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42_II_419

BGE 42 II 419

Bundesgericht (BGE) · 1916-09-28 · Deutsch CH
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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

'64. Urteil der II. ZivilabteUung vom 28. September 1916

i. S. Leuenberger geb. Ma.thys, gegen Bern.

_'nt. 149 ZGB bezieht sich nicht auf den Namen einer vor dem

Inkrafttreten des ZGB geschiedenen Ehefrau.

A.,- Die Beschwerdeführerin, geb. Mathys, war vom

19. Dezember 1902 bis zum 27. Juni 1908, an welch letz-

terem Tage ihre Ehe geschieden wurde, mit einem Alfred

Leuenberger verheiratet. Seit ihrer Scheidung war sie

unter dem Namen Elise Leuenberger in den Zivilstands-

l"egistei'n eingetragen.

Im Mai 1916 verlangte sie von dem Bürgerschreiber des

Heimatortes ihres geschiedenen Ehemanns (Gemeinde'

Rütschelen) die Ausstellung eines Heimatscheins auf den

Namen Mathys.

Dieses Begehren wurde von den Administrativbehör-

deü, letztinstanzlich durch Entscheid des Regierungs;-

rates vom 20. Juni 1916, abgewiesen, weil der Rekur-

rentin nach Satz; 84 bern. ZGB der Name ihres geschie-

denen Ehemanns zukomme und Art. 149 ZGB keine

rückwirkende Kraft habe.

B. ~ Gegen den regierungsrätIichen Entscheid ist die'

vorliegende zivilrechtliche Beschwerde eingelegt worden,

mit der Begründung, dass kantonales statt eidgenös;-

sisehes Recht und zudem das kantonale Recht unrichtig

angewendet worden sei.

Die Beschwerdeanträge lauten:

1: Die Besehwerdeführerin sei als berechtigt zu erklären.,'

Ceu'FamilieIinamen Mathys rt'ichtsgültig zu führen. '

A.S 42 Il -

1916

420

Famllienreeht. N° 64.

2. Der Regierungsrat des Kantons Bern sei anzuweisen,.

der Beschwerdeführerin durch den Bürgerschreiber von

• Rütschelen einen neuen Heimatschein auf den Namen

Mathys ausbtellen zu lassen.

3. Eventuell : Der Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Bern vom 20. Juni 1916 sei aufzuheben und die

Sache zu neuer Beurteilung an den Regierungsrat des-

Kantons Bern zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Obwohl die Beschwerde sich gegen einen Adminis-

trativentscheid richtet, ist darauf nach den Ausführun-

gen des bundesgerichtlichen Plenarentscheides vom 16. No-

vember 1916 i. S. Siegenthaler gegen Stofer (BGE 4t.II

N0 101), weil es sich immerhin in der Hauptsache um eme

Frage des Zivilrechts handelt, einzutreten, dagegen nur.

in dem Sinne, dass gegebenenfalls der angefochtene

Entscheid aufzuheben, nicht auch, dass die kantonalen

Behörden direkt zur Vornahme der in Betracht kommen-

den Administrativhandlung (Ausstellung eines Heiinat-

scheins auf den Namen Mathys) anzuweisen wären.

Im übrigen ist das Bundesgericht als Beschwerdeins~nz

nicht kompetent, die von der rekursbeklagten Behorde

vorgenommene Anwendung des kantonalen Rechts als

solche zu überprüfen, sondern nur, ob überhaupt kan-

tonales, oder aber, wie die Beschwerdeführerin behauptet.

eidgenössisches Recht anwendbar war.

2. -

Die Vorschrift des Art. 149 ZGB, dass ~ach

Scheidung der Ehe die Ehefrau «den Namen WIeder

annimmt den sie vor dem Abschluss dieser Ehe getragen

hat », ist ~llerdings, wie in dem von der Rekurrentin ange-

führten Urteil vom 26. Juni 1912 i. S. Bally gegen Bally

(AS 38 II S. 63f.) ausgesprochen wurde, zwingendett

Rechts. Daraus folgt indessen zunächst nur, dassentge-

genstehende Parteivereinbarungen, sowei~ es sich um

das Verhältnis zu Dritten und zu den staathchen Organen.

Famillenrecht. N° 64.

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handelt (vergl. a. a. O. S. 64), unwirksam sind. Was

dagegen die intertemporale Geltung jener Gesetzesbe-

stimmung betrifft, so fällt in Betracht, dass die Frage

nach dem Einfluss der Ehescheidung auf den von der

Ehefrau zu tragenden Namen grundsätzlich dem näm-

lichen Rechte untersteht, wie die Scheidung selbst. Diese

Frage war deshalb (vergl. BGE 38 Ir S. 10 f.) gemäss

Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB allerdings hinsichtlich sämt-

licher seit dem 1. Januar 1912 ausgesprochenen Schei-

dungen, -

auch wenn der Scheidungsprozess schon vor

jenem Zeitpunkt begonnen haUe und vielleicht sogai"

vor dem 1. Januar 1912 bereits ein vodnstanzliches

Urteil ergangen war, -

nach dem neuen Rechte zu

beantworten. Wurde dagegen die Scheidung selber noch

unter dem alten Rechte ausgesprochen, so beurteilt sich

auch die Wirkung der Scheidung auf den Namen der

geschiedenen Frau noch nach dem alten Rechte, und diese

Wirkung bleibt in der Folge ebenso anerkannt, wie nach

Art. 8 A b s. 2 SchlT die Scheidung selbst.

Hiemit könnte es bich nur dann anders verhalten, wenn

das ZGB, statt einer bIossen Bestimmung über die Wir-

kung der unter seiner Herrschaft auszusprechenden

Scheidungen auf den Namen der Frau, eine Vorschrift

enthalten würde, .wonach alle geschiedenen Frauen ihren

früheren Namen zu tragen hätten. Eine solche Vorschrift

findet sich jedoch im ZGB nicht. Insbesondere Art. 149.

wonach die Frau im Momente der Scheidung den Namen~

den sie vor dem Abschluss der geschiedenen Ehe trug,

t wiederannimmt&,. erhebt nicht darauf Anspruch, den

Namen aller geschiedenen Frauen zu bestimmen, sondern

in der Tat nur darauf, die Wirkung der unter der Herr-

schaft des ZGB auszusprechenden Scheidungen auf den

Namen der Ehefrau zu regeln. Allgemeine Vorschriften

über den von geschiedenen Frauen zu tragenden Namen

WÜrden übrigens ihren Platz nicht in dem Titel über die

Ehescheidung, sondern in demjenigen über die natür-

lichen Personen, insbesondere im Abschnitt über das

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FamlIienreeht. N. 65.

(1 Recht der Persönlichkeit» gefunden haben. Diesel'

Abschnitt enthält nun aber als hier in Betracht kommende

Bestimmung einzig diejenige des Art. 30, wonach der

Name, den eine Person bisher trug, nur mit obrigkeit-

licher Bewilligung abgeändert werden kann. Gerade diese

Vorschrift würde aber im vorliegenden Falle durch die

Ausstellung einer amtlichen Urkunde auf den Namen

Mathys ohne vorherige Bewilligung einer Namensände-

rung verletzt. Für die Abweisung der Beschwerde genügt

es indessen, dass nach dem Gesagten keine Bestimmung

des eidgenössischen Rechts besteht, welche sich auf den

im Allgemeinen von geschiedenen Frauen zu tragenden

Namen beziehen würde, sondern nur eine solche, welche

die Folgen der i n A n wen dun g des Z G B g e -

fäll t e n S ehe i d u -n g s u r t eil e hinsichtlich des

Namens der Ehefrau regelt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

65. tTrten der II. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1916 .

i. S. 13irchler gegen St. Ga.llen.

Verweigerung der Einwilligung zum Eheabschluss von Seiten

eines nach Art. 386 ZGB ernannten proivsorischen Vor-.

munds.

A. -

Der 72jährige, seit einigen Jahren verwitwete

Beschwerdeführer beabsichtigt, eine nach den Feststel-

lungen des Regierungsrates des Kantons St. Gallen wegen

Vernachlässigung des Haushaltes, Liederlichkeit und Ehe-

bruchs geschiedene, seither vorübergehend im Armenhaus

versorgte, arbeitsscheue, dem Trullk ergebene, wiederholt

wegen Diebstahls und Unzucht bestrafte Person Zll

heiraten. Nachdem im November 1915 ein, noch heute:

Familienrecht. N° 65.

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hängiges Bevormundungsverfahren gegen ihn eingeleitet

und ihm gestützt auf Art. 386 ZGB ein provisorischer

Vormund beig~geben worden war, wollte der Beschwerde-

führer die Verkündung der Ehe erwirken. Der proviso-

rische Vormund verweigerte jedoch die Einwilligung zum

Eheabschluss.

B. -

Gegen diese, vom Waisen amt Straubenzell und

vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen (von letzterm

am 30. Juni 1916) gutgeheissene Verweigerung der vor-

mundschaftlichen Einwilligung zum Eheabschluss richtet

sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde, in welcher

behauptet wird, dass die angefochtene Massnahme ledig-

lich aus konfessionellen Gründen und mit Rücksicht auf

die erbschaftliehen Anwartschaften der Kinder des Be-

schwerdeführers erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag: « Es sei in

)} Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides die Ver-

»weigerung des Ehekonsenses als ungesetzlich zu er-

»klärell. I)

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Vor Allem fragt es sich, ob der dem Rekurrenten

in Anwendung deI> Art. 386 ZGB ernannte provisorische

« Vertreter,. als « Vormund I) im Sinne des Art. 99 zu

gelten habe, und ob daher dessen

EinwilIig~ng. eine

Voraussetzung des vom Beschwerdeführer beabsiChtIgten

Eheabschlusses sei. Bei der Prüfung dieser Frage ist da-

von auszugehen, dass es sich bei Art. 386 um eine in

erster Linie konservatorische Massnahme handelt, die

stets dann zu ergreifen ist, wenn Gefahr im Verzuge liegt.

Es will verhindert werden, dass eine Person, deren Ver-

halten bereits zur Einleitung des Entmündigungsver-

fahrens Anlass gegeben hat,· noch rasch vor Beendigung

dieses Verfahrens Rechtshandlungen vornehme, welche

der Vormund oder Beirat, wenn er schon ernannt wäre.

~icht abschliessen oder nicht genehmigen würde; und es