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Erbrecht. N° 24.
II.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
24. Urteil der II. Zivilabteilung vo:m a. Kai 1917
i. S. Hubaoher, Klägerin, gegen Spur, Beklagten.,
Anwendbarkeit des ZGB auf die A~~legung eines vor dem
1. Januar 1912 abgeschlossenen Erbvertrags (in casu eines
(t Eheverkommniss~s »), wenn der Erblasser na c h jenem
Datum gestorben Ist. -
Auslegung eines solchen Erbver-
trages oder « Eheverkommnisses ».
A. -
Die Klägerin und Berufungsklägerin ist die
Schwester und einzige Intestaterbin, der Beklagte und
Berufungsbeklagte der Witwer der am 10. September
1914 verstorbenen Anna Elisabeth Spahr gebe Rufer,
welche am 28. November 1908 mit dem Beklagten fol-
gendes «Eheverkommnis ~ abgeschlossen hatte :
1. Die Ehegatten verzichten ~uf das ihnen gegenseitig
zustehende Noterbrecht und begründen folgende ver-
tragsmässige Erbfolge :
.
~. Im. Falle des ~orablebens des H~rrn Spahr erhält
seme WItwe aus semem Nachlass eine Barsumme von
30,000 Fr. sowie einen KindsteiI, beides fällig nach drei
Monaten nach dem Ableben des Herrn Spahr. Dieser
R.indsteil sol~ abe.r nach dem Ableben der Frau Spahr
WIeder an dIe Kmder des Herrn Spahr zu Eigentum
zurück~allen. Eine Sicherheitsleistul1g ü,t nicht nötig.
3. Fur den Fall, wo Frau Spahr zuerst stirbt soll die
Best~ung gelten, dass Herr Spahr, solange er iebt, das
N~tz~lessungsrecht am ganzen Vermögen hat, dass aber
~el semem spätern Ableben die Summe von 30,000 Fr. in
bar an die g e set z I ich e n Erben der Frau Spahr
zurückfallen soll.
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Herr Spahr ist nicht verpflichtet, beim Ableben seiner
Frau für diese 30,000 Fr. Sicherheit zu leisten.
Unterzeichnet und ausgestellt in zwei gleichlautenden
Doppeln im Sinne, das~ das neue Civ.-Ges.-Bueh am Ver:'
trage nichts ändert. »
Gestützt auf dieses Eheverkommnis, dem keine andere
letztwillige Verfügung gegenübersteht, beansprucht die
Klägerin den ganzen Nachlass von angeblich 90,000 Fr.
zu Eigentum, indem sie dem Beklagten daran bloss die
lebenslängliche Nutzniessung überlassen will. Der Be-
klagte steht dagegen auf dem Standpunkt, dass ilim an
30,000 Fr. die Nutzniessung, am übrigen Vermögen aber
das volle ({ Eigentum» zukomme.
B. -
Durch Urteil vom 12. Januar 1917 hat der Appel-
lationshof des Kantons Bern über das Rechtsbegehren
der Klage:
({ 1. Es sei gerichtlich festzustellen und der Beklagte
~ habe anzuerkennen, dass der Nachlass inbegriffen der
» Frauengutsanspruch seiner verstorbenen Ehefrau, Frau
» Anna Elisabeth Spahr gebe Rufer Eigentum der Klä-
» gerin sei, und dass der Beklagte daran nur die Nutz-
» niessung habe;
»2. Das Nachlassvermögen, inbegriffen der Frauen-
»gutsanspruch der Frau Anna Elisabeth Spahr-Rufer sei
~ auf einen Betrag von 90,000 Fr. zu bestimmen, even-
»tueH auf. einen gerichtlich festzusetzenden geringeren
» Betrag; »
erkannt:
« Die Klägerin ist mit ihren heiden Rechtsbegehren
abgewiesen. »
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Bei der Fräge nach dem a n wen d bar e n
Re c h t ist davon auszugehen, dass nach der, zwar in
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Erbrecht. N° 24.
Art. 15 SchlT ZGB nicht direkt ausgesprochenen, aber
per arg. a contrario daraus sich ergebenden allgemeinen
Regel des intertemporalen Erbrechts {< die erbrechtlichen
Verhältnisse », wenn der Erblasser nach dem Inkraft-
treten des ZGB gestorben ist, durch das neu e Recht
bestimmt werden. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen
Regel besteht nach Art. 16 Abs. 2 und 3 ibid. nur hin-
sichtlich der Verfügungs f ä h i g k e i t des Erblassers
und der F 0 r m der Verfügung, dagegen nicht auch hin-
sichtlich der Wir k u n gen einer als gültig anzuerken-
nenden letztwilligen Verfügung. Diese Konsequenz zieht
zwar Art. 16 Abs. 3 bloss in Bezug auf die (! Anfechtung
wegen Ueberschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen
der Art der Verfügung »; sie muss aber nach dem Ge-
sagten auch in allen übrigen Beziehungen gelten. Das
Gesetz ist davon ausgegangen, dass die Verfügungen von
Todes wegen erst im Zeitpunkte des Ablebens definitiv
rechtsgültig werden und gewissermassen bis zu diesem
Zeitpunkte als beständig stillschweigend erneuert zu
gelten haben: es besteht ein3 unwiderlegbare Rechtsver-
mutung dafür, dass der in einer nicht widerrufenen letzt-
willigen Verfügung zum Ausdruck gekommene Wille,
auch wenn diese Verfügung im Zeitpunkte des Todes
bereits sehr alt gewesen sein soHte, doch bis zu diesem
Zeitpunkte unverändert weiterbestanden habe. 'Väre es
nun auch denkbar gewesen, bei Erbverträgen, deren
jederzeitige Abände_'ung nicht vollständig im Belieben
des Erblassers steht, eine Ausnahme von jenem Grundsatz
cintretcn zu lassen, so ist diese Ausnahme doch vom
ZGB, das in seinen Art. 15 und 16 ganz allgemein von
den « erbrechtlichen Verhältnissen » und den {(letztwil-
ligen Verfügungen » spricht, nicht gemacht worden. Da-
d:!I'('h hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er
dw Erbyerträge, die sich immerhin von den Verträgen
unter LebendelI wesentlich unterscheiden, hinsichtlich
~cs anwendbaren Rechts vollständig den übrigen letztwil-
ligen Verfügungen, insbesondere den testamentarischen I
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Verfügungen, mit welchen sie die Gemeinsamkeit des
Zweckes und der Wirkung teilen, gleichstellen wollte. Die
Ausführung und Auslegung von Erbverträgen, die zwar
vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossen worden waren,
jedoch, weil der Erblasser n ach diesem Zeitpunkt ge-
storben ist. erst seither wirksam geworden sind. unter-
steht somit, wie übrigens auch MUTZNER in Note 2 zu
Art. 16 SchIT annimt, den Bestimmungen des ZGB und
der Ueberprüfung durch das Bundesgericht.
Auf die vorliegende Berufung ist daher, weil das in
Betracht kommende « Eheverkommnis » in der Tat den
Charakter eines Erbvertrages hat, einzutreten.
2. -
In der Sache selbst ist die Auffassung der Vorin-
stanz gutzuheissen. Aus dem ganzen Tenor des Ehever-
kommnisses ergibt sich deutlich die Absicht der Kon-
trahenten, der Ehefrau oder ihren Erben das freie « Ei-
gentum» bloss an 30,000 Fr. einzuräumen, das übrige
Vermögen aber (offenbar in Anlehnung an das damals
geltende kantonale Recht) dem Mannesstamm zu er-
halten. Galt dies unbestrittenermassen für den Fall des
Vorablebens des Ehemannes, so lag kein vernünftiger
Grund vor, für den Fall des Vorablebens der Ehe fra u
deren Erben das « Eigentum)} an weiterm Vermögen oder
gar, wie die Berufungsklägerin behauptet, am gesamten
Nachlass zuzuweisen und also dem Ehemann sei b s t
weniger zu überlassen, als im umgekehrten Fall seinen
Erb e n. Zudem würde es, wie schon dieVorinstanz aus-
geführt hat, bei der von der Berufungsklägerin vertre-
tenen Auffassung nicht erklärlich sein, warum für den
Fall des Vorablebens der Ehefrau der {(Rückfall » von
bloss 30,000 Fr. und nicht des ganzen Vermögens an die
Erben der Ehefrau vorgesehen und auch die Frage, ob
der Ehema11l1 eine Sicherheit zu leisten habe, nur hin-
sichtlich dieser 30,000 Fr. entschieden wurde. Gerade
diese Bestimmung des Eheverkommnisses zeigt, dass den
Erben der Ehefrau nicht mehr als die nuda proprieta an
30,000 Fr. zukommen sollte. Alsdann aber verblieb das
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Sachenrecht. N° 25.
ganze übrige Vermögen deu Erben des Ehemamies,
während dieser selbst den lebenslänglichen Genuss so-
wohl der 30,000 Fr. als auch des übrigen Vermögens er-
hielt. In die sem, juristisch nicht ganz prägnanten,
jedoch den tatsächlichen ökonomischen Verhältnissen
entsprechenq.en Sinne ist die Bestimmung zu verstehen,
dass· der Ehemann, « solange er lebt, das Nutzniessungs-
recht am ganzen Vermögen hat» und dass dann bei
seinem Ableben « die Summe von 30,000 Fr. ». d. h. ein
Te i I dieses Vermögens, an die Erben der Ehefrau « zu-
rückfallen) soll, was eben bedeutet, dass der Res t des
Vermögens den Erben des Ehemanns ver b lei b t.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lation&hofes des Kantons Bern vom 12. Januar 1917 be-
stät.igt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
25. t1rteil der II. ZivUa.bteilung vom 15. Kirz 1917
i. S. lIaab &. Oie, KJägerin.
gegen Frei, Wespi, Eieri und Schaffha.user, Beklagte.
Q u e 11 e n r e c h t. Anwendung des Art. 704 Abs. 1 ZGB auf
eine im Keller eines Privathauses entspringende Quelle von
600 Minutenlitern. Daraus sich ergebendes Recht des Eigen-
tümers des Quellengrundstücks, das 'Vasser ohne Rücksicht
auf die Anstösser des untern Wasserlaufs fortzuleiten.
A. -
Die Beklagten sind Anstösser des « Staldig- »
oder
(~Staldigsagenbachs », der auf der Liegenschaft
Sachenrecht. N° 25.
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. « Unterstaldig », im Keller des auf dieser Liegenschaft
stehenden Privathauses, in einer Stärke von 600 Minuteh~
litern entspringt, den Kellerboden durchfliesst, zu einer
Maueröffnung austritt, in einem offenen Rinnsal die
Liegenschaft weiter durchfliesst, dann von zwei Seiten
Zufluss erhält~ die dem Beklagten Schaffhauser gehörende
(~ KJeinsteinsäge)mit der· nötigen Wasserkraft versieht
und von den Anstössern t.eils als Trinkwasser, teils zum
Wässern, teils zur Speisung von Feuerspritzen, endlich
noch zu verschiedenen andern Zwecken benutzt wird, bis
er sich, etwa 2 km. unterhalb der Quelle, südöstlich von
Werthenstein in die Emme ergiesst. Die Klägerin war
Eigentümerin der Unterstaldig-Liegenschaft und hat diese
am 5. Juni 1912 dem Gottfried Jörg verkauft, dabei jedoch
sich vorbehalten,« das sämtliche auf der verkauften
Liegenschaft entspringende Wasser zu fassen, in einem
auf dieser oder einer andern Liegenschaft zu erstellenden
Reservoir zusammenzuführen und an beliebiger Stelle
fortzuleiten. » Dieses, von der Klägerin für sich in An-
spruch genommene Recht zur Ableitung des im Keller
der Unterstaldig-Liegenschaft entspringenden Wassers
wird ihr von den Beklagten, die Anstösser des mittlern und
untern Wasserlaufs des Staldigbaches sind, bestritten.
Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich des Erwerbes
der Unterstaldig-Liegenschaft durch die Klägerin (Fe-
bruar 1912) im (~Kaufbrief »bestimmt war : « Das im
» Sennereigebäude entspringende Quellwasser darf dieser
) Besitzer nicht anderwärts ableiten, sondern es ist das-
» selbe wie bis dato durch das Gräblein hinunterfliessen
» zu lassen ». Diese Klausel war nach der übereinstimmen-
den Annahme der Parteien schon in frühem, die Unter-
staldig-Liegenschaft betreffenden Kaufbriefen enthalten,
nach der Behauptung der KIägerin erstmals in einem
Kaufbrief vom Jahre 1898, wodurch ein Joh. Püntener
seinen Liegenschaftsanteil an einen Anton Bucher ver-
kauft habe. Püntener soll damals zugleich Eigentümer der
Kleinsteinsäge gewesen sein, als deren jetzige Inhaber