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43_II_245

BGE 43 II 245

Bundesgericht (BGE) · 1906-06-28 · Deutsch CH
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Haftpßichtrecht. N0 35.

par Pfister a ete encore aggrave par l'absence de toHe

protectrice, et c'est ]a un fait dont la defenderesse doit

aussi eire consideree comme responsable.

3. -

Cest sans raison que I'instance cantonale a fait

etat de I'arret rendu par le Tribunal federalle 28 juin 1906

dans Ia cause Brassino contre Casei (voir Journal des

iribunaux 1907 p. 52 et suiv.), puisque, dans cette affaire.

le lese avait provoque lut-meme le domrnage nouveau et

que l'art. 2 de Ia loi sur Ia responsabilite civile de 1881

exclut des consequences de l'accident tout ce qui a He

Ia consequence d'une faute de la victime, et enfin parce

que dans cette meme espece, les resultats du premier

accident etaient si peu importants, en comparaison de

ce lIes provenant de la faute de l'ouvrier, que l'on pou-

vait considerer sans autre ce premier accident comme

n'ayant eu aucun effet en ce qui concerne Ie domrnage

subi par lui; c'est par contre ce qu'on ne saurait admettre

en la cause, puisque le genre de traitement applique ä.

Pfister a He l'origine de Ia combustion qui s'est pro-

duite. 11 n'y a pas lieu non plus de retenir le fait reieve

par l'instance cantonale, que Ia Societe defenderesse

n'avait rien pu tenter pour empecher l'accident puisque,

comme cela a He releve plus haut, elle etait responsable

meme des erreurs commisespendant le traitement.

Enfin iI n'y a pas lieu pour le Tribunal federal de s'arreter

au fait que la Socit~te defend~resse pourrait exercer un

recours contre une autre personne egalement respon-

sable de l'accident puisqu'en matierede responsabilite

civile, sauf les cas OU il y a crime ou delit, le patron est

responsahle meme des accidents qui sont le fait de tiers~

4. -

..... Caleul de l'indemlüte accordee.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce:

Le recours est admis et l'arret du Tribunal cantonal

de Neuchätel du 6 fevrier 1917 reforme en ce sens que la

Societe defenderesse est condamnee a payer au deman-

deur une somme de 2511 fr., avec interet a 5% des le

17 mars 1916, jour du second accideni.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

36. UrteU der I. ZivUabteUung vom 24. März 1917

i. S. Birmele, Beklagter und Berufungskläger,

gegen Butishauser & (lie, Kläger und Berufungsbeklagte.

Art. 5 und 7 MSch G. Ein ausländisches Fabri-

kat ion s g e s c h ä f t, das seine Fabrikmarke in der

Schweiz ohne Eintragung tatsächlich gebraucht, erlangt

die aus dem bIo s sen G e b rau c h e s ich erg e -

ben den R e c h t e auch ohne schweizerische Handels-

niederlassung oder Gegenrechtserklärung im Sinne von

Art. 7 MSchG. -

Ein t rag u n g der Marke dur c h

ein e n

H a n dei s ver t r e t e r

der Firma in der

Schweiz auf seinen eigenen Namen und Klage dieses Ver-

treters gegen einen a n der n, die M a r k e ver wen -

den den Ver kau f s b e r e c h t i g t e n. Rechtsstel-

lung des Klägers zu der ausländischen Fabrikationsfirma.

Priorität des Gebrauches oder der Eintra-

gun g (die später auch vom Fabrikationsgeschäft erlangt

wurde) massgegebend? Frage der täuschenden A e h n -

lichkeit und der Verj ährung des Markenrechts-

anspruches .

A. -

Die Crescent Type"'Titer Supply CO in Boston

hat für das von ihr fabrizierte Kohlenpapier die Bezeich-

nung {(Crescent Brand Carbon Paper)} angenommen

und sich das Fabrikzeichen eines Halbmondes mit

einem Stern beigelegt. Ihre Fabrikate hat sie auch in

der Schweiz verkauft und zwar war ihr Vertreter eine

Zeit lang die Firma Oskar Rutishauser & Oe in St. Gallenp

24&

Markenschutz. N° 36.

die heutige Klägerin. Diese liess am 9. November 1906

beim Schweizerischen Amt für geistiges Eigentum die

gemischte Marke Nr. 21,257, bestehend aus dem Wort

« Crescent » und dem Bild des Halbmondes nebst Stern

eintragen und zwar für :verschiedene Schreibmaschinen-

Utensilien (Kohlenpapier usw.), die sie von der Crescent

Typewriter Supply Co bezog. Am 15, März 1913 über-

nahm die Firma E. Vögeli & Oe in Zürich die Vertretung

verschiedener Artikel, auch von Kohlenpapier • der

genannten amerikanischen Gesellschaft. Die letztere

liess dann für ihre Fabrikate am 4. August 1913 die

gemischte Marke NI'. 33,960, bestehend aus den Worten

(fallen

zu lassen. Im übrigen hat er an seinen Berufungsanträgen

festgehalten und eventuell noch Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz verlangt zur Abnahme der von ihm

anbegehrten, nicht erhobenen Beweise.

Der Vertreter der Klägerin . hat auf kostenfällige

Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange-

fochtenen Entscheides angetragen.

Das Bundesgericht zieht

i TI E r w.ä gun g :

1. -

Die heutige Erklärung des Beklagten, er lasse

seine «Uneinlässlichkeitseinrede» fallen, bezieht sich in

erster Linie auf seine Bestreitung der Pas s i v I e -

g i tim a t ion und es braucht daher jedenfalls auf

AS .43 11 -1917

17

248

Markenschutz. N° 36.

diesen Punkt nicht mehr eingetreten zu werden, den

übrigens die Vorinstanz zweifellos auf Grund von Art.

24 MSchG richtig entschieden hat.

Mit der genannten Erklärung hat der Beklagte wohl

auch zugleich die erhobene Ver jäh run g sei n red e

zurückziehen wollen. Auch sie wäre als unbegründet

zu verwerfen. Denn die Klägerin stützt die behaupteten

Markenrechtsverletzungen nicht auf die schon im Jahre

1913 erfolgte Eintragung der Marken Nr. 33,960 und

Nr.34,685, die ja nicht durch den Beklagten, sondern

durch die Crescent Typewriter Supply Co und zu ihren

Gunsten bewirkt wurde, vielmehr auf den nachherigen

Gebrauch dieser Marken, bei dem sich der Beklagte

nach der Behauptung der Klägerin durch Handlungen

betätigt hat. Hinsichtlich dieser aber war die zwei-

jährige Verjährungsfrist bei der Klageanhebung noch

nicht abgelaufen.

2. -

Prüft man nun, ob der Beklagte wirklich gegen

Art. 24 MSchG verstossen habe, so ist zunächst auf Grund

der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung als erwiesen

anzunehmen, dass der Beklagte mit dem Markenbild des

Halbmondes nebst Stern versehenes Kohlenpapier in

den Ha nd e I ge b r ach t . hat, und ferner lässt

sich ernstlich auch nicht bezweifeln, dass die beiden

Marken Nr. 33,960 und Nr. 34,685, trotz der Beifügung

des Wortes (i Brand » bei der einen und bei der andern

noch des Wolkenbildes, deI' Marke der Klägerin so

ä h n I ich sind, dass Verwechslungen nicht vermieden

werden können. Damit fragt es sich nur noch, ob die

Klägerin ein ausschliessliches Recht auf die Marke

Crescent mit Halbmor.d und Stern besitze und vermöge

dessen die dem Beklagten zum Vorwurf gemachte Mar-

kenverwendung verbieten können.

Gemäss Art. 5 M S c h G hat nun die Eintragung

einer Marke als solche nur deklarativen, nicht konsti-

tutiven Charakter. Sie hat -

neben deI! Bewirkung des

spezifischen Markenschutzes, Art. 4 MSchG -

Beweis-

Markenschutz. N° 36.

249

funktion, schafft aber nach dieser Richtung eine bIosse

Vermutung für die Berechtigung des Eingetragenen.

Diese Berechtigung wird nun hier vom Beklagten in

Abrede gestellt, mit der Begründung: Die Marke sei

schon vor der Eintragung durch die Klägerin von der

.amerikanischen Firma, 'von der er, der Beklagte, seine

Rechte ableitet, in markenrechtlich äquivalenter Form

gebraucht worden und zwar nicht nur in Amerika, son-

dern auch in der Schweiz, und zudem sei sie in Amerika

auch früher eingetragen worden. Die Klägerin aber habe

diese bereits im Gebrauche befindliche Marke während

ihrer Betätigung als Vertreterin der amerikanischen

Firma unberechtigter Weise sich angeeignet und auf

ihren Namen eintragen lassen.

Mit Recht hat die Vorinstanz zunächst über die be-

strittene Behauptung des Beklagten, die Crescent Marke

sei in Am e r i k a, der Eintragung zu Gunsten der

Klägerin vorgängig, ein g e t rag e n worden, keinen

Beweis erhoben. Abgesehen von· besondern internatio-

nalen Vereinbarungen hat das Markenregister lediglich

territorialen Charakter. Gerade um diese bloss territo-

riale Wirkung zu erweitern, haben die internationalen

Unionen die Möglichkeit geschaffen, die Marke bei

einer Zentralstelle, beim internationalen Bureau in

Bern, einzutragen und damit eine Eintragung mit inter-

nationalem Charakter und Wirkung zu erlangen (vergl.

BGE 26 II S. 649 f.).

Es fragt sich also nur, welche Bedeutung der Berufung

des Beklagten darauf zukomme, dass die amerikanische

Firma und deren Vertreterin in der Schweiz, die Firma

Vögeli & oe, für die der Beklagte in der Sache tätig

war, die Marke f r ü her als die Klägerin g e b rau c h t

habe. Diese Priorität des Gebrauches, sowohl in Ame-

rika als in der Schweiz, muss vorerst nach der tatsäch-

lichen Seite hin auf Grund der vorinstanzlichen Fest-

stellung darüber als ausgewiesen gelten. Diese Fest-

stellung ist nicht aktenwidrig. Sie wird vielmehr durch

250

Markenschutz. N° 36.

die durchaus schlüssige Annahme der Vorinstanz ge-

stützt, die Klägerin sei gerade dadurch, dass sie von

der amerikanischen Firma mit dem streitigen Marken-

zeichen versehene Ware bezog, veranlasst worden,

dieses eintragen zu lassen und so als Vertreter jener

Gesellschaft die Ware mit der eingetragenen Marke zl.:l

vertreiben.

Die rechtliche Bedeutung des frühern Gebrauches

anlangend, ist davon auszugehen, dass die Berechtigung

auf die Crescent Marke jedenfalls nicht der Klägerin

und der amerikanischen Gesellschaft gleichzeitig neben-

einander zustehen kann, sondern es muss entweder der

frühere Gebrauch oder die frühere Eintragung im Sinne

einer ausschliesslichen Berechtigung entscheidend sein.

Die erste dieser Lösungen, also die zu Gunsten des frühern

Gebrauches, wäre nach dem Art. 5 MSchG und der ihm

oben gegebenen Auslegung dann ohne weiteres anzu-

nehmen, wenn die Crescent Typewriter Supply Co zu

den in Art. 7 Z i f f. 1 und 2 M S c hG erwähnten

Geschäftsinhabern gehörte, wenn sie also ihr Geschäft

in der Schweiz oder daselbst doch eine Handelsnieder-

lassung hätte oder wenn feststände, dass die Vereinigten

Staaten im Sinne der genannten Ziffer 2 Gegenrecht

halten (was gemäss den folgenden Ausführungen nicht

geprüft zu werden braucht). Alsdann wäre anzunehmen

dass, wenn sie kraft Art. 7 Anspruch auf den spezifischen

Markenschutz hat, wie ihn der Art. 4 unter Verweisung

auf die Art. 12-15 vorsieht, sie von selbst auch Anspruch

haben müsse auf die weniger weitgehenden Rechte, die

mit dem Gebrauch einer noch nicht eingetragenen

Marke -

oder mit dem im Verhältnis zu einem andern

Prätendenten längern Gebrauch dieser Marke -

ver-

bunden sind. Damit ist aber umgekehrt nicht gesagt,

dass ihr diese beschränkteren R e c h t e aus dem

bIo s sen G e b rau c he deshalb zu verweigern seien,

weil sie nach Art. 7 nicht des spezifische~ Markenschutzes

teilhaftig werden kann. Wenn dieser wegen der damit

Markenschutz. N° 36.

251

verbundenen Einrichtungen und Förmlichkeiten grund-

bätzlich territorialen Charakter hat und, soweit das

nicht der Fall ist, ausserhalb der Schweiz befindlichen

Geschäften nur unter der Voraussetzung des Gegen-

rechtes zusteht, so rechtfertigt sich eine solche Begren-

zung nicht auch für das mit dem bIossen Gebrauch ver-

bundene Individualrecht. Dieses ist im Gegensatz zu

dem durch die Eintragung erlangten gesteigerten Indi-

vidualrecht seiner Natur nach ohne weitere Vorausset-

zungmit der Person des Benützers verknüpft und es ist

daher von selbst auch dem im Auslande befindlichen

Geschäftsinhaber zuzuerkennen, namentlich wenn es

sich auf den Gebrauch im Inlande stützt (vergI. BGE

26 11 S. 649 ff. und den Entscheid des Bundesgeri~hts

vom 16. Februar 1917 i. S. Künkler gegen Berger). Die

Priorität des Gebrauches, wie sie nach dem Gesagten

hier zu Gunsten der amerikanischen Gesellschaft nach-

gewiesen ist, entkräftigt die Vermutung des Art. 5

MSchG und daher muss die genannte Gesellschaft trotz

der später von der Klägerin erwirkten Eintragung als

die «wahre Berechtigte,. angesehen werden, sofern

nicht besondere Gründe dem entgegenstehen.

Einen solchen Grund erblickt nun die Vorinstanz

darin, dass die Crescent Typewriter Supply Co n ich t·

auf Lös c h u n g der klägerischen Marke g e k lag t

hat. Allein der in seinem Gebrauch Beeinträchtigte ist

nicht gezwungen, gegen den unbefugt Eingetragenen

zu klagen. Es steht ihm frei, sein Recht einredeweise

geltend zu machen, so lange das Rechtsverhältnis nicht

durch spätere Tatsachen· eine Aenderunng erfahren

hat. Sein bIosses Stillschweigen einer Eintragung gegen-

über vermag an sich seine Berechtigung nichtzuschmä-

lern und bildet allein noch keinen verbindlichen Ver-

zichtdarauf zu Gunsten des Eingetragenen. Gegen

einen solchen Verzicht spricht hier schon der Umstand,

dass die ~merikanische Firma durch die Firma Vögeli & Cl.'

ihr Recht auch nach der von der Klägerin erlangten Ein-

252

Markenschutz. N° 36.

tragung weiter ausgeübt und also für sich in Anspruch

genommen hat. Dazu kommt, dass die Klägerin die

Marke für die von der amerikanischen Firma erstellten

Erzeugnisse hat eintragen lassen. Hatte· sie es dabei

auf die Eintragung einer F a b r i k marke abgesehen,

so ist. im Verhältnis zwischen ihr und der amerikanischen

Gesellschaft, der eigentliche Berechtigte diese Gesell-

schaft als Inhaberin des Geschäftes, das die mit der

Marke versehenen Erzeugnisse herstellt. Die Klägerin

selbst aber hätte in diesem Falle· nach Art. 11 MSchG

die Marke mir durch Uebertragung des Geschäftes an

sie zu eigenem Rechte erwerben können. Sofern sie da-

gegen beabsichtigt hat, für sich eine Ha n deI s marke

eintragen zu lassen, so ist diese nach ihrer inhaltlichen

Ausgestaltung damit unzulässig geworden, dass die Klä-

gerin aufhörte, die Erzeugnisse der amerikanischen

Firma unter dieser Marke zu vertreiben. Denn die Marke

sollte eben zur Bezeichnung gerade der genannten

Erzeugnisse dienen und nur deshalb war es der Klägerin

erlaubt, für die von ihr eingetragene Marke die Wort-

und Bildelemente zu verwenden, die der amerikanischen

Gesellschaft bereits als Fabrikationszeichen dienten.

Die genannte Gesellschaft ist. nach alle dem nach wie

vor die wahre Berechtigte in Bezug auf die Crescent-

marke geblieben und der Beklagte, der mit ihrer Ein-

willigung diese Marke tragende Erzeugnisse verkaufte,

hat daher gegenüber der Klägerin keine l\farkenrechts-

verletzung begangen, was zur gänzlichen Abweisung der

Klage führt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung

des Urteils des st. gallischen Kantonsgerichts vom

20. Dezember 1916 die Klage abgewiesen.

Versicherungsvertragsrecht. N° 37.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

37. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2S. Mä.rz 1917

i. S. «Helvetia. », Beklagte, gegen Leut Kläger.

253

Unfallversicherung. Abschluss des Vertrags trot~ Nichtbeant-

wortung einer Frage des Antragsformulars; infolgedessen

Unzulässigkeit der Berufung auf Art. 6 VVG, sowie auf die

entsprechende Policebestimmung. Art. 8 VVG als Vor-

schrift zwingenden Rechts. -

Berücksichtigung eines frühe-

ren Gebrechens, durch welches die Unfallfolgen erschwert

wurden.

A. -

Der Kläger, geb. 1878, von Beruf Dachdecker

und Maschinensäger, war bei der Beklagten gegen Unfall

versichert, und zwar für einen Betrag von 10,000 Fr. im

Falle der Ganzinvalidität und für einen entsprechenden

Betrag im Falle. der Teilinvalidität. Die in Betracht

kommenden Bestimmungen der Police lauten :

§ 1 Abs. 3 : « Werden die Folgen eines Unfalles durch

)} das Bestehen oder Hinzutreten anderer, von dem Un-

)} falle illlabhängiger Umstände verschlimmert, so leistet

)} die Anstalt auf Grund des § 14 dieser Bedingungen für

» den durch den Unfall selbst, nicht aber für den durch

)} derartige Nebenumstände verursachten Schaden Er-

» satz. »

:; § 3 Abs. 2 : « Die im Versicherungsantrag oder sonstwie

)} gestellten Fragen müssen vollständig und wahrheits-

)) getreu beantwortet werden. Wird eine Fr~ge .nicht

)} oder durch einen Strich beantwortet, so gIlt SIe als

)} verneint.Für die Richtigkeit der abgegebenen Antworten

» hat der Antragsteller auch dann einzustehen, wenn er