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43_II_253

BGE 43 II 253

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Markenschutz. N° 36.

tragung weiter ausgeübt und also für sich in Anspruch

genommen hat. Dazu kommt, dass die Klägerin die

Marke für die von der amerikanischen Firma erstellten

Erzeugnisse hat eintragen lassen. Hatte· sie es dabei

auf die Eintragung einer F a b r i k marke abgesehen,

so ist, im Verhältnis zwischen ihr und der amerikanischen

Gesellschaft, der eigentliche Berechtigte diese Gesell-

schaft als Inhaberin des Geschäftes, das die mit der

Marke versehenen Erzeugnisse herstellt. Die Klägerin

selbst aber hätte in diesem Falle· nach Art. 11 MSchG

die Marke nur durch Uebertragung des Geschäftes an

sie zu eigenem Rechte erwerben können. Sofern sie da-

gegen beabsichtigt hat, für sich eine Ha n dei s marke

eintragen zu lassen, so ist diese nach ihrer inhaltlichen

Ausgestaltung damit unzulässig geworden, dass die Klä-

gerin aufhörte, die Erzeugnisse der amerikanischen

Firma unter dieser Marke zu vertreiben. Denn die Marke

sollte eben zur Bezeichnung gerade der genannten

Erzeugnisse dienen und nur deshalb war es der Klägerin

erlaubt, für die von ihr eingetragene Marke die Wort-

und Bildelemente zu verwenden, die der amerikanischen

Gesellschaft bereits als Fabrikationszeichen dienten.

Die genannte Gesellschaft ist nach alledem nach wie

vor die wahre Berechtigte in Bezug auf die Crescent-

marke geblieben und der Beklagte, der mit ihrer Ein-

willigung diese Marke tragende Erzeugnisse verkaufte,

hat daher gegenüber .der Klägerin keine Markenrechts-

verletzung begangen, was zur gänzlichen Abweisung der

Klage führt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung

des Urteils des s1. gallischen Kantonsgerichts vom

20. Dezember 1916 die Klage abgewiesen.

Versicherungsvertragsrecht. N° 37.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

37. Urteil der II. Zivilabteilung vom aso Mä.rz 1917

i. S. «lIelvetia », Beklagte, gegen Leu, Kläger.

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Unfallversicherung. Abschluss des Vertrags trotz Nichtbeant-

wortung einer Frage des Antragsformulars; infolgedessen

Unzulässigkeit der Berufung auf Art. 6 VVG, sowie auf die

entsprechende Policebestimmung. Art. 8 VVG als Vor-

schrift zwingenden Rechts. -

Berücksichtigung eines frühe-

ren Gebrechens, durch welches die UnfaUfolgen erschwert

wurden.

A. -

Der Kläger, geb. 1878, von Beruf Dachdecker

und Maschinensäger, war bei der Beklagten gegen Unfall

versichert, und zwar für einen Betrag von 10,000 Fr. im

Falle der Ganzinvalidität und für einen entsprechenden

Betrag im Falle. der Teilinvalidität. Die in Betracht

kommenden Bestimmungen der Police lauten :

§ 1 Abs. 3 : {(Werden die Folgen eines Unfalles durch

• das Bestehen oder Hinzutreten anderer, von dem Un·

• falle unabhängiger Umstände verschlimmert, so leistet

)} die Anstalt auf Grund des § 14 dieser Bedingungen für

» den durch den Unfall selbst, nicht aber für den durch

» derartige Nebenumstände verursachten Schaden Er-

• satz.)

.•; § 3 Abs. 2 : « Die im Versicherungsantrag oder sonstwie

)} gestellten Fragen müssen vollständig und wahrheits-

J) getreu beantwortet werden. Wird eine Frage nicht

• oder durch einen Strich beantwortet, so gilt sie als

» verneint.Für die Richtigkeit der abgegebenen Antworten

» hat der Antragsteller auch dann einzustehen, wenn er

254

Versicherungsvertragsrecht. N° 37.

» sich zur Beantwortung dritter Personen, insbesondere

» der Agenten' der Anstalt, bedient hat. »

§ 4 Abs. 1; ({ Wenn der Antragsteller beim Abschlusse

» der Versicherung' eine erhebliche Gefahftatsache, die

» er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt

»oder verschwiegen hat, so ist die Anstalt berechtigt.

»binnen vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung

)} der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, den Vertrag

»als für sich unverbindlich zu erklären.)}

Das Antragsformular hatte unter Ziffer 6 folgende

Fragen enthalten:

«Leiden Sie an geistigen oder körperlichen Defekten ?

»An welchen ?

» Bestehen bei Ihnen insbesondere Bruch, Bruchanlage,

) Krampfadern oder Plattfüsse?

» Sind Sie weit- oder kurzsichtig ? wenn ja, Angabe der

)} Brillennummer .)}

Im Uebrigen enthielt das Antragsformular noch einen

Hinweis auf § 3 Abs. 2 und § 4 der Police, sowie eine

Wiedergabe des § 3 Abs. 2.

Der Kläger hatte durch einen Agenten der Beklagten

die erste der sub Ziff. 6 des Formulars gestellten Fragen

mit nein beantworten lassen, während bei den Unter-

fragen keine Antwort erteilt wurde. Die Beklagte hatte

darauf den Vertrag abgeschlossen, ohne wegen Nicht-

beantwortung der Unterfragen zu reklamieren.

B. -

Am 17. April 1914'erlitt der Kläger beim Be-

dienen einer Holzsägemaschine durch einen Holzsplitter

eine Verletzung des rechten Auges, infolge welcher das

Auge entfernt werden musste. Das massgebende ärzt-

liche Gutachten kommt zum Schlusse, dass der Kläger

durch den Verlust des rechten Auges in Verbindung mit

einer vorher nicht hinderlich gewesenen Fernsichtigkeit

und Sehschwäche des linken Auges mindestens 60 %

seiner Erwerbsfähigkeit eingebüsst habe. Auf Ergän-

zungsfragen hat der Experte erklärt, dass der Verlust

Versicherungsvertragsrecht. N° 37.

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eines Auges, wenn das andere normal sei, im Allgemeinen

bloss auf 25 bis 33 % der Erwerbsfähigkeit veranschlagt

werde; beim Kläger sei aber der Schaden wegen seines

Berufes besonders hoch.

C. -

Durch Urteil vom 30. September 1916 hat das

Obergericht des Kantons Zürich die dem Kläger znkom-·

mende Invaliditätsentschädigung auf 40 % der Ver-

sicherungssumme. d, i. 4000 Fr. festgesetzt und infolge-

dessen, unter Anrechnung einer Abschlagszahlung von

205 Fr., die Beklagte zur Zahlung von 3795 Fr. an den

Kläger verurteilt.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung der

Urteilssumme.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizustim-

men, dass die Beklagte aus § 4 der Police und Art. 6 VVG

ein Recht zur Unverbindlicherklärung des Vertrages

im vorliegenden Fal1e nicht ableiten kann. Dadurch,

dass die Beklagte trotz Nichtbeantwortung der auf

Kurz- oder Fernsichtigkeit bezüglichen Unterfrage des

Antragformulars durch den Kläger den Versicherungs-

vertrag abschloss, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie

auf diesen Punkt kein Gewicht lege, und sie kann daher

sowohl nach den Grundsätzen über Treu und Glauben

im Rechtsverkehr, als auch nach der ausdrücklichen

Vorschrift des Art. 8 Zift. 6 VVG nicht nachträglich den

Standpunkt einnehmen, dass es sich dabei um eine

er heb I ich e Gefahrtatsache gehandelt habe. Die

Bestimmung des Antragsformulars, dass Nichtbeant-

wortung einer Frage als Verneinung gelte, ist insoweit,

als die Beklagte daraus die Unverbindlichkeit des Ver-

trages ableiten möchte, nach dem angeführten Art. 8

256

Versicherungsvertragsrecht. N° 37.J

Ziff. 6 -

welche Vorschrift zwingender Natur ist (vergl.

OSTERTAG, Note 4 zu Art. 8 und Note 1 zu Art. 97

RÖLLI, Note 1 zu Art. 8) -

ungültig.

'

Ob die Fernsichtigkeit und Sehschwäche des linken

Auges des Klägers ans ich eine ({ erhebliche) Gefahr-

tatsache darstellte, und ob der Kläger sie ({ kannte oder

kennen musste), braucht bei dieser Sachlage nicht

entschieden zu werden.

2 .. -

W~s den Umfang der Versicherungsleistungen

betrIfft, so 1st nur die Invaliditätsentschädigung streitig.

~ach de~ massgebenden ärztlichen Gutachten beträgt

die Vermmderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers

unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Berufs-

verhäl.tnisse, sowie namentlich auch der Fernsichtigkeit

des nIcht verletzten Auges mindestens 60 %. Gemäss

§ 1 Abs. 3 der Police' darf aber nur derjenige Schaden

berücksichtigt werden, den der Unfall dan n bewirkt

h~ben,:ürde, wenn das nicht verletzte Auge normal

ware. Dieser Schaden wäre auf Grund des Gutachtens

wie auch der -Praxis nicht höher als auf 33 1/3 % anzu~

setzen, wenn nicht im vorliegenden Falle, weil es sich

um einen Dachdecker handelt, der Verlust des bi no-

kulare~ ~ehe?s und die dadurc~ bedingte Verminderung

der FahlgkeIt zur Abschätzung der Distanzen ganz

besonders hoch anzuschlagen wäre. Es kann deshalb

darin, dass die Vorinstanz mit Rücksicht auf den Beruf

des .~lä~ers.den aus dem Verlust des rechten Auges ohne

BeruckslChtIgung der Fernsichtigkeit des linken Auges

resultierenden Schaden auf 40 % veranschlagt hat, eine

Rechtsverletzung nicht gefunden werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

zürcherischen Obergerichts vom 30. September 1916

bestätigt.

Versicherungsvertragsrecht. N° 38.

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38. Sentenza. della IIa sezione oivUe deI 10 maggio 1917

nella causa Korandi.

Interpretazione della clausola di una polizza per riguardö

all'art. 85 della legge feder ale sul contratto di assicurazione·

-

Il diritto all'assicurazione fa parte deI patrimonio deI

de-cujus e cade quindi nella massa ereditaria anche quando

uon sIa esigibile prima della morte deiFassicurato.

A. -

Il 26 marzo 1889 il defunto Raimondo Morandi

di Lugano conchiudeva coll'Union Assurance Society

di Londra un'assicurazione sulla vita per l'importo

di fr. 10,000. La polizza dispone che in caso di morte

questa somma deve venir versata agli «esecutori 0

amministratori.» (Executors or Administrators.)

GIi eredi di Morandi ripudiarono I'eredib\, la cui

Iiquidazione fu devoluta all'ufficio dei fallimenti di

Lugano in virtiI deH'arl. 193 LEF. Nell'intervallo, fra

il decesso di Morandi e la dichiarazione di ripudio, gli

eredi avevano incaricato Ia Banca Popolare di Lugano

di incassare l'importo della polizza. La Banca esegui il

mandato : Ia somma le fu versata contro presel1tazione

di certificati uffi~iali constatanti chi fossero gli eredi

diretti Morandi ed i 101'0 rappresentanti legali. In se-

guito la Banca, aHa quale la polizza era stata data in

pegno dal defunto, dichiarö all'Ufficio dei fallimenti

di Lugano di tenere a disposizione di ({ chi di diritto »

il residuo importo di fr. 7218, differenza tra l'ammontare

da essa percepito ed il suo credito.

B. -

A vendo gli eredi Morandi rivendicata questa

somma come 101'0 proprieta domandando inoltre che la

Banca venisse autorizzata a versarla in loro mani, ne

segni una causa contro la Massa Morandi, nella quale

gli attori fecero capo, tra altro, aHa testimonianza

dell'agente in Berna della societä assicuratrice sig. Wat-

tenwyl, il quale aveva dichiarato come teste, che in

mancanza di esecutori testamentari, la Societa usi