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43_II_148

BGE 43 II 148

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 24.

II.ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

24. Urteil der II. Zivilabteilung vo:m a. Kai 1917

i. S. Hubaoher, Klägerin, gegen Spur, Beklagten.,

Anwendbarkeit des ZGB auf die A~~legung eines vor dem

1. Januar 1912 abgeschlossenen Erbvertrags (in casu eines

(t Eheverkommniss~s »), wenn der Erblasser na c h jenem

Datum gestorben Ist. -

Auslegung eines solchen Erbver-

trages oder « Eheverkommnisses ».

A. -

Die Klägerin und Berufungsklägerin ist die

Schwester und einzige Intestaterbin, der Beklagte und

Berufungsbeklagte der Witwer der am 10. September

1914 verstorbenen Anna Elisabeth Spahr gebe Rufer,

welche am 28. November 1908 mit dem Beklagten fol-

gendes «Eheverkommnis ~ abgeschlossen hatte :

1. Die Ehegatten verzichten ~uf das ihnen gegenseitig

zustehende Noterbrecht und begründen folgende ver-

tragsmässige Erbfolge :

.

~. Im. Falle des ~orablebens des H~rrn Spahr erhält

seme WItwe aus semem Nachlass eine Barsumme von

30,000 Fr. sowie einen KindsteiI, beides fällig nach drei

Monaten nach dem Ableben des Herrn Spahr. Dieser

R.indsteil sol~ abe.r nach dem Ableben der Frau Spahr

WIeder an dIe Kmder des Herrn Spahr zu Eigentum

zurück~allen. Eine Sicherheitsleistul1g ü,t nicht nötig.

3. Fur den Fall, wo Frau Spahr zuerst stirbt soll die

Best~ung gelten, dass Herr Spahr, solange er iebt, das

N~tz~lessungsrecht am ganzen Vermögen hat, dass aber

~el semem spätern Ableben die Summe von 30,000 Fr. in

bar an die g e set z I ich e n Erben der Frau Spahr

zurückfallen soll.

Erbrecht. N0 24.

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Herr Spahr ist nicht verpflichtet, beim Ableben seiner

Frau für diese 30,000 Fr. Sicherheit zu leisten.

Unterzeichnet und ausgestellt in zwei gleichlautenden

Doppeln im Sinne, das~ das neue Civ.-Ges.-Bueh am Ver:'

trage nichts ändert. »

Gestützt auf dieses Eheverkommnis, dem keine andere

letztwillige Verfügung gegenübersteht, beansprucht die

Klägerin den ganzen Nachlass von angeblich 90,000 Fr.

zu Eigentum, indem sie dem Beklagten daran bloss die

lebenslängliche Nutzniessung überlassen will. Der Be-

klagte steht dagegen auf dem Standpunkt, dass ilim an

30,000 Fr. die Nutzniessung, am übrigen Vermögen aber

das volle ({ Eigentum» zukomme.

B. -

Durch Urteil vom 12. Januar 1917 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern über das Rechtsbegehren

der Klage:

({ 1. Es sei gerichtlich festzustellen und der Beklagte

~ habe anzuerkennen, dass der Nachlass inbegriffen der

» Frauengutsanspruch seiner verstorbenen Ehefrau, Frau

» Anna Elisabeth Spahr gebe Rufer Eigentum der Klä-

» gerin sei, und dass der Beklagte daran nur die Nutz-

» niessung habe;

»2. Das Nachlassvermögen, inbegriffen der Frauen-

»gutsanspruch der Frau Anna Elisabeth Spahr-Rufer sei

~ auf einen Betrag von 90,000 Fr. zu bestimmen, even-

»tueH auf. einen gerichtlich festzusetzenden geringeren

» Betrag; »

erkannt:

« Die Klägerin ist mit ihren heiden Rechtsbegehren

abgewiesen. »

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Bei der Fräge nach dem a n wen d bar e n

Re c h t ist davon auszugehen, dass nach der, zwar in

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Erbrecht. N° 24.

Art. 15 SchlT ZGB nicht direkt ausgesprochenen, aber

per arg. a contrario daraus sich ergebenden allgemeinen

Regel des intertemporalen Erbrechts {< die erbrechtlichen

Verhältnisse », wenn der Erblasser nach dem Inkraft-

treten des ZGB gestorben ist, durch das neu e Recht

bestimmt werden. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen

Regel besteht nach Art. 16 Abs. 2 und 3 ibid. nur hin-

sichtlich der Verfügungs f ä h i g k e i t des Erblassers

und der F 0 r m der Verfügung, dagegen nicht auch hin-

sichtlich der Wir k u n gen einer als gültig anzuerken-

nenden letztwilligen Verfügung. Diese Konsequenz zieht

zwar Art. 16 Abs. 3 bloss in Bezug auf die (! Anfechtung

wegen Ueberschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen

der Art der Verfügung »; sie muss aber nach dem Ge-

sagten auch in allen übrigen Beziehungen gelten. Das

Gesetz ist davon ausgegangen, dass die Verfügungen von

Todes wegen erst im Zeitpunkte des Ablebens definitiv

rechtsgültig werden und gewissermassen bis zu diesem

Zeitpunkte als beständig stillschweigend erneuert zu

gelten haben: es besteht ein3 unwiderlegbare Rechtsver-

mutung dafür, dass der in einer nicht widerrufenen letzt-

willigen Verfügung zum Ausdruck gekommene Wille,

auch wenn diese Verfügung im Zeitpunkte des Todes

bereits sehr alt gewesen sein soHte, doch bis zu diesem

Zeitpunkte unverändert weiterbestanden habe. 'Väre es

nun auch denkbar gewesen, bei Erbverträgen, deren

jederzeitige Abände_'ung nicht vollständig im Belieben

des Erblassers steht, eine Ausnahme von jenem Grundsatz

cintretcn zu lassen, so ist diese Ausnahme doch vom

ZGB, das in seinen Art. 15 und 16 ganz allgemein von

den « erbrechtlichen Verhältnissen » und den {(letztwil-

ligen Verfügungen » spricht, nicht gemacht worden. Da-

d:!I'('h hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er

dw Erbyerträge, die sich immerhin von den Verträgen

unter LebendelI wesentlich unterscheiden, hinsichtlich

~cs anwendbaren Rechts vollständig den übrigen letztwil-

ligen Verfügungen, insbesondere den testamentarischen I

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Erbrecht. N° 24.

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Verfügungen, mit welchen sie die Gemeinsamkeit des

Zweckes und der Wirkung teilen, gleichstellen wollte. Die

Ausführung und Auslegung von Erbverträgen, die zwar

vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossen worden waren,

jedoch, weil der Erblasser n ach diesem Zeitpunkt ge-

storben ist. erst seither wirksam geworden sind. unter-

steht somit, wie übrigens auch MUTZNER in Note 2 zu

Art. 16 SchIT annimt, den Bestimmungen des ZGB und

der Ueberprüfung durch das Bundesgericht.

Auf die vorliegende Berufung ist daher, weil das in

Betracht kommende « Eheverkommnis » in der Tat den

Charakter eines Erbvertrages hat, einzutreten.

2. -

In der Sache selbst ist die Auffassung der Vorin-

stanz gutzuheissen. Aus dem ganzen Tenor des Ehever-

kommnisses ergibt sich deutlich die Absicht der Kon-

trahenten, der Ehefrau oder ihren Erben das freie « Ei-

gentum» bloss an 30,000 Fr. einzuräumen, das übrige

Vermögen aber (offenbar in Anlehnung an das damals

geltende kantonale Recht) dem Mannesstamm zu er-

halten. Galt dies unbestrittenermassen für den Fall des

Vorablebens des Ehemannes, so lag kein vernünftiger

Grund vor, für den Fall des Vorablebens der Ehe fra u

deren Erben das « Eigentum)} an weiterm Vermögen oder

gar, wie die Berufungsklägerin behauptet, am gesamten

Nachlass zuzuweisen und also dem Ehemann sei b s t

weniger zu überlassen, als im umgekehrten Fall seinen

Erb e n. Zudem würde es, wie schon dieVorinstanz aus-

geführt hat, bei der von der Berufungsklägerin vertre-

tenen Auffassung nicht erklärlich sein, warum für den

Fall des Vorablebens der Ehefrau der {(Rückfall » von

bloss 30,000 Fr. und nicht des ganzen Vermögens an die

Erben der Ehefrau vorgesehen und auch die Frage, ob

der Ehema11l1 eine Sicherheit zu leisten habe, nur hin-

sichtlich dieser 30,000 Fr. entschieden wurde. Gerade

diese Bestimmung des Eheverkommnisses zeigt, dass den

Erben der Ehefrau nicht mehr als die nuda proprieta an

30,000 Fr. zukommen sollte. Alsdann aber verblieb das

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Sachenrecht. N° 25.

ganze übrige Vermögen deu Erben des Ehemamies,

während dieser selbst den lebenslänglichen Genuss so-

wohl der 30,000 Fr. als auch des übrigen Vermögens er-

hielt. In die sem, juristisch nicht ganz prägnanten,

jedoch den tatsächlichen ökonomischen Verhältnissen

entsprechenq.en Sinne ist die Bestimmung zu verstehen,

dass· der Ehemann, « solange er lebt, das Nutzniessungs-

recht am ganzen Vermögen hat» und dass dann bei

seinem Ableben « die Summe von 30,000 Fr. ». d. h. ein

Te i I dieses Vermögens, an die Erben der Ehefrau « zu-

rückfallen) soll, was eben bedeutet, dass der Res t des

Vermögens den Erben des Ehemanns ver b lei b t.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lation&hofes des Kantons Bern vom 12. Januar 1917 be-

stät.igt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

25. t1rteil der II. ZivUa.bteilung vom 15. Kirz 1917

i. S. lIaab &. Oie, KJägerin.

gegen Frei, Wespi, Eieri und Schaffha.user, Beklagte.

Q u e 11 e n r e c h t. Anwendung des Art. 704 Abs. 1 ZGB auf

eine im Keller eines Privathauses entspringende Quelle von

600 Minutenlitern. Daraus sich ergebendes Recht des Eigen-

tümers des Quellengrundstücks, das 'Vasser ohne Rücksicht

auf die Anstösser des untern Wasserlaufs fortzuleiten.

A. -

Die Beklagten sind Anstösser des « Staldig- »

oder

(~Staldigsagenbachs », der auf der Liegenschaft

Sachenrecht. N° 25.

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. « Unterstaldig », im Keller des auf dieser Liegenschaft

stehenden Privathauses, in einer Stärke von 600 Minuteh~

litern entspringt, den Kellerboden durchfliesst, zu einer

Maueröffnung austritt, in einem offenen Rinnsal die

Liegenschaft weiter durchfliesst, dann von zwei Seiten

Zufluss erhält~ die dem Beklagten Schaffhauser gehörende

(~ KJeinsteinsäge)mit der· nötigen Wasserkraft versieht

und von den Anstössern t.eils als Trinkwasser, teils zum

Wässern, teils zur Speisung von Feuerspritzen, endlich

noch zu verschiedenen andern Zwecken benutzt wird, bis

er sich, etwa 2 km. unterhalb der Quelle, südöstlich von

Werthenstein in die Emme ergiesst. Die Klägerin war

Eigentümerin der Unterstaldig-Liegenschaft und hat diese

am 5. Juni 1912 dem Gottfried Jörg verkauft, dabei jedoch

sich vorbehalten,« das sämtliche auf der verkauften

Liegenschaft entspringende Wasser zu fassen, in einem

auf dieser oder einer andern Liegenschaft zu erstellenden

Reservoir zusammenzuführen und an beliebiger Stelle

fortzuleiten. » Dieses, von der Klägerin für sich in An-

spruch genommene Recht zur Ableitung des im Keller

der Unterstaldig-Liegenschaft entspringenden Wassers

wird ihr von den Beklagten, die Anstösser des mittlern und

untern Wasserlaufs des Staldigbaches sind, bestritten.

Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich des Erwerbes

der Unterstaldig-Liegenschaft durch die Klägerin (Fe-

bruar 1912) im (~Kaufbrief »bestimmt war : « Das im

» Sennereigebäude entspringende Quellwasser darf dieser

) Besitzer nicht anderwärts ableiten, sondern es ist das-

» selbe wie bis dato durch das Gräblein hinunterfliessen

» zu lassen ». Diese Klausel war nach der übereinstimmen-

den Annahme der Parteien schon in frühem, die Unter-

staldig-Liegenschaft betreffenden Kaufbriefen enthalten,

nach der Behauptung der KIägerin erstmals in einem

Kaufbrief vom Jahre 1898, wodurch ein Joh. Püntener

seinen Liegenschaftsanteil an einen Anton Bucher ver-

kauft habe. Püntener soll damals zugleich Eigentümer der

Kleinsteinsäge gewesen sein, als deren jetzige Inhaber