opencaselaw.ch

42_II_494

BGE 42 II 494

Bundesgericht (BGE) · 1916-10-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

494

ObllRaUonenrecht. Ne 75.

. 75. 'arten aer I. ZivilabteUung 'Vom 7. Oktober 1916

i. S. Helfer, Beklagter,

gegen Fischer und Peterhans, Kläger.

Grundstückkauf. Behandlung einer 'als Vorvertrag

bezeichneten Vereinbarung, die alle wesentlichen Be-

standteile eines eigentlichen Kaufvertrages enthält. Mass-

gebende Bestimmungen für ihre Anfechtung. Annahme

einer absichtlichen Täuschung, darin liegend, dass der

Verkäufer dem Käufer unzutreffende Angaben über die

Rentabilität des Kaufgegenstandes gemacht hat.

.r1. -

Durch Urteil vom ~. Mai 1916 hat das Oberge-

richt des Kantons Aargau erkannt:

Dispositiv 1 des bezirksgerichtlichen Urteils ist be-

stätigt.

.

(Das Bezirksgericht Bremgarten hatte den Beklagten

pflichtig erklärt, den am 8. Januar 1914 mit den Klägern

abgeschlossenen Vorvertrag zu halten und demgemäss

zum Abschluss eines Hauptvertrages Hand zu bieten,

und die fällige Anzahlungssumme von 3000 Fr. zu be-

zahlen.)

B. -

Gegen dieses Urteil hat qer Beklagte rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den An-

trägen:

Das Urteil sei aufzuheben und die Klage gänzlich

abzuweisen.

Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurück-

zuweisen zur Feststellung des Minderwerts der verkauften

Liegenschaft, und die Klage in dem Sinne abzuweisen,

dass der Kaufpreis von 18,000 Fr. um den Betrag des

Minderwerts herabgesetzt und demgemäss die eingeklagte

Anzahlung ganz oder teilweise als dahingefallen erkUirt

werde.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Kläger seltrieben anfangs Dezember 19ü

ObUgatloDeJll'ecbt. NI> 75.

49.i

€ine Liegenschaft in Dottikon, bestehend aus einem

Wohnhaus und einem Garten mit Treibhaus, im Offerten-

blatt der Schweizer. Handelsgärtner als « konkurrenzlose

Gärtnerei in aufblühender, industriereicher Ortschaft I)

zum Verkanfe aus. Am 15. Dezember 1913 teilten sie

dann dem Beklagten auf Befragen mit, einem tüchtigen

Fachmanne biete diese Gelegenheit . zweifelsohne eine

sichere Existenz, es habe hier ein Gärtner mit zwei Mann

das ganze Jahr zu tun, indem einige Herrschaftsgärten

da seien und ihm auch die Friedhofgärtnerei übertragen

würde. Die Gemeindekanzlei ihrerseits erteilte dem Be-

klagten günstige Auskunft. Nach erfolgter Besichtigung

der Liegenschaft entschloss er sich, sie zu kaufen.

Am 8. Januar 1914 wurde der Vertrag in Dottikon von

beiden Parteien unterzeichnet; . dabei wurde dem Be-

klagten in letzter Stunde mitgeteilt, dass die Herren

Fischer ihre Privatgärten durch einen eigenen Gärtner

besorgen liessen unn die Friedhofgärtnerei für das Jahr

1914 bereits vergeben sei. Der Vertrag, welcher von

Notar Meyer öffentlich beurkundet wurde, hat folgenden

"fortlaut :

« Vorvertrag.

~) Verkäufer: 1. Theodor Emil Fischer, Jakob Josefs,

» Steinlieferant, geb. 1889, von und in Dottikon, und

}) 2. Friedrich-Emil Peterhans, Josef-Marius Schmiede-

J) mei&ter, geb. 1877, von Fü,lisbach in Dottikon ver;.

j) pflichten sich, an Käufer: Gottlieb Helfer, Gärtner,

J) Franzen, geb. 1874 von Lurtigen bei Murten, in Ragaz,

J} zu verkaufen folgendes Grundstück im Gemeindebann

i) Dottikon :

» a) 41,16 Aren Hausplatz und Garten mit Gärtnerei,

Steuerschatzung ........... Fr.

4,290

» b) Ein Wohnhaus mit Treibhaus sub

» N° 200 des Lagerbuches Dottikon einge-

J) tragen, geschätzt und brandversichert zu

))

t 1,300

J) Gesamtschatzung .......... Fr. 15,590

Obligationenrecht. N° 75.

I) Der Kaufpreis beträgt 18,000 Fr. schreibe achtzehn-

» tausend Franken.

»Sämtliche ·auf dem Kaufobjekt haftende Grund-

» pfandschulden sind von den Verkäufern abzuheben und

» ein neuer Schuldbrief von 15,000 Fr. mit jährlichen

I) Abschlagszahlungen zu errichten. Diese neue Sehuld-

» summe von 15,000 Fr. ist dem Käufer auf Rechnung

» der Kaufsumme zu überbinden und der Rest von

» 3000 Fr., ausmachend die Kaufsumme von 18,000 Fr.~

» bis 20. Januar 1914 bar zu bezahlen.

» Verschiedene Bestimmungen :

» 1. Nutzen und Gefahr ·der Kaufgegenstände geben

» mit dem 8. Januar 1914 auf den Erwerber über.

I) 2. Die Stipulationskosten diese!) Vorvertrages, sowie

»,die Stipulations- und Grundbuchlmsten des zu errichten-

» den Schuldbriefes und des Hauptvertrages zahlen die

» Verkäufer und der Käufer je zur Hälfte.

I) 3. Die Verkäufer verpflichten sich, dem Käufer auf

» dem neuzuerrichtenden Schuldbrief per 15,000 Fr.~

» welche Pfandsumme dem Käufer so dann überbunden

» wird, als solidarische Bürgen zu unterzeichnen.

I) 4. Für allfälI. Mängel am verkauften Gebäude wird

) keine Währschaft getragen. »

Der Beklagte bezog die Liegenschaft. Bald darauf er-

klärte er jedoch den Klägern, er trete von dem Vertrage

zurück und ziehe aus, weil' er Mängel entdeckt habe,.

welche die Liegenschaft zur Betreibung einer Gärtnerei

untauglich machten; sie sei derart feucht, dass sogar die

Wohnung direkt ungesund sei; die Kläger hätten ihm

diese Mängel arglistig verschwiegen und ihn dadurch ge-

täuscht. Hierauf reichten die Kläger die vorliegende

Klage ein, mit dem Begehren, « der Beklagte sei pflichtig

zu erklären, den am 8. Januar 1914 mit ihnen abgeschlos-

senen Kaufvertrag zu halten und demgemäss zum Ab-

bchluss eines Hauptvertrages Hand zu bieten und die

Obllgationenrecht. N° 75.

.i97

fällige Anzahlungssumme von 3000 Fr. zu bezahlen I). Der

Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Diese wurde

indessen von beiden kantonalen Instanzen geschützt.

2. -

Mit der Vorinstanz ist zunächst die -

von der

Minderheit des Bezirksgerichts Bremgarten vertretene -

Auffassung zurückzuwei&en, der streitige Vertrag !)ei ein

einseitiger, indem er nur die Kläger als Verkäufer, nicht

aber den Beklagten als Käufer verpflichtet habe. Dem-

gegenüber genügt es, darauf hinzuweisen, dass letzterer

selber nie der Meinung gewe~en ist, er &ei nicht auch ver-

pflichtet : er ist auf die Liegenschaft gezogen und hat

nachträglich erklärt, dass er den Vertrag wegen Täu-

schung und Irrtums nicht gelten lasse; auch im Prozess

hat er jenen Standpunkt nicht eingenommen.

Handelt es sich also um einen zweiseitigen Vertrag, so

ist darin im Gegensatz zur Vorinstanz nicht ein blosser

Vorvertrag. sondern ein eigentlicher Kaufvertrag zu er-

blicken. Denn die Vereinbarung enthält alle wesentlichen

Bestandteile eines solchen, und es ist nicht ersichtlich,

was im « Hauptvertrage » noch weiter hätte bestimmt

werden sollen : der Kaufgegenstand ist genau bezeichnet,

der Kaufprei., bestimmt festgesetzt, die Art und Weise

der Abzahlung ist geordnet, und ebenso der Nutzens- und

Gefahrsübergang .. Es liegt abo trotz der äusseren Form,

auf die es nicht ankommt, ein vollständiger Kaufvertrag

vor. welcher der Erfüllung durch Abschluss eines weiteren

Vertrages nicht bedurfte, sondern selbst schon, seine Gül-

tignit vorausgesetzt, alle Rechtsfolgen des Kaufes -

namentlich die Notwendigkeit der Eintragung in das

Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB) -

bewirkte.

3. - Hieraus folgt, dass die Beurteilung der Anfechtung

des Vertrages durch den Beklagten sich in erster Linie

nach den speziellen kaufrec~tlichen Bestimmungen, ins-

besondere nach den Vorschriften über die Gewährleistung

wegen Mängel der Kaufsache richtet, was nicht aus-

schliesst. dass daneben die Bestimmungen des allgemeinen

ObUgaUonenrecht. N° 75.

Teils des OR über absichtliche Täuschung beim Vertrags-

schlusse herangezogen werden können (verg!. OSE~;

Komm. zu Art. 197 OR S. 485 f.).

a) Die Haupteinrede der absichtlichen Täuschung ist

von den kantonalen Instanzen zu Unrecht abgewiesen

worden. Zwar ist eine solche Täuschung nicht schon in

der allgemeinen Offerte der Kläger in der Fachzeitschrift

zu erblicken, wenn auch andrerseits sich der Auffassung

nicht beipflichten lässt, es sei ein Zeitungsinserat hiezu

überhaupt ungeeignet, weil es sich an unbestimmte Per ...

sonen wende. Denn unter diesen befindet sich auch der

konkrete Vertragskontrahent, und er kann durch das

Inserat in einen für den' Vertragsabschluss kausalen

Irrtum versetzt worden sein. Im vorliegenden Falle war

indessen die Anpreisung im Offertenblatt der Handels-

gärtner doch zu allgemein gehalten, als dass darin eine

absichtliche Täuschung gesehen werden könnte. Es frägt

sich aber weiter, ob eine solche nicht in der Zuschrift der

Kläger vom 15. Dezember 1913 au den Beklagten liege,

worin gesagt ist, die Gärtnerei biete einem tüchtigen

Fachmanne zweifelsohne eine sichere Exi&tenz, es habe

ein Gärtner mit zwei Mann das ganze Jahr zu tun, indem

in Dottikon auch einige Herrscliaftsgärten bestünden und

dem Käufer überdies die Friedhofgärtnerei übertragen

würde. Die Anpreisung ist nach dem Expertengutachten

objektiv unrichtig, da ein Gärtner auf der angebotenen

Liegenschaft nur ein mittelmässiges Auskommen erzielen

könnte, und eine Täuschung ist auch nicht deshalb abzu~

lehnen, weil «(die Anpreisung sich noch in dem Masse von

Treu und Glauben im landesüblichen Verkehr hielt t.

Diese Auffassung der Vorinstanz geht zu weit. Richtig ist

dagegen, dass der Beklagte unmittelbar vor Unterzeich-

nung des Vertrages darüber aufgeklärt wurde, dass die

Herrschaftsgärten in der Hauptsache von einem Privat-

gärtner besorgt würden und dass auch die FIiedhofgärt~

nerei für das Jahr 1914 bereits vergeben sei. Die Frage, ob

dadurch der Kausalzusammenhang zwischen der Täu-

ObUgationenrecht. 1" 0 i5.

schUdg durch jene Angaben und dem Vertragsabschlusse

zerstört 'Worden sei, kann unerörtert bleiben. weil die

weitere bestimmte Zusicherung über den Umfang des

Geschäfts, e& habe ein Gärtner mit zwei Mann da!' ganze

Jahr zu tun, aller Erfahrung nach für den Beklagten

bestimmend sein musste. Es ist klar, dass bie von den

Klägern gemacht wurde, um ihn zum Kaufe zu bewegen.

und die Bemerkung des Bezirksgerichts, es sei anzuneh-

men, dass er auch ohne diese Vorspiegelung den Kauf

abgeschlossen hätte, wird durch nichts gestützt; es wäre

Sache der Kläger gewesen, Anhaltspunkte für diese ganz

unwahrscheinliche Annahme vorzubringen. Wenn endlich

das Obergericht ausführt, es gehe aus dem Beweisver-

fahren nicht zur Ueberzeugung des Richters hervor, dass

die Kläger das Bewus&tseill der Täuschung hatten. so ist

darauf zu erwidern, dass sie nach der Sachlage zweifellob

wissen mussten, ihre Angabe stehe mit den tatsächlichen

Verhältnissen nicht in Einklang. Es ist also anzunehmen,

dass absichtliche Täuschung vorliegt.

b) Was sodann die Mängelrüge nach Art. 197 OR anbe-

langt, so haben die vom Bezirksgericht bestellten Sach-

verständigen schwere Mängel festgestellt, die vom Käufer

nicht sofort wahrgenommen werden konnten. Allerdings,

führen sie aus, hätte der Beklagte, wenn er erfahrener und

weniger leichtgläubig gewesen wäre, mehrere Mängel seheu

und richtig würdigen können, immerhin habe er die unge-

nügende Trockenlegung des Bauplatzes nicht almen

können, weil ein halbwegs ordentlicher Baumeister derar-

tigeFehlernichtbegehe, die Feuchtigkeit mache das Haus

zu Zeiten ungesund, und ein un&icherer Wasserhaushalt

sei auch ein bleibender Nachteil des Bodens. Die für dab

Bundesgericht verbindlich festgestellten Mängel (Wasser-

gefahr, Feuchtigkeit und zu tiefe Lage de& Hauses, un-

zweckmä;,sige Anlage des Treibhauses, steiniger Boden),

:sowie die zugesicherten, tatsächlich aber nicht vorhan-

denen Eigenschaften, worunter auch die Rentabilität der

Gärtnerei zu rechnen ist, sind derart, dass eine Wandelung

AR i2 11 -

19lii

ObUgationenrecht.~o 7ti ••

tl~~ J{,~!lfes gerechtfertigt, erschiene, wenn ma)l ü1;H~1;'!Iaqpt

ar,ye]uwm wollte, ein solcher sei gültig zu~tande gcko.m"r

n:te.y.D~,nn der Wert und die Tauglichkeit der Kauf'S~he

zt,t.,dem vorausgesetzten Gebrauche werden dUrch;· die

za~dchen Mängel nicht nur gemindert, sOJlder~gerad~zll

, aufgehoben. Hieran vermöchte auch die Bestimmung; im'

Ye.rtrage nichts zu ändern, dass;{< f~ allfällige Mängelaut

G~bäude keine Währschaftg~tr9genwerde;,: einmal u,m-

. rflsst dieWegbedingung nur die Mängel des Hames~ nicht

d~r übrigen Liegenschaft, und sodaull ist nach Art. 199

Q'ß eine Vereinbarung über Aufhebung oder Be~hrän-'

~~ng' der Gewährspflicht ungültig, wenn der Verkäufer,

w~s hier anzunehmen ist, dem Käufer die Gewährsmängel

arglistig verschwiegen hat.

:4.:- Ist danacb die Berufung gutzuheissen und die

Ip~ge abzuweisen, so erübrigt es sich, die weiter vom.Be-

klagten erhobene Einrede des wesentliehen Irrtums heinI

Vertragsabschlusse zu prüfen.

Demnach hat das BUlläesgericht

erkannt:

pie Berufung wird gutgeheissell und damit, in Aufhe.,·

bung .des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau

v;om 5. Mai 1916, die Klage gänzlich abgewiesen.

76. Urteil der 11. Zivila.bteUuDg vom :11; Oktobet'1916

i. S. Stegmüller, Beklagter, gegen Stegmüller, K1äge~ri ..

.

'

'~' ..

Dur~h den Eheab.schluss bedingte Schenkung de$·E.he~

Jllannes an seine F~au. Rückforderungsanspruch des,

Scherikers bei Scheidu:llg derEhe.

'

.rA. -

Im Jahre 1913 tr~tder am 16. März 1852 ge-

borcne,yerwitwete Beklagte zu. der 3m 30; Oktober 1860·

geb.~H~:cneIl,-' eben.~alls. verwitweten Klägerin in e4t, näheres,

B~~JlJÜschaftsverhältnis .. D.er Beklagt.e machte der Klä-

:~Heiratsallträge,gegen deren Annahme die Klägerin

rim~rst 'Bedenken trug, weil der Beklagte eine dreissig-

"jlb!ige.~ pflegebedürftige geistesschwache Tochter hatte

~d zu jener Zeit im, Rufe stand, mit einer gewissen

Rosa Neuenschwander Beziehungen zu unterhalten. Am

27. Oktober 1913 trat der Beklagte der Klägerinsein

J~uthaben bei der Sol()thurner KantonaI-Ersparniskasse

ilu :Betrage von ~845 Fr. 65 Gts. nebst 4 % % Zins seit

.1.:Januar 1913 ab; die Schuldnerin wurde von dieser

AbtretUilg 'in Kenntnis gesetzt und das Guthaben auf

den Namen der Klägerill umgeschrieben. Am folgendeu

T~g meldeten die Parteien beim Zivilstandsamt Bärsch-

;wiLihr Eheversprechen an. Während der gesetzlichen

gjnspruchsfrist erhob Rosa Neuenschwander Einsprachc

gegen die Eheschliessllng mit der Begründung, der Be-

klagte habe ihr die Ehe versprochen. Auf diese Einsprache

hin äusserte die Klägerin die Absicht, vom Verlöbnis

zurückzutreten; sie liess sich aber beschwichtigen, worauf

die,Ehe am 12. November 1913 abgeschlossen wurde.

;,-.,Am 21. Mai 1915 reichte die Klägerin beim Richteraml

~orneck-Thiersteill Klage gegen den Beklagten ein, mit

d~rsie Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagten

~

Bezahlung einer Entschädigungs- und GellugtuUllgs-

smnme von 5000 Fr. verlangte. Der Beklagte schloss auf

.Mw,e!sung der Klage; eventuell, d. h. für deu Fall der

,Sebeidung, beantragte er Verurteilung der Klägerill znr

RJj.ck,erstattung des ihr am 27. Oktober 1913 zedierten

(iu,thabens von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins.

:L/3. -

Durch Entscheid vom 15. Dezember 1915 hat

.das Amtsgericht Dorneck-Thierstein die Ehe der.Parteien

# stützt . auf Art. 142 ZGB geschieden, den Beklagten als

~huldigen Teil erklärt; zwischen den Litiganteu die

Gütertrennung ausge~prochen und sowobl das Begehren

~

. Klägerin auf Verurteilung des Beklagten. zur Be-

~lung von 5000 Fr., als auch das Begehren des Beklagten

;:mf. Verurteih:mg der Klägerin zur Rückerstattung, des

~P.getretenenBet.rages V911 .9.845 Fr.·65 Cts. abgewiese:Ü~.