Volltext (verifizierbarer Originaltext)
190 Erbrecht. N° 29. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
29. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 30. Kai 1916
i. S. Margaretha. Faderer, Beklagte, gegen J. J. Federers Erben, Kläger. Intertemporale Anwendung der Art. 177 und 636 ZGB. Ana- loge Anwendung des letztern Artikels auf ein unter der Bedingung des Anfalls einer bestimmten Erbschaft eingegan- genes Schuldversprechen. A. - Der am 21. April 1909 in Konkurs erklärte Ehemann der Beklagten war dem Joh. Jos. Federer, dessen Rechtsnachfolger die Kläger sind, aus Bürg- schaft etwas über 6000 Fr. schuldig; desgleichen dem Gebhard Hasler, der sich ebenfalls für ihn verbürgt hatte, etwas über 5000 Fr. ; einem dritten Bürgen (Ulrich Kurrer) einen kleinern Betrag. Am 29. April 1909 unter- zeichnete die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann folgenden « Verpflichtungsschein )} : « Durch Missgeschick, Worthrüchigkeit und Unglücks- )} fall, durch Feuerschaden, ist unterzeichneter Familien- » vater Albert Federer und Ehefrau Margaretha Federer, )} geb. Winteler ökonomisch zahlungsunfähig geworden. )/ Da der Schwiegervater, Fridolin Winteler in Nieder- » urnen, jede finanzielle Hilfe beim Erwerb der Liegen- )} schaft zur « Papiere » verweigerte und an Stelle dieser » Hilfe die drei Freunde : Gemeinderatsschreiber Joh. » Jos. Federer, mein Schwager Gebhard Hasler, zum }} Freihof, und Job. Ulrich Kurer, Mühlemacher, alle )} drei in Berneck, für Sicherheit der Kaufanzahlungen » und Nachbriefe im Betrage von 13,000 Fr. als Bürgen
j) für uns eingestanden sind und durch unser Missgeschick Erbrecht. N0 29. 191
1) ZU Schaden kommen, - so erklären wir, dass wir den-
l) selben eidlich und sicher versprechen, diesen eventuell
l) erlittenen Schaden zurückzuerstatten, wenn durch Erb- ~) schaft von Vater Winteler uns Vermögen zufallen wird
t) und versichern beide, dieses Versprechen unter allen }) Amständen treu zu halten. » Am 27. Juni 1909 unterzeichneten die Beklagte und ihr Ehemann ferner folgenden Schuldschein : « Wir Unterzeichnete, Albert Federer und dessen .)/ Ehefrau Margarethe Federer-Winteler, bezeugen hiemit, » dass wir an die Sparkasse Berneck, das von derselben » erhaltene Darlehen 1000 Fr. (Eintausend Franken) »vom 20. Januar 1908 verbürgt von Joh. Jos. Federer, » Gemeinderatsschreiber, dapier, schulden, und uns ver- » pflichten, einzeln oder gemeinsam diese Schuld bis zur )} Abzal>lung derselben zu verzinsen und sobald es ups » möglich wird in Terminen oder gänzlich dieselbe abzu- » zahlen und damit die Bürgschaft aufzuheben. » Ende Mai 1914 fiel der Beklagten die Erbschaft ihres Vaters Fridolin Winteler zu. Die Höhe dieser Erbschaft ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beklagte w~igerte sich, ihren Schuldverpflichtungen vom 29. AprIl u~ld vom 27. Juni 1909 nachzukommen, indem sie die aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlichen Einreden erhob. B. - Durch Urteil vom 6. Dezember 1915 biess das Beziksgericht Tablat das Rechtsbegehren der Kläger, lautend: « Es sei gerichtlich zu erkennen, die Beklagte habe » ihnen 6345 Fr. 25 Cts. nebst. Zins zu 5 % von 5345 Fr. »25 Cts. seit 1. Juni 1914 und von 1000 Fr. seit 23. Juli 1910 » anzuerkennen und ZU bezahlen,» in dem Sinne gut, dass, soweit die auf dem Schuldschein vom 29. April 1909 beruhende Forderung von 5345 Fr. 25 Cts. in Betracht komme, « über dass Mass der Zahlungs- pflicht in einem besondern Verfahren zu entscheiden» sei, falls nämlich « über die Höhe des Erbbetreffnisses Streit bestehen » sollte; denn « seitens der Kläger » liege 192 Erbrecht. N° 29. « eine Erklärung vor », (i dass sie die Deckung des Scha- dens... nur insoweit beanspruchen, als der Betrag des Erbbetreffnisses hinreiche. » C. - Nachdem gegen dieses Urteil nur die Beklagte appelliert hatte, erkannte das Kantonsgericht St. Gallen am 21. März 1916 : i';~ ;.,'« 1. Die Beklagte~ hat· dEm Klägern den Betra? von 4758 Fr. 96 Cts. nebst 5% Zins von 4008 Fr. 95 Cts. seit » 1. Juni 1914 und 5% Zins von 750 Fr. seit 23. Juli 1910 » zu bezahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen. » Dieses Urteil ist in Bezug auf die Urteilssumme damit begründet, dass die Kläger nur zu 3/, Erben des Joh. Jos. Federer seien, da die zu 1/4 erbberechtigte Witwe Federer nicht klagend aufgetreten sei. Ueber die Be- schränkung der Rechte der Kläger auf die Höhe der der Beklagten zugefallenen Erbschaft ihres Vaters Fridolin Winteler spricht sich das kantonsgerichtliche Urteil nicht aus. D. - Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ... 2. - Art. 177 A.bs. 3 ZGB, auf welchen die Beklagte sich beruft, um' daraus die Unverbindlichkeit der von ihr unterzeichneten' Schuldverplichtungen abzuleiten, ist auf den verliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil die Schuldverpflichtungen aus der Zeit vor dem Inkraft- treten des ZGB stammen. Ebenso wie Art. 5 SchIT,. wonach die Handlungsfähigkeit « in allen Fällen nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu beurteilen» ist, nur auf die nach Inkrafttreten des ZGB abgegebenen. Erklärungen Bezug hat (Praxis I N° 266; BGE 38 n S. 416), so ist auch aus Art. ß SchlT, wonach, « sobald das ZGB in Kraft getreten ist, alle Ehen in Bezug auf die Erbrecht. N° 29. : 193 persönlichen Wirkungen der Ehe unter dem neuen- Recht stehen », hinsichtlich der Fähigkeit der Ehefrau, sich « zu Gunsten des Ehemanns » zu « verpflichten I), nur qer Schluss zu ziehen, dass Art. 177 ZGB auch auf solche Ehen anwendbar ist, welche vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossen wurden, dagegen nicht der weitere Schluss, dass er auch auf « Verpflichtungen» anwendbar sei, die, vor jenem Zeitpunkte eingegangen wurden. Hinsichtlich solcher Verpflichtungen gilt vielmehr einfach Art. 1 SchlT, wonach die rechlicben Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten sind. sich nach dem bisherigen Rechte richten. Es ist denn auch bereits entschieden worden (vergl. Praxis UI S. 190 Erw.4), dass ein Geschäft, welches unter dem alten Recht ohne vormundschaftliche Genehmigung abge- schlossen werden konnte, nicht deshalb als rechtsun"\\'irk- sam zu erklären ist, weil das neue Recht die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde verlangt.
3. - Anders verhält es sich mit der intertemporalen Anwendung des Art. 636 ZGB, auf Grund dessen die Be- klagte die Einrede erhebt, dass ein ungültiger Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft vorliege. Diese Gesetzesbestimmung ist als eine solche, die « um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen » aufgestellt wurde, nach Art. 2 SchlT auch auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der betreffende Vertrag zwar ':noch unter dem alten Recht abgeschlossen wurde, aber erst unter dem neuen Recht zur Beurteilung gelangt, oder doch jedenfalls auf diejenigen Fälle, in denen schon die Er- öffnung der Erbschaft nach dem Inkrafttreten des ZGB stattgefunden hat; letzteres deshalb, weil es sich um eine erbrechtliche Bestimmung handelt, für die Beurtei- lung erbrechtlicher Verhältnisse aber grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbanfalls massgebend ist (vergl. ip diesem Sinn Motive zum BGB U S. 186, Pandectes fraI'~aises,
s. v. Successions, N0 2421). Dagegen kann der Auffassung der Beklagten, dass die 1'94 Erbrecht. N° 29. materiellen Voraussetzungen des Art. 636 im vorliegenden Falle erfüllt seien, nicht beigepflichtet werden. Zunächst bedarf es keiner Ausführung, dass die ange- führte Gesetzesbestimmung (die sich auf Fälle bezieht. in denen, wie es im französischen Text heisst, die Erb- schaft den « Gegenstand » des Vertrages bildet) auf den von der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichneten (< Verpflichtungsschein }) vom 29. April 1909 nicht direkt anwendbar ist; denn durch diesen wurde den Klägern kein Recht auf die Erbschaft des F. Winteler als solche, oder auf einen Teil dieser Erbschaft eingeräumt (sodass sie mit der Erbschaftsklage hätten auftreten oder sich einer Pfändung von Erbschaftsteilen hätten widersetzen kön- nen), sondern es wurde lediglich ein Schuldversprechen von dem Anfall der Erbschaft abhängig gemacht. Bei der Beurteilung der weitern Frage, ob Art. 636 ZGB auf den vorliegenden Fall a n a log anwendbar sei, ist davon auszugehen, dass das dieser Bestimmung zu Grunde liegende gesetzgeberische Motiv einerseits in dem Schutz des Erbanwärters gegen Ausbeutung, andrer- seits in der Beschränkung des als anstössig erscheinenden votum mortis liegt. Es wollte einerseits im Interesse des Erbanwärters verhindert werden, dass dieser die Erb- schaft weit unter ihrem wirklichen, erst nach dem Erb- anfall schätzbaren Werte abtrete, und andrerseits wollte im Interesse sowohl des Erblassers, als auch der Oeffent- ·lichkeit soviel wie möglich vermieden werden, dass eine zum Erblasser in keinem Verwandtschafts- oder sonstigen. persönlichen Verhältnis stehende Person ein Interesse an seinem Tod erhalte. Insofern es sich um den Schutz des Erbanwärters gegen Ausbeutung handelt, besteht kein Grund zur analogen Anwendung des Art. 636 auf den vorliegenden Fall. Die Beklagte hat sich nicht zur Leistung des Gegenwertes einer zukünftigen Erbschaft, also zu einer Leistung von unbestimmbarem Werte, gegen ein entsprechend niedrig angesetztes Entgelt verpflichtet, sondern sie hat die Erbrecht N° 29. : 195 Zahlung eines ganz bestimmten Betrages, dessen genauer Gegenwert zwar nicht ihr, wohl aber ihrem Ehemann bereits geleistet war, versprochen. Dabei bestand für die Beklagte auch nicht etwa die Gefahr, dass sie infolge unrichtiger Schätzung der Erbschaft sich zur Zahlung eines ihren Erbteil tatsächlich übersteigenden Betrages verpflichte. Denn nach einer von den Klägern im Pro- zesse verbindlich abgegebenen, von der Beklagten akzep- tierten Erklärung sollte die von der Beklagten über- nommene Schuld unter allen Unständen auf die Höhe ihres Erbteils bescpränkt sein. Was das andere gesetzgeberische Motiv des Art. 636, nämlich die Vermeidung oder Beschränkung des votum mortis betrifft, so ist nicht zu verkennen, dass durcr eine Schuldverpflichtung wie die vorliegende ein Interesse an dem Tode des in Betracht kommenden Dritten geschaffen werden kann, und dass sich von diesem Gesichtspunkte aus die analoge Anwendung des Art. 636 begründen liesse, wie denn auch in Frankreich auf Grund des Art. Art. 1130 ce (der allerdings die Ungültigkeit sogar für den Fall der Zustimmung des Erblassers aussp~'icht) schon blosse Versprechen, aus eiDer künftigen Erbschaft eine Schuld zu bezahlen, ungültig erklärt worden sind (Pand. fr. s. v. Suscessions, N° 2344 = DALLOZ Art. 1130 N° 75 und LARoMBIERE I S. 250). Indessen kann daraus für das schweizerische Recht (wie übrigens schon für das gemeine Recht und dasjenige des BGB : WINDSCHEID- KIPP, § 529 N° 4, und Kommentare zu § 312 BGB) doch nicht die Konsequenz gezogen werden, dass jeder Vertrag, der ein solches, grundsätzlich zu vermeidendes Interesse an dem Ableben einer Drittperson begründet, ungültig sei. Denn die Rechtsordnung hat selber in verschiedenen Rechtsgebieten, sei es direkt, sei es indirekt, derartige Interessen als des Rechtsschutzes fähig anerkannt. So insbesondere in Art. 519 OR durch Zulassung der Ab- tretung der Rechte des Leihrentengläubigers, und zwar nicht nur der e r s t mal i gen Abtretung (die von 196 Erbrecht. N0 29. derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente gestellt ist), sondern auch allfälliger vom Zessionar oder dessen Nachmännern ohne Zustimmung des ursprüng- lichen Rentengläubigers vorgenommener Ahtretungen; - so dann in Art. 74 Ahs. 2 VVG, wonach der Lebens- versicherungsanspruch « ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden kann»; - weiterhin durch Zu- lassung der Begründung von Nutzniessungen und Leib- renten in Testamenten (Art. 481 Abs. 1, 482 Abs. 1, 484 Abs. 3 ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts der Nacherbenschaft (Art. 488 ZGB); - ferner durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung solcher Leibrenten, die nicht als unpfändbar b e s tell t worden sind (Art. 92 Ziff. 7 SchKG), sowie durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher « Nutz- niessungen », « Nutzniessungserträgnisse », « Alimenta- tionsbeträge », « Alterspensionen », « Renten von Ver- sicherungs- und Alterskassen » (Art. 93 SchKG) u. s. w. Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch unmöglieb ist, den dem Art. 636 ZGB zu Grunde liegenden Gedanken der Verpönung des votum mortis konsequent durchzuführen, und bleibt demnach jener Artikel eine Aus- nahmebestimmung, so muss auf dessen analoge Anwendung in Fällen von der Art des vorliegenden verzichtet werden. Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, - was jedoch nicht ausschliesst, dass die Klägm bei ihrer vor der I. Instanz abgegebenen und von dieser zu Protokoll genommenen Erklärung behaftet bleiben, wonach sie die Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen, ({ als deren Erbbetreffnis hinreichen » werde (sc. hinreichen werde, um die Kläger, den Gebhard Hasler und den Ulrich Kurrer zu befriedigen). Demnach hat das Bundesgericht .elkannti Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 1916 bestätigt. Erbrecht. N° 30.
30. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom S. Juni 19l6
i. S. Liechti, Kläger, gegen Liachti, Beklagten.
• 197 Konnte ein Kanton in Anwendung des Art. 9 Abs.1 SchlT ZGB Bestimmungen des kantonalen Güter- oder Erbrechts neu formulieren und auf den 1. Januar 1912 für die Ehen der- jenigen Personen, welche die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Erklärung abgeben würden, in Kraft setzen? A. - Der am 15. März 1915 unter Hinterlassung einer Witwe und dreier Kinder verstorbene Vater des Beklagten, Joh. Liechti, schuldete seinem Schwiegervater Joh. Reber 5390 Fr. In einer gegen Reber durchgeführten Betreibung hat am 12. März 1915 der Kläger diese Forderung er- worben. Er behauptet, dass der Beklagte als Erbe seines Vaters dafür hafte, während der Beklagte den Stand- punkt einnimmt, dass sein Vater nicht von seinen Kindern, sondern, nach Art. 150 Abs. 1 und 151 Ziff.2 bern. EG zum ZGB, ausschliesslich von seiner Ehefrau, bloss unter Vorbehalt des Teilungsrechts der Kinder, beerbt worden ~. ~ Die angeführten Bestimmungen des bern. EG lauten: Art. 150 Ab s. 1 : « Haben beide Ehegatten das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches erlebt und ihren bis- herigen Güterstand sowohl unter sich als auch gegenüber Dritten beibehalten (Art. 144 EG), so fällt kraft ihrer Erklärung der Erbanspruch nach dem neuen Rechte da- hin, und es werden die nachfolgenden Bestimmungen des bisherigen Rechtes (Art. 151 und 152 EG) als güterrecht~ lieh bezeichnet. » Art. 151 Ziff. 2: « Stirbt der Ehemann und sind aus der Ehe Kinder vorhanden, so fällt der Nachlass' an die Ehefrau unter Vorbehalt des Teilungsrechtes der Kinder. In diesem Falle kommen die Bestimmungen des Art. 148 Ziff.2 bis 7 EG zur Anwendung; als ehelches Vermögen gilt der gesamte Nachlass des Ehemannes. Die Forderung