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Erbrecht. N° 29.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
29. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 30. Kai 1916
i. S. Margaretha. Faderer, Beklagte, gegen J. J. Federers Erben,
Kläger.
Intertemporale Anwendung der Art. 177 und 636 ZGB. Ana-
loge Anwendung des letztern Artikels auf ein unter der
Bedingung des Anfalls einer bestimmten Erbschaft eingegan-
genes Schuldversprechen.
A. -
Der am 21. April 1909 in Konkurs erklärte
Ehemann der Beklagten war dem Joh. Jos. Federer,
dessen Rechtsnachfolger die Kläger sind, aus Bürg-
schaft etwas über 6000 Fr. schuldig; desgleichen dem
Gebhard Hasler, der sich ebenfalls für ihn verbürgt
hatte, etwas über 5000 Fr.; einem dritten Bürgen (Ulrich
Kurrer) einen kleinern Betrag. Am 29. April 1909 unter-
zeichnete die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann
folgenden « Verpflichtungsschein)} :
« Durch Missgeschick, Worthrüchigkeit und Unglücks-
)} fall, durch Feuerschaden, ist unterzeichneter Familien-
» vater Albert Federer und Ehefrau Margaretha Federer,
)} geb. Winteler ökonomisch zahlungsunfähig geworden.
)/ Da der Schwiegervater, Fridolin Winteler in Nieder-
» urnen, jede finanzielle Hilfe beim Erwerb der Liegen-
)} schaft zur « Papiere » verweigerte und an Stelle dieser
» Hilfe die drei Freunde : Gemeinderatsschreiber Joh.
» Jos. Federer, mein Schwager Gebhard Hasler, zum
}} Freihof, und Job. Ulrich Kurer, Mühlemacher, alle
)} drei in Berneck, für Sicherheit der Kaufanzahlungen
» und Nachbriefe im Betrage von 13,000 Fr. als Bürgen
j) für uns eingestanden sind und durch unser Missgeschick
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1) ZU Schaden kommen, -
so erklären wir, dass wir den-
l) selben eidlich und sicher versprechen, diesen eventuell
l) erlittenen Schaden zurückzuerstatten, wenn durch Erb-
~) schaft von Vater Winteler uns Vermögen zufallen wird
t) und versichern beide, dieses Versprechen unter allen
}) Amständen treu zu halten. »
Am 27. Juni 1909 unterzeichneten die Beklagte und
ihr Ehemann ferner folgenden Schuldschein :
« Wir Unterzeichnete, Albert Federer und dessen
.)/ Ehefrau Margarethe Federer-Winteler, bezeugen hiemit,
» dass wir an die Sparkasse Berneck, das von derselben
» erhaltene Darlehen 1000 Fr. (Eintausend Franken)
»vom 20. Januar 1908 verbürgt von Joh. Jos. Federer,
» Gemeinderatsschreiber, dapier, schulden, und uns ver-
» pflichten, einzeln oder gemeinsam diese Schuld bis zur
)} Abzal>lung derselben zu verzinsen und sobald es ups
» möglich wird in Terminen oder gänzlich dieselbe abzu-
» zahlen und damit die Bürgschaft aufzuheben. »
Ende Mai 1914 fiel der Beklagten die Erbschaft ihres
Vaters Fridolin Winteler zu. Die Höhe dieser Erbschaft
ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beklagte w~igerte
sich, ihren Schuldverpflichtungen vom 29. AprIl u~ld
vom 27. Juni 1909 nachzukommen, indem sie die aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlichen Einreden erhob.
B. -
Durch Urteil vom 6. Dezember 1915 biess das
Beziksgericht Tablat das Rechtsbegehren der Kläger,
lautend:
« Es sei gerichtlich zu erkennen, die Beklagte habe
» ihnen 6345 Fr. 25 Cts. nebst. Zins zu 5 % von 5345 Fr.
»25 Cts. seit 1. Juni 1914 und von 1000 Fr. seit 23. Juli 1910
» anzuerkennen und ZU bezahlen,»
in dem Sinne gut, dass, soweit die auf dem Schuldschein
vom 29. April 1909 beruhende Forderung von 5345 Fr.
25 Cts. in Betracht komme, « über dass Mass der Zahlungs-
pflicht in einem besondern Verfahren zu entscheiden»
sei, falls nämlich « über die Höhe des Erbbetreffnisses
Streit bestehen » sollte; denn « seitens der Kläger » liege
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« eine Erklärung vor », (i dass sie die Deckung des Scha-
dens... nur insoweit beanspruchen, als der Betrag des
Erbbetreffnisses hinreiche. »
C. -
Nachdem gegen dieses Urteil nur die Beklagte
appelliert hatte, erkannte das Kantonsgericht St. Gallen
am 21. März 1916 :
i';~
;.,'« 1. Die Beklagte~ hat· dEm Klägern den Betra? von
4758 Fr. 96 Cts. nebst 5% Zins von 4008 Fr. 95 Cts. seit
» 1. Juni 1914 und 5% Zins von 750 Fr. seit 23. Juli 1910
» zu bezahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen. »
Dieses Urteil ist in Bezug auf die Urteilssumme damit
begründet, dass die Kläger nur zu 3/, Erben des Joh.
Jos. Federer seien, da die zu 1/4 erbberechtigte Witwe
Federer nicht klagend aufgetreten sei. Ueber die Be-
schränkung der Rechte der Kläger auf die Höhe der der
Beklagten zugefallenen Erbschaft ihres Vaters Fridolin
Winteler spricht sich das kantonsgerichtliche Urteil nicht
aus.
D. -
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die
Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
... 2. -
Art. 177 A.bs. 3 ZGB, auf welchen die Beklagte
sich beruft, um' daraus die Unverbindlichkeit der von ihr
unterzeichneten' Schuldverplichtungen abzuleiten, ist auf
den verliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil
die Schuldverpflichtungen aus der Zeit vor dem Inkraft-
treten des ZGB stammen. Ebenso wie Art. 5 SchIT,.
wonach die Handlungsfähigkeit « in allen Fällen nach
den Bestimmungen des neuen Rechts zu beurteilen» ist,
nur auf die nach Inkrafttreten des ZGB abgegebenen.
Erklärungen Bezug hat (Praxis I N° 266; BGE 38 n
S. 416), so ist auch aus Art. ß SchlT, wonach, « sobald
das ZGB in Kraft getreten ist, alle Ehen in Bezug auf die
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persönlichen Wirkungen der Ehe unter dem neuen- Recht
stehen », hinsichtlich der Fähigkeit der Ehefrau, sich « zu
Gunsten des Ehemanns » zu « verpflichten I), nur qer
Schluss zu ziehen, dass Art. 177 ZGB auch auf solche
Ehen anwendbar ist, welche vor dem 1. Januar 1912
abgeschlossen wurden, dagegen nicht der weitere Schluss,
dass er auch auf « Verpflichtungen» anwendbar sei, die,
vor jenem Zeitpunkte eingegangen wurden. Hinsichtlich
solcher Verpflichtungen gilt vielmehr einfach Art. 1
SchlT, wonach die rechlicben Wirkungen von Tatsachen,
die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten sind.
sich nach dem bisherigen Rechte richten. Es ist denn
auch bereits entschieden worden (vergl. Praxis UI
S. 190 Erw.4), dass ein Geschäft, welches unter dem alten
Recht ohne vormundschaftliche Genehmigung abge-
schlossen werden konnte, nicht deshalb als rechtsun"\\'irk-
sam zu erklären ist, weil das neue Recht die Mitwirkung
der Vormundschaftsbehörde verlangt.
3. -
Anders verhält es sich mit der intertemporalen
Anwendung des Art. 636 ZGB, auf Grund dessen die Be-
klagte die Einrede erhebt, dass ein ungültiger Vertrag
über eine noch nicht angefallene Erbschaft vorliege. Diese
Gesetzesbestimmung ist als eine solche, die « um der
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen » aufgestellt
wurde, nach Art. 2 SchlT auch auf diejenigen Fälle
anwendbar, in denen der betreffende Vertrag zwar ':noch
unter dem alten Recht abgeschlossen wurde, aber erst
unter dem neuen Recht zur Beurteilung gelangt, oder doch
jedenfalls auf diejenigen Fälle, in denen schon die Er-
öffnung der Erbschaft nach dem Inkrafttreten des ZGB
stattgefunden hat; letzteres deshalb, weil es sich um
eine erbrechtliche Bestimmung handelt, für die Beurtei-
lung erbrechtlicher Verhältnisse aber grundsätzlich der
Zeitpunkt des Erbanfalls massgebend ist (vergl. ip diesem
Sinn Motive zum BGB U S. 186, Pandectes fraI'~aises,
s. v. Successions, N0 2421).
Dagegen kann der Auffassung der Beklagten, dass die
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materiellen Voraussetzungen des Art. 636 im vorliegenden
Falle erfüllt seien, nicht beigepflichtet werden.
Zunächst bedarf es keiner Ausführung, dass die ange-
führte Gesetzesbestimmung (die sich auf Fälle bezieht.
in denen, wie es im französischen Text heisst, die Erb-
schaft den « Gegenstand » des Vertrages bildet) auf den
von der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichneten
(< Verpflichtungsschein }) vom 29. April 1909 nicht direkt
anwendbar ist; denn durch diesen wurde den Klägern kein
Recht auf die Erbschaft des F. Winteler als solche, oder
auf einen Teil dieser Erbschaft eingeräumt (sodass sie
mit der Erbschaftsklage hätten auftreten oder sich einer
Pfändung von Erbschaftsteilen hätten widersetzen kön-
nen), sondern es wurde lediglich ein Schuldversprechen
von dem Anfall der Erbschaft abhängig gemacht.
Bei der Beurteilung der weitern Frage, ob Art. 636
ZGB auf den vorliegenden Fall a n a log anwendbar sei,
ist davon auszugehen, dass das dieser Bestimmung zu
Grunde liegende gesetzgeberische Motiv einerseits in dem
Schutz des Erbanwärters gegen Ausbeutung, andrer-
seits in der Beschränkung des als anstössig erscheinenden
votum mortis liegt. Es wollte einerseits im Interesse des
Erbanwärters verhindert werden, dass dieser die Erb-
schaft weit unter ihrem wirklichen, erst nach dem Erb-
anfall schätzbaren Werte abtrete, und andrerseits wollte
im Interesse sowohl des Erblassers, als auch der Oeffent-
·lichkeit soviel wie möglich vermieden werden, dass eine
zum Erblasser in keinem Verwandtschafts- oder sonstigen.
persönlichen Verhältnis stehende Person ein Interesse an
seinem Tod erhalte.
Insofern es sich um den Schutz des Erbanwärters gegen
Ausbeutung handelt, besteht kein Grund zur analogen
Anwendung des Art. 636 auf den vorliegenden Fall. Die
Beklagte hat sich nicht zur Leistung des Gegenwertes
einer zukünftigen Erbschaft, also zu einer Leistung von
unbestimmbarem Werte, gegen ein entsprechend niedrig
angesetztes Entgelt verpflichtet, sondern sie hat die
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Zahlung eines ganz bestimmten Betrages, dessen genauer
Gegenwert zwar nicht ihr, wohl aber ihrem Ehemann
bereits geleistet war, versprochen. Dabei bestand für
die Beklagte auch nicht etwa die Gefahr, dass sie infolge
unrichtiger Schätzung der Erbschaft sich zur Zahlung
eines ihren Erbteil tatsächlich übersteigenden Betrages
verpflichte. Denn nach einer von den Klägern im Pro-
zesse verbindlich abgegebenen, von der Beklagten akzep-
tierten Erklärung sollte die von der Beklagten über-
nommene Schuld unter allen Unständen auf die Höhe
ihres Erbteils bescpränkt sein.
Was das andere gesetzgeberische Motiv des Art. 636,
nämlich die Vermeidung oder Beschränkung des votum
mortis betrifft, so ist nicht zu verkennen, dass durcr eine
Schuldverpflichtung wie die vorliegende ein Interesse an
dem Tode des in Betracht kommenden Dritten geschaffen
werden kann, und dass sich von diesem Gesichtspunkte
aus die analoge Anwendung des Art. 636 begründen
liesse, wie denn auch in Frankreich auf Grund des Art.
Art. 1130 ce (der allerdings die Ungültigkeit sogar für
den Fall der Zustimmung des Erblassers aussp~'icht) schon
blosse Versprechen, aus eiDer künftigen Erbschaft eine
Schuld zu bezahlen, ungültig erklärt worden sind (Pand.
fr. s. v. Suscessions, N° 2344 = DALLOZ Art. 1130 N° 75
und LARoMBIERE I S. 250). Indessen kann daraus für
das schweizerische Recht (wie übrigens schon für das
gemeine Recht und dasjenige des BGB : WINDSCHEID-
KIPP, § 529 N° 4, und Kommentare zu § 312 BGB) doch
nicht die Konsequenz gezogen werden, dass jeder Vertrag,
der ein solches, grundsätzlich zu vermeidendes Interesse
an dem Ableben einer Drittperson begründet, ungültig
sei. Denn die Rechtsordnung hat selber in verschiedenen
Rechtsgebieten, sei es direkt, sei es indirekt, derartige
Interessen als des Rechtsschutzes fähig anerkannt. So
insbesondere in Art. 519 OR durch Zulassung der Ab-
tretung der Rechte des Leihrentengläubigers, und zwar
nicht nur der e r s t mal i gen Abtretung (die von
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derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente
gestellt ist), sondern auch allfälliger vom Zessionar oder
dessen Nachmännern ohne Zustimmung des ursprüng-
lichen Rentengläubigers vorgenommener Ahtretungen;
-
so dann in Art. 74 Ahs. 2 VVG, wonach der Lebens-
versicherungsanspruch « ohne Zustimmung des Dritten
abgetreten werden kann»; -
weiterhin durch Zu-
lassung der Begründung von Nutzniessungen und Leib-
renten in Testamenten (Art. 481 Abs. 1, 482 Abs. 1,
484 Abs. 3 ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts
der Nacherbenschaft (Art. 488 ZGB); -
ferner durch
Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung solcher
Leibrenten, die nicht als unpfändbar b e s tell t worden
sind (Art. 92 Ziff. 7 SchKG), sowie durch Zulassung der
Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher « Nutz-
niessungen »,
« Nutzniessungserträgnisse »,
« Alimenta-
tionsbeträge », « Alterspensionen », « Renten von Ver-
sicherungs- und Alterskassen » (Art. 93 SchKG) u. s. w.
Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch
unmöglieb ist, den dem Art. 636 ZGB zu Grunde liegenden
Gedanken der Verpönung des votum mortis konsequent
durchzuführen, und bleibt demnach jener Artikel eine Aus-
nahmebestimmung, so muss auf dessen analoge Anwendung
in Fällen von der Art des vorliegenden verzichtet werden.
Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, -
was
jedoch nicht ausschliesst, dass die Klägm bei ihrer vor
der I. Instanz abgegebenen und von dieser zu Protokoll
genommenen Erklärung behaftet bleiben, wonach sie die
Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen, ({ als deren
Erbbetreffnis hinreichen » werde (sc. hinreichen werde,
um die Kläger, den Gebhard Hasler und den Ulrich
Kurrer zu befriedigen).
Demnach hat das Bundesgericht
.elkannti
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 1916 bestätigt.
Erbrecht. N° 30.
30. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom S. Juni 19l6
i. S. Liechti, Kläger, gegen Liachti, Beklagten.
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Konnte ein Kanton in Anwendung des Art. 9 Abs.1 SchlT ZGB
Bestimmungen des kantonalen Güter- oder Erbrechts neu
formulieren und auf den 1. Januar 1912 für die Ehen der-
jenigen Personen, welche die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene
Erklärung abgeben würden, in Kraft setzen?
A. -
Der am 15. März 1915 unter Hinterlassung einer
Witwe und dreier Kinder verstorbene Vater des Beklagten,
Joh. Liechti, schuldete seinem Schwiegervater Joh. Reber
5390 Fr. In einer gegen Reber durchgeführten Betreibung
hat am 12. März 1915 der Kläger diese Forderung er-
worben. Er behauptet, dass der Beklagte als Erbe seines
Vaters dafür hafte, während der Beklagte den Stand-
punkt einnimmt, dass sein Vater nicht von seinen Kindern,
sondern, nach Art. 150 Abs. 1 und 151 Ziff.2 bern. EG
zum ZGB, ausschliesslich von seiner Ehefrau, bloss unter
Vorbehalt des Teilungsrechts der Kinder, beerbt worden
~.
~
Die angeführten Bestimmungen des bern. EG lauten:
Art. 150 Ab s. 1 : « Haben beide Ehegatten das
Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches erlebt und ihren bis-
herigen Güterstand sowohl unter sich als auch gegenüber
Dritten beibehalten (Art. 144 EG), so fällt kraft ihrer
Erklärung der Erbanspruch nach dem neuen Rechte da-
hin, und es werden die nachfolgenden Bestimmungen des
bisherigen Rechtes (Art. 151 und 152 EG) als güterrecht~
lieh bezeichnet. »
Art. 151 Ziff. 2: « Stirbt der Ehemann und sind
aus der Ehe Kinder vorhanden, so fällt der Nachlass' an
die Ehefrau unter Vorbehalt des Teilungsrechtes der
Kinder.
In diesem Falle kommen die Bestimmungen des Art. 148
Ziff.2 bis 7 EG zur Anwendung; als ehelches Vermögen
gilt der gesamte Nachlass des Ehemannes. Die Forderung