen Erwerber die Grimdpfandbetrei-

bung ~nhebt und durchführt, so könnte der Gläubiger

auf . dlese~ Wege die Exekution in einer Betreibung

erreIchen, In der der Schuldner gar nicht Partei ist. Nicht

nur wäre. damit der Schuldner ausser Stande gesetzt~

gegen dIe Durchführung der Grundpfandbetreibung

Rechts~orschlag zu erheben, wie dies gerade der streitige

Fall zeIgt, wo der Kläger die Verwertung des Unter-

pfandes für eine gar nicht fälligt' Forderung erwirkte~

sondern es wäre sogar die betreibungsrechtliche Verstei.

gerung des Unterpfandes möglich, ohnt' dass der Pfand-

schuldner davon überhaupt Kenntnis erhielt. Dass im

vorliegenden Falle der Kläger einige Tage vor der Ver-

s:teigerung dem Beklagten davon Kenntnis gab, ist recht-

lIch 9hne Bedeutung, denn auch so ist der Beklagte der

zu Gunsten des Grundpfandschuldners angt'setztell Fris-

ten (Art. 152 Ziff. 1 und 154 SchKG) verlustig gegangen

und durch das Vorgehen des Klägers in die Lage versetzt

worden, entweder binnen wenigen Tagen die nicht fällige

Forderung des Klägers durch Zahlung zu tilgen, oder die

Verwertung des Unterpfandes vor sich gehen zu lassen.

Dies alles steht aber im Widerspruch mit zwingenden

Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechts.

Demnach erkennt das B'!ndesgerichl:

Die Berufung wird abgewiesen.