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42_II_473

BGE 42 II 473

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 71.

creanciers d'exercer tous les droits et action!; de leUf debi-

teur a l'exception de ceux attaches exclusivement a Ja

• personne. Mai~ le droit civil federal ne connait pas de diS-

position semblable, de sorte que r application p~r ana-

logie du droit franc;ais admise en l'espece par l'instance

cantonale ne se jnstifie pas; en droit suisse en effet, les

creanciers ne sont pas autorises a exercer directement

)eurs droits sur les biens de leur debitem., et ne peu-

vent y arriver que par Ia voie de l'execution forcee.

Comme eu l'espece les droits que les fils Grangier pou-

vaicnt avoir contre leur pere cn vertu de la gestion d'af-

faires accomplie par eux dans son interet n'ont eleni

cec!es, ni saisis ou sequestres par le demandeur, l'arret

cantonal doit etre reforme pour autant qu'il admet par-

l.iellemcnl Ia demUlIde en application des regles sur la

gestion d'aITaires sans mandat.

L -

Enfln il y a lieu de rechercher s'illl'existe pas en

Ia cause en faveur du demandeur une action directe en

enrichissemellt illegitime cOlltre Grangier pere, analogue

::1 l'ancienuc aciio de in rem verso du droit commun (voir

dans ce sens CROME, System des deutschen Privatrechts,

yol. II, p. 998 ct DERNBURG, Pandekten II § 14). D'apres

ees deux auteurs, l'acte juridiquc accompli par le gerant

t'fl 50n nom personncl pour le -compte du maitre suffit

pour autoriser le tiers avec lequel il a traite a reclamer au

maitre eu tout cas la restitution de ce dont il aurait ete

eurichi par le fait qu'une cho~e « s'est trouvee sans autre

l"aü'e partie de son patrimoine '11. Ce raisonnement ne sau-

mit cependant trouver d'applicatiou en l'espece. parce

que, meme si l'on part de I'idee qu'a un moment donne

Je defendeur est devenu propril~taire des deux vaches

aehetees au demandeur par ses fils, il ne le serait devenu

que parce que ceux-ci les lui auraient cedeesapres les

avoir achetees eux-memes du demandeur. Cela etant, ce

serait au detriment de ses fils et non a celui de Raymond

que Grangier pere a pu se trouver enrichi; Ia demande doit

par consequent etre ecartee a ce point dc vue egalement.

Par ces motifs,

Obligationenrecht. N0 72.

le Tribunal federal

prononce:

473

Le recours est admis et la demande declaree mal fond~

~n son entier.

72. Urteil der II. Zivilabteilung vom a7. September 1916

i. S. Eiircher, Klägerin,

gegen lisehhof und Genossen, Beklagte.

Schadenstiftung anlässlich einer gemeinsamen unerlaubten

Belustigung mehrerer Personen. Solidarhaftung sämtlicher

Teiluehmer.

.4. -

Am 5. Juni 1911 (Pfingstmontag) waren die drei

Bekl~~n in. Begleitung einer jungen Dame per Auto-

mobIl m BrJg angekommen und in einem Gasthause

abgestiegen. Nach dem gemeinsamen Nachtessen ver-

gnügten sie sich damit, durch die belebten Strassen zu

ziehen und mit einem Blasrohr Knallkugeln, wie sie von

den Automobilisten zum Erschrecken der die freie Fahrt

hindemden Tiere verwendet werden, gegen die Leute auf

den Strassen, an den Fenstem und auf den Balkonen der

Wohnhäuser zu schleudem oder doch durch einen von

ihnen schleudem zu lassen. Nachdem sie sich was die

~orinstanz als unumstösslich festgestellt erklärt, auf

diese Weise in verschiedenen Strassen belustigt hatten,

schleuderte einer von ihnen -

welcher von den Dreien,

k?nnte nicht ermittelt werden -

eine Knallkugel gegen

dl~ auf dem Balkon ihrer Wohnung stehende Klägerin.

DIe Kugel traf die Klägerin im Gesichte, in der Nähe des

l'echten Ohres und explodierte unter starkem Knall. Die

Klägerin, die im vierten Monat schwanger war, musste

o.hnmä~htig weggetragen werden. Nach ärztlichen Exper-

tJsen, dIe von den kantonalen Instanzen als beweiskräftig

ObUgationenredlt. . No 72.

erachtet' worden sind, hat dieser Vorfall, ausser einer

wahIscheinlich bleibenden Verminderung des Höhr-

vermögens, nervöse Störungen verursacht, infolge deren

die Klägerin im Jahre 1911 eine Frühgeburt und zwei

Jahre später eine Fehlgeburt hatte Ulld sogar weitere

ernste Folgen bei einer allfälligen spätern Schwanger-

schaft befürchten muss.

Die Beklagten, die noch am gleichen Abend vom

Ehe~ann der Klägerin zur Rede gestellt wurden, leugne-

ten l1l~ht nur das Schleudern der Knallkugel gegen die

Klä~erl~, sondern überhaupt den Besitz solcher Kugeln,

SOWIe emes Blasrohres ab. Sie verliessen Brig am andern

. Morgen, wurden aber beim Passieren der Schweizergrenze

'zur Leistung einer Barkaution vom 1000 Fr. aufgefordert

Ulld kamen dieser Aufforderung nach, um ll-icht weiter

aufgehalten zu werden.

B. - Durch Urteil vom 18. April 1916 hat das Kantons-

,gericht Wallis die auf solidarische Verurteilung der drei

Beklagten

zu~ Bezahlung einer Entschädigung von

10000 Fr. gerIchtete Klage abgewiesen, weil nicht fest-

gestellt sei, welcher der drei Beklagten diejenige Knall-

kugel geschleudert habe, von welcher' die Klägerin ge-

troffen wurde.

.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage ..

Das Bundesgericht zieht

in ErWägung:

1. -

In tatsächlicher Beziehung ist auf Grund der

nicht aktenwidrigen und daher verbindlichen Feststel-

1ungEm der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be-

klagten entgegen ihrer Behauptung im Besitze eines zum

'Schleudern von Knallkugeln dienenden Blasrohres waren

sich dessen in der geschilderten Weise bedienten. und

dass es insbesondere einer von ihnen war, der diejenige

~ugel schleuderte, von welcher die Klägeriu getroffen

ObJigationenrecht. N° n.

und in der durch die ärztlichen Expertisen fcstgest.ellh~ll

Weise geschädigt wurde.

2. -

In rechtlicher Hinsicht steht ausser }

Person, welche derartige Knallkugeln gegen Menschen

schleudert, sich üher die Gefährlichkeit dieser Handlung

Rechenschaft gehen muss. 'ViderrechtlichkciL und Ver-

schulden erscheinen im vorliegenden Falle umso grösser.

als die Kugel ausschlies.'ilich aus Mutwm(~ll. zur Belusti-

gung des Schleudernden und seiner Genossell, gegen die

Klägerin geworfen wurde uno der Urheber des Wurfet>

als Automobilist mit den Eigenschaften solcher KnaH-

kugeln zweifellos vertraut war.

3. -

Nun kOllnte allerdings keinem der drei BeklagleH

nachgewiesen werden, dass gerade er es war, der diejenigl.."

Knallkugel geschleudert hat, von welcher die Klägerin

getroffen wurde. Auch ist cs der Natur der Sache nach

ausgeschlossen, dass die Kugel etwa von ZweielJ oder

allen dreien zu sam III t'n geschleudert worden war.

Wäre also als schuldhuft rechtswidriges Verhalten einzig

das Sc h I t~ ud c r II der einzelnen Kugel zu hetrachtell.

so Würde es gegenüber jedem der drei Beklagten an dem

Beweise einer schuhlhaft rechtswidrigen Handlung fehle!!.

Indessen ist das ganze Verhalien der Beklagt.cll an dem

in Betracht kommenden Ahend zu würdigell. '\Vcnn auch

nicht bewiescn werden kOllnte, dass die drei Deklagtet.!

sich de: zum Schleudern der KIlHl1kugeln hestimmtell

476

Obligationenrecht. NQ 72.

Blasrohres abwechselnd bedienten, so ist doch festge-

stellt, dass sie nach gemeinsamem Nachtessen zusammen

die Strassen des Städtchens durchzogen, dass überall,

wo sie hinkamen, mit dem Blasrohr « geschossen» wurde

und dass sie sich an der Wirkung dieses (, Schiessens)},

insbesondere an dem dadurch bei andern Leuten verur-

sachten Schreck, gemeinsam ergötzten, dass sie dann

auch, nachdem die Klägerin getroffen worden war, zu-

sammenblieben, das Schleudern von Knallkugeln ge-

meinsam ableugneten, am andern Morgen Brig gemein-

sam verliessen und beim Passieren der Schweizergrenze

die verlangte Kaution von 1000 Fr. leisteten, ohne dass

auch nur ein einziges Mal der Eine oder Andere von ihnen

durch Nennung des Urhebers des auf die Klägerin abge-

gebenen « Schusses)} die Gemeinsamkeit mit den beiden

Andern abgelehnt hätte. Das Verhalten der Beklagten

n ach dem Schleudern derjenigen Knallkugel, von wel-

cher die Klägerin getroffen wurde, darf allerdings nur als

ein J n d i z für die schon vorher bestandene Gemein-

schaftlichkeit des Handeins gewürdigt werden; in diesem

Sinne aber wird dadurch bestätigt, was sich scbon aus

den Feststellungen der Vorinstanz über die Art· und

Weise des Auftretens der Bekiagten vor dem Vorfall

mit der Klägerin ergibt, nämlich dass sie sich zum min-

desten stillschweigend dahin verständigt batten, die

Leute in den Strassen, an, den Fenstern und auf den

Balkonen der Wobnhäuser durch das Abfeuern von

Knallkugeln zu erscbrecken und sich selber, sowie ihre

Begleiterin, an der 'Wirkung dieses mutwilligen Spiels

zu erfreuen.

Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten eines

jeden der Beklagten als kausal für die unmittelbar durch

das Schleudern der einzelnen Knallkugeln herbeigeführten

\Virkungen und also insbesondere für diejenigen schäd-

lichen Wirkungen, die bei der Klägerin eingetreten sind.

Durch die Teilnahme an der gemeinsamen Vergniigung,

durch die aufmunternde Zustimmung zu den einzelnen

ObiigaUonenrecht. N" ';:.!.

Handlwlgell, aus denen sicb diese Vergnügung zusammen-

setzte, durch das Fortsetzen des gemeinsamen Rund-

gangs, nachdem schon mehrere Kugeln geschleudert

waren, -

durch dieses ihr ganzes Verhalten haben aucb

diejenigen heiden Beklagten, die nicht selber die ulllIlittel-

har schädigende Handlung begangen haben, eine Mitur-

sache dieser Schädigung gesetzt. Jene unmittelbar schädi·

gende Handlung -

das Schleudern einer Knallkugel auf

eine dem Schleudernden völlig unbekannte Dame, durch

~ineB nicht etwa betrunkenen oder sonstwie des Ver-

nunftgebrauchs beraubten Erwachsenen -

Hesse sich im

..-orliegendell Falle ohne den in der Gemeinsamkeit der

Belustigung liegenden Ansporn überhaupt nicht erklären.

Es erscheint denn auch als ausgeschlossen, dass irgend-

einer von den Beklagten, wenn er allein gewesen wäre,

auf deli Gedanken gekommen wäre, sich auf diese Weise

die Zeit zu vertreiben. Ist aber demnach die Billigung und

Aufmunterung, die der unmittelbare Urheber der Schä-

digung bei seinen Genossen fand, eine notwendige Vor-

aussetzung jener. unmittelbar schädigenden Handlung

tJewesen so rechtfertigt es sich in der Tat, hier eine

n

« gemeinsame Verschuldung des Schadens) im Sinne von

Art. 60 alt = 50 neu OR anzunehmen. Es verhält sich

damit ähnlich, wie mit der BeteiIigung an einem Rauf-

handel, auf welche jene Gesetzesbestimmung bereit& ill

einem ältern Urteile des Bundesgerichts (AS 25 II S. 823)

:.liwewendet worden ist. Ob hiebei, mit dem angeführten·

I:'>

Urteile (vergl. auch BGE 31 II S. 252) von eIn e I'

«gemeinsamen schuldhaften Handlung I), als welche der

Raufhandel erscheine, oder aber von einer ganzen Reihe.

mit einander im Zusammenhang stehenden, einzelnen

unerlaubten Handlungen gesprochen wird, ündert nicht!.

an dem Umstande, dass in einem solchen Falle das

Handeln eines jeden Teilnehmers als eine Mitursache der

eintretenden Schädigung erscheint, selbst wenn nur Einer

....011 ihnen der Urheber der unmittelbar schädigenden

Handlung gewesen sein kann. Im Gegensatz zu der unter

478

Obligationenrecht. N° 72.

den Teilnehmern bestehenden Regresspflicht ist ihre

Haftung gegenüber dem Ge s c h ä d i g t e n davon

unabhängig. ob die Tätigkeit des Einen oder des Andern

. etwas mehr oder etwas weniger zum Eintritt des Schadens

beigetragen und ob sie in dieser Richtung unmittelbar

oder bloss mittelbar eingewirkt hat. Nacll der angeführten

Gesetzesbestimmung (Art. 60 alt = 50 neu OR) haften

dem Geschädigten sogar dan 11 alle gleich, wenn deutlich

zwischen einem «Anstifter» (der nur mittelbar einwirkte,

aber doch eine Hauptrolle gespielt hat), einem « Urheber })

(der unmittelbar einge\\'irkt und ebenfalls eine Haupt-

rolle gespielt hat) und einem « Gehülfen » (der bloss eine

untergeordnete Rolle gespielt hat) unterschieden werden

kann. A jortiori müssen sie also dan n Alle gleich haften,

wenn (wie dies bei Raufhändeln und auch im vorliegenden

Falle zutrifft) eine glatte Ausscheidung nach {{ Anstiftern,

Urhebern und Gehülfell» deshalb unmöglich ist, weH

sämtliche 1'eilnehmer einander gewissennassen gegen-

seitig angestiftet und unterstützt haben, wobei jeder von

ihnen den eingetretenen Schaden als eine mögliche Folge

seiner Tätigkeit in Verbindung mit derjenigen seiner

Genossen voraussehen konnte.

J. -

Gegen diese Auslegung des Art. 60 alt = 50 Heu

OR, d. h. gegen dessen Anwendung auf einen Fall. in

welchem zwar die unmittelbar schädigende Handlung

nur von ein e r Person bega!lgen werden konnte, jedoch

eine gegenseitige Aufmunterung und Unterstützung

stattgefunden hat, spricht nicht etwa der Umstand, dass

bei der Revision des OR die Aufnahme einer dem § 830

Abs. 1 Satz 2 BGB ähnlichen Bestimmung abgelehnt

worden ist. Einmal nämlich hatte der Bundesrat die

Beifügung der "Vorte « und zwar auch dann, wenn sich

nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den

Schaden durch seine Handlung verursacht hat » (am

Schlusse des ersten Absatzes des heutigen Art. 50) aus-

drücklich damit begründet (Botschaft 1905, S. 15), dass

diese BeifiiguJ1g {(dem Sinne deb bisherigen Art. 60 C1'lt-

ObUgationenrechL N0 72.

479

~preche I>. Sodann ist im Nationalrate die Streichung

dje~r vom Bundesrate vorgeschlagenen Beifügung nicht

etwa damit begründet worden, dass sie materiell zu weit

gehe, sondern blo~s damit (vergl. Steno BuH. Nationalrat

1909, S. 496), dass die vorgeschlagene « neue Red a k -

ti 011» nicht zu « billigen >; sei. Namentlich aber fällt in

Betracht, da&!> im vorliegenden Falle in der Tat auch

ohne eine dem § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende

Gesetzesbestimmung die Solidarhaftung zu bejahen ist.

Denn da;, Verhalten der Beklagten stellt sich nicht nur

dar als die Teilnahme an einer Veranstaltung, in deren

Verlauf eine in einem gewissen Kausalzusammenhang

{}azu stehende einzelne, nicht beabsichtigte unerlaubte

Handlung vorgekommen ist (wie Z. B. die fahrlässige

Tötung eines Menschen anlässlich einer Treibjagd : vergl.

kOBER und ENGELMANN bei STAUDINGER Anm. 3 a zu

§ 830 BGB, sowie OERTMANN, Recht der Schuldverhält-

nisse, erste Auf1. S. 567, zweite Aufl.S. 1089); sondern

die Beklagten hattcn sich von Anfang an zu dem Zwecke

verbunden, um sich durch eine ganze Anzahl une I' -

lau b t e r Handlungen zu belustigen. Eb hat also jeder

yon ihnen die e~nzelnell unellaubten Handlungen und

damit auch diejenige, durch welche -- allerdings wider

Erwarten -

eine Schädigung bewirkt worden ü,t, ge-

wollt und mitverschuldet.

Zu demselben Ergebnis waren übrigell~ in ähnlichen

Fällen (vergl. einerseits SOURDAT, Responsabilite I

N0 474, andrerseits Re~chsger. in Zivilsachen 23 S. 331)

schon die französbche und die deutsche Rechtsprechung

auf Grund des französischen Code ci\'il gelangt, der nicht

nur keine Erweiterung der Haftung im Sinne des § 830

Abs. 1 Satz 2. BGB, sondern sogar überhaupt keine dem

§ 830 BGB und dem Art. 60 alt = 50 neu OR entspre-

chende Bestimmung über die Haftung mehrerer Teil-

nehmer an einer unerlaubten Handlung aufwies, vielmehr

als hier in Betracht kommend nur den in Art. 1382 auf-

gestellten allgemeinen GrundSatz der Haftung für uner-

480

ObUgationenrecht. N0 72.

laubte Handlungen enthielt. Dieselbe Entscheidung war-

endlich vom Reichsgericht auch auf Grund des gemeinen

Rechts getroffen worden (Reichsger. in Zivilsachen 23-

S. 160 f.).

Demnach ist die vorliegende Klage grundsätzlich gtit-

zuheissen, ohne dass zu der Frage Stellung genommen

zu werden braucht, ob diese Lösung, auch abgesehen von

dem festgestellten mittelbaren Kausalzusammenhang

zwischen dem Verhalten eines jeden der drei Beklagten

und dem eingetretenen Schaden, des haI b geboten

wäre, weil die Klägerin sich in einer durch die Beklagten

geschaffenen B ewe i s not lag e befindet.

5. -

Was die Höhe des der Klägerin zuzusprechenden

Schadenersatzes betrifft, so fällt in Betracht, dass zwar

ein Vermögensschaden ziffermässig nicht nachgewiesen

ist, dass jedoch die von der Vorinstanz verbindlich fest-

gestellte, auf das Treffen der Knallkugel und deren

Explosion zurückzuführende Körperschädigung offenbar

erhebliche Auslagen verursacht hat, und dass die kon-

kreten Umstände, insbesondere das den Beklagten zU!"

Last fallende schwere Verschulden, ihr ganzes frivoles

Verhalten und das Fehlen jeden Verschuldens auf Seite

der Klägerin, eine Anwendung der Art. 54 und 55 alt OR

rechtfertigen. Indem das Bundesgericht diese Umstände,

wie Art. 51 vorsieht, frei würdigt, gelangt· es dazu, der

Klägerin eine Entschädigupg von insgesamt 4000· Fr ~

zuzusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kall-

tonsgerichts Wallis vom 18. April 1916 aufgehoben, und

die Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von 4000

Franken nebst 5 % Zins seit Inverzugsetzung an die

Klägerin verurteilt.

Obligationenrecht. N° 73.

73. 'Urteil der I. ZivilabteUung vom 29. September 1916

i. S. KlUlZinger& Oie, Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen die Gesellschaft "Saphiri', Klägerin

und Berufungsbeklagte.

Art. 4 des B und e s rat s b e s chI u s ses

V 0 111

27. No v e m be r 1915 betreffend Verkauf von Butter

und Käse. Prüfung, Qb nach den vorhandenen Indizien ein

Verkauf» zum Zwecke der Ausfuhr abgeschlossen »

worden sei. Ein Verkauf zum Zwecke einer erst nach Auf-

hebung des Art. 4 zu bewirkenden Ausfuhr ist nicht ver-

boten. Verkauf der Ware als « k 1 aus elf r e i ».

. 1. -

Die Klägerin, die Gesellschaft «Saphir., eine

Vereinigung von Müncheder Fettraffinerien und Marga-

rinfabriken, hat am 12. Januar 1915 von der Beklagten,

der Firma Munzinger & (1e in Zürich, 15,000 Kg. Kokosfett

zum Preise von 266 Fr. die 100 Kg. {(ab Basel, Lieferzeit:

prompt », gekauft. Als « Zahlungsbedhlgungen» wurde

vereinbart : {(gegen sofortiges Bankakkreditiv beim

Schweiz. Bankverein, Zürich, zahlbar netto Kassa gegen

Duplikatfrachtbrief oder Ueberweisungsschein I).

Der

{(Kaufabschluss » trägt mit Bleistift noch die Bemerkung

« klauselfrei I). Am 17. Januar schrieb die Klägerin der

Beklagten, sie habe den Fakturabetrag für die gekaufte

Kokosbutter, «klauselfreie Qualität., beim Schweiz.

Bankverein in Zürich zur Verfügung der Beklagten ge-

~tent, woselbst er ihr gegen Aushändigung eines Lager-

scheines über die Ware ausgehändigt werde. Die Beklagte

antwortete mit Brief vom 22. Januar und stellte den

Versand der Ware für die nächsten Tage in Aussicht,

worauf die Klägerin am 24. Januar erwiderte, die Kokos-

butter komme nicht zum Versand, sondern solle im Lager-

haus der Schweiz. Bundesbahnen in Zürich eingelagert

werden. Am 29. Januar schrieb die Beklagte, die Klägerin

babe die Vertragsbedingungen nicht eingehalten, weil ~ie

. ein unbestätigtes statt eines bestätigten Bankakkreditivs