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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Hinsicht geltend gemachten Argumenten kann indessen
nicht beigetreten werden, denn sie finden weder in der
Verordnung vom 2. November 1915 und im Bundesrats-
beschluss vom 5. Januar 1917 noch in den Materialien dazu
eine Stütze. Die Behauptung, dass dem Art. 4 der Ver-
ordnung vom 2. November 1915, welcher die Stundung
auf im Zeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember
1916 fällig gewordene Kapitalrückzahlungen beschränkt,
der Gedanke zu Grunde liege, die anormalen Kriegsver-
hältnisse seien Ende 1916 abgeschlossen, entbehrt nicht
nur jeglichen Beweises, sondern auch der Wahrscheinlich-
keit. Dass man zur Zeit des Erlasses der Verordnung
-
im Herbste 1915 -
die Stundung auf die bis zum
31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun-
gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass
man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen
nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke-
lung der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten
wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten wollte,
hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu-
künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen. Den Aus-
führungen der Rekurrenten steht ferner der Umstand
entgegen, dass der Gesetzgeber; hätte er mit einer Been-
digung des Krieges auf den 31. Desember 1916 gerechnet,
wohl nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für
alle nach dem Januar 1914 fällig werdenden Zinsen aus-
gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen
rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November
1915). Desgleichen hätte man als Endtermin für die
Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920 in
Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist
'von vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der
Hückzahlung von während des Krieges fällig gewordenen
Kapitalien, gebrach es offenbar an einem stichhaltigen
Grunde. Endlich würde die von der Rekurrentin vertre-
tene Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung
vom 2. November 1915 hinsichtlich der Stundung von
und Konkurskammer. N° 69.
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Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe
bedeuten, wonach solche spätestens nach vier Jahren
ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung
vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grundsatzes
durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 war
jedoch keineswegs beabsichtigt. es soll vielmehr -
und
dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses
vom 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller
Deutlichkeit -
auch nach dem neu e m E r las s dem
Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An-
haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1-
f r ist von v i e r J a 11 r eil zugemutet werden. Denn
der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur
dahl~:. e~ne n. e ~ e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgen
-
llambch dIe III Art. 1 daselbst genannten -
der StUll-
dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h 11 e j e d 0 c h d j e
Grundsätze über Art uud Dauer der
S .t U 11 dun g einer einzelnen Leistung zu m 0 d i f i-
Z I er eil.
Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer
erkannt:
Du' Rekurs wird abgewiesen.
69. Entsoheid vom 2S. Dezember 1917 i. S. Friaohkopf.
Wirkungen der KonkurseröfInung auf eine rechtskräfti"'c
Retent~onsurkunde. -
Anerkennung von Forderung Ul~d
~etentlOnsre~ht durch den Schuldner ist der Masse gegen-
uber unverbmdlich. -
Der Schuldner ist belugt an den
rechtskräftig retinierten Gegenständen der Masse gegenüber
Kompetenzansprüche geltend zu machen.
A. -
Der am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene XaYer
B~rrer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten JO:'ief
BIlTer und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter
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Entsebeidungen der Schuldbetreibungs-
in einem dem Rekurrenten, Josef Frischkopf-Scherrer
gehörenden Hause in Willisau. Am 16. Mai und am
1. September hatte dieser durch das Betreibungsamt
Willisau für fälligen Mietzins Retentionsurkunden auf-
nehmen lassen. Beide Retentionsverzeichnisse erwuchsen
in Rechtskraft, indem innert nützlicher Frist von keiner
Seite dagegen Beschwerde erhoben worden war. Der
Rekurrent seinerseits hatte b~ide Male rechtzeitig Betrei-
bung auf Pfandverwertung eingeleitet. Am 6. September
-
die vom Rekurrenten angehobenen Betreibungen
waren damals noch nicht bis zur Verwertung gediehen -
wurde über den Nachlass des Mietzinsschuldners Xaver
Birrer der Konkurs erkannt. In der am 22. September
stattgehabten ersten Gläubigerversammlung teilte das
Konkursamt Willisau _ den Gläubigern mit, -dass die
heutigen Rekursbeklagten aus der Nachlassmasse Kom-
petenzstücke beanspruchten. Der Rekurrent opponierte;
das Amt schrieb ihm indessen am 24. September, es sei der
Ansicht, dass die Rekursbeklagten ein Recht auf Zuwei-
sung von Kompetenzstücken besässen und es habe ihnen
daher solche im Schatzungswerte von 132 Fr. freigegeben;
wenn er an seinem Standpunkte festhalte, müsse er innert
zehntägiger Frist von der ersten Gläubigerversammlung
an Beschwerde führen.
_
Daraufhin beschwerte sich der Rekurrent am 2. De-
zember bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit folgenden
Anträgen: das Konkursamt sei zu verhalten sich in Form
einer Verfügung darüber zu äussern, ob die Masse sein
Retentionsrecht anerkenne~ und es seien die Ansprüche
der Rekursbeklagten auf Zuweisung von Kompetenz-
stücken abzuweisen. Zur Begründung machte er geltend:
er habe anallen in die Retentionsurkunden aufgenommenen
und nun teilweise den Rekursbeklagten freigegebenen
Gegenständen ein wohlerworbenes Recht, indem jene es
unterlassen hätten, gegen die Retentionen Beschwerde
zu führen. Er sei nunmehr befugt im Konkurse an sämt-
lichen Retel1tionsobjekten Faustpfandrechte geltend zu
und Konkurskammer. N° 69.
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machen; jedenfalls seien die jetzt erhobenen Kompeten~
ansprachen verspätet. Ganz abgesehen davon könnten
überhaupt die Beschwerdebeklagten die Entlassung von
Gegenständen aus der Masse gestützt auf Art. 92 SchKG
nicht verlangen. weil sie nicht zur Familie des Erblassers
gehört hätten.
Durch Entscheid vom -16. November hiess die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde dahin gut, dass
sie zwar die Ansprachen der Rekursbeklagten grund-
sätzlich schützte hingegen im einzelnen die Kompetenz-
ansprüche hinsichtlich der Ofenbank, eines Bürsten- und
Zeitungshalters, der Blumenstöcke und der Spritzkanne
abwies. Die Tatsache, dass die Beschwerdebeklagten
gegen die Retention nicht Beschwerde geführt hätten -
so wurde argumentiert -
könne ihren Ansprüchen auf
Zuweiseng von Kompetenzstücken nichts schaden; denn
z. Zt. der Retention seien sie noch nicht Erben gewesen
und hätten daher ein Interesse an der Ausscheidung der
unpfändbaren Gegenstände nicht besessen. Die Ansicht
des Konkursamts, das Retentionsrecht des Rekurrenten
sei der Konkurseröffnung zufolge untergegangen gehe
zwar fehl, doch könnten die Beschwerdebeklagten immer
noch die Freigabe retinierter Kompetenzstücke verlan-
gen, besonders mit Rücksicht darauf, dass ihnen die
Geltendmachung von Kompetenzansprüchen während
der Ausschlagungsfrist verwehrt gewesen sei, indem sie
dadurch der Ausschlagungsbefugnis verlustig gegangen
wären. Die Ansprüche der Katharine Dahinden seien
prinzipiell begründet, denn es stehe fest, dass sie längere
Zeit mit dem verstorbenen Xaver Birrer in gemeinsamem
Haushalte gelebt habe. Die Frage, ob Josef Birrer befugt
sei, Kompetenzstücke zu beanspruchen, könne offen ge-
lassen werden, indem die angesprochenen Gegenstände
-
mit Ausnahme der oben angeführten -
schon für die
Beschwerdebekl~gte_ Dahinden unumgänglich notwendig
seien.
B. -Gegen diesen, ihm am 7. Dezemb"erzugestellten
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
Entscheid, rekurriert J. Frischkopf-Scherrer am 15. De-
zember an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei
aufzuheben und es seien die Kompetenmnsprachen der
Rekursbeklagten gänzlich abzuweisen. Indem er seine
im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen erneuert,
führt er überdies aus : Die Rekursbeklagten hätten
dadurch, dass sie die Retentionsurkunde rechtskräftig
werden liessen, ihre Rechte auf Freigabe von Kompetenz-
stücken verwirkt. An sämtlichen Retentionsobjekten
stünden ihm Faustpfandrechte zu. Wenn überhaupt der
ausschlagende Erbe ein Recht auf Zuweisung von Kom-
petenzstücken aus dem Nachlass habe -
was zwar be-
stritten werde -
so müsse er dieses anlässlich der Re-
tention geltend machen. Sollte dieser, sein prinzipieller
'Standpunkt nicht als· richtig anerkannt werden, so sei
der angefochtene Entscheid trotzdem aufzuheben, weil
die Feststellung, die Rekursbeklagten hätten mit dem
Erblasser in gemeinsamem Haushalte gelebt, mit den
Akten in Widerspruch stehe. Jedenfalls sei die kantonale
Aufsichtsbehörde in der Freigabe von Kompetenzstücken
zu weit gegangen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
inErwägung:
1. -
Der Entscheid des Rekurses hängt in der Haupt-
sache davon ab, ob der Rekurrent gestützt darauf, dass
die Retentionsurkunden rechtskräftig geworden sind, ein
Recht erworben hat, sämtliche der darin aufgezeichneten
Vermögensstücke in dem auf die Retention folgenden
Konkurse über den Nachlass des Retentionsschuldners
als Pfand zu beanspruchen, oder ob dem Schuldner bezw.
d~ssen Erben die Möglichkeit offen steht, im Zeitpunkte
der Konkurseröffnung neue Einreden, insbes. die Einrede
der Ullpfändbarkeit zu erheben.
'Vürde es sich im vorliegenden Verfahren um eine ge-
wöhnliche Betreibung auf Verwertung der laut Retentions-
urkunde vom Retentionsbeschlage erfassten Vermögens-
und Konkurskammer. N° 69.
gegenstände handeln, so ist klar, dass die Eit .. rede aus
Art. 92 SchKG innert. der Beschwerdefrist hätte erhoben
werden müssen und nach deren Ablauf nicht mehr gehört
werden dürfte; denn die Retentionsurku.ude für fälligen
Mietzins hat den Zweck, für das auf die Retention nach
Art. 283 Abs. 3 folgende Betreibungsverfahren die zu
verwertenden Vermögensobjekte festzustellen, indem
nicht von vornherein gesagt werden kann, wie weit sich
das Retentionsrecht erstreckt.
Hier liegen indessen die ta tsächlichell Verhältnisse
wesentlich anders. 'Vohl hat der Rekurrent gestützt auf
die Retention rechtzeitig Betreibung auf Pfandverwer-
tung angehoben; es gelang ihm jedoch nicht, dieses
Verfahren zum Abschluss zu bringen; denn bevor die
Verwertung der Retentiollsobjekte erfolgen konnte, wurde
über den Nachlass des lVIietzillsschuldners der Konkurs
eröffnet. Die Folge davon war nach Art. 206 SchKG das
Dahinfallen der vom Rekurrenten eingeleiteten Miet-
zinsbetreibung; denn neben der im Konkurs stattfin-
denden Gen e r ale xe k u t ion des gesamten schuld-
nerischen Vermögens hat eine S p e z i ale xe ku t ion
keinen Raum mehr. Freilich geht der Retentionsgläu-
biger infolge der Konkurseröffnung seiner Retention
nicht verlustig. doch hat er wie jeder andere Gläubiger des
exemeinschuldners gemäss Art. 232, 234 SchKG Forde-
rung und Retentionsrecht anzumelden, und die alldem
Konkursgläubiger können beides bestreiten. Demgegen-
über wendet nUll freilich der Rekurrent ein, deren Rechts-
beständigkeit könne nicht mehr in Frage gezogen werden,
indem der Kridar bezw. dessen Erben weder gegen die
Retention noch gegen die Betreibung sich beschwert
hätten, worin eine Anerkennung des ihm zustehenden
persönlichen und dinglichen Rechtes liege. Diese Argu-
mentation geht indessen illsofem fehl, als eine derartige
vor der Konkurseröffnung erklärte Anerkennung wohl
den Schuldner nicht aber die Masse zu binden vermag.
Es müssen daher Forderung und Faustpfandrecht von
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
neuem geltend gemacht werden, denn es kann keine
Rede davon sein, dass diese durch Handlungen oder
Unterlassungen des Gemeinschuldners bezw~ seines Ver-
treters vor der Eröffnung des Konkurses der K 0 n-
kur s m ass e g e gen übe r rechtskräftig festgestellt
werden. Gleich wie in der Pfändungsbetreibung die
Pfändungsurkunde, so fällt somit in der Mietzinsbetrei-
bung die Retentionsurkunde infolge der Konkurs-
eröffnung dahin; denn sie bedeutet nichts anderes als
eine Aussonderung der für den Retentionsgläubiger
speziell zu verwertenden Gegenstände, und ihre Wir-
kungen sind nicht materiellrechtlicher,. sondern nur voll-
streckungsrechtlicher Natur. So wenig der Schuldner
dadurch, dass er es unterlässt, gegen eine Retentions-
urkunde Beschwerde zU: führen, in welcher Gegenstände
aufgezeichnet sind, die aus materiellrechtlichen Gründen
- beispielsweise weil sie nicht zur Einrichtung gehören -
der Retention nicht unterliegen, in einer für die M ass e
verbindlichen \Veise zu Gunsten eines einzelnen Gläubi-
gers an diesen Gegenständen Retentionsrechte zu be-
günden vermag, so wenig ist dies hinsichtlich der gemäss
Art. 92 SchKG vom Retentionsbeschlag ausgenommenen
Gegenständen der Fall. Dazu kommt dass im Konkurse
der Kompetenzanspruch des Schuldners sich nicht gegen
einen einzelnen Gläubiger, sondern gegen die M ass e
richtet. Ihr gegenüber kann- denn auch der Schuldner
auf die Unpfändbarkeit verzichten. Daraus folgt in-
dessen keineswegs, dass es der Masse versagt wäre, einen
Retentionsanspruch zu bestreiten, der an einem objektiv
die Kompetenzqualität geniessenden Gegenstande geltend
gemacht wird. Ob die Rekursbeklagten von der Re~entio.n
Kenntnis hatten und ob sie z. Zt. der RetentIOn dIe
Erbschaft angetreten hatten, ist demnach gänzlich irre-
levant. Sogar wenn der Gemeinschuldner selbst, sei es
absichtlich, sei es aus Mangel an Diligenz, es unterlassen
hätte, dem Retentionsgläubiger gegenüber die Freigabe
von Retentionsobjekten zu verlangen,so wäre es ihm
und Konkurskammer. N° 69.
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immer noch unbenommen, der Masse gegenüber seille
Rechte aus Art. 92, 197"SchKG geltend zu machen.
2. -
Ist demnach davon auszugehen,dass die Rekurs-
beklagten, trotzdem die Retentionsurkunden rechts-
kräftig geworden sind, der Masse gegenüber immer noch
Kompetenzansprüche geltend machen können, so frägt
sich nur noch, ob die von der Vorinstanz im einzelnen
verfügte Ausscheidung vor Art. 92 SchKG Stand hält.
Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass
die Rekursbeklagte Dahinden mit dem Erblasser in
Hausgemeinschaft gelebt habe, ist entgegen den Behaup-
tungen des Rekurrenten in keiner Weise aktenwidrig.
Unter solchen Umständen steht ihr aber ein Anspruch
auf Zuweisung von Kompetenzstücken zu. Hinsichtlich
welcher Gegenstände im einzelnen der Rekurrent die
Unpfändbarkeit bestreitet, ist aus der Rekursschrift nicht
deutlich ersichtlich. Nach der Lage der Akten kann
offenbar nur der Regulator in Frage kommen. Dieser hat
indessen einen 'Vert von nur 25 Fr., auch ist nicht fest-
gestellt, ob noch andere Zeitmesser sich in der Masse
befinden und so hat die kantonale Aufsichtsbehörde
diesen mit Recht als unpfändbar erklärt.
Demnach hat die ~chuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.