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ObHgatlonenrecht. N0 73.
Verwendung des Wortes « klauselfrei » liege ein ~di~
für die Ausfuhrabsicht, sondern geltend gemacht, SIe sei
erst nachträglich von dritter Seite, einem Herrn Sander ..
auf das bundesrätliche Verbot aufmerksam gemacht
worden. Ist dies richtig, so konnte sie, indem sie die Ware
als « klauselfrei » verkaufte, kaum daran gedacht haben.
dass diese Kaufbedingung mit jenem ihr erst fopäter
bekannt gewordenen Verbote zusammenhänge. Jeden-
falls hätte sie ihren Rechtsstandpunkt in dieser Beziehung
tatsächlich und rechtlich genauer substanziieren sollen~
um den Richter über die für die Auslegung des Ausdrucke. ..
in Betracht kommenden besondern Verhältnisse des
Handelsverkehrs aufzuklären. Andere für die Ausfuhr-
absicht sprechende Indizien von irgend welcher Erheblich-
keit lassen sich nicht anführen und die Einwendung der-
Nichtigkeit des Geschäfts muss daher mit der Vorinstanz
schon als der tatsächlichen Grundlage entbehrend abge-
wiesen werden, ohne dass zu prüfen wäre, welches die
zivilrechtliche Bedeutung und Wirkung des in Art. 4,
aufgestellten Verbotes sind.
3. -
Hatte somit die Beklagte den Vertrag zu erfüllen.
so steht ihre Schadenersatzpflicht sowohl dem Grund-
satze als der Höhe nach ausser Zweifel... (folgt Begrün-
dung) ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen -und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1916
bestätigt.
Obligatlonenrecht. N° 74,
74. 'Urteil der t ZivUabteU11Dg vom 6. Oktober 1916
i. S. Ganzl, Beklagter und Berufungskläger,
gegen L. & I. Brager, Klägerin und Berufungsbeklagte.
Begriff des » eidgenössischen G e set z es» in den Art. 5 6
und 57 0 G: darunter fallen auch Verordnungen, zum
mindesten Rechtsverordnungen, des Bundes. Art. 4 des
B und e s rat sb e s chI u s ses vom 27. No v e mb er
1 9 1 5 betreffend Verkauf von Butter und Käse. Damit der
Verkauf (j zum Zwecke der Ausfuhr» abgeschlossen sei,
muss die beabsichtigte Ausfuhr zum Inhalt des Vertrages
gehören, nicht bloss Beweggrund für dessen Abschb:ss
bilden. Prüfung, ob das im gegebenen Falle zutreffe. \V 1 l-
I e n sei n i gun g beim Vertrage: Schluss darauf aus
spätem Aüsserungen der einen Vertragspartei.
A. - Die Klägerin Finna L. & E. Brager in Zürich und
der Beklagte Ganzl, lIatten am 16. Januar 1916 ein tele-
phonisches Gespräch über Lieferung von Kokosbutter,
mit dessen Kauf und Verkauf sich beide Firmen berufs-
mässig beschäftigen.
Den folgenden Tag schrieb die Klägeril1 dem Beklagten :
<i Wilj kauf~en von Ihnen gestern: 2 Wag~on Kokosbutter
»zum PreIse von Fr. 2.72 per K 11 0 netto, Ver-
~) packung gratis, disponibel im Lagerhaus Basel. Zahlung
»netto Kassa gegen Lagerschein. Wir bitten Sie um
» prompte Ueberweisung der Ware ... »
Diesen Brief bestätigend antwortete der Beklagte anl
19. Januar: Er habe in der telephonischen Unterredung
angedeutet, dass er die Lieferung der zwei Wagen nur
dann erledigen könnte, wenn die Klägerin ihm bei der
SchweizerifoChen Kreditanstalt ein übertragbares Akkre-
ditiv für die zwei Wagen eröffne. Er habe nämlich ge-
zwungener Weise ebenfalls solche Konditionen annehmen
müssen.
Die Klägerin antwortete am 20. Januar : Bei disponibler
Ware, wie die hier ab Lagerhaus verkaufte, erübrige sich
eine Krediteröffung. Der Gegenwert stehe gegen Vorwei-
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Oblfgatlonenrecht. N·.74.
5ung des Lagerscheins zur Verfügung. Die Eröffnung
eines Akkreditivs, namentlich eines übertragbaren, sei
überhaupt nicht· vereinbart worden. Immerhin habe die
Klägerin den Bankverein beauftragt, gegen Presentation
der Lagerscheine dem Beklagten den Gegenwert der
'Vare auszufolgen.
In seiner Antwort vom 21. erwiderte der Beklagte. dass
er auf einem übertragbaren Akkreditiv als Kondition des
Geschäftes bestanden habe; er habe am Telephon aus-
drücklich erwähnt. die Klägerin möge dieses Begehren
nicht persönlich nehmen, sondern als Form!!.ache, da er
selbst solche Konditionen akzeptiert habe. « Nachdem
dieses Geschäft », wird dann weiter erklärt, « derartig ver-
klausuliert ist, ist es im beiderseitigen Interesse, von
diesem Engagement Abstand zu nehmen)}.
Auf dieses Schreiben und ein nachheriges Telephon-
gespräch zwischen den Parteien, dessen Inhalt nicht
sicher feststeht, Bezug nehmend, entgegnete die Klä-
gerin am 22. Januar, indem sie unter Wahrung ihrer
Schadenersatzansprüche Lieferung bis zum 25. d. M.
verlangte. Von einem übertragbaren Akkreditiv sei
beim mündlichen Vertragsabschlusse kein Wort erwähnt
worden und die Klägerin hätte' eine solche Bedingung
auch nicht angenommen, da sie in einem Schweizer Lager-
haus befindliche Ware am nächsten Tage gegen Vorwei-
sung des Lagerscheins bezahle.
In seiner Antwort hierauf vom 25. Januar hielt der
Beklagte an seiner Darstellung fest und schloss mit der
Erklärung : {(In Anbetracht Ihrer schroffen Vorgangs-
weise, und dass Sie meinen Bedingungen bisher nicht
entsprochen haben, erachte ich dieses Geschäft meiner-
seits für storniert. »
Auf diese Zuschrift antwortete die Klägerin am 26. Ja~
nuar, ihre Auffassung erneuernd, sie werde das gewün-
schte Akkreditiv eröffnen, um zu zeigen, dass ~ie nicht
den Prozess suche. Von einer Stornierung des Geschäfts
könne keine Rede- sein und falls der Beklagte seinen
ObllgaUonenreeht. N° 74.
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Verpflichtungen nicht nachkomme, müsste sie ihn für
jeden Schaden haftbar machen.
Der Beklagte erwiderte hierauf am 26-. Januar
Die
nachträgliche Ausstellung eines Akkrediti'\ts sei unnütz,
nachdem !!.ich deI Beklagte, wie mitgeteilt, als« von jedem
Engagement für enthoben betrachte»; die Angelegenheit
sei für ihn "ollständig erledigt.
Daraufhin' schrieb die Klägerin dem Beklagten am
28. Ja.nuar : Sie habe sich auf seine RücktIittserklärung
vom 26. Januar 1916 hin anderweitig zum Preise von
3 Fr. 10 Cts. eingedeckt und belastete ihn für die Diffe-
renz im Betrage von 7600 Fr., zuzüglich der Spesen der
-- am 26. Januar 1916 erfolgten -
Akkreditierung mit
68 Fr.)
B. -
In der Folge hat die Klägerin gestützt auf den
Kaufvertrag vom 16. Januar den Beklagten vor dem
Handelsgericht Zürich auf Bezahlung der beanspruchten
Beträge samt Zins zu 5 % vom 1. Februar 1916 an be-
langt. Sie macht neuerdings geltend. dass VOll einem
Akkreditiv nicht die Rede gewesen sei. Eventuell handle
es sich hiebei um einen Nebenpunkt nach Art. 2 OR.
Ganz eventuell habe die Klägerin das Akkreditiv noch
rechtzeitig geleistet.
Der Beklagte "Verlangt Abweisung der Klage. Er be-
streitet das Zustandekommen eines Vertrages, weil
hinsichtlich der Beibringung des Bankakkreditivs, einem
wesentlichen Vertragsbestandteil, keine Einigung erzielt
worden sei. Eventuell sei das Geschäft ungültig, weil der
Bundesratsbeschluss vom 27. Mai 1915 betreffend Ver-
kauf von Butter und Käse den (, Abschluss von Käufcll
und Verkäufen über Milchprodukte jeder Art, sowie
Speisefette, zum Zwecke der Ausfuhr, solange nicht eine
Ausfuhrbewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes
erteilt, verboten » habe. Der"Exportzweck sei beim Tele-
phongespräch vom 16. Januar als selbstverständlich
angesehen worden: Einmal habe die 'Vare im Lagerhaus
Basel gelagert, das in der Hauptsache für Deutschland
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ObUgaUonenrecht. Ne 14.
bestimmte Ware enthalte; ferner seien die Inhaber der
klägerischen Firma deutscher Nationalität und besässen
in Mannheim ein Lagerhaus. Sodann habe die Klägerin die
Ersatzware ab Lager Buchs gekauft und zweifellos zur
Erfüllung eines weiteren am 4. Februar 1916 mit den
Münchner Margarinewerken (l Saphir» getätigten Kaufs
bestimmt, dessetwegen sie dann wegen Zuwiderhandlung
gegen den angeführten Bundesratsbeschluss in Straf-
untersuchung gezogen worden sei. Vom Quantitativ
werde lediglich der Posten von 68 Fr. bestritten.
Den letztem Ausführungen gegenüber bestritt die
Klägerin, dass das mit dem Beklagten und das mit der
Gesellschaft « Saphir» eingeSangene Geschäft zu Export-
zwecken abgeschlossen worden sei.
In dieser Beziehung hat der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung, im Gegensatz zur SachdarsteUung seines
Anwalts, erklärt: « Es sei ihm beim Vertragsabschluss
nicht bekannt gewesen, zu welchem Zwecke die Klägerin
die Ware habe kaufen wollen.
C. -
Mit Urteil vom 19. Mai 1916 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die Klage für den Haupt-
posten von 7600 Fr. zugesprochen.
D. --- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig
die Berufung an däs Bundesgericht ergriffen mit den
Begehren : In Aufhebung des angefochtenen Urteils :
1. Die Klage gänzlich abz1Jweisen; 2. Eventuell die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme
der anerbotenen Beweise und zur Aktenvervollständigung
darüber : a) Dass die von der Klägerin dem Beklagten ab-
gekauften zwei Wagon Kokosbutter von ihr zum Zwecke
des Exportes ins Ausland erworben worden seien;
b) Weiter eventuell darüber, dass eine Willenseinigung
der Parteien mit Bezug auf das vom Beklagten verlangte
Akkreditiv nicht zu Stande gekommen sei.
E. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
des Beklagten diese Anträge erneuert, der Vertreter der
Obligationenreeht. N0 74.
Klägerin hat auf kostenfällige Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Der erste Einwand, den der Beklagte gegen die
For.:ierung der Klägerin erhebt, geht dahin, es sei der
Vertrag vom 16. Januar 1916, aus dem sie abgeleitet
werden will, mangels einer übereinstimmenden Willens-
äusserung nicht zu Stande gekommen. Der Beklagte habe
nämlich nur gegen Akkreditiv liefern wollen, während
sich die Klägerin hiezu erst bereit erklärt habe, nachdem
der Beklagte bereits von seiner Verkaufsofferte zurück-
getreten sei.
Hiernach macht also der Beklagte geltend, das Ge-
schäft sei unter einer Suspensivbedingullg abgeschlossen
worden, wogegen die Klagpartei den Abschluss ohne diese
Bedingung behauptet.
Die Beantwortung der in der Theorie bestrittenen
Frage, wem die Beweislast obliege -
vgl. OSER, Kom-
mentar zum OR, Vorbemerkungen zu den Art. 151 ff, -
kann dahingestellt bleiben, angesichts des Umstandes,
dass die Vorinstanz als ausgewiesen ansieht, der Vertrag
sei ohne die vom Beklagten behauptete Bedingung ab-
geschlossen worden, und weil man es hiebei (gemäss den
nachstehenden Erwägungen) mit einer für das Bundes-
gericht massgebenden BeweisWÜfdigung zu tun hat, Die
Vorinstanz nimmt nämlich an, in der Aeusserung des
B.eklagten vom 21, Januar, es sei im beiderseitigen Inte-
resse «von diesem Engagement Abstand zu nehmen »,
und in jener vom 24. Januar, er erachte « das Geschäft als
storniert », liege der Beweis, dass der Beklagte sich als
gebunden angesehen habe. In der Tat kann in diesen
Erklärungen das stillschweigende aussergerichtliche Ge-
ständnis erblickt werden, es habe ein bindender Vertrag
bestanden, hinsichtlich dessen dann der Beklagte zu-
4bo
ObUgationenreebt. Ne 74:
nächst die Offerte gestellt habe, ihn wieder aufzuheben
(<< vom Engagement Abstand nehmen)), und von dem
er nachher habe zurücktreten wollen «< erachte das.
• Geschäft als storniert)). Diese dem Vorentscheid zu
Grunde liegende Würdigung verstösst nicht nur in keiner
Weise gegen Bundesrecht, sondern gibt jenen Aeusserun-
gen des Beklagten die naheliegendste und vernünftigste
Deutung. Auch aus den übrigen Umständen des Falles.
lässt sich nichts entnehmen, das gegen die tatsächliche
Würdigung der Vorinstanz sprechen würde. Der Antrag
auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Be-
weisa1,lfnahme dafür, dass über das Akkreditiv keine
Einigung stattgefunden hane, ist unbegründet. Verneint
man nämlich mit dem Beklagten eine Einigung über
diesen Punkt, so wird damit noch keineswegs das Zu-
standekommen eines Vertrages ausgeschlossen. Vielmehr
muss eben dann aus den erwähnten brieflichen Aeusser-
rungen des Beklagten entnommen werden, dass er der
Leistung eines Akkreditivs als Nebenpunkt keine für
seine vertragliche Zustimmungserklärung ausschlagge-
bende Bedeutung beigemessen hat; sonst hätte er sich
nicht nachträglich, wie nach den obigen Ausführungen
anzunehmen ist, auf den Standpunkt stellen können, er
sei vertraglich gebunden und es h;:tndle sich für ihn darum.
diese Bindung wieder rückgängig zu machen. Danach ist
es auch unerheblich, wenn, wie der Beklagte behauptet,
zwei noch nicht einvernommene Zeugen (Stamm und
König) aussagen könnten, es sei beim mündlichen Ver-
tragsabschlusse von der Leistung des Akkreditives ge-
sprochen worden. Trotz dessen wäre der Vertrag und
zwar ohne eine solche Leistungspflicht der Klägerin zu
Stande gekommen, wofür sich zudem auch noch darauf
verweisen lässt, dass die « Zahlung netto Kasse)) zu erfol-
gen hatte, ein Zahlungsmodus, der für den Beklagten
jedenfalls ebenso günstig ist, wie der durch Eröffnung
eines Akkreditivkredites.
2. -
'Vas den weitem Einwand anlangt, das Gesehürt
OblIgationenrecht. N° 74.
sei, weil gegen den Bundesratsbeschluss vom 27. Novem-·
ver 1915 verstossend, nichtig, so ist zunächst die Auffas-
sung der Klägerin zu verwerfen, es handle sich dabei
nicht um die Anwendung eines «eidgenössischen Ge-
set z e ~ » nach den Art. 56 und 57 OG und die Berufung
sei daher unzulässig. Der Ausdruck (I Gesetz l) ist hier
nicht iu seinem technischen, staatsrechtlichen Sinne zu
verstehen, sondern allgemeiner im Sinne eines staatliche
Normen enthaltenden Erlasses, so dass auch die blossen
Ver 0 r d nun gen eidgenössischen Rechtes darunter
fallen, zum mindesten, wenn sie sich als Rechts- und
nicht als blosse Verwaltungsverordnung.en interner Natur
darstellen. Das OG will mit dem genannten Am:drucke
keinen Unterschied zwischen eidgenössischem Gesetzes-
und Verordnungsrecht machen, da nicht einzusehen ist,
warum die einheitliche Anwendung des letztern -
unter
den sonst für die Berufung erforderlichen Voraussetzungen
- dem Bundesgericht als Berufungsinstanz entzogen sein
sollte. Vielmehr will lediglich hervorgehoben werden, dass
die vom Berufungskläger als verletzt bezeichnete Rechts-
norm einer eid gen ö s s i s c h e n Rechtsquelle ent-
stammen müsse (vergl. WEISS, Berufung, S. 20 Ziffer 5).
Das Hauptgewicht ist also in vorliegender Beziehung bei
dem Ausdrucke «.eidgenössisches Gesetz » auf den ersten
und nicht den zweiten Bestandteil zu legen. Der streitige
Art. 4 enthält aber inhaltlich zweifellos eine eigentliche
Rechtsnorm. Uebrigens ist zu bemerken, dass der :sundes-
ratsbeschluss vom 27. November 1915 auf Grund der
angemeinen Vollmachten erlassen wurde, die der Bundes-
beschluss vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen
zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung dei'
Neutralität eingeräumt hat, und dass er daher wohl auch
formell einem eigentlichen Bundesgesetz gleichsteht. was
indessen hier nicht geprüft ~u werden braucht.
3. - In der Sache selbst fragt es sich, ob der «Abschluss li
des Kaufes vom 16. Januar 1916 im Sinne von Art. 4 des
Bundesratsbeschlusses «zum Zwecke der Ausfuhr)) er-
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ObligatloDeDrecht. N- 74.
folgt und daher, da eine vorherige Ausfuhrbewilligung
nicht erteilt wurde,
(l verboten)} gewesen und infolge
dessen nichtig sei.
Nun verlangt der Art. 20 OR als Voraussetzung der
Nichtigkeit, dass der angefochtene Vertrag « einen wider-
rechtlichen Inhalt)} habe, und dementsprechend setzt
der Art. 4 des Bundesratsbeschlusses voraus, dass der
Kauf a b g e s chI 0 s sen worden sei zum Zwecke der
Ausfuhr. Die blosse Absicht, der Beweggrund als unaus-
gesprochenes Motiv, ist aber nach bekannter Rechts-
auffassung nicht (l Inhalt des Vertrages ». Anders ver-
hält es sich nach der Praxis freilich, wenn der Vortrag als
«gegen die guten Sitten verstossend)} angefochten wird;
hier geht aber auch der Wortlaut des Art. 20 OR entspre-
chend weiter, weshalb er eine Berücksichtigung des bloss
nach seinen Motiven unsittlichen Rechtsgeschäftes ge-
stattet.
Zu dem Gesagten kommt, dass im gegebenen Falle
auch die in Frage stehende Rechtswidrigkeit im Beweg-
grunde nicht nachgewiesen ist. In der Parteibefragung
vor Handelsgericht hat der Beklagte selbst erklärt : «Zu
welchem Zwecke der Kläger die Ware kaufen wollte,
war mir beim Abschluss nicht bekannt. » Trotz dieser
Erklärung seines Klienten wollte dessen Vertreter den
Beweis leisten, die Ware sei zum Zwecke der Ausfuhr
gekauft worden. Dies konnte, er aber doch nur in dem
Sinne gewollt haben, dass die ein e der Vertragsparteien,
die Klägerin -
die es bestritt -
beim Abschluss die
Absicht gehabt habe, die zu kaufende Ware auszuführen.
Aber auch für das Vorhandensein dieser Absicht bei der
Klägerin allein fehlt es an dem erforderlichen Beweise.
Die Vorinstanz hat mit Recht darauf hingewiesen, dass
alle die Veranstaltungen und Umstände, aus denen der
Beklagte diesen Beweis ableiten will - falls sie überhaupt
eine Exportabsicht offenbaren -
nicht ausschliessen,
dass mit der Ausfuhr bis zur Änderung der Exportver-
hältnisse, namentlich bis zum 'VegfaU des ergangeneR
ObUgationenreeht. N. 74.
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Verbotes habe zugewartet werden wollen. In diesem Falle
aber hat man es nicht mehr mit einem (l Abschluss zum
Zwecke der Ausfuhr » im Sinne der Art. 4 zu tun. Es
lässt sich denn auch nicht annehmen, dass der Käufer
gerade das gewollt habe~ was unmöglich gewesen wäre -
Ausfuhr wider den Willen der Behörden, die doch die für
die Einhaltung des Verbotes
~weckdienlichen Mass-
regeln ergreifen, -
und dass er nicht lieber zuwarten
wollte, bis ein allfällig von ihm in Aussicht genommener
Export rechtlich wieder zulässig sei.
Auch zum Nachweise der Behauptung, dass der An-
schluss zum Zwecke der Ausfuhr erfolgt sei, hat der
Beklagte ein Rückweisungs-und Aktenvervollständigungs-
begehren gestellt. Gegenüber der Beweiswürdigung de&
Vorderrichters könnte er aber damit nur durchdringen,
wenn er bestimmte Tatsachen namhaft zu machen ver-
möchte. die jenen Schluss der Vorinstanz, dass eine Aus-
fuhr erst für die Zeit, wo sie wieder ohne weiteres erlaubt
sein würde, (allfällige) ins Auge gefasst gewesen sei, be-
seitigen würden. Die heute hiefür angeführten Gründe -
Domizil der Klägerin in Deutschland, Verwendbarkeit
der Ware in ihrem Betriebe, \Veiterverkauf an eine
deutsche Firma, rasche Verderblichkeit der Koko~utter
usw. -
sind aber, auch in ihrer Gesamtheit ge'würdigt,
zur Widerlegung jenes Schlusses nicht geeignet.
4. - Ueber das Quantitativ der Klageforderung endlich
besteht kein Streit mehr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1916
bestätigt.