opencaselaw.ch

41_I_416

BGE 41 I 416

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Das Steuergesetz für den Kanton Uri vom 2. Mai

1886 (mit Abänderungen vom 7. Mai 1893 und 5. Mai 1907)

enthält folgende Bestimmungen :

Art. 2. «Der Vermögenssteuer ist unterworfen :

» ..... b) das im Kanton befindliche Grundeigentum (Ge-

I; bäude, Liegenschaften und deren Zubehör) eines aus-

I} wärts wohnenden Eigentümers. I)

Art. 4. « Von dem steuerpflichtigen Vermögen dürfen

I) allfällige Schulden in Abzug gebracht werden. Der

I) Schuldenabzug kann jedoch nicht eintreten bei den

I} Steuergegenständen des Art. 2 litt. b. »

Art. 21 sieht alle 5 Jahre eine « allgemeine Revision»

der Steuerregister und für in qer Zwischenzeit eintretende

Aendernngen der Steuerverhältnisse alljährliche « Zwi-

schenrevisionell » vor, die nach Art. 9 Abs 2 der landrät-

lichen Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz jeweilen

im Monat Dezember durchzuführen sind.

B. -

Der in Luzern niedergelassene Rekurrent, Inge-

nieur Ernst Z'graggen, ist Eigentümer des in Flüelen

gelegenen « Schlösschens Rudenz I; im Katasterwerte von

30,000 Fr., das er vor Jahren durch Vermächtnis einer

Tante schuldenfrei «< frei und ledig und los »), jedoch mit

der Auflage erworben hat, jeder seiner zwei Schwestern

eine jährliche Rente von 200 Fr. auszurichten. Er hat

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 60.

417

seither darauf Gülten in der Höhe von 20,000 Fr. errichtet

und gegen deren Verpfändung bei der Ersparniskasse Uri

in Altdorf ein Darlehen von 16,000 Fr. aufgenommen.

Mit Zuschrift an den Gemeinderat Flüelen vom 31. Mai

1915 verlangte Z'graggen, der bisher in Flüelen mit dem

vollen Katasterwerte seines Besitztu.rrls besteuert worden

war, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen Liegen-

schaftswertes der kapitalisierte Betrag der erwähnten,

« darauf haftenden)} Renten, sowie die der Ersparnis-

kasse zu verzinsende « Hypothekarschuld » in Abzug zu

bringen seien. Die Gemeindebehörde antwortete ab-

schlägig mit dem Bemerken, dass « Aenderungen in Ver-

mögen und Erwerb jeweilen vor Neujahr dem Gemeinde-

rat einzureichen) seien und übrigens in der Gemeinde

liegende Güter auswärtiger Besitzer nach ihrem vollen

Schatzungswerte, ohne Abzug von Hypotheken, etc.,

besteuert würden. Und der Regierungsrat des Kantons

Uri, an den Z'graggen diesen Bescheid « unter ausdrück-

lichem Hinweis auf die in ähnlichen Fällen bereits vom

Bundesgericht erlassenen Verfügungen und Urteile))

weiterzog, wies seinen Rekurs mit B e s chi u s s . vom

2 6 . .J uni 1 9 1 5 gestützt auf Art. 2 litt. b und Art. 4

des Steuergesetzes als unbegründet ab.

C. -

Hierauf hat Z' graggen rechtzeitig beim Bundes-

gericht einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel-

besteuerung eingereicht und beantragt, der Regierungs-

rat des Kantons Uri sei zu veranlassen, auf seinen Ent-

scheid im Sinne der Gutheissung der bei ihm gestellten

Schuldenabzugsbegehren zurückzukommen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Uri hat sich auf

den Rekurs wesentlich wie folgt vernehmen lassen :

Gemäss dem kantonalen Steuerrecht habe die Reklama-

tion des Rekurrenten, weil sie nicht schon im Dezember

der Vorjahres, sondern erst anlässlich der Steuereinkas-

sierung angebracht worden sei, nicht mehr gehört werden

können; zudem sei sie auch unbegründet, da das Steuer-

gesetz den Schuldenabzug eines auswärts Wohnenden

418

Staatsrecht.

nicht gestatte. Allerdings habe das Bundesgericht in

seiner neuesten Praxis für diesen Fall einen dem Verhält-

nis der Gesamtschulden zum Gesamtvermögen ent-

sprechenden Schuldenabzug zugelassen, allein, wie auch

Prof. SPEISER (Zeitschr. f. schweiz. Recht, 1915, S. 102)

gestehe, werde durch diesen Grundsatz anstelle der Ein-

fachheit Komplikation geschaffen. Die Kontrolle über die

Gesamtvermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen sei

bekanntlich schon dem Wohnsitzkanton nicht immer

leicht, dem Liegenschaftskanton aber wohl in sehr vielen

Fällen unmöglich. Der Liegenschaftseigentümer habe es

in der Hand, bis auf den Schatzungswert der Liegen-

schaften Hypotheken, die er selber in der Hand behalte,

zu errichten, um sie dem Liegenschaftskanton gegenüber

in Abrechnung zu bringen. Dieser Kanton habe auf das

übrige Vermögen des Steuerpflichtigen keinen Anspruch,

selbst wenn es ausschliesslich in Hypothekartiteln des

Kantons bestände (BuRcKHARDT, Kommentar zur BV,

S. 440, Note 1). Der Ausschluss des Schuldenabzugs

durch den Liegenschaftskantoll beruhe zweifellos auf wich-

tigen wirtschaftlichen und « bodenständigen)) Gründen,

die das Bundesgericht denIl auch während vier J ahr-

zehnten respektiert habe. Noch im Urteil vom 24. März

1915 i. S. Spring gegen SoIothurn und Bern habe übrigens

das Bundesgericht daran festgehalten, dass Liegenschaf-

ten sowohl hinsichtlich ihrer; Wertes, als auch ihres

E r t rag e s auch dann aus s chI i e s s I ich der

Steuerhoheit des Kantons, wo sie lägen, unterworfen

seien, wenn· der Eigentümer in einem andern Kanton

wohne. Wenn der Liegensehaftskanton berechtigt sei,

die Hypothekarzinsen vom Reinertrag nicht in Abzug

zu bringen, so sollte er auch berechtigt sein, den Schuldell-

abzug bei Liegenschaften nicht zu gestatten. Vorliegend

speziell hafte weder die Rentenschuld, noch die durch die

Gülten lediglich faustpfändlieh versicherte Darlehens-

schuld des Rekurrenten auf der Liegenschaft in Flüelen;

bei diesen beiden Schulden handle es sich vielmehr um

Verbot der Doppelbesteuerung. N0 60.

419

solehe rein persönlieher Natur, die der Rekurrent von

.seinem beweglichen Vermögen in Luzern in Abzug brin-

gen möge. Wenn aber auch der bundesgerichtliehe Ent..:.

scheid i. S. Stricker-Müller (AS 39 I S. 570 ff.) als mass-

gei)et\d angesehen würde, so könnten diese Schulden doch

nicht schlechtweg, sondern nur proportional zum Ge-

samtvermägen, in Abzug gebracht werden. Der Rekurrent

habe jedoch in dieser Beziehung keinerlei Angaben ge-

macht, obschon er hiezu und zur Beibringung der ent-

sprechenden Beweise pflichtig gewesen wäre. Uebrigens

könne auf seine Begehren nicht eingetreten werden, da

das Bundesgericht zum Erlasse positiver Anordnungen

nicht kompetent sei (AS 40 I S. 173). Es werde deshalb

beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten; even-

tuell sei er als unbegründet abzuweisen.

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Lu zern, dem

ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden

ist, hat sich auf die Einreichung einer Erklärung des

Stadtrates von Luzern beschränkt, wonach dieser mit

Rücksicht darauf, dass der Rekurrent in Luzern nur

5000 Fr. fahrendes und 17,000 Fr. liegendes Vermögen

versteuere und der Rekursentscheid daher auf den

Luzerner Steueranspruch keinen merklichen Einfluss

ausüben könne, keine Stellung zum Rekurse nimmt.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der auf formeller Beanstandung des 'Rekursbe- gehrens beruhende Nichteintretensschluss des Regie- rungsrates von Uri geht fehl; denn der Rekurrent ver- langt tatsächlich nicht eine direkte positive Anordnung des Bundesgerichts, die der Natur des staatsrechtlichen Rekurses zuwiderlaufen würde, sondern zielt mit seinem Antrage, es sei der Regierungsrat zu veranlassen, auf seinen Entscheid in näher bezeichnetem Sinne zurück- zukommen, unverkennbar lediglich darauf ab, die (aller- dings nicht ausdrücklich verlangte) Auf heb u n g des 420 Staatsrecht. angefochtenen regierungsrätlichen Entscheides und dessen Ersetzung durch einen neu e n, den abgewiesenen Be- gehren entsprechenden E n t s c h eid des R e g i e - run g s rat e s zu erwirken.

E. 2 Die Kantone Uri und Luzern, zwischen deren

Steuerhoheiten der vorliegende Konflikt besteht, haben

bei d e das System der allgemeinen Reinvermögens-

steuer (Art. 4, erster Satz, des zur Zeit noch geltenden

Urner Steuergesetzes : oben Fakt. A; § 20 des Luzerner

Steuergesetzes vom 30. November 1892). Folglich ist der

in Art. 4, Nachsatz, jenes Urner Gesetzes als Ausnahme

-vorgesehene Ausschluss jedes Schuldenabzugs für die

Besteuerung des kantonalen Liegenschaftsbesitzes aus-

w ä I' t s W 0 h n end e r Eigentümer (den auch das

jüngst erlassene und mit Neujahr 1916 in Kraft tretende

Heue Steuergesetz des Kantons Uri in Art. 4 Abs. 2 über-

nommen hat) nach der vom Bundesgericht erstmals

i. S. Stricker-Müller gegen Appenzell A.-Rh. und Basel-

stadt (AS 39 I N° 103 S. 570 ff.) entwickelten Auffassung

bundesrechtlich unstatthaft. An dieser Auffassung hat das

Gericht seither stets festgehalten (Urteile i. S. Kraft-

werke Beznau-Löntsch A.-G. gegen Glarus und Aargau :

AS 40 I N° 6 S. 56 ff., i. S. Rotillin gegen Thurgau und

St. Gallen vom 30. April 19LJundi. S.Floringegen Thurgau

,<;Dm 2. Juli 1915). Ihr widerspricht nicht, wie der Regie-

rungsrat des Kantons Uri in. seiner Vernehmlassung zu

behaupten scheint, das Urteil i. S. Spring gegen Solothurn

und Bern vom 24. März 1915 (AS 41 I N° 24 S. 179 ff.).

Denn der in diesem Urteil festgehaltene Grundsatz, dass

die Besteuerung des ausserhalb des \Vohnsitzkantons des

Steuerpflichtigen befindlichen liegenschaftlichen Vermö-

gens nach,:V ert oder Ertrag ausschliesslich dem ({ Liegen-

schaftskanton >) zustehe, berührt die hier und in jenen

andern Urteilen streitige Frage, ob der ({ Liegenschafts-

kanton >) dabei schlechthin den vollen Wert oder Ertrag

dieses Vermögens heranziehen dürfe oder aber auf die

Schulden des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen

Verbot der Doppelbesteuerung, N° 60.,

421

habe, in keiner Weise, da mit der Anerkennung der aus-

schliesslichen Steuerhoheit -des « Lieg.enschaftskantons »

nicht ohne weiteres gesagt ist, dass derselbe berechtigt

sei, den Abzug der Hypothekarzinsen vom Liegenschafts-

ertrage oder entsprechend auch den Schuldenabzug vom

Liegellschaftswerte auszuschliessen.

Die derart feststehende, sowohl yon SPEISER an der

vom Regierungsrat angeführten Stel1e, als auch von

BLC;\IEN"STEIX in seinem Gutachten und Entwurf, zu

Handel! des Schweiz. Justiz- und Polizei departements,

über die huudesgesetzliche Regelung des Doppelbe-

steuerungsverbotes (S. 86 und 118) gebilligte neue Praxis

aber wird durch die Einwendungen der regierungsrät-

lieben Vernehmlassung nicht erschüttert. Der Regier-

ungsrat verkennt die Bedeutung dieser Praxis, wenn

er annimmt, dass der Steuerpflichtige danach durch

hypothekarische -

auch nicht effektive, sondern bloss

formell bestehende -

Belastung seines auswärtigen

Liegenschaftsbesitzes dem Steueranspruche des Liegen-

sehnftskantOlls einseitig Abbruch tun könnte. Er über-

sieht dabei. dass nach dem Grundsatze proportionaler

Verlegung der Schulden auf

das Gesamtvermögen

Hypothekarsehulden den Liegenschaften, auf denen sie

ver!'iehert sind, nicht ausseh1iesslich, sondern nur im

Yerhältllis des Wertes dieser Liegenschaften zum Ge-

samtvermügellswert angerechnet werden, dass steuer-

rechtlich überhaupt nur solche Schulden zu berücksich-

tigen sind, über deren effektiven Bestand im Zweifels-

faHe sich der Steuerpflichtige auszuweisen vermag (z. B.

durch Vorlage ullverdächtiger Zinsquittungen), und dass

das BundesgeIicht bei Einführung der streitigen Praxis

femel' auch die Beanstandung yon Schulden, welche zwar

eHel<tiv bestehen, jedoch erkennbar lediglich zum Zwecke

eiuer Verschiebung der Steuerverhältnisse eingegangen

worden sind, ausdrücklich vorbehalten hat (vgI. Urteil

i. S. Stricker-Müller, a. a. O. Erw. 5, S. 583/584). Auch ist

nicht einzusehen, warum die zur richtigen Einschät-

422

Staatsrecht.

zung des Liegenschaftsbesitzes eines auswärtswohnenden

Steuerpflichtigen erforderliche Kontrolle der Gesamt-

vermögensverhältnisse desselben für den Liegenschafts-

kanton besonders schwierig, in sehr vielen Fällen sogar

unmöglich sein sollte, da ja auch diesem Kanton hiezu

sein eigenes steuerrechtliches Feststellungsverfahren zu

Gebote steht, wobei ihm namentlich die Ermittlung der

Taxation des betreffenden Steuerpflichtigen an seinem

auswärtigen Wohnorte entscheidende oder doch wesent-

1iche Anhaltspunkte bieten wird.

Auf dem Boden der neuen bundesgerichtlichen Praxis

so dann ist der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass

vorliegend nicht hypothekarisch versicherte, sondern rein

persönliche Schulden in Frage ständen, unbehelflich, da

der Schuldenabzug zur Bestimmung des steuerpflichtigen

Reinvermögens naturgemäss a 11 e Schulden umfassen

muss.

E. 3 Erweist sich demnach der angefochtene Ent-

scheid des Urner Regierungsrates zwar als grundsätzlich

unhaltbar, so kann immerhin das Begehren des Rekur-

renten um Abzug der namhaft gemachten Schulden vom

Schatzul1gswerte seiner Liegenschaft .in Flüelen nicht

geschützt werden. Vielmehr wendet der Regierungsrat

eventuell zutrefl'end ein, dass der Rekurrent in Flüelell

nur auf den Abzug der dem Verhältnis des Wertes seiner

dortigen Liegenschaft zum Werte seines Gesamtvermö-

gens entsprechenden Q u 0 t ~ jener Schulden Anspruch

habe, mit diesem Anspruche aber im heutigen Verfahren

deswegen nicht gehört werden könne, weil er es an den

zur Ermittlung der fraglichen Schuldenquote erforder-

Jiehen Angaben und Nachweisen habe fehlen lassen. In

der Tat kann der Steuerpflichtige den ihm bundesrecht-

Hch zustehenden proportionalen Schuldenabzug nur

beanspruchen, we.nn er den Steuerbehörden nach Vor-

schrift des kantonalen Taxationsverfahrens die Angaben

und Beweismittel unterbreitet, deren sie zur sachlichen

Prüfung des Anspruchs bedürfen. Das hat aber der Re-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.

kurrent vorliegend mit Bezug auf die massgebende

Quote der angerufenen Schulden nicht getan und muss

deshalb mit seinem Rekurse für das laufende Steuerjahr

abgewiesen werden. Dagegen bleibt es ihm unbenommen,

seine Unterlassung im nächsten Steuerjahre gutzumachen

und die Beachtung der gegenwärtigen Doppelbesteuerungs-

praxis des Bundesgerichts seitens der Urner Steuer-

behörden nötigenfalls im Wege eines neuen staatsrecht-

lichen Rekurses durchzusetzen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen!

61. UrteU vom 11. November 1915

i. S. Da.mpfscbift'gesellschaft des Vierwa.1dstättersees

gegen 'D'ri, Schwyz, Ob- und Nidwalden einerseits,

und Luzern anderseits.

Bedeutung einer Aenderung der Doppelbesteuerungspraxis des

Bundesgerichts für die Rechtskraft vorher ergangener

Urteile.- Besteuerung einer Dampfschiffgesellschaft

mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen. Grundsätze für

die quotenmässige Verteilung des Steuerrechts unter diese

Kantone.

A .. -

Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter-

sees, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, die für

ihren Betrieb auf dem Gebiete der fünf Seeuferkantone

Luzern, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden insgesamt

45 DampfschifIstationen mit Landungsbrücken und teil-

weise auch noch weiteren Stationseinrichtungen benutzt,

ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 28. September

1898 (AS 24 I N° 83 S. 444 ff.) als mit Bezug auf ihr

Mobiliarvermögen und ihren Erwerb allgemein der Steuer-

hoheit bloss des Kantons Luzern -

mit Ausschluss der

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

416

Staatsrecht.

V. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG

INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION

60. Urteil vom 4. November 1915 i. S. Z'graggen

gegen trri und Luzern.

Inhalt des Rekursantrages. -

Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung: Grundsatz der proportionalen Ver-

legung der Schulden auf das Gesamtvermögen. Behauptungs-

und Beweispflicht beim Anspruch auf Schuldenabzug.

A. -

Das Steuergesetz für den Kanton Uri vom 2. Mai

1886 (mit Abänderungen vom 7. Mai 1893 und 5. Mai 1907)

enthält folgende Bestimmungen :

Art. 2. «Der Vermögenssteuer ist unterworfen :

» ..... b) das im Kanton befindliche Grundeigentum (Ge-

I; bäude, Liegenschaften und deren Zubehör) eines aus-

I} wärts wohnenden Eigentümers. I)

Art. 4. « Von dem steuerpflichtigen Vermögen dürfen

I) allfällige Schulden in Abzug gebracht werden. Der

I) Schuldenabzug kann jedoch nicht eintreten bei den

I} Steuergegenständen des Art. 2 litt. b. »

Art. 21 sieht alle 5 Jahre eine « allgemeine Revision»

der Steuerregister und für in qer Zwischenzeit eintretende

Aendernngen der Steuerverhältnisse alljährliche « Zwi-

schenrevisionell » vor, die nach Art. 9 Abs 2 der landrät-

lichen Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz jeweilen

im Monat Dezember durchzuführen sind.

B. -

Der in Luzern niedergelassene Rekurrent, Inge-

nieur Ernst Z'graggen, ist Eigentümer des in Flüelen

gelegenen « Schlösschens Rudenz I; im Katasterwerte von

30,000 Fr., das er vor Jahren durch Vermächtnis einer

Tante schuldenfrei «< frei und ledig und los »), jedoch mit

der Auflage erworben hat, jeder seiner zwei Schwestern

eine jährliche Rente von 200 Fr. auszurichten. Er hat

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 60.

417

seither darauf Gülten in der Höhe von 20,000 Fr. errichtet

und gegen deren Verpfändung bei der Ersparniskasse Uri

in Altdorf ein Darlehen von 16,000 Fr. aufgenommen.

Mit Zuschrift an den Gemeinderat Flüelen vom 31. Mai

1915 verlangte Z'graggen, der bisher in Flüelen mit dem

vollen Katasterwerte seines Besitztu.rrls besteuert worden

war, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen Liegen-

schaftswertes der kapitalisierte Betrag der erwähnten,

« darauf haftenden)} Renten, sowie die der Ersparnis-

kasse zu verzinsende « Hypothekarschuld » in Abzug zu

bringen seien. Die Gemeindebehörde antwortete ab-

schlägig mit dem Bemerken, dass « Aenderungen in Ver-

mögen und Erwerb jeweilen vor Neujahr dem Gemeinde-

rat einzureichen) seien und übrigens in der Gemeinde

liegende Güter auswärtiger Besitzer nach ihrem vollen

Schatzungswerte, ohne Abzug von Hypotheken, etc.,

besteuert würden. Und der Regierungsrat des Kantons

Uri, an den Z'graggen diesen Bescheid « unter ausdrück-

lichem Hinweis auf die in ähnlichen Fällen bereits vom

Bundesgericht erlassenen Verfügungen und Urteile))

weiterzog, wies seinen Rekurs mit B e s chi u s s . vom

2 6 . .J uni 1 9 1 5 gestützt auf Art. 2 litt. b und Art. 4

des Steuergesetzes als unbegründet ab.

C. -

Hierauf hat Z' graggen rechtzeitig beim Bundes-

gericht einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel-

besteuerung eingereicht und beantragt, der Regierungs-

rat des Kantons Uri sei zu veranlassen, auf seinen Ent-

scheid im Sinne der Gutheissung der bei ihm gestellten

Schuldenabzugsbegehren zurückzukommen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Uri hat sich auf

den Rekurs wesentlich wie folgt vernehmen lassen :

Gemäss dem kantonalen Steuerrecht habe die Reklama-

tion des Rekurrenten, weil sie nicht schon im Dezember

der Vorjahres, sondern erst anlässlich der Steuereinkas-

sierung angebracht worden sei, nicht mehr gehört werden

können; zudem sei sie auch unbegründet, da das Steuer-

gesetz den Schuldenabzug eines auswärts Wohnenden

418

Staatsrecht.

nicht gestatte. Allerdings habe das Bundesgericht in

seiner neuesten Praxis für diesen Fall einen dem Verhält-

nis der Gesamtschulden zum Gesamtvermögen ent-

sprechenden Schuldenabzug zugelassen, allein, wie auch

Prof. SPEISER (Zeitschr. f. schweiz. Recht, 1915, S. 102)

gestehe, werde durch diesen Grundsatz anstelle der Ein-

fachheit Komplikation geschaffen. Die Kontrolle über die

Gesamtvermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen sei

bekanntlich schon dem Wohnsitzkanton nicht immer

leicht, dem Liegenschaftskanton aber wohl in sehr vielen

Fällen unmöglich. Der Liegenschaftseigentümer habe es

in der Hand, bis auf den Schatzungswert der Liegen-

schaften Hypotheken, die er selber in der Hand behalte,

zu errichten, um sie dem Liegenschaftskanton gegenüber

in Abrechnung zu bringen. Dieser Kanton habe auf das

übrige Vermögen des Steuerpflichtigen keinen Anspruch,

selbst wenn es ausschliesslich in Hypothekartiteln des

Kantons bestände (BuRcKHARDT, Kommentar zur BV,

S. 440, Note 1). Der Ausschluss des Schuldenabzugs

durch den Liegenschaftskantoll beruhe zweifellos auf wich-

tigen wirtschaftlichen und « bodenständigen)) Gründen,

die das Bundesgericht denIl auch während vier J ahr-

zehnten respektiert habe. Noch im Urteil vom 24. März

1915 i. S. Spring gegen SoIothurn und Bern habe übrigens

das Bundesgericht daran festgehalten, dass Liegenschaf-

ten sowohl hinsichtlich ihrer; Wertes, als auch ihres

E r t rag e s auch dann aus s chI i e s s I ich der

Steuerhoheit des Kantons, wo sie lägen, unterworfen

seien, wenn· der Eigentümer in einem andern Kanton

wohne. Wenn der Liegensehaftskanton berechtigt sei,

die Hypothekarzinsen vom Reinertrag nicht in Abzug

zu bringen, so sollte er auch berechtigt sein, den Schuldell-

abzug bei Liegenschaften nicht zu gestatten. Vorliegend

speziell hafte weder die Rentenschuld, noch die durch die

Gülten lediglich faustpfändlieh versicherte Darlehens-

schuld des Rekurrenten auf der Liegenschaft in Flüelen;

bei diesen beiden Schulden handle es sich vielmehr um

Verbot der Doppelbesteuerung. N0 60.

419

solehe rein persönlieher Natur, die der Rekurrent von

.seinem beweglichen Vermögen in Luzern in Abzug brin-

gen möge. Wenn aber auch der bundesgerichtliehe Ent..:.

scheid i. S. Stricker-Müller (AS 39 I S. 570 ff.) als mass-

gei)et\d angesehen würde, so könnten diese Schulden doch

nicht schlechtweg, sondern nur proportional zum Ge-

samtvermägen, in Abzug gebracht werden. Der Rekurrent

habe jedoch in dieser Beziehung keinerlei Angaben ge-

macht, obschon er hiezu und zur Beibringung der ent-

sprechenden Beweise pflichtig gewesen wäre. Uebrigens

könne auf seine Begehren nicht eingetreten werden, da

das Bundesgericht zum Erlasse positiver Anordnungen

nicht kompetent sei (AS 40 I S. 173). Es werde deshalb

beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten; even-

tuell sei er als unbegründet abzuweisen.

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Lu zern, dem

ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden

ist, hat sich auf die Einreichung einer Erklärung des

Stadtrates von Luzern beschränkt, wonach dieser mit

Rücksicht darauf, dass der Rekurrent in Luzern nur

5000 Fr. fahrendes und 17,000 Fr. liegendes Vermögen

versteuere und der Rekursentscheid daher auf den

Luzerner Steueranspruch keinen merklichen Einfluss

ausüben könne, keine Stellung zum Rekurse nimmt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der auf formeller Beanstandung des 'Rekursbe-

gehrens beruhende Nichteintretensschluss des Regie-

rungsrates von Uri geht fehl; denn der Rekurrent ver-

langt tatsächlich nicht eine direkte positive Anordnung

des Bundesgerichts, die der Natur des staatsrechtlichen

Rekurses zuwiderlaufen würde, sondern zielt mit seinem

Antrage, es sei der Regierungsrat zu veranlassen, auf

seinen Entscheid in näher bezeichnetem Sinne zurück-

zukommen, unverkennbar lediglich darauf ab, die (aller-

dings nicht ausdrücklich verlangte) Auf heb u n g des

420

Staatsrecht.

angefochtenen regierungsrätlichen Entscheides und dessen

Ersetzung durch einen neu e n, den abgewiesenen Be-

gehren entsprechenden E n t s c h eid des R e g i e -

run g s rat e s zu erwirken.

2. -

Die Kantone Uri und Luzern, zwischen deren

Steuerhoheiten der vorliegende Konflikt besteht, haben

bei d e das System der allgemeinen Reinvermögens-

steuer (Art. 4, erster Satz, des zur Zeit noch geltenden

Urner Steuergesetzes : oben Fakt. A; § 20 des Luzerner

Steuergesetzes vom 30. November 1892). Folglich ist der

in Art. 4, Nachsatz, jenes Urner Gesetzes als Ausnahme

-vorgesehene Ausschluss jedes Schuldenabzugs für die

Besteuerung des kantonalen Liegenschaftsbesitzes aus-

w ä I' t s W 0 h n end e r Eigentümer (den auch das

jüngst erlassene und mit Neujahr 1916 in Kraft tretende

Heue Steuergesetz des Kantons Uri in Art. 4 Abs. 2 über-

nommen hat) nach der vom Bundesgericht erstmals

i. S. Stricker-Müller gegen Appenzell A.-Rh. und Basel-

stadt (AS 39 I N° 103 S. 570 ff.) entwickelten Auffassung

bundesrechtlich unstatthaft. An dieser Auffassung hat das

Gericht seither stets festgehalten (Urteile i. S. Kraft-

werke Beznau-Löntsch A.-G. gegen Glarus und Aargau :

AS 40 I N° 6 S. 56 ff., i. S. Rotillin gegen Thurgau und

St. Gallen vom 30. April 19LJundi. S.Floringegen Thurgau

,<;Dm 2. Juli 1915). Ihr widerspricht nicht, wie der Regie-

rungsrat des Kantons Uri in. seiner Vernehmlassung zu

behaupten scheint, das Urteil i. S. Spring gegen Solothurn

und Bern vom 24. März 1915 (AS 41 I N° 24 S. 179 ff.).

Denn der in diesem Urteil festgehaltene Grundsatz, dass

die Besteuerung des ausserhalb des \Vohnsitzkantons des

Steuerpflichtigen befindlichen liegenschaftlichen Vermö-

gens nach,:V ert oder Ertrag ausschliesslich dem ({ Liegen-

schaftskanton >) zustehe, berührt die hier und in jenen

andern Urteilen streitige Frage, ob der ({ Liegenschafts-

kanton >) dabei schlechthin den vollen Wert oder Ertrag

dieses Vermögens heranziehen dürfe oder aber auf die

Schulden des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen

Verbot der Doppelbesteuerung, N° 60.,

421

habe, in keiner Weise, da mit der Anerkennung der aus-

schliesslichen Steuerhoheit -des « Lieg.enschaftskantons »

nicht ohne weiteres gesagt ist, dass derselbe berechtigt

sei, den Abzug der Hypothekarzinsen vom Liegenschafts-

ertrage oder entsprechend auch den Schuldenabzug vom

Liegellschaftswerte auszuschliessen.

Die derart feststehende, sowohl yon SPEISER an der

vom Regierungsrat angeführten Stel1e, als auch von

BLC;\IEN"STEIX in seinem Gutachten und Entwurf, zu

Handel! des Schweiz. Justiz- und Polizei departements,

über die huudesgesetzliche Regelung des Doppelbe-

steuerungsverbotes (S. 86 und 118) gebilligte neue Praxis

aber wird durch die Einwendungen der regierungsrät-

lieben Vernehmlassung nicht erschüttert. Der Regier-

ungsrat verkennt die Bedeutung dieser Praxis, wenn

er annimmt, dass der Steuerpflichtige danach durch

hypothekarische -

auch nicht effektive, sondern bloss

formell bestehende -

Belastung seines auswärtigen

Liegenschaftsbesitzes dem Steueranspruche des Liegen-

sehnftskantOlls einseitig Abbruch tun könnte. Er über-

sieht dabei. dass nach dem Grundsatze proportionaler

Verlegung der Schulden auf

das Gesamtvermögen

Hypothekarsehulden den Liegenschaften, auf denen sie

ver!'iehert sind, nicht ausseh1iesslich, sondern nur im

Yerhältllis des Wertes dieser Liegenschaften zum Ge-

samtvermügellswert angerechnet werden, dass steuer-

rechtlich überhaupt nur solche Schulden zu berücksich-

tigen sind, über deren effektiven Bestand im Zweifels-

faHe sich der Steuerpflichtige auszuweisen vermag (z. B.

durch Vorlage ullverdächtiger Zinsquittungen), und dass

das BundesgeIicht bei Einführung der streitigen Praxis

femel' auch die Beanstandung yon Schulden, welche zwar

eHel<tiv bestehen, jedoch erkennbar lediglich zum Zwecke

eiuer Verschiebung der Steuerverhältnisse eingegangen

worden sind, ausdrücklich vorbehalten hat (vgI. Urteil

i. S. Stricker-Müller, a. a. O. Erw. 5, S. 583/584). Auch ist

nicht einzusehen, warum die zur richtigen Einschät-

422

Staatsrecht.

zung des Liegenschaftsbesitzes eines auswärtswohnenden

Steuerpflichtigen erforderliche Kontrolle der Gesamt-

vermögensverhältnisse desselben für den Liegenschafts-

kanton besonders schwierig, in sehr vielen Fällen sogar

unmöglich sein sollte, da ja auch diesem Kanton hiezu

sein eigenes steuerrechtliches Feststellungsverfahren zu

Gebote steht, wobei ihm namentlich die Ermittlung der

Taxation des betreffenden Steuerpflichtigen an seinem

auswärtigen Wohnorte entscheidende oder doch wesent-

1iche Anhaltspunkte bieten wird.

Auf dem Boden der neuen bundesgerichtlichen Praxis

so dann ist der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass

vorliegend nicht hypothekarisch versicherte, sondern rein

persönliche Schulden in Frage ständen, unbehelflich, da

der Schuldenabzug zur Bestimmung des steuerpflichtigen

Reinvermögens naturgemäss a 11 e Schulden umfassen

muss.

3. -

Erweist sich demnach der angefochtene Ent-

scheid des Urner Regierungsrates zwar als grundsätzlich

unhaltbar, so kann immerhin das Begehren des Rekur-

renten um Abzug der namhaft gemachten Schulden vom

Schatzul1gswerte seiner Liegenschaft .in Flüelen nicht

geschützt werden. Vielmehr wendet der Regierungsrat

eventuell zutrefl'end ein, dass der Rekurrent in Flüelell

nur auf den Abzug der dem Verhältnis des Wertes seiner

dortigen Liegenschaft zum Werte seines Gesamtvermö-

gens entsprechenden Q u 0 t ~ jener Schulden Anspruch

habe, mit diesem Anspruche aber im heutigen Verfahren

deswegen nicht gehört werden könne, weil er es an den

zur Ermittlung der fraglichen Schuldenquote erforder-

Jiehen Angaben und Nachweisen habe fehlen lassen. In

der Tat kann der Steuerpflichtige den ihm bundesrecht-

Hch zustehenden proportionalen Schuldenabzug nur

beanspruchen, we.nn er den Steuerbehörden nach Vor-

schrift des kantonalen Taxationsverfahrens die Angaben

und Beweismittel unterbreitet, deren sie zur sachlichen

Prüfung des Anspruchs bedürfen. Das hat aber der Re-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.

kurrent vorliegend mit Bezug auf die massgebende

Quote der angerufenen Schulden nicht getan und muss

deshalb mit seinem Rekurse für das laufende Steuerjahr

abgewiesen werden. Dagegen bleibt es ihm unbenommen,

seine Unterlassung im nächsten Steuerjahre gutzumachen

und die Beachtung der gegenwärtigen Doppelbesteuerungs-

praxis des Bundesgerichts seitens der Urner Steuer-

behörden nötigenfalls im Wege eines neuen staatsrecht-

lichen Rekurses durchzusetzen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen!

61. UrteU vom 11. November 1915

i. S. Da.mpfscbift'gesellschaft des Vierwa.1dstättersees

gegen 'D'ri, Schwyz, Ob- und Nidwalden einerseits,

und Luzern anderseits.

Bedeutung einer Aenderung der Doppelbesteuerungspraxis des

Bundesgerichts für die Rechtskraft vorher ergangener

Urteile.- Besteuerung einer Dampfschiffgesellschaft

mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen. Grundsätze für

die quotenmässige Verteilung des Steuerrechts unter diese

Kantone.

A .. -

Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter-

sees, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, die für

ihren Betrieb auf dem Gebiete der fünf Seeuferkantone

Luzern, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden insgesamt

45 DampfschifIstationen mit Landungsbrücken und teil-

weise auch noch weiteren Stationseinrichtungen benutzt,

ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 28. September

1898 (AS 24 I N° 83 S. 444 ff.) als mit Bezug auf ihr

Mobiliarvermögen und ihren Erwerb allgemein der Steuer-

hoheit bloss des Kantons Luzern -

mit Ausschluss der