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Sachenrecht. N° 25.
ganze übrige Vermögen den Erben des Ehemamies,
während dieser selbst den lebenslänglichen Genuss so-
wohl der 30,000 Fr. als auch des übrigen Vermögens er-
hielt. In die sem, juristisch nicht ganz prägnanten,
jedoch den tatsächlichen ökonomischen Verhältnissen
entsprechenq.en Sinne ist die Bestimmung zu verstehen,
dass der Ehemann, « solange er lebt, das Nutzniessungs-
recht am ganzen Vermögen hat» und dass dann bei
seinem Ableben « die Summe von 30,000 Fr. ». d. h. ein
Te i I dieses Vermögens, an die Erben der Ehefrau « zu-
rückfallen » soll, was eben bedeutet, dass der Res t des
Vermögens den Erben des Ehemanns ver b lei b t.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationl"lhofes des Kantons Bern vom 12. Januar 1917 be-
stätigt.
IB. SACHENRECHT
DROITS REELS
25. Orten der II. Zivilabtenung vom l5. März 19l7
i. S. IIaab & Oie, Klägerin,
gegen Frei, Wespi, Bieri und Scha.ffhauser, Beklagte.
Q u e 11 e n r e c h t. Anwendung des Art. 704 Abs. 1 ZGB auf
eine im Keller eines Privathauses entspringende Quelle von
600 Minutenlitern. Daraus sich ergebendes Recht des Eigen-
tümers des Quellengrundstücks, das \Vasser ohne Rücksicht
auf die Anstösser des untern Wasserlaufs fortzuleiten.
A. -
Die Beklagten sind Anstösser des « Staldig- »
oder
«(Staldigsagenbachs I). der auf der Liegenschaft
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(l Unterstaldig », im Keller des auf dieser Liegenschaft
stehenden Privathauses, in einer Stärke von 600 Minuteh~
litern entspringt, den Kellerboden durchfliesst, zu einer
Maueröffnung austritt, in einem offenen Rinnsal die
Liegenschaft weiter durchfliesst, dann von zwei Seiten
Zufluss erhält~ die dem Beklagten Schaffhauser gehörende
«Kleinsteinsäge »mit der nötigen Wasserkraft versieht
und von den Anstössern teils als Trinkwasser, teils zum
Wässern, teils zur Speisung von Feuerspritzen, endlich
noch zu verschiedenen andern Zwecken benutzt wird, bis
er sich, etwa 2 km. unterhalb der Quelle, südöstlich von
Werthenstein in die Emme ergiesst. Die Klägerin war
Eigentümerin derUnterstaldig-Liegenschaft und hat diese
am 5. Juni 1912 dem Gottfried Jörg verkauft, dabei jedoch
sich vorbehalten,« das sämtliche auf der verkauften
Liegenschaft entspringende Wasser zu fassen,,in einem
auf dieser oder einer andern Liegenschaft zu erstellenden
Reservoir zusammenzuführen und an beliebiger Stelle
fortzuleiten. » Dieses, von der Klägerin für sich in An-
spruch genommene Recht zur Ableitung des im Keller
der Unterstaldig-Liegenschaft entspringenden Wassers
wird ihr von den Beklagten, die Anstösser des mittlern und
untern Wasserlaufs des Staldigbaches sind, bestritten.
Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich des Erwerbes
der Unterstaldig-Liegenschaft durch die Klägerin (Fe-
bruar 1912) im «(Kaufbrief »bestimmt war: «(Das im
» Sennereigebäude entspringende Quellwasser darf dieser
» Besitzer nicht anderwärts ableiten, sondern es ist das-
» selbe wie bis dato durch das Gräblein hinunterfliessen
» zu lassen I). Diese Klausel war nach der übereinstimmen-
den Annahme der Parteien schon in frühern, die Unter-
staldig-Liegenschaft betreffenden Kaufbriefen enthalten.
nach der Behauptung der Klägerin erstmals in einem
Kaufbrief vom Jahre 1898, wodurch ein Joh. Püntener
seinen Liegenschaftsanteil an einen Anton Bucher ver-
kauft habe. Püntener soll damals zugleich Eigentümer der
Kleinsteinsäge gewesen sein, als deren jetzige Inhaber
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der Beklagte Schaffhauser gegen die von der Klägerin
beabsichtigte Fortleitung des Wassers Einspruch erhebt.
So dann ist festgestellt, dass der Beklagte Schaffhauser
die Liegenschaft Kleinsteinsäge im Jahre 1912 von der
Klägerin selber erworben hat, und dass der bezügliche
Kaufbrief folgende Bestimmung enthielt: « Verkäuferin
I) zeigt an, dass sie das sämtliche auf ihrer Liegenschaft
I) Unterstaldig entspringende Wasser, welches zum Teil
I) in einem Bächlein nach dem Kleinstein hinunterführt
;} und dort für den Betrieb der verkauften Kleinsteinsäge
;} verwendet wird, für sich als Eigentum zur beliebigen
;} Verwendung und anderweitigen Ableitung als Eigen-
;} turn vorbehalte. »
B. -
Durch Urteil vom 24. :Mai 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Luz~rn über die « Rechstfrage » :
{(1. Haben die Beklagten anzuerkennen, dass ihnen als
» Besitzer ihrer resp. Liegenschaften Sulzmatt, Kächen-
» bühl, Kleinstein-Neuhaus und Kleinsteinhöflein (Klein-
» steinsäge) kein Recht zustehe, gegen die von der Klä-
» gerin beabsichtigte Fassung und Ableitung des Quell-
» wassers auf der Liegenschaft Unterstaldig Einspruch zu
;} erheben? »
I) 2. Sollten die Beklagten oder. der Eine oder Andere
l) von ihnen auf den Zufluss des genannten Quellwassers
» irgendwelche Ansprüche im Sinne der Ziffer 1 besitzen
» hätten sie dann anzuerkennen, dass dieselben ohne'
» eventuell gegen angemessene'Entschädigung im Grund~
l) protokoll zu löschen seien ? »
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
Dieses Urteil beruht auf folgenden Erwägungen :
Art. 704 ZGB spreche nur von Quellen im engem Sinne,
nicht auch von Bach-, Fluss-, oder Stromquellen. Die
s~reitige Quelle sei nun aber in der Tat eine B ach quelle.
SIe unterstehe daher nicht dem ZGB, sondern dem (im
kantonalen Einführungsgesetz vorbehaltenen) § 20 des
I
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luz. Wasserrechtsgesetzes. welcher eine andere Reg~lung
als diejenige des ZGB enthalte. Darnach könne die Klä-
gerin das Wasser des Staldigbaches - gleichviel, ob dieser
als ein öffentliches oder· als ein privates Gewässer er-
scheine -
nur unter Schonung der Rechte der Beklagten
benutzen. Da aber alle Beklagten « am u n ver ä n der-
te n Ablaufe des Wassers im Staldigbache interessiert •
seien, müsse ihr Einspruch gegen die projektierte Ablei-
tung geschützt werden. - Auch dann, wenn eine « Quelle I)
im Sinne des ZGB in Frage stünde, vermöchte die Kläge-
rin übrigens mit ihrem Begehren nicht durchzudringen.
Denn, wenn auch in diesem Falle der Klägerin grund-
sätzlich das,freie Verfügungsrecht zustände, so würde sie
in der freien Ausbeutung des Staldigsagenbaches durch
ein Die 11 s t bar k e i t I. r e c h t welligtens der drei
ersten Beklagten. gehemmt. Das dingliche Benutzungs-
recht des Beklagten Frei als Eigentümers der liegen-
schaft Sulzmatt ergebe sich aus dem Kaufbriefe um diese
Liegenschaft, und das Recht der Beklagten Bieri und
We pi sei durch das obergerichtliehe Urteil vom 27. Ok-
tober 1845 festge~tellt. Es finde sich denn auch in den
Erwerbsakten um die belastete Liegenschaft Unterstaldig
unter den Dienstbarkeiten und Grundlasten die Bestim-
mung, dass der Besitzer das im Sennereigebäude entsprin-
gende Wasser nicht anderwärts ableiten dürfe, sondern
es wie bisher durch das Gräblein hinunterfliessen lassen
müsse. Dem vierten Beklagten Schaffhauser mangle aller-
dings das Recht, sich auf die Dientsbarkeitsbestimmung
zu berufen, da er beim Kaufe der Kleinsteinsäge auf das
mit der 'Liegenschaft verbundene Nutzungsrecht ve:-
zichtet und der Verkäuferin Haab & Oe die Befugms
eingeräumt habe, über das Wasser frei zu verfügen. Für
denAusgang des Prozesses komme diesem Umstande a~er
keine Bedeutung zu, nachdem Schaffhauser zum El11-
spruch gegen die Ableitung des Staldigbachwassers aus
dem weiter oben dargelegten Grunde legitimiert sei. -
. Eine AbI ö s u n g des denSeklagten zustehenden
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Rechtes könne die Kläg~rin nicht verlangen. Art. 736
ZGB. auf den sie sich berufe. habe nur die Ablösung von
Die n s t bar k e i t e n im Auge. Der Anspruch der
Beklagten· gründe sich aber in erster Linie auf das kan..;
tonale Was s e r r e c h t s g e set z. Die Durchführung
einer Expertise darüber. ob die Beklagten ein erhebliches
Interesse am unveränderten Wasserablaufe besitzen, und
ob das für sie nötige Wasserquantum allenfalls mit wenig
Kosten aus dem Sulzigtobel hergeleitet werden könnte,
e~eise sich daher ohne weiteres als zwecklos. Uebrigens
seI durch Zeugenbeweis und Augenschein erstellt, dass
das Interesse der Beklagten am. unveränderten Ablaufe
des Staldigbachwassers keineswegs dahin gefallen sei. Die
Klage müsse daher auch in ihrem Eventualbegehren ab-
gewiesen werden.
C .. - . Ge~en dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und.rn flch~Iger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergnffen, mIt dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die
Beklagten haben Abweisung der Berufung beantragt.
D. :- Die in Betracht kommenden Bestimmungen des
luzermschen Gesetzes über Wasserrechte, vom 2. März
1875, lauten:
§ 1 Abs. 1 : Seen, Flüsse und Bäche, an denen sich
nicht ein hergebrachtes Privatrecht nachweisen lässt
gelten als öffentliche Gewässer'-
'
~ 2 : Die öffentlichen Gewässer bilden ein zur aUge-
mernen Benutzung be~timmtes Gemeingut.
Die Regelung dieser Benutzung und die Festsetzung
besonderer Beschränkungen derselben steht dem Regie-
rungsrate zu.
Er erlässt zu diesem Behufe Schiffahrts- und Flussver-
ordnungen, sowie auch andere zum Schutze der öffentli-
chen Gewässer und ihrer Ufer erforderliche Anordnungen.
§ 20 Abs. 1 : Privatflüsse und Bäche werden mit Inbe-
griff des bestehenden Gefälls als Zubehör der Grund-
stücke betrachtet, zwischen welchen sie hindurchfliessen •
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nach Massgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.
Der Ufereigentümer darf jedoch das Wasser nur mit
Rücksicht auf die Rechte der übrigen Ufereigentümer und
der sonstigen Wasserberechtigten und unter den nach-
folgenden Beschränkungen benutzen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf das streitige
Wasser daraus ab, dass sie sich dieses Wasser beim Ver-
kauf der Unterstaldig-Liegenschaft, die bis dahin ihr
gehörte, zur freien Verfügung vorbehalten habe, und dass
der die betreffende Klausel enthaltene Kaufvertrag gefer-
tigt, d. h. mit Grundbuchwirkung versehen worden sei.
Sie behauptet somit, Inhaberin eines selbständigen
« Quellenrechts »im Sinne des Art. 780 Abs. 3 ZGB zu sein
und die Beklagten haben dies - unter der Voraussetzung,
dass es sich wirklich um eine « Quelle» handle, -
nicht
bestritten, also die Legitimation der Klägerin zur Geltend-
machung jenes « Quellenrechts }), gleichwie wenn sie noch
EigentÜIDerin der Unterstaldig-Liegenschaft wäre, still-
schweigend anerkannt.
2. - Nach Art .. 667 Abs. 2 und 704 Abs. 1 ZGB sind die
« Quellen }) Bestandteile der Grundstücke, auf welchen sie
entspringen, und der Grundeigentümer kann über die
auf seiner Liegenschaft zu Tage tretenden « Quellen }) frei
verfügen. Bloss dasjenige Wasser, das ihm von einem
andern Grundstück zug e f los sen ist, hat er nach
Art. 689 Abs. 3 seinem untern Nachbarn in der Haupt-
sache wieder abzugeben. Sofern also das im Keller der
Unterstaldig-Liegenschaft hervorquellende Wasser in der
Tat als eine « auf)} dieser Liegenschaft entspringende
« Quelle » erscheint, und sofern den Beklagten nicht etwa
Dienstbarkeitsrechte an der Quelle als solcher, bezw. an
dem Quellengrundstück zustehen, muss die Klage gut-
geheissen werden; denn, dass der Kanton Luzern in
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Bezug auf die Staldigbachquelle von der ihm nach Art. 705
ZGB zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht habe, ist
nicht behauptet worden.
3. -
Unter « Quelle » wird allgemein das an einer be-
stimmten Stelle aus dem Erdinnern hervortretende Wasser
verstanden. Um solches Wasser handelt es sich hier.
Dagegen soll dieses Wasser nach der Auffassung der Be-
klagten und der Vorinstanz deshalb nicht unter die
Bestimmungen der Art. 667 Abs. 2 und 704 Abs. 1 ZGB
fallen, weil es eine sog. Bach- oder Flusquelle darstelle,
die als solche nicht dem ZGB, sondern dem kantonalen
Wasserrechtsgesetze unterstehe. Nun enthält aber das
ZGB keinen ausdrücklicheJl Vorbeh::tlt in Bezug auf
« Bach- oder F,ussquellen », sondern es stellt jene Regel
angemein für die « Quellen » auf. 'Venll trotzdem die
RechtsverhäItnisse an Quellen, die mit solcher Mächtigkeit
hervortreten. dass sie gleich von Anfang an ein « öffent-
liches Gewässer)} bilden,
vorzubeh~ltell sind (vergl.
HUBER in Zeitschr. für Schweiz. Recht 1900, S. 528,
(, Erläuterungen)} 2. Auf1. II S. 48, und LEEl\fANN, Note 7
zu Art. 704 ZGB), so kann dies gegenüber den angeführten
Bestimmungen des ZGB nur damit begründet werden,
dass schon der Grund- und Boden, auf welchem derartige
« Fluss- oder Stromquellen » entspi-ingen, nicht im Privat-
eigentum stehe, sondern -
als Bett eines öffentlichen
Gewässers -
blass von Privateigentum u mg e ben sei.
Um eine solche « Fluss- oder Stromquelle » handelt es sich
jedoch im vorliegenden Falle nicht. Die Vorinstanz hat
allerdings die Frage, ob der « Staldigbach » von Anfang
an ein öffentliches Gewässer sei, unentschieden gelassen.
Allein selbst wenn angenommen würde, dass es sich dabei
um eine ganz dem kantonalen Recht anheimgestellte
Frage handle, -
was hier nicht en'tschieden zu werden
braucht, -
so müsste diese Frage doch auf Grund des
kantonalen Wasserrechtsgesetzes, zu dessen Anwendung
das Bundesgericht unter diesen Umständen gemäss Art. 83
OG zuständig wäre, verneint werden. Schon nach dem
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gewöhnlichen Sprachgebrauche erscheint ein Wasserlauf
von 600 Minutenlitern weder als ein «(Fluss), noch sonst
als ein «(öffentliches Gewässer)).· Im vorliegenden Falle
kommt aber hinzu, dass die streitige Quelle im Innern
eines Hauses entspringt, und dass unbestrittenennassen
der ganze Grund und Boden dieses Hauses im Privateigen-
tum steht. Selbst wenn also dem « Staldigbach)) als sol-
chem -
sei es von der Kleinsteinsäge an, sei es· vom Ver-
lassen der Unterstaldig-Liegenschaft an, sei es sogar schon
vom Austritt aus dem die Quelle enthaltenden Gebäude
an -
die Eigenschaft eines öffentlichen Gewassers zu-
kommen sollte, so· ist es doch jedenfalls ausgeschlossen,
dass schon die im Innern des Hauses entspringende
Q u eil e seI bel' ein «öffentliches Gewässer)) seLDer
Nachweis des Privateigentums an dem Grund und Boden,
auf welchem . die Quelle entspringt, und die damit im
Zusammenhang stehende Berechtigung des Hauseigen-
tümers, den Zugang zur Quelle jedem Dritten zu ver-
wehren, müssen als zum Nachweis eines Privatrechtes an
der Quelle im Sinne von § 1 des kantonalenWas~r
rechtsgesetzes genügend anerkannt werden. Erschemt
aber demnach der « Staldigbach)} jedenfalls nicht schon
von seiner Quelle an als ein ({ öffentliches Gewässer », .so
steht der Anwendung des Art. 704 ZGB auf den vorlIe-
genden Fall grundsätzlich nichts entgegen, und d~.e B~
klagten könnten sich somit der Verfügungd~r ~a~erlll
über die Quelle nur dann widersetzen, wenn SIe Im Smne
des Art. 704 Abs. 2 ZGB Inhaber von Die n s t bar -
k e i t s r e c h te n an der Quelle, bezw. an dem Quellen-
grundstück wären. Da die Beklagten letzteres behaup~et
haben und sie ihre bezüglichen Rechte spätestens Im
Jahre 1898 (alllässlich des Verkaufs der Unterstaldig-
Liegenschaft von Johann Püntener an Anton Bucher),
also vor dem Inkrafttreten des ZGB, erworben haben
würden, die Vorinstanz aber zwischen diesen bestrittenen
Dienstbarkeitsrechten am Quellengrundstück und den
unbestrittenen, nach BGE 42 II N° 68 hier ausser Be-
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tracht fallenden, übrigens zum Teil bloss persönlichen
Nutzungsrechten der Beklagten am mittlern und untern
Wasserlauf nicht deutlich unterschieden hat, so bedarf
es einer Rückweisung der Sache an den kantonalen
~ich~er ~m Zwecke der Feststellung darüber, ob und
InWIeweIt den Beklagten -
eventuell welchen
von ~e~; beim Beklagten Schaffhauser liegen besondere
Verhältmsse vor -
auf G run dei n e s Pr i v a t _
rechttitels Dienstbarkeitsrechte an
dem Q u e 11 eng r u II d s t ü c k z u s t ehe n. Nur
insoweit dies der Fall sein und die betreffenden Dienst-
ba:kei~en nic~t etwa ~ Sinne des Eventualbegehrens der
Klagenn ablosbar seIH sollten, könnte eine Abweisung
der Klage noch in Betacht kommen.
Demnach hat das Bundesgericht
e r-k a n n t :
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
24. Mai 1916 wird aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen
an den kantonalen Richter zurückgewiesen.
26. Urtell der II. Zivilabteilung vom 91. März 1917
i. S. Xlaus und Genossen, Kläger,
gegen Stadt Zürioh, Beklagte.
Be~iff der Zuge hör : nur solche Sachen, welche dem Eigen-
tumer der Hauptsache gehören oder an welchen er Eigen-
besitz ausübt.
A. -
?ie ~oIlektivgesellschaft Kugler & Oe, welche
zumBetnebe Ihres Bankgeschäftes ein dem unbeschränkt
haftenden Gesellschafter Theodor Kugler gehörendes
Haus benutzte. brachte im Jahre 1904 in dem Tresor-
raum, der zu diesem Zwecke im Keller erstellt worden
war, 450 nach den von ihr vorgeschriebenen Massen
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angefertigte Kassetten an, die durch Stäbe mit 1 einander
zu Schränken verbunden. dagegen nicht auch mit den
Wänden oder dem Boden des Tresorraums fest verknüpft
wurden. Diese Tresorkassetten wurden von der Firma
Kugler & Oe an Kunden vermietet, bis im Juli 1913
sowohl über Kugler & Oe als über Theodor Kugler per-
sönlich der Konkurs ausbrach. Am 18. Dezember 1914
kam zwischen den bei den Konkursverwaltungen ein Ver-
gleich zustande, wonach der Erlös der inzwischen zum
Preise von 7000 Fr. verwerteten Tresorschränke nebst
Treppe und Schlüsselschrank der Privatmasse über-
lassen wurde.
Die Beklagte hat im Jahre 1915 zwei am 20. Februar
1901 auf der erwähnten Liegenschaft des Theodor Kugler
errichtete Schuldbriefe im Betrage von je 45000 Fr.
erworben und ist am 14.März 1916 bei der Verwertung
der Liegenschaft im Privatkonkurse mit einem 7000 Fr.
übersteigenden Betrage zu Verlust gekommen, nachdem
die Liegenschaft 0 h n e die Tresorschränke versteigert
worden war. Sie erhob nun auch Anspruch auf den Erlös
der Tresorschränke nebst beweglicher Treppe und Schlüs-
selschrank, mit der Begründung; dass diese Objekte
eine Zugehör der Liegenschaft gebildet hätten. Die Kon-
kursverwaltung Theodor Kugler anerkannte den An-
spruch. Hiegegen richtet sich die vorliegende, von andern
Privatgläubigern des Theodor Kugler eingeleitete Kollo-
kationsanfechtungsklage mit dem Rechtsbegehren :
({ Ist der Kollokationsplan im Konkurse des Theodor
Kugler dahin abzuändern, dass die Pfandanspra~he der
Beklagten am Verkaufserlös der Treserschränke 1m Be-
trage von 7000 Fr. abgewie~en und dieses Betreffnis den
Klägern zugewiesen wird, unter dem Vorbehalt der
Feststellung des auf den einzelnen Kläger entfallenden
Betrages? »
B. -
Durch Urteil vom 6. Dezember lc;)16 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage abge~esen,
weil die Tresorschränke in der Tat als Zugehör der Llegen-