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42_II_485

BGE 42 II 485

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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ObHgatlonenrecht. N0 73.

Verwendung des Wortes « klauselfrei » liege ein ~di~

für die Ausfuhrabsicht, sondern geltend gemacht, SIe sei

erst nachträglich von dritter Seite, einem Herrn Sander ..

auf das bundesrätliche Verbot aufmerksam gemacht

worden. Ist dies richtig, so konnte sie, indem sie die Ware

als « klauselfrei » verkaufte, kaum daran gedacht haben.

dass diese Kaufbedingung mit jenem ihr erst fopäter

bekannt gewordenen Verbote zusammenhänge. Jeden-

falls hätte sie ihren Rechtsstandpunkt in dieser Beziehung

tatsächlich und rechtlich genauer substanziieren sollen~

um den Richter über die für die Auslegung des Ausdrucke. ..

in Betracht kommenden besondern Verhältnisse des

Handelsverkehrs aufzuklären. Andere für die Ausfuhr-

absicht sprechende Indizien von irgend welcher Erheblich-

keit lassen sich nicht anführen und die Einwendung der-

Nichtigkeit des Geschäfts muss daher mit der Vorinstanz

schon als der tatsächlichen Grundlage entbehrend abge-

wiesen werden, ohne dass zu prüfen wäre, welches die

zivilrechtliche Bedeutung und Wirkung des in Art. 4,

aufgestellten Verbotes sind.

3. -

Hatte somit die Beklagte den Vertrag zu erfüllen.

so steht ihre Schadenersatzpflicht sowohl dem Grund-

satze als der Höhe nach ausser Zweifel... (folgt Begrün-

dung) ...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen -und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1916

bestätigt.

Obligatlonenrecht. N° 74,

74. 'Urteil der t ZivUabteU11Dg vom 6. Oktober 1916

i. S. Ganzl, Beklagter und Berufungskläger,

gegen L. & I. Brager, Klägerin und Berufungsbeklagte.

Begriff des » eidgenössischen G e set z es» in den Art. 5 6

und 57 0 G: darunter fallen auch Verordnungen, zum

mindesten Rechtsverordnungen, des Bundes. Art. 4 des

B und e s rat sb e s chI u s ses vom 27. No v e mb er

1 9 1 5 betreffend Verkauf von Butter und Käse. Damit der

Verkauf (j zum Zwecke der Ausfuhr» abgeschlossen sei,

muss die beabsichtigte Ausfuhr zum Inhalt des Vertrages

gehören, nicht bloss Beweggrund für dessen Abschb:ss

bilden. Prüfung, ob das im gegebenen Falle zutreffe. \V 1 l-

I e n sei n i gun g beim Vertrage: Schluss darauf aus

spätem Aüsserungen der einen Vertragspartei.

A. - Die Klägerin Finna L. & E. Brager in Zürich und

der Beklagte Ganzl, lIatten am 16. Januar 1916 ein tele-

phonisches Gespräch über Lieferung von Kokosbutter,

mit dessen Kauf und Verkauf sich beide Firmen berufs-

mässig beschäftigen.

Den folgenden Tag schrieb die Klägeril1 dem Beklagten :

<i Wilj kauf~en von Ihnen gestern: 2 Wag~on Kokosbutter

»zum PreIse von Fr. 2.72 per K 11 0 netto, Ver-

~) packung gratis, disponibel im Lagerhaus Basel. Zahlung

»netto Kassa gegen Lagerschein. Wir bitten Sie um

» prompte Ueberweisung der Ware ... »

Diesen Brief bestätigend antwortete der Beklagte anl

19. Januar: Er habe in der telephonischen Unterredung

angedeutet, dass er die Lieferung der zwei Wagen nur

dann erledigen könnte, wenn die Klägerin ihm bei der

SchweizerifoChen Kreditanstalt ein übertragbares Akkre-

ditiv für die zwei Wagen eröffne. Er habe nämlich ge-

zwungener Weise ebenfalls solche Konditionen annehmen

müssen.

Die Klägerin antwortete am 20. Januar : Bei disponibler

Ware, wie die hier ab Lagerhaus verkaufte, erübrige sich

eine Krediteröffung. Der Gegenwert stehe gegen Vorwei-

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Oblfgatlonenrecht. N·.74.

5ung des Lagerscheins zur Verfügung. Die Eröffnung

eines Akkreditivs, namentlich eines übertragbaren, sei

überhaupt nicht· vereinbart worden. Immerhin habe die

Klägerin den Bankverein beauftragt, gegen Presentation

der Lagerscheine dem Beklagten den Gegenwert der

'Vare auszufolgen.

In seiner Antwort vom 21. erwiderte der Beklagte. dass

er auf einem übertragbaren Akkreditiv als Kondition des

Geschäftes bestanden habe; er habe am Telephon aus-

drücklich erwähnt. die Klägerin möge dieses Begehren

nicht persönlich nehmen, sondern als Form!!.ache, da er

selbst solche Konditionen akzeptiert habe. « Nachdem

dieses Geschäft », wird dann weiter erklärt, « derartig ver-

klausuliert ist, ist es im beiderseitigen Interesse, von

diesem Engagement Abstand zu nehmen)}.

Auf dieses Schreiben und ein nachheriges Telephon-

gespräch zwischen den Parteien, dessen Inhalt nicht

sicher feststeht, Bezug nehmend, entgegnete die Klä-

gerin am 22. Januar, indem sie unter Wahrung ihrer

Schadenersatzansprüche Lieferung bis zum 25. d. M.

verlangte. Von einem übertragbaren Akkreditiv sei

beim mündlichen Vertragsabschlusse kein Wort erwähnt

worden und die Klägerin hätte' eine solche Bedingung

auch nicht angenommen, da sie in einem Schweizer Lager-

haus befindliche Ware am nächsten Tage gegen Vorwei-

sung des Lagerscheins bezahle.

In seiner Antwort hierauf vom 25. Januar hielt der

Beklagte an seiner Darstellung fest und schloss mit der

Erklärung : {(In Anbetracht Ihrer schroffen Vorgangs-

weise, und dass Sie meinen Bedingungen bisher nicht

entsprochen haben, erachte ich dieses Geschäft meiner-

seits für storniert. »

Auf diese Zuschrift antwortete die Klägerin am 26. Ja~

nuar, ihre Auffassung erneuernd, sie werde das gewün-

schte Akkreditiv eröffnen, um zu zeigen, dass ~ie nicht

den Prozess suche. Von einer Stornierung des Geschäfts

könne keine Rede- sein und falls der Beklagte seinen

ObllgaUonenreeht. N° 74.

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Verpflichtungen nicht nachkomme, müsste sie ihn für

jeden Schaden haftbar machen.

Der Beklagte erwiderte hierauf am 26-. Januar

Die

nachträgliche Ausstellung eines Akkrediti'\ts sei unnütz,

nachdem !!.ich deI Beklagte, wie mitgeteilt, als« von jedem

Engagement für enthoben betrachte»; die Angelegenheit

sei für ihn "ollständig erledigt.

Daraufhin' schrieb die Klägerin dem Beklagten am

28. Ja.nuar : Sie habe sich auf seine RücktIittserklärung

vom 26. Januar 1916 hin anderweitig zum Preise von

3 Fr. 10 Cts. eingedeckt und belastete ihn für die Diffe-

renz im Betrage von 7600 Fr., zuzüglich der Spesen der

-- am 26. Januar 1916 erfolgten -

Akkreditierung mit

68 Fr.)

B. -

In der Folge hat die Klägerin gestützt auf den

Kaufvertrag vom 16. Januar den Beklagten vor dem

Handelsgericht Zürich auf Bezahlung der beanspruchten

Beträge samt Zins zu 5 % vom 1. Februar 1916 an be-

langt. Sie macht neuerdings geltend. dass VOll einem

Akkreditiv nicht die Rede gewesen sei. Eventuell handle

es sich hiebei um einen Nebenpunkt nach Art. 2 OR.

Ganz eventuell habe die Klägerin das Akkreditiv noch

rechtzeitig geleistet.

Der Beklagte "Verlangt Abweisung der Klage. Er be-

streitet das Zustandekommen eines Vertrages, weil

hinsichtlich der Beibringung des Bankakkreditivs, einem

wesentlichen Vertragsbestandteil, keine Einigung erzielt

worden sei. Eventuell sei das Geschäft ungültig, weil der

Bundesratsbeschluss vom 27. Mai 1915 betreffend Ver-

kauf von Butter und Käse den (, Abschluss von Käufcll

und Verkäufen über Milchprodukte jeder Art, sowie

Speisefette, zum Zwecke der Ausfuhr, solange nicht eine

Ausfuhrbewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes

erteilt, verboten » habe. Der"Exportzweck sei beim Tele-

phongespräch vom 16. Januar als selbstverständlich

angesehen worden: Einmal habe die 'Vare im Lagerhaus

Basel gelagert, das in der Hauptsache für Deutschland

488

ObUgaUonenrecht. Ne 14.

bestimmte Ware enthalte; ferner seien die Inhaber der

klägerischen Firma deutscher Nationalität und besässen

in Mannheim ein Lagerhaus. Sodann habe die Klägerin die

Ersatzware ab Lager Buchs gekauft und zweifellos zur

Erfüllung eines weiteren am 4. Februar 1916 mit den

Münchner Margarinewerken (l Saphir» getätigten Kaufs

bestimmt, dessetwegen sie dann wegen Zuwiderhandlung

gegen den angeführten Bundesratsbeschluss in Straf-

untersuchung gezogen worden sei. Vom Quantitativ

werde lediglich der Posten von 68 Fr. bestritten.

Den letztem Ausführungen gegenüber bestritt die

Klägerin, dass das mit dem Beklagten und das mit der

Gesellschaft « Saphir» eingeSangene Geschäft zu Export-

zwecken abgeschlossen worden sei.

In dieser Beziehung hat der Beklagte in der mündlichen

Verhandlung, im Gegensatz zur SachdarsteUung seines

Anwalts, erklärt: « Es sei ihm beim Vertragsabschluss

nicht bekannt gewesen, zu welchem Zwecke die Klägerin

die Ware habe kaufen wollen.

C. -

Mit Urteil vom 19. Mai 1916 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage für den Haupt-

posten von 7600 Fr. zugesprochen.

D. --- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig

die Berufung an däs Bundesgericht ergriffen mit den

Begehren : In Aufhebung des angefochtenen Urteils :

1. Die Klage gänzlich abz1Jweisen; 2. Eventuell die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme

der anerbotenen Beweise und zur Aktenvervollständigung

darüber : a) Dass die von der Klägerin dem Beklagten ab-

gekauften zwei Wagon Kokosbutter von ihr zum Zwecke

des Exportes ins Ausland erworben worden seien;

b) Weiter eventuell darüber, dass eine Willenseinigung

der Parteien mit Bezug auf das vom Beklagten verlangte

Akkreditiv nicht zu Stande gekommen sei.

E. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

des Beklagten diese Anträge erneuert, der Vertreter der

Obligationenreeht. N0 74.

Klägerin hat auf kostenfällige Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der erste Einwand, den der Beklagte gegen die

For.:ierung der Klägerin erhebt, geht dahin, es sei der

Vertrag vom 16. Januar 1916, aus dem sie abgeleitet

werden will, mangels einer übereinstimmenden Willens-

äusserung nicht zu Stande gekommen. Der Beklagte habe

nämlich nur gegen Akkreditiv liefern wollen, während

sich die Klägerin hiezu erst bereit erklärt habe, nachdem

der Beklagte bereits von seiner Verkaufsofferte zurück-

getreten sei.

Hiernach macht also der Beklagte geltend, das Ge-

schäft sei unter einer Suspensivbedingullg abgeschlossen

worden, wogegen die Klagpartei den Abschluss ohne diese

Bedingung behauptet.

Die Beantwortung der in der Theorie bestrittenen

Frage, wem die Beweislast obliege -

vgl. OSER, Kom-

mentar zum OR, Vorbemerkungen zu den Art. 151 ff, -

kann dahingestellt bleiben, angesichts des Umstandes,

dass die Vorinstanz als ausgewiesen ansieht, der Vertrag

sei ohne die vom Beklagten behauptete Bedingung ab-

geschlossen worden, und weil man es hiebei (gemäss den

nachstehenden Erwägungen) mit einer für das Bundes-

gericht massgebenden BeweisWÜfdigung zu tun hat, Die

Vorinstanz nimmt nämlich an, in der Aeusserung des

B.eklagten vom 21, Januar, es sei im beiderseitigen Inte-

resse «von diesem Engagement Abstand zu nehmen »,

und in jener vom 24. Januar, er erachte « das Geschäft als

storniert », liege der Beweis, dass der Beklagte sich als

gebunden angesehen habe. In der Tat kann in diesen

Erklärungen das stillschweigende aussergerichtliche Ge-

ständnis erblickt werden, es habe ein bindender Vertrag

bestanden, hinsichtlich dessen dann der Beklagte zu-

4bo

ObUgationenreebt. Ne 74:

nächst die Offerte gestellt habe, ihn wieder aufzuheben

(<< vom Engagement Abstand nehmen)), und von dem

er nachher habe zurücktreten wollen «< erachte das.

• Geschäft als storniert)). Diese dem Vorentscheid zu

Grunde liegende Würdigung verstösst nicht nur in keiner

Weise gegen Bundesrecht, sondern gibt jenen Aeusserun-

gen des Beklagten die naheliegendste und vernünftigste

Deutung. Auch aus den übrigen Umständen des Falles.

lässt sich nichts entnehmen, das gegen die tatsächliche

Würdigung der Vorinstanz sprechen würde. Der Antrag

auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Be-

weisa1,lfnahme dafür, dass über das Akkreditiv keine

Einigung stattgefunden hane, ist unbegründet. Verneint

man nämlich mit dem Beklagten eine Einigung über

diesen Punkt, so wird damit noch keineswegs das Zu-

standekommen eines Vertrages ausgeschlossen. Vielmehr

muss eben dann aus den erwähnten brieflichen Aeusser-

rungen des Beklagten entnommen werden, dass er der

Leistung eines Akkreditivs als Nebenpunkt keine für

seine vertragliche Zustimmungserklärung ausschlagge-

bende Bedeutung beigemessen hat; sonst hätte er sich

nicht nachträglich, wie nach den obigen Ausführungen

anzunehmen ist, auf den Standpunkt stellen können, er

sei vertraglich gebunden und es h;:tndle sich für ihn darum.

diese Bindung wieder rückgängig zu machen. Danach ist

es auch unerheblich, wenn, wie der Beklagte behauptet,

zwei noch nicht einvernommene Zeugen (Stamm und

König) aussagen könnten, es sei beim mündlichen Ver-

tragsabschlusse von der Leistung des Akkreditives ge-

sprochen worden. Trotz dessen wäre der Vertrag und

zwar ohne eine solche Leistungspflicht der Klägerin zu

Stande gekommen, wofür sich zudem auch noch darauf

verweisen lässt, dass die « Zahlung netto Kasse)) zu erfol-

gen hatte, ein Zahlungsmodus, der für den Beklagten

jedenfalls ebenso günstig ist, wie der durch Eröffnung

eines Akkreditivkredites.

2. -

'Vas den weitem Einwand anlangt, das Gesehürt

OblIgationenrecht. N° 74.

sei, weil gegen den Bundesratsbeschluss vom 27. Novem-·

ver 1915 verstossend, nichtig, so ist zunächst die Auffas-

sung der Klägerin zu verwerfen, es handle sich dabei

nicht um die Anwendung eines «eidgenössischen Ge-

set z e ~ » nach den Art. 56 und 57 OG und die Berufung

sei daher unzulässig. Der Ausdruck (I Gesetz l) ist hier

nicht iu seinem technischen, staatsrechtlichen Sinne zu

verstehen, sondern allgemeiner im Sinne eines staatliche

Normen enthaltenden Erlasses, so dass auch die blossen

Ver 0 r d nun gen eidgenössischen Rechtes darunter

fallen, zum mindesten, wenn sie sich als Rechts- und

nicht als blosse Verwaltungsverordnung.en interner Natur

darstellen. Das OG will mit dem genannten Am:drucke

keinen Unterschied zwischen eidgenössischem Gesetzes-

und Verordnungsrecht machen, da nicht einzusehen ist,

warum die einheitliche Anwendung des letztern -

unter

den sonst für die Berufung erforderlichen Voraussetzungen

- dem Bundesgericht als Berufungsinstanz entzogen sein

sollte. Vielmehr will lediglich hervorgehoben werden, dass

die vom Berufungskläger als verletzt bezeichnete Rechts-

norm einer eid gen ö s s i s c h e n Rechtsquelle ent-

stammen müsse (vergl. WEISS, Berufung, S. 20 Ziffer 5).

Das Hauptgewicht ist also in vorliegender Beziehung bei

dem Ausdrucke «.eidgenössisches Gesetz » auf den ersten

und nicht den zweiten Bestandteil zu legen. Der streitige

Art. 4 enthält aber inhaltlich zweifellos eine eigentliche

Rechtsnorm. Uebrigens ist zu bemerken, dass der :sundes-

ratsbeschluss vom 27. November 1915 auf Grund der

angemeinen Vollmachten erlassen wurde, die der Bundes-

beschluss vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen

zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung dei'

Neutralität eingeräumt hat, und dass er daher wohl auch

formell einem eigentlichen Bundesgesetz gleichsteht. was

indessen hier nicht geprüft ~u werden braucht.

3. - In der Sache selbst fragt es sich, ob der «Abschluss li

des Kaufes vom 16. Januar 1916 im Sinne von Art. 4 des

Bundesratsbeschlusses «zum Zwecke der Ausfuhr)) er-

492

ObligatloDeDrecht. N- 74.

folgt und daher, da eine vorherige Ausfuhrbewilligung

nicht erteilt wurde,

(l verboten)} gewesen und infolge

dessen nichtig sei.

Nun verlangt der Art. 20 OR als Voraussetzung der

Nichtigkeit, dass der angefochtene Vertrag « einen wider-

rechtlichen Inhalt)} habe, und dementsprechend setzt

der Art. 4 des Bundesratsbeschlusses voraus, dass der

Kauf a b g e s chI 0 s sen worden sei zum Zwecke der

Ausfuhr. Die blosse Absicht, der Beweggrund als unaus-

gesprochenes Motiv, ist aber nach bekannter Rechts-

auffassung nicht (l Inhalt des Vertrages ». Anders ver-

hält es sich nach der Praxis freilich, wenn der Vortrag als

«gegen die guten Sitten verstossend)} angefochten wird;

hier geht aber auch der Wortlaut des Art. 20 OR entspre-

chend weiter, weshalb er eine Berücksichtigung des bloss

nach seinen Motiven unsittlichen Rechtsgeschäftes ge-

stattet.

Zu dem Gesagten kommt, dass im gegebenen Falle

auch die in Frage stehende Rechtswidrigkeit im Beweg-

grunde nicht nachgewiesen ist. In der Parteibefragung

vor Handelsgericht hat der Beklagte selbst erklärt : «Zu

welchem Zwecke der Kläger die Ware kaufen wollte,

war mir beim Abschluss nicht bekannt. » Trotz dieser

Erklärung seines Klienten wollte dessen Vertreter den

Beweis leisten, die Ware sei zum Zwecke der Ausfuhr

gekauft worden. Dies konnte, er aber doch nur in dem

Sinne gewollt haben, dass die ein e der Vertragsparteien,

die Klägerin -

die es bestritt -

beim Abschluss die

Absicht gehabt habe, die zu kaufende Ware auszuführen.

Aber auch für das Vorhandensein dieser Absicht bei der

Klägerin allein fehlt es an dem erforderlichen Beweise.

Die Vorinstanz hat mit Recht darauf hingewiesen, dass

alle die Veranstaltungen und Umstände, aus denen der

Beklagte diesen Beweis ableiten will - falls sie überhaupt

eine Exportabsicht offenbaren -

nicht ausschliessen,

dass mit der Ausfuhr bis zur Änderung der Exportver-

hältnisse, namentlich bis zum 'VegfaU des ergangeneR

ObUgationenreeht. N. 74.

493

Verbotes habe zugewartet werden wollen. In diesem Falle

aber hat man es nicht mehr mit einem (l Abschluss zum

Zwecke der Ausfuhr » im Sinne der Art. 4 zu tun. Es

lässt sich denn auch nicht annehmen, dass der Käufer

gerade das gewollt habe~ was unmöglich gewesen wäre -

Ausfuhr wider den Willen der Behörden, die doch die für

die Einhaltung des Verbotes

~weckdienlichen Mass-

regeln ergreifen, -

und dass er nicht lieber zuwarten

wollte, bis ein allfällig von ihm in Aussicht genommener

Export rechtlich wieder zulässig sei.

Auch zum Nachweise der Behauptung, dass der An-

schluss zum Zwecke der Ausfuhr erfolgt sei, hat der

Beklagte ein Rückweisungs-und Aktenvervollständigungs-

begehren gestellt. Gegenüber der Beweiswürdigung de&

Vorderrichters könnte er aber damit nur durchdringen,

wenn er bestimmte Tatsachen namhaft zu machen ver-

möchte. die jenen Schluss der Vorinstanz, dass eine Aus-

fuhr erst für die Zeit, wo sie wieder ohne weiteres erlaubt

sein würde, (allfällige) ins Auge gefasst gewesen sei, be-

seitigen würden. Die heute hiefür angeführten Gründe -

Domizil der Klägerin in Deutschland, Verwendbarkeit

der Ware in ihrem Betriebe, \Veiterverkauf an eine

deutsche Firma, rasche Verderblichkeit der Koko~utter

usw. -

sind aber, auch in ihrer Gesamtheit ge'würdigt,

zur Widerlegung jenes Schlusses nicht geeignet.

4. - Ueber das Quantitativ der Klageforderung endlich

besteht kein Streit mehr.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1916

bestätigt.