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43_III_335

BGE 43 III 335

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-05 · Deutsch CH
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334 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Hinsicht geltend gemachten Argumenten kann indessen nicht beigetreten werden, denn sie finden weder in der Verordnung vom 2. November 1915 und im Bundesrats- beschluss vom 5. Januar 1917 noch in den Materialien dazu eine Stütze. Die Behauptung, dass dem Art. 4 der Ver- ordnung vom 2. November 1915, welcher die Stundung auf im Zeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 fällig gewordene Kapitalrückzahlungen beschränkt, der Gedanke zu Grunde liege, die anormalen Kriegsver- hältnisse seien Ende 1916 abgeschlossen, entbehrt nicht nur jeglichen Beweises, sondern auch der Wahrscheinlich- keit. Dass man zur Zeit des Erlasses der Verordnung - im Herbste 1915 - die Stundung auf die bis zum

31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun- gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke- lung der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten wollte, hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu- künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen. Den Aus- führungen der Rekurrenten steht ferner der Umstand entgegen, dass der Gesetzgeber; hätte er mit einer Been- digung des Krieges auf den 31. Desember 1916 gerechnet, wohl nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für alle nach dem Januar 1914 fällig werdenden Zinsen aus- gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November 1915). Desgleichen hätte man als Endtermin für die Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920 in Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist 'von vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der Hückzahlung von während des Krieges fällig gewordenen Kapitalien, gebrach es offenbar an einem stichhaltigen Grunde. Endlich würde die von der Rekurrentin vertre- tene Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung vom 2. November 1915 hinsichtlich der Stundung von und Konkurskammer. N° 69. 335 Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe bedeuten, wonach solche spätestens nach vier Jahren ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grundsatzes durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 war jedoch keineswegs beabsichtigt. es soll vielmehr - und dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses vom 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller Deutlichkeit - auch nach dem neu e m E r las s dem Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An- haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1- f r ist von v i e r J a 11 r eil zugemutet werden. Denn der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur dahl~:. e~ne n. e ~ e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgen - llambch dIe III Art. 1 daselbst genannten - der StUll- dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h 11 e j e d 0 c h d j e Grundsätze über Art uud Dauer der S .t U 11 dun g einer einzelnen Leistung zu m 0 d i f i- Z I er eil. Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer erkannt: Du' Rekurs wird abgewiesen.

69. Entsoheid vom 2S. Dezember 1917 i. S. Friaohkopf. Wirkungen der KonkurseröfInung auf eine rechtskräfti"'c Retent~onsurkunde. - Anerkennung von Forderung Ul~d ~etentlOnsre~ht durch den Schuldner ist der Masse gegen- uber unverbmdlich. - Der Schuldner ist belugt an den rechtskräftig retinierten Gegenständen der Masse gegenüber Kompetenzansprüche geltend zu machen. A. - Der am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene XaYer B~rrer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten JO:'ief BIlTer und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter 336 Entsebeidungen der Schuldbetreibungs- in einem dem Rekurrenten, Josef Frischkopf-Scherrer gehörenden Hause in Willisau. Am 16. Mai und am

1. September hatte dieser durch das Betreibungsamt Willisau für fälligen Mietzins Retentionsurkunden auf- nehmen lassen. Beide Retentionsverzeichnisse erwuchsen in Rechtskraft, indem innert nützlicher Frist von keiner Seite dagegen Beschwerde erhoben worden war. Der Rekurrent seinerseits hatte b~ide Male rechtzeitig Betrei- bung auf Pfandverwertung eingeleitet. Am 6. September - die vom Rekurrenten angehobenen Betreibungen waren damals noch nicht bis zur Verwertung gediehen - wurde über den Nachlass des Mietzinsschuldners Xaver Birrer der Konkurs erkannt. In der am 22. September stattgehabten ersten Gläubigerversammlung teilte das Konkursamt Willisau _ den Gläubigern mit, -dass die heutigen Rekursbeklagten aus der Nachlassmasse Kom- petenzstücke beanspruchten. Der Rekurrent opponierte; das Amt schrieb ihm indessen am 24. September, es sei der Ansicht, dass die Rekursbeklagten ein Recht auf Zuwei- sung von Kompetenzstücken besässen und es habe ihnen daher solche im Schatzungswerte von 132 Fr. freigegeben; wenn er an seinem Standpunkte festhalte, müsse er innert zehntägiger Frist von der ersten Gläubigerversammlung an Beschwerde führen. _ Daraufhin beschwerte sich der Rekurrent am 2. De- zember bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit folgenden Anträgen: das Konkursamt sei zu verhalten sich in Form einer Verfügung darüber zu äussern, ob die Masse sein Retentionsrecht anerkenne~ und es seien die Ansprüche der Rekursbeklagten auf Zuweisung von Kompetenz- stücken abzuweisen. Zur Begründung machte er geltend: er habe anallen in die Retentionsurkunden aufgenommenen und nun teilweise den Rekursbeklagten freigegebenen Gegenständen ein wohlerworbenes Recht, indem jene es unterlassen hätten, gegen die Retentionen Beschwerde zu führen. Er sei nunmehr befugt im Konkurse an sämt- lichen Retel1tionsobjekten Faustpfandrechte geltend zu und Konkurskammer. N° 69. 337 machen; jedenfalls seien die jetzt erhobenen Kompeten~­ ansprachen verspätet. Ganz abgesehen davon könnten überhaupt die Beschwerdebeklagten die Entlassung von Gegenständen aus der Masse gestützt auf Art. 92 SchKG nicht verlangen. weil sie nicht zur Familie des Erblassers gehört hätten. Durch Entscheid vom -16. November hiess die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde dahin gut, dass sie zwar die Ansprachen der Rekursbeklagten grund- sätzlich schützte hingegen im einzelnen die Kompetenz- ansprüche hinsichtlich der Ofenbank, eines Bürsten- und Zeitungshalters, der Blumenstöcke und der Spritzkanne abwies. Die Tatsache, dass die Beschwerdebeklagten gegen die Retention nicht Beschwerde geführt hätten - so wurde argumentiert - könne ihren Ansprüchen auf Zuweiseng von Kompetenzstücken nichts schaden; denn

z. Zt. der Retention seien sie noch nicht Erben gewesen und hätten daher ein Interesse an der Ausscheidung der unpfändbaren Gegenstände nicht besessen. Die Ansicht des Konkursamts, das Retentionsrecht des Rekurrenten sei der Konkurseröffnung zufolge untergegangen gehe zwar fehl, doch könnten die Beschwerdebeklagten immer noch die Freigabe retinierter Kompetenzstücke verlan- gen, besonders mit Rücksicht darauf, dass ihnen die Geltendmachung von Kompetenzansprüchen während der Ausschlagungsfrist verwehrt gewesen sei, indem sie dadurch der Ausschlagungsbefugnis verlustig gegangen wären. Die Ansprüche der Katharine Dahinden seien prinzipiell begründet, denn es stehe fest, dass sie längere Zeit mit dem verstorbenen Xaver Birrer in gemeinsamem Haushalte gelebt habe. Die Frage, ob Josef Birrer befugt sei, Kompetenzstücke zu beanspruchen, könne offen ge- lassen werden, indem die angesprochenen Gegenstände - mit Ausnahme der oben angeführten - schon für die Beschwerdebekl~gte_ Dahinden unumgänglich notwendig seien. B. -Gegen diesen, ihm am 7. Dezemb"erzugestellten 333 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Entscheid, rekurriert J. Frischkopf-Scherrer am 15. De- zember an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es seien die Kompetenmnsprachen der Rekursbeklagten gänzlich abzuweisen. Indem er seine im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen erneuert, führt er überdies aus : Die Rekursbeklagten hätten dadurch, dass sie die Retentionsurkunde rechtskräftig werden liessen, ihre Rechte auf Freigabe von Kompetenz- stücken verwirkt. An sämtlichen Retentionsobjekten stünden ihm Faustpfandrechte zu. Wenn überhaupt der ausschlagende Erbe ein Recht auf Zuweisung von Kom- petenzstücken aus dem Nachlass habe - was zwar be- stritten werde - so müsse er dieses anlässlich der Re- tention geltend machen. Sollte dieser, sein prinzipieller 'Standpunkt nicht als· richtig anerkannt werden, so sei der angefochtene Entscheid trotzdem aufzuheben, weil die Feststellung, die Rekursbeklagten hätten mit dem Erblasser in gemeinsamem Haushalte gelebt, mit den Akten in Widerspruch stehe. Jedenfalls sei die kantonale Aufsichtsbehörde in der Freigabe von Kompetenzstücken zu weit gegangen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:

1. - Der Entscheid des Rekurses hängt in der Haupt- sache davon ab, ob der Rekurrent gestützt darauf, dass die Retentionsurkunden rechtskräftig geworden sind, ein Recht erworben hat, sämtliche der darin aufgezeichneten Vermögensstücke in dem auf die Retention folgenden Konkurse über den Nachlass des Retentionsschuldners als Pfand zu beanspruchen, oder ob dem Schuldner bezw. d~ssen Erben die Möglichkeit offen steht, im Zeitpunkte der Konkurseröffnung neue Einreden, insbes. die Einrede der Ullpfändbarkeit zu erheben. 'Vürde es sich im vorliegenden Verfahren um eine ge- wöhnliche Betreibung auf Verwertung der laut Retentions- urkunde vom Retentionsbeschlage erfassten Vermögens- und Konkurskammer. N° 69. gegenstände handeln, so ist klar, dass die Eit .. rede aus Art. 92 SchKG innert. der Beschwerdefrist hätte erhoben werden müssen und nach deren Ablauf nicht mehr gehört werden dürfte ; denn die Retentionsurku.ude für fälligen Mietzins hat den Zweck, für das auf die Retention nach Art. 283 Abs. 3 folgende Betreibungsverfahren die zu verwertenden Vermögensobjekte festzustellen, indem nicht von vornherein gesagt werden kann, wie weit sich das Retentionsrecht erstreckt. Hier liegen indessen die ta tsächlichell Verhältnisse wesentlich anders. 'Vohl hat der Rekurrent gestützt auf die Retention rechtzeitig Betreibung auf Pfandverwer- tung angehoben; es gelang ihm jedoch nicht, dieses Verfahren zum Abschluss zu bringen; denn bevor die Verwertung der Retentiollsobjekte erfolgen konnte, wurde über den Nachlass des lVIietzillsschuldners der Konkurs eröffnet. Die Folge davon war nach Art. 206 SchKG das Dahinfallen der vom Rekurrenten eingeleiteten Miet- zinsbetreibung ; denn neben der im Konkurs stattfin- denden Gen e r ale xe k u t ion des gesamten schuld- nerischen Vermögens hat eine S p e z i ale xe ku t ion keinen Raum mehr. Freilich geht der Retentionsgläu- biger infolge der Konkurseröffnung seiner Retention nicht verlustig. doch hat er wie jeder andere Gläubiger des exemeinschuldners gemäss Art. 232, 234 SchKG Forde- rung und Retentionsrecht anzumelden, und die alldem Konkursgläubiger können beides bestreiten. Demgegen- über wendet nUll freilich der Rekurrent ein, deren Rechts- beständigkeit könne nicht mehr in Frage gezogen werden, indem der Kridar bezw. dessen Erben weder gegen die Retention noch gegen die Betreibung sich beschwert hätten, worin eine Anerkennung des ihm zustehenden persönlichen und dinglichen Rechtes liege. Diese Argu- mentation geht indessen illsofem fehl, als eine derartige vor der Konkurseröffnung erklärte Anerkennung wohl den Schuldner nicht aber die Masse zu binden vermag. Es müssen daher Forderung und Faustpfandrecht von 340 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- neuem geltend gemacht werden, denn es kann keine Rede davon sein, dass diese durch Handlungen oder Unterlassungen des Gemeinschuldners bezw~ seines Ver- treters vor der Eröffnung des Konkurses der K 0 n- kur s m ass e g e gen übe r rechtskräftig festgestellt werden. Gleich wie in der Pfändungsbetreibung die Pfändungsurkunde, so fällt somit in der Mietzinsbetrei- bung die Retentionsurkunde infolge der Konkurs- eröffnung dahin; denn sie bedeutet nichts anderes als eine Aussonderung der für den Retentionsgläubiger speziell zu verwertenden Gegenstände, und ihre Wir- kungen sind nicht materiellrechtlicher,. sondern nur voll- streckungsrechtlicher Natur. So wenig der Schuldner dadurch, dass er es unterlässt, gegen eine Retentions- urkunde Beschwerde zU: führen, in welcher Gegenstände aufgezeichnet sind, die aus materiellrechtlichen Gründen

- beispielsweise weil sie nicht zur Einrichtung gehören - der Retention nicht unterliegen, in einer für die M ass e verbindlichen \Veise zu Gunsten eines einzelnen Gläubi- gers an diesen Gegenständen Retentionsrechte zu be- günden vermag, so wenig ist dies hinsichtlich der gemäss Art. 92 SchKG vom Retentionsbeschlag ausgenommenen Gegenständen der Fall. Dazu kommt dass im Konkurse der Kompetenzanspruch des Schuldners sich nicht gegen einen einzelnen Gläubiger, sondern gegen die M ass e richtet. Ihr gegenüber kann- denn auch der Schuldner auf die Unpfändbarkeit verzichten. Daraus folgt in- dessen keineswegs, dass es der Masse versagt wäre, einen Retentionsanspruch zu bestreiten, der an einem objektiv die Kompetenzqualität geniessenden Gegenstande geltend gemacht wird. Ob die Rekursbeklagten von der Re~entio.n Kenntnis hatten und ob sie z. Zt. der RetentIOn dIe Erbschaft angetreten hatten, ist demnach gänzlich irre- levant. Sogar wenn der Gemeinschuldner selbst, sei es absichtlich, sei es aus Mangel an Diligenz, es unterlassen hätte, dem Retentionsgläubiger gegenüber die Freigabe von Retentionsobjekten zu verlangen,so wäre es ihm und Konkurskammer. N° 69. 341 immer noch unbenommen, der Masse gegenüber seille Rechte aus Art. 92, 197"SchKG geltend zu machen.

2. - Ist demnach davon auszugehen ,dass die Rekurs- beklagten, trotzdem die Retentionsurkunden rechts- kräftig geworden sind, der Masse gegenüber immer noch Kompetenzansprüche geltend machen können, so frägt sich nur noch, ob die von der Vorinstanz im einzelnen verfügte Ausscheidung vor Art. 92 SchKG Stand hält. Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass die Rekursbeklagte Dahinden mit dem Erblasser in Hausgemeinschaft gelebt habe, ist entgegen den Behaup- tungen des Rekurrenten in keiner Weise aktenwidrig. Unter solchen Umständen steht ihr aber ein Anspruch auf Zuweisung von Kompetenzstücken zu. Hinsichtlich welcher Gegenstände im einzelnen der Rekurrent die Unpfändbarkeit bestreitet, ist aus der Rekursschrift nicht deutlich ersichtlich. Nach der Lage der Akten kann offenbar nur der Regulator in Frage kommen. Dieser hat indessen einen 'Vert von nur 25 Fr., auch ist nicht fest- gestellt, ob noch andere Zeitmesser sich in der Masse befinden und so hat die kantonale Aufsichtsbehörde diesen mit Recht als unpfändbar erklärt. Demnach hat die ~chuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.