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Personenrecht.);0 48.
Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber
neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht
wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechnng einer
Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die
Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu
erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be-
klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten
fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre-
chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz-
lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der
Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die
Anschlussberufung ist dahet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 8. Februar 1916 wird itl allen Teilen bestätigt.
48. T1rteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916
i. S. Wa.isena.mt Hombrechtikon, Beschwerdeführerin,
gegen Obergericht des ltantons Zürich.
Art. 87 Z i ff. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlicheIl
Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-
dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n-
erklärung.
Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der
schweizer Gerichte zur Verschollenerklärung einer
Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im at -
b er e c h t i g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für
die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nach-
gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die
Frage
der
per s ö nl ich e n
Ha n d 1 u n g s f ä h i g k e i t
dem schweizerischen Recht.
A. -
Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler,
der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat-
Personenreeht.);0 48.
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berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord-
amerika aus; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht
erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs-
rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem
Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890
fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach-
senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt
Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im
Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim
Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf
und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober-
gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In-
kompetenz nicht eintrat.
B. -
Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech-
tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch
um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler
gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das
Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,
weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei-
zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per-
sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be-
sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die-
sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon
an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt
machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung
nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der
heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden
Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler
nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler
im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge-
worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht-
licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei-
matangehörigkeit, die ein ~egriff des Einzelstaates sei,
nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches
einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei
der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh-
leI' lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der
Personen recht. N° 48.
Union sei; dass er Bürger von Georgia geworden sei, gehe.
aus jenem Z~ugnis nicht hervor und werde (unter Be-
weisofTerte) in Abrede gestellt. Nach Art. 59 ZitT.7 litt. {J
SchlT ZGB unterständen aber Personen, für die keine
Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen
werden könne, dem schweizerischen Recht.
Durch Entscheid vom 24. Januar 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Zfuich das Gesuch der Rekurrentin
abgewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass die
schweizerischen Gerichte nicht befugt seien, auf Grund
des schweizerischen Rechtes Ausländer verschollen zu er-
klären, da nach Art. 8 NAG die Verschollenerklärung, die
zum Familienstand der Person zu rechnen sei, dem hei-
matlichen Rechte und der heimatlichen Gerichtsbarkeit
unterstehe. Im vorliegenden Falle sei nachgewiesen, dass
Bühler das amerikanische Bürgerrecht erworben habe.
Damit sei er auch in Amerika heimatangehörig geworden,
da Heimat und Staatsangehörigkeit nicht verschiedene
Begriffe seien. Nach amerikanischem Recht werde zu-
dem, wer Unionsbürger geworden sei, damit zugleich
Bürger des Staates, in welchem er seinen Wohnsitz habe;
es könne daher auch nicht gesagt werden, die Zugehörig-
keit zu einem Einzelstaat lasse sich nicht feststellen, da
ja der Wohnsitz Bühlers zur Zeit seiner Einbürgerung in
Amerika bekannt sei.
C. -
Diesen Entscheid d~s Obergerichts hat die Re-
kurrentin, zugleich mit der inzwischen durch Nichtein-
treten erledigten Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassa-
tionsgericht des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 87
Ziff. 1 OG an das Bundesgericht weitergezogen. Die Re-
kurrentin macht geltend, dass die Annahme der Vor-
iti-stanz, der Wohnsitz Bühlet·s zur Zeit der Einbürgerung
in Amerika sei bekannt, nicht zutreffe, da ihr ein späte-
rer Wohnsitz des Bühler im Staate Georgia bekannt sei
und sich aus den Akten in keiner Weise ergebe, in wel-
chem Staate der amerikanischen Union der Verschollene
Wohnsitz gehabt habe, als die Einbürgerung in Amerika
Personenrecht. No -t8.
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erfolgt sei; eventuell sei ihrem vor der Vorinstanz ge-
stellten Beweisanerbieten dafür, dass der Bürgerstaat des
Bühler sich nicht mehr feststellen lasse, Folge zu geben.
D. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine
Beantwortung der ihm zur Vernehmlassung zugestellten
Beschwerde der Rekurrentin verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
i n E r w äg u n g :
1. -
Nach Art. 87 Ziff. 1 OG, auf den sich die Be-
schwerde ausdrücklich allein stützt, können letztinstanz-
liehe, der Berufung nicht unterliegende kantonale Ent-
scheide in Zivilsachen wegen Auwendung kantonalen oder
ausländischen anstatt eidgenössischen Rechtes durch Be-
schwerde angefochten werden. Da die Verschollenerklä-
rung keinen Akt der streitigen, sondern der freiwilligen
Gerichtsbarkeit darstellt (vgl. AS 39 II S. 817) und infol-
gedessen der angefochtene Entscheid mangels einer Zivil-
rechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 56 OG der Berufung
nicht unterliegt, ist die zivilrechtliche Beschwerde ohne
weiteres als zulässig zu bezeichnen. Dagegen ist sie ma-
teriell abzuweisen, weil die Vorinstanz das Begehren der
Rekurrentin um Verschollenerklärung des Ernst Bühler
nicht auf Grund ausländischen, sondern eid gen ö s s i-
s c h e n Rechtes abgewiesen hat, indem es davon aus-
ging, dass die den Familienstand betreffende Frage der
Verschollcnerklärung nach Art. 8 NAG der heimatlichen
Gerichtsbarkeit unterstehe und die schweizerischen Ge-
richte daher nicht befugt seien, den Ernst Bühler, der im
Jahre 1877 Ausländer, d. h. Amerikaner geworden sei, ver-
schollen zu erklären. Die Vorinstanz hat allerdipgs dane-
ben in ihrem Urteile auch insofern amerikanisches Recht
herangezogen, als sie angenommen hat, dass Bühler durch
die Naturalisation in Amerika zugleich Bürger des Einzel-
staates geworden sei, in welchem er seiuen Wohnsitz ge-
habt habe. Diese Erwägung ist aber nicht direkt Grund-
lage des angefochtenen Entscheides, sondern die Vor-
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Personenrecht. :,\0 48.
instanz hat darauf nur bei Prüfung der von ihr verneinten
Frage abgestellt, ob, wie die Rekurrentin behauptet, die
• Voraussetzungen des Art. 71 i t t. a NAG gegeben seien,
wonach Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und
kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, unter dem
srhweizerischen Rechte stehen.
2. -
Fraglich könnte bloss sein, ob die Vorinstanz die
Art. 8 und 7a NAG verletzt habe. Abgesehen davon, dass
die Rekurrentin die Beschwerde ausdrücklich nur auf
Art. 87 Ziff. 1 gestützt und nicht wegen Verletzung des
KAG gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG erhoben hat, wäre jedoch
auch diese Frage zu verneinen. Art. 8 NAG bestimmt,
dass der Familienstand einer Person sich nach dem hei-
matlichen Rechte richtet und der Gerichtsbarkeit der Hei-
mat unterliegt. Voraussetzung für die Zuständigkeit der
Schweizer Gerichte zur Verscholienerklärung des Bühler
ist daher, dass Bühler in der Schweiz heimatberechtigt
sei. Das trifft nicht zu. Nach der yerbindlichen tatsäch-
lichen Feststellung der Vorillstallz ist Bühler im Jahre
1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlasse II
worden. Diese Entlassung hat gemäss Art. 6 des BG betr.
die Erteilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht
auf dasselbe vom 3. Juli 1876, unter welchem sie erfolgte,
erst auf den Nachweis hin stattfinden können, dass Büh-
leI' das Bürgerrecht eines andern Staates d. h. der Ver-
einigten Staaten VOll NordaIl}erika erworben habe. Seit
dieser Entlassung aus dem Kantotls- und Gemeindebür-
gerrecht, welche nach Art. 8 Abs. 2 des genannten Ge-
setzes auch den Verlust des Sc h w ei zer b ü r ge r-
r e c h t s in sich schloss, ist Bühlel" da eine Wiederein-
bürgerung in der Schweiz weder nachgewiesen noch be-
hauptet worden ist, als Ausländer zu betrachten, so dass,
da er auch nicht in der Schweiz wohnt, von einer Anwen-
dung schweizerischen Rechtes in Bezug auf ihn keine Rede
sein kann. Eine Verletzung von Art. 7 litt. a NAG liegt
aber schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesbestim-
mung überhaupt .nicht zur Anwendung kommt. Der dem
Familienrecht. No 49.
NAG durch Art. 59 SchlT ZGB hinzugefügte Art. 7 litt. a
muss im Zusammenhang mit dem NAG bisheriger Fas-
sung ausgelegt werden, in welchem er unter dem Titel
{(Persönliche Handlungsfähigkeit » steht. Daraus folgt,
dass Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und
kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, nur in Bezug
auf die von der Frage der Verschollenerklärung verschie-
dene Frage der per s ö n I ich e n
H a n d 1 u n g s-
f ä h i g k e i t dem schweizerischen Rechte unterstehen.
Aus diesem Grund braucht auch auf die im Rekurs an das
Obergericht enthaltenen Ausführungen über Staats- und
Heimatsangehörigkeit nicht näher eingetreten und den
in der Beschwerde an das Bundesgericht gestellten Be-
weisanträgen keine Folge gegeben zu werden; denn eine
Gesetzesvorschrift, wonach der Schweizer Richter einen
wenn auch heimatlosen Fremden verschollen erklären
könnte, ist überhaupt nicht nachzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
49. Sentenza aa giugno 1916 de11a IIa semone civile
llella causa Bagnis, attrice contro 'l'ettamanti, convenuto.
La madre ehe non ha rieonosduto il suo figIio naturale (eid
ehe e lecito a stregua di eerte legislazioni estere, per e~. di
queUa italiana), non ha veste per esercitare in norne suo
l'azione di paterniHt a sensi delI'art. 309 ces, ne pud prc-
tendere per se, in base solo di quest'azione, alle indennita
di eui agli art. 317 e 318 ces.
A. -
Nell'estate deI 1912 la sedicenne attrice Maria
Bagnis da Schignano (Italia), in quel tempo dimorante a