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42_II_481

BGE 42 II 481

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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ObHgationenrecht. N0 72.

laubte Handlungen enthielt. Dieselbe Entscheidung war-

endlich vom Reichsgericht auch auf Grund des gemeinen

Rechts getroffen worden (Reichsger. in Zivilsachen 2.'l

S. 160 f.).

Demnach ist die vorliegende Klage gmndsätzlich güt-

zuheissen, ohne dass zu der Frage Stellung genommen

zu werden braucht, ob diese Lösung, auch abgesehen VOll

dem festgestellten mittelbaren Kausalzusammenhang

zwischen dem Verhalten eines jeden der drei Beklagten

und dem eingetretenen Schaden, des hai b geboten

wäre, weil die Klägerin sich in einer durch die Beklagten

geschaffenen B ewe i s not lag e befindet.

5. -

Was die Höhe des der Klägerin zuzusprechenden

Schadenersatzes betrifft, so fällt in Betracht, dass zwar

ein Vermögensschaden ziffermässig nicht nachgewiesen

ist, dass jedoch die von der Vorinstanz verbindlich fest-

gestellte, auf das Treffen der Knallkugel und deren

Explosion zurückzuführende Körperschädigung offenbar

erhebliche Auslagen vemrsacht hat, und dass die kon-

kreten Umstände. insbesondere das den Beklagten zur

Last fallende schwere Verschulden, ihr ganzes frivoles

Verhalten und das Fehlen jeden Verschuldens auf Seite

der Klägerin, eine Anwendung der Art. 54 und 55 alt OR

rechtfertigen. Indem das Bundesgericht diese Umstände,

wie Art. 51 vorsieht, frei würdigt, gelangt- es dazu, der

Klägerin eine Entschädigupg von insgesamt 4000· Fr ..

zuzusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kau-

tonsgerichts Wallis vom 18. April 1916 aufgehoben, und

die Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von 4000

Franken nebst 5 % Zins seit Inverzugsetzung an die

Klägerin vemrteilt.

Obligationenrecht. No 73.

73. Urteil der I. ZivUabteUung vom 29. September 1916

i. S. Kl1DZinger & Oie, Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen die Gesellschaft "Saphir", Klägerin

und Berufungsbeklagte.

Art: 4

des B und e s rat s b e s chI u s ses v 0 11l

27. N 0 v e m be r 1915 betreffend Verkauf von Butter

und Käse. Prüfung, Qb nach den vorhandenen Indizien ein

Verkauf» zum Zwecke der Ausfuhr abgeschlossen»

worden sei. Ein Verkauf zum Zwecke einer erst nach Auf-

hebung des Art. 4 zu bewirkenden Ausfuhr ist nicht ver-

boten. Verkauf der Ware als ~ k 1 aus elf re i~.

_ 1. -

Die Klägerin, die Gesellscllaft

(C Saphir)). eine

Vereinigung von Müncheder Fettraffinerien und Marga-

rinfabriken. hat am 12. Januar 1915 von der Beklagten,

der Firma Munzinger & Oe in Zürich, 15,000 Kg. Kokosfett

zum Preise von 266 Fr. die 100 Kg. «ab Basel, Lieferzeit :

prompt », gekauft. Als

(C Zahlungsbedingungen » wurde

vereinbart :

{ ie

. ein unbestätigtes statt eines bestätigten Bankakkreditivs

Obligationenrecht. N0 73.

geleistet habe; die Beklagte habe daher die Ware ander-

weitig verkauft. Auf dies setzte die Klägerin am 1. Fe-

bruar der Beklagten zur Lieferunh Frist bis zum 3. d. M.

an, unter Wahrung ihrer Schadenersatzanspruche. Die

Beklagte liess die Frist unbenützt verstreichen und die

Klägerin schloss am 10. Februar mit der Firma O. C.

Schönenbergcr in Zürich einen Deckungskauf zum Preise

yon 332 Fr. die 100 Kg. ab.

Im vorliegenden Prozesse fordert sie von der Beklagten·

die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt-

preise zur Zeit des Deckungskaufes, den sie auf 330 Fr.

beziffeIt, ein, also 9600 Fr., nebst Zins zu 5 % vom lu. Fe-

bruar 1916 an.

.

Die Beklagte hat auf Abweisunp-' der Klage angetragen

und zwar unter Berufung darauf, dass durch Art. 4 des

Bundesratsbeschlusses vom 27. November 1915 betref-

fend Verkauf von Butter und Käse « der Abschluss von

Käufen und Verkäufen über ... Speisefette zum Zwecke

der Ausfuhr verboten ist, solange nicht eine Ausfuhr-

bewilligung des Volkswirtschaftsdepartement!) erteilt ist ».

Der ~treitigc Vertrag sei also nichtig. Dies sei der wahre

Grund ihrer Erfüllungsverweigerung. In der Korrespon-

denz habe sie ihn nicht erwähnen wollen.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Klage

flurch Entscheid vom 9. Juni 1916 vollinhaltlich zuge-

sprochen. Vor Bundesgericht erneuert die Beklagte ihren

Antrag auf deren Abweisung.

2. -

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Kaufab-

schluss « zum Zwecke der Ausfuhr. im Sinne von Art. 4

des Bundesratsheschlusses vom 27. November 1915 nur

dann vorliege, wenn die « Ausfuhr)) der Ware irgendwie

Vertragsinhalt bildet, also in irgend welcher Art zu einer

der vertraglichen Leistungen gehört (vgl. in diesem Sinne

den Ausdruck « widerrechtlichen Inhalt • in Art. 20 OR).-

oder ob es genüge, dass die Ausfuhr lediglich die Bedeus

tung eines Beweggrundes für den Vertragsabschlusi'

besitzt, also der Vertrag in der (nicht Gegenstand eine

Obligatlonenrecht. Ne 73.

4,83

vertraglichen Abrede bildenden) Absicht abgeschlossen

wurde, die Ware zur Bewirkung ihrer nachherigen Aus-

fuhr zu verkaufen bezw. zu kaufen. Auch bei der letztern

Auslegung lässt sich mit der Vorinstanz nach der Lage

des Falles nicht annehmen, dass hier wirklich eine Aus-

fuhrabsicht obgewaltet habe. Weder der Vertrag selbst,

nach Fassung und Inhalt, noch die Umstände des Falles,

bieten die erforderlichen Anhaltspunkte, um auf eine

solche Willensabsicht zu schliessen~ Der blosse Umstand,

dass als Käuferin eine in Deutschland domizilierte Firma

auftritt, die den gekauften Artikel in ihrem Betriebe

verarbeitet, tut noch keineswegs dar, dass sie die Ware

habe nach Deutschland verbringen wollen. Es kann ihr

ebenso gut darum zu tun gewesen sein, sie in der Schweiz

mit Vorteil weiterzuveräussern, was wegen der eingetre-

tenen Preissteigerung auch tatsächlich möglich gewesen

wäre. Oder sie mochte Willens sein, die Ware vorläufig

in der Schweiz zu lagern, um sie dann später, nach Aufhe-

bung des durch Art. 4 aufgestellten Verbotes und Wie-

deraufnahme der ordentlichen Handelsbeziehungen, aus-

zufühI en. Für diese Möglichkeit spricht zudem der Um-

stand, dass die Klägerin der Beklagten auf deren Anzeige

von der demnächstigen Versandbereitschaft der Ware

mitteilte, diese solle in Zürich eingelagert werden. Gegen

«en angerufenen Art. 4 jedenfalls verstösst aber ein

Verkauf zum Zwecke einer solchen erst späteren Ausfuhr

nicht. In der heutigen Verhandlung hat sich die Beklagte

hauptsächlich darauf berufen, dass die Ware als « klau-

selfrei » verkauft worden sei. Allein dass dieses Wort

einen bestimmten technischen Ausdruck der Handels-

sprache darstelle, der sich auf Grund der durch die Kriegs-

Jage entstandenen Ausfuhrbeschriillkungen gebildet habe,

und in welchem Sinne es auf diese Beschränkungen

Bezug nehme, lässt sich aus den Akten nicht ersehen. Das

Verhalten der Beklagten vor der kantonalen Instanz

spricht vielmehr für das Gegenteil. In ihrer Klage-

beantwortung hat sie in keiner Weise behauptet, in der

AS 42 11 -

1916

33

4ft4

Obllgatlonenrecht. N0 73.

Verwendung des Wortes

(< klauselfrei » liege ein ~ndi~

für die Ausfuhrabsicht, sondern geltend gemacht, SIe sei

erst nachträglich von dritter Seite, einem Herrn Sander~

auf das bundesrätliche Verbot aufmerksam gemacht

worden. Ist dies richtig, so konnte sie, indem sie die Ware

als « klauselfrei I} verkaufte, kaum daran gedacht haben.

dass diese Kaufbedingung mit jenem ihr erst ~päter

bekannt gewordenen Verbote zusammenhänge. Jeden-

falls hätte sie ihren Rechtsstandpunkt in dieser Beziehung

tatsächlich und rechtlich genauer substanziieren sollen.

um den Richter über die für die Auslegung des Ausdruckes

in Betracht kommenden besondern Verhältnisse des

Handelsverkehrs aufzuklären. Andere für die Ausfuhr-

absicht sprechende Indizien von irgend welcher Erheblich-

keit lassen sich nicht anführen und die Einwendung der

Nichtigkeit des Geschäfts muss daher mit der Vorinstanz

schon als der tatsächlichen Grundlage entbehrend abge-

wiesen werden, ohne dass zu prüfen wäre. welches die

zivilrechtliche Bedeutung und Wirkung des in Art. <I

aufgestellten Verbotes sind.

3. - Hatte somit die Beklagte den Vertrag zu erfüllelt.

so steht ihre Schadenersatzpflicht sowohl dem Grund-

satze als der Höhe nach ausser Zweifel... (folgt Begrün-

dung) ...

Demnach hat das Bundesgericht

erka.nnt:

Die Berufung wird abgewiesen -und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1916

bestätigt.

ObligatIonenrecht. N° 74.

74. Urteil der L ZivilabteUuns vom 6. Oktober 1916

i. S. Ganzl, Beklagter und Berufungskläger,

gegen L. 84 E. Jrager, Klägerin und Berufungsbeklagte.

Begriff des • eidgenössischen G e set z es» in den Art. 5 6

und 57 0 G: darunter fallen auch Verordnungen, zum

mindesten Rechtsverordnungen, des Bundes. Art. 4 des

B und e s rat sb e s chi u s ses vom 27. No v e m b e r

1915 betreffend Verkauf von Butter und Käse. Damit der

Verkauf «zum Zwecke der Ausfuhr» abgeschlossen sei.

muss die beabsichtigte Ausfuhr zum Inhalt des Vertrages

gehören, nicht bloss Beweggrund für dessen Abschl~ss

bilden. Prüfung, ob das im gegebenen Falle zutreffe. W 1 l-

I e n sei ni gun g beim Vertrage: Schluss darauf aus

spätem Aüsserungen der einen Vertragspartei.

A. -

Die Klägerin Finna L. & E. Brager in Zürich und

der Beklagte Ganzl, hatten am 16. Januar 1916 ein tele-

phonisches Gespräch über Lieferung von Kokosbutter,

mit dessen Kauf und Verkauf sich beide Firmen berufs-

mässig beschäftigen.

Den folgenden Tag schrieb die Klägerin dem Beklagten:

« Wi~ kauf~en von Ihnen gestern: 2 Wag~on Kokosbutter

» zuril PreIse von Fr. 2. 72 per K 1 I 0 netto, Ver-

I) packung gratis, disponibel im Lagerhaus Basel. Zahlung

l) netto Kassa gegen Lagerschein. 'Vir bitten Sie um

» prompte Ueberweisung der Ware ...)

Diesen Brief bestätigend antwortete der Beklagte anl

19. Januar: Er habe in der telephon ischen Unterredung

angedeutet, dass er die Lieferung der zwei Wagen nur

dann erledigen könnte, wenn die Klägerin ihm bei der

Schweizeri~hen Kreditanstalt ein übertragbares Akkre-

ditiv für die zwei Wagen eröffne. Er habe nämlich ge-

zwungener Weise ebenfalls solche Konditionen annehmen

müssen.

Die Klägerin antwortete am 20. Januar : Bei disponibler

Ware, wie die hier ab Lagerhaus verkaufte, erübrige sich

eine Krediteröffung. Der Gegenwert stehe gegen Vorwei-