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42_II_320

BGE 42 II 320

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Personenrecht.);0 48.

Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber

neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht

wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechnng einer

Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,

weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die

Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu

erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be-

klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten

fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre-

chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz-

lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der

Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die

Anschlussberufung ist dahet abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Luzern vom 8. Februar 1916 wird itl allen Teilen bestätigt.

48. T1rteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916

i. S. Wa.isena.mt Hombrechtikon, Beschwerdeführerin,

gegen Obergericht des ltantons Zürich.

Art. 87 Z i ff. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlicheIl

Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-

dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n-

erklärung.

Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der

schweizer Gerichte zur Verschollenerklärung einer

Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im at -

b er e c h t i g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für

die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nach-

gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die

Frage

der

per s ö nl ich e n

Ha n d 1 u n g s f ä h i g k e i t

dem schweizerischen Recht.

A. -

Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler,

der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat-

Personenreeht.);0 48.

321

berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord-

amerika aus; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht

erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs-

rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem

Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890

fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach-

senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt

Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im

Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim

Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf

und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober-

gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In-

kompetenz nicht eintrat.

B. -

Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech-

tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch

um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler

gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das

Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,

weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei-

zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per-

sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be-

sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die-

sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon

an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt

machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung

nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der

heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden

Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler

nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler

im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge-

worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht-

licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei-

matangehörigkeit, die ein ~egriff des Einzelstaates sei,

nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches

einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei

der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh-

leI' lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der

Personen recht. N° 48.

Union sei; dass er Bürger von Georgia geworden sei, gehe.

aus jenem Z~ugnis nicht hervor und werde (unter Be-

weisofTerte) in Abrede gestellt. Nach Art. 59 ZitT.7 litt. {J

SchlT ZGB unterständen aber Personen, für die keine

Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen

werden könne, dem schweizerischen Recht.

Durch Entscheid vom 24. Januar 1916 hat das Ober-

gericht des Kantons Zfuich das Gesuch der Rekurrentin

abgewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass die

schweizerischen Gerichte nicht befugt seien, auf Grund

des schweizerischen Rechtes Ausländer verschollen zu er-

klären, da nach Art. 8 NAG die Verschollenerklärung, die

zum Familienstand der Person zu rechnen sei, dem hei-

matlichen Rechte und der heimatlichen Gerichtsbarkeit

unterstehe. Im vorliegenden Falle sei nachgewiesen, dass

Bühler das amerikanische Bürgerrecht erworben habe.

Damit sei er auch in Amerika heimatangehörig geworden,

da Heimat und Staatsangehörigkeit nicht verschiedene

Begriffe seien. Nach amerikanischem Recht werde zu-

dem, wer Unionsbürger geworden sei, damit zugleich

Bürger des Staates, in welchem er seinen Wohnsitz habe;

es könne daher auch nicht gesagt werden, die Zugehörig-

keit zu einem Einzelstaat lasse sich nicht feststellen, da

ja der Wohnsitz Bühlers zur Zeit seiner Einbürgerung in

Amerika bekannt sei.

C. -

Diesen Entscheid d~s Obergerichts hat die Re-

kurrentin, zugleich mit der inzwischen durch Nichtein-

treten erledigten Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassa-

tionsgericht des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 87

Ziff. 1 OG an das Bundesgericht weitergezogen. Die Re-

kurrentin macht geltend, dass die Annahme der Vor-

iti-stanz, der Wohnsitz Bühlet·s zur Zeit der Einbürgerung

in Amerika sei bekannt, nicht zutreffe, da ihr ein späte-

rer Wohnsitz des Bühler im Staate Georgia bekannt sei

und sich aus den Akten in keiner Weise ergebe, in wel-

chem Staate der amerikanischen Union der Verschollene

Wohnsitz gehabt habe, als die Einbürgerung in Amerika

Personenrecht. No -t8.

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erfolgt sei; eventuell sei ihrem vor der Vorinstanz ge-

stellten Beweisanerbieten dafür, dass der Bürgerstaat des

Bühler sich nicht mehr feststellen lasse, Folge zu geben.

D. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine

Beantwortung der ihm zur Vernehmlassung zugestellten

Beschwerde der Rekurrentin verzichtet.

Das Bundesgericht zieht

i n E r w äg u n g :

1. -

Nach Art. 87 Ziff. 1 OG, auf den sich die Be-

schwerde ausdrücklich allein stützt, können letztinstanz-

liehe, der Berufung nicht unterliegende kantonale Ent-

scheide in Zivilsachen wegen Auwendung kantonalen oder

ausländischen anstatt eidgenössischen Rechtes durch Be-

schwerde angefochten werden. Da die Verschollenerklä-

rung keinen Akt der streitigen, sondern der freiwilligen

Gerichtsbarkeit darstellt (vgl. AS 39 II S. 817) und infol-

gedessen der angefochtene Entscheid mangels einer Zivil-

rechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 56 OG der Berufung

nicht unterliegt, ist die zivilrechtliche Beschwerde ohne

weiteres als zulässig zu bezeichnen. Dagegen ist sie ma-

teriell abzuweisen, weil die Vorinstanz das Begehren der

Rekurrentin um Verschollenerklärung des Ernst Bühler

nicht auf Grund ausländischen, sondern eid gen ö s s i-

s c h e n Rechtes abgewiesen hat, indem es davon aus-

ging, dass die den Familienstand betreffende Frage der

Verschollcnerklärung nach Art. 8 NAG der heimatlichen

Gerichtsbarkeit unterstehe und die schweizerischen Ge-

richte daher nicht befugt seien, den Ernst Bühler, der im

Jahre 1877 Ausländer, d. h. Amerikaner geworden sei, ver-

schollen zu erklären. Die Vorinstanz hat allerdipgs dane-

ben in ihrem Urteile auch insofern amerikanisches Recht

herangezogen, als sie angenommen hat, dass Bühler durch

die Naturalisation in Amerika zugleich Bürger des Einzel-

staates geworden sei, in welchem er seiuen Wohnsitz ge-

habt habe. Diese Erwägung ist aber nicht direkt Grund-

lage des angefochtenen Entscheides, sondern die Vor-

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Personenrecht. :,\0 48.

instanz hat darauf nur bei Prüfung der von ihr verneinten

Frage abgestellt, ob, wie die Rekurrentin behauptet, die

• Voraussetzungen des Art. 71 i t t. a NAG gegeben seien,

wonach Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und

kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, unter dem

srhweizerischen Rechte stehen.

2. -

Fraglich könnte bloss sein, ob die Vorinstanz die

Art. 8 und 7a NAG verletzt habe. Abgesehen davon, dass

die Rekurrentin die Beschwerde ausdrücklich nur auf

Art. 87 Ziff. 1 gestützt und nicht wegen Verletzung des

KAG gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG erhoben hat, wäre jedoch

auch diese Frage zu verneinen. Art. 8 NAG bestimmt,

dass der Familienstand einer Person sich nach dem hei-

matlichen Rechte richtet und der Gerichtsbarkeit der Hei-

mat unterliegt. Voraussetzung für die Zuständigkeit der

Schweizer Gerichte zur Verscholienerklärung des Bühler

ist daher, dass Bühler in der Schweiz heimatberechtigt

sei. Das trifft nicht zu. Nach der yerbindlichen tatsäch-

lichen Feststellung der Vorillstallz ist Bühler im Jahre

1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlasse II

worden. Diese Entlassung hat gemäss Art. 6 des BG betr.

die Erteilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht

auf dasselbe vom 3. Juli 1876, unter welchem sie erfolgte,

erst auf den Nachweis hin stattfinden können, dass Büh-

leI' das Bürgerrecht eines andern Staates d. h. der Ver-

einigten Staaten VOll NordaIl}erika erworben habe. Seit

dieser Entlassung aus dem Kantotls- und Gemeindebür-

gerrecht, welche nach Art. 8 Abs. 2 des genannten Ge-

setzes auch den Verlust des Sc h w ei zer b ü r ge r-

r e c h t s in sich schloss, ist Bühlel" da eine Wiederein-

bürgerung in der Schweiz weder nachgewiesen noch be-

hauptet worden ist, als Ausländer zu betrachten, so dass,

da er auch nicht in der Schweiz wohnt, von einer Anwen-

dung schweizerischen Rechtes in Bezug auf ihn keine Rede

sein kann. Eine Verletzung von Art. 7 litt. a NAG liegt

aber schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesbestim-

mung überhaupt .nicht zur Anwendung kommt. Der dem

Familienrecht. No 49.

NAG durch Art. 59 SchlT ZGB hinzugefügte Art. 7 litt. a

muss im Zusammenhang mit dem NAG bisheriger Fas-

sung ausgelegt werden, in welchem er unter dem Titel

{(Persönliche Handlungsfähigkeit » steht. Daraus folgt,

dass Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und

kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, nur in Bezug

auf die von der Frage der Verschollenerklärung verschie-

dene Frage der per s ö n I ich e n

H a n d 1 u n g s-

f ä h i g k e i t dem schweizerischen Rechte unterstehen.

Aus diesem Grund braucht auch auf die im Rekurs an das

Obergericht enthaltenen Ausführungen über Staats- und

Heimatsangehörigkeit nicht näher eingetreten und den

in der Beschwerde an das Bundesgericht gestellten Be-

weisanträgen keine Folge gegeben zu werden; denn eine

Gesetzesvorschrift, wonach der Schweizer Richter einen

wenn auch heimatlosen Fremden verschollen erklären

könnte, ist überhaupt nicht nachzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

49. Sentenza aa giugno 1916 de11a IIa semone civile

llella causa Bagnis, attrice contro 'l'ettamanti, convenuto.

La madre ehe non ha rieonosduto il suo figIio naturale (eid

ehe e lecito a stregua di eerte legislazioni estere, per e~. di

queUa italiana), non ha veste per esercitare in norne suo

l'azione di paterniHt a sensi delI'art. 309 ces, ne pud prc-

tendere per se, in base solo di quest'azione, alle indennita

di eui agli art. 317 e 318 ces.

A. -

Nell'estate deI 1912 la sedicenne attrice Maria

Bagnis da Schignano (Italia), in quel tempo dimorante a