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41_I_416

BGE 41 I 416

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-04 · Deutsch CH
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416

Staatsrecht.

V. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG

INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION

60. Urteil vom 4. November 1915 i. S. Z'graggen

gegen trri und Luzern.

Inhalt des Rekursantrages. -

Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung: Grundsatz der proportionalen Ver-

legung der Schulden auf das Gesamtvermögen. Behauptungs-

und Beweispflicht beim Anspruch auf Schuldenabzug.

A. -

Das Steuergesetz für den Kanton Uri vom 2. Mai

1886 (mit Abänderungen vom 7. Mai 1893 und 5. Mai 1907)

enthält folgende Bestimmungen :

Art. 2. «Der Vermögenssteuer ist unterworfen :

» ..... b) das im Kanton befindliche Grundeigentum (Ge-

I; bäude, Liegenschaften und deren Zubehör) eines aus-

I} wärts wohnenden Eigentümers. I)

Art. 4. « Von dem steuerpflichtigen Vermögen dürfen

I) allfällige Schulden in Abzug gebracht werden. Der

I) Schuldenabzug kann jedoch nicht eintreten bei den

I} Steuergegenständen des Art. 2 litt. b. »

Art. 21 sieht alle 5 Jahre eine « allgemeine Revision»

der Steuerregister und für in qer Zwischenzeit eintretende

Aendernngen der Steuerverhältnisse alljährliche « Zwi-

schenrevisionell » vor, die nach Art. 9 Abs 2 der landrät-

lichen Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz jeweilen

im Monat Dezember durchzuführen sind.

B. -

Der in Luzern niedergelassene Rekurrent, Inge-

nieur Ernst Z'graggen, ist Eigentümer des in Flüelen

gelegenen « Schlösschens Rudenz I; im Katasterwerte von

30,000 Fr., das er vor Jahren durch Vermächtnis einer

Tante schuldenfrei «) zustehe, berührt die hier und in jenen

andern Urteilen streitige Frage, ob der ({ Liegenschafts-

kanton >) dabei schlechthin den vollen Wert oder Ertrag

dieses Vermögens heranziehen dürfe oder aber auf die

Schulden des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen

Verbot der Doppelbesteuerung, N° 60.,

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habe, in keiner Weise, da mit der Anerkennung der aus-

schliesslichen Steuerhoheit -des « Lieg.enschaftskantons »

nicht ohne weiteres gesagt ist, dass derselbe berechtigt

sei, den Abzug der Hypothekarzinsen vom Liegenschafts-

ertrage oder entsprechend auch den Schuldenabzug vom

Liegellschaftswerte auszuschliessen.

Die derart feststehende, sowohl yon SPEISER an der

vom Regierungsrat angeführten Stel1e, als auch von

BLC;\IEN"STEIX in seinem Gutachten und Entwurf, zu

Handel! des Schweiz. Justiz- und Polizei departements,

über die huudesgesetzliche Regelung des Doppelbe-

steuerungsverbotes (S. 86 und 118) gebilligte neue Praxis

aber wird durch die Einwendungen der regierungsrät-

lieben Vernehmlassung nicht erschüttert. Der Regier-

ungsrat verkennt die Bedeutung dieser Praxis, wenn

er annimmt, dass der Steuerpflichtige danach durch

hypothekarische -

auch nicht effektive, sondern bloss

formell bestehende -

Belastung seines auswärtigen

Liegenschaftsbesitzes dem Steueranspruche des Liegen-

sehnftskantOlls einseitig Abbruch tun könnte. Er über-

sieht dabei. dass nach dem Grundsatze proportionaler

Verlegung der Schulden auf

das Gesamtvermögen

Hypothekarsehulden den Liegenschaften, auf denen sie

ver!'iehert sind, nicht ausseh1iesslich, sondern nur im

Yerhältllis des Wertes dieser Liegenschaften zum Ge-

samtvermügellswert angerechnet werden, dass steuer-

rechtlich überhaupt nur solche Schulden zu berücksich-

tigen sind, über deren effektiven Bestand im Zweifels-

faHe sich der Steuerpflichtige auszuweisen vermag (z. B.

durch Vorlage ullverdächtiger Zinsquittungen), und dass

das BundesgeIicht bei Einführung der streitigen Praxis

femel' auch die Beanstandung yon Schulden, welche zwar

eHel<tiv bestehen, jedoch erkennbar lediglich zum Zwecke

eiuer Verschiebung der Steuerverhältnisse eingegangen

worden sind, ausdrücklich vorbehalten hat (vgI. Urteil

i. S. Stricker-Müller, a. a. O. Erw. 5, S. 583/584). Auch ist

nicht einzusehen, warum die zur richtigen Einschät-

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Staatsrecht.

zung des Liegenschaftsbesitzes eines auswärtswohnenden

Steuerpflichtigen erforderliche Kontrolle der Gesamt-

vermögensverhältnisse desselben für den Liegenschafts-

kanton besonders schwierig, in sehr vielen Fällen sogar

unmöglich sein sollte, da ja auch diesem Kanton hiezu

sein eigenes steuerrechtliches Feststellungsverfahren zu

Gebote steht, wobei ihm namentlich die Ermittlung der

Taxation des betreffenden Steuerpflichtigen an seinem

auswärtigen Wohnorte entscheidende oder doch wesent-

1iche Anhaltspunkte bieten wird.

Auf dem Boden der neuen bundesgerichtlichen Praxis

so dann ist der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass

vorliegend nicht hypothekarisch versicherte, sondern rein

persönliche Schulden in Frage ständen, unbehelflich, da

der Schuldenabzug zur Bestimmung des steuerpflichtigen

Reinvermögens naturgemäss a 11 e Schulden umfassen

muss.

3. -

Erweist sich demnach der angefochtene Ent-

scheid des Urner Regierungsrates zwar als grundsätzlich

unhaltbar, so kann immerhin das Begehren des Rekur-

renten um Abzug der namhaft gemachten Schulden vom

Schatzul1gswerte seiner Liegenschaft .in Flüelen nicht

geschützt werden. Vielmehr wendet der Regierungsrat

eventuell zutrefl'end ein, dass der Rekurrent in Flüelell

nur auf den Abzug der dem Verhältnis des Wertes seiner

dortigen Liegenschaft zum Werte seines Gesamtvermö-

gens entsprechenden Q u 0 t ~ jener Schulden Anspruch

habe, mit diesem Anspruche aber im heutigen Verfahren

deswegen nicht gehört werden könne, weil er es an den

zur Ermittlung der fraglichen Schuldenquote erforder-

Jiehen Angaben und Nachweisen habe fehlen lassen. In

der Tat kann der Steuerpflichtige den ihm bundesrecht-

Hch zustehenden proportionalen Schuldenabzug nur

beanspruchen, we.nn er den Steuerbehörden nach Vor-

schrift des kantonalen Taxationsverfahrens die Angaben

und Beweismittel unterbreitet, deren sie zur sachlichen

Prüfung des Anspruchs bedürfen. Das hat aber der Re-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.

kurrent vorliegend mit Bezug auf die massgebende

Quote der angerufenen Schulden nicht getan und muss

deshalb mit seinem Rekurse für das laufende Steuerjahr

abgewiesen werden. Dagegen bleibt es ihm unbenommen,

seine Unterlassung im nächsten Steuerjahre gutzumachen

und die Beachtung der gegenwärtigen Doppelbesteuerungs-

praxis des Bundesgerichts seitens der Urner Steuer-

behörden nötigenfalls im Wege eines neuen staatsrecht-

lichen Rekurses durchzusetzen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen!

61. UrteU vom 11. November 1915

i. S. Da.mpfscbift'gesellschaft des Vierwa.1dstättersees

gegen 'D'ri, Schwyz, Ob- und Nidwalden einerseits,

und Luzern anderseits.

Bedeutung einer Aenderung der Doppelbesteuerungspraxis des

Bundesgerichts für die Rechtskraft vorher ergangener

Urteile.- Besteuerung einer Dampfschiffgesellschaft

mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen. Grundsätze für

die quotenmässige Verteilung des Steuerrechts unter diese

Kantone.

A .. -

Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter-

sees, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, die für

ihren Betrieb auf dem Gebiete der fünf Seeuferkantone

Luzern, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden insgesamt

45 DampfschifIstationen mit Landungsbrücken und teil-

weise auch noch weiteren Stationseinrichtungen benutzt,

ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 28. September

1898 (AS 24 I N° 83 S. 444 ff.) als mit Bezug auf ihr

Mobiliarvermögen und ihren Erwerb allgemein der Steuer-

hoheit bloss des Kantons Luzern -

mit Ausschluss der