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42_II_666

BGE 42 II 666

Bundesgericht (BGE) · 1916-12-09 · Deutsch CH
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666

Markenschutz. NO 103.

hatte, ohne irgend welchen prozessualischen Nachteil den

Abstand erklären können (s. § 41 der aargauischen ZPO).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der Be-

klagte dem Kläger 280 Fr. zu bezahlen hat.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

103. tTrteU der I. ZivilabteUung vom 9. Dezember 1916

i. S. Gesellschaft für Chemische Industrie,

Klägerin und Berufungsklägerin. gegen Schaffhauser,

Beklagten und Berufungsbeklagten.

Klage wegen Mark ellrech ts verl etzu ng und zugleich

wegen unI a u t ern We t t b e w-e r b es. Stellung der «ein-

zigen kantonalen Instanz,) des Art. 29 NI S c h G. -

Aus-

legung des Klage- und des Berufungsbegehrens. - Gemischte

Marke « Ba sol i n ~, gleichzeitig als reine Wort marke ge-

braucht. Frage der Aehnlichkeit mit der reinen 'Vortmarke

~ Bur sol in,).

1. -

Die Klägerin, die Gesellschaft für chemische

Industrie in Basel, hat am 22. Juni 1912 beim schweize-

rischen Amt für geistiges Eigentum unter Nr. 31550 die

Wortmarke « BURSOLIN)) {(für chemisch-technische Pro-

dukte jeder Art)} hinterlegt.

Am 25. Januar 1913 hat der Beklagte, Anton Schafi-

hauser in Basel, die gemischte Marke N° 32984 eintragen

lassen. Ihr Wortbestandteil bildet das Wort « BASOLIN J).

Markenschutz. N° 103.

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Es wird zweimal verwendet und zwar so, dass es einer-

seits horizontal VO'l links nach rechts geschrieben ist, und

anderseits vertikal von oben nach unten, wobei hier die

Buchstaben senkrecht unter einander gelagert sind. Die

beiden Worte haben das im Mittelpunkt stehende « 0))

gemeinsam und bilden so zusammen ein Kreuz. Dieses

ist von zwei konzentrischen Kreisen umgeben. Laut der

Eintragung dient die Marke für « Wachswaren, Schuh-

cremes, Tinten, Lacke, Schwärzen, Oele, Fette, Farben

und Seifen aller Art, Sattelpaste, Metallputzmittel,

Holzglasuren, Lederkitt, Gummilösung, kosmetische und

pharmazeutische Fabrikate.)}

Im nunmehrigen Prozesse hat die Klägerin das Be-

gehren gestellt : « Dem Beklagten sei gerichtlich zu ver-

bieten, die Bezeichnung «Basolin» für Produkte zur

Behandlung von Leder sowohl als Handelsmarke zu

verwenden, als auch auf Anpreisungen, Fakturen, Preis-

listen und dergleichen zu gebrauchen. Der Beklagte sei

zu verurteilen, innert kurzer richterlich zu bestimmender

Zeit die Anmeldung beim schweiz. Amt für geistiges

Eigentum d~hin abzuändern, dass das 'Varenverzeichnis

der Eintragung N° 32984 jede Verwendung dieser Marke

(l Basolin» für Produkte zur Behandlung von Leder

ausschliesst. Kommt der Beklagte dieser Verpflichtung

zur Beschränkung der Marke nicht oder nicht in richtiger

Weise nach, so sei auf Löschung der Marke N° 32984 zu

erkennen.)} Die Klägerin macht geltend, sie bringe unter

ihrer Wortmarke ({ Bursolin» ein Fischöl enthaltendes

Präparat in den Handel, das zur Behandlung von Leder

diene. Der Beklagte erstelle ein Konkurrrenzprodukt und

habe dafür mit der Absicht, Verwechslungen hervorzu-

rufen, die Marke

(l Basolin» gewählt. Abgesehen von

jeder Täuschungsabsicht des Beklagten unterscheide sich

objektiv dessen Marke von jener der Klägerin nicht genü-

gend. Sodallli verwende der Kläger das 'Vort « Basolin !)

auch für sich allein als gewerbliche Benennung auf Ver-

packungen, Fakturen, Produkten u. s. w., was ebenfalls

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Markenschutz. N0 lOS.

zur Irreleitung der Käufers führe. In rechtlicher I Be-

ziehung werde die Klage auf das MSchG und Art. 48 OR

gestützt.

Das Zivilgericht des Kantons Baselstadt als die nach

Art. 29 MSchG zuständige einzige kantonale Instanz hat

durch Urteil vom 22. September 1916 auf Abweisung der

Klage erkannt. In der Urteilsbegründung erklärt es, nur

auf die rein markenrechtliche Seite des Prozesses ein-

zutreten, da für Ansprüche. wegen unlautern Wettbe-

werbs der Instanzenzug anders geordnet sei. -

In diesem

Punkte ist das Urteil infolge Beschwerde der Klägerin

durch Entscheid des baslerischen Appellationsgerichts

vom 7. November 1916 dahin abgeändert worden, dass äas

Zivilgericht angewiesen wurde, « das Begehren der Kiä-

gerin aus Art. 48 materiell zu behandeln.) Das Zivilge-

richt, erklärt der genannte Beschwerdeentscheid, sei zwar

ohne weiteres berechtigt gewesen, vorerst nur über das

Begehren aus ~rkenrecht abzusprechen, dagegen habe

es das zweite, an sich gültig erhobene und also rechts-

hängige Begehren nicht einfach aus dem Rechte weisen

dürfen, wie dies laut den Motiven des zivilgerichtlichen

t'rteils geschehen sei, während die Fassung des Dispo·.

sitivs sogar auf eine materielle Abweisung ·schliessen

liesse. -

Die vom Zivilgericht sachlich behandelte IJrage

sodann wird von ihm dahin formuliert, dass .zu prüfen sei,

ob die ~rke des Beklagten s!ch von der der Klägerin in

einem den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 und 2 MSchG

genügenden ~sse unterscheide. Auf Grund näherer Aus-

führungen, auf die, soweit nötig, noch zurückzukommen

ist, gelangt das Gericht in seinen Schlusserwägungen zu

dem Ergebnis : Das Begehren der Klägerin auf Unter-

sagung des Gebrauchs der ~rke « Basolin) sei abzu-

weisen, ebenso das Eventualbegehren, die Wortmarke

« Basolin) zu verbieten, soweit sie als Produkt zur Be-

handlung von Leder eingetragen sei. Die Klage sei daher

in vollem Umfange abzuweisen.

2. -

Das Zivilgericht hat den a n g e f 0 c h t e n e II

Markenschutz. N0 loS.

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E n t s c h eid als einzige kantonale Instanz in Marken-

rechtssachen im Sinne von Art. 29M S c h G ausge-

fällt und tatsächlich denn auch ausschliesslich über

Ansprüche aus dem Gebiete des Markenrechts, 'uicht auch

über solche wegen unlautern Wettbewerbs geurteilt. Man

hat es also mit einem 1 e t z tinstanzlichen Urteil im

Sinne von Art. 59 1 OG zu tun. Daran ändert auch nicht&

dass das Dispositiv des zivilgerichtlichen Urteils schlecht-

hin auf Abweisung der Klage lautet und dass am Schlusse

der Erwägungen erklärt wird, die Klage sei « in vollem

Umfange abzuweisen I). Hiebei ist der Vorinstanz offenbar

eine ungenaue Ausdrucksweise unterlaufen, währerid ihr

wirklicher Wille dahin gegangen ist, die Klage soweit

unbeurteilt zu lassen, als sie sich auf den Art. 48 OR

gründet, und sie soweit abzuweisen, als sie auf das MSchG

gestützt wird. Es erhellt das deutlich aus den oben er·

wähnten weitern Urteilserwägungen. Dieser Inhalt muss

übrigens dem angefochtenen Urteil auch auf Grund des

nachherigen Beschwerdeentscheides vom 7. November

1916 gegeben werden, womit das Appellationsgericht als

zUständige Heschwerdeinsatanz das Zivilgericht anweist,

über das Begehren aus Art. 48 OR erst noch zu erkennen,

und wonach es also nur das·Begehren aus dem MSchG als

beurteilt gelten lässt. Unerörtert bleiben kann, inwiefern

die Auffassung des Appellationsgerichts, vor der einzigen

Instanz im Sinne von Art. 29 MSchG könne in Verbindung

mit der Markenrechtsklage eine solche aus unerlaubtem

Wettbewerb rechtshängig. gemacht werden, zutreffend

sei und inwieweit man eshiebei mit einer vom Bundes-

gericht nachzuprüfenden Frage eidgenössischen Rechts

zu tun habe. Denn dieser Punkt fällt für das Streitver-

hältriis, wie es dem Bundesgericht durch die Berufung zur

Nachprüfung unterstellt wird (unten Erwägung 3), ausseI'

Betracht.

3. -

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre

K 1 a g e beg ehr e n -

die oben im Wortlaut wieder-

gegeben wuroen -. dem Umstande angepasst, dass die

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Markenschutz. N0 103.

Vorinstanz durch den angefochtenen Entscheid die Klage

nur zum Teil, in markenrechtlicher Hinsicht, erledigt hat.

Sie ist mit dieser bloss teilweisen Erledigung des Falles

• einverstanden, was sich daraus ergibt, dass sie das Be-

gehren, den Gebrauch der Bezeichnung « Basolin » auf

Anpreisungen, Fakturen, Preislisten und dergleichen zu

verbieten, fallen lässt. Dabei geht sie nämlich von der -

auf ihre Richtigkeit nicht nachzuprüfenden - Auffassung

aus, dieses Begehren betreffe Handlungen des unlautern

Wettbewerbs. Nach der Meinung der Klägerin selbst

sollen hienach ihre B e ruf u n g san t r ä gel e d i g -

lieh noch marken rechtlichen Inhalt

haben.

4. -

Angefochten werden von der Klägerin zwei Mar-

ken des Beklagten : einmal.die unteI N° 32984 eingetragene

gern i s c h t e M a r k e

({ Basolin» und sodann die

r ein e W 0 r t m a r k e ({ Basolin », die nicht eingetragen

ist und hinsichtlich der die Klägerin eine Verletzung ihrer

eigenen Marke in dem Sinne behauptet, dass der Be-

klagte das Wort « Basolin • für sich allein markenmässig

verwende, also es auf seinen Erzeugnissen oder deren

Verpackung als Herkunftszeichen anbringe. Aus dem

Klagebegehren in seiner antänglichen Fassung ist freilich

diese doppelte Anfechtung nicht klar ersichtlich (nämlich

nur insofern, als einerseits das Begehren, die « Bezeich-

nung » « Basolin » zu verbieten, auf die reine Wortmarke

hinweist, anderseits das Begehien um teilweise Abände-

rung der Eintragung N° 32984 sich nur auf die gemischte

Marke « Basolin» beziehen kann). Vor Bundesgericht

hat aber die Klägerin ihre Willensabsicht dadurch ver-

deutlicht, dass sie ihrem anfänglichen Begehren noch

einen Eventualantrag beifügte, des Inhalts: «dem Be-

klagten den Gebrauch einer von seiner Bildmarke ab-

",eichenden Marke, speziell den Gebrauch der Wo r t -

marke ({ Basolin » zu untersagen. }) Danach beabsichtigt

offenbar die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren -

nach

Vornahme der oben erwähnten, den AllSpruch aus unlau-

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term Wettbewerb betreffenden Streichung

die· ge-

mischte Marke anzufechten, mit ihrem Eventualantrage

hinQegen die reine Wortmarke. Das Bundesgericht muss

freilich bei der Prüfung des Falles den umgekehrten Weg

einschlagen, nämlich vor allem auf das eventuelle Be-

gehren eintreten, also untersuchen, ob ~ie reine W 0 r t -

marke zulässig sei d. h. neben der remen Wortmarke

({ Bursolin » der Klägerin bestehen könne. Bejahenden-

falls ist damit selbst auch dieZulässigkeit der gemischten

Marke «Basolin» gegeben : diese unterscheidet sich ja

in höherem Masse als die Wortmarke von der Markt"

- «(Bursolin », indem dem Worte «Basolin » noch bildliche

Elemente beigefügt sind, nämlich durch dessen figurative

Ausgestaltung (doppelte Verwendung in K:euzfor~. wobei

bei einem der Worte die Buchstaben vertIkal anemander

gereiht sind) und dadurch, dass der Wo:tbestandteil von

zwei konzentrischen Kreisen umrahmt 1St.

6. -

Zu entscheiden ist somit in erster Linie, ob die

Worte «B urs 0 I in}) und «B aso 1 in», soweit es

sich um ihre markenmässige Verwendung handelt, ein-

ander so ähnlich seien, dass eine Verwechslungsgefahr im

Sinne von Art. 6 MSchG besteht. Eine gewisse Ueber-

einstimmung des Gesamteindrucks liegt nun zweifellos

vor. Sie wird dadurch bewirkt, dass die beiden Worte

aus gleichviel Silben bestehen und ihre Betonung die

nämliche ist, dass die Worte mit dem nämlichen Konso-

nanten (B) beginnen, mit der nämlichen Silbe schliessen

und die zwei mittlern Buchstaben «SO}) gemein haben.

Diese Analogie in der Struktur beider vermag indessen

doch keine solche Aehnlichkeit zu begründen, dass der-

jenige, der sie in ihrer BedeutUllg als Warenzeichen, zum

Zwecke der Vergewisserung über die Herkunft der be-

zeichneten Ware, auffasst, sie nicht mit der nötigen

Sicherheit auseinanderzuhalten vermöchte. Es bleiben

immer noch Unterschiede von solcher Eindrucksfähigkeit

bestehen um eine Verwechslungsgefahr auch für den

gewöhnli~hen Einzelabnehmer, an dessen Unterschei-

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dungsvermögen verhältnismässig geringe Anforderungen

gestellt Werden, auszuschliessen. Wesentlich differenzie-

rend wirkt vor allem die Verschiedenheit der Buchstaben

« UR » einerseits und « A » anderseits, die als Bestandteile

der betonten Silbe und durch ihre zentrale Stellung

hervortreten. Diese Verschiedenheit macht die Klang-

farbe der beiden Worte beim Sprechen zu einer ganz_

andern unel ebenso den Eindruck der geschriebenen

Worte auf das Auge. So dann schafft die Abweichung in

den zwei Buchstaben auch eine begriffliche Verschie-

denheit der Worte: Wer sich über die Bedeutung beider

als Anhaltspunkt bei der Wiedererinnerung Rechen-

schaft geben will, wird (wenigstens soweit das deutsch

sprechende Publikum in- Betracht kommt) bei jedem an

etwas ganz anderes denken, bei « Bursolin) etwa an

«Börse », bei {(Basolin» an « Basel ». Endlich ist zu

bemerken, dass die Schlussilbe « lin» bei chemischen

Präparaten stereotyp geworden ist, sie vermag also für

sich allein keine irgendwie erhebliche individualisierende

Bezeichnungskraft mehr zu entfalten und es gewinnen

infolgedessen die zwei ersten Silben eine um so grössere

Bedeutung und treten damit die namhaft gemachten

Unterschiede umso schärfer hervor. Nach dem allem sind

also die beiden Wortmarken « Bursolin » und « Bas~lin »

als nebeneinander zulässig apzusehen (vgl. auch BGE

27 II S. 627 Erwägung 5 und als Beispiel weitergehender

Aehnlichkeit BGE 36 II S. 428 ff. betreffend die Marken

« Honneur» und « Bonheur »).

7. -

Die von der Vorinstanz näher erörterte Frage der

Na c h ahm u n g s a b sie h t fällt ausser Betracht,

nachdem laut dem Gesagten feststeht, dass die für die

Unzulässigkeit der angefochtenen Wortmarke erforder-

liche objektive Aehnlichkeit fehlt. Bedeutungslos sind im

weitem die Ausführungen der Vorinstanz darüber, dass

bei beiden Parteien auch die Ver p a c k u n g und die

Flaschen für die mit der Marke bezeichneten Erzeugnisse

und ferner auch die F i r m e n b e z eie h nun gen

Markenschutz. N° 103.

verschieden seien. Endlich wird mit dem Gesagten auch

eine Prüfung der Frage unnötig, inwieweit hinsichtlich

der zu bezeichnenden Erzeugnisse das Ver wen dun g s-

g e b i e t der beiden Marken sich decke und auch in

dieser Hinsicht die nötigen Voraussetzungen für einen

Anspruch wegen Markenrechtsverletzung gegeben wäre.

8. -

Das Gesagte führt zunächst dazu. das eventuelle

Berufungsbegehren der Klägerin insofern als sachlich

unbegründet abzuweisen, als es sich im besondern auf

Untersagung des Gebrauchs der reinen Wortmarke

({ Basolin i) richtet. Sofern es darüber hinaus dahin lautet,

dem Beklagten den Gebrauch einer von seiner Bildmarke

abweichenden Marke zu verbieten, kann nicht darauf

eingetreten werden. Ein solcher Antrag ist vor der

kantonalen Instanz nicht gestellt worden und daher

nach Art. 80 OG nicht mehr zulässig. Zudem fehlen

in dieser Beziehung die erforderlichen Angaben und

Nachweisungen.

Das Hauptegehren sodann erledigt

sich, wie schon bemerkt, damit, dass der Antrag um

Verbot des Gebrauchs der reinen Wortmarke «Basolin »

abgelehnt wird: Danach kann die Klägerin auch den

Gebrauch der gemischten Marke N° 32984 nicht verbieten

lassen 'und ebensowenig eine Abänderung oder Löschung

des betreffenden Registereintrages verlangen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Zivilgerichts des Kantons Baselstadt vom 22. September

1916 bestätigt.