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43_II_114

BGE 43 II 114

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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114

Prozessrecht. N° 17.

des pieces d'horlogerie qui seraient une contrefat;On de

l'objet brevete sous n° 38361. Quant a l'allocation au

demandeur d'une somme de 5000 fr. a titre de dommages-

interets, elle est fondee en principe et n'est pas exageree.

11 y a enfin lieu d'ordonner la publication du present arret

(cf. RO 22 p. 1118) par les soins du demandeur et aux

frais des defendeurs dans trois journaux que choisira

Couleru, sous reserve de l'approbation du Tribunal fMe-

ral. La publication aura lieu en un extrait que le Tri-

bunal federal determinera.

Par ces motifs,

le Tribunal fMeral

prononce:

Le recours est ecarte et le jugemellt attaque est con-

firme dans le sens des motifs ci-dessus.

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

17. Urteil der I. Zivila.bteilung vom S. Februar 1917

i. S. Gaswerk für das rechte Zürichseeufer A.-G.,

Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen die Gemeinde Meilen und Xonaorten, Klägerinnen

und Berufungsbeklagten.

Klage verschiedener G e m ein den gegen ein von ihnen-

k 0 n z es s i 0 niertes Gas wer k auf Feststellung, dass

der Gas p r eis konzessionsgemäss ein gewisses Maximum

nicht übersteigen dürfe. Unzuständigkeit des Bundesge-

richtes, weil sich die Streitsache nach öffentlichem Rechte,

wenn auch unter analoger Anwendung privatrechtlicher

Bestimmungen, entscheidet (Art. 57 OG).

A. -

Im November 1907 wurde zwischen der Ge-

meinde Meilen und sechs andern Gemeinden der Um-

Prozessrecht. ~, J 7.

gebung, den Klägerinnen im jetzigen Prozess, und Gnstav

Gossweiler & eie, den Rechtsvorgängern der Beklagten,

der A. G. Gaswerk für das Rechte Zürichseeufer ein

« Konzessionsvertrag » abgeschlossen. Danach räumten

die genannten Gemeinden Gossweiler & eie das Recht ein,

die zur Abgabe von Steinkohlengas nötigen Leitungen

unentgeltlich in die zu ihrem Gemeindegebiet gehörenden

Verkehrswege zu legen, und verpflichteten sich unter

bestimmten Voraussetzungen, während zwanzig Jahren

selbst keine Steinkohlengasanstalten zu bauen und auch

an keine Private Konzessionen solcher zu erteilen. Der

Art. 6 des Vertrages erklärt, dass für die Abgabe VOll

Gas bezüglich des Preises die Bestimmungen des dem

Vertrage beigegebenen Reglementes massgebend seien,

welches Reglement den Gaspreis auf 22 Y2 Rp. pro m 3

festsetzt. Falls sich, besagt der Art. 6 weiter, der zur

Zeit des Vertragsabschlusses gültige Durchschnittspreis

für gute Gaskohlen um 10% erhöhe, seien Gossweiler & eie

zu einer Erhöhung des Gaspreises um 5% berechtigt.

Bei einer Reduktion des Kohlenpreises um 15% habe

dagegen eine solche des Gaspreises um 10% stattzu-

finden. Der Art. 7 regelt noch näher die Gasabgabe an die

Gemeinden, auf Grund von Art. 6, mit Einräumullg

gewisser Vergünstigungen. Für Streitigkeiten aus dem

Vertrage sieht dieser in Art. 16 die Zuständigkeit der

ordentlichen Gerichte vor.

In der Folge hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin

von Gossweiler & cie mit Wirkung vom 1. Oktober 1915

an den vertraglichen Normalpreis auf 25 Rp. und am

1. Oktober 1916 noch mehr, nämlich auf 27Y2 Rp. er-

höht.

B. -

Demgegenüber haben die Klägerinnen im vor-

liegenden Prozess auf gerichtliche Feststellung ar:.ge-

tragen, dass der im Reglement vorgesehene Gaspreis

gemäss Art. 6 des Konzessionsvertrages im Maxinmm

nur um 5 % erhöht werden dürfe. Die Klägerinnen stellen

sich auf den Standpunkt, der Art. 6 setze nicht eine

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Prozessrecht. N° 17.

Proportion zwischen Kohlen- und Gaspreis fest, sondern

einen Maximal- und einen Minimalgaspreis. Die Beklagte

vertritt die gegenteilige Auffassung und beantragt auf

Grund ihrer Auffassung Abweisung der Klage.

Durch Urteil vom 26. September 19J6 ist das Zürche-

rische Handelsgericht zur Gutheissung der Klage ge-

kommen. Es führt zunächst aus, dass die .Verausset-

zungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage

gegeben seien. Daran ändere auch der Umstand nichts,

dass das Gas nicht an die Klägerinnen, sondern an die

Gasabonnenten zu liefern sei. Der Konzessionsvertrag

stelle sich, soweit er von der Festsetzung des Gaspreises

handle, als Vertrag zu Gunsten Dritter dar und bei die-

sem könne der Promissar kraft besonderer gesetzlicher

Bestimmung (Art. 112, ·Abs. 1 OR) auf Leistung an den

Dritten klagen und also, wie per Analogie anzunehmen

sei, auch auf Feststellung der Leistungspflicht. -

In der

Sache selbst so dann wird des nähern ausgeführt, dass

die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des Art. 6

die richtige sei.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit

dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage.

Mit Eingabe vom 24. November haben die Klägerinnen

beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten,

weil die Beklagte entgegen Art. 673 OG in der Berufungs-

erklärung den Streitwert nicht angegeben habe.

Der heutigen Verhandlung vorgängig wurde nach

Antrag des Instruktionsrichters beschlossen, vorläufig

nur die Eintretensfrage zu behandeln, da diese auch

in Hinsicht des Erfordernisses der Anwendbarkeit von

Bundesrecht als zweifelhaft erschienen ist. Von diesem

Gerichtsbeschluss hat der Präsident den Parteivertretern

bei der Eröffnung der Verhandlung Kenntnis gegeben.

In der Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten

beantragt, auf die Berufung einzutreten, der Vertreter

der Klägerinnen auf Nichteintreten angetragen;

Prozessrecnt. ~o l'i.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

117

1. -

Nach Art. 67 Abs. 3 OG ist freilich, wenn die

Zulässigkeit der Berufung vom Wert des Streitgegen-

standes abhängt und letzterer nicht in einer bestimmten

Geldsumme besteht, der Streitwert in der Berufungser~

klärung anzugeben. Allein im vorliegenden Falle erhellt .

er ohnehin aus den Akten, indem die Klägerinnen selber

ihn vor 'der kantonalen Instanz auf über 4000 Fr. bezw.

5000 Fr. beziffert haben und die Beklagte dagegen keinen

Widerspruch erhoben hat. Bieten aber die Akten genü-

gende Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Streit-

wert gegeben ist, so rechtfertigt es sich nach der Praxis

des Bundesgerichts nicht, die Berufung wegen Unterlassung

ausdrücklicher Angabe des Streitwertes als wirkungslos

zu betrachten (vgl. BGE 38 II S. 379, Praxis 1 S. 283).

2. -

Wohl aber erweist sich die Berufung aus einem

andern Grunde als unzulässig, nämlich deshalb, weil

sich die zu entscheidende Streitfrage nicht nach eiqge-

nössischem Zivilrecht, sondern nach kantonalem öffent-

lichen Recht beurteilt. Hierüber ist im Anschluss an den

grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichts in Sachen

A.-G. Kappeier gegen Einwohnergemeinde Turgi (EB

40 11 S. 83 ff.), an dessen Ausführungen bei der spätern

(nicht veröffentlichten) Entscheidung vom 28. Januar

1916 in Sachen Elektrizitätsgesellschaft Zofingen gegen

Einwohnergemeinde Zofingen festgehalten wurde -

vgl.

auch schon EB 34 II S. 793 und, in abweichendem Sinne

früher EB 31 11 S. 384 Erwägung 2 - zu bemerken: Durch

den « Konzessionsvertrag » haben die klägerischen Ge-

meinden der Rechtsvorfahrin der Beklagten das Recht

der Inanspruchnahme des Gemeindebodens zur Einrich-

tung von Gasleitungen und ein Monopolrecht für die

Abgabe von Gas an die im Gemeindegebiet wohnenden

Privaten eingeräumt. Dieser « Vertrag) gehört nicht

dem Privat-, sondern dem öffentlichen Rechte an. Die

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Prozessrecht. N° 17.

Gemeinden haben bei der Einräumung der genannten

Rechte an das zu erstellende Gaswerk nicht privat-

wirtschaftlich und als Persönlichkeiten des Privatrechts

als den Vertragsgep,nern gleichgeordnete

Rechtssub~

jekte, gehandelt, vielmehr haben sie dabei einen öffent-

lichen Zweck verfolgt, nämlich die ihnen als Gemein-

wesen obliegende wirtschaftliche Aufgabe, für die Stras-

seI:beleuchtung zu sorgen und den Privaten die Möglich-

keIt des Gasbezugs zu verschaffen, und es ist dies in der

Form der Erteilung einer Konzession geschehen, eines

R~c~tsaktes, bei dem sie der Konzessionärin in obrig-

keitlicher Stellung, als Personen des öffentlichen Rechts

gegenüber standen. Damit werden auch die durch die

Konzessionserteilung als Verwaltungsakt begründeten

Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien grundsätzlich

vom öffentlichen Rechte beherrscht. Es könnte sich nur

fragen, ~b nicht für einzelne solcher Rechtsbeziehungen,

namentlIch solche, bei denen das vermögensrechtliche

Moment in den Vordergrund tritt, Ausnahmen zu machen

seien, insofern nämlich, als sie nach ihrer Natur oder der

ihnen. durch d~e Konzession gegebenen Ausgestaltung

als pnvatrechthch gelten müssten, oder doch als den ent-

sprechenden Verhältnissen des Privatrechts derart ähn-

lich und gleichbedeutend, dass sie im Streitfall ebenfalls der

zivilgerichtlichen Beurteilung unterliegen Würden. Allein

von dem hier zu beurteilenden Rechtsverhältnis lässt

sich das nicht sagen. Es handelt sich darum, auf Grund

des zwischen den Parteien streitigen Art. 6 der Konzes-

si~n gen~uer zu bestimmen, welches der Maximalpreis

seI, den dIe Beklagte für das abgegebene Gas konzessions-

gemäss fordern kann, und zwar ist das zu entscheiden

nicht sowohl oder doch nicht in erster Linie hinsichtlich

der Gemeinden selbst als Abnehmerinnen, sondern hin-

s.ichtlich der privaten Abnehmer. Das vermögensrecht-

hche Interesse, das die Klägerinnen zu wahren haben

ist daher nicht sowohl ein persönliches und

fiska~

tisches, als ein solches der Gemeindeangehörigen über-·

Prozessrecht. N° 18.

.119

h.aupt, und somit seine Wahrung eine dem Gemeinde-

wohl dienende allgemeine Aufgabe. Wenn die Vorinstanz

die Klage als eine solche auf Feststellung von Leistungen, .

die Dritten -

den privaten Abnehmern -

geschuldet

werden, ansieht und sich auf Art. 112 Abs. 1 OR bernft,

ßO darf diese Auffassung und die Anwendung der genann-

ten Gesetzesbestimmung freilich in dem Sinne als zutref·

fend gelten, dass für die vermögensrechtlichen Verhält-

-nisse des öffentlichen Rechts mangels besonderer Bestim-

mungen die entsprechenden Normen des Privatrechts

soweit ebenfalls massgebend sein können, als nicht der

..öffentlichrechtliche Charakter des Verhältnisses etwas

anderes verlangt. Das ändert aber nichts daran, dass die

Beurteilung des Verhältnisses, weil öffentlichen Rechts,

der Ueberprüfung durch das Bundesgericht gemäss

Art. 57 OG entzogen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

18. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 10. März 1917

i. S. Brüstlein & Ci~, Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen die Schweizeriche Eidgenossenschaft, Beklagte und

Berufungsbeklagte.

Berechnung des S t r e i t wer t e s bei gleichzeitiger Klage

und Widerklage (Art. 60 Abs. 3 OG). -

Schadenersatz-

anspruch des Bundes gegen die Bauunternehmung einer

Strassenbahn wegen Be sc h ä d i gun g von Sc h w a c h-

s t rom lei tun gen. Unerlaubte Handlung, Schuld-

.anerkennung und U e b ern ahm e der S c h ade n s-

h a f tun g dur c h K 0 n z e s s ion als Ersatzgründe.

U n z u s t ä nd i g k e i t des Bundesgerichtes, weil der letz-

tere Ersatzgrund öffentlichen Rechtes ist und die Vorinstanz

entscheidend auf ihn abgestellt hat.

A.' -

Die beklagte Firma hat im Jahre 1913 als Unter-