opencaselaw.ch

42_II_315

BGE 42 II 315

Bundesgericht (BGE) · 1916-02-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:

1. « Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen. den « Namen Stadtmusik « Harmonie» Luzern zu führen ?)

2. « Eventuell hat sie die Bezeichnung « Stadtmusik) « in ihrem Namen wegzulassen?)}

3. « Hat sie der Klägerin eine Schadenersatz- und Ge- I< nugtuungssumme von 200 Fr. zu bezahlen? » erkannt:

1. « Die Beklagte habe die Bezeichnung «Stadtmusik » « in ihrem Namen wegzulassen.)}

2. « Mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rung sei die Klägerin abgewiesen. » B. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag. es sei die Klage im vollen Umfange abzuweisen. C. - Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und Zusprechung des Begehrens um Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 200 Fr. be- antragt. AS 42 11 - 1916 316 Personenrecht.,,0 47.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Klägerill ist im Jahre 1875 zur Pflege der Musik

gegründet worden und hat seither stets den Namen

« Stadtmusik Luzern » geführt. Unter diesem Namen liess

sie sich im Jahre 1906 in das Handelsregistereintrageu.

Sie erhielt vom Stadtrat von Luzern zuerst aus der "Va-

genbachschen Stiftung und hernach auch aus dem städti-

schen Fonds für Bildungszwecke alljährlich Beiträge.

Im Jahre 1892 bildete sich in der Stadt Luzern eine

zweite Musikgesellsehaft, zunächst unter dem Namen

« Grütlimusik» als eine Sektion des Grütlivereins; sie

trennte sich in der Folge von letzterem und nahm den

Namen « Harmoniemusik Luzern» an, den sie im Jahre

1900 in « Musikverein Harmonie » umänderte. Sie erhielt

ebenfalls einen jährlichen Beitrag aus dem Wagenbach-

fonds. Anlässlich ihres 20. Stiftungsfestes, im November

1912, legte sie sich dann die Bezeichnung « Stadtmusik

Harmonie Luzern » bei, die sie seither führt und für sich

beansprucht, ohne sich in das Handelsregister eintragen

zu lassen.

Schon im Jahre 1896 war es zwischen beiden Gesell-

:-;ehaften zu Reibereien gekommen, die sich im Jahre 1909

wiederholten und seit dem eidg. Musikfest. in Vevey im

Jahre 1912 wesentlieh yerschärftel1, worauf die Beklagte

aus dem eidg. Musikverein austrat. Die Klägerin erblickte

in der Kamellswahl der Beklagten einen Eingriff in ihr

)Jamens- und Firmenrecht und leitete gegen die Beklagte

die vorliegende Klage auf Untersagung der Führung des

.:'\amellS « Stadtmusik Harmonie Luzern ». eventuell auf

Streichung der Bezeichnung « Stadtmusik)} und auf Bl:-

zahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme

'"Oll 200 Fr. ein. Die Beklagte verlangte gänzliche Abwei-

sung der Klage. Diese wurde indessen von beiden kanto-

nalen Instanzen insofern geschützt, als die Beklagte ver-

Personenrecht. :\047.

: ::17

halten V\'urde, die Bezeichnung ({ Stadtmusik » in ihrem

Namen wegzulassen.

E. 2 Da die Klägerin sich bei der Abweisung ilu'es Hauptbegehrens durch die Vorinstanz beruhigt hat, ist vor Bundesgericht nur noch streitig, ob die Beklagte ein Recht darauf habe, die Bezeichnung ({ S t a d t mus i k» zu führen, und verneinendenfalls, ob die eingeklagte Schaden- ersatz- und Genugtuungsforderung begründet sei oder nicht. Dabei ist selbstverständlich vom Tatbestand aus- zugehen, wie er von der Vorinstanz in einwandfreier \Veise festgestellt worden ist; die VOll der Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz neu eingelegten Akten können gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden.

E. 3 Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizu- pflichten, dass die Klägerin, trotzdem sie seit 1906 als « Stadtmusik Luzern » im Handelsregister eingetragen ist, sich nicht über Verletzung des Firmenreehtes beschweren kann und die Berufung auf Art. 876 OR fehl geht. Die Klägerin ist ein idealer Verein; der geschäftliche Charakter geht ihr ab. Sie erlangte die juristische Persönlichkeit auch ohne Eintragung im Handelsregister, wie denn auch die Beklagte Persönlichkeitsrechte besitzt, trotzdem sie VOll einem Registereintrag bisher Umgang genommen hat. ~Ull hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen des 33. Titels des OR, die VOll den Ge- schäftsfirmen handeln, ihrer Katur nach überall Bur die ge s c h ä f t s t r e i ben den Personen betretten und deren Beziehungen regeln; auf die idealen Vereine sind sie nicht anwendbar, auch wenn diese im Handelsregister eingetragen sind. Vergl. BGE 34 II S. 120 f. Die Sache ist daher ausschliesslich auf Grund des von der Klägerin weiter angerufenen Art. 29 ZGB, der vom Recht auf den Namen handelt, zu beurteilen.

E. 4 Da die juristischen Personell na eh Art. 53 ZGB aller

Rechte und Pflichten fähig sind, die nicht die natürlichen

Eigensehaften des Menschen zur Voraussetzung haben,

318

Personenrecht. N0 47.

so steht ihnen auch das Recht auf den Namen zu. Nach

Art. 29 ZGB kann aber wer dadurch beeinträchtigt wird,

dass ein Anderer sich seinen Namen anmasst, auf Un-

terlassung dieser Anmassung, sowie bei Verschulden

auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung

es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genug-

tuung klagen. 'Vie dIe Vorinstanz zutreffend ausführt,

hat dieses Recht zur natürlichen Voraussetzung, dass der

Name, für den der richterliche Schutz angerufen wird,

einen persönlichen, originalen Charakter habe und sich

so von dem Namen anderer Vereine unterscheide; der

"Same muss zur Individualisierung des Vereines

dienen, gleichviel ob das von Anfang an der Fall gewesen

oder ob dieser Zweck erst durch jahrelangen Gebrauch

des Namens erreicht wurde.

Die Beklagte behauptet nun, der Name « Stadtmusik

Luzern » sei sprachliches Gemeingut und diene lediglich

dazu, den Wirkungskreis der Klägerin und das Gebiet zu

hezeichnen, aus dem sich ihre Mitglieder rekrutieren.

.\llein das trifft nach den für das Bundesgericht verbind-

lichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jeden-

falls für die jetzigen Verhältnisse nicht zu. Danach brachte

das langjährige Bestehen der « Stadtmusik Luzern » als

einzige Musik in Luzern und ihre Mitwirkung bei fast

allen offiziellen Gelegenheiten es im Laufe der Jahre mit

sich, dass sie zu der Stadtmusi~ schlechthin wurde; es dürfe

für die Bevölkerung von Luzern und Umgebuilg als notori-

sche Tatsache bezeichnet werden, dass, wenn daselbst von

der « Stadtmusik » gesprochen werde, jedermann auto-

matisch an die Klägerin denke; iufolge ihrer hervorra-

genden Anteilnahme am musikalischen Leben und ihrer

Beiziehung zu den meisten öffentlichen Anlässen habe sie

gewissermassen einen offiziellen Charakter erhalten. Wenn

die Vorinstanz aus diesen unanfechtbaren Feststellungen

den Rechtsschluss zieht. der Name « Stadtmusik) sei der

individuelle Rufname der Klägerin geworden und bedeute

nicht mehr, wie das etwa zu Anfang der Fall gewesen sein

Personenrecht. N° 47.

319

mochte, eine blosse Herkunftsbezeichnung, so lässt sich

dagegen nichts Triftiges einwenden. Die Klägerin hat

also ein Vorzugsrecht auf den Namen « Stadtmusik Lu-

zern» und ist gegen dessen Anmassung rechtlich ge-

schützt.

Es frägt sich weiter. ob ein unbefugter Eingriff in dieses

Recht der Klägerin darin zu erblicken sei. dass die Be-

klagte sich den Namen « Stadtmusik Harmonie Luzern)

beilegte. Auch diese Frage ist mit den kantonalen Instan-

zen zu bejahelI. Denn das Wort «Stadtmusik » bildet

den Hauptbestandteil des Namens der Beklagten, und

der Zusatz " Harmonie» reicht nicht hin, um ihn gegen

den Namen der Klägerin zu individualisieren, auch wenll

das 'V ort ({ Harmonie» nicht als musiktechnische Be-

zeichnung, sondern als Phantasiename aufgefasst wird.

Es genügt hier auf die schlüssigen Ausführungen der Vor-

instanz zu verweisen, die von der Beklagten heute nicht

entkräftet worden sind. Der Einwand, dass in einer Reihe

'\"on Schweizerstädten mehrere Musikvereine nebelleill-

allder mit der Bezeichnung ({ Stadtmusik)} bestehen, ohne

dass es zu Unzukömmlichkeiten und gerichtlicher Unter-

sagung, den gewilhlten Namen zu führeH, gekommen sei,

kann nicht gehört werdell. Denn einmal trifft er nicht für

alle analogen Verbältllisse zu, indem z. B. im Jahre 1909

dit' {(Stadtmusik Zürich I >} mit Erfolg einen Prozess

gegen die «(Stadimusik Zürich III » durchführte; sodaull

sind die näheren Verumständungen in den anderen Fällen

\lieht aktenmässig festgestellt, und endlich besteht ja

kein Zwang, zur \Vahl"Uug des Namensrechtes den ge-

richtlichen Schulz anzurufen. Danach erweist sich die

Hauptberufung als unbegründet und es ist, in Bestäti-

gUlIg des angefochteneIl Urteils, der Beklagten die Füh-

rullg der Bezeichnung « Stadtmusik » in ihrem Namell zu

Ull tersagell, weil sie sich als eIn unbefugter Eingriff in die

Persönlichkeitssphäre der Klägerin darstellt.

3. -

Dagegen lmllll die Schadenersatz- und Genug-

tuungsforderung YOll 200 Fr., die von den kantonalen

320

Personenrecht. :1\0 48.

Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber

neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht

wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechung einer

Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,

weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die

Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu

erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be-

klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten

fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre-

chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz-

lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der

Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die

Anschlussberufung ist dahet abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abge'wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Luzern vom 8. Februar 1916 wird in allen Teilen bestätigt.

48. Urteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916

i. S. W'aisenamt Hombrechtikon,' Beschwerdeführerin,

gegen Obergericht des "Itantons Zürich.

Art. 8 7 Z i f f. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlichcll

Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-

dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n-

erklärung.

Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der

schweizer Gerichte zur Ver sc h 0 11 e n erk 1 är u n g einer

Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im a t -

b er e c h ti g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für

die keine Heimatangehörigkeit und kein 'Vohnsitz nach-

gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die

Frage

der

per s ö nl ich e n

Ha 11 d I u n g s f ä h i g k e i t

dem schweizerischen Recht.

A. -

Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler,

der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat-

Personenrecht.);G 48.

321

berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord-

amerika aus; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht

erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs-

rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem

Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890

fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach-

senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt

Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im

Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim

Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf

und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober-

gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In-

kompetenz nicht eintrat.

B. -

Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech-

tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch

um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler

gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das

Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,

weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei-

zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per-

sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be-

sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die-

sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon

an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt

machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung

nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der

heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden

Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler

nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler

im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge-

worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht-

licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei-

matangehörigkeit, die ein ~egriff des Einzelstaates sei,

nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches

einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei

der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh-

ler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

-Prozeasreebt. N° 46.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts desKantonsSchafIhausen vom 17. März 1916

bestätigt.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

47. Urteil aer I. Zlvilabtellung vom 27. Kai 1916

i. S. Stacltmusik,,Ilarmonieu wem, Beklagte, gegen

Stadtmusik Lusern. Klägerin.

Unanwendbarkeit der firmenrech tlichen Bestimmun-

gen des OR auf die idealen Vereine. -

Namenrecht,

Z G BAr t. 29 : Klage auf Unterlassung unbefugter

Namensführung, Voraussetzungen der Zusprechung. Ab-

weisung von Schadenersatz und Genugtuung .

A. -

Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:

1. « Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen. den

« Namen Stadtmusik « Harmonie» Luzern zu führen ?)

2. « Eventuell hat sie die Bezeichnung « Stadtmusik)

« in ihrem Namen wegzulassen?)}

3. « Hat sie der Klägerin eine Schadenersatz- und Ge-

I< nugtuungssumme von 200 Fr. zu bezahlen? »

erkannt:

1. « Die Beklagte habe die Bezeichnung «Stadtmusik »

« in ihrem Namen wegzulassen.)}

2. « Mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforde-

rung sei die Klägerin abgewiesen. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag. es sei die

Klage im vollen Umfange abzuweisen.

C. - Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen

und Zusprechung des Begehrens um Bezahlung einer

Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 200 Fr. be-

antragt.

AS 42 11 -

1916

316

Personenrecht.,,0 47.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Die Klägerill ist im Jahre 1875 zur Pflege der Musik

gegründet worden und hat seither stets den Namen

« Stadtmusik Luzern » geführt. Unter diesem Namen liess

sie sich im Jahre 1906 in das Handelsregistereintrageu.

Sie erhielt vom Stadtrat von Luzern zuerst aus der "Va-

genbachschen Stiftung und hernach auch aus dem städti-

schen Fonds für Bildungszwecke alljährlich Beiträge.

Im Jahre 1892 bildete sich in der Stadt Luzern eine

zweite Musikgesellsehaft, zunächst unter dem Namen

« Grütlimusik» als eine Sektion des Grütlivereins; sie

trennte sich in der Folge von letzterem und nahm den

Namen « Harmoniemusik Luzern» an, den sie im Jahre

1900 in « Musikverein Harmonie » umänderte. Sie erhielt

ebenfalls einen jährlichen Beitrag aus dem Wagenbach-

fonds. Anlässlich ihres 20. Stiftungsfestes, im November

1912, legte sie sich dann die Bezeichnung « Stadtmusik

Harmonie Luzern » bei, die sie seither führt und für sich

beansprucht, ohne sich in das Handelsregister eintragen

zu lassen.

Schon im Jahre 1896 war es zwischen beiden Gesell-

:-;ehaften zu Reibereien gekommen, die sich im Jahre 1909

wiederholten und seit dem eidg. Musikfest. in Vevey im

Jahre 1912 wesentlieh yerschärftel1, worauf die Beklagte

aus dem eidg. Musikverein austrat. Die Klägerin erblickte

in der Kamellswahl der Beklagten einen Eingriff in ihr

)Jamens- und Firmenrecht und leitete gegen die Beklagte

die vorliegende Klage auf Untersagung der Führung des

.:'\amellS « Stadtmusik Harmonie Luzern ». eventuell auf

Streichung der Bezeichnung « Stadtmusik)} und auf Bl:-

zahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme

'"Oll 200 Fr. ein. Die Beklagte verlangte gänzliche Abwei-

sung der Klage. Diese wurde indessen von beiden kanto-

nalen Instanzen insofern geschützt, als die Beklagte ver-

Personenrecht. :\047.

: ::17

halten V\'urde, die Bezeichnung ({ Stadtmusik » in ihrem

Namen wegzulassen.

2. -

Da die Klägerin sich bei der Abweisung ilu'es

Hauptbegehrens durch die Vorinstanz beruhigt hat, ist

vor Bundesgericht nur noch streitig, ob die Beklagte ein

Recht darauf habe, die Bezeichnung ({ S t a d t mus i k» zu

führen, und verneinendenfalls, ob die eingeklagte Schaden-

ersatz- und Genugtuungsforderung begründet sei oder

nicht. Dabei ist selbstverständlich vom Tatbestand aus-

zugehen, wie er von der Vorinstanz in einwandfreier

\Veise festgestellt worden ist; die VOll der Beklagten in

der bundesgerichtlichen Instanz neu eingelegten Akten

können gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden.

3. -

Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizu-

pflichten, dass die Klägerin, trotzdem sie seit 1906 als

« Stadtmusik Luzern » im Handelsregister eingetragen ist,

sich nicht über Verletzung des Firmenreehtes beschweren

kann und die Berufung auf Art. 876 OR fehl geht. Die

Klägerin ist ein idealer Verein; der geschäftliche Charakter

geht ihr ab. Sie erlangte die juristische Persönlichkeit auch

ohne Eintragung im Handelsregister, wie denn auch die

Beklagte Persönlichkeitsrechte besitzt, trotzdem sie VOll

einem Registereintrag bisher Umgang genommen hat.

~Ull hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen, dass

die Bestimmungen des 33. Titels des OR, die VOll den Ge-

schäftsfirmen handeln, ihrer Katur nach überall Bur die

ge s c h ä f t s t r e i ben den Personen betretten und

deren Beziehungen regeln; auf die idealen Vereine sind

sie nicht anwendbar, auch wenn diese im Handelsregister

eingetragen sind. Vergl. BGE 34 II S. 120 f. Die Sache ist

daher ausschliesslich auf Grund des von der Klägerin

weiter angerufenen Art. 29 ZGB, der vom Recht auf den

Namen handelt, zu beurteilen.

4. -

Da die juristischen Personell na eh Art. 53 ZGB aller

Rechte und Pflichten fähig sind, die nicht die natürlichen

Eigensehaften des Menschen zur Voraussetzung haben,

318

Personenrecht. N0 47.

so steht ihnen auch das Recht auf den Namen zu. Nach

Art. 29 ZGB kann aber wer dadurch beeinträchtigt wird,

dass ein Anderer sich seinen Namen anmasst, auf Un-

terlassung dieser Anmassung, sowie bei Verschulden

auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung

es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genug-

tuung klagen. 'Vie dIe Vorinstanz zutreffend ausführt,

hat dieses Recht zur natürlichen Voraussetzung, dass der

Name, für den der richterliche Schutz angerufen wird,

einen persönlichen, originalen Charakter habe und sich

so von dem Namen anderer Vereine unterscheide; der

"Same muss zur Individualisierung des Vereines

dienen, gleichviel ob das von Anfang an der Fall gewesen

oder ob dieser Zweck erst durch jahrelangen Gebrauch

des Namens erreicht wurde.

Die Beklagte behauptet nun, der Name « Stadtmusik

Luzern » sei sprachliches Gemeingut und diene lediglich

dazu, den Wirkungskreis der Klägerin und das Gebiet zu

hezeichnen, aus dem sich ihre Mitglieder rekrutieren.

.\llein das trifft nach den für das Bundesgericht verbind-

lichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jeden-

falls für die jetzigen Verhältnisse nicht zu. Danach brachte

das langjährige Bestehen der « Stadtmusik Luzern » als

einzige Musik in Luzern und ihre Mitwirkung bei fast

allen offiziellen Gelegenheiten es im Laufe der Jahre mit

sich, dass sie zu der Stadtmusi~ schlechthin wurde; es dürfe

für die Bevölkerung von Luzern und Umgebuilg als notori-

sche Tatsache bezeichnet werden, dass, wenn daselbst von

der « Stadtmusik » gesprochen werde, jedermann auto-

matisch an die Klägerin denke; iufolge ihrer hervorra-

genden Anteilnahme am musikalischen Leben und ihrer

Beiziehung zu den meisten öffentlichen Anlässen habe sie

gewissermassen einen offiziellen Charakter erhalten. Wenn

die Vorinstanz aus diesen unanfechtbaren Feststellungen

den Rechtsschluss zieht. der Name « Stadtmusik) sei der

individuelle Rufname der Klägerin geworden und bedeute

nicht mehr, wie das etwa zu Anfang der Fall gewesen sein

Personenrecht. N° 47.

319

mochte, eine blosse Herkunftsbezeichnung, so lässt sich

dagegen nichts Triftiges einwenden. Die Klägerin hat

also ein Vorzugsrecht auf den Namen « Stadtmusik Lu-

zern» und ist gegen dessen Anmassung rechtlich ge-

schützt.

Es frägt sich weiter. ob ein unbefugter Eingriff in dieses

Recht der Klägerin darin zu erblicken sei. dass die Be-

klagte sich den Namen « Stadtmusik Harmonie Luzern)

beilegte. Auch diese Frage ist mit den kantonalen Instan-

zen zu bejahelI. Denn das Wort «Stadtmusik » bildet

den Hauptbestandteil des Namens der Beklagten, und

der Zusatz " Harmonie» reicht nicht hin, um ihn gegen

den Namen der Klägerin zu individualisieren, auch wenll

das 'V ort ({ Harmonie» nicht als musiktechnische Be-

zeichnung, sondern als Phantasiename aufgefasst wird.

Es genügt hier auf die schlüssigen Ausführungen der Vor-

instanz zu verweisen, die von der Beklagten heute nicht

entkräftet worden sind. Der Einwand, dass in einer Reihe

'\"on Schweizerstädten mehrere Musikvereine nebelleill-

allder mit der Bezeichnung ({ Stadtmusik)} bestehen, ohne

dass es zu Unzukömmlichkeiten und gerichtlicher Unter-

sagung, den gewilhlten Namen zu führeH, gekommen sei,

kann nicht gehört werdell. Denn einmal trifft er nicht für

alle analogen Verbältllisse zu, indem z. B. im Jahre 1909

dit' {(Stadtmusik Zürich I >} mit Erfolg einen Prozess

gegen die «(Stadimusik Zürich III » durchführte; sodaull

sind die näheren Verumständungen in den anderen Fällen

\lieht aktenmässig festgestellt, und endlich besteht ja

kein Zwang, zur \Vahl"Uug des Namensrechtes den ge-

richtlichen Schulz anzurufen. Danach erweist sich die

Hauptberufung als unbegründet und es ist, in Bestäti-

gUlIg des angefochteneIl Urteils, der Beklagten die Füh-

rullg der Bezeichnung « Stadtmusik » in ihrem Namell zu

Ull tersagell, weil sie sich als eIn unbefugter Eingriff in die

Persönlichkeitssphäre der Klägerin darstellt.

3. -

Dagegen lmllll die Schadenersatz- und Genug-

tuungsforderung YOll 200 Fr., die von den kantonalen

320

Personenrecht. :1\0 48.

Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber

neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht

wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechung einer

Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,

weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die

Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu

erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be-

klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten

fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre-

chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz-

lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der

Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die

Anschlussberufung ist dahet abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abge'wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Luzern vom 8. Februar 1916 wird in allen Teilen bestätigt.

48. Urteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916

i. S. W'aisenamt Hombrechtikon,' Beschwerdeführerin,

gegen Obergericht des "Itantons Zürich.

Art. 8 7 Z i f f. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlichcll

Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-

dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n-

erklärung.

Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der

schweizer Gerichte zur Ver sc h 0 11 e n erk 1 är u n g einer

Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im a t -

b er e c h ti g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für

die keine Heimatangehörigkeit und kein 'Vohnsitz nach-

gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die

Frage

der

per s ö nl ich e n

Ha 11 d I u n g s f ä h i g k e i t

dem schweizerischen Recht.

A. -

Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler,

der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat-

Personenrecht.);G 48.

321

berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord-

amerika aus; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht

erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs-

rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem

Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890

fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach-

senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt

Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im

Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim

Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf

und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober-

gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In-

kompetenz nicht eintrat.

B. -

Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech-

tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch

um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler

gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das

Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,

weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei-

zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per-

sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be-

sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die-

sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon

an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt

machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung

nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der

heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden

Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler

nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler

im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge-

worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht-

licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei-

matangehörigkeit, die ein ~egriff des Einzelstaates sei,

nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches

einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei

der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh-

ler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der