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42_II_500

BGE 42 II 500

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht.;N° 7(1 ••

u~~;K~~fes gerechtfertigt. erschiene, wenn manüb.erJIaqpt

~p.J}eJ1lIl~n wollte, ein solcher sei gültig zUl>tandegekO.m~·

Ill~ .. D~.nn der Wert und die Tauglichkeit der Kaufs~he

z~ . dem vorausgesetzten Gebrauche werden. durch· die

zalJ;lreichen Mängel nicht nur gemindert, sondern:gerad~ztt

. aufgehoben. Hieran vermöchte auch dieBestimmungjm'

Y{lrtrage nichts zu ändern, dass« ffu~ allfällige Mängelam

G;ebäude keine Währschaft getra gen werde * : ein.mahtm-

. fjlsst die Wegbedingung üur die Mängel de;o Haut-es .. nicht

d,er übrigen Liegenschaft, und sodann ist nach Att. 199

QIlcine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschrän-

~Ucng' der Gewährspflicht ungültig, wenn der Verkäufer,

wl;ls hier anzunehmen ist, dem Käufer die Gewährsmängel

arglistig verschwiegen hat.

_

..

(4 .. :- Ist danach die· Berufung gutzuheissen und die'

Ip~ge abzuweisen, so erübrigt es sich, die weiter v:omBe~

kl~gten erhobene Einrede des wesentlichen Irrtums heim

Ve}"tragsabschIusse zu prüfen.

.

.'

Demnach hat das BUlläesgericht

erkannt:

. .oie Berufung wird gutgeheissell und damit, itl Aufht'-'

bung. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau

vom 5. Mai 1916, die Klage g'cinzlich abgewiesen. :

76. Urteil der II. Zivilabteilung vomll Oktober:1916

i. S. Stegmüller, Beklagter, gege.n Stegmüller, Klä~~~!ri.

D.urcb den Ebeab.scbluss bedingte Schenkung de$E.be~

JIlannes an seine Frau. Rückforderungsanspruch des,

Scbenkers bei Scbeidung der Ebe.

.

.

. .'

.fA. ~ Im Jahre 1913 tra,tderam 16. März 1852ge-'

bor~lle, . .verwitwete Beklagte zu d.er am 30; Oktober 1860

geb.~)J:enel1/eben.faUs.verwitweten Klägerin in ein näheres,

B~~AntschaftsverhiiltI).is .. D,er B~klagt.emachte· der Klä;,.

.;Ul

:~nHeiratsai1träge;gegen deren Annahme die Klägerin

f8U~rst 'Bedenken trug, weil der Beklagte eine dreissig-

, 'iä~ige •. pflegebedürftige geistesschwache Tochter hatte

u~dzu jener Zeit im Rufe stand, mit einer gewissen

Rosa Neuenschwauder Beziehungen zu unterhalten. Am

27 . .oktober 1913 trat der Beklagte der Klägerillsein

,~utha,ben bei der Solothurner Kantollal-Ersparniskasse

iJn:Betrage von {}845 Fr. 65 Cts. llebst4 % % Zins seit

.1.;Jauuar 1913 ab; die Schuldnerin wurde von dieser

Abtretung in Kenntnis gesetzt und das Guthaben auf

den Namen der Klägerin umgeschrieben. Am folgenden

Tf!:g meldeten die Parteien beim Zivilstandsamt Bärsch-

;wjL ihr Eheversprechen an. Während der' gesetzlichen

Einspruchsfrist erhob Rosa Neuenschwander Einsprache

gegen die Ehescbliessung mit der Begründung, der Be-

klagte habe ihr die Ehe versprochen. Auf diese Einsprache

hin äusserte die Klägerin die Absicht, vom Verlöbnis

zurückzutreten; sie liess sich aber beschwichtigen, worau!'

die,Ehe am 12. November 1913 abgeschlossen \\'llrdl~.

;,-.,Am 21. Mai 1915 reichte die Klägerin beim Richteraml

~orneck-Thi~rstein Klage gegen den Beklagten ein, mit

d~l'sie Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagteu

~

Bezahlung einer Elltschädigungs- und GenugtuuI1gs-

summe von 5000 Fr. verlangte. Der Beklagte schloss auf

.M-w,e:sung der Klage; eventuell, d. h. für den Fall der

,se1J.eidung, beantragte er Verurteilung der Klägerin zur

RAck,erstattung des ihr' ron 27. Oktober ·1913 zedierten

Gu,thabens von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins.

;·I:ß. -

Durch Entscheid vom 15. Dezember 1915 hat

das Amtsgericht Domeck-Thierstein die Ehe der Parteien

.~$tütztauf Art. 142 ZGB. geschieden, den Beklagten als

~huldigeI). Teil erklärt; zwischen den Litiganteudie

Gü;tertrennung ausge$prochen und sowohl das Begehren

'@J;" . Klägerin auf Verurteilung des Beklagten . zur B.e-

~~dung von 5000 Fr., als auch dM Begellren des Beklagten

11m. Verurteilung der KIägerin zur Rückerstattung, des

~P.getr,etenenBetrages vpn9845 Fr.·65 Cts. abgewiesen.

Obligationenrecllt. N· 76.

Durch Urteil vom 24. Mai 1916 hat das Obergericht des

Kantons Solothurn das vor seiner Instanz allein noch

streitig gewesene Begehren des Beklagten Ußl ftückgabe

des der Klägerin zedierten Guthabens ebenfalls abge-

wiesen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die

Berufwlg an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag.

die Klägerin sei gehalten. ihm das ihr am 27. Oktober

1913 zedierte Guthaben von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins

im ganzen Betrag, eventuell wenigstens zrun Teil zurück-

zuerstatten.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte

diesen Antrag erneuert; die Klägerin hat auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils

geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Zur Begründung seines Anspruches auf Rück-

erstattung der im Streite liegenden 9845 Fr. 65 Cts. hat

der Beklagte vor Obergericht in erster Linie geltend ge-

macht, die Klägerin sei um diesen Betrag in ungerecht-

fertigter Weise bereichert worden. Da der Beklagte selber

behauptet, er habe der Klägerin die Summe von 9845 Fr.

65 Cts. geschenkt, so könnte von einem Anspruch aus

ungerechtfertigter Bereicherqng nur dann die Rede sein.

wenn die Schenkung ein unsittliches, ungiltiges Rechts.-

geschäft darstellen und daher ein Rechtsgrund doch

fehlen würde. In diesem Fall stände aber dem Rück-

forderungsanspruch des Beklagten Art. 66 OR entgegen.

wonach das, was in der Absicht, einen unsittlichen Erfolg

herbeizuführen, gegeben worden ist, nicht zurückgefordert

werden kann. Ebenso kann auch nicht von einer Be-

reicherung aus dem Gesichtspunkt der Zuwendung aus

einem nicht verwirklichten Grund gesprochen werden.

Der Beklagte hat zwar im Prozess ausdrücklich behauptet.

die 984:5 Fr. 65 8ts. seien als eine Pränumerando-

Obligatiouenrecht. N° 71i.

Leistung an die Klägerin für die von ihr seiner Tochter

zu gewährende Pflege anzusehen. Für diese Auffassung

liegen jedoch in den Akten keine genügenden Anhalts-

punkte vor. Vielmehr muss angenommen werden, dass

die 9845 Fr. 65 Cts. der Klägerin unentgeltlich, schell-

kungsweise unter der Bedingung gegeben worden sind,

dass die Klägerin mit dem Beklagten die Ehe eingehe.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Schen-

kung an keine weiteren Bedingungen, insbesondere nicht

an die Auflage gebunden, dass die Klägerill der Tochter

des Beklagten die Wohltat der mütterlichen Pflege an-

gedeihen lasse. Richtig ist nur, dass die Klägerill mit

Rücksicht auf die blödsinnige Tochter des Beklagten

Bedenken gegen den Eheabschluss trug und dass der

Beklagte mit der Eheschliessung unter anderm auch den

Zweck verfolgte, seiner Tochter eine mütterliche Pflegerin

zu verschaffen. Denn nach Art. 16] Abs. 2 und 3 ZGB

hat die Ehefrau den Mann in seiner Sorge für die Ge-

meinschaft nach Kräften zu unterstützen und den Haus-

halt zu führen, wozu ohne weiteres auch die Pflege VOll

pflegebedürftigen Kindern gehört, die der Ehemann mit

in die Ehe bringt. Es verstand sich denn offensichtlich

auch nach der Auffassung der Parteien YOll selbst, dass

die Klägerin als Ehefrau des Beklagten der im gemein-

samen Haushalt lebenden, zwar volljährigen, aber geistig

anormalen Tochter des Beklagten gegenüber Mutterstelle

zu versehen haben würde. Wenn nun auch der Beklagte

mit der Schenkung die Beseitigung der Bedenken he-

zweckte, welche die KIägerin mit Rücksicht auf die

Pflegebedürftigkeit der Tochter gegen die Heirat hatte,

so handelte es sich dabei doch nur um ein Mo t i v zur

Schenkung und nicht um eine Auflage im Sinne der Vor-

instanz. Die Scbcnkung selber war einzig und allein an

die Bedingung geknüpft, dass die Klägerin mit dem Be-

klagten die Ehe eingehe, woraus folgt, dass der Beklagte

nur dann zur Rückforderung der vollzogenen Schenkung

berechtigt wäre, wenn die Klägcrin dns Verlöbnis ge-

501

Obligationenrecht. N0 76.

brochen hätte, nicht aber, wenn die Erwartungen;:die

der Beklagte an die Schenkung knüpfte, sich nicht, 00,..

füllen.

:,;

2. -

Wenn aber auch angenommen werden wollte. es

liege eine Schenkung mit der AufIage an die KIägerm.

vor, die schwachsinnige Tochter des Beklagten zu pflegen,:

SO, müsste der Rückforderungsanspruch des Beklagten

doch aus den VOll der Vorinstanz genannten Gründen

abgewiesen werden. Diese Auflage konnte nur den Sinn:

haben, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ehe ..

frau des Beklagten. neben ihm und nicht etwa an seiner

Stelle, diese Pflege auszuüben habe. Die Erfüllung dieser

Auflage ist nun allerdings durch die Scheidung, der Ehe

der Parteien unmöglich geworden. Gemäss Art. 249

Ziff.3 OR genügt jedoch die Tatsache allein, dass eine

Auflage nicht erfüllt wird, nicht zum Widerruf der Sehen ..

kUIlg, sondern es muss sich dabei um eine ungerecht..,

fe rt i g te Nich terfüllung handeln, was hier nicht der.

Fan ist. Zwar beruht die Scheidung zunächst auf dem

freien 'VilIensentschluss der Klägelin d. h. auf dem Voll

ihr, gestellten Scheidungsbegehren. Allein nach dem.

rechtskräftigen Scheidungsurteil der ersten Instanz, ist

der Beklagte als der an der Zerrüttung der Ehe schul-

dige Teil erklärt und die Scheidung bezw. die Unmög-

lichkeit der Erfüllung der Auflage durch die Klägerin

daher von ihm und nicht von der Klägerin schuldhafter ....

weise herbeigeführt worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1916

bestätigt.

Obllgationeilrecht. N° 77.

77~ Sentenza. 18 ottobre 1916 della. IIa sezione civUe

nella c'ausa Akkumula.torenfabrik Oerlikon

. eontro Ma.ssa. Ba.bbi.

,A(~cordo delle parti sul valore deI litigio c sua intluenza

stiW'appellabilita deHa causa. --- La stipulazione di obbW ..

~azione cambiaria non c per se stcssa produttiva di

llovazione .. -

Pi fronte aregolare iscrizione a pubblico

registro il crcdito iscritto cd il diritto di pegno debbono

ritenersi validi fino a prova dcl contrario. -

Art. :'9. al, 2

OG; 116 CO; 9 e H37 ces.

0"1.. -Per garantire un debito di 22000 fr. verso diversi

ereditori~ Roberto Rabbi in Lugano costituiva ipoteca

sui suoi stabili. impianti elettrici ed accessori siti in Isone

t'Medeglia eon brevetto notarile deI 25 ottobre 1912 nel

quäle sono indicati ~ ereditori nominativamente coll'am ..

montare delloro credito. Il debito (prestito) fu divisQ in

obligazioni parziali nominative di 500 fr. al 4 Yz % ehe il

debilore rimise ai suoi creditori in proporzione deI loro

aVl,re : l'Akkumulalorenfabrik ne ricevette dodici (N° 21-

~32), corrispolldenti a 6000 fr. L'iscrizione deU' ipoteca

eblfe luogo il 15 novembre 1912 : essa porta sul capitale

l'omplessivo di 22000 Ir. e nOll fa menziolle di illteressL

1 '11 impiegato deHa Akkumulatorenfabrik, eerto Dressei.

as:mnto come teste, ebbe a dichiarare ehe il credito deU'at-

tJ'ite~ preesistcllte all'emissione dei titoli, era in origine di

:-)900 Ir. per il quale il debitore aveva rilasciato delle

('ambiali ehe, insolutc, venivano poi rinllovate a sca-

denza. Al 28 novembrc 1913 il debito Rabbi era ridotto

a 3000 fr. per la qual somma il debitOl'c rinnovo uua cam-

hiale a tre mesi (28 febbraio 1914), ehe poi cadde in pro-

lesto per mam:anza di pagamento. Per questo importo

[lwudo Ja ereditrice escusso il debitore in via ordinaria di

pignoramento, questi, COll lettere deI 29 aprile edel

25'maggio 1914 si lagnavadi questo modo di procedere.

preteridendo ehe Ia ereditrice possedcsse garanzia ipote,:,

rari:.l per tutto l'importo di 6000 fr.