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Haftpßichtrecht. N0 35.
par Pfister a ete encore aggrave par l'absence de toHe
protectrice, et c'est ]a un fait dont la defenderesse doit
aussi eire consideree comme responsable.
3. -
Cest sans raison que I'instance cantonale a fait
etat de I'arret rendu par le Tribunal federalle 28 juin 1906
dans Ia cause Brassino contre Casei (voir Journal des
iribunaux 1907 p. 52 et suiv.), puisque, dans cette affaire.
le lese avait provoque lut-meme le domrnage nouveau et
que l'art. 2 de Ia loi sur Ia responsabilite civile de 1881
exclut des consequences de l'accident tout ce qui a He
Ia consequence d'une faute de la victime, et enfin parce
que dans cette meme espece, les resultats du premier
accident etaient si peu importants, en comparaison de
ce lIes provenant de la faute de l'ouvrier, que l'on pou-
vait considerer sans autre ce premier accident comme
n'ayant eu aucun effet en ce qui concerne Ie domrnage
subi par lui; c'est par contre ce qu'on ne saurait admettre
en la cause, puisque le genre de traitement applique ä.
Pfister a He l'origine de Ia combustion qui s'est pro-
duite. 11 n'y a pas lieu non plus de retenir le fait reieve
par l'instance cantonale, que Ia Societe defenderesse
n'avait rien pu tenter pour empecher l'accident puisque,
comme cela a He releve plus haut, elle etait responsable
meme des erreurs commisespendant le traitement.
Enfin iI n'y a pas lieu pour le Tribunal federal de s'arreter
au fait que la Socit~te defend~resse pourrait exercer un
recours contre une autre personne egalement respon-
sable de l'accident puisqu'en matierede responsabilite
civile, sauf les cas OU il y a crime ou delit, le patron est
responsahle meme des accidents qui sont le fait de tiers~
4. -
..... Caleul de l'indemlüte accordee.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est admis et l'arret du Tribunal cantonal
de Neuchätel du 6 fevrier 1917 reforme en ce sens que la
Societe defenderesse est condamnee a payer au deman-
deur une somme de 2511 fr., avec interet a 5% des le
17 mars 1916, jour du second accideni.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
36. UrteU der I. ZivUabteUung vom 24. März 1917
i. S. Birmele, Beklagter und Berufungskläger,
gegen Butishauser & (lie, Kläger und Berufungsbeklagte.
Art. 5 und 7 MSch G. Ein ausländisches Fabri-
kat ion s g e s c h ä f t, das seine Fabrikmarke in der
Schweiz ohne Eintragung tatsächlich gebraucht, erlangt
die aus dem bIo s sen G e b rau c h e s ich erg e -
ben den R e c h t e auch ohne schweizerische Handels-
niederlassung oder Gegenrechtserklärung im Sinne von
Art. 7 MSchG. -
Ein t rag u n g der Marke dur c h
ein e n
H a n dei s ver t r e t e r
der Firma in der
Schweiz auf seinen eigenen Namen und Klage dieses Ver-
treters gegen einen a n der n, die M a r k e ver wen -
den den Ver kau f s b e r e c h t i g t e n. Rechtsstel-
lung des Klägers zu der ausländischen Fabrikationsfirma.
Priorität des Gebrauches oder der Eintra-
gun g (die später auch vom Fabrikationsgeschäft erlangt
wurde) massgegebend? Frage der täuschenden A e h n -
lichkeit und der Verj ährung des Markenrechts-
anspruches .
A. -
Die Crescent Type"'Titer Supply CO in Boston
hat für das von ihr fabrizierte Kohlenpapier die Bezeich-
nung {(Crescent Brand Carbon Paper)} angenommen
und sich das Fabrikzeichen eines Halbmondes mit
einem Stern beigelegt. Ihre Fabrikate hat sie auch in
der Schweiz verkauft und zwar war ihr Vertreter eine
Zeit lang die Firma Oskar Rutishauser & Oe in St. Gallenp
24&
Markenschutz. N° 36.
die heutige Klägerin. Diese liess am 9. November 1906
beim Schweizerischen Amt für geistiges Eigentum die
gemischte Marke Nr. 21,257, bestehend aus dem Wort
« Crescent » und dem Bild des Halbmondes nebst Stern
eintragen und zwar für :verschiedene Schreibmaschinen-
Utensilien (Kohlenpapier usw.), die sie von der Crescent
Typewriter Supply Co bezog. Am 15, März 1913 über-
nahm die Firma E. Vögeli & Oe in Zürich die Vertretung
verschiedener Artikel, auch von Kohlenpapier • der
genannten amerikanischen Gesellschaft. Die letztere
liess dann für ihre Fabrikate am 4. August 1913 die
gemischte Marke NI'. 33,960, bestehend aus den Worten
(fallen
zu lassen. Im übrigen hat er an seinen Berufungsanträgen
festgehalten und eventuell noch Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz verlangt zur Abnahme der von ihm
anbegehrten, nicht erhobenen Beweise.
Der Vertreter der Klägerin . hat auf kostenfällige
Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange-
fochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht
i TI E r w.ä gun g :
1. -
Die heutige Erklärung des Beklagten, er lasse
seine «Uneinlässlichkeitseinrede» fallen, bezieht sich in
erster Linie auf seine Bestreitung der Pas s i v I e -
g i tim a t ion und es braucht daher jedenfalls auf
AS .43 11 -1917
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Markenschutz. N° 36.
diesen Punkt nicht mehr eingetreten zu werden, den
übrigens die Vorinstanz zweifellos auf Grund von Art.
24 MSchG richtig entschieden hat.
Mit der genannten Erklärung hat der Beklagte wohl
auch zugleich die erhobene Ver jäh run g sei n red e
zurückziehen wollen. Auch sie wäre als unbegründet
zu verwerfen. Denn die Klägerin stützt die behaupteten
Markenrechtsverletzungen nicht auf die schon im Jahre
1913 erfolgte Eintragung der Marken Nr. 33,960 und
Nr.34,685, die ja nicht durch den Beklagten, sondern
durch die Crescent Typewriter Supply Co und zu ihren
Gunsten bewirkt wurde, vielmehr auf den nachherigen
Gebrauch dieser Marken, bei dem sich der Beklagte
nach der Behauptung der Klägerin durch Handlungen
betätigt hat. Hinsichtlich dieser aber war die zwei-
jährige Verjährungsfrist bei der Klageanhebung noch
nicht abgelaufen.
2. -
Prüft man nun, ob der Beklagte wirklich gegen
Art. 24 MSchG verstossen habe, so ist zunächst auf Grund
der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung als erwiesen
anzunehmen, dass der Beklagte mit dem Markenbild des
Halbmondes nebst Stern versehenes Kohlenpapier in
den Ha nd e I ge b r ach t . hat, und ferner lässt
sich ernstlich auch nicht bezweifeln, dass die beiden
Marken Nr. 33,960 und Nr. 34,685, trotz der Beifügung
des Wortes (i Brand » bei der einen und bei der andern
noch des Wolkenbildes, deI' Marke der Klägerin so
ä h n I ich sind, dass Verwechslungen nicht vermieden
werden können. Damit fragt es sich nur noch, ob die
Klägerin ein ausschliessliches Recht auf die Marke
Crescent mit Halbmor.d und Stern besitze und vermöge
dessen die dem Beklagten zum Vorwurf gemachte Mar-
kenverwendung verbieten können.
Gemäss Art. 5 M S c h G hat nun die Eintragung
einer Marke als solche nur deklarativen, nicht konsti-
tutiven Charakter. Sie hat -
neben deI! Bewirkung des
spezifischen Markenschutzes, Art. 4 MSchG -
Beweis-
Markenschutz. N° 36.
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funktion, schafft aber nach dieser Richtung eine bIosse
Vermutung für die Berechtigung des Eingetragenen.
Diese Berechtigung wird nun hier vom Beklagten in
Abrede gestellt, mit der Begründung: Die Marke sei
schon vor der Eintragung durch die Klägerin von der
.amerikanischen Firma, 'von der er, der Beklagte, seine
Rechte ableitet, in markenrechtlich äquivalenter Form
gebraucht worden und zwar nicht nur in Amerika, son-
dern auch in der Schweiz, und zudem sei sie in Amerika
auch früher eingetragen worden. Die Klägerin aber habe
diese bereits im Gebrauche befindliche Marke während
ihrer Betätigung als Vertreterin der amerikanischen
Firma unberechtigter Weise sich angeeignet und auf
ihren Namen eintragen lassen.
Mit Recht hat die Vorinstanz zunächst über die be-
strittene Behauptung des Beklagten, die Crescent Marke
sei in Am e r i k a, der Eintragung zu Gunsten der
Klägerin vorgängig, ein g e t rag e n worden, keinen
Beweis erhoben. Abgesehen von· besondern internatio-
nalen Vereinbarungen hat das Markenregister lediglich
territorialen Charakter. Gerade um diese bloss territo-
riale Wirkung zu erweitern, haben die internationalen
Unionen die Möglichkeit geschaffen, die Marke bei
einer Zentralstelle, beim internationalen Bureau in
Bern, einzutragen und damit eine Eintragung mit inter-
nationalem Charakter und Wirkung zu erlangen (vergl.
BGE 26 II S. 649 f.).
Es fragt sich also nur, welche Bedeutung der Berufung
des Beklagten darauf zukomme, dass die amerikanische
Firma und deren Vertreterin in der Schweiz, die Firma
Vögeli & oe, für die der Beklagte in der Sache tätig
war, die Marke f r ü her als die Klägerin g e b rau c h t
habe. Diese Priorität des Gebrauches, sowohl in Ame-
rika als in der Schweiz, muss vorerst nach der tatsäch-
lichen Seite hin auf Grund der vorinstanzlichen Fest-
stellung darüber als ausgewiesen gelten. Diese Fest-
stellung ist nicht aktenwidrig. Sie wird vielmehr durch
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Markenschutz. N° 36.
die durchaus schlüssige Annahme der Vorinstanz ge-
stützt, die Klägerin sei gerade dadurch, dass sie von
der amerikanischen Firma mit dem streitigen Marken-
zeichen versehene Ware bezog, veranlasst worden,
dieses eintragen zu lassen und so als Vertreter jener
Gesellschaft die Ware mit der eingetragenen Marke zl.:l
vertreiben.
Die rechtliche Bedeutung des frühern Gebrauches
anlangend, ist davon auszugehen, dass die Berechtigung
auf die Crescent Marke jedenfalls nicht der Klägerin
und der amerikanischen Gesellschaft gleichzeitig neben-
einander zustehen kann, sondern es muss entweder der
frühere Gebrauch oder die frühere Eintragung im Sinne
einer ausschliesslichen Berechtigung entscheidend sein.
Die erste dieser Lösungen, also die zu Gunsten des frühern
Gebrauches, wäre nach dem Art. 5 MSchG und der ihm
oben gegebenen Auslegung dann ohne weiteres anzu-
nehmen, wenn die Crescent Typewriter Supply Co zu
den in Art. 7 Z i f f. 1 und 2 M S c hG erwähnten
Geschäftsinhabern gehörte, wenn sie also ihr Geschäft
in der Schweiz oder daselbst doch eine Handelsnieder-
lassung hätte oder wenn feststände, dass die Vereinigten
Staaten im Sinne der genannten Ziffer 2 Gegenrecht
halten (was gemäss den folgenden Ausführungen nicht
geprüft zu werden braucht). Alsdann wäre anzunehmen
dass, wenn sie kraft Art. 7 Anspruch auf den spezifischen
Markenschutz hat, wie ihn der Art. 4 unter Verweisung
auf die Art. 12-15 vorsieht, sie von selbst auch Anspruch
haben müsse auf die weniger weitgehenden Rechte, die
mit dem Gebrauch einer noch nicht eingetragenen
Marke -
oder mit dem im Verhältnis zu einem andern
Prätendenten längern Gebrauch dieser Marke -
ver-
bunden sind. Damit ist aber umgekehrt nicht gesagt,
dass ihr diese beschränkteren R e c h t e aus dem
bIo s sen G e b rau c he deshalb zu verweigern seien,
weil sie nach Art. 7 nicht des spezifische~ Markenschutzes
teilhaftig werden kann. Wenn dieser wegen der damit
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verbundenen Einrichtungen und Förmlichkeiten grund-
bätzlich territorialen Charakter hat und, soweit das
nicht der Fall ist, ausserhalb der Schweiz befindlichen
Geschäften nur unter der Voraussetzung des Gegen-
rechtes zusteht, so rechtfertigt sich eine solche Begren-
zung nicht auch für das mit dem bIossen Gebrauch ver-
bundene Individualrecht. Dieses ist im Gegensatz zu
dem durch die Eintragung erlangten gesteigerten Indi-
vidualrecht seiner Natur nach ohne weitere Vorausset-
zungmit der Person des Benützers verknüpft und es ist
daher von selbst auch dem im Auslande befindlichen
Geschäftsinhaber zuzuerkennen, namentlich wenn es
sich auf den Gebrauch im Inlande stützt (vergI. BGE
26 11 S. 649 ff. und den Entscheid des Bundesgeri~hts
vom 16. Februar 1917 i. S. Künkler gegen Berger). Die
Priorität des Gebrauches, wie sie nach dem Gesagten
hier zu Gunsten der amerikanischen Gesellschaft nach-
gewiesen ist, entkräftigt die Vermutung des Art. 5
MSchG und daher muss die genannte Gesellschaft trotz
der später von der Klägerin erwirkten Eintragung als
die «wahre Berechtigte,. angesehen werden, sofern
nicht besondere Gründe dem entgegenstehen.
Einen solchen Grund erblickt nun die Vorinstanz
darin, dass die Crescent Typewriter Supply Co n ich t·
auf Lös c h u n g der klägerischen Marke g e k lag t
hat. Allein der in seinem Gebrauch Beeinträchtigte ist
nicht gezwungen, gegen den unbefugt Eingetragenen
zu klagen. Es steht ihm frei, sein Recht einredeweise
geltend zu machen, so lange das Rechtsverhältnis nicht
durch spätere Tatsachen· eine Aenderunng erfahren
hat. Sein bIosses Stillschweigen einer Eintragung gegen-
über vermag an sich seine Berechtigung nichtzuschmä-
lern und bildet allein noch keinen verbindlichen Ver-
zichtdarauf zu Gunsten des Eingetragenen. Gegen
einen solchen Verzicht spricht hier schon der Umstand,
dass die ~merikanische Firma durch die Firma Vögeli & Cl.'
ihr Recht auch nach der von der Klägerin erlangten Ein-
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Markenschutz. N° 36.
tragung weiter ausgeübt und also für sich in Anspruch
genommen hat. Dazu kommt, dass die Klägerin die
Marke für die von der amerikanischen Firma erstellten
Erzeugnisse hat eintragen lassen. Hatte· sie es dabei
auf die Eintragung einer F a b r i k marke abgesehen,
so ist. im Verhältnis zwischen ihr und der amerikanischen
Gesellschaft, der eigentliche Berechtigte diese Gesell-
schaft als Inhaberin des Geschäftes, das die mit der
Marke versehenen Erzeugnisse herstellt. Die Klägerin
selbst aber hätte in diesem Falle· nach Art. 11 MSchG
die Marke mir durch Uebertragung des Geschäftes an
sie zu eigenem Rechte erwerben können. Sofern sie da-
gegen beabsichtigt hat, für sich eine Ha n deI s marke
eintragen zu lassen, so ist diese nach ihrer inhaltlichen
Ausgestaltung damit unzulässig geworden, dass die Klä-
gerin aufhörte, die Erzeugnisse der amerikanischen
Firma unter dieser Marke zu vertreiben. Denn die Marke
sollte eben zur Bezeichnung gerade der genannten
Erzeugnisse dienen und nur deshalb war es der Klägerin
erlaubt, für die von ihr eingetragene Marke die Wort-
und Bildelemente zu verwenden, die der amerikanischen
Gesellschaft bereits als Fabrikationszeichen dienten.
Die genannte Gesellschaft ist. nach alle dem nach wie
vor die wahre Berechtigte in Bezug auf die Crescent-
marke geblieben und der Beklagte, der mit ihrer Ein-
willigung diese Marke tragende Erzeugnisse verkaufte,
hat daher gegenüber der Klägerin keine l\farkenrechts-
verletzung begangen, was zur gänzlichen Abweisung der
Klage führt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung
des Urteils des st. gallischen Kantonsgerichts vom
20. Dezember 1916 die Klage abgewiesen.
Versicherungsvertragsrecht. N° 37.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
37. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2S. Mä.rz 1917
i. S. «Helvetia. », Beklagte, gegen Leut Kläger.
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Unfallversicherung. Abschluss des Vertrags trot~ Nichtbeant-
wortung einer Frage des Antragsformulars; infolgedessen
Unzulässigkeit der Berufung auf Art. 6 VVG, sowie auf die
entsprechende Policebestimmung. Art. 8 VVG als Vor-
schrift zwingenden Rechts. -
Berücksichtigung eines frühe-
ren Gebrechens, durch welches die Unfallfolgen erschwert
wurden.
A. -
Der Kläger, geb. 1878, von Beruf Dachdecker
und Maschinensäger, war bei der Beklagten gegen Unfall
versichert, und zwar für einen Betrag von 10,000 Fr. im
Falle der Ganzinvalidität und für einen entsprechenden
Betrag im Falle. der Teilinvalidität. Die in Betracht
kommenden Bestimmungen der Police lauten :
§ 1 Abs. 3 : « Werden die Folgen eines Unfalles durch
)} das Bestehen oder Hinzutreten anderer, von dem Un-
)} falle illlabhängiger Umstände verschlimmert, so leistet
)} die Anstalt auf Grund des § 14 dieser Bedingungen für
» den durch den Unfall selbst, nicht aber für den durch
)} derartige Nebenumstände verursachten Schaden Er-
» satz. »
:; § 3 Abs. 2 : « Die im Versicherungsantrag oder sonstwie
)} gestellten Fragen müssen vollständig und wahrheits-
)) getreu beantwortet werden. Wird eine Fr~ge .nicht
)} oder durch einen Strich beantwortet, so gIlt SIe als
)} verneint.Für die Richtigkeit der abgegebenen Antworten
» hat der Antragsteller auch dann einzustehen, wenn er