opencaselaw.ch

42_II_197

BGE 42 II 197

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

196

Erbrecht. N° 29.

derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente

gestellt ist), sondern auch allfälliger vom Zessionar oder

dessen Nachmännern ohne Zustimmung des ursprüng-

lichen Rentengläuhigers vorgenommener Abtretungen;

-

sodann in Art. 74 Abs. 2 VVG, wonach der Lebens-

versicherungsanspruch «ohne Zustimmung des Dritten

abgetreten werden kann)}; -

weiterhin durch Zu-

lassung der Begründung von Nutzniessungen und Leib-

renten in Testamenten (Art. 481 Abs. 1, 482 Abs. 1,.

484 Abs. 3 ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts

der Nacherbenschaft (Art. 488 ZGB); -

ferner durch

Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung solcher

Leibrenten, die nicht als unpfändbar b e s tell t worden

sind (Art. 92 Ziff. 7 SchKG), sowie durch Zulassung der

Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher « Nutz-

niessungen »,

«Nutzniessungserträgnisse I),

« Alimenta-

tionsbeträge I), « Alterspensionen », « Renten von Ver-

sicherungs- und Alterskassen » (Art. 93 SchKG) u. s. w.

Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch

unmöglich ist, den dem Art. 636 ZGB zu Grunde liegenden

Gedanken der Verpönung des votum mortis konsequent

durchzuführen, und bleibt demnach jener Artikel eine Aus-

nahmebestimmung, so muss auf dessen analoge Anwendung

in Fällen von der Art des vorliegenden verzichtet werden.

Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, -

was

jedoch nicht ausschliesst, dass die Klägm bei ihrer vor

der I. Instanz abgegebenen und von dieser zu Protokoll

genommenen Erklärung behaftet bleiben, wonach sie die

Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen, «als deren

Erbbetreffnis hinreichen» werde (sc. hinreichen werde,

um die Kläger, den Gebhard Hasler und den Ulrich

Kurrer zu befriedigen).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt;

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 1916 bestätigt.

Erbrecht. N° 30.

30. trrteil der II. Zivila.bteilung vom S. Juni 1916

i. S. Liechti, Kläger, gegen Liechti, Beklagten.

197

Konnte ein Kanton in Anwendung des Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB

Bestimmungen des kantonalen Güter- oder Erbrechts neu

formulieren und auf den 1. Januar 1912 für die Ehen der-

jenigen Personen, welche die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene

Erklärung abgeben würden, in Kraft setzen?

A. -

Der am 15. März 1915 unter Hinterlassung einer

Witwe und dreier Kinder verstorbene Vater des Beklagten,

Joh. Liechti, schuldete seinem Schwiegervater Joh. Reber

5390 Fr. In einer gegen Reber durchgeführten Betreibung

hat am 12. März 1915 der Kläger diese Forderung er-

worben. Er behauptet, dass der Beklagte als Erbe seines

Vaters dafür hafte, während der Beklagte den Stand-

punkt einnimmt, dass sein Vater nicht von seinen Kindern,

sondern, nach Art. 150 Abs. 1 und 151 Ziff. 2 bern. EG

zum ZGB, ausschliesslich von seiner Ehefrau, bloss unter

Vorbehalt des Teilungsrechts der Kinder, beerbt worden

sei.

Die angeführten Bestimmungen des bern. EG lauten:

Art. 1 50 Ab s. 1 : ({ Haben beide Ehegatten das

Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches erlebt und ihren bis-

herigen Güterstand sowohl unter sich als auch gegenüber

Dritten beibehalten (Art. 144 EG), so fällt kraft ihrer

Erklärung der Erbanspruch nach dem neuen Rechte da-

hin, und es werden die nachfolgenden Bestimmungen des

bisherigen Rechtes (Art. 151 und 152 EG) als güterrecht-:-

lich bezeichnet.)}

Art. 151 Z i f f. 2: ({ Stirbt der Ehemann und sind

aus der Ehe Kinder vorhanden, so fällt der Nachlass· an

die Ehefrau unter Vorbehalt des Teilungsrechtes der

Kinder.

In diesem Falle kommen die Bestimmungen des Art. 148

Zift 2 bis 7 EG zur Anwendung; als ehelches Vermögen

gilt der gesamte Nachlass des Ehemannes. Die Forderung

198

für den Wert des zugebrachten Gutes der Ehefrau fällt

dahin.))

Es steht fest, dass die Ehegatten Liechti, die im Jahre

1885 geheiratet hatten und deren erster ehelicher Wohn-

sitz Tägertschi (Eern) gewesen war, am 13. Dezember 1911

an ihrem damaligen Wohnorte Biglen (Eern) die in Art. 9

Abs. 2 ZGB vorgesehene Erklärung abgegeben haben.

welche im Güterrechtsregister des Amtes Konolfingen

eingetragen wurde, dass sie dagegen nach Verlegung ihres

Wohnsitzes in die Gemeinde Bözingen beiBiel (1. November

1914) keine Eintragung im Güterrechtsregister von Biel

vornehmen liessen.

Die Erbschaft des Joh. Liechti ist von keiner Seite

ausgesclUagen worden.

B. -

Durch Urteil vom 18. März 1916 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern die auf ZalUung von 5390 Fr.

nebst Zins gerichtete Klage mit der Begründung abge-

wiesen, dass der Beklagte nach den von ihm angerufenen

Bestimmungen des bernischen EG in Verbindung mit Art. 9

Abs.1 SchlT ZGB in der Tat nicht Erbe seines Vaters sei.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesg~richt zieht

in Erwägung:

1. -

Die Beantwortung. der Frage, ob der Beklagte

Erbe seines Vaters sei, hängt davon ab, ob dieser nach

ZGB (Art. 457), oder aber nach Art. 151 Zifi. 2 des berni-

sehen Einführungsgesetzes beerbt wurde.

Oberster Grundsatz des intertemporalen Erbrechts ist

die Anwendbarkeit des alten Rechts auf alle vor dem

1. J anuar1912, und des neuen Rechts auf alle na c h diesem

Datum eingetretenen Erbfälle. Von diesem Grundsatz,

dessen erster Teil in Art. 15 SchlT ZGB zum Ausdruck

gekommen ist und dessen zweiter Teil sich aus derselben

Gesetzesbestimmung per arg. a contrario ergibt, macht

Art. 9 Abs. 1 SchlT insofern eine Ausnahme, als danach

Erbrecht. N° 30.

199

-

unter Vorbehalt der Bestimmungen über den ausser-

ordentlichen Güterstand, das Sondergut und den Ehe-

vertrag -

diejenigen «(Vorschriften des bisherigen Fami-

lien-

0 der Erb r e eh t s, die von den Kantonen als

güterrechtlich bezeichnet werden t), «im Verhältnis der

Ehegatten unter sich auch n ach dem Inkrafttreten des

ZGB gelten)). Den Kantonen ist also die Befugnis ein-

geräumt worden, Bestimmungen des bisherigen kanto-

nalen Rechts, die tatsächlich vielleicht mehr erbrecht-

licher, als güterrechtlicher Natur waren, «als güterrecht-

lich I) zu « bezeichnen)) und dadurch deren zeitlichen

Geltungsbereich für alle vor dem 1. Januar 1912 abge-

schlossenen Ehen über dieses Datum hinaus zu erstrecken.

Ist es nun auch selbstverständlich, dass die Kantone

nicht berechtigt gewesen wären, unter Berufung auf den

Wortlaut der vorliegenden Uebergangsbestimmung über-

haupt ihr ganzes Erbrecht, oder sol c he erbrechtliche

Bestimmungen, welche mit dem Güterrecht in keinerlei

Beziehung stehen, als «(güterrechtlich» zu bezeichnen,

um auf diese Weise deren Gültigkeitsdauer künstlich zu

verlängern, so ist andrerseits anzunehmen, dass hinsicht-

lich aller derjenigen Bestimmungen des bisherigen kan-

tonalen Privatrechts, deren Subsumtion unter das Güter-

oder Erbrecht zw~ifelhaft sein konnte, und ebenso hin-

sichtlich aller derjenigen offenbar erbrechtlichen Bestim-

mungen, die zu güterrechtlichen Grundsätzen in enger

Beziehung stehen, den Kantonen die Befugnis erteilt

werden wollte, sie als « güterrechtlich)) zu «bezeichnen I)

und dadurch ihre Weitergeltung zu sichern. Zu jenen,

halb güterrechtlichen, halb erbrechtlichen Bestimmungen

des bisherigen kantonalen Rechts gehörten nun aber u. a.

gerade die Bestimmungen des bernischen Zivilrechts über

die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Falle der

Auflösung einer unter dem System der Gütereinheit ab-

geschlossenen Ehe durch den Tod des Ehemanns. Der

Kanton Bern wäre deshalb zweifellos berechtigt gewesen,

jene Bestimmungen seines bisherigen Zivilrechts ohne

200

Erbrecht. N° 30.

weiteres als «-güterrechtlich» zu « bezeichnen)} und da-

durch für all~ vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen

Ehen unverändert weitergelten zu lassen.

~$'l

2. - Nun hat der Kanton Bern inl'seinem Einführungs-

..

gesetz allerdings einerseits nicht einfach die bisherigen

Bestimmungen des kantonalen Rechts, die als (I güter-

rechtlich)}1 gelten sollen, b e z eie h n e t, sondern er hat

sie neu f 0 r m u I i e r t, und andrerseits hat er diese Be-

stimmungen nicht schlechthin für alle vor 1912 abge-

schlossenen Ehen als « güterrechtlich)} erklärt, sondern

.er hat ihnen diese Eigenschaft nur insoweit zuerkannt,

als die Ehen sol ehe r Personen in Betracht kommen,

die noch vor dem 1. Januar 1912 die in Art. 9 Abs. 2 SchlT

vorgesehene Erklärung abgegeben haben. Es fragt sich

daher einerseits, ob auch derartiges, anlässlich der Ein-

führung des ZGB neu f 0 r m u I i e r t e s kantonales

Recht als « bisheriges)} Recht im Sinne des Art. 9 SchlT

anerkannt werden könne, andrerseits ob die Kantone

befugt waren, die Entscheidung darüber, ob eine Be-

stimmung als « güterrechtlich)} zu gelten habe, von der

Abgabe einer Erklärung der in Betracht kommenden

Ehegatten selber abhängig zu machen.

Was die erste dieser bei den Fragen betrifft, so ist zwar

nicht zu verkennen, dass bei der Aufstellung des in Art. 9

SchlT enthaltenen Grundsatzes vor allem an sol c h e s

kantonales Recht gedacht wurde, das schon vor Erlass des

ZGB bestand. Dies hindert jedoch nicht, dass die Kan-

tone noch bis Ende 1911 zur Abänderung sowohl ihres

Ehegüterrechts, als ihres Erbrechts befugt waren. Hätten

sie aber demnach z. B. noch auf den 1. Dezember 1911

ganz neue ehegüterrechtliche oder als güterrechtlich

« bezeichnete)} erbrechtliche Bestimmungen erlassen

können, die ohne weiteres als « bisheriges» Recht im

Sinne des Art. 9 SchlT anzuerkennen gewesen wären

(weil sie immerhin noch vor dem ZGB in Kraft getreten

wären), so müssen sie a jortiori auch befugt gewesen sein,

ihre früheren ehegüterrechtlichen und die dami(zusam-

1

\

Erbrecht. N° 30.

201

menhängenden erbrechtlichen Bestimmungen ohne sach-

liche Abänderungen neu zu f 0 r m u I i e ren und die

daraus hervorgegangenen neuen Bestimmungen, die der

Einfachheit halber in das Einführungsgesetz selber auf-

genommen werden konnten, im Sinne des Art. 9 SchlT

als « güterrechtlich J) zu bezeichnen. Vom Standpunkte

des eidgenössischen Rechts ist es gleichgültig, ob eine

von einem Kanton als güterrechtlich bezeichnete Bestim-

mung schon vor dem 1. Januar 1912 in derselben Form

in Geltung war, oder ob sie erst im Hinblick auf die Ein-

führung des ZGB formuliert und dann auch erst auf den

genannten Tag in Kraft erklärt wurde.

Zweifelhafter erscheint es, ob ·die « güterrechtliche I)

Natur bestimmter Sätze des objektiven Rechts von der

Abgabe einer Erklärung der in Betracht kommenden

Privatpersonen abhängig gemacht werden konnte; denn

entweder ist ein Rechtssatz wirklich güterrechtlicher

Natur -

dann bedarf e'3 keiner Parteierklärung, um ihm

diesen Charakter zu verleihen -

oder aber er gehört

einem andern Rechtsgebiete an -

dann kann er auch

durch keine Parteierklärung zu einem güterrechtlichen

gemacht werden. Allein genau genommen ist in der vor-

liegenden Bestimmung des bernischen Einführungsgesetzes

nicht die güterrechtliche Natur der in Betracht kommen-

den materiell-rechtlichen Vorschriften, sondern einfach

deren We i t erg el tun g an die Bedingung der Abgabe

einer Parteierklärung geknüpft. Da es aber den Kantonen

bisher freigestanden hatte, die Geltung gewisser güter-

rechtlicher Vorschriften überhaupt von der Abgabe be-

ßtimmter Parteierklärungen abhängig zu machen, so

waren sie -

wiederum a jorliori -

auch dazu berechtigt,

die Weiter geltung jener Vorschriften über den I.Januar

1912 hinaus an die Bedingung zu knüpfen, dass eine

solche Parteierklärung abgegeben werde. . Auffallend ist

freilich, dass in Art. 150 des bernischen Einführungs-

gesetzes die Weitergeltung von Bestimmungen über das

j nt ern e eheliche Güterrecht von der Abgabe einer auf

AS 42 11- 1916

202

Erbrecht. N° 30.

das Verhältnis zu Dritten bezüglichen Erklärung ab-

hängig gemacht worden ist. Allein vom Standpunkte' des

• Bundesrechtes aus genügt es, festzustellen, dass nach

Art. 9 SchlT die Aufstellung solcher Bedingungen über-

haupt den Kantonen überlassen werden muss.

Die weitere Frage, ob die Parteierklärung, von deren

Abgabe der Kanton Bern die Weitergeltung der von ihm

als güterrechtlich bezeichneten Bestimmungen abhängig

macht, im Falle des Domizilwechsels wiederholt werden

müsse, um auch ferner die in Art. 150 EG vorgesehene

Wirkung zu haben, ist eine Frage der Auslegung des

bernischen Einführungsgesetzes und daher vom Bundes-

gerichte nicht zu überprüfen. Dieses bat sich nach dem

Gesagten auf die Feststellung zu beschränken, dass die

Anwendbarerklärung der im kantonalen Einführungs-

gesetz neu formulierten Bestimmungen des bisherigen

bernischen Güter- und Erbrechts auf den vorliegenden

Fall nie h t b und e s re c h t s w i d r i g ist, und dass

nach diesen Bestimmungen, wie der kantonale Richter

verbindlich feststellt, der Beklagte nicht Erbe seines Vaters

ist. Alsdann aber muss die vorliegende Klage -

bloss

unter Vorbehalt der Inanspruchnahme allfällig vorhan-

denen, nach Art. 9 SchlT und 457 ZGB dennoch auf den

Beklagten übergegangenen Sonderguts -

abgewiesen

werden. In diesem Sinne ist daher die Berufung abzu-

weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1916

im Sinne der Erwägungen bestätigt.

Erbrecht. N° 31.

31. Urteil der IL Zlvilabteilung vom a1. Juni 1916

i. S.Sieber, Klägerin,

gegen Ea.chtler und Genossen, Beklagte.-

203

Nichtbeobachtung des in Art. 501 Abs. 2 ZGB aufgestellten

Formerfordernisses (Bescheinigung der Testamentszeugen,

dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde ge-

lesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung

im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe).

A. - Der am 18. September 1912 in Biberist (Solothurn)

verstorbene Ossian Flury hatte Tags .zuvor unter Mit-

wirkung eines Notars ein öffentliches Testament errichtet,

in welchem er der Klägerin Werttitel im Kapitalbetrage

von gegen 9000 Fr. vermachte. Das Testament enthält

die Unterschriften des Erblassers und des Notars und

so dann folgende Bemerkung : «Die Zeugen unterschrei-

ben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde als sein Testa-

ment erklärt hat, gemäss Art. 501 ZGB ». Darauf folgen

die Unterschriften der beiden in der Urkunde genannten

Testamentszeugen, sowie nochmals die Unterschrift des

Notars. Nach einer von den kantonalen Instanzen ein-

geholten Schriftexpertise sind die Worte « gemäss Art. 501

ZGB) wahrscheinlich kurze Zeit nach Unterzeichnung

der Urkunde durch die Zeugen vom Notar beigefügt

worden.

B. -

Gestützt auf dieses Testament verlangt die

Klägerin von den Beklagten als den Erben des Ossian

Flury die Ausrichtung des Vermächtnisses, während die

Beklagten den Standpunkt einnehmen, dass das Testa-

ment mangels Beobachtung der in Art. 501 Abs. 2 ZGB

vorgeschriebenen Form ungültig sei.

C. -

Durch Urteil vom 21. März 1916 hat das Ober-

gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.