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43_II_152

BGE 43 II 152

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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152

Sachenrecht. N° 25.

ganze übrige Vermögen den Erben des Ehemamies,

während dieser selbst den lebenslänglichen Genuss so-

wohl der 30,000 Fr. als auch des übrigen Vermögens er-

hielt. In die sem, juristisch nicht ganz prägnanten,

jedoch den tatsächlichen ökonomischen Verhältnissen

entsprechenq.en Sinne ist die Bestimmung zu verstehen,

dass der Ehemann, « solange er lebt, das Nutzniessungs-

recht am ganzen Vermögen hat» und dass dann bei

seinem Ableben « die Summe von 30,000 Fr. ». d. h. ein

Te i I dieses Vermögens, an die Erben der Ehefrau « zu-

rückfallen » soll, was eben bedeutet, dass der Res t des

Vermögens den Erben des Ehemanns ver b lei b t.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationl"lhofes des Kantons Bern vom 12. Januar 1917 be-

stätigt.

IB. SACHENRECHT

DROITS REELS

25. Orten der II. Zivilabtenung vom l5. März 19l7

i. S. IIaab & Oie, Klägerin,

gegen Frei, Wespi, Bieri und Scha.ffhauser, Beklagte.

Q u e 11 e n r e c h t. Anwendung des Art. 704 Abs. 1 ZGB auf

eine im Keller eines Privathauses entspringende Quelle von

600 Minutenlitern. Daraus sich ergebendes Recht des Eigen-

tümers des Quellengrundstücks, das \Vasser ohne Rücksicht

auf die Anstösser des untern Wasserlaufs fortzuleiten.

A. -

Die Beklagten sind Anstösser des « Staldig- »

oder

«(Staldigsagenbachs I). der auf der Liegenschaft

i

I1

I

Sachenrecht. N° 25.

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(l Unterstaldig », im Keller des auf dieser Liegenschaft

stehenden Privathauses, in einer Stärke von 600 Minuteh~

litern entspringt, den Kellerboden durchfliesst, zu einer

Maueröffnung austritt, in einem offenen Rinnsal die

Liegenschaft weiter durchfliesst, dann von zwei Seiten

Zufluss erhält~ die dem Beklagten Schaffhauser gehörende

«Kleinsteinsäge »mit der nötigen Wasserkraft versieht

und von den Anstössern teils als Trinkwasser, teils zum

Wässern, teils zur Speisung von Feuerspritzen, endlich

noch zu verschiedenen andern Zwecken benutzt wird, bis

er sich, etwa 2 km. unterhalb der Quelle, südöstlich von

Werthenstein in die Emme ergiesst. Die Klägerin war

Eigentümerin derUnterstaldig-Liegenschaft und hat diese

am 5. Juni 1912 dem Gottfried Jörg verkauft, dabei jedoch

sich vorbehalten,« das sämtliche auf der verkauften

Liegenschaft entspringende Wasser zu fassen,,in einem

auf dieser oder einer andern Liegenschaft zu erstellenden

Reservoir zusammenzuführen und an beliebiger Stelle

fortzuleiten. » Dieses, von der Klägerin für sich in An-

spruch genommene Recht zur Ableitung des im Keller

der Unterstaldig-Liegenschaft entspringenden Wassers

wird ihr von den Beklagten, die Anstösser des mittlern und

untern Wasserlaufs des Staldigbaches sind, bestritten.

Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich des Erwerbes

der Unterstaldig-Liegenschaft durch die Klägerin (Fe-

bruar 1912) im «(Kaufbrief »bestimmt war: «(Das im

» Sennereigebäude entspringende Quellwasser darf dieser

» Besitzer nicht anderwärts ableiten, sondern es ist das-

» selbe wie bis dato durch das Gräblein hinunterfliessen

» zu lassen I). Diese Klausel war nach der übereinstimmen-

den Annahme der Parteien schon in frühern, die Unter-

staldig-Liegenschaft betreffenden Kaufbriefen enthalten.

nach der Behauptung der Klägerin erstmals in einem

Kaufbrief vom Jahre 1898, wodurch ein Joh. Püntener

seinen Liegenschaftsanteil an einen Anton Bucher ver-

kauft habe. Püntener soll damals zugleich Eigentümer der

Kleinsteinsäge gewesen sein, als deren jetzige Inhaber

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Sachenrecht. N° 25.

der Beklagte Schaffhauser gegen die von der Klägerin

beabsichtigte Fortleitung des Wassers Einspruch erhebt.

So dann ist festgestellt, dass der Beklagte Schaffhauser

die Liegenschaft Kleinsteinsäge im Jahre 1912 von der

Klägerin selber erworben hat, und dass der bezügliche

Kaufbrief folgende Bestimmung enthielt: « Verkäuferin

I) zeigt an, dass sie das sämtliche auf ihrer Liegenschaft

I) Unterstaldig entspringende Wasser, welches zum Teil

I) in einem Bächlein nach dem Kleinstein hinunterführt

;} und dort für den Betrieb der verkauften Kleinsteinsäge

;} verwendet wird, für sich als Eigentum zur beliebigen

;} Verwendung und anderweitigen Ableitung als Eigen-

;} turn vorbehalte. »

B. -

Durch Urteil vom 24. :Mai 1916 hat das Ober-

gericht des Kantons Luz~rn über die « Rechstfrage » :

{(1. Haben die Beklagten anzuerkennen, dass ihnen als

» Besitzer ihrer resp. Liegenschaften Sulzmatt, Kächen-

» bühl, Kleinstein-Neuhaus und Kleinsteinhöflein (Klein-

» steinsäge) kein Recht zustehe, gegen die von der Klä-

» gerin beabsichtigte Fassung und Ableitung des Quell-

» wassers auf der Liegenschaft Unterstaldig Einspruch zu

;} erheben? »

I) 2. Sollten die Beklagten oder. der Eine oder Andere

l) von ihnen auf den Zufluss des genannten Quellwassers

» irgendwelche Ansprüche im Sinne der Ziffer 1 besitzen

» hätten sie dann anzuerkennen, dass dieselben ohne'

» eventuell gegen angemessene'Entschädigung im Grund~

l) protokoll zu löschen seien ? »

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.

Dieses Urteil beruht auf folgenden Erwägungen :

Art. 704 ZGB spreche nur von Quellen im engem Sinne,

nicht auch von Bach-, Fluss-, oder Stromquellen. Die

s~reitige Quelle sei nun aber in der Tat eine B ach quelle.

SIe unterstehe daher nicht dem ZGB, sondern dem (im

kantonalen Einführungsgesetz vorbehaltenen) § 20 des

I

'I

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luz. Wasserrechtsgesetzes. welcher eine andere Reg~lung

als diejenige des ZGB enthalte. Darnach könne die Klä-

gerin das Wasser des Staldigbaches - gleichviel, ob dieser

als ein öffentliches oder· als ein privates Gewässer er-

scheine -

nur unter Schonung der Rechte der Beklagten

benutzen. Da aber alle Beklagten « am u n ver ä n der-

te n Ablaufe des Wassers im Staldigbache interessiert •

seien, müsse ihr Einspruch gegen die projektierte Ablei-

tung geschützt werden. - Auch dann, wenn eine « Quelle I)

im Sinne des ZGB in Frage stünde, vermöchte die Kläge-

rin übrigens mit ihrem Begehren nicht durchzudringen.

Denn, wenn auch in diesem Falle der Klägerin grund-

sätzlich das,freie Verfügungsrecht zustände, so würde sie

in der freien Ausbeutung des Staldigsagenbaches durch

ein Die 11 s t bar k e i t I. r e c h t welligtens der drei

ersten Beklagten. gehemmt. Das dingliche Benutzungs-

recht des Beklagten Frei als Eigentümers der liegen-

schaft Sulzmatt ergebe sich aus dem Kaufbriefe um diese

Liegenschaft, und das Recht der Beklagten Bieri und

We pi sei durch das obergerichtliehe Urteil vom 27. Ok-

tober 1845 festge~tellt. Es finde sich denn auch in den

Erwerbsakten um die belastete Liegenschaft Unterstaldig

unter den Dienstbarkeiten und Grundlasten die Bestim-

mung, dass der Besitzer das im Sennereigebäude entsprin-

gende Wasser nicht anderwärts ableiten dürfe, sondern

es wie bisher durch das Gräblein hinunterfliessen lassen

müsse. Dem vierten Beklagten Schaffhauser mangle aller-

dings das Recht, sich auf die Dientsbarkeitsbestimmung

zu berufen, da er beim Kaufe der Kleinsteinsäge auf das

mit der 'Liegenschaft verbundene Nutzungsrecht ve:-

zichtet und der Verkäuferin Haab & Oe die Befugms

eingeräumt habe, über das Wasser frei zu verfügen. Für

denAusgang des Prozesses komme diesem Umstande a~er

keine Bedeutung zu, nachdem Schaffhauser zum El11-

spruch gegen die Ableitung des Staldigbachwassers aus

dem weiter oben dargelegten Grunde legitimiert sei. -

. Eine AbI ö s u n g des denSeklagten zustehenden

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Rechtes könne die Kläg~rin nicht verlangen. Art. 736

ZGB. auf den sie sich berufe. habe nur die Ablösung von

Die n s t bar k e i t e n im Auge. Der Anspruch der

Beklagten· gründe sich aber in erster Linie auf das kan..;

tonale Was s e r r e c h t s g e set z. Die Durchführung

einer Expertise darüber. ob die Beklagten ein erhebliches

Interesse am unveränderten Wasserablaufe besitzen, und

ob das für sie nötige Wasserquantum allenfalls mit wenig

Kosten aus dem Sulzigtobel hergeleitet werden könnte,

e~eise sich daher ohne weiteres als zwecklos. Uebrigens

seI durch Zeugenbeweis und Augenschein erstellt, dass

das Interesse der Beklagten am. unveränderten Ablaufe

des Staldigbachwassers keineswegs dahin gefallen sei. Die

Klage müsse daher auch in ihrem Eventualbegehren ab-

gewiesen werden.

C .. - . Ge~en dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

und.rn flch~Iger Form die Berufung an das Bundesgericht

ergnffen, mIt dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die

Beklagten haben Abweisung der Berufung beantragt.

D. :- Die in Betracht kommenden Bestimmungen des

luzermschen Gesetzes über Wasserrechte, vom 2. März

1875, lauten:

§ 1 Abs. 1 : Seen, Flüsse und Bäche, an denen sich

nicht ein hergebrachtes Privatrecht nachweisen lässt

gelten als öffentliche Gewässer'-

'

~ 2 : Die öffentlichen Gewässer bilden ein zur aUge-

mernen Benutzung be~timmtes Gemeingut.

Die Regelung dieser Benutzung und die Festsetzung

besonderer Beschränkungen derselben steht dem Regie-

rungsrate zu.

Er erlässt zu diesem Behufe Schiffahrts- und Flussver-

ordnungen, sowie auch andere zum Schutze der öffentli-

chen Gewässer und ihrer Ufer erforderliche Anordnungen.

§ 20 Abs. 1 : Privatflüsse und Bäche werden mit Inbe-

griff des bestehenden Gefälls als Zubehör der Grund-

stücke betrachtet, zwischen welchen sie hindurchfliessen •

f

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nach Massgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.

Der Ufereigentümer darf jedoch das Wasser nur mit

Rücksicht auf die Rechte der übrigen Ufereigentümer und

der sonstigen Wasserberechtigten und unter den nach-

folgenden Beschränkungen benutzen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf das streitige

Wasser daraus ab, dass sie sich dieses Wasser beim Ver-

kauf der Unterstaldig-Liegenschaft, die bis dahin ihr

gehörte, zur freien Verfügung vorbehalten habe, und dass

der die betreffende Klausel enthaltene Kaufvertrag gefer-

tigt, d. h. mit Grundbuchwirkung versehen worden sei.

Sie behauptet somit, Inhaberin eines selbständigen

« Quellenrechts »im Sinne des Art. 780 Abs. 3 ZGB zu sein

und die Beklagten haben dies - unter der Voraussetzung,

dass es sich wirklich um eine « Quelle» handle, -

nicht

bestritten, also die Legitimation der Klägerin zur Geltend-

machung jenes « Quellenrechts }), gleichwie wenn sie noch

EigentÜIDerin der Unterstaldig-Liegenschaft wäre, still-

schweigend anerkannt.

2. - Nach Art .. 667 Abs. 2 und 704 Abs. 1 ZGB sind die

« Quellen }) Bestandteile der Grundstücke, auf welchen sie

entspringen, und der Grundeigentümer kann über die

auf seiner Liegenschaft zu Tage tretenden « Quellen }) frei

verfügen. Bloss dasjenige Wasser, das ihm von einem

andern Grundstück zug e f los sen ist, hat er nach

Art. 689 Abs. 3 seinem untern Nachbarn in der Haupt-

sache wieder abzugeben. Sofern also das im Keller der

Unterstaldig-Liegenschaft hervorquellende Wasser in der

Tat als eine « auf)} dieser Liegenschaft entspringende

« Quelle » erscheint, und sofern den Beklagten nicht etwa

Dienstbarkeitsrechte an der Quelle als solcher, bezw. an

dem Quellengrundstück zustehen, muss die Klage gut-

geheissen werden; denn, dass der Kanton Luzern in

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Bezug auf die Staldigbachquelle von der ihm nach Art. 705

ZGB zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht habe, ist

nicht behauptet worden.

3. -

Unter « Quelle » wird allgemein das an einer be-

stimmten Stelle aus dem Erdinnern hervortretende Wasser

verstanden. Um solches Wasser handelt es sich hier.

Dagegen soll dieses Wasser nach der Auffassung der Be-

klagten und der Vorinstanz deshalb nicht unter die

Bestimmungen der Art. 667 Abs. 2 und 704 Abs. 1 ZGB

fallen, weil es eine sog. Bach- oder Flusquelle darstelle,

die als solche nicht dem ZGB, sondern dem kantonalen

Wasserrechtsgesetze unterstehe. Nun enthält aber das

ZGB keinen ausdrücklicheJl Vorbeh::tlt in Bezug auf

« Bach- oder F,ussquellen », sondern es stellt jene Regel

angemein für die « Quellen » auf. 'Venll trotzdem die

RechtsverhäItnisse an Quellen, die mit solcher Mächtigkeit

hervortreten. dass sie gleich von Anfang an ein « öffent-

liches Gewässer)} bilden,

vorzubeh~ltell sind (vergl.

HUBER in Zeitschr. für Schweiz. Recht 1900, S. 528,

(, Erläuterungen)} 2. Auf1. II S. 48, und LEEl\fANN, Note 7

zu Art. 704 ZGB), so kann dies gegenüber den angeführten

Bestimmungen des ZGB nur damit begründet werden,

dass schon der Grund- und Boden, auf welchem derartige

« Fluss- oder Stromquellen » entspi-ingen, nicht im Privat-

eigentum stehe, sondern -

als Bett eines öffentlichen

Gewässers -

blass von Privateigentum u mg e ben sei.

Um eine solche « Fluss- oder Stromquelle » handelt es sich

jedoch im vorliegenden Falle nicht. Die Vorinstanz hat

allerdings die Frage, ob der « Staldigbach » von Anfang

an ein öffentliches Gewässer sei, unentschieden gelassen.

Allein selbst wenn angenommen würde, dass es sich dabei

um eine ganz dem kantonalen Recht anheimgestellte

Frage handle, -

was hier nicht en'tschieden zu werden

braucht, -

so müsste diese Frage doch auf Grund des

kantonalen Wasserrechtsgesetzes, zu dessen Anwendung

das Bundesgericht unter diesen Umständen gemäss Art. 83

OG zuständig wäre, verneint werden. Schon nach dem

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gewöhnlichen Sprachgebrauche erscheint ein Wasserlauf

von 600 Minutenlitern weder als ein «(Fluss), noch sonst

als ein «(öffentliches Gewässer)).· Im vorliegenden Falle

kommt aber hinzu, dass die streitige Quelle im Innern

eines Hauses entspringt, und dass unbestrittenennassen

der ganze Grund und Boden dieses Hauses im Privateigen-

tum steht. Selbst wenn also dem « Staldigbach)) als sol-

chem -

sei es von der Kleinsteinsäge an, sei es· vom Ver-

lassen der Unterstaldig-Liegenschaft an, sei es sogar schon

vom Austritt aus dem die Quelle enthaltenden Gebäude

an -

die Eigenschaft eines öffentlichen Gewassers zu-

kommen sollte, so· ist es doch jedenfalls ausgeschlossen,

dass schon die im Innern des Hauses entspringende

Q u eil e seI bel' ein «öffentliches Gewässer)) seLDer

Nachweis des Privateigentums an dem Grund und Boden,

auf welchem . die Quelle entspringt, und die damit im

Zusammenhang stehende Berechtigung des Hauseigen-

tümers, den Zugang zur Quelle jedem Dritten zu ver-

wehren, müssen als zum Nachweis eines Privatrechtes an

der Quelle im Sinne von § 1 des kantonalenWas~r­

rechtsgesetzes genügend anerkannt werden. Erschemt

aber demnach der « Staldigbach)} jedenfalls nicht schon

von seiner Quelle an als ein ({ öffentliches Gewässer », .so

steht der Anwendung des Art. 704 ZGB auf den vorlIe-

genden Fall grundsätzlich nichts entgegen, und d~.e B~­

klagten könnten sich somit der Verfügungd~r ~a~erlll

über die Quelle nur dann widersetzen, wenn SIe Im Smne

des Art. 704 Abs. 2 ZGB Inhaber von Die n s t bar -

k e i t s r e c h te n an der Quelle, bezw. an dem Quellen-

grundstück wären. Da die Beklagten letzteres behaup~et

haben und sie ihre bezüglichen Rechte spätestens Im

Jahre 1898 (alllässlich des Verkaufs der Unterstaldig-

Liegenschaft von Johann Püntener an Anton Bucher),

also vor dem Inkrafttreten des ZGB, erworben haben

würden, die Vorinstanz aber zwischen diesen bestrittenen

Dienstbarkeitsrechten am Quellengrundstück und den

unbestrittenen, nach BGE 42 II N° 68 hier ausser Be-

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Sachenrecht. No 26.

tracht fallenden, übrigens zum Teil bloss persönlichen

Nutzungsrechten der Beklagten am mittlern und untern

Wasserlauf nicht deutlich unterschieden hat, so bedarf

es einer Rückweisung der Sache an den kantonalen

~ich~er ~m Zwecke der Feststellung darüber, ob und

InWIeweIt den Beklagten -

eventuell welchen

von ~e~; beim Beklagten Schaffhauser liegen besondere

Verhältmsse vor -

auf G run dei n e s Pr i v a t _

rechttitels Dienstbarkeitsrechte an

dem Q u e 11 eng r u II d s t ü c k z u s t ehe n. Nur

insoweit dies der Fall sein und die betreffenden Dienst-

ba:kei~en nic~t etwa ~ Sinne des Eventualbegehrens der

Klagenn ablosbar seIH sollten, könnte eine Abweisung

der Klage noch in Betacht kommen.

Demnach hat das Bundesgericht

e r-k a n n t :

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom

24. Mai 1916 wird aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen

an den kantonalen Richter zurückgewiesen.

26. Urtell der II. Zivilabteilung vom 91. März 1917

i. S. Xlaus und Genossen, Kläger,

gegen Stadt Zürioh, Beklagte.

Be~iff der Zuge hör : nur solche Sachen, welche dem Eigen-

tumer der Hauptsache gehören oder an welchen er Eigen-

besitz ausübt.

A. -

?ie ~oIlektivgesellschaft Kugler & Oe, welche

zumBetnebe Ihres Bankgeschäftes ein dem unbeschränkt

haftenden Gesellschafter Theodor Kugler gehörendes

Haus benutzte. brachte im Jahre 1904 in dem Tresor-

raum, der zu diesem Zwecke im Keller erstellt worden

war, 450 nach den von ihr vorgeschriebenen Massen

Sachenrecht. N0 26.

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angefertigte Kassetten an, die durch Stäbe mit 1 einander

zu Schränken verbunden. dagegen nicht auch mit den

Wänden oder dem Boden des Tresorraums fest verknüpft

wurden. Diese Tresorkassetten wurden von der Firma

Kugler & Oe an Kunden vermietet, bis im Juli 1913

sowohl über Kugler & Oe als über Theodor Kugler per-

sönlich der Konkurs ausbrach. Am 18. Dezember 1914

kam zwischen den bei den Konkursverwaltungen ein Ver-

gleich zustande, wonach der Erlös der inzwischen zum

Preise von 7000 Fr. verwerteten Tresorschränke nebst

Treppe und Schlüsselschrank der Privatmasse über-

lassen wurde.

Die Beklagte hat im Jahre 1915 zwei am 20. Februar

1901 auf der erwähnten Liegenschaft des Theodor Kugler

errichtete Schuldbriefe im Betrage von je 45000 Fr.

erworben und ist am 14.März 1916 bei der Verwertung

der Liegenschaft im Privatkonkurse mit einem 7000 Fr.

übersteigenden Betrage zu Verlust gekommen, nachdem

die Liegenschaft 0 h n e die Tresorschränke versteigert

worden war. Sie erhob nun auch Anspruch auf den Erlös

der Tresorschränke nebst beweglicher Treppe und Schlüs-

selschrank, mit der Begründung; dass diese Objekte

eine Zugehör der Liegenschaft gebildet hätten. Die Kon-

kursverwaltung Theodor Kugler anerkannte den An-

spruch. Hiegegen richtet sich die vorliegende, von andern

Privatgläubigern des Theodor Kugler eingeleitete Kollo-

kationsanfechtungsklage mit dem Rechtsbegehren :

({ Ist der Kollokationsplan im Konkurse des Theodor

Kugler dahin abzuändern, dass die Pfandanspra~he der

Beklagten am Verkaufserlös der Treserschränke 1m Be-

trage von 7000 Fr. abgewie~en und dieses Betreffnis den

Klägern zugewiesen wird, unter dem Vorbehalt der

Feststellung des auf den einzelnen Kläger entfallenden

Betrages? »

B. -

Durch Urteil vom 6. Dezember lc;)16 hat das

Obergericht des Kantons Zürich die Klage abge~esen,

weil die Tresorschränke in der Tat als Zugehör der Llegen-