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42_II_206

BGE 42 II 206

Bundesgericht (BGE) · 1916-03-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

206

Sachenrecht. Ne 32.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. März 1916

bestätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

32. Urteil der II. Zivi1a.bteilung vom 26. Kai 1916

i. S. Studer, Kläger, gegen Busoh, Beklagten.

Art. 90 Abs. 2 OR und Art. 895 ZGB: Begriff des Wert-

papiers; Gläubigerrecht an in Wertpapieren verurkun-

deten Forderungen. Art. 1 Abs.1 SchITZGB: Unzu-

ständigkeit des Bundesgerichts zur Auslegung eines vor

dem 1. Januar 1912 unter Erben abgeschlossenen er b-

rechtlichen Vertrages.

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

als Erbe seiner am 26. Februar-1915 ohne Hinterlassung

von Nachkommen verstorbenen Ehefrau Berta Studer-

Busch, der Tochter des Be15lagten, der Beklagte sei:

1. verpflichtet, in die Erb- und Teilungsmasse der Ver-

storbenen folgende weder im Original noch in Abschrift

bei den Akten befindlichen Obligationen einzuwerfen:

Obligation der Basler Handelsbank N° 4221 von 1000 Fr.

a 4% mit Coupon seit 15. Juli 1913 und ff., Obligation

Serie E, N° 41236 der Handwerkerbank Basel von

2000 Fr. a 4%, % mit Coupon per 10. Mai 1913 und ff.,

Obligation Serie J, N0 2774 der Hypothekenbank Basel

von 2000 Fr. a 4%% mit Coupon per 1. August 1913 uud

ff. und Obligation N° 504 des Allgemeinen Konsumve-

reins Basel von 2000 Fr. a 4%, % mit Coupon per 1. Sep-

Sachenrecht. N° 32.

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tember 1913 und ff.; 2. für den Fall, dass die herausver-

langten Coupons von den Titeln abgetrennt und vom

Beklagten bezogen worden sein sollten, seien sie in bar zu

ersetzen j 3. sei der Beklagte gehalten, in die Erb- und

Teilungsmasse seiner Tochter einzuwerfen einen Zwölf tel

des laut Inventar vom 17. Mai 1905 vorhanden gewesenen

Vermögens der am 5. Mai 1905 verstorbenen Katharina

Busch-Fröhlin in einem Inventarwert vOn 21,420 Fr. 45

Cts. und hierüber gemäss genanntem Inventar « abzutei-

len I}. ZU Begehren 1 und 2 machte der Kläger geltend, die

genannten Titel lauteten auf den Namen seiner Ehefrau

und seien aus den Ersparnissen angeschafft worden, die

die Verstorbene vor ihrer Heirat aus ihrem Verdienst als

Angestellte in verschiedenen Geschäften gemacht habe.

Der Beklagte habe die Titel nur in Aufbewahrung und

Verwaltuug gehabt und sie ihr bei ihrer Verehelichung im

Jahre 1913 trotz ihrer Reklamationen nicht herausge-

geben. Eventuell liege eine Schenkung des Beklagten an

seine Tochter vor, die dadurch vollzogen worden sei, dass

die Titel auf den Namen der Tochter gestellt worden

seien. Zu Rechtsbegehren 3 liess der Kläger ausführen,

am 17. Mai 1905 sei die Mutter seiner Ehefrau, Frau

Katharina Busch-Fröhlin, gestorben, deren Nachlass bis

heute noch nicht _unter ihren Erben, den Ehemann und

seinen vier Kindern, geteilt worden sei. Laut Inventar über

das Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten Busch-Fröh-

lin habe dieses netto 21,420 Fr. 45 Cts. betragen, woran

die verstorbene Berta Studer-Busch mit 1/12 beteiligt

sei. In der Replik verstellte der Kläger zum Beweise, dass

der Beklagte bei der Inventaraufnahme Vermögen seiner

Ehefrau im Betrag von 11,013 Fr. 43 Cts. verheimlicht

habe, wodurch sich der Erbanspruch der Tochter Berta

um 917 Fr. 80 Cts. auf 2702 Fr. 83 Cts. erhöhe. Schliesslich

hat der Kläger bei der mündlichen Verhandlung vor der

ersten Instanz erklärt, dass er das Begehren 3 nur even-

tuell für den Fall geltend mache, dass die Anträge 1 und

2 abgewiesen. werden sollten.

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Sachenrecht. N° 32.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage gescblossen.

Er stellte nicht in Abrede, dass die im Streite liegenden

• Titel auf den Namen seiner Tocbter lauten. Dagegen

bestritt er, dass sie jemals in ihrem Besitze gewe~en seien

und zu ibrer Erbmasse gehören. Die Verstorbene habe

sie auch nie von ihm herausverlangt, da sie gewusst babe.

dass sie nicht aus ibrem Gelde, sondern aus Ersparnissen

des Beklagten erworben worden seien. Dafür macht der

Beklagte geltend, dass er im Jahre 1905 von einem ihm

und seiner Ehefrau gemeinscbaftlicb gehörenden Spar-

beft 4000 Fr. abgehoben und seinem Sobn Karl mit dem

Auftrag übergeben babe, 4 Obligationen VOn je 1000 Fr.

auf die Basler Handelsbank Zu kaufen; diese Obligationen

seien auf die Namen seiner vier Kinder gestellt worden.

diejenige N° 4221 auf den Namen seiner Tocbter Berta.

Im Jahre 1907 babe der Beklagte weiterbin eine drei Jahre

vorbeI' aus seinem und seiner Ehefrau Vermögen ange-

schaffte, auf den· Inhaber lautende Obligation der Hand-

werkerbank Basel in eine Namenobligation auf den

Namen seiner Tochter Berta umwandeln lassen und zwar

ohne hierfür einen Gegenwert von der Tochter zu erb alten.

Im Jahre 1899 habe er 8000 Fr. in vier· Inhaberobligatio-

nen der Hypothekenbank Basel' angelegt und sie dann

im Jahre 1903 in Namenobligationen auf den Namen

seiner vier Kinder umwandeln lassen; dazu gehöre die

dritte vom Kläger herausverlangte Obligation N° 2774,

die. ebenso wie die beiden vorhergehenden, stets in seinem

Besitz gewesen seien und von der er immer persönlich die

Zinsen bezogen habe. In Bezug auf die Obligation N° 504

des Allgemeinen Konsumvereins Basel von 2000 Fr.

macht der Beklagte geltend, er habe am 3. Oktober 1911

seiner Tochter ein auf seinen Namen lautendes Büchlein

der Depositenkasse des AKV von 2668 Fr. übergeben,

damit sie in seinem Auftrag daraus 2000 Fr. in einer auf

ihren Namen lautenden Obligation anlege, was durch die

Anschaffung der Obligation N0 504 geschehen sei. Die

Obligation habe die Tochter als seine Vertreterin in

Sachenrecht. N° 32.

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Empfang genommen und ihm übergeben; er habe sie

seitber allein in seinem Besitze behalten und auch die

Zinsen davon immer persönlich in Empfang genommen.

Die blosse Tatsache, dass die 4 herausverlangten Obliga-

tionen auf den Namen der Ebefrau des Klägers gestellt

worden seien, genüge zur Annahme einer vollzogenen

Scbenkung nicht. Allerdings habe seine Tocbter auch

Ersparnisse gemacbt; sie habe sie aber zum Teil wieder

verbraucht, zum Teil auf eigene, in ihrem Besitze geblie-

bene Sparbüchlein angelegt. In Bezug auf das Klagebe-

gehren 3 bestritt der Beklagte seine Passivlegitimation,

sofern dieses Begehren als Teilungsklage aufgefasst werde;

fasse man es aber als ErbSChaftsklage auf, so sei die Klage

verjährt; jedenfalls sei dieses Begehren materiell nicht

begründet.

B. - Durch Urteil vom 21. März 1916 hat das Appella-

tionsgericbt des Kantons Basel-Stadt die Klage in Bestäti-

gung des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es seien

die Begehren, 1 und 2 der Klage gutzuheissen; eventuell

sei die Klage jedenfalls im Betrag von 2702 Fr. 83 Cts.

zuzusprechen.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Kläger

diese Anträge wiederholt; der Beklagte hat auf Abwei-

sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen

Urteils geschlossen.

Das Bundesgericbt zieht

inErwägung:

1. -

Das Recbtsbegehren 1 der Klage stellt sich seiner

Fassung und Begründung nach als eine Feststellungs-

klage dar, mit der der Kläger verlangt, der Beklagte habe

anzuerkennen, dass die Forderungen, die in den auf den

Namen seiner verstorbenen Tochter lautenden Namen-

obligationen verurkundet seien, einen Bestandteil ihres

Nachlasses bilden. Wird dieses Begehren gutgeheissen, so

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Sachenrecht. N0 32.

hat der Beklagte nach der Klagedarstellung, welche die

Obligationen als gewöhnliche Namenpapiere bezeichnet,

diese Urkunden ohn.e weiteres in den Nachlass der Ver-

storben.en einzuwerfen, d. h. den Erben herauszugeben.

In diesem Sinn hat die erste Instanz den Prozess lediglich

als einen Streit über die G I ä u b i ger s c h a f t an den

Obligationenforderungen von zusammen 7000 Fr. beur-

teilt und dabei die Frage des Eigentums an den Papieren

nicht aufgeworfen. Die zweite Instanz ging dagegen

davon aus, dass « Bankobligationen der Art, wie sie der

Kläger herausverlange)}, als Wertpapiere aufzufassen

seien; aus diesem Wertpapiercharakter folge, dass der

Erwerb der Forderung nur durch den Erwerb des Papiers

selbst vermittelt werden könne, was nicht nur für Inhaber-

papiere, sondern auch. -für Namenpapiere gelte. Da der

Kläger nicht bewiesen habe, dass seine Ehefrau je Eigen-

tümerin der Namenobligationen gewesen sei, sei die

Klage daher abzuweisen.

2. -

Demgegenüber ist, was zunächst den Begriff des

Wertpapiers anbelangt, zu bemerken, dass das Bundes-

gericht auf Grund von Art. 105 Abs. 2 des alten OR als

Wertpapiere nur die Inhaber -:- und' Ordrepapiere be-

zeichnet, den Namenpapieren dagegen diesen Charakter

auch für den Fall abgesprochen hat, wo es sich um sog.

qualifizierte Legitimationspapiere handelte (vergl. AS 10

S. 281,23 I S. 173,787,25 lI·S. 329 und 35 II S. 621). Au

dieser Auffassung, welche als die gestützt auf das alte OR

herrschende bezeichnet werden kann (vergl. HAFNER,

Rechtsgutachten über die appenzellausserrhodischen

Zeddel, BINDSCHEDLER, Die amortisierbaren Wertpa-

piere nach OR, RAHN, Ueber

Inhaberpapiere nach

schweiz. Recht), hat das Bundesgericht konsequent fest-

gehalten und immer die Amortisation von Namenpapie-

ren (wie Bankobligationen, Depositenscheine, Sparkassen-

bücher) abgelehnt, auch wenn der Schuldner in der Ur-

kunde erklärt hatte, nm gegen Rückgabe des Papiers

Zahlung zu leisten. In der Folge nahm der Entwurf zum

Sachenrecht..Na 32.

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neuen OR gegen diese Praxis, die hauptsächlich in Bezug

auf die AmortisatiODsmöglichkeit der Namenpapiere als

zu eng empfunden worden war, in der Weise Stellung.

dass als Wertpapiere in Art.l682 jede Urkunde bezeichnet

wurde, mit der ein Recht, auf das sie lautet, derart ver-

knüpft ersc~eint. dass ohne die Urkunde das Recht weder

geltend gemacht,noch auf andere übertragen 'Yerden

kann. Damit war bestimmt, dass auch NamenpapiCle

als Wertpapiere behandelt werden sollten, sofern die Zah-

lung nur gegen Rückgabe des Papiers zu erfolgen hatte.

Trotzdem diese Bestimmung des Entwurfes nicht Gesetz

geworden ist, sondern nur in dem dem früheren Alt.l05 a

OR entsprechenden Art. 90 Abs. 2 rev. OR nicht mehr

von Wechseln, Ordre- und Inhaberpapieren die Rede ist,

ist doch von verschiedenen Seiten angenommen worden,

dass sich die frühere Auffassung des Bundesgerichts über

den Begriff des Wertpapieres unter dem neuen Recht.

nicht mehr aufrecht erhalten lasse (vergl. OSER, Komm.

zu Art. 90 OR 4 c, 'VIELAND, Komm. zu Art. 895 ZGB 6).

Oh diese Ansicht, der sich offenbar auch die Vorinstanz

hat anschliessen wollen, zutreffe, braucht indessen im

vorliegenden Fall aus einem doppelten Grund nicht

~mtschieden zu werden (vergl. übrigens AS 41 II S. 44).

Einmal ist nicht bewiesen, dass das Forderungsrecht

aus den im Streite liegenden Obligationen nur mit der

Urkunde geltend gemacht werden könne und die Obliga-

tionen deshalb im Sinne der Vorinstanz als Wertpapiere

aufzufassen seien. Die Obligationen liegen weder im Ori-

ginal noch in Abschriften bei den Akten; die Vorinstanz

stellt über den In haI t der Urkunden nichts fest, son-

dern führt lediglich aus, dass « Bankobligationen der Art,

wie sie der Kläger herausverlangt)}, nicht blosse Schuld-

scheine, sondern Wertpapiere seien. Die Parteien selbst

haben dagegen die Obligationen im Prozess als gewöhn-

liche Namenpapiere behandelt, die also, da sie eine

Erklärung des Schuldners, nur gegen Herausgabe der

Urkunde zu bezahlen, nicht enthalten, zum vorneherein

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Sachenrecht. N° 32.

nicht als Wertpapiere aufzufassen sind. Sodann fällt in

Betracht, dass selbst wenn angenommen werden wollte,

dass die Obligationen Wertpapiere im Sinne der Vorin-

stanz wären, die Klage doch nicht schon deshalb abge-

wiesen werden könnte, weil, wie das Appellationsgericht

ausführt, die Ehefrau des Klägers nie Eigentümerin der

Papiere geworden sei. Sind die Obligationen wirklich

Wertpapiere, so sind sie deshalb doch noch keine Inhaber-

papiere, sondern bleiben weiter Namen- oder quali-

fizierte Legitimationspapiere. Allerdings hat der Schuld-

ner einer in einem qualifizierten Legitimationspapiere

verurkundeten Forderung nur gegen Vorweisung und

Rückgabe der Urkunde zu leisten; daraus folgt aher

nicht, wie die Vormstanz anzunehmen scheint, dass diese

Urkunde als selbständige Sache angesehen werden kann,

die im Rechtsverkehr ihr eigenes, nicht mit der Forderung

verbundenes Schicksal haben könnte. Eigentümer des

Papi.ers ist nicht derjenige, der die auf einen fremden

Namen lautende Urkunde in Händen hat, sondern einzig

der w a h r e Gläubiger der in der Urkunde verkörperten

Forderung, so dass in Bezug auf die Uebertragung solcher

Namenpapiere, trotz ihres Wertpapiercharakters. nicht

die sachenrechtlichen Normen über den Rechtserwerb,

sondern die Regeln über die Uebertragung von F 0 r d e-

run gen zur Anwendung zu kommen haben.

3. -

Fragt es sich demnach, wer der Gläubiger der in

den vier herausverlangten Obligationen verurkundeten

Forderungen sei, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers

oder der Beklagte. so ist zunächst unbestritten. dass die

Obligationen auf den Mädchennamen der Frau Berta

Studer-Busch lauten, also formell zweifellos eine Forde-

rung der Ehefrau des Klägers den betreffenden Obliga-

tionschuldnern gegenüber verurkunden, sowie, dass es

der Beklagte gewesen ist, der das Geld den Banken ein-

zahlte und die Obligationen auf den Namen seiner Tochter

errichten liess. Wie die Vorinstanzen zutreffend augenom-

men haben, genügt aber die Tatsache allein, dass der Be-

Sachenrecht. N° 32.

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klagte Obligationen auf den Namen seiner Tochter stellen

liess, nicht, um den Streit über das Gläubigerrecht an

diesen Forderungen zu Gunsten der Tochter bezw. ihres

klagenden Ehemannes zu entscheiden. Vielmehr ist dazu

der Nachweis eines R e c h t s g run des erforderlich,

aus welchem der Beklagte für seine Tochter ein Forde-

rungsrecht begründet hat. Als solche causa macht der

Kläger geltend, seine Ehefrau habe ihre ersparten Gelder

dem Beklagten abgegeben und dieser habe in ihrem

Namen und als ihr Stellvertreter die Gelder einbezahlt

die Obligationen auf ihren Namen stellen lassen und i~

ihrem Auftrag verwahrt; demgegenüber behauptet der

Beklagte, er habe die Gelder zur Anschaffung der Obli-

gationen aus seinem eigenen Vermögen einbezahlt.

Welche der beiden Parteien für ihre Behauptung beweis-

pflichtig ist, kann hiebei dahin gestellt bleiben, da jeden-

falls der Beklagte den Nachweis geleistet hat, dass die

Darleihen, die er den Banken gegeben und für die er die

Obligationen erhalten hat, aus seinem eigenen Vermögen

stammen. 'Vie namentlich aus den vom Beklagten beige-

brachten Bescheinigungen der Schuldner der vier im

~treite liegenden Titel hervorgeht, stammen die Obliga-

tIonen N° 41,236 der Handwerkerbank Basel, sowie

~o 2774 der Hypothekenbank Basel aus zwei Inhaber-

dbligationen, deren Eigentümer der Beklagte war, wäh-

rend die Obligationen N° 4221 der Basler Handelsbank

sowie N° 504 des allgemeinen Konsumvereins Basel aus

zwei auf den Namen des Beklagten lautenden Sparheften

angeschafft wurden. Dass dabei ein Forderungsrecht nur

für den Beklagten und nicht für seine Tochter begründet

werden sollte, ergibt sich aber auch daraus, dass alle Ein-

zahlungen an die Obligationenschuldner, mit Ausnahme

derjenigen für die Obligation N° 504, vom Beklagten

selbst oder von einem seiner Söhne vorgenommen wurden

U~d dass. die Obligationen immer in seinem Besitze ge-

blteben SInd. Einzig die Obligation N0 504 des Allgemei-

lJ,en Konsumvereins Basel ist von der Tochter des Be-

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Sachenrecht. N0 32.

.klagten mit dessen Vollmacht angeschafIt worden; ent-

scheidend ist aber auch hier, dass, abgesehen von der Her-

kunft des dazu verwendeten Geldes. aus dem Vermögen

des Beklagten. die Obligation, trotzdem sie auf den Na-

men der Tochter lautet, von ihr dem Beklagten als dem

Auftraggeber übergeben und vom Beklagten stets in

seinem Besitz behalten wurde.

Muss somit im Gegensatz zur Klagedarstellung ange-

nommen werden. dass bei AnschafIung der drei ersten

Obligationen der Beklagte nicht als Stellvertreter seiner

Tochter gehandelt. sondern ein eigenes Geschäft besorgt

hat, und dass die Tochter die Obligation N° 504 nicht für

sich selbst. sondern im Auftrag und für Rechnung des

Beklagten erworben hat. so könnte es sich nur noch fra-

gen. ob der Beklagte dadurch, dass er die Titel auf den

Namen seiner Tochter ausstellen liess, seiner Tochter

nicht eine S c h e n ku n g habe machen wollen. In

dieser Beziehung fehlt indessen dem Bundesgericht ge-

mäss Art. 56 OG die Kompetenz zur Ueberprüfung des

diese Frage verneinenden angefochtenen Entscheides,

weil nach Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB die rechtlichen Wir-

kungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des.

ZGB eingetreten sind, auch nacbher gemäss den Bestim-

mungen desjenigen Rechtes zu beurteilen sind, das zur

Zeit ihres Eintrittes gegolten hat, im vorliegenden Falle

aber die ausschliesslich in .Betracht kommenden Tat-

sachen der Errichtung der Obligationen auf den Namen

der Berta Studer-Busch alle der Zeit vor 1912 angehören

(1903, 1905, 1907 und 1911), wo die Schenkung gemäss

Art. 10 aOR dem k a n ton ale n Recht unterstand.

4. -

Ebenso ist das Bundesgericht auch zur Ueber-

prüfung des von der Vorinstanz über das 3. Klagebegeh-

ren getrofIenen Entscheides nicht zuständig. Streitig ist

hier zwischen den Parteien eine Frage des Erbganges am

Nachlass der im Jahre 1905 verstorbenen Ehefrau des

Beklagten, Katharina Busch-Fröhlin. Der Kläger be-

hauptet, seiner Ehefrau habe an diesem Nachlass ein

Sachenrecht. N° 32.

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Erbanspruch von 2702 Fr. 83 Cts. zugestanden und es

befinde sich der Nachlass in Händen des Beklagten, der

daher das auf seine Tochter entfallende ErbbetrefInis in

ihren Nachlass einzuwerfen habe. Der Beklagte bestreitet

nicht, dass seiner Tochter ein Erbanspruch am Nachlass

ihrer Mutter zugestanden habe und dass er im Besitze der'

ganzen unverteilten Erbschaft sei. Dagegen macht er

geltend, dass seiner Tochter bezw. ihrem klagenden Ehe-

mann deshalb kein Anspruch· auf Teilung und Heraus-

gabe des Erbanspruches zustehe, weil nach dem Tode der

Katharina Busch-Fröhlin im Jahre 1905 zwischen ihm

und seinen Kindern (inbegrifIen die Tochter Berta) eine

Erbauseinandersetzung stattgefunden habe, wonach der

Nachlass der Verstorbenen dem Beklagten überlassen

werden und erst nach dessen Tod zur Verteilung gelangen

sollte. Bei der Frage. ob die Ehefrau des Klägers durch

diese im Jahre 1905 zu Stande gekommene Erbausein-

andersetzung auf ihren Anspruch auf Teilung des Nach-

lasses ihrer Mutter verzichtet habe, handelt es sich aber

um die Auslegung eines vor dem 1. Januar 1912 unter

Erben abgeschlossenen erb rechtlichen Vertrages, der ge-

mäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB ausschliesslich vom kan-

tonalen Recht beherrscht wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 21. März 1916 bestätigt.