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43_III_342

BGE 43 III 342

Bundesgericht (BGE) · 1917-11-14 · Deutsch CH
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Entscheidungen

!Dt.s~heid1lDfen der Zi,ilkammel'll. -

ArreLs

des sections einles.

70. Urteil der n Zivi1a.bteilung vom 14. November 1917

i. S. Beck und Genossen, Kläger, gegen Immobiliengenossen-

schaft «lIiene», Beklagte.

Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG auf ein Rechtsgeschäft,

wodurch der Gemeinschuldner als Fiduziar eine Liegen-

schaft an den Fiduzianten abgetreten hat. Unanfechtbar-

keit des Rechtsgeschäftes, wenn die Liegenschaft in einem

dem Kaufpreis gleichkommenden Betrage mit Hypotheken

belastet war? Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung

des Wertes der Liegenschaft. Kostenverteilung in Pro-

zessen, die von Abtretungsgläubigern geführt. werden.

.4. -

Am 6. Juli 1894 erwarb die Bankfirma Kugler

& oe, Kollektivgesellschaft in· Zürich, die unter dem

Namen ~ Bollerei » bekfl.llnte \Virtschaftsliegenschaft zum

(l Roten Kopf » an der SchifIlände in Zürich zum Preis

von 143,000 Fr. In der Folge wurde die Liegenschaft

von einem gewissen Scheidegger gekauft, von dem sie

um 21. Mai 1904 auf Theodor Kugler-Schweitzer, einen

Gesellschafter der Firma Kugler & C le, zum Preis von

143,000 Fr. d. h. zum Betrag der damals auf der Lie-

genschaft lastenden Hypotheken überging. Tatsächlich

scheint freilich nicht Kugler, sondern die Aktienbrauerei

Zürich Käuferin der Liegenschaft gewesen zu sein,

indem am 11. April 1904 zwischen Kugler und der

Aktienbrauerei ein Vertrag abgeschlossen worden war,

wonach die Aktienbrauerei die

« Bollerei» auf den

Namen des Kugler mit Antritt 1. April 1904 elwerben

der Zivilkammern. N° 70.

343

sollte. In Ziffer 3 dieses Vertrages wird insbesondere

bestimmt, die Aktienbrauerei übernehme die Verwal-

tung der Liegenschaft auf ihre Rechnung; Kugler sei

nur « formeller Namensträger » und « aller Eventuali-

täten bezüglich der Liegenschaft)} sowie

«(aller und

jeder Verantwortlichkeit» gänzlich enthoben; es stehe

den Parteien jederzeit das Recht zu., die

~ Überfer-

tigung der Liegenschaft » zu verlangen. Laut Protokoll

des Verwaltungsrates der Aktienbrauerei vom 18. Mai

1904 ist dann der Ankauf der Liegenschaft auf den

Namen des Klägers genehmigt worden, wie denn auch

die Aktienbrauerei in der Folge die Liegenschaft selber

verwaltet und auf ihren Namen Mietverträge darüber

abgeschlossen hat. Im Jahre 1907 gründete die Aktien-

brauerei die beklagte Immobiliengenossenschaft « Biene »

in Zürich, zu dem Zweck, die Liegenschaften, die sie

(die Aktienbrauerei) aus Steuergründen nicht auf ihren

eigenen Namen eintragen lassen wollte, auf die Genos-

senschaft zu übertragen. Die Organe der Aktienbrauerei

und der {(Biene » setzen sich im wesentlichen aus den

nämlichen Personen zusammen. Am 26. Oktober 1912

gab die Firma Kugler & Oe die Insolvenzerklärung

ab; am 4. November gelangte sie an ihre Gläubiger

mit dem Gesuch· um Zustimmung zu einem Nachlass-

vertrag. Zwei Tage später, am 6. November 1912, kam

zwischen Theodor Kugler-Schweitzer und der Beklagten

{(Biene» ein Kaufvertrag zustand, laut welchem Kugler

die ihm grundbuchlich zustehende Liegenschaft zur

« Bollerei)}

der Beklagten

unter Überbindung der

darauf lastenden Hypotheken im Betrag von 121,000 Fr.

zu Eigentum übertrug. Am 22. November 1912 wurde

der Firma Kugler & Cie die Stundung gewährt. Der

Nachlassvertrag ist dann aber vom Obergericht des

Kantons Zürich am 2. Juli 1913 verworfen worden,

worauf am 14. Juli 1913 sowohl über die Firma Kugler

& Oe als auch über ihren Gesellschafter Theodor Kugler-

SchweitzeI' persönlich der Konkurs eröfinet wurde.

'344

Entscheidungen

Gestützt hierauf verlangten die Kläger, die Konkurs-

gläubiger im Konkurs des Kugler sind und denen die

Konkursmasse ihre Anfechtungsansprüche . abgetreten

hat, der am 6. November 1912 zwischen Kugler oder

Kugler & Oe einerseits und der Immobiliengenossen-

schaft « Biene » event. der Aktienbranerei Zürich ander-

seits abgeschlossene Kaufvert:r:ag über die Liegenschaft

zur « Bollerei)} sei als ungültig zu erklären und die

{(Biene >) zu verurteilen, die Liegenschaft zurückzugeben

und der Konkursmasse Kugler zur Zwangsverwertung

und Verteilung des Liquidationsergebnisses unter die

Kläger gemäss Art. 260 SchKG zur Verfügung zu stellen.

Die Kläger stützen ihre Klage auf Art. 285 ff. SchKG;

eventuell behaupten sie, die Beklagte sei ungerecht-

fertigt bereichert. Die Liegenschaft sei mindestens

150,000 Fr. wert, so dass die Konkursmasse um nahezu

30,000 Fr. geschädigt sei. - Die Beklagte hat auf Abwei-

sung der Klage geschlossen. Sie machte in erster Linie

geltend, Kugler sei nur fiduziarischer Eigentümer der

({ Bollerei)} und verpflichtet gewesen, die Liegenschaft

jederzeit auf Verlangen zu überfertigen. Im Oktober

1912 habe die Aktienbrauerei Zürich beschlossen, die

Liegenschaft an die Beklagte zu übertragen; Kugler

habe die Liegenschaft nur in Erfüllung seines Man-

dates herausgegeben. Eine Anfechtung sei aber auch

deshalb ausgeschlossen, weil .der Wert der Liegens.~haft

den Betrag von 121,000 Fr., um den sie durch Uber-

nahme der darauf lastenden Hypothek übernommen

worden sei, nicht übersteige.

B. -

Durch Entscheid vom 25. April 1917 hat das

Obergericht des Kantons Zürich erkannt:

« 1. Die Klage wird abgewiesen.

I) 2. '"

I) 3 ....

I} 4. Die zweitinstanzlichen Kosten werden den Klä-

J) gern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt.

>} 5. Die' Kläger haben im gleichen Verhältnis und

der Zivilkamm~rn. N° 70

345

»unter gleicher Haft die Beklagte für aussergericht ..

» liehe Kosten und für Umtriebe im ~eitinstan~lichen

>} Verfahren mit 100 Fr. zu entschädigen. >}

Das. Obergericht ging mit der ersten Instanz davon

aus, dass von einer Anfechtung des Kaufs vom 6. No-

vember 1912 nur auf Grund vOn Art. 288 SchKG die

Rede sein könne und hat bei Beurteilung der Frage, ob

durch die angefochtene Handlung die übrigen Gläubiger

des Theodor Kugler-Schweitzer benachteiligt worden

seien, auf ein schon von der ersten Instanz eingeholtes

Gutachten über den Wert der « Bollerei)) abgestellt,

welches unter Berücksichtigung einer Rendite

VOll

5900 Fr. gemäss den Büchern der Aktienbrauerei. sowie

des Bauwertcs des Gebäudes, der Grösse der Grundfläche

und des Landwertes in der betreffenden Gegend zum

Schluss gelangte, dass die Liegenschaft am 6. November

1912 einen Wert von nur 100,000 Fr. gehabt habe. Aus-

serdem ordnete das Obergericht eine Ergänzung diebes

Gutachtens darüber an, ob die Tatsache, dass das an

die « Bollerei I) direkt anstossende Hotel «(Seehof » auf

öffentlicher Steigerung vom 31. März 1916 einen Kauf-

preis von 220,000 Fr. erzielt habe, sowie dass eine Brauerei

als Eigentümerin der « Bollerei i} sich durch die Bierab-

gabe an diese einen gewissen Bierumsatz sichere, nicht

Veranlassung zur Ahänderung des der «Bollerei » zuge-

schriebenen Schätzungswertes von 100,000 Fr. gebe.

Diese Frage wurde von den Experten verneint, worauf

die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten die Klage

mangels einer Benachteiligung im Sinne des Art. 288

SchKG abwies. Inbezug auf die Kostenverteilung macht

die Vorinstanz geltend, dass, da jeder einzelne Kläger

den Vertrag vom 6. November 1912 als Ganzes angefoch-

ten habe und der Prozess in seinem ganzen Umfang für

jeden einzelnen Kläger habe geführt werden müs&en, die

Kläger Zl,l. gleichen Teilen und solidarisch für das Ganze

zu verurteilen seien.

C. -

Gegen diesen Entscheid haben die Kläger die

AS .Ja III -

1917

346

Entscheidungen

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag~

die Klage sei gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in

in Erwägung:

1. -

Der Klage gegenüber, die sich aus den von den

Vorinstanzen angeführten Gründen nur auf Art. 288

SchKG stützen kann, wendet die Beklagte in erster Linie

ein, der Gemeinschuldner sei nur fiduziarischer Eigen-

tümer der Liegenschaft zur « Bollerei » gewesen und habe

die Liegenschaft in Erfüllung einer obligatorischen Ver-

bindlichkeit gegenüber der Aktienbrauerei bezw. der

Beklagten veräussert. Das Bundesgericht hat jedoch in

einem ähnlichen Fall bereits erkannt, dass bei auf Eigen-

tumsübertragung gerichteten fiduziarischen Rechtsge-

schäften nicht zwischen einem Eigentum « nach innen »

und « nach aussen » bezw. im «wirtschaftlichen» und

« juristischen » Sinn zu unterscheiden, sondern als Eigen-

tümer derjenige anzusehen sei, der nach Gesetz Eigentum

erworben habe (vergl. AS 39 II S. 809 f.*). Anderseits

schliesst der Umstand, dass der Gemeinschuldner die

angefocbtene Rechtshandlung in Erfüllung einer beste-

henden Verpflichtung vorgenommen hat, die Anwend-

barkeit des Art. 288 SchKG nicht aus. Das Bundesge-

richt hat z. B. die Bestellung eines Pfandrechtes. sowie

die Sicherstellung eines FraueI}guts als anfechtbar erklärt,

obschon der Gemeinschuldner dazu durch Vertrag bezw.

Gesetz verpflichtet war (vergl. AS 38 II S.354 ** und 40 I II

S. 208). Das gleiche gilt auch inbezug auf die Verpflichtung

des Gemeinschuldners zur Übertragung der Liegenschaft

auf die Aktienbrauerei bezw. auf die nach den tatsäch-

lichen Feststellungen der Vorinstanz in die Rechte der

Aktienbrauerei eingetretene Beklagte. Die obligatorische

Verpflichtung des Kridars zur Übertragung des Eigen-

tums musste in dessen Konkurs nicht mehr erfüllt werden,

• Sep.-Ausg. 16 S.363 f.

• * Id. 15 S. 337 f.

der Zivilkammern. N° 70.

347

sondern hätte sich nach Art. 211 SchKG in eine Geld-

forderung umgewandelt, auf welche die Beklagte nur im

Betrag der Konkursdividende Anspruch gehabt hätte

(vergl. AS 39 II S. 811*). Die Übertragung des Eigen-

tums konnte daher, trotz der Verpflichtung dazu, geeignet

sein, die Gläubiger zu benachteiligen und den Erwerber

gegenüber den andern Gläubigern zu begünstigen.

Dagegen fragt es sich, ob die Benachteiligung nicht

darum fehlt, weil das Grundstück bei der. Übertragung

in einem dem Kaufpreis gleichkommenden Betrag mit

Hypotheken belastet war und auch für die Masse keinen

diesen Preis übersteigenden Erlös ergeben hätte. Dass der

Erwerber für das Grundstück eine &einem Werte ent-

sprechende Gegenleistung geleistet hat, genügt nicht,

um die Anfechtung auszuschliessen, sondern die Gegen-

leistung muss auch bei Konkursausbruch noch vorhanden

sein, damit eine Schädigung der Masse verneint werden

kann. Auch ist die Anfechtung nicht schon deshalb aus-

geschlossen, weil das gekaufte Grundstück in einem dem

Kaufpreis gleichkommenden Betrag mit Hypotheken

belastet war; denn die anfechtbare Veräusserung darf

der Masse nicht die Möglichkeit nehmen, den Bestand der

Hypotheken zu bestreiten, und so die Durchführung der

Exekutionsrechte der Gläubiger

präjudizieren.

Ist

dagegen der Bestand der Hypotheken auch im Konkurs

gar nicht streitig, so würde auch bei Verwerrungdes

Grundstücks im Konkurs der Erlös allein den Hypothe-

kargläubigern zufallen und der Stand der allgemeinen

Masse darum gleichbleiben wie bei Anerkennung der vor

Konkurs zum Preis der Hypotheken erfolgten Veräus-

serung. Die Einbeziehung der verpfändeten Objekte des

Gemeinschuldners in den Konkurs erfolgt nur unter

Wahrung der vorzugsweisen Befriedigung des Pfand-

gläubigers und darum ist auch die Frage der Benachteili-

gung der Masse durch di~ Ent~ehung des Pfandobjektes

* Sep.-Ausg. 16 S. 364 Erw. 5 •

34~

E!lt~.iIJqRPU

von d~r Grösse dei Üb~rs~husMß" des Erlöses übßI' die

aR~I'~nnt~n Pfandrl3cbte. ~bhäpgig •. I~ vorliegenden

. F~n steM nun nach d.ßr DIcht IlktollWldngen-und dabeI'

fü.r das :a"ndpsg~rieht verbindlicnen tatsächliGhtm Fest ..

s~Jlung der VQrinljmnl~n am Gmnd des E1i.pertfm.gut ...

achtens fest, dali~ diß vßn der Belclagtl,\n durch Über-

nahme d6r Qa.rauf lo..tenden Hypothl'bn im Betrag von

121,000 Fr. erworbene Lieg~nsclmft am 6. N~vßmber

1912 (Datum des Kaufab~chlu~s) nur 100.000 Fr. Wßrt

war. AUerdinga ist, im (Jegenlij\t~ ~r Auffpssu.ug der

Vorinstanzfm.. nicht derjenige Wert als ent,~heidenQ

an1:useben, den die

Li~gßnscluut bei

Abseb.lus~ des

Kaufes, sundern derjenige. rlßn sie im l\fQment dß~ Kon-

kursausbruches (14. Juli 1913) ~habt hl:l.t, Wenn dahßl'

die Liegenschaft in d~r Zwi&chen~it eine Wertver-

mehrung übet den ~trllg dßr von der Be)dpgten über-.

nOfflIllenen Hypotheken hinau~ hätte erfahren ktinUßn,

so kÖllnte die Schädigung der M~sse nicht verneint

werden. pie Klüger haben jedoch im Prozess das Vor-

liesen dieser Voraus~tf;Q.Q.gel\ gar nicht ~ha"ptet. Ange-

sichts des verhMtnismässig kurzen Zeitrallmes zwischen

dem 6. November 1 Ul2 lllld dem H. Juli 1913 ersoheint

ei~e Vermehl1lItg des Wertes der "Liegenschaft denn llQ.ch

nicht wahrliclwip.lich; jfdßnfalls kÖJlnte der Wert der

Liegenschaft in dieser Zeit nj~ht von 100.000 Fr. auf über

121.000 Fr. (Betrag d6l' HYJWthekarbela~tung) gelitiegen

sein. Steht SOPlit fest,dast> der Wert der Lieg~Jl~luüt bei

Kpn\ufAAuibruch nur 100,000 Fr. betragen hat und dass

die Liegen~clmft VQn d~J'IkJdagten durch (iberllahme der

Hypothekep. im :Qetrpg VPn 121,000 Fr. erW6fnen worden

ist. so lißgt eine &llllßPteiliguna der Konkursmasse nieht

vor. Denn die Klä@r baben mit keinem WQrt ßtwa

~haupwt, dRtiS die p.,rtienmgen dt'f Hypo~kaI'IJju­

biger im Konkurs JPjt ~f@~ hätten b~stri1;t8n WftMßB

könIJ.en. Sie Qla~hen ~ditllcb gßltend. daiB eine ric~

Bestimmung des wahren Wertes der Liegenscb3ft nur

durch das Mittel der. öffentlic}um Ver,teigofllDg erfQlgen

der ZIVJlJiaihöl.fh. Na 70.

3-i9

könne, während die Schätzung des Wertes durch Ex-

perten keine der Versteigerung gleichwertige Sicherheit

fOt dte WertbeätimHltlllg bie~,BI058 wegert der entfernten

ganz un5icl1ern M~Ii~hJu!it d~r Etllelllng eines höhern

Steigerungspreises darf j@doch keine Schädigung der

Exekutionsrechte der Konkursgläubiger präsumiert wer-

den; die WertUIig durch ExperteIl schafft; jedenfalls im

vorliegenden Fall; in dem sie noch erheblich unter dem

Kaufpreis bleibtJ eine genügend zuverlässige Basis um die

Möglichkeit einer Schädigung der Gläubiger abzulehnen.

2. -

Muss daher die Klage abgewiesen werden, so ist

derVorinstanz auch inbezug auf die Verteilung der

Kosten uuter den Klägern lHl!züpfliehten. Da jeder ein-

zelne Antechtungskläger sowohl dem Gericht als der

Anfechtungsheklagten gegenüber als Vertreter der Kon-

kursmasse auftritt und ohne Rücksicht auf den Betrag

seiner Konkursforderung den ganzen der Kortkutsmasse

zustehenden Anspruch geltend macht, sind den Klägern

die rechtlichen und aUssetrechtlichen Kosten zu gkichen

Teilen und unter solidarischer Haftung jedes einzelnen

für das Ganze aufzuerlegen.

Den::mach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 1917

bestäiigt.