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42_II_648

BGE 42 II 648

Bundesgericht (BGE) · 1916-12-22 · Deutsch CH
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648

Obligationenrecht. No 101.

101. l1rteil der I. ZivüabteUung vom 22. Dezember 1916

i; S. Constant Guggenheim, Beklagter und Berufungskläger,

gegen Iammgarnweberei Bochmann, Poser & Cie,

Klägerinund Berufungsbeklagte.

Eingehung einer Mitverpflichtung für Geschäftsschulden im

Namen des Inhabers eines inländischen Geschäftes durch

den Pro kur ist e n der aus I ä n dis c h e n F i li ale.

, Rechtsanwendung in örtlicher Hinsicht hin-

. sichtlich der Frage, ob und mit welcher Wirkung eine gül-

tige B e voll m ä c h ti gun g vorliege.

A. -

Die Klägerin. die Kammgarnweberei Bochmann,

Poser & Cie in Meerane (Sachsen) verkaufte gemäss

Kommissionsnoten vom 6. Mai-23. Oktober 1914 an

Constant Guggenheim & Oe in Markirch (Elsass) ver-

schiedene Waren im Fakturabetrag von 7940 Mk. 65 Pfg.

Dabei wurde (unter Zugrundelegung der Verkaufs- und

Lieferungsbedingungen der Verbände sächsisch-thüringi-

scher und elsässischer Webereien) bestimmt, dass « Er-

füllungsort für Käufer und Verkäufer die Handelsnieder-

lassung des Verkäufers;) sei. Bei der Bestellung vom

23. Oktober . schrieb mit Brief vom gleichen Tage (von

dessen Briefkopf die der Firmabezeichnung « Constant

Guggenheim & Oe;) beigefügte Ortsbezeichnung « Brad-

ford, Yorkshire), gestrichen ist), « p. p. Constant Guggen-

heim & Oe) : (sig.) Clauer:; Da durch die gegenwärtige

Lage unser Bradforder Haus ausser Stande ist, zu regu-

lieren, will dies unser Herr Constant Guggenheim, der

in Basel, Lothringerstrasse 15, wohnhaft ist, selbst tun.

Belieben Sie ihm zu diesem Zwecke Contoauszug bis

heute doppelt ausgefertigt nach Basel zugehen zu lassen .•

Darauf sandte die Klägerin die verlangte Rechnung

an Constant Guggenheim, den heutigen Beklagten, und

mahnte ihn, als Zahlung nicht erfolgte, mit Schreiben

vom 12. Januar 1915. Durch Schreiben vom 19. Januar

antwortete dann Guggenheim von Palermo aus : Die

Obligationenrecht. N° 101.

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.Regulierung scheitere an der Renitenz seines Bradforder

Hauses, das sich nicht dem Risiko einer schweren Strafe

:aussetzen wolle durch Vornahme oder Zulassung einer

Zahlung nach Deutschland. Er, Guggenheim, habe nun

aus eigenen Mitteln einzugreifen beabsichtigt und zu

-diesem Zwecke Wertpapiere zu verkaufen oder zu 10m';'

bardieren versucht, es sei ihm das aber wegen den ihm

·gestellten unannehmbaren Konditionen unmöglich ge-

wesen. Sobald er das Kapital auf glimpflichem Wege

beschaffen könne, werde er sofort Deckung einsenden.

Andern Falles müsse er die Klägerin auf seine Finna

und das Ende des Krieges verweisen.

Die Klägerin drängte neuerdings auf Bezahlung, zuerst

mit einem Briefe vom 15. Januar 1915 an die Adresse

(l Constant Guggenheim & Oe, Basel), dann mit einem

;solchen vom 17. März an die Adresse (C Constant Guggen-

heim, Basel;).

Am 23. März antwortete der Beklagte (wobei er einen

Bogen mit dem Briefkopf « Constant Guggenheim & Oe

Basel-Bradford-Markirch» verwendete) : Wie die Klägerin

wisse, befinde sich sein Geschäft in Bradford, mit Filiale

i~ Markireh. Letztere sei durch die deutschen Behörden

'als englisches Unternehmen in amtliche Verwaltung ge-

nommen und Bradford dürfe nach englischem Gesetz

nicht nach Deutschland bezahlen. Er, Guggenheim, habe

ab hier (Basel) regulieren wollen, sei aber durch sein

Bradforder Haus hieran gehindert worden, das keine

Kapitalien an ihn abführen dürfe, ohne Rechenschaft

über deren Verwendung zu geben.

B. -

In der Folge hat die Klägerin vor den Basler

,Gerichten den Beklagten Constant Guggenheim (und

;neben ihm in einem selbständigen Prozesse auch die

Firma Constant Guggenheim & Oe in Basel) belangt auf

.Bezahlung von 1; 3129 Fr. 12 Cts. (2607 Mk. 60 Pfg.)

nebst 6 % Zins seit 3L Mai 1914; 2. 1589 Fr. 28 Cts.

(1324 Mk. 40 Pfg.) nebst 6 % seit 31. August 1914;

.3. 4347 Fr. 24 Cts. (4122 Mk. 70 Pfg.) abzüglich 114 Mk.

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ObHgatiolU!llrecht. N. 101.

05 Pfg. nebst 6 % Zins seit 30. November 1914; 4. der

Betreibungskosten, sowie der o. 1. a. o. Prozesskosten~

Zur Begründung wurde geltend gemacht : Als Mitglied

der Firma Constant Gllggenheim & Oe hafte der Be-

klagte für deren Schulden und zwar gemäss dem anwend-

baren deutschen oder eventuell englischen Rechte primär

und solidarisch mit der Gesellschaft. Seine Haftung er-

gebe sich aber auch aus der Schuldübernahme, wie sie

durch den Brief seines Prokuristen vom 23. Oktober 1914

und seinen eigenen Brief vom 19. Januar 1915 erfolgt sei..

C. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

hat durch Urteil vom 10. Oktober 1916 in Bestätigung

der erstinstanzlichen Entscheidung des Zivilgerichtes die

Klage zugesproehen .

D. -

Gegen dieses UrteH richtet sich die nunmehrige>

Berufung des Beklagten Guggenheim, womit dessen Be-

gehren um Abweisung der Klage erneuert wird.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagtenl

aus dem Briefe des Prokuristen Clauer vom 23. Oktober

1914 hergeleitet, worin sie eine -Mit sc h u I d übe r-

nah m e erbllckt.

Die Richtigkeit dieser Auffassung hängt davon ab, ob-

der Prokurist zu der durch den Brief vom 23. Oktober

abgegebenen Erklärung ermächtigt gewesen sei und ob-

in dieser Erklärung inhaltlich eine Schuldübernahm~

liege.

Beide Fragen sind aber nach deutschem Rechte zu'

beurteilen:

a) Was das Erfordernis einer gültigen Erm äch tigung

Clauers betrifft, so ist entsprechend den Ausführungen

hierüber im heutigen Entscheide des Bundesgerichts i. S •.

der Klägerin gegen die Firma Constant Guggenheim & oe-

zu bemerken: Für die Frage ob Jemand durch einen

Andern als seinen Vertreter verpflichtet werde, ist nach

Obligatiopenrech~. ~o 1i11.

allgemeinen Grundsätzen das Recht des Vertreters, nicht

das des Vertretenen massgebend (vgl. MEILI, Interna-

tionales Zivil- und Handelsrecht, 11 S. 39). Die Voll-

macht soll eben, im Gegensatz zum unterliegenden Ver-

hältnis (Auftrag usw.), die äusseren Rechtsbeziehungen

ermöglichen. Ihre Erteilung gibt dem Vertreter die Macht.

nach aussen für den Vertretenen handelnd so aufzu-

treten, wie wenn dieser selbst anwesend wäre und han-

delte, und dadurch werden Dritte im Rechtsgebiete des

Vertreters berührt (vgl. den Entscheid des Bundes-

gerichtes in den Blättern für Zürch. Rechtsspr. Bd. 8 No24

Erw. 1). Ob also Clauer als Prokurist der Markircher

Filiale gültig ermächtigt gewesen sei, für den Beklagten

eine Erklärung, wie die im Briefe vom 23. Oktober 1914

enthaltene, abzugeben, beurteilt sich nach dem Rechte

des Sitzes dieser Filiale und nicht nach dem des Wohn-

ortes des Beklagten, also nach deutschem Rechte.

b) Diesem Rechte untersteht aber auch die weitere

Frage, welche rech tliche Wirkungen die von Clauer

-

als allfällig gültig Bevollmächtigtem -

abgegebenen

Erklärung entfaltet habe, ob also durch sie eine Mit-

schuldübernahme begründet worden sei oder nicht. Auch

in dieser Beziehung muss das Gesetz des Vertreters und

nicht das des Vertretenen zur Anwendung kommen

(vgl. MEILI, a. a. 0.). Es ergibt sich das wiederum aus

dem Wesen der Stellvertretung. Nach der Repräsenta-

tionstheorie, die auch dem OR zu Grunde liegt (vgI. OSER,

Kommentar, Vorbemerkung 111 zu Art. 32 ff.), wird das

Geschäft durch den Vertreter, nicht durch den Vertre-

tenen vermittelst des Vertreters, abgeschlossen (anders

beim Boten). Es ist also die Erklärung des Vertreters

und sein ihr zu Grunde liegender Wille auszulegen

(vgl. DBGB § 166, Abs. 1; OSER, Kommentar Art. 32~

Bemerkung IV 1 c). Die Erklärung geht vom Rechts-

gebiete des Vertreters aus und richtet sich von hier aus

an die Dritten, gegenüber denen rechtliche Beziehungen

begründet werden sollen.

'Obl1gaUonenrecht. N0 102.

2. -

Ob der Beklagte schon von Gesetzes wegen,

als Mitglied die Firma Guggenheim & Oe in Basel, hafte.

fällt für die bundesgerichtliehe Beurteilung als gegen-

standslos ausser Betracht. Müsste man nämlich mit dein

Beklagten eine solche Haftbarkeit verneinen, so würde

eben die Zahlungspflicht des Beklagten d~nnoch bestehen

kraft der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde ge-

legten Schuldübernahme, die genügt, um den Vorent-

scheid zu stützen und in welcher Beziehung dieser nach

dem Gesagten einer Nachprüfung und Abänderung nicht

zugänglich ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

102. 'Urten der I. Zivilabtenung vom 29. Dezember 1916

i. S. Schmer, Kläger und Berufungskläger

gegen Borle, Beklagter und Berufungsbeklagter. '.

\

Anschlussberufung gegen die Abweisung einer Ein-

red e bei Abweisung auch der Klageforderung. -

Leg a li-

sation .der g efäls ch ten Un terschrift eines Bürgers

durch einen Notar. -

Schadenersatzklage des Mit-

bürgen gegen den Notar, weil der Kläger den Anteil des

scheinbaren Mitbürgen bezahlt habe und ihm aus dessen

Belangung Kosten entstanden seien. Begründung der Er-

satzforderung teils als persönliche, teils als solche aus einer

Abtretungserklärung nach Art. 505 OR. -

Anwend-

bares Recht. Einrede der Verjährung. -

Kausal-

z us a m me n h an g zwischen Legalisation und Schaden. -

VerschuldIensfrage. Adäquate Verursachung.-Recbts-

oder Tha tsachenirrtu m bei der Zahlung?

1. -

Am 19. April 1905 hat Samuel Schaffner, damals

Pfarrer in Kerzers, zu Gunsten der Spar- und Hülfskasse

Madretsch einen Schuldschein von 5000 Fr. aus Darlehen

ObligaUonenrecht. N° 102.

653

:ausgestellt. Laut den auf der Urkunde befindlichen Unter-

.schriften verpflichteten sich für diese Schuld als Solidar-

bürgen der Bruder des Hauptschuldners, Arnold Schaffner

in Schöftland, Rudolf Notz in Kerzers und der Kläger,

Sekundarlehrer Adolf Schuler in Kirchberg. Alle drei Un-

terschriften sind von dem Beklagten, Notar Borle in Befll,

:als echt bekundet. In Wirklichkeit ist die des Arnold

Schaffner' vom Hauptschuldner Samuel Schaffner ge-

fälscht, der später, am 28. August 1912, wegen dieser und

:anderer Fälschungen vom freiburgischen Schwurgerichte

mit Strafe belegt wurde. Wie die Vorinstanz annimmt,

hat der Beklagte die gefälschte Unterschrift auf die Er-

klärung des angeblichen Bürgen Arnold Schaffner hin

beglaubigt, die (bereits auf dem Schriftstück befindliche)

Unterschrift sei die seinige.

Im Jahre 1911 wurde über den Hauptschuldner der

Konkurs erkannt und die Gläubigerin erlitt auf ihrer noch

für einen Restanzbetrag von 3840 Fr. « bestehenden For-

derung einen Ausfall von 3571 Fr. ») In Voraussicht dieses

Verlustes hatte der Kläger schon vorher, im August 1911,

den auf ihn. entfallenden Dritteil der Restschuld mit

1280 Fr. bezahlt, wogegen ihm die Gläubigerin ihre

Rechte gegen den Hauptschuldner abtrat. Der Bürge

Notz bezahlte auf Rechnung seines Dritteils 1095 Fr.;

für den Rest von 185 Fr. nebst 114 Fr. 80 Cts. Zinsen,

zusammen 299 Fr. 80 Cts. erhielt die Gläubigerin einen

Verlustschein auf ihn ausgestellt. Arnold Schaffner, als

Bürge angesucht, verweigerte im August 1911 die Zah-

lung mit der Begründung, er habe sich für die fragliche

Schuld nicht verbürgt, seine Unterschrift sei gefälscht.

Darauf forderte die Gläubigerin vom Kläger die Schuld-

restanz ein und dieser entsprach der Aufforderung, indem

er am 1. Oktober 1914 der Gläubigerin sowohl die von

Notz nicht entrichteten 299 Fr. 80 Cts als den Anteil des

Arnold Schaffner von 1280 Fr., nebst 210 Fr. zugehörigen

Zinsen und Kosten, bezahlte. Am gleichen Tage stellte

,.die Gläubigerin dem Kläger die Erklärung aus, dass er