Sachverhalt
Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
1. « Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen. den « Namen Stadtmusik « Harmonie» Luzern zu führen ?)
2. « Eventuell hat sie die Bezeichnung « Stadtmusik) « in ihrem Namen wegzulassen?)}
3. « Hat sie der Klägerin eine Schadenersatz- und Ge- I< nugtuungssumme von 200 Fr. zu bezahlen? » erkannt:
1. « Die Beklagte habe die Bezeichnung «Stadtmusik » « in ihrem Namen wegzulassen.)}
2. « Mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rung sei die Klägerin abgewiesen. » B. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag. es sei die Klage im vollen Umfange abzuweisen. C. - Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und Zusprechung des Begehrens um Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 200 Fr. be- antragt. AS 42 11 - 1916 316 Personenrecht.,,0 47.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Klägerill ist im Jahre 1875 zur Pflege der Musik
gegründet worden und hat seither stets den Namen
« Stadtmusik Luzern » geführt. Unter diesem Namen liess
sie sich im Jahre 1906 in das Handelsregistereintrageu.
Sie erhielt vom Stadtrat von Luzern zuerst aus der "Va-
genbachschen Stiftung und hernach auch aus dem städti-
schen Fonds für Bildungszwecke alljährlich Beiträge.
Im Jahre 1892 bildete sich in der Stadt Luzern eine
zweite Musikgesellsehaft, zunächst unter dem Namen
« Grütlimusik» als eine Sektion des Grütlivereins; sie
trennte sich in der Folge von letzterem und nahm den
Namen « Harmoniemusik Luzern» an, den sie im Jahre
1900 in « Musikverein Harmonie » umänderte. Sie erhielt
ebenfalls einen jährlichen Beitrag aus dem Wagenbach-
fonds. Anlässlich ihres 20. Stiftungsfestes, im November
1912, legte sie sich dann die Bezeichnung « Stadtmusik
Harmonie Luzern » bei, die sie seither führt und für sich
beansprucht, ohne sich in das Handelsregister eintragen
zu lassen.
Schon im Jahre 1896 war es zwischen beiden Gesell-
:-;ehaften zu Reibereien gekommen, die sich im Jahre 1909
wiederholten und seit dem eidg. Musikfest. in Vevey im
Jahre 1912 wesentlieh yerschärftel1, worauf die Beklagte
aus dem eidg. Musikverein austrat. Die Klägerin erblickte
in der Kamellswahl der Beklagten einen Eingriff in ihr
)Jamens- und Firmenrecht und leitete gegen die Beklagte
die vorliegende Klage auf Untersagung der Führung des
.:'\amellS « Stadtmusik Harmonie Luzern ». eventuell auf
Streichung der Bezeichnung « Stadtmusik)} und auf Bl:-
zahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme
'"Oll 200 Fr. ein. Die Beklagte verlangte gänzliche Abwei-
sung der Klage. Diese wurde indessen von beiden kanto-
nalen Instanzen insofern geschützt, als die Beklagte ver-
Personenrecht. :\047.
: ::17
halten V\'urde, die Bezeichnung ({ Stadtmusik » in ihrem
Namen wegzulassen.
E. 2 Da die Klägerin sich bei der Abweisung ilu'es Hauptbegehrens durch die Vorinstanz beruhigt hat, ist vor Bundesgericht nur noch streitig, ob die Beklagte ein Recht darauf habe, die Bezeichnung ({ S t a d t mus i k» zu führen, und verneinendenfalls, ob die eingeklagte Schaden- ersatz- und Genugtuungsforderung begründet sei oder nicht. Dabei ist selbstverständlich vom Tatbestand aus- zugehen, wie er von der Vorinstanz in einwandfreier \Veise festgestellt worden ist; die VOll der Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz neu eingelegten Akten können gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden.
E. 3 Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizu- pflichten, dass die Klägerin, trotzdem sie seit 1906 als « Stadtmusik Luzern » im Handelsregister eingetragen ist, sich nicht über Verletzung des Firmenreehtes beschweren kann und die Berufung auf Art. 876 OR fehl geht. Die Klägerin ist ein idealer Verein; der geschäftliche Charakter geht ihr ab. Sie erlangte die juristische Persönlichkeit auch ohne Eintragung im Handelsregister, wie denn auch die Beklagte Persönlichkeitsrechte besitzt, trotzdem sie VOll einem Registereintrag bisher Umgang genommen hat. ~Ull hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen des 33. Titels des OR, die VOll den Ge- schäftsfirmen handeln, ihrer Katur nach überall Bur die ge s c h ä f t s t r e i ben den Personen betretten und deren Beziehungen regeln; auf die idealen Vereine sind sie nicht anwendbar, auch wenn diese im Handelsregister eingetragen sind. Vergl. BGE 34 II S. 120 f. Die Sache ist daher ausschliesslich auf Grund des von der Klägerin weiter angerufenen Art. 29 ZGB, der vom Recht auf den Namen handelt, zu beurteilen.
E. 4 Da die juristischen Personell na eh Art. 53 ZGB aller
Rechte und Pflichten fähig sind, die nicht die natürlichen
Eigensehaften des Menschen zur Voraussetzung haben,
318
Personenrecht. N0 47.
so steht ihnen auch das Recht auf den Namen zu. Nach
Art. 29 ZGB kann aber wer dadurch beeinträchtigt wird,
dass ein Anderer sich seinen Namen anmasst, auf Un-
terlassung dieser Anmassung, sowie bei Verschulden
auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung
es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genug-
tuung klagen. 'Vie dIe Vorinstanz zutreffend ausführt,
hat dieses Recht zur natürlichen Voraussetzung, dass der
Name, für den der richterliche Schutz angerufen wird,
einen persönlichen, originalen Charakter habe und sich
so von dem Namen anderer Vereine unterscheide; der
"Same muss zur Individualisierung des Vereines
dienen, gleichviel ob das von Anfang an der Fall gewesen
oder ob dieser Zweck erst durch jahrelangen Gebrauch
des Namens erreicht wurde.
Die Beklagte behauptet nun, der Name « Stadtmusik
Luzern » sei sprachliches Gemeingut und diene lediglich
dazu, den Wirkungskreis der Klägerin und das Gebiet zu
hezeichnen, aus dem sich ihre Mitglieder rekrutieren.
.\llein das trifft nach den für das Bundesgericht verbind-
lichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jeden-
falls für die jetzigen Verhältnisse nicht zu. Danach brachte
das langjährige Bestehen der « Stadtmusik Luzern » als
einzige Musik in Luzern und ihre Mitwirkung bei fast
allen offiziellen Gelegenheiten es im Laufe der Jahre mit
sich, dass sie zu der Stadtmusi~ schlechthin wurde; es dürfe
für die Bevölkerung von Luzern und Umgebuilg als notori-
sche Tatsache bezeichnet werden, dass, wenn daselbst von
der « Stadtmusik » gesprochen werde, jedermann auto-
matisch an die Klägerin denke; iufolge ihrer hervorra-
genden Anteilnahme am musikalischen Leben und ihrer
Beiziehung zu den meisten öffentlichen Anlässen habe sie
gewissermassen einen offiziellen Charakter erhalten. Wenn
die Vorinstanz aus diesen unanfechtbaren Feststellungen
den Rechtsschluss zieht. der Name « Stadtmusik) sei der
individuelle Rufname der Klägerin geworden und bedeute
nicht mehr, wie das etwa zu Anfang der Fall gewesen sein
Personenrecht. N° 47.
319
mochte, eine blosse Herkunftsbezeichnung, so lässt sich
dagegen nichts Triftiges einwenden. Die Klägerin hat
also ein Vorzugsrecht auf den Namen « Stadtmusik Lu-
zern» und ist gegen dessen Anmassung rechtlich ge-
schützt.
Es frägt sich weiter. ob ein unbefugter Eingriff in dieses
Recht der Klägerin darin zu erblicken sei. dass die Be-
klagte sich den Namen « Stadtmusik Harmonie Luzern)
beilegte. Auch diese Frage ist mit den kantonalen Instan-
zen zu bejahelI. Denn das Wort «Stadtmusik » bildet
den Hauptbestandteil des Namens der Beklagten, und
der Zusatz " Harmonie» reicht nicht hin, um ihn gegen
den Namen der Klägerin zu individualisieren, auch wenll
das 'V ort ({ Harmonie» nicht als musiktechnische Be-
zeichnung, sondern als Phantasiename aufgefasst wird.
Es genügt hier auf die schlüssigen Ausführungen der Vor-
instanz zu verweisen, die von der Beklagten heute nicht
entkräftet worden sind. Der Einwand, dass in einer Reihe
'\"on Schweizerstädten mehrere Musikvereine nebelleill-
allder mit der Bezeichnung ({ Stadtmusik)} bestehen, ohne
dass es zu Unzukömmlichkeiten und gerichtlicher Unter-
sagung, den gewilhlten Namen zu führeH, gekommen sei,
kann nicht gehört werdell. Denn einmal trifft er nicht für
alle analogen Verbältllisse zu, indem z. B. im Jahre 1909
dit' {(Stadtmusik Zürich I >} mit Erfolg einen Prozess
gegen die «(Stadimusik Zürich III » durchführte; sodaull
sind die näheren Verumständungen in den anderen Fällen
\lieht aktenmässig festgestellt, und endlich besteht ja
kein Zwang, zur \Vahl"Uug des Namensrechtes den ge-
richtlichen Schulz anzurufen. Danach erweist sich die
Hauptberufung als unbegründet und es ist, in Bestäti-
gUlIg des angefochteneIl Urteils, der Beklagten die Füh-
rullg der Bezeichnung « Stadtmusik » in ihrem Namell zu
Ull tersagell, weil sie sich als eIn unbefugter Eingriff in die
Persönlichkeitssphäre der Klägerin darstellt.
3. -
Dagegen lmllll die Schadenersatz- und Genug-
tuungsforderung YOll 200 Fr., die von den kantonalen
320
Personenrecht. :1\0 48.
Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber
neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht
wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechung einer
Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die
Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu
erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be-
klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten
fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre-
chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz-
lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der
Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die
Anschlussberufung ist dahet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abge'wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 8. Februar 1916 wird in allen Teilen bestätigt.
48. Urteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916
i. S. W'aisenamt Hombrechtikon,' Beschwerdeführerin,
gegen Obergericht des "Itantons Zürich.
Art. 8 7 Z i f f. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlichcll
Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-
dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n-
erklärung.
Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der
schweizer Gerichte zur Ver sc h 0 11 e n erk 1 är u n g einer
Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im a t -
b er e c h ti g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für
die keine Heimatangehörigkeit und kein 'Vohnsitz nach-
gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die
Frage
der
per s ö nl ich e n
Ha 11 d I u n g s f ä h i g k e i t
dem schweizerischen Recht.
A. -
Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler,
der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat-
Personenrecht.);G 48.
321
berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord-
amerika aus; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht
erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs-
rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem
Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890
fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach-
senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt
Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im
Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim
Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf
und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober-
gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In-
kompetenz nicht eintrat.
B. -
Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech-
tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch
um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler
gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das
Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,
weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei-
zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per-
sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be-
sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die-
sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon
an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt
machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung
nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der
heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden
Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler
nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler
im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge-
worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht-
licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei-
matangehörigkeit, die ein ~egriff des Einzelstaates sei,
nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches
einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei
der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh-
ler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
-Prozeasreebt. N° 46.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts desKantonsSchafIhausen vom 17. März 1916
bestätigt.
•
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
47. Urteil aer I. Zlvilabtellung vom 27. Kai 1916
i. S. Stacltmusik,,Ilarmonieu wem, Beklagte, gegen
Stadtmusik Lusern. Klägerin.
Unanwendbarkeit der firmenrech tlichen Bestimmun-
gen des OR auf die idealen Vereine. -
Namenrecht,
Z G BAr t. 29 : Klage auf Unterlassung unbefugter
Namensführung, Voraussetzungen der Zusprechung. Ab-
weisung von Schadenersatz und Genugtuung .
A. -
Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
1. « Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen. den
« Namen Stadtmusik « Harmonie» Luzern zu führen ?)
2. « Eventuell hat sie die Bezeichnung « Stadtmusik)
« in ihrem Namen wegzulassen?)}
3. « Hat sie der Klägerin eine Schadenersatz- und Ge-
I< nugtuungssumme von 200 Fr. zu bezahlen? »
erkannt:
1. « Die Beklagte habe die Bezeichnung «Stadtmusik »
« in ihrem Namen wegzulassen.)}
2. « Mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforde-
rung sei die Klägerin abgewiesen. »
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag. es sei die
Klage im vollen Umfange abzuweisen.
C. - Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen
und Zusprechung des Begehrens um Bezahlung einer
Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 200 Fr. be-
antragt.
AS 42 11 -
1916
316
Personenrecht.,,0 47.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Die Klägerill ist im Jahre 1875 zur Pflege der Musik
gegründet worden und hat seither stets den Namen
« Stadtmusik Luzern » geführt. Unter diesem Namen liess
sie sich im Jahre 1906 in das Handelsregistereintrageu.
Sie erhielt vom Stadtrat von Luzern zuerst aus der "Va-
genbachschen Stiftung und hernach auch aus dem städti-
schen Fonds für Bildungszwecke alljährlich Beiträge.
Im Jahre 1892 bildete sich in der Stadt Luzern eine
zweite Musikgesellsehaft, zunächst unter dem Namen
« Grütlimusik» als eine Sektion des Grütlivereins; sie
trennte sich in der Folge von letzterem und nahm den
Namen « Harmoniemusik Luzern» an, den sie im Jahre
1900 in « Musikverein Harmonie » umänderte. Sie erhielt
ebenfalls einen jährlichen Beitrag aus dem Wagenbach-
fonds. Anlässlich ihres 20. Stiftungsfestes, im November
1912, legte sie sich dann die Bezeichnung « Stadtmusik
Harmonie Luzern » bei, die sie seither führt und für sich
beansprucht, ohne sich in das Handelsregister eintragen
zu lassen.
Schon im Jahre 1896 war es zwischen beiden Gesell-
:-;ehaften zu Reibereien gekommen, die sich im Jahre 1909
wiederholten und seit dem eidg. Musikfest. in Vevey im
Jahre 1912 wesentlieh yerschärftel1, worauf die Beklagte
aus dem eidg. Musikverein austrat. Die Klägerin erblickte
in der Kamellswahl der Beklagten einen Eingriff in ihr
)Jamens- und Firmenrecht und leitete gegen die Beklagte
die vorliegende Klage auf Untersagung der Führung des
.:'\amellS « Stadtmusik Harmonie Luzern ». eventuell auf
Streichung der Bezeichnung « Stadtmusik)} und auf Bl:-
zahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme
'"Oll 200 Fr. ein. Die Beklagte verlangte gänzliche Abwei-
sung der Klage. Diese wurde indessen von beiden kanto-
nalen Instanzen insofern geschützt, als die Beklagte ver-
Personenrecht. :\047.
: ::17
halten V\'urde, die Bezeichnung ({ Stadtmusik » in ihrem
Namen wegzulassen.
2. -
Da die Klägerin sich bei der Abweisung ilu'es
Hauptbegehrens durch die Vorinstanz beruhigt hat, ist
vor Bundesgericht nur noch streitig, ob die Beklagte ein
Recht darauf habe, die Bezeichnung ({ S t a d t mus i k» zu
führen, und verneinendenfalls, ob die eingeklagte Schaden-
ersatz- und Genugtuungsforderung begründet sei oder
nicht. Dabei ist selbstverständlich vom Tatbestand aus-
zugehen, wie er von der Vorinstanz in einwandfreier
\Veise festgestellt worden ist; die VOll der Beklagten in
der bundesgerichtlichen Instanz neu eingelegten Akten
können gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden.
3. -
Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizu-
pflichten, dass die Klägerin, trotzdem sie seit 1906 als
« Stadtmusik Luzern » im Handelsregister eingetragen ist,
sich nicht über Verletzung des Firmenreehtes beschweren
kann und die Berufung auf Art. 876 OR fehl geht. Die
Klägerin ist ein idealer Verein; der geschäftliche Charakter
geht ihr ab. Sie erlangte die juristische Persönlichkeit auch
ohne Eintragung im Handelsregister, wie denn auch die
Beklagte Persönlichkeitsrechte besitzt, trotzdem sie VOll
einem Registereintrag bisher Umgang genommen hat.
~Ull hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen, dass
die Bestimmungen des 33. Titels des OR, die VOll den Ge-
schäftsfirmen handeln, ihrer Katur nach überall Bur die
ge s c h ä f t s t r e i ben den Personen betretten und
deren Beziehungen regeln; auf die idealen Vereine sind
sie nicht anwendbar, auch wenn diese im Handelsregister
eingetragen sind. Vergl. BGE 34 II S. 120 f. Die Sache ist
daher ausschliesslich auf Grund des von der Klägerin
weiter angerufenen Art. 29 ZGB, der vom Recht auf den
Namen handelt, zu beurteilen.
4. -
Da die juristischen Personell na eh Art. 53 ZGB aller
Rechte und Pflichten fähig sind, die nicht die natürlichen
Eigensehaften des Menschen zur Voraussetzung haben,
318
Personenrecht. N0 47.
so steht ihnen auch das Recht auf den Namen zu. Nach
Art. 29 ZGB kann aber wer dadurch beeinträchtigt wird,
dass ein Anderer sich seinen Namen anmasst, auf Un-
terlassung dieser Anmassung, sowie bei Verschulden
auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung
es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genug-
tuung klagen. 'Vie dIe Vorinstanz zutreffend ausführt,
hat dieses Recht zur natürlichen Voraussetzung, dass der
Name, für den der richterliche Schutz angerufen wird,
einen persönlichen, originalen Charakter habe und sich
so von dem Namen anderer Vereine unterscheide; der
"Same muss zur Individualisierung des Vereines
dienen, gleichviel ob das von Anfang an der Fall gewesen
oder ob dieser Zweck erst durch jahrelangen Gebrauch
des Namens erreicht wurde.
Die Beklagte behauptet nun, der Name « Stadtmusik
Luzern » sei sprachliches Gemeingut und diene lediglich
dazu, den Wirkungskreis der Klägerin und das Gebiet zu
hezeichnen, aus dem sich ihre Mitglieder rekrutieren.
.\llein das trifft nach den für das Bundesgericht verbind-
lichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jeden-
falls für die jetzigen Verhältnisse nicht zu. Danach brachte
das langjährige Bestehen der « Stadtmusik Luzern » als
einzige Musik in Luzern und ihre Mitwirkung bei fast
allen offiziellen Gelegenheiten es im Laufe der Jahre mit
sich, dass sie zu der Stadtmusi~ schlechthin wurde; es dürfe
für die Bevölkerung von Luzern und Umgebuilg als notori-
sche Tatsache bezeichnet werden, dass, wenn daselbst von
der « Stadtmusik » gesprochen werde, jedermann auto-
matisch an die Klägerin denke; iufolge ihrer hervorra-
genden Anteilnahme am musikalischen Leben und ihrer
Beiziehung zu den meisten öffentlichen Anlässen habe sie
gewissermassen einen offiziellen Charakter erhalten. Wenn
die Vorinstanz aus diesen unanfechtbaren Feststellungen
den Rechtsschluss zieht. der Name « Stadtmusik) sei der
individuelle Rufname der Klägerin geworden und bedeute
nicht mehr, wie das etwa zu Anfang der Fall gewesen sein
Personenrecht. N° 47.
319
mochte, eine blosse Herkunftsbezeichnung, so lässt sich
dagegen nichts Triftiges einwenden. Die Klägerin hat
also ein Vorzugsrecht auf den Namen « Stadtmusik Lu-
zern» und ist gegen dessen Anmassung rechtlich ge-
schützt.
Es frägt sich weiter. ob ein unbefugter Eingriff in dieses
Recht der Klägerin darin zu erblicken sei. dass die Be-
klagte sich den Namen « Stadtmusik Harmonie Luzern)
beilegte. Auch diese Frage ist mit den kantonalen Instan-
zen zu bejahelI. Denn das Wort «Stadtmusik » bildet
den Hauptbestandteil des Namens der Beklagten, und
der Zusatz " Harmonie» reicht nicht hin, um ihn gegen
den Namen der Klägerin zu individualisieren, auch wenll
das 'V ort ({ Harmonie» nicht als musiktechnische Be-
zeichnung, sondern als Phantasiename aufgefasst wird.
Es genügt hier auf die schlüssigen Ausführungen der Vor-
instanz zu verweisen, die von der Beklagten heute nicht
entkräftet worden sind. Der Einwand, dass in einer Reihe
'\"on Schweizerstädten mehrere Musikvereine nebelleill-
allder mit der Bezeichnung ({ Stadtmusik)} bestehen, ohne
dass es zu Unzukömmlichkeiten und gerichtlicher Unter-
sagung, den gewilhlten Namen zu führeH, gekommen sei,
kann nicht gehört werdell. Denn einmal trifft er nicht für
alle analogen Verbältllisse zu, indem z. B. im Jahre 1909
dit' {(Stadtmusik Zürich I >} mit Erfolg einen Prozess
gegen die «(Stadimusik Zürich III » durchführte; sodaull
sind die näheren Verumständungen in den anderen Fällen
\lieht aktenmässig festgestellt, und endlich besteht ja
kein Zwang, zur \Vahl"Uug des Namensrechtes den ge-
richtlichen Schulz anzurufen. Danach erweist sich die
Hauptberufung als unbegründet und es ist, in Bestäti-
gUlIg des angefochteneIl Urteils, der Beklagten die Füh-
rullg der Bezeichnung « Stadtmusik » in ihrem Namell zu
Ull tersagell, weil sie sich als eIn unbefugter Eingriff in die
Persönlichkeitssphäre der Klägerin darstellt.
3. -
Dagegen lmllll die Schadenersatz- und Genug-
tuungsforderung YOll 200 Fr., die von den kantonalen
320
Personenrecht. :1\0 48.
Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber
neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht
wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechung einer
Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die
Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu
erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be-
klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten
fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre-
chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz-
lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der
Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die
Anschlussberufung ist dahet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abge'wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 8. Februar 1916 wird in allen Teilen bestätigt.
48. Urteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916
i. S. W'aisenamt Hombrechtikon,' Beschwerdeführerin,
gegen Obergericht des "Itantons Zürich.
Art. 8 7 Z i f f. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlichcll
Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-
dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n-
erklärung.
Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der
schweizer Gerichte zur Ver sc h 0 11 e n erk 1 är u n g einer
Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im a t -
b er e c h ti g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für
die keine Heimatangehörigkeit und kein 'Vohnsitz nach-
gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die
Frage
der
per s ö nl ich e n
Ha 11 d I u n g s f ä h i g k e i t
dem schweizerischen Recht.
A. -
Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler,
der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat-
Personenrecht.);G 48.
321
berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord-
amerika aus; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht
erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs-
rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem
Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890
fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach-
senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt
Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im
Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim
Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf
und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober-
gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In-
kompetenz nicht eintrat.
B. -
Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech-
tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch
um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler
gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das
Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,
weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei-
zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per-
sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be-
sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die-
sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon
an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt
machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung
nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der
heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden
Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler
nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler
im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge-
worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht-
licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei-
matangehörigkeit, die ein ~egriff des Einzelstaates sei,
nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches
einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei
der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh-
ler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der