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42_II_422

BGE 42 II 422

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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422

FamIlienrecht. N° 65.

«Recht der Persönlichkeit>} gefunden haben. Diesel'

Abschnitt enthält nun aber als hier in Betracht kommende

Bestimmung einzig diejenige des Art. 30, wonach der

Name, den eine Person bisher trug, nur mit obrigkeit-

licher Bewilligung abgeändert werden kann. Gerade diese

Vorschrift würde aber im vorliegenden Falle durch die

Ausstellung einer amtlichen Urkunde auf den Namen

Mathys ohne vorherige Bewilligung einer Namensände-

rung verletzt. Für die Abweisung der Beschwerde genügt

es indessen, dass nach dem Gesagten keine Bestimmung

des eidgenössischen Rechts besteht, welche sich auf den

im Allgemeinen von geschiedenen Frauen zu tragenden

Namen beziehen würde, solidem nur eine solche, welche

die Folgen der i n A n wen dun g des Z G B g e -

fäll t e n S ehe i dun g s u r teil e hinsichtlich des:

Namens der Ehefrau regelt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

65. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1B. Oktober 1916 .

i. S. Birchler gegen St. Gallen.

Verweigerung der Einwilligung zum Eheabschluss von Seiten

eines nach Art. 386 ZGB ernannten proivsorischen Vor-.

munds.

A. -

Der 72jährige, seit einigen Jahren verwitwete

Beschwerdeführer beabsichtigt, eine nach den Feststel-

lungen des Regierungsrates des Kantons St. GaUen wegen

Vernachlässigung des Haushaltes, Liederlichkeit und Ehe-

bruchs geschiedene, seither vorübergehend im Armenhaul'l

versorgte, arbeitsscheue, dem Trunk ergebene, wiederholt

wegen Diebstahls und Ullzucht bestrafte Person zu

heiraten. Nachdem im November 1915 ein, noch heute'

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hängiges Bevormundungsverfahren gegen ihn eingeleitet

und ihm gestützt auf Art. 386 ZGB ein provisorischer

Vormund beig~geben worden war, wollte der Beschwerde-

führer die Verkündung der Ehe erwirken. Der proviso-

rische Vormund verweigerte jedoch die Einwilligung zum

Eheabschluss.

B. -

Gegen diese, vom Waisenamt Straubenzell und

vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen (von letzterm

am 30. Juni 1916) gutgeheissene Verweigerung der vor-

mundschaftlichen Einwilligung zum Eheabschluss richtet

sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde, in welcher

behauptet wird, dass die angefochtene Massnahme ledig-

lich aus konfessionellen Gründen und mit Rücksicht auf

die erbschaftlichen Anwartschaften der Kinder des Be-

schwerdeführers erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag: {(Es sei in

»Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides die Ver-

• weigerung des Ehekonsenses als ungesetzlich zu er-

• kläreJ1. l)

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Vor Allem fragt es sich. ob der dem Rekurrenten

in Anwendung deß Art. 386 ZGB ernannte provisorische

• Vertreter I) als (l Vormund l) im Sinne des Art. 99 zu

gelten habe, und ob daher dessen

EinwilIig~ng. eine

Voraussetzung des vom Beschwerdeführer beabsIchtIgten

Eheabschlusses sei. Bei der Prüfung dieser Frage ist da-

von auszugehen, dass es sich bei Art. 386 um eine ~ll

erster Linie konservatorische Massnahme handelt, dIe

stets dann zu ergreifen ist, wenn Gefahr im Verzuge liegt.

Es will verhindert werden, dass eine Person, deren Ver-

halten bereits zur Einleitung des Entmündigungsver-

fahrens Anlass gegeben hat,' noch rasch vor Beendigung

dieses Verfahrens Rechtshandlungen vornehme, welche

der Vormund oder Beirat, wenn er schon ernannt wäre.

~icht abschliessen oder nicht genehmigen würde; und es

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FamIlienrecht. N° 65.'

wird dabei von der Erwägung ausgegangen, dass es

leichter sei, eine Rechtshandlung, die der provisorische

Vertreter verhindert hat und gegen deren Zweckmässig-

keit daher bereits eine Vermutung spricht, später, falls

sie sich dennoch als zweckmässig erweisen sollte, nach-

zuholen, als umgekehrt die Folgen eines vom Interdizen-

den vorgenommenen übereilten Schrittes rückgängig zu

machen. Die (I Vertretung » im Sinne des Art. 386 muss

deshalb, solange sie besteht, zum mindesten in negativer

Hinsicht alle diejenigen Wirkungen ausüben, die einer

eigentlichen Vormundschaft oder Beistandschaft zukom-

men würden. Wo also das Gesetz die Gültigkeit einer

Rechtshandlung des Bevormundeten an die Voraus-

setzung der Zustimmung des «Vormundes» knüpft, wie

dies beim Eheabschluss der Fall ist, muss bei provisorisch

bevormundeten Personen die Einwilligung des Vormundes

verlangt werden. Insbesondere beim Eheabschluss ist

diese Schlussfolgerung umso zwingender, als es sich dabei

um eine Rechtshandlung von allergrösster Tragweite

handelt, deren Folgen niemals rückgängig gemacht wer-

den können.

Dieser Lösung steht der Umstand, dass in Art. 99 ZGB

Imr von « entmündigten Personen» die Rede ist und auf

den Fall des Art. 386 nicht Bezug genommen wird, nicht

entgegen. Es entspricht der Technik des ZGB, an der

Stelle, wo es einen allgemein~ll Grundsatz aufstellt, nicht

zugleich dessen Anwendbarkeit auf Spezialfälle, die in-

folge einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches

dem durch jenen allgemeinen Grundsatz direkt geregel-

ten Fall gleichgestellt sind, noch besonders hervorzu ...

heben.

2. -

Der Beschwerdeführer hat sodann darzutun

versucht, dass im vorliegenden Falle schon die Voraus-

setzungen der (I Entmündigung» nicht erfüllt seien. In-

dessen ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass anIässlich

der Beurteilung einer Beschwerde gegen die Verweigerung

der vormundschaftlichen Einwilligung die Frage über-

Famillenrecht. N° 65.

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prüft werde, ob überhaupt ein Bevormundungsgrund

vorhanden sei. Wenn,und solange eine, sei es ordentliche,

sei es provisorische Vormundschaft zu Recht besteht, hat

derjenige, über den sie verhängt worden ist, als im Sinne

des Art. 99 (I entmündigt» zu gelten.

3. -

Im Übrigen ergibt sich aus einer Gegenüber-

stellung der Art. 98 und 99 einerseits, sowie der Art. 108,

96 11 und 120 ZGB andrerseits, dass der nach Art. 386

ernannte provisorische « Vertretef», gleichwie Vater und

Mutter nach Art. 98 und gleichwie der endgültig ernannte

Vormund nach Art. 98 und 99, die Verweigerung seiner

Zustimmung nicht mit dem Vorhandensein eines gesetz-

lichen Ehehindernisses zu begründen braucht. Es genügt

vielmehr (vgI. BGE 42 II S. 84), dass der Eheabschluss

dem richtig verstandenen Interesse des Mündels in einer

Weise widerspricht, dass angenommen werden muss, der

Mündel würde, ohne denjenigen geistigen Defekt, wegen

dessen er bevormundet ist, den Entschluss zur Eingehung

dieser Ehe nicht gefasst haben.

Solche Gründe sind es nun gerade, auf welche im vor-

liegenden Falle die angefochtene Massnahme gestützt

wird. Der provisorische Vormund und die rekursbeklagten

Behörden sind der Überzeugung, dass der 72jährige Be-

schwerdeführer, 'Yenn auch nach der von ihnen einge-

holten Expertise nicht geisteskrank oder vollständig

urteilsunfähig, so doch nicht mehr im Vollbesitze seiner

Urteilskraft ist, ansonst er, zumal nach seinem Vorleben

und mit Rücksicht auf seine Stellung als geachteter

Landwirt, niemals auf den Gedanken gekommen wäre,

sich mit einer dem Trunke ergebenen, zeitweise im Armen-

haus versorgten, wiederholt wegen Diebstahls und Un-

zucht bestraften, in keiner Hinsicht irgendwelche mora-

'lische Garantien bietenden Person zu verheiraten. Selbst

wenn das Bundesgericht bei der Behandlung der in Art. 86'

Ziff. 1 OG vorgesehenen Beschwerde zur Überprüfung

der Angemessenheit und nicht der Gesetzmässigkeit der

Verweigerung des Ehekonsenses zuständig sein sollte.

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Erbrecht. N .• 66.

w~s hier ~ahinge8tellt bleiben mag, könnte daher im, MOf-

liegenden Fall, unter den geschilderten Umständen. VOlt

eiper Gutheissung des Rekurses keine Rede sein. Die an-

geführten·,GrÜnde genügen vollauf zur Erklärung der an-

gefochtenen Massnahmen, und es liegen keine Anhalts-

punkte dafür vor, dass die beschwerdebeklagten Behörden

sich durch konfessionelle Rücksichten hätten leiten lasSen,

oder dass für sie die anwartschaftlichen Interessen der

Kinder des Rekurrenten sollten ausschlaggebend gewesen

sein, wie in der Beschwerde behauptet wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

·66. Urteil der 11. Zivilabtei1ung vom ~. November 1916

i. S. Bitter, Beklagte. gegen Meier, Kläger.

.

Streit betreffend ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaft-

lichen Gewerbes im Sinne der Art. 620 11. ZGB. Zulässigkeit

der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gegen-

seitiges Verhältnis der verschiedenen Faktoren. 'auf welche

Art. 621 ZGB für deu Fall der Konkurrenz mehrer8l'

Miterben absteUt. Grad der erforderlichen • Eignung zum

Betriebe ».

A. - Der am 24. Mai 1915 verstorbene Vater und Erb-

Jasser der Parteien war Eigentümer eines kleinen, in· den

Gemeinden Zunzgen und Sissach gelegenen Bauerngutes ..

das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den bei den

Klägern, welche im Alter von 42 und 43 Jahrenstehcll

Erbrecht. N° 66.

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ud unverheiratet sind, selbst bewirtschaftete. Die Be-

klagte hatte frühzeitig das elterliche Haus verlassen und

sich mit dem Landwirt Emil Ritter, der auch da!> Schmie-

dehandwerk erlernt hat und gegenwärtig Pächter eines

Bauerngutes ist, verheiratet. Bei der amtlichen Teilung

des Nachlasses durch den Bezirksschreiber von Sissach

verlangten einerseits die beiden Kläger, andrerseits die

Beklagte die ungeteilte Zuweisung des Gutes, während

die 72 jährige Witwe de& Erblassers zu Gunsten der Kläger

darauf verzichtete und auch ein vorhandener dritter Sohn

keinen Anspruch auf Zuteilung erhob. Dabei boten für

das Gut, dessen amtliche Katasterschatzung einschliess-

lieh Inventar und Vieh 62,415 Fr. beträgt, die Kläger

36.000 Fr., die Beklagte dagegen 40,600 Fr. Der Bezirks-

schreibe~ .., als. zuständige Behörde» im Sinne des Art. 621

ZGB, sprach das Gut der Beklagten zum Preise von

.((),600 Fr. zu, mit der Begründung, dass die Beklagte und

deren· Ehemann zur Bewirt&chaftung desselben besser

geeignet seien, als die Kläger. Nachträglich anerkannten

auch die Kläger die Schatzung von 40,600 Fr.

B. - Durch Urteil vom 20. April 1916 wies das Bezirks-

gericht die vorliegende, auf Aufhebung der Verfügung des

Bezirksschreibers und Zuteilung des Gutes an die Kläger

gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass, nach

einem von Mitgliedern des Gerichts erstatteten Gutachtell.

auf dem bisher hauptsächlich von den Klägern bewirt-

schafteten Streitobjekt eine eigentliche Misswirtschaft

herrsche und daher den Klägern die Eignung zum Betrieb

abgesprochen werden müsse, während sie bei der Beklag-

ten und ihrem Ehemann vorhanden sei.

C. -

Infolge der VOll den Klägern gegen dieses Urteil

ergriffenen Appellation entschied am 19. Juni 1916 das

Obergericht des Kantons Basel-Land im gegenteiligen

Sinne, nachdem eine Delegation des Gerichts auf Grund

eines neuen Augenscheins festgestellt hatte, dass das Gut

zwar den Eindruck einer «etwas nachlässigen Bewirt-

schaftung l) mache, dass jedoch eine «(sc h I e c h t e Be-