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43_III_176

BGE 43 III 176

Bundesgericht (BGE) · 1917-06-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

36. Entscheid vom 1. Juni 1917 i. S. Bnumer.

Art. 39 SchKG. Aktive Betreibungsfähigkeit einer einfachen

Gesellschaft ? -

Absolute Nichtigkeit einer Betreibung,

die nicht für eine rechtsfähige Person durchgeführt oder

in der der betreibende Gläubiger nicht klar und unzwei-

deutig bezeichnet wird.

A. -

Auf Begehren von Fürsprech Dr. R. Schmid in

Baar namens der « Reklamekommission » des zugerischen

kantonalen Verkehrsverbandes, die als Gläubigerin be-

zeichnet wurde, leitete das Betreibungsamt Zug gegen

den R~kurrenten Franz Brunner, Wirt zum Löwen in Zug,

die Betreibung Nr. 1304 ein, indem es am 25. November

1916 den Zahlungsbefehl erliess und dem Rekurrenten

zustellte.

B. -

Dieser erhob am 28. Februar 1917 gegen die Be-

treibung Beschwerde mit dem Antrag, sie aufzuheben.

Er machte geltend, die Reklamekommission habe

keine Rechtspersölllichkeit und könne daher keine Be-

treibung durchführen.

Fürsprech Dr. Schmid beantragte die Abweisung der

Beschwerde, indem er darauf hinwies, dass die Reklame-

kommission eine einfache Gesellschaft sei, die zur Zeit,

als die Verpflichtung des Rekurrenten begründet wurde~

aus J. Koch in Zug, Oberrichter Hegglin in Schwandegg.

A. Custer in Schönfels bei ?ug, Dr. Schmid in Baar und

A. Zumbach in Unterägeri bestanden habe.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug trat auf die

Beschwerde nicht ein.

Ihr Entscheid vom 14. Mai 1917 ist wie folgt begründet:

Die Beschwerde hätte innert 10 Tagen nach Zustellung

des Zahlungsbefehls eingereicht werden sollen und sei

daher verspätet. Es handle sich nicht um einen Fall von

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Zudem

wäre die Beschwerde unbegründet, da es Sache des Rich-

und Konkurskammer. N° 3ö,

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ters, nicht der Aufsichtsbehörde sei, die Aktivlegiti-

mation des Gläubigers zu prüfen.

C. -

Diesen ihm am 21. Mai 1917 zugestellten Ent-

scheid hat der Rekurrent am 25. Mai 1917 unter Erneue-

rung seines Begehrens an das Bundesgericht weiterge-

zogen.

Er macht geltend, dass eine auf den Namen einer nicht

~xistier.enden ~e~n als Gläubigerin geführte Betreibung

JederzeIt als mchbg aufzuheben sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Betreibung dient der Zwangsvollstreckung für

eine Forderung; sie muss also vom Inhaber einer For-

derung, von einer rechtsfähigen Person ausgehen. Eine

~~treib~ng, die nicht für eine solche Person durchge-

fuhrt WIrd, kann den Zweck, dem sie dienen sollte. nicht

erfüllen und ist daher als nichtig jederzeil. von Amtes

wegen aufzuheben (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 N0 37 *).

Gleich verhält es sich, wenn in einer Betreibung das

Rechtssubjekt. für das sie durchgeführt wird, nicht

klar und unzweideutig bezeichnet wird, also über die

Person des betreibenden Gläubigers, dem das Betrei-

bungsergebnis zukommen soll, Unsicherheit herrscht·

.auch eine solche Betreibung leidet an einem unheilbare~

Mangel.

Im vorliegenden Falle steht nun fest, dass die Rekla-

mekommission des zugerischen kantonalen Verkehrs-

verbandes, die als betreibende Gläubigerin angegeben

worden ist, keine rechtsfähige Person ist. Vielmehr soll

damit nach der Angabe dessen, der die Betreibung ver-

anlasst hat, eine aus bestimmten Personen bestehende

einfache Gesellschaft gemeint sein. Allein eine solche

Kollektivbezeichnung ist durchaus ungenügend, weil sie

• Ges.-Ausg. SI I S. 573 f.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

über die Person der betreibenden Gläubiger nicht den

erforderlichen klaren Aufschluss gibt. Wie das Bundes-

gericht im Entscheid i. S. Moroni vom 2. Juli 1915 (AS

41 111 N0 50) ausgeführt hat, ist eine derartige Kollektiv-

. bezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern in einer

Betreibung nur dann zulässig, wenn es sich um eine Ge-

sellschaftsfirma handelt, unter der die in Frage stehenden

Gläubiger nach dem Zivilrechte als Inhaber eines beson-

dern Gesellschaftsvermögens Rechte erwerben. und Ver- .

bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt

werden können. Eine derartige Firma, unter der die

Mitglieder von Gesellschaften als Inhaber des Gesell-

schaftsvermögens rechtlich eine besondere, von ihren

übrigen Beziehungen getrennte Existenz führen, besteht

aber nach dem schweizerischen Obligationenrecht nur

für die Kollektiv- und Kommandit-, nicht für die einfache

Gesellschaft. Bloss bei jenen Handelsgesellschaften gibt

denn auch das Handelsregister authentischen Aufschluss

darüber, welche einzelnen Personen mit der Gesellschafts-

firma bezeichnet werden. Eine einfache Gesellschaft kann

daher im Rechtsleben, insbesondere im Prozess- und

Betreibungsverfahren formell nicht als solche, sondern

nur unter dem Namen der einzelnen Mitglieder, aus denen

sie besteht, auftreten. Die von der Reklamekommission

des zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes einge-

leitete Betreibung ist demg~mäss absolut nichtig.

Dem-nach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs-

amt Zug in der Betreibung N° 1304 am 25. November

1916 erlassene Zahlungsbefehl aufgehoben.

und Konkurskammer. N° 37

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37. StDtenza 16 giupo 1917 nelle cause Korga.nti e SalvL

L'usufrutto spettante- al marito su beni di proprieta della

moglie e. come tale, e cioe come diritto, incessibile e quindi

inoppignorabile. Nullita radicale deI pignoramento. -

Le

spese di cancelleria della deeisione di un' autorita di vigi-·

Ianza non possono venir messe a carico deI ricorrente se·

non in caso di ricorso abusivo.

A. -

Nell'esecuzione No. 1838 promossa dalle sorelle

Morganti in Someo contro Tomasini Erminio da Someo

in California, l'ufficio di Vallemaggia pignorava il 15

aprile 1916 i beni seguenti :

1. I diritti spettanti al debitore sui beni di proprietä.

della di Iui moglie Onorina nata Muscio provenienti

dall'eredita· relitta dal di lei genitore Mattia Muscio,

eioe I ' u s u f r u t t 0 di 1/6 di detta sostanza;

2. L ' u s u f ru t t 0 di 1/6 dei beni appartenenti alla

successione materna fu Maddalena Muscio, spettanti -alla

moglie dell'escusso e consistenti solo in caseggiati e ter-

reni, goduti nella loro totalita dalla signora Romilda

Salvi nata Muscio in Someo, coerede nelle successioni

Mattia e Maddalena Muscio;

3. I diritti «come sopra I> e eioe I' u s u f r u t t 0

sulla quota di 1j5 dei titoli deposti presso la Banca Sviz-

zera-Americana e specificati nel verbale di sequestro

deI 12 gennaio 1916 in odio di Epi Morganti in California.

B. -

Entrata l'esecuzione No. 1838 nella fase della

realizzazione - il pignoramento non era stato impugnato

-

l'ufficio chiese all'autorita di vigilanza di. determj-

narne i1 modo gi~sta rart. 132 LEF. Davanti al Pretore

di Vallemaggia, che aveva ricevuto l'incarico dall'auto-

rita di vigilanza di sentire gli interessati, Valente

Morganti. coerede di Epi Morganti e coproprietario dei

beni pignorati sotto il No. 3, chiese la divisione dell'ere-

ditl Morganti onde determinare, previo pagamento dei

beni ehe la gIavano, la parte successorale di ogni eoerede :.