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43_III_335

BGE 43 III 335

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-05 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Hinsicht geltend gemachten Argumenten kann indessen

nicht beigetreten werden, denn sie finden weder in der

Verordnung vom 2. November 1915 und im Bundesrats-

beschluss vom 5. Januar 1917 noch in den Materialien dazu

eine Stütze. Die Behauptung, dass dem Art. 4 der Ver-

ordnung vom 2. November 1915, welcher die Stundung

auf im Zeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember

1916 fällig gewordene Kapitalrückzahlungen beschränkt,

der Gedanke zu Grunde liege, die anormalen Kriegsver-

hältnisse seien Ende 1916 abgeschlossen, entbehrt nicht

nur jeglichen Beweises, sondern auch der Wahrscheinlich-

keit. Dass man zur Zeit des Erlasses der Verordnung

-

im Herbste 1915 -

die Stundung auf die bis zum

31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun-

gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass

man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen

nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke-

lung der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten

wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten wollte,

hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu-

künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen. Den Aus-

führungen der Rekurrenten steht ferner der Umstand

entgegen, dass der Gesetzgeber; hätte er mit einer Been-

digung des Krieges auf den 31. Desember 1916 gerechnet,

wohl nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für

alle nach dem Januar 1914 fällig werdenden Zinsen aus-

gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen

rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November

1915). Desgleichen hätte man als Endtermin für die

Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920 in

Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist

'von vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der

Hückzahlung von während des Krieges fällig gewordenen

Kapitalien, gebrach es offenbar an einem stichhaltigen

Grunde. Endlich würde die von der Rekurrentin vertre-

tene Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung

vom 2. November 1915 hinsichtlich der Stundung von

und Konkurskammer. N° 69.

335

Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe

bedeuten, wonach solche spätestens nach vier Jahren

ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung

vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grundsatzes

durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 war

jedoch keineswegs beabsichtigt. es soll vielmehr -

und

dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses

vom 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller

Deutlichkeit -

auch nach dem neu e m E r las s dem

Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An-

haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1-

f r ist von v i e r J a 11 r eil zugemutet werden. Denn

der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur

dahl~:. e~ne n. e ~ e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgen

-

llambch dIe III Art. 1 daselbst genannten -

der StUll-

dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h 11 e j e d 0 c h d j e

Grundsätze über Art uud Dauer der

S .t U 11 dun g einer einzelnen Leistung zu m 0 d i f i-

Z I er eil.

Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer

erkannt:

Du' Rekurs wird abgewiesen.

69. Entsoheid vom 2S. Dezember 1917 i. S. Friaohkopf.

Wirkungen der KonkurseröfInung auf eine rechtskräfti"'c

Retent~onsurkunde. -

Anerkennung von Forderung Ul~d

~etentlOnsre~ht durch den Schuldner ist der Masse gegen-

uber unverbmdlich. -

Der Schuldner ist belugt an den

rechtskräftig retinierten Gegenständen der Masse gegenüber

Kompetenzansprüche geltend zu machen.

A. -

Der am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene XaYer

B~rrer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten JO:'ief

BIlTer und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter

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Entsebeidungen der Schuldbetreibungs-

in einem dem Rekurrenten, Josef Frischkopf-Scherrer

gehörenden Hause in Willisau. Am 16. Mai und am

1. September hatte dieser durch das Betreibungsamt

Willisau für fälligen Mietzins Retentionsurkunden auf-

nehmen lassen. Beide Retentionsverzeichnisse erwuchsen

in Rechtskraft, indem innert nützlicher Frist von keiner

Seite dagegen Beschwerde erhoben worden war. Der

Rekurrent seinerseits hatte b~ide Male rechtzeitig Betrei-

bung auf Pfandverwertung eingeleitet. Am 6. September

-

die vom Rekurrenten angehobenen Betreibungen

waren damals noch nicht bis zur Verwertung gediehen -

wurde über den Nachlass des Mietzinsschuldners Xaver

Birrer der Konkurs erkannt. In der am 22. September

stattgehabten ersten Gläubigerversammlung teilte das

Konkursamt Willisau _ den Gläubigern mit, -dass die

heutigen Rekursbeklagten aus der Nachlassmasse Kom-

petenzstücke beanspruchten. Der Rekurrent opponierte;

das Amt schrieb ihm indessen am 24. September, es sei der

Ansicht, dass die Rekursbeklagten ein Recht auf Zuwei-

sung von Kompetenzstücken besässen und es habe ihnen

daher solche im Schatzungswerte von 132 Fr. freigegeben;

wenn er an seinem Standpunkte festhalte, müsse er innert

zehntägiger Frist von der ersten Gläubigerversammlung

an Beschwerde führen.

_

Daraufhin beschwerte sich der Rekurrent am 2. De-

zember bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit folgenden

Anträgen: das Konkursamt sei zu verhalten sich in Form

einer Verfügung darüber zu äussern, ob die Masse sein

Retentionsrecht anerkenne~ und es seien die Ansprüche

der Rekursbeklagten auf Zuweisung von Kompetenz-

stücken abzuweisen. Zur Begründung machte er geltend:

er habe anallen in die Retentionsurkunden aufgenommenen

und nun teilweise den Rekursbeklagten freigegebenen

Gegenständen ein wohlerworbenes Recht, indem jene es

unterlassen hätten, gegen die Retentionen Beschwerde

zu führen. Er sei nunmehr befugt im Konkurse an sämt-

lichen Retel1tionsobjekten Faustpfandrechte geltend zu

und Konkurskammer. N° 69.

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machen; jedenfalls seien die jetzt erhobenen Kompeten~­

ansprachen verspätet. Ganz abgesehen davon könnten

überhaupt die Beschwerdebeklagten die Entlassung von

Gegenständen aus der Masse gestützt auf Art. 92 SchKG

nicht verlangen. weil sie nicht zur Familie des Erblassers

gehört hätten.

Durch Entscheid vom -16. November hiess die kanto-

nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde dahin gut, dass

sie zwar die Ansprachen der Rekursbeklagten grund-

sätzlich schützte hingegen im einzelnen die Kompetenz-

ansprüche hinsichtlich der Ofenbank, eines Bürsten- und

Zeitungshalters, der Blumenstöcke und der Spritzkanne

abwies. Die Tatsache, dass die Beschwerdebeklagten

gegen die Retention nicht Beschwerde geführt hätten -

so wurde argumentiert -

könne ihren Ansprüchen auf

Zuweiseng von Kompetenzstücken nichts schaden; denn

z. Zt. der Retention seien sie noch nicht Erben gewesen

und hätten daher ein Interesse an der Ausscheidung der

unpfändbaren Gegenstände nicht besessen. Die Ansicht

des Konkursamts, das Retentionsrecht des Rekurrenten

sei der Konkurseröffnung zufolge untergegangen gehe

zwar fehl, doch könnten die Beschwerdebeklagten immer

noch die Freigabe retinierter Kompetenzstücke verlan-

gen, besonders mit Rücksicht darauf, dass ihnen die

Geltendmachung von Kompetenzansprüchen während

der Ausschlagungsfrist verwehrt gewesen sei, indem sie

dadurch der Ausschlagungsbefugnis verlustig gegangen

wären. Die Ansprüche der Katharine Dahinden seien

prinzipiell begründet, denn es stehe fest, dass sie längere

Zeit mit dem verstorbenen Xaver Birrer in gemeinsamem

Haushalte gelebt habe. Die Frage, ob Josef Birrer befugt

sei, Kompetenzstücke zu beanspruchen, könne offen ge-

lassen werden, indem die angesprochenen Gegenstände

-

mit Ausnahme der oben angeführten -

schon für die

Beschwerdebekl~gte_ Dahinden unumgänglich notwendig

seien.

B. -Gegen diesen, ihm am 7. Dezemb"erzugestellten

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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

Entscheid, rekurriert J. Frischkopf-Scherrer am 15. De-

zember an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei

aufzuheben und es seien die Kompetenmnsprachen der

Rekursbeklagten gänzlich abzuweisen. Indem er seine

im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen erneuert,

führt er überdies aus : Die Rekursbeklagten hätten

dadurch, dass sie die Retentionsurkunde rechtskräftig

werden liessen, ihre Rechte auf Freigabe von Kompetenz-

stücken verwirkt. An sämtlichen Retentionsobjekten

stünden ihm Faustpfandrechte zu. Wenn überhaupt der

ausschlagende Erbe ein Recht auf Zuweisung von Kom-

petenzstücken aus dem Nachlass habe -

was zwar be-

stritten werde -

so müsse er dieses anlässlich der Re-

tention geltend machen. Sollte dieser, sein prinzipieller

'Standpunkt nicht als· richtig anerkannt werden, so sei

der angefochtene Entscheid trotzdem aufzuheben, weil

die Feststellung, die Rekursbeklagten hätten mit dem

Erblasser in gemeinsamem Haushalte gelebt, mit den

Akten in Widerspruch stehe. Jedenfalls sei die kantonale

Aufsichtsbehörde in der Freigabe von Kompetenzstücken

zu weit gegangen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

inErwägung:

1. -

Der Entscheid des Rekurses hängt in der Haupt-

sache davon ab, ob der Rekurrent gestützt darauf, dass

die Retentionsurkunden rechtskräftig geworden sind, ein

Recht erworben hat, sämtliche der darin aufgezeichneten

Vermögensstücke in dem auf die Retention folgenden

Konkurse über den Nachlass des Retentionsschuldners

als Pfand zu beanspruchen, oder ob dem Schuldner bezw.

d~ssen Erben die Möglichkeit offen steht, im Zeitpunkte

der Konkurseröffnung neue Einreden, insbes. die Einrede

der Ullpfändbarkeit zu erheben.

'Vürde es sich im vorliegenden Verfahren um eine ge-

wöhnliche Betreibung auf Verwertung der laut Retentions-

urkunde vom Retentionsbeschlage erfassten Vermögens-

und Konkurskammer. N° 69.

gegenstände handeln, so ist klar, dass die Eit .. rede aus

Art. 92 SchKG innert. der Beschwerdefrist hätte erhoben

werden müssen und nach deren Ablauf nicht mehr gehört

werden dürfte; denn die Retentionsurku.ude für fälligen

Mietzins hat den Zweck, für das auf die Retention nach

Art. 283 Abs. 3 folgende Betreibungsverfahren die zu

verwertenden Vermögensobjekte festzustellen, indem

nicht von vornherein gesagt werden kann, wie weit sich

das Retentionsrecht erstreckt.

Hier liegen indessen die ta tsächlichell Verhältnisse

wesentlich anders. 'Vohl hat der Rekurrent gestützt auf

die Retention rechtzeitig Betreibung auf Pfandverwer-

tung angehoben; es gelang ihm jedoch nicht, dieses

Verfahren zum Abschluss zu bringen; denn bevor die

Verwertung der Retentiollsobjekte erfolgen konnte, wurde

über den Nachlass des lVIietzillsschuldners der Konkurs

eröffnet. Die Folge davon war nach Art. 206 SchKG das

Dahinfallen der vom Rekurrenten eingeleiteten Miet-

zinsbetreibung; denn neben der im Konkurs stattfin-

denden Gen e r ale xe k u t ion des gesamten schuld-

nerischen Vermögens hat eine S p e z i ale xe ku t ion

keinen Raum mehr. Freilich geht der Retentionsgläu-

biger infolge der Konkurseröffnung seiner Retention

nicht verlustig. doch hat er wie jeder andere Gläubiger des

exemeinschuldners gemäss Art. 232, 234 SchKG Forde-

rung und Retentionsrecht anzumelden, und die alldem

Konkursgläubiger können beides bestreiten. Demgegen-

über wendet nUll freilich der Rekurrent ein, deren Rechts-

beständigkeit könne nicht mehr in Frage gezogen werden,

indem der Kridar bezw. dessen Erben weder gegen die

Retention noch gegen die Betreibung sich beschwert

hätten, worin eine Anerkennung des ihm zustehenden

persönlichen und dinglichen Rechtes liege. Diese Argu-

mentation geht indessen illsofem fehl, als eine derartige

vor der Konkurseröffnung erklärte Anerkennung wohl

den Schuldner nicht aber die Masse zu binden vermag.

Es müssen daher Forderung und Faustpfandrecht von

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

neuem geltend gemacht werden, denn es kann keine

Rede davon sein, dass diese durch Handlungen oder

Unterlassungen des Gemeinschuldners bezw~ seines Ver-

treters vor der Eröffnung des Konkurses der K 0 n-

kur s m ass e g e gen übe r rechtskräftig festgestellt

werden. Gleich wie in der Pfändungsbetreibung die

Pfändungsurkunde, so fällt somit in der Mietzinsbetrei-

bung die Retentionsurkunde infolge der Konkurs-

eröffnung dahin; denn sie bedeutet nichts anderes als

eine Aussonderung der für den Retentionsgläubiger

speziell zu verwertenden Gegenstände, und ihre Wir-

kungen sind nicht materiellrechtlicher,. sondern nur voll-

streckungsrechtlicher Natur. So wenig der Schuldner

dadurch, dass er es unterlässt, gegen eine Retentions-

urkunde Beschwerde zU: führen, in welcher Gegenstände

aufgezeichnet sind, die aus materiellrechtlichen Gründen

- beispielsweise weil sie nicht zur Einrichtung gehören -

der Retention nicht unterliegen, in einer für die M ass e

verbindlichen \Veise zu Gunsten eines einzelnen Gläubi-

gers an diesen Gegenständen Retentionsrechte zu be-

günden vermag, so wenig ist dies hinsichtlich der gemäss

Art. 92 SchKG vom Retentionsbeschlag ausgenommenen

Gegenständen der Fall. Dazu kommt dass im Konkurse

der Kompetenzanspruch des Schuldners sich nicht gegen

einen einzelnen Gläubiger, sondern gegen die M ass e

richtet. Ihr gegenüber kann- denn auch der Schuldner

auf die Unpfändbarkeit verzichten. Daraus folgt in-

dessen keineswegs, dass es der Masse versagt wäre, einen

Retentionsanspruch zu bestreiten, der an einem objektiv

die Kompetenzqualität geniessenden Gegenstande geltend

gemacht wird. Ob die Rekursbeklagten von der Re~entio.n

Kenntnis hatten und ob sie z. Zt. der RetentIOn dIe

Erbschaft angetreten hatten, ist demnach gänzlich irre-

levant. Sogar wenn der Gemeinschuldner selbst, sei es

absichtlich, sei es aus Mangel an Diligenz, es unterlassen

hätte, dem Retentionsgläubiger gegenüber die Freigabe

von Retentionsobjekten zu verlangen,so wäre es ihm

und Konkurskammer. N° 69.

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immer noch unbenommen, der Masse gegenüber seille

Rechte aus Art. 92, 197"SchKG geltend zu machen.

2. -

Ist demnach davon auszugehen,dass die Rekurs-

beklagten, trotzdem die Retentionsurkunden rechts-

kräftig geworden sind, der Masse gegenüber immer noch

Kompetenzansprüche geltend machen können, so frägt

sich nur noch, ob die von der Vorinstanz im einzelnen

verfügte Ausscheidung vor Art. 92 SchKG Stand hält.

Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass

die Rekursbeklagte Dahinden mit dem Erblasser in

Hausgemeinschaft gelebt habe, ist entgegen den Behaup-

tungen des Rekurrenten in keiner Weise aktenwidrig.

Unter solchen Umständen steht ihr aber ein Anspruch

auf Zuweisung von Kompetenzstücken zu. Hinsichtlich

welcher Gegenstände im einzelnen der Rekurrent die

Unpfändbarkeit bestreitet, ist aus der Rekursschrift nicht

deutlich ersichtlich. Nach der Lage der Akten kann

offenbar nur der Regulator in Frage kommen. Dieser hat

indessen einen 'Vert von nur 25 Fr., auch ist nicht fest-

gestellt, ob noch andere Zeitmesser sich in der Masse

befinden und so hat die kantonale Aufsichtsbehörde

diesen mit Recht als unpfändbar erklärt.

Demnach hat die ~chuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.