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42_II_203

BGE 42 II 203

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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202

Erbrecht. N° 30.

das Verhältnis zu Dritten bezüglichen Erklärung ab-

hängig gemacht worden ist. Allein vom Standpunkte- des

• Bundesrechtes aus genügt es, festzustellen, dass nach

Art. 9 SchlT die Aufstellung solcher Bedingungen über-

haupt den Kantonen überlassen werden muss.

Die weitere Frage, ob die Parteierklärung, von deren

Abgabe der Kanton Bern die Weitergeltung der von ihm

als güterrechtlich bezeichneten Bestimmungen abhängig

macht, im Falle des Domizilwechsels wiederholt werden

müsse, um auch ferner die in Art. 150 EG vorgesehene

Wirkung zu haben, ist eine Frage der Auslegung des

bernischen Einführungsgesetzes und daher vom Bundes-

gerichte nicht zu überprüfen. Dieses hat sich nach dem

Gesagten auf die Feststellung zu beschränken, dass die

Anwendbarerklärung der im kantonalen Einführungs-

gesetz neu formulierten Bestimmungen des bisherigen

bernischen Güter- und Erbrechts auf den vorliegenden

Fall nie h t b und e s r e c h t s w i d r i g ist, und dass

nach diesen Bestimmungen, wie der kantonale Richter

verbindlich feststellt, der Beklagte nicht Erbe seines Vaters

ist. Alsdann aber muss die vorliegende Klage -

bloss

unter Vorbehalt der Inanspruchnahme allfällig vorhan-

denen, nach Art. 9 SchlT und 457 ZGB dennoch auf den

Beklagten übergegangenen Sonderguts -

abgewiesen

werden. In diesem Sinne ist daher die Berufung abzu-

weisen und das angefochtene. Urteil zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1916

im Sinne der Erwägungen bestätigt.

I L

Erbrecht. N° 31.

31. Urteil der IL Zlvilabteilung vom 91. Juni 1916

i. S.Sieber, Klägerin,

gegen :Ba.chtler und Genossen, Beklagte;

203

Nichtbeobachtung des in Art. 501 Ahs. 2 ZGB aufgestellten

Formerfordernisses (Bescheinigung der Testamentszeugen,

dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde ge-

lesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung

im Zustande der Verfügnngsfähigkeit befunden habe).

A. - Der am 18. September 1912 in Biberist (Solothurn)

verstorbene Ossian Flury hatte Tags .zuvor unter Mit-

wirkung eines Notars ein öffentliches Testament errichtet.

in welchem er der Klägerin Werttitel im Kapitalhetrage

von gegen 9000 Fr. vermachte. Das Testament enthält

die Unterschriften des Erblassers und des Notars und

so dann folgende Bemerkung : « Die Zeugen unterschrei-

ben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde als sein Testa-

ment erklärt hat, gemäss Art. 501 ZGB I). Darauf folgen

die Unterschriften der beiden in der Urkunde genannten

Testamentszeugen, sowie nochmals die Unterschrift des

Notars. Nach einer von den kantonalen Instanzen ein-

geholten Schriftexpertise sind die Worte « gemäss Art. 501

ZGB) wahrscheinlich kurze Zeit nach Unterzeichnung

der Urkunde durch die Zeugen vom Notar beigefügt

worden.

B. -

Gestützt auf dieses Testament verlangt die

Klägerin von den Beklagten als den Erben des Ossian

Flury die Ausrichtung des Vermächtnisses, während die

Beklagten den Standpunkt einnehmen, dass das Testa-

ment mangels Beobachtung der in Art. 501 Abs. 2 ZGB

vorgeschriebenen Form ungültig sei.

C. -

Durch Urteil vom 21. März 1916 hat das Ober-

gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

204

Erbrecht. N° 31.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Zu den Formerfordernissen eines gültigen öffent-

lichen Testaments gehört nach Art. 501 Abs. 2 ZGB die

auf der Urkunde selbst anzubringende unterschriftliche

Erklärung der beiden Testamentszeugen, dass der Erb-

lasser : e r s t e n s vor ihnen erklärt habe, die Urkunde

enthalte seinen letzten Willen, und er habe sie gelesen,

z w ei t e n s «(sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im

Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe ». Durch

diese Bescheinigung der Testamentszeugen werden aller-

dings jene Erklärung des Erblassers selbst und dessen

tat säe h I ich e Verfügungsfähigkeit nicht ersetzt,

sondern diese Erfordernisse müssen ausserdem gemäss

Art. 501 Abs. 1 und 467 erfüllt sein, wobei nach Art. 9

ZGB der Gegenbeweis gegenüber dem Inhalt des Testa-

ments «(an keine besondere Form gebunden » ist. Daraus

folgt indessen nicht, dass umgekehrt die nach Art. 501

Abs. 2 erforderliche Bescheinigung der Solennitätszeugen,

der Erblasser habe ihnen jene Erklärung abgegeben, und

er habe sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der

Verfügungsfähigkeit befunden, durch einen in anderer

Form geleisteten Beweis, dass jene Erklärung abgegeben

worden und dass der Testator tatsächlich verfügungs-

fähig gewesen sei, ersetzt werden könne. Es gehört zum

Wesen des öffentlichen Testaments, dass schon seine

Form eine gewisse Garantie für die erforderliche Ueberein-

stimmung zwischen der Urkunde und dem wirklichen

Willen des Erblassers, sowie für dessen Verfügungsfähig-

keit bieten soll. '''ird die gesetzliche Form aber nicht

beobachtet, so ist das Testament nach Art. 520 ungültig.

2. -

Im vorliegenden Falle fehlt nun sowohl die Be-

scheinigung der Testamentszeugen, dass der Erblasser

ihnen erklärt habe, die Urkunde gelesen zu haben, als

auch die Erklärung der Zeugen, dass der Testator sich

nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungs-

Erbrecht. No 31.

205

fähigkeit befunden habe. Diese Erklärungen konnten nach

dem Gesagten weder durch die gerichtliche Einvernahme

des einen jener beiden Zeugen, noch durch die medizi-

nischen Expertisen über den mutmasslichen geistigen

Zustand des Erblassers im Momente der Testaments-

errichtung ersetzt werden; endlich auch nicht durch die

der Unterschrift der Zeugen vorangehende Bemerkung:

« Die Zeugen unterschreiben, nachdem Ossian Flury diese

Urkunde als sein Testament erklärt hat, gemäss Art. 501

ZGB. » Dabei ist unerheblich, ob die Worte « gemäss

Art. 501 ZGB» vor oder nach der Unterzeichnung der

Urkunde durch die Zeugen hinzugesetzt worden sind, und

ob sie grammatikalisch eher zum Hauptsatz « Die Zeugen

unterschreiben }), oder eher zum Nebensatz « nachdem ...

erklärt hat}) gehören. Selbst wenn sie zum Nebensatz

gehören und schon im Momente der Unterzeichnung der

Urkunde durch die Zeugen darauf gestanden haben

sollten, könnten sie doch die Bescheinigung der Zeugen,

dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde ge-

lesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung

im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe,

nicht ersetzen. Ist es auch nicht nötig, dass jene Beschei-

nigung genau in die vom Gesetze selber gebrauchten

W 0 r t e gekleidet sei, so muss es doch eine Bescheinigung

der Testamentszeugen über eine durch sie geh ö r t e

Erklärung des Erb las s e r s sein. An einer solchen

Bescheinigung fehlt es hier. Was vorliegt, ist ein U r t eil

über die Rechtsfrage, ob dem Gesetze Genüge geleistet

worden sei. Ein solches Urteil steht aber weder den

Testamentszeugen, noch dem amtierenden Notar, son-

dern lediglich dem Richter zu.

Da somit die Formvorschrift des Art. 501 Abs. 2 ZGB

in dem von der Klägerin angerufenen Testamente nicht

beobachtet worden ist, muss die Klage abgewiesen werden.

206

Sachenrecht; Ne 32.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das UrteIl des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. März 1916

bestätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

32. Urteil d.er II. Zivila.bteilung vom SEt Mai 1916

i. S. Stud.er, Kläger, gegen Busch, Beklagten.

Art. 90 Abs. 2 OR und Art. 895 ZGB: Begriff des Wert-

p ap i ers; Gläubigerrecht an in Wertpapieren verurkun-

deten Forderungen. Art. 1 Abs. 1 SchITZGB: Unzu-

ständigkeit des Bundesgerichts zur Auslegung eines vor

dem 1. Januar 1912 unter Erben abgeschlossenen er b-

rechtlichen Vertrages.

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

als Erbe seiner am 26. Februar-1915 ohne Hinterlassung

von Nachkommen verstorbenen Ehefrau Berta Studer-

Busch, der Tochter des Be~lagten, der Beklagte sei:

1. verpflichtet, in die Erb- und Teilungsmasse der Ver-

storbenen folgende weder im Original noch in Abschrift

bei den Akten befindlichen Obligationen einzuwerfen:

Obligation der Basler Handelsbank N° 4221 von 1000 Fr.

a 4% mit Coupon seit 15. Juli 1913 und ff., Obligation

Serie E, N° 41236 der Handwerkerbank Basel von

2000 Fr. a 4%% mit Coupon per 10. Mai 1913 und ff.,

Obligation Serie J, N° 2774 der Hypothekenbank Basel

von 2000 Fr. a 4%% mit Coupon per 1. August 1913 und

ff. und Obligation N° 504 des Allgemeinen Konsumve-

reins Basel von 2000 Fr. a 4% % mit Coupon per 1. Sep-

Sachenrecht. N° 32.

207

tember 1913 und ff.; 2. für den Fall, dass die herausver-

langten Coupons von den Titeln abgetrennt und vom

Beklagten bezogen worden sein sollten,seien sie in bar zu

ersetzen; 3. sei der Beklagte gehalten, in die Erb- und

Teilungsmasse seiner Tochter einzuwerfen einen Zwölf tel

des laut Inventar vom 17. Mai 1905 vorhanden gewesenen

Vermögens der am 5. Mai 1905 verstorbenen Katharina

Busch-Fröhlin in einem Inventarwert vOn 21,420 Fr. 45

Cts. und hierüber gemäss gen!:lnntem Inventar « abzutei-

len I). ZU Begehren 1 und 2 machte der Kläger geltend, die

genannten Titel lauteten auf den Namen seiner Ehefrau

und seien aus den Ersparnissen angeschafft worden, die

die Verstorbene vor ihrer Heirat aus ihrem Verdienst als

Angestellte in verschiedenen Geschäften gemacht habe.

Der Beklagte habe die Titel nur in Aufbewahrung und

Verwaltung gehabt und sie ihr bei ihrer Verehelichung im

Jahre 1913 trotz ihrer Reklamationen nicht herausge-

geben. Eventuell liege eine Schenkung des Beklagten an

seine Tochter vor, die dadurch vollzogen worden sei, dass

die Titel auf den Namen der Tochter gestellt worden

seien. Zu Rechtsbegehren 3 liess der Kläger ausführen,

am 17. Mai 1905 sei die Mutter seiner Ehefrau, Frau

Katharina Busch-Fröhlin, gestorben, deren Nachlass bis

heute noch nicht .unter ihren Erben, den Ehemann und

seinen vier Kindern, geteilt worden sei. Laut Inventar über

das Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten Busch-Fröh-

lin habe dieses netto 21,420 Fr. 45 Cts. betragen, woran

die verstorbene Berta Studer-Busch mit 1 /12 beteiligt

sei. In der Replik verstellte der Kläger zum Beweise, dass

-der Beklagte bei der Inventaraufnahme Vermögen seiner

Ehefrau im Betrag von 11,013 Fr. 43 Cts. verheimlicht

habe, wodurch sich der Erbanspruch der Tochter Berta

um 917 Fr. 80 Cts. auf 2702 Fr. 83 Cts. erhöhe. Schliesslich

hat der Kläger bei der mündlichen Verhandlung vor der

ersten Instanz erklärt, dass er das Begehren 3 nur even-

tuell für den Fall geltend mache, dass die Anträge 1 und

2 abgewiesen. werden sollten.