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Markenschutz. N° 36.
tragung weiter ausgeübt und also für sich in Anspruch
genommen hat. Dazu kommt, dass die Klägerin die
Marke für die von der amerikanischen Firma erstellten
Erzeugnisse hat eintragen lassen. Hatte· sie es dabei
auf die Eintragung einer F a b r i k marke abgesehen,
so ist, im Verhältnis zwischen ihr und der amerikanischen
Gesellschaft, der eigentliche Berechtigte diese Gesell-
schaft als Inhaberin des Geschäftes, das die mit der
Marke versehenen Erzeugnisse herstellt. Die Klägerin
selbst aber hätte in diesem Falle· nach Art. 11 MSchG
die Marke nur durch Uebertragung des Geschäftes an
sie zu eigenem Rechte erwerben können. Sofern sie da-
gegen beabsichtigt hat, für sich eine Ha n dei s marke
eintragen zu lassen, so ist diese nach ihrer inhaltlichen
Ausgestaltung damit unzulässig geworden, dass die Klä-
gerin aufhörte, die Erzeugnisse der amerikanischen
Firma unter dieser Marke zu vertreiben. Denn die Marke
sollte eben zur Bezeichnung gerade der genannten
Erzeugnisse dienen und nur deshalb war es der Klägerin
erlaubt, für die von ihr eingetragene Marke die Wort-
und Bildelemente zu verwenden, die der amerikanischen
Gesellschaft bereits als Fabrikationszeichen dienten.
Die genannte Gesellschaft ist nach alledem nach wie
vor die wahre Berechtigte in Bezug auf die Crescent-
marke geblieben und der Beklagte, der mit ihrer Ein-
willigung diese Marke tragende Erzeugnisse verkaufte,
hat daher gegenüber .der Klägerin keine Markenrechts-
verletzung begangen, was zur gänzlichen Abweisung der
Klage führt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung
des Urteils des s1. gallischen Kantonsgerichts vom
20. Dezember 1916 die Klage abgewiesen.
Versicherungsvertragsrecht. N° 37.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
37. Urteil der II. Zivilabteilung vom aso Mä.rz 1917
i. S. «lIelvetia », Beklagte, gegen Leu, Kläger.
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Unfallversicherung. Abschluss des Vertrags trotz Nichtbeant-
wortung einer Frage des Antragsformulars; infolgedessen
Unzulässigkeit der Berufung auf Art. 6 VVG, sowie auf die
entsprechende Policebestimmung. Art. 8 VVG als Vor-
schrift zwingenden Rechts. -
Berücksichtigung eines frühe-
ren Gebrechens, durch welches die UnfaUfolgen erschwert
wurden.
A. -
Der Kläger, geb. 1878, von Beruf Dachdecker
und Maschinensäger, war bei der Beklagten gegen Unfall
versichert, und zwar für einen Betrag von 10,000 Fr. im
Falle der Ganzinvalidität und für einen entsprechenden
Betrag im Falle. der Teilinvalidität. Die in Betracht
kommenden Bestimmungen der Police lauten :
§ 1 Abs. 3 : {(Werden die Folgen eines Unfalles durch
• das Bestehen oder Hinzutreten anderer, von dem Un·
• falle unabhängiger Umstände verschlimmert, so leistet
)} die Anstalt auf Grund des § 14 dieser Bedingungen für
» den durch den Unfall selbst, nicht aber für den durch
» derartige Nebenumstände verursachten Schaden Er-
• satz.)
.•; § 3 Abs. 2 : « Die im Versicherungsantrag oder sonstwie
)} gestellten Fragen müssen vollständig und wahrheits-
J) getreu beantwortet werden. Wird eine Frage nicht
• oder durch einen Strich beantwortet, so gilt sie als
» verneint.Für die Richtigkeit der abgegebenen Antworten
» hat der Antragsteller auch dann einzustehen, wenn er
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Versicherungsvertragsrecht. N° 37.
» sich zur Beantwortung dritter Personen, insbesondere
» der Agenten' der Anstalt, bedient hat. »
§ 4 Abs. 1; ({ Wenn der Antragsteller beim Abschlusse
» der Versicherung' eine erhebliche Gefahftatsache, die
» er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt
»oder verschwiegen hat, so ist die Anstalt berechtigt.
»binnen vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung
)} der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, den Vertrag
»als für sich unverbindlich zu erklären.)}
Das Antragsformular hatte unter Ziffer 6 folgende
Fragen enthalten:
«Leiden Sie an geistigen oder körperlichen Defekten ?
»An welchen ?
» Bestehen bei Ihnen insbesondere Bruch, Bruchanlage,
) Krampfadern oder Plattfüsse?
» Sind Sie weit- oder kurzsichtig ? wenn ja, Angabe der
)} Brillennummer .)}
Im Uebrigen enthielt das Antragsformular noch einen
Hinweis auf § 3 Abs. 2 und § 4 der Police, sowie eine
Wiedergabe des § 3 Abs. 2.
Der Kläger hatte durch einen Agenten der Beklagten
die erste der sub Ziff. 6 des Formulars gestellten Fragen
mit nein beantworten lassen, während bei den Unter-
fragen keine Antwort erteilt wurde. Die Beklagte hatte
darauf den Vertrag abgeschlossen, ohne wegen Nicht-
beantwortung der Unterfragen zu reklamieren.
B. -
Am 17. April 1914'erlitt der Kläger beim Be-
dienen einer Holzsägemaschine durch einen Holzsplitter
eine Verletzung des rechten Auges, infolge welcher das
Auge entfernt werden musste. Das massgebende ärzt-
liche Gutachten kommt zum Schlusse, dass der Kläger
durch den Verlust des rechten Auges in Verbindung mit
einer vorher nicht hinderlich gewesenen Fernsichtigkeit
und Sehschwäche des linken Auges mindestens 60 %
seiner Erwerbsfähigkeit eingebüsst habe. Auf Ergän-
zungsfragen hat der Experte erklärt, dass der Verlust
Versicherungsvertragsrecht. N° 37.
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eines Auges, wenn das andere normal sei, im Allgemeinen
bloss auf 25 bis 33 % der Erwerbsfähigkeit veranschlagt
werde; beim Kläger sei aber der Schaden wegen seines
Berufes besonders hoch.
C. -
Durch Urteil vom 30. September 1916 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die dem Kläger znkom-·
mende Invaliditätsentschädigung auf 40 % der Ver-
sicherungssumme. d, i. 4000 Fr. festgesetzt und infolge-
dessen, unter Anrechnung einer Abschlagszahlung von
205 Fr., die Beklagte zur Zahlung von 3795 Fr. an den
Kläger verurteilt.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung der
Urteilssumme.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizustim-
men, dass die Beklagte aus § 4 der Police und Art. 6 VVG
ein Recht zur Unverbindlicherklärung des Vertrages
im vorliegenden Fal1e nicht ableiten kann. Dadurch,
dass die Beklagte trotz Nichtbeantwortung der auf
Kurz- oder Fernsichtigkeit bezüglichen Unterfrage des
Antragformulars durch den Kläger den Versicherungs-
vertrag abschloss, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie
auf diesen Punkt kein Gewicht lege, und sie kann daher
sowohl nach den Grundsätzen über Treu und Glauben
im Rechtsverkehr, als auch nach der ausdrücklichen
Vorschrift des Art. 8 Zift. 6 VVG nicht nachträglich den
Standpunkt einnehmen, dass es sich dabei um eine
er heb I ich e Gefahrtatsache gehandelt habe. Die
Bestimmung des Antragsformulars, dass Nichtbeant-
wortung einer Frage als Verneinung gelte, ist insoweit,
als die Beklagte daraus die Unverbindlichkeit des Ver-
trages ableiten möchte, nach dem angeführten Art. 8
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Versicherungsvertragsrecht. N° 37.J
Ziff. 6 -
welche Vorschrift zwingender Natur ist (vergl.
OSTERTAG, Note 4 zu Art. 8 und Note 1 zu Art. 97
RÖLLI, Note 1 zu Art. 8) -
ungültig.
'
Ob die Fernsichtigkeit und Sehschwäche des linken
Auges des Klägers ans ich eine ({ erhebliche) Gefahr-
tatsache darstellte, und ob der Kläger sie ({ kannte oder
kennen musste), braucht bei dieser Sachlage nicht
entschieden zu werden.
2 .. -
W~s den Umfang der Versicherungsleistungen
betrIfft, so 1st nur die Invaliditätsentschädigung streitig.
~ach de~ massgebenden ärztlichen Gutachten beträgt
die Vermmderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers
unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Berufs-
verhäl.tnisse, sowie namentlich auch der Fernsichtigkeit
des nIcht verletzten Auges mindestens 60 %. Gemäss
§ 1 Abs. 3 der Police' darf aber nur derjenige Schaden
berücksichtigt werden, den der Unfall dan n bewirkt
h~ben,:ürde, wenn das nicht verletzte Auge normal
ware. Dieser Schaden wäre auf Grund des Gutachtens
wie auch der -Praxis nicht höher als auf 33 1/3 % anzu~
setzen, wenn nicht im vorliegenden Falle, weil es sich
um einen Dachdecker handelt, der Verlust des bi no-
kulare~ ~ehe?s und die dadurc~ bedingte Verminderung
der FahlgkeIt zur Abschätzung der Distanzen ganz
besonders hoch anzuschlagen wäre. Es kann deshalb
darin, dass die Vorinstanz mit Rücksicht auf den Beruf
des .~lä~ers.den aus dem Verlust des rechten Auges ohne
BeruckslChtIgung der Fernsichtigkeit des linken Auges
resultierenden Schaden auf 40 % veranschlagt hat, eine
Rechtsverletzung nicht gefunden werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
zürcherischen Obergerichts vom 30. September 1916
bestätigt.
Versicherungsvertragsrecht. N° 38.
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38. Sentenza. della IIa sezione oivUe deI 10 maggio 1917
nella causa Korandi.
Interpretazione della clausola di una polizza per riguardö
all'art. 85 della legge feder ale sul contratto di assicurazione·
-
Il diritto all'assicurazione fa parte deI patrimonio deI
de-cujus e cade quindi nella massa ereditaria anche quando
uon sIa esigibile prima della morte deiFassicurato.
A. -
Il 26 marzo 1889 il defunto Raimondo Morandi
di Lugano conchiudeva coll'Union Assurance Society
di Londra un'assicurazione sulla vita per l'importo
di fr. 10,000. La polizza dispone che in caso di morte
questa somma deve venir versata agli «esecutori 0
amministratori.» (Executors or Administrators.)
GIi eredi di Morandi ripudiarono I'eredib\, la cui
Iiquidazione fu devoluta all'ufficio dei fallimenti di
Lugano in virtiI deH'arl. 193 LEF. Nell'intervallo, fra
il decesso di Morandi e la dichiarazione di ripudio, gli
eredi avevano incaricato Ia Banca Popolare di Lugano
di incassare l'importo della polizza. La Banca esegui il
mandato : Ia somma le fu versata contro presel1tazione
di certificati uffi~iali constatanti chi fossero gli eredi
diretti Morandi ed i 101'0 rappresentanti legali. In se-
guito la Banca, aHa quale la polizza era stata data in
pegno dal defunto, dichiarö all'Ufficio dei fallimenti
di Lugano di tenere a disposizione di ({ chi di diritto »
il residuo importo di fr. 7218, differenza tra l'ammontare
da essa percepito ed il suo credito.
B. -
A vendo gli eredi Morandi rivendicata questa
somma come 101'0 proprieta domandando inoltre che la
Banca venisse autorizzata a versarla in loro mani, ne
segni una causa contro la Massa Morandi, nella quale
gli attori fecero capo, tra altro, aHa testimonianza
dell'agente in Berna della societä assicuratrice sig. Wat-
tenwyl, il quale aveva dichiarato come teste, che in
mancanza di esecutori testamentari, la Societa usi