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FamIlienrecht. N° 65.
«Recht der Persönlichkeit>} gefunden haben. Diesel'
Abschnitt enthält nun aber als hier in Betracht kommende
Bestimmung einzig diejenige des Art. 30, wonach der
Name, den eine Person bisher trug, nur mit obrigkeit-
licher Bewilligung abgeändert werden kann. Gerade diese
Vorschrift würde aber im vorliegenden Falle durch die
Ausstellung einer amtlichen Urkunde auf den Namen
Mathys ohne vorherige Bewilligung einer Namensände-
rung verletzt. Für die Abweisung der Beschwerde genügt
es indessen, dass nach dem Gesagten keine Bestimmung
des eidgenössischen Rechts besteht, welche sich auf den
im Allgemeinen von geschiedenen Frauen zu tragenden
Namen beziehen würde, solidem nur eine solche, welche
die Folgen der i n A n wen dun g des Z G B g e -
fäll t e n S ehe i dun g s u r teil e hinsichtlich des:
Namens der Ehefrau regelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
65. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1B. Oktober 1916 .
i. S. Birchler gegen St. Gallen.
Verweigerung der Einwilligung zum Eheabschluss von Seiten
eines nach Art. 386 ZGB ernannten proivsorischen Vor-.
munds.
A. -
Der 72jährige, seit einigen Jahren verwitwete
Beschwerdeführer beabsichtigt, eine nach den Feststel-
lungen des Regierungsrates des Kantons St. GaUen wegen
Vernachlässigung des Haushaltes, Liederlichkeit und Ehe-
bruchs geschiedene, seither vorübergehend im Armenhaul'l
versorgte, arbeitsscheue, dem Trunk ergebene, wiederholt
wegen Diebstahls und Ullzucht bestrafte Person zu
heiraten. Nachdem im November 1915 ein, noch heute'
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hängiges Bevormundungsverfahren gegen ihn eingeleitet
und ihm gestützt auf Art. 386 ZGB ein provisorischer
Vormund beig~geben worden war, wollte der Beschwerde-
führer die Verkündung der Ehe erwirken. Der proviso-
rische Vormund verweigerte jedoch die Einwilligung zum
Eheabschluss.
B. -
Gegen diese, vom Waisenamt Straubenzell und
vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen (von letzterm
am 30. Juni 1916) gutgeheissene Verweigerung der vor-
mundschaftlichen Einwilligung zum Eheabschluss richtet
sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde, in welcher
behauptet wird, dass die angefochtene Massnahme ledig-
lich aus konfessionellen Gründen und mit Rücksicht auf
die erbschaftlichen Anwartschaften der Kinder des Be-
schwerdeführers erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag: {(Es sei in
»Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides die Ver-
• weigerung des Ehekonsenses als ungesetzlich zu er-
• kläreJ1. l)
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Vor Allem fragt es sich. ob der dem Rekurrenten
in Anwendung deß Art. 386 ZGB ernannte provisorische
• Vertreter I) als (l Vormund l) im Sinne des Art. 99 zu
gelten habe, und ob daher dessen
EinwilIig~ng. eine
Voraussetzung des vom Beschwerdeführer beabsIchtIgten
Eheabschlusses sei. Bei der Prüfung dieser Frage ist da-
von auszugehen, dass es sich bei Art. 386 um eine ~ll
erster Linie konservatorische Massnahme handelt, dIe
stets dann zu ergreifen ist, wenn Gefahr im Verzuge liegt.
Es will verhindert werden, dass eine Person, deren Ver-
halten bereits zur Einleitung des Entmündigungsver-
fahrens Anlass gegeben hat,' noch rasch vor Beendigung
dieses Verfahrens Rechtshandlungen vornehme, welche
der Vormund oder Beirat, wenn er schon ernannt wäre.
~icht abschliessen oder nicht genehmigen würde; und es
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wird dabei von der Erwägung ausgegangen, dass es
leichter sei, eine Rechtshandlung, die der provisorische
Vertreter verhindert hat und gegen deren Zweckmässig-
keit daher bereits eine Vermutung spricht, später, falls
sie sich dennoch als zweckmässig erweisen sollte, nach-
zuholen, als umgekehrt die Folgen eines vom Interdizen-
den vorgenommenen übereilten Schrittes rückgängig zu
machen. Die (I Vertretung » im Sinne des Art. 386 muss
deshalb, solange sie besteht, zum mindesten in negativer
Hinsicht alle diejenigen Wirkungen ausüben, die einer
eigentlichen Vormundschaft oder Beistandschaft zukom-
men würden. Wo also das Gesetz die Gültigkeit einer
Rechtshandlung des Bevormundeten an die Voraus-
setzung der Zustimmung des «Vormundes» knüpft, wie
dies beim Eheabschluss der Fall ist, muss bei provisorisch
bevormundeten Personen die Einwilligung des Vormundes
verlangt werden. Insbesondere beim Eheabschluss ist
diese Schlussfolgerung umso zwingender, als es sich dabei
um eine Rechtshandlung von allergrösster Tragweite
handelt, deren Folgen niemals rückgängig gemacht wer-
den können.
Dieser Lösung steht der Umstand, dass in Art. 99 ZGB
Imr von « entmündigten Personen» die Rede ist und auf
den Fall des Art. 386 nicht Bezug genommen wird, nicht
entgegen. Es entspricht der Technik des ZGB, an der
Stelle, wo es einen allgemein~ll Grundsatz aufstellt, nicht
zugleich dessen Anwendbarkeit auf Spezialfälle, die in-
folge einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches
dem durch jenen allgemeinen Grundsatz direkt geregel-
ten Fall gleichgestellt sind, noch besonders hervorzu ...
heben.
2. -
Der Beschwerdeführer hat sodann darzutun
versucht, dass im vorliegenden Falle schon die Voraus-
setzungen der (I Entmündigung» nicht erfüllt seien. In-
dessen ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass anIässlich
der Beurteilung einer Beschwerde gegen die Verweigerung
der vormundschaftlichen Einwilligung die Frage über-
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prüft werde, ob überhaupt ein Bevormundungsgrund
vorhanden sei. Wenn,und solange eine, sei es ordentliche,
sei es provisorische Vormundschaft zu Recht besteht, hat
derjenige, über den sie verhängt worden ist, als im Sinne
des Art. 99 (I entmündigt» zu gelten.
3. -
Im Übrigen ergibt sich aus einer Gegenüber-
stellung der Art. 98 und 99 einerseits, sowie der Art. 108,
96 11 und 120 ZGB andrerseits, dass der nach Art. 386
ernannte provisorische « Vertretef», gleichwie Vater und
Mutter nach Art. 98 und gleichwie der endgültig ernannte
Vormund nach Art. 98 und 99, die Verweigerung seiner
Zustimmung nicht mit dem Vorhandensein eines gesetz-
lichen Ehehindernisses zu begründen braucht. Es genügt
vielmehr (vgI. BGE 42 II S. 84), dass der Eheabschluss
dem richtig verstandenen Interesse des Mündels in einer
Weise widerspricht, dass angenommen werden muss, der
Mündel würde, ohne denjenigen geistigen Defekt, wegen
dessen er bevormundet ist, den Entschluss zur Eingehung
dieser Ehe nicht gefasst haben.
Solche Gründe sind es nun gerade, auf welche im vor-
liegenden Falle die angefochtene Massnahme gestützt
wird. Der provisorische Vormund und die rekursbeklagten
Behörden sind der Überzeugung, dass der 72jährige Be-
schwerdeführer, 'Yenn auch nach der von ihnen einge-
holten Expertise nicht geisteskrank oder vollständig
urteilsunfähig, so doch nicht mehr im Vollbesitze seiner
Urteilskraft ist, ansonst er, zumal nach seinem Vorleben
und mit Rücksicht auf seine Stellung als geachteter
Landwirt, niemals auf den Gedanken gekommen wäre,
sich mit einer dem Trunke ergebenen, zeitweise im Armen-
haus versorgten, wiederholt wegen Diebstahls und Un-
zucht bestraften, in keiner Hinsicht irgendwelche mora-
'lische Garantien bietenden Person zu verheiraten. Selbst
wenn das Bundesgericht bei der Behandlung der in Art. 86'
Ziff. 1 OG vorgesehenen Beschwerde zur Überprüfung
der Angemessenheit und nicht der Gesetzmässigkeit der
Verweigerung des Ehekonsenses zuständig sein sollte.
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Erbrecht. N .• 66.
w~s hier ~ahinge8tellt bleiben mag, könnte daher im, MOf-
liegenden Fall, unter den geschilderten Umständen. VOlt
eiper Gutheissung des Rekurses keine Rede sein. Die an-
geführten·,GrÜnde genügen vollauf zur Erklärung der an-
gefochtenen Massnahmen, und es liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass die beschwerdebeklagten Behörden
sich durch konfessionelle Rücksichten hätten leiten lasSen,
oder dass für sie die anwartschaftlichen Interessen der
Kinder des Rekurrenten sollten ausschlaggebend gewesen
sein, wie in der Beschwerde behauptet wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
·66. Urteil der 11. Zivilabtei1ung vom ~. November 1916
i. S. Bitter, Beklagte. gegen Meier, Kläger.
.
Streit betreffend ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaft-
lichen Gewerbes im Sinne der Art. 620 11. ZGB. Zulässigkeit
der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gegen-
seitiges Verhältnis der verschiedenen Faktoren. 'auf welche
Art. 621 ZGB für deu Fall der Konkurrenz mehrer8l'
Miterben absteUt. Grad der erforderlichen • Eignung zum
Betriebe ».
A. - Der am 24. Mai 1915 verstorbene Vater und Erb-
Jasser der Parteien war Eigentümer eines kleinen, in· den
Gemeinden Zunzgen und Sissach gelegenen Bauerngutes ..
das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den bei den
Klägern, welche im Alter von 42 und 43 Jahrenstehcll
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ud unverheiratet sind, selbst bewirtschaftete. Die Be-
klagte hatte frühzeitig das elterliche Haus verlassen und
sich mit dem Landwirt Emil Ritter, der auch da!> Schmie-
dehandwerk erlernt hat und gegenwärtig Pächter eines
Bauerngutes ist, verheiratet. Bei der amtlichen Teilung
des Nachlasses durch den Bezirksschreiber von Sissach
verlangten einerseits die beiden Kläger, andrerseits die
Beklagte die ungeteilte Zuweisung des Gutes, während
die 72 jährige Witwe de& Erblassers zu Gunsten der Kläger
darauf verzichtete und auch ein vorhandener dritter Sohn
keinen Anspruch auf Zuteilung erhob. Dabei boten für
das Gut, dessen amtliche Katasterschatzung einschliess-
lieh Inventar und Vieh 62,415 Fr. beträgt, die Kläger
36.000 Fr., die Beklagte dagegen 40,600 Fr. Der Bezirks-
schreibe~ .., als. zuständige Behörde» im Sinne des Art. 621
ZGB, sprach das Gut der Beklagten zum Preise von
.((),600 Fr. zu, mit der Begründung, dass die Beklagte und
deren· Ehemann zur Bewirt&chaftung desselben besser
geeignet seien, als die Kläger. Nachträglich anerkannten
auch die Kläger die Schatzung von 40,600 Fr.
B. - Durch Urteil vom 20. April 1916 wies das Bezirks-
gericht die vorliegende, auf Aufhebung der Verfügung des
Bezirksschreibers und Zuteilung des Gutes an die Kläger
gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass, nach
einem von Mitgliedern des Gerichts erstatteten Gutachtell.
auf dem bisher hauptsächlich von den Klägern bewirt-
schafteten Streitobjekt eine eigentliche Misswirtschaft
herrsche und daher den Klägern die Eignung zum Betrieb
abgesprochen werden müsse, während sie bei der Beklag-
ten und ihrem Ehemann vorhanden sei.
C. -
Infolge der VOll den Klägern gegen dieses Urteil
ergriffenen Appellation entschied am 19. Juni 1916 das
Obergericht des Kantons Basel-Land im gegenteiligen
Sinne, nachdem eine Delegation des Gerichts auf Grund
eines neuen Augenscheins festgestellt hatte, dass das Gut
zwar den Eindruck einer «etwas nachlässigen Bewirt-
schaftung l) mache, dass jedoch eine «(sc h I e c h t e Be-