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42_II_652

BGE 42 II 652

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

'ObUgaUonenrecht. N° 102.

2. -

Ob der Beklagte schon von Gesetzes wegen.

als Mitglied die Firma Guggenheim & oe in Basel, hafte,

fällt für die bundesgerichtliche Beurteilung als gegen-

standslos ausser Betracht. Müsste man nämlich mit dein

Beklagten eine solche Haftbarkeit verneinen, so würde

eben die Zahlungspflicht des Beklagten dennoch bestehen

kraft der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde ge-

legten Schuldübernahme, die genügt, um den Vorent-

scheid zu stützen und in welcher Beziehung dieser nach

dem Gesagten einer Nachprüfung und Abänderung nicht

zugänglich ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

102. Urteil der I. Zivil3,bteilung vom a9. Dezember 1918

i. S. Schuler, Kläger und Berufungskläger

gegen Borle, Beklagter und Berufungsbeklagter. \

\

Anschlussberufung gegen die Abweisung einer Ein-

red e bei Abweisung auch der Klageforderung. -

Leg al i-

sation .der gefälschten Unterschrift eines Bürgers

durch einen Notar. -

Schadenersatzklage des Mit-

bürgen gegen den Notar, weil der Kläger den Anteil des

scheinbaren Mitbürgen bezahlt habe und ihm aus dessen

Belangung Kosten entstanden seien. Begründung der Er-

satzforderung teils als persönliche, teils als solche aus einer

Abtretungserklärung nach Art. 5 0 5 OR. -

An wen d-

bares Recht. Einrede der Verjährung. -

Kausal-

zusammenhang zwischen Legalisation und Schaden. -

Verschuldjensfrage. Adäquate Verursachung.-Rechts-

oder Thatsachenirrtum bei der Zahlung?

1. -- Am 19. April 1905 hat Samuel Schaffner, damals

Pfarrer in Kerzers, zu Gunsten der Spar- und Hülfskasse

Madretsch einen Schuldschein von 5000 Fr. aus Darlehen

Obligationenrecht. N° 102.

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:ausgestellt. Laut den auf der Urkunde befindlichen Unter-

schriften verpflichteten sich für diese Schuld als Solidar-

bürgen der Bruder des Hauptschuldners, Arnold Schaffner

in Schöftland, Rudolf Notz in Kerzers und der Kläger,

Sekundarlehrer Adolf Schuler in Kirchberg. Alle drei Un-

terschriften sind von dem Beklagten, Notar Borle in Beru,

:als echt bekundet. In Wirklichkeit ist die des Arnold

Schaffner' vom Hauptschuldner Samuel Schaffner ge-

fälscht, der später, am 28. August 1912, wegen dieser und

anderer Fälschungen vom freiburgischen Schwurgerichte

mit Strafe belegt wurde. Wie die Vorinstanz annimmt,

hat der Beklagte die gefälschte Unterschrift auf die Er-

klärung des angeblichen Bürgen Arnold Schaffner hin

beglaubigt, die (bereits auf dem Schriftstück befindliche)

Unterschrift sei die seinige.

Im Jahre 1911 wurde über den Hauptschuldner der

Konkurs erkannt und die Gläubigerin erlitt auf ihrer noch

für einen Restanzbetrag von 3840 Fr. ({ bestehenden For-

derung einen Ausfall von 3571 Fr.)} In Voraussicht dieses

Verlustes hatte der Kläger schon vorher, im August 1911,

den auf ihn entfallenden Dritteil der Restschuld mit

1280 Fr. bezahlt, wogegen ihm die Gläubigerin ihre

Rechte gegen dEm Hauptschuldner abtrat. Der Bürge

Notz bezahlte auf Rechnung seines Dritteils 1095 Fr.;

für den Rest von 185 Fr. nebst 114 Fr. 80 Cts. Zinsell,

zusammen 299 Fr. 80 Cts. erhielt die Gläubigerin einen

Verlustschein auf ihn ausgestellt. Arnold Schaffner, als

Bürge angesucht, verweigerte im August 1911 die Zah-

lung mit der Begründung, er habe sich für die fragliche

Schuld nicht verbürgt, seine Unterschrift sei gefälscht.

Darauf forderte die Gläubigerin vom Kläger die Schuld-

restanz ein und dieser entsprach der Aufforderung, indem

tlr am 1. Oktober 1914 der Gläubigerin sowohl die von

Notz nicht entrichteten 299 Fr. 80 Cts als den Anteil des

Amold Schaffner von 1280 Fr., nebst 210 Fr. zugehörigen

Zinsen und Kosten, bezahlte. Am gleichen Tage stellte

,die Gläubigerin dem Kläger die Erklärung aus, dass er

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ObUgatlonenreeht. N0 102.

für die Hälfte der genannten 299 Fr. 80 Cts., die genann-

ten 1280 Fr. und 210 Fr., zusammen für 1639 Fr. 9OCts.~

• rückgriffsberechtigt sei und dass « ihm alle gläubige-

rischen Rechte hiemit förmlich abgetreten werden t.

In der Folge belangte der Kläger den Arnold Schaffner

im Regresswege auf Bezahlung der 1639 Fr. 90 Cts.~.

wurde aber (im Aberkennungsprozess) durch Urteil des.

Bezirksgerichts Kulm vom 22. Juni 1915 abgewiesen,.

weil die Unterschrift des Aberkennungsklägers Schaffner

auf dem Bürgschaftsakte gefälscht sei und dieser daher

nicht als Bürge hafte. Infolge dieses Verfahrens hatte der

Kläger Schuler 634 Fr. 45 Cts. Kosten zu bezahlen gehabt.

Im nunmehrigen Prozesse, der Anfang Januar 1915-

durch Aussöhnungsversuch eingeleitet wurde, verlangt

der Kläger vom Beklagten Bezahlung von 2375 Fr. (als

aufgerundete Summe der beiden Beträge von 1639 Fr. 9()

Cts. und 634 Fr. 45 Cts. nebst weiteren 100 Fr. Auslagen

für persönliche Bemühungen und Anwaltskosten), samt

Zinsen und Verzugszinsen. Eventuell beantragt er Be-

zahlung einer vom Gericht zu bemessenden Summe. Die

Klageforderung wird damit begründet, dass die unrich-

tige Legalisierung der Unterschrift Arnold Schaffners ein

Verschulden des Beklagten bei der Ausübung seiner Be-

rufstätigkeit als Notar darstelle, dass der Kläger im Ver-

trauen auf jene Legalisation vorgegangen sei und der Be-

klagte ihm daher den erlitteneR Schaden ersetzen müsse.

Der Beklagte hält der Klage in erster Linie die Einredec

der Verjährung entgegen, indem er, unter Berufung auf

die mit dem Kläger gewechselte Korrespondenz und die

strafgerichtliche Verurteilung des Hauptschuldners gel-

tend macht, der Kläger habe die Unechtheit der Unter-

schrift Arnold Schaffners schon seit länger als Jahresfrist

vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche'

gekannt. In der Sache selbst bestreitet er, dass ihn ein

Verschulden treffe und allfällig, dass er den angeblichen

Schaden verursacht habe.

Die Vorinstanz hat durch Urteil vom 28. September

ObUgationenretht. N0 102.

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1916 die Verjährungseinrede und das Klagebegehren ab-

,gewiesen.

2. -

Die B e ruf u n g ist zulässig. Dabei ist über die

Frage des a n z u wen den den R e c h t s zu bemer-

ken: Die Legalisation der Unterschrift, aus der als

schuldhafter Handlung der Kläger seine Ersatzansprüche

-ableitet, wurde im April 1905, also unter der Herrschaft

des alten OR, vorgenommen. Dessen Art. 64 besagt, dass

Bundes- oder Kantonalgesetze vom OR abweichende Be-

stimmungen über die Ersatzpflicht für Schaden aufstellen

können, welchen öffentlich Beamte oder Angestellte in

Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen.

Ob Notare als solche anzusehen smd, hängt vom jeweili-

~en kantonalen Recht ab. (Vergl. für Basel-Stadt BGE 27

II S.298 f. Erw. 2.). Aus den Erwägungen des ange-

fochtenen Entscheides muss man nun schliessen, dass der

Kanton Bern über die E r s atz p f I ich t der N 0-

t are keine solchen vom OR abweichenden und damit

dessen Anwendbarkeit ausschliessenden Vorschriften er-

lassen hat. Die Vorinstanz geht bei der Beurteilung des

Falles freilich von der Anwendung des bernischen Nota-

riatsrechtes aus, indem sie erklärt, dieses gebiete dem

Notar, nur sinnlich wahrgenommene Tatsachen, die sich

vor ihm abgespielt haben, zu verurkunden. und gegen

·dieses Verbot habe der Beklagte verstossen, indem er die

Unterschrift des Amold Schaffner beglaubigt habe, die

ihm der Träger zwar als die seinige bezeichnet habe, die

er ihn aber nicht habe hinsetzen sehen. Insoweit kann

~as Bundesgericht den Vorentscheid auf seine Richfig-

kei: nicht nachprüfen, und zwar nicht nur, was die ange-

wendeten kantonalen Rechtsnormen anlangt, sondern

auch in Hinsicht auf die Behauptung des Klägers, die

Annahme der Vorinstanz, Arnold Schaffner habe die ge-

fälschte Unterschrift gegenÜber dem Beklagten als oie

seinige bezeichnet, sei aktenwidrig (BGE 39 II S.550 f.)

Nun gründet aber die Vorinstanz die Folgerung, die sie

.aus dem Bestande des genannten Verbotes und der Tat-

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. ObDgaUonenrecl:lt. N° 102.

sache seiner Uebertretung durch den Beklagten zieht,.

dass nämlich der Beklagte « aus dieser Widerhandlung

dem Geschädigten zum Ersatze verpflichtet» sei, nicht

auf die bernische Notariatsgesetzgebung, sondern auf das

OR, indem sie dessen « Art. 51)} als anwendbar erklärt ..

Hienach hat also das Bundesgericht einerseits als festste-

hend anzunehmen, dass der Beklagte durch die Legali-

sation der gefälschten Unterschrift im Sinne von Art. 50

OR « widerrechtlich» gehandelt habe, anderseits aber

kann es selbständig prüfen, ob und inwieweit sein Han-

deln ein schuldhaftes gewesen sei (vergl. BGE 41 II S. ßß·

Erw. 5) -

wobei keine im kantonalen Rechte beruhenden

besondern Gründe ersichtlich sind, die die Verschuldens-

frage beeinflussen würden -

und ob ferner sein Handeln

zn Ungunsten des Klägers schädigend gewirkt habe.

3. -

Die Ans chi u s s b e ruf u 11 g, wodurch der

Beklagte die von ihm erhobene Ver jäh run g sei u-

red e der bundesgerichtlichen Entscheidung unterbrei-

ten will, ist man gel sei n e s I n t e res ses an der

Ergreifung dieses Rechtsmittels als prozessualisch unzu-

lässig anzusehen. Der angefochtene Entscheid weist die

Klage als sachlich unbegründet ab. Die Rechtsstellung

des Beklagten wird also durch diesen Entscheid, minde-

stens theoretisch, noch besser. gewahrt, als bei Zuspre-

chung des Anschlussberufungsantrages, der auf Abwei-

sung der Klage wegen Verjährung lautet, in welchem

Falle das richterliche Urteil lediglich ausspräche, dass die

eingeklagten Ersatzansprüche nicht zu erfüllen seien ..

weil ihnen die Verjährungseinrede hemmend entgegen-

stehe. Der Beklagte erklärt denn auch selbst, dass er sich

bei dem angefochtenen Urteil natürlich beruhigen könne

und die Anschlussberufung nur vorsorglicherweise er-

greife, nämlich damit das Bundesgericht gegebenenfalls die

Verjährungseinrede überhaupt prüfen könne. Die Nach-

prüfung dieser Einrede ist aber vorzunehmen, ohne dass

es eines besondern Begehrens bedarf. Denn der bun-

desgerich1Iichen Beurteilung unterliegen das materielle

ObDgationenrecht. N0 102.

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Streitverhältnis und das Prozessverhältnis in ihrer Ge-

samtheit, soweit eine Verletzun~ von Bundesrecht in

Frage steht, und daher kann das Bundesgericht eine von

. der Vorinstanz abgewiesene Forderung nur dann ganz

oder teilweise zusprechen, wenn es auch die ihr entgeg~n­

gehaltenen Einreden geprüft und als unbegründet be-

funden hat. Nun kommt allerdings im vorliegenden Falle

noch der vom Beklagten hervorgehobene Umstand hinzu,.

dass die Vorinstanz über die Verjährungseinrede in Form

teines besondern, die Einrede abweisenden Dispositivs.

entschieden hat. Ob sich aber in solchen Fällen eine an-

dere Behandlung der Frage rechtfertige, kann unerörtert

bleiben in Hinsicht auf die spätem Ausführungen über

die Verjährungseinrede, die diesen Punkt unberührt lassen.

4. -

Auf die s ach I ich e B e u r t eil u 11 g des

Streitfalles eintretend ist vorerst der Auffassung des Vor-

derrichters beizustimmen, dass nach der dem aOR durch

die RechtssprechunggegebenenAuslegung der Bürge nicht

einzustehen hat für den A n t eil der ver b ü I' g t e n

S c h u I d, der auf eine andere als Bürge betrachtete Per-

son entfallen wäre, deren H a f tun g sich nachträglich

als nie h t be s t ehe n d herausstellt, dass vielmehr

der Nichtbestand dieser Haftung an sich nur dem Gläu-

biger zum Nachteji gereicht, indem dessen Forderung für

die entsprechende Quote nicht verbürgt ist (vergl. BGE

21 S. 802 f. Zeitschr. d. bern. Juristensvereins 36 S.272

und 41 S 150). Durch die Legalisation der gefälschten

Unterschrift des Arnold Schaffner ist also der Kläger für

sich allein noch nicht geschädigt worden; im Gegenteil

hat er sich dadurch insofern rechtlich besser gestellt, als.

im Falle der Echtheit der Unterschrift, wie er sie bei der

Verbürgung irrtümlich voraussetzte, seine Haftung sich,

im Sinne eines Einstehens für den dritten Mitbürgen, auf

den ganzen Schuldbetrag erstreckt hätte. Damit also der

Kläger durch das Verhalten des Beklagten geschädigt

sein kann, muss dieses Verhalten mit anderweitigen Um-

ständen, die erst den Schaden herbeigeführt haben, zu-

658

ObUgationenrecbt. N- 102.

sammenhangen und in dieser Weise mittelbar kausal

auf den Schadenseintritt eingewirkt haben. Als solche

• Umstände nennt der Kläger einerseits seine Zahlung vom

1. Oktober 1914 an die Gläubigerin und so dann die Tat-

sache, dass ihm aus dem gegen Arnold Schaffner ergeb-

nislos geführten Prozesse Kosten entstanden sind. Beide

Schadensgründe sind, weil in ihrer Bedeutung ver-

:schieden, besonders zu betrachten.

5. -

Was die Z a h I u n g vom 1. 0 k tob e r 1 9 1 4

anlangt, so fällt zunächst der Teilbetrag von 299 Fr. 80 Cts.,

den der Kläger zur Hälfte von 149 Fr. 90 C t s. durch den

Beklagten ersetzt wissen will, ausser Betracht. Er bezieht

sich auf die Zahlung, die der Kläger an den Anteil des

Mitbürgen Notz geleistet hat, und diese hat mit der

Legalisation der gefälschten Unterschrift des angeblichen

_Bürgen Arnold Schaffner nichts zu tun.

Von Bedeutung kann die Zahlung vom 1. Oktober 1914

nur für den verbleibenden Betrag sein, also soweit damit

der Hauptschuldner den Restanzanteil, der auf Arnold

Schaffner als Bürgen entfallen wäre, 1 280 Fr., nebst

dem zugehörigen Z ins und K 0 s t e n b e t rag von

210 Fr. erhalten hat.

a) In dieser Beziehung ist die Klageforderung zunächst

insofern unbegründet, als der Kläger sie aus abgeleitetem

Rechte, aus der Abt r e tun g s e r k I ä run g der

Gläubigerin vom 1. Oktober ~914 herleitet, mit der Be-

hauptung, durch die Abtretung sei die Schadenersatz-

forderung, die auch die Gläubigerin gegenüber dem Be-

klagten aus der unrichtigen Legalisation erlangt habe,

auf ihn übergegangen. Wie die Vorinstanz mit Recht

annimmt, kann die Ahtretungserklärung nur als eine

solche im Sinne von Art. 5 0 5 0 R aufgefasst werden,

also als eine Beurkundung der durch den Bürgen gelei-

steten Zahlung und des damit gesetzlich verbundenen

Uebergangs der Gläubigerrechte. Nach dem Inhalte der

Erklärung und den Umständen des Falles hat der Kläger

<>ffenbar als Bürge, in der Meinung, für einen auf Arnold

ObUgatiollearedat. N0 102.

GI9

Schaffner entfallenden Anteil mitzuhaften, bezahlen wol-

le.tl u?d die Gläubigerin die Zahlunll als Bürgschaftsgläu-

bIgerm des Klägers angenommen. Alsdann aber kann in

der Abtr~tungserklärung nicht auch die Erklärung ent-

halten sem, dass der erwähnte Schadenersatzanspruch als

Nebenrecht mitabzutreten sei. Dieser Anspruch setzt

eben voraus, dass Amold Schaffner hinsichtlich des für

ihn vorgesehenen Anteils nie h t als Bürge verpflichtet

worden sei, in dieser Beziehung also auch keine Mitver-

pflichtung des Klägers als Bürge bestehe und dass die

Gläubigerin gegenüber dem Beklagten eine Schadener-

satzforderung deshalb besitze, weil durch sein schuld-

haftes Verhalten die Hauptschuld zu einem Dritteil ohne

B.ürgschaftsdeckung geblieben sei. Hätte die Gläubigerin

dIese Schadenersatzforderung dem Kläger abtreten wol-

len, so würde dies anderseits den Willen, eine Abtretung

nach Art. 505 vorzunehmen, ausschliessen. Sie hätte sich

dann nicht dahin ausgedrückt, dass sie dem Kläger « alle

gläuberischen Rechte hiemit förmlich abtrete I), sondern

als abzutretendes Recht lediglich diese Schadenersatz-

forderung bezeichnet. Der Kläger andrerseits hätte nicht

als Mitbürge Arnold Schaffners bezahlt, sondern im Be~

wusstsein und in der Meinung, für Arnold Schaffner nicht

mitzuhaften und ~en ungedeckten Dritteil freiwillig, ohne

rechtliche Verpflichtung dazu, gegen Abtretung des Scha-

denersatzanspruches der Gläubigerin zu leisten. Wie so er

aber zu einer solchen Zahlung aus freien Stücken hätte

kommen sollen, ist nicht zu ersehen.

Kann somit der Kläger seine Klagebegehren nicht auf

eine Abtretung der fraglichen Schadenersatzford'erung

stützen, so erübdgt sich eine Prüfung der Frage, ob diese

Forderung ver jäh r t sei, eine Frage, deren Beantwor-

tu~g eine genauere Untersuchung der Beziehungen

ZWIschen der Gläubigerin und dem Beklagten in Hinsicht

auf die unrichtige Legalisation der Unterschrift Arnold

Schaffners und die nachherigen Verhandlungen dieser

Parteien voraussetzen würde.

AS 42 n -

1916

660

ObJigationenrechL N· 102.

b) Soweit sodann der Kläger aus eigenem Rechte, im

Sinne eines per s ö n I ich e n S c h ade n e r s a t z-

ans p r u c h e s, den Beklagten belangt, ist die dem

Anspruche entgegengehaltene Ver i ä h run g sei n-

red e mit der Vorinstanz abzuweisen. Wenn auch das

dem Beklagten zum Vorwurf gemachte rechtswidrige Ver-

halten auf das Jahr 1905 zurückreicht, zu welcher Zeit er

die Unterschrift Arnold Schaffners legalisierte, so ist doch

der Kläger, wie schon oben in Erwägung 4 bemerkt, erst

durch die Zahlung vom 1. Oktober 1914 geschädigt wor-

den. Erst von da an hat also die Verjährungsfrist zu

laufen begonnen und da der vorliegende Prozess Anfang

1915 durch Friedensrichtervorstand eingeleitet wurde, ist

nach den Art. 60 und 135 2 OR die Verjährung nicht ein-

getreten. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Ver-

jährung durch einen neuen Friedensrichtervorstand vom

21. Oktober 1915 vor der Klageeinreichung vom 1. Fe-

bruar 1916 im Sinne von Art. 138 OR unterbrochen

wurde.

In der S ach e seI b s t kommt die Vorinstanz in

diesem Punkte zur Abweisung der Klage. mit der Be-

gründung : Der Schade des Klägers stehe nicht in unmit-

telbarem ursächlichem Zusammenhange mit der Beglau-

bigung der Unterschrift, sondern habe seinen eigentlichen

Grund im Rechtsirrtum des Klägers, der sich zur Zahlung

des Anteils des dritten Bürgen yerpflichtet geglaubt habe.

während er es in Wirklichkeit nicht gewesen sei.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass für die Scha-

denshaftung des Beklagten ein u n mit tel bar e r ur-

sächlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist, nament-

lich auch nicht in der Meinung, dass die vom Beklagten

(allfällig) gesetzte Ursache die einzige und allein ausschlag-

gebende für den eingetretenen schädigenden Erfolg sein

müsste. Nach deIn von der bundesgerichtlichen Rechts-

sprechunp. befolgten Grundsatz der a d ä q U B t e n V e r-

urs ach u n g (vergl. BGE 41 II S. 88 und 94) können

vielmehr verschiedene Momente als rechtlich für die

Obligationenrecht. N° 102.

661

Frage der Ersatzpflicht wesentliche Ursachen in Betracht

kommen und daher kann eine der Bedeutung dieser

Ursachen entsprechende Teilung der Schadenshaftung

zwischen mehreren Personen eintreten. Und ebenso kann

eine bio s s mit tel bar e Urs ach e einen ihrer Be-

deutung entsprechenden Ersatzgrund abgeben (vergl. z.

B. BGE 38 II S. 474).

Ferner fällt die Ersatzpflicht des Beklagten auch nicht

etwa von selbst dann weg, wenn man mit der Vorinstanz

den Irrtum, in dem sich der Kläger bei der Zahlung be-

funden hat, als R e c h t sir r turn ansieht. Auch dann

kann eine Pflicht des Beklagten, den Schaden mittragen

zu helfen, bestehen, falls nämlich ein Verschulden des

Beklagten mitgewirkt hat, um den Rechtsirrtum im

Kläger zu erregen. In dieser Hinsicht aber ist zu be-

merken : Die Frage, ob der Kläger auch für jenen An-

teil der Hauptschuld als Bürge aufzukommen habe, für

den keine Haftung des nicht Bürge gewordenen Arnold

Schaffner besteht, ist eine zweifelhafte Rechtsfrage, hin-

sichtlich der dem Kläger als Laien ein zuverlässiges Ur-

teil nicht zuzumuten war. Er muss sich daher allerdings

zum Verschulden anrechnen lassen, dass er gezahlt hat,

ohne sich vorher über die Frage seiner Zahlungspflicht

zuverlässig zu er~undigen. Insoweit hat er also auf seine

Gefahr hin bezahlt, wobei immerhin in etwelchem Mass

als Entlastungsmoment gelten darf, dass die Gläubigerin,

die ihn zur Zahlung aufforderte, eine Bank war, von der

er eine bessere Kenntnis der in Betracht kommenden

rechtlichen Verhältnisse voraussetzen durfte und anneh-

men mochte, sie halte sich an ihn als wirklich Verpflich-

teten. Namentlich aber war auch dem Beklagten als

Notar ein zutreffenderes Urteil über die Zahlungspflicht

des Klägers zuzumuten. Bei ihm fällt sodann im beson-

dern noch in Betracht, dass· ihm gegenüber dem Kläger

eine gewisse Aufklärungspflicht oblag, um diesen vor einer

solchen ungerechtfertigten Zahlung zu bewahren. Sobald

nämlich der Beklagte ernstlich Anlass hatte, die Echtheit

66'l

Obligationenreeht. N. 102.

der Unterschrift zu bezweifeln -

und es muss dies nach

seiner eigenen Darstellung der Verhältnisse schon lange

vor der Zahlung vom 1. Oktober 1914 der Fall gewesen

sein -

hatte er sich zu fragen, welche Folgen die von ihm

zu Unrecht ausgestellte Legalisation für die Interessen

der Beteiligten haben könne, und er musste diese vorsorg-

licherweise auf die wahrscheinliche Unrichtigkeit der

Legalisationserklärung aufmerksam machen. Dem Kläger

im besondern hätte er also mitteilen sollen, dass Arnold

Schaffner in Wirklichkeit oder wahrscheinlich nicht Mit-

bürpe sei und ihm zugleich nahelegen sollen, dass er sich

die Bedeutung dieses Umstandes bei einer allfälligen

Zahlungsaufforderung der Gläubigerin überlege. In der

Unterlassung dessen liegt eine in der Ausübung seiner

beruflichen Verpflichtungen unterlaufene Fahrlässigkeit,

die, neben der dem Kläger selbst anzurechnenden, bei der

Zahlung vom 1. Oktober 1914 mitverursachend gewirkt

hat.

Nun kommt aber noch dazu, dass die Auffassung der

Vorinstanz, der Irrtum des Klägers sei ein reiner Rechh-

irrtum gewesen, den Verhältnissen nicht entspricht. Die

fragliche Zahlung beruht vielmehr auf 'einer tat säe h-

I ich u n r ich t i gen W ü r d i gun g der Sachlage.

insofern der Kläger aus Verschulden des Beklagten sich

nicht voll bewusst gewesen "ar, dass die Unterschrift

Arnold Schaffners falsch sei.

Die Vorinstanz beruft sich hier für ihren gegenteiligen

Standpunkt zunächst auf einen Brief des Klägers vom

10. August 1911 an den Beklagten, in welchem jener den

Beklagten als zur Deckung der verbürgten Schuld ver-

pflichtet angesehen wissen will und dabei erklärt, Arnold

Schaffner bestreite, Mitbürge zu sein, und der Kläger habe

"irklich durch die Besichtigung der Schuldurkunde « den

Eindruck bekommen », die Unterschrift des Arnold

Schaffner (und die des Bürgen Notz) seien gefälscht. In

dieser Hinsicht ist aber noch auf die -

VOll der Vorin-

stanz nicht erwähnte -

Antwort des Beklagten vom

Obls,atlonanebt. N· 102.

663

16. August 1911 auf den genannten Brief zu verweir,en.

worin der Beklagte die « Vermutung» des Klägers als

unrichtig bezeichnet und erklärt, bestätigen zu können,

dass die heiden Unterschriften echt seien. In einem spä-

tern Schreiben vom 7. Juli 1912 an den Beklagten äussert

sich der Kläger dahin, dass der Beklagte die Echtheit der

Unterschrift Arnold Schaffners behaupte, während der

letztere erkläre, fest von deren Unechtheit überzeugt zu

sein; nach der Ansicht des Klägers sei zunächst das Er-

gebnis des Strafprozesses gegen Samuel Schaffner abzu-

", . warten, was die Situation bedeutend abklären und das

weitere Vorgehen vereinfachen werde. Auf dies antwortet

der Beklagte am 13. Juli 1912 in dem Sinne, dass er die

Möglichkeit einer Fälschung der Unterschrift nicht

schlechthin ablehnt, sondern dazu Stellung nimmt, aber

immerhin die Unechtheit der Unterschrift neuerdings

bestreitet.

Aus diesen gegenseitigen brieflichen Aeusserungen ist zu

ersehen, dass der I}läger, veranlasst durch die Angaben

Arnold Schaffners, ernstliche Zweifel an der Echtheit von

dessen Unterschrift gehabt, der Beklagte aber diese

Zweifel zu zerstreuen versucht hat, letzteres immerhin

anfänglich entschiedener als später. Freilich hat diese

psychische Beeinfl.ussung des Klägers durch den Beklagten

nicht vermocht, jenen wieder zur vollen Ueberzeugung

von der Echtheit der Unterschrift zu bringen. Dem steht

namentlich auch der weitere Umstand entgegen, dass

noch vor der Zahlung vom 1. Oktober 1914 der Haupt-

schuldner Schaffner wegen verschiedener Urkundenfäl-

schungen verurteilt wurde, und dass diese Verurteilung

nach der aktengemässen Feststellung der Vorinstanz dem

Kläger bekannt geworden und geeignet war, im Kläger

neuerdings ernstliche Bedenken an der Echtheit der Un-

terschrift wachzurufen. Trotzdem aber musste der Um-

stand, dass der Notar, der die Unterschrift legalisiert

hatte, an deren Echtheit festhielt, auf den Kläger einen

gewissen andauernden Eindruck machen, die Erlangung

604

Obligationenrecht. N0 102.

der vollen Ueberzeugung von der Unechtheit ausschliessen

und bei der Bildung des Willensentschlusses, die Zahlung

• zu leisten, als treibendes Motiv mitwirken.

Nach dem allem ist für die Schädigung, die der Kläger

durch die Zahlung vom 1. Oktober erlitten hat, ein V e r-

schulden des Klägers sowohl als des

Beklagten kausal gewesen. Jenes liegt darin, dass der

Kläger, von der Bank zur Zahlung aufgefordert, diese

leistete, ohne sich klar zu machen, wie es sich eigentlich

mit seiner Zahlungspflicht verhalte. Der Beklagte seiner-

seits muss es sich zum Verschulden anrechnen lassen,

dass er nicht nur den Kläger über die Frage der Zahlungs-

pflicht in keiner Weise aufgeklärt, sondern sogar versucht

hat, ihn glauben zu lassen die Unterschrift sei echt und

der Kläger deshalb zur -Zahlung gehalten. Insoweit ist

sein Verhalten für die Willensentschliessung des Klägers

mitbestimmend gewesen. Bei dieser können, da sie auf

einer unklaren Ueberlegung beruhte, sich widersprechende,

aber auf das gleiche Ziel gerichtete ßeweggründe mitge-

wirkt haben, wie sie einerseits in dem erwähnten Rechts-

irrtum und anderseits in der Vorstellung der möglichen

Echtheit der Unterschrift gegeben sind. Das beiderseitige

Verschulden der Parteien darf nach seiner Schwere unge-

fähr als g lei c h wer t i g betrachtet werden und es

rechtfertigt sich so, den Beklagten für rund die Hälfte des

bezahlten Betrages, 820 Fr., gegenüber dem Kläger als

erstattungspflichtig zu erklären. Zinsen und. Verzugs-

zinsen sind vom Zeitpunkt der Zahlung (1. Oktober 1914)

an zu 5 % geschuldet (BGE 41 II S. 259 unten).

Nach dem unter Erwägung 4 Gesagten hat der Kläger

dadurch, dass er der Gläubigerin den für Arnold Schaffner

als Bürgen vorgesehenen Anteil mit 1280 Fr. und 210 Fr.

vergütete, eine Nichtschuld bezahlt und· es steht ihm

deshalb, sofern alle erforderlichen Voraussetzungen hiezu

vorhanden sind, ein R ü c k f 0 r der u n g s r e c h t zu

und zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung

(BGE 40 II S.254 ff. Erw.5) auch soweit, als seine Zahlung

Obligatlonenrecht. Ne 102.

665

auf einem Rechtsirrtum beruht. Muss nun der Beklagte

dem Kläger einen Teil der bezahlten Summe entrichten,

so verlangt anderseits eine gerechte Ausgleichung der in

Betracht kommenden Interessen, für diesen Teil den

Rückforderungsanspruch kraft des vorliegenden Urteils

auf ihn übergehen zu lassen (vergl. Urteil des Bundesge-

richts i. S. Eidenbenz gegen Dr. Camp, vom 2. Juni 1916,

Erw. 5), wobei natürlich der Gläubigerin für den Fall, dass

der Beklagte den übergegangenen Anspruch gegen sie gel-

tend macht, auch alle Einwendungen vorbehalten bleiben,

die ihr gegenüber ihm persönlich zustehen mögen.

6. -

Soweit endlich mit der Klage E r s atz der

Pro z e s s- und a n der w ei t i gen K 0 s t e n von

zusammen 734 Fr. 45 Cts. verlangt wird, die der Kläger

infolge der Bel a n gun g des A r n 0 I d S c h a f f n e r

bezahlen musste, ist seine Forderung als unbegründet

abzuweisen. Bevor der Kläger seinen angeblichen Rück-

griffsanspruch gegen Schaffner gerichtlich geltend machte,

musste er sich hinreichend über die Frage Rechenschaft

geben, ob er mit seinem Standpunkte durchdringen werde,

dass die Unterschrift Arnold Schaffners echt sei, welche

Annahme die Voraussetzung für die Zusprechung seiner

Klage bildete, deren Richtigkeit aber Schaffner schon vor

seiner Belangung. entschieden in Abrede gestellt hatte.

Eine solche Prüfung ab.:>r hätte, wenn mit der zuzumu·

tenden Sorgfalt vorgenommen und so, wie sich die Sach-

lage bereits abgeklärt hatte (namentlich durch das Straf-

verfahren gegen Samuel Schaffner), schon bei der Einlei-

tung des Prozesses zu der Ueberzeugung führen müssen,

dass dieser aussichtslos sei. Wenn daher der Kläger ihn

dennoch anstrengte und es bis zum Urteil kommen liess,

so hat er den ihm daraus entstandenen Vermögensschaden

an sich selbst zu tragen. In seiner Antwort auf die Streit-

verkündigung vom 31. Dezember 1914 hat zudem der

Beklagte die Echtheit der Unterschrift nicht mehr aus-

drücklich behauptet. Der Kläger hätte denn auch, nach-

dem der Beklagte den Eintritt in den Prozess abgelehnt

666

Markenschutz. NO 103.

hatte, ohne irgend welchen prozessualischen Nachteil den

Abstand erklären können (s. § 41 der aargauischen ZPO).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der Be-

klagte dem Kläger 280 Fr. zu bezahlen hat.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES -MARQUES DE FABRIQUE

103. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1916

i. S. Gesellschaft für Chemische Industrie,

Klägerin und Berufungsklägerin, gegen Schafhaus&r,

Beklagten und Berufungsbeklagten.

Klage wegen Mar k e nrech ts veri etz u ng und zugleich

wegen uni au t ern \V e t t b e w-e rb es. Stellung der * ein-

zigen kantonalen Instanz,) des Art. 29M S c h G. -

Aus-

legung des Klage- und des Berufungsbegehrens. - Gemischte

Marke «B aso I in», gleichzeItig als reine Wortmarke ge-

braucht. Frage der Aehnlichkeit mit der reinen 'Vortmarke

• Bur sol in,).

1. -

Die Klägerin, die Gesellschaft für chemische

Industrie in Basel, hat am 22. Juni 1912 beim schweize-

rischen Amt für geistiges Eigentum unter Nr. 31550 die

'Vortmarke «BURSOLIN» « für chemisch-technische Pro-

dukte jeder Art »hinterlegt.

Am 25. Januar 1913 hat der Beklagte, Anton Schaff-

hauser in Basel, die gemischte Marke N° 32984 eintragen

lassen. Ihr Wortbestandteil bildet das Wort « BASOLIN l).

Markenschutz. N0 1 U3.

.667

Es wird zweimal verwendet und zwar so, dass es einer-

seits horizontal VOl} links nach rechts geschrieben ist, und

anderseits vertikal von oben nach unten, wobei hier die

Buchstaben senkrecht unter einander gelagert sind. Die

beiden Worte haben das im Mittelpunkt stehende « 0 »

gemeinsam und bilden so zusammen ein Kreuz. Dieses

ist von zwei konzentrischen Kreisen umgeben. Laut der

Eintragung dient die Marke für « Wachswaren, Schuh-

cremes, Tinten, Lacke, Schwärzen, Oele, Fette, Farben

und Seifen aller Art, Sattelpaste, Metallputzmittel,

Holzglasuren, Lederkitt, Gummilösung, kosmetische und

pharmazeutische Fabrikate. »

Im nunmehrigen Prozesse hat die Klägerin das Be-

gehren gestellt : {(Dem Beklagten sei gerichtlich zu ver-

bieten, die Bezeichnung « Basolin» für Produkte zur

Behandlung von Leder sowohl als Handelsmarke zu

verwenden, als auch auf Anpreisungen, Fakturen, Preis-

listen und dergleichen zu gebrauchen. Der Beklagte sei

zu verurteilen, innert kurzer richterlich zu bestimmender

Zeit die Anmeldung beim schweiz. Amt für geistiges

Eigentum d~hin abzuändern, dass das 'Varenverzeichnis

der Eintragung N° 32984 jede Verwendung dieser Marke

« Basolin» für Produkte zur Behandlung von Leder

ausschliesst. Kommt der Beklagte dieser Verpflichtung

zur Beschränkung der Marke nicht oder nicht in richtiger

Weise nach, so sei auf Löschung der Marke N° 32984 zu

erkennen. » Die Klägerin macht geltend, sie bringe unter

ihrer Wortmarke « Bursolin» ein Fischöl enthaltendes

Präparat in den Handel, das zur Behandlung von Leder

diene. Der Beklagte erstelle ein Konkurrrenzprodukt und

habe dafür mit der Absicht, Verwechslungen hervorzu-

rufen, die Marke « Basolin l) gewählt. Abgesehen von

jeder Täuschungsabsicht des Beklagten unterscheide sich

objektiv dessen Marke von jener der Klägerin nicht genü-

gend. Sodalln verwende der Kläger das 'Vort «Basolin I)

auch für sich allein als gewerbliche Benennung auf Ver-

packungen, Fakturen, Produkten u. s. w., was ebenfalls