Volltext (verifizierbarer Originaltext)
-Prozeasreebt. N° 46.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts desKantonsSchafIhausen vom 17. März 1916
bestätigt.
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
47. Urteil aer I. Zlvilabtellung vom 27. Kai 1916
i. S. Stacltmusik,,Ilarmonieu wem, Beklagte, gegen
Stadtmusik Lusern. Klägerin.
Unanwendbarkeit der firmenrech tlichen Bestimmun-
gen des OR auf die idealen Vereine. -
Namenrecht,
Z G BAr t. 29 : Klage auf Unterlassung unbefugter
Namensführung, Voraussetzungen der Zusprechung. Ab-
weisung von Schadenersatz und Genugtuung .
A. -
Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
1. « Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen. den
« Namen Stadtmusik « Harmonie» Luzern zu führen ?)
2. « Eventuell hat sie die Bezeichnung « Stadtmusik)
« in ihrem Namen wegzulassen?)}
3. « Hat sie der Klägerin eine Schadenersatz- und Ge-
I } mit Erfolg einen Prozess
gegen die «(Stadimusik Zürich III » durchführte; sodaull
sind die näheren Verumständungen in den anderen Fällen
\lieht aktenmässig festgestellt, und endlich besteht ja
kein Zwang, zur \Vahl"Uug des Namensrechtes den ge-
richtlichen Schulz anzurufen. Danach erweist sich die
Hauptberufung als unbegründet und es ist, in Bestäti-
gUlIg des angefochteneIl Urteils, der Beklagten die Füh-
rullg der Bezeichnung « Stadtmusik » in ihrem Namell zu
Ull tersagell, weil sie sich als eIn unbefugter Eingriff in die
Persönlichkeitssphäre der Klägerin darstellt.
3. -
Dagegen lmllll die Schadenersatz- und Genug-
tuungsforderung YOll 200 Fr., die von den kantonalen
320
Personenrecht. :1\0 48.
Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber
neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht
wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechung einer
Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die
Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu
erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be-
klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten
fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre-
chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz-
lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der
Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die
Anschlussberufung ist dahet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abge'wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 8. Februar 1916 wird in allen Teilen bestätigt.
48. Urteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916
i. S. W'aisenamt Hombrechtikon,' Beschwerdeführerin,
gegen Obergericht des "Itantons Zürich.
Art. 8 7 Z i f f. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlichcll
Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-
dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n-
erklärung.
Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der
schweizer Gerichte zur Ver sc h 0 11 e n erk 1 är u n g einer
Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im a t -
b er e c h ti g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für
die keine Heimatangehörigkeit und kein 'Vohnsitz nach-
gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die
Frage
der
per s ö nl ich e n
Ha 11 d I u n g s f ä h i g k e i t
dem schweizerischen Recht.
A. -
Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler,
der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat-
Personenrecht.);G 48.
321
berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord-
amerika aus; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht
erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs-
rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem
Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890
fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach-
senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt
Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im
Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim
Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf
und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober-
gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In-
kompetenz nicht eintrat.
B. -
Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech-
tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch
um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler
gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das
Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,
weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei-
zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per-
sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be-
sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die-
sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon
an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt
machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung
nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der
heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden
Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler
nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler
im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge-
worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht-
licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei-
matangehörigkeit, die ein ~egriff des Einzelstaates sei,
nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches
einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei
der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh-
ler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der