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Staatsrecht.
V. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG
INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION
60. Urteil vom 4. November 1915 i. S. Z'graggen
gegen trri und Luzern.
Inhalt des Rekursantrages. -
Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung: Grundsatz der proportionalen Ver-
legung der Schulden auf das Gesamtvermögen. Behauptungs-
und Beweispflicht beim Anspruch auf Schuldenabzug.
A. -
Das Steuergesetz für den Kanton Uri vom 2. Mai
1886 (mit Abänderungen vom 7. Mai 1893 und 5. Mai 1907)
enthält folgende Bestimmungen :
Art. 2. «Der Vermögenssteuer ist unterworfen :
» ..... b) das im Kanton befindliche Grundeigentum (Ge-
I; bäude, Liegenschaften und deren Zubehör) eines aus-
I} wärts wohnenden Eigentümers. I)
Art. 4. « Von dem steuerpflichtigen Vermögen dürfen
I) allfällige Schulden in Abzug gebracht werden. Der
I) Schuldenabzug kann jedoch nicht eintreten bei den
I} Steuergegenständen des Art. 2 litt. b. »
Art. 21 sieht alle 5 Jahre eine « allgemeine Revision»
der Steuerregister und für in qer Zwischenzeit eintretende
Aendernngen der Steuerverhältnisse alljährliche « Zwi-
schenrevisionell » vor, die nach Art. 9 Abs 2 der landrät-
lichen Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz jeweilen
im Monat Dezember durchzuführen sind.
B. -
Der in Luzern niedergelassene Rekurrent, Inge-
nieur Ernst Z'graggen, ist Eigentümer des in Flüelen
gelegenen « Schlösschens Rudenz I; im Katasterwerte von
30,000 Fr., das er vor Jahren durch Vermächtnis einer
Tante schuldenfrei «) zustehe, berührt die hier und in jenen
andern Urteilen streitige Frage, ob der ({ Liegenschafts-
kanton >) dabei schlechthin den vollen Wert oder Ertrag
dieses Vermögens heranziehen dürfe oder aber auf die
Schulden des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen
Verbot der Doppelbesteuerung, N° 60.,
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habe, in keiner Weise, da mit der Anerkennung der aus-
schliesslichen Steuerhoheit -des « Lieg.enschaftskantons »
nicht ohne weiteres gesagt ist, dass derselbe berechtigt
sei, den Abzug der Hypothekarzinsen vom Liegenschafts-
ertrage oder entsprechend auch den Schuldenabzug vom
Liegellschaftswerte auszuschliessen.
Die derart feststehende, sowohl yon SPEISER an der
vom Regierungsrat angeführten Stel1e, als auch von
BLC;\IEN"STEIX in seinem Gutachten und Entwurf, zu
Handel! des Schweiz. Justiz- und Polizei departements,
über die huudesgesetzliche Regelung des Doppelbe-
steuerungsverbotes (S. 86 und 118) gebilligte neue Praxis
aber wird durch die Einwendungen der regierungsrät-
lieben Vernehmlassung nicht erschüttert. Der Regier-
ungsrat verkennt die Bedeutung dieser Praxis, wenn
er annimmt, dass der Steuerpflichtige danach durch
hypothekarische -
auch nicht effektive, sondern bloss
formell bestehende -
Belastung seines auswärtigen
Liegenschaftsbesitzes dem Steueranspruche des Liegen-
sehnftskantOlls einseitig Abbruch tun könnte. Er über-
sieht dabei. dass nach dem Grundsatze proportionaler
Verlegung der Schulden auf
das Gesamtvermögen
Hypothekarsehulden den Liegenschaften, auf denen sie
ver!'iehert sind, nicht ausseh1iesslich, sondern nur im
Yerhältllis des Wertes dieser Liegenschaften zum Ge-
samtvermügellswert angerechnet werden, dass steuer-
rechtlich überhaupt nur solche Schulden zu berücksich-
tigen sind, über deren effektiven Bestand im Zweifels-
faHe sich der Steuerpflichtige auszuweisen vermag (z. B.
durch Vorlage ullverdächtiger Zinsquittungen), und dass
das BundesgeIicht bei Einführung der streitigen Praxis
femel' auch die Beanstandung yon Schulden, welche zwar
eHel<tiv bestehen, jedoch erkennbar lediglich zum Zwecke
eiuer Verschiebung der Steuerverhältnisse eingegangen
worden sind, ausdrücklich vorbehalten hat (vgI. Urteil
i. S. Stricker-Müller, a. a. O. Erw. 5, S. 583/584). Auch ist
nicht einzusehen, warum die zur richtigen Einschät-
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Staatsrecht.
zung des Liegenschaftsbesitzes eines auswärtswohnenden
Steuerpflichtigen erforderliche Kontrolle der Gesamt-
vermögensverhältnisse desselben für den Liegenschafts-
kanton besonders schwierig, in sehr vielen Fällen sogar
unmöglich sein sollte, da ja auch diesem Kanton hiezu
sein eigenes steuerrechtliches Feststellungsverfahren zu
Gebote steht, wobei ihm namentlich die Ermittlung der
Taxation des betreffenden Steuerpflichtigen an seinem
auswärtigen Wohnorte entscheidende oder doch wesent-
1iche Anhaltspunkte bieten wird.
Auf dem Boden der neuen bundesgerichtlichen Praxis
so dann ist der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass
vorliegend nicht hypothekarisch versicherte, sondern rein
persönliche Schulden in Frage ständen, unbehelflich, da
der Schuldenabzug zur Bestimmung des steuerpflichtigen
Reinvermögens naturgemäss a 11 e Schulden umfassen
muss.
3. -
Erweist sich demnach der angefochtene Ent-
scheid des Urner Regierungsrates zwar als grundsätzlich
unhaltbar, so kann immerhin das Begehren des Rekur-
renten um Abzug der namhaft gemachten Schulden vom
Schatzul1gswerte seiner Liegenschaft .in Flüelen nicht
geschützt werden. Vielmehr wendet der Regierungsrat
eventuell zutrefl'end ein, dass der Rekurrent in Flüelell
nur auf den Abzug der dem Verhältnis des Wertes seiner
dortigen Liegenschaft zum Werte seines Gesamtvermö-
gens entsprechenden Q u 0 t ~ jener Schulden Anspruch
habe, mit diesem Anspruche aber im heutigen Verfahren
deswegen nicht gehört werden könne, weil er es an den
zur Ermittlung der fraglichen Schuldenquote erforder-
Jiehen Angaben und Nachweisen habe fehlen lassen. In
der Tat kann der Steuerpflichtige den ihm bundesrecht-
Hch zustehenden proportionalen Schuldenabzug nur
beanspruchen, we.nn er den Steuerbehörden nach Vor-
schrift des kantonalen Taxationsverfahrens die Angaben
und Beweismittel unterbreitet, deren sie zur sachlichen
Prüfung des Anspruchs bedürfen. Das hat aber der Re-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.
kurrent vorliegend mit Bezug auf die massgebende
Quote der angerufenen Schulden nicht getan und muss
deshalb mit seinem Rekurse für das laufende Steuerjahr
abgewiesen werden. Dagegen bleibt es ihm unbenommen,
seine Unterlassung im nächsten Steuerjahre gutzumachen
und die Beachtung der gegenwärtigen Doppelbesteuerungs-
praxis des Bundesgerichts seitens der Urner Steuer-
behörden nötigenfalls im Wege eines neuen staatsrecht-
lichen Rekurses durchzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen!
61. UrteU vom 11. November 1915
i. S. Da.mpfscbift'gesellschaft des Vierwa.1dstättersees
gegen 'D'ri, Schwyz, Ob- und Nidwalden einerseits,
und Luzern anderseits.
Bedeutung einer Aenderung der Doppelbesteuerungspraxis des
Bundesgerichts für die Rechtskraft vorher ergangener
Urteile.- Besteuerung einer Dampfschiffgesellschaft
mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen. Grundsätze für
die quotenmässige Verteilung des Steuerrechts unter diese
Kantone.
A .. -
Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter-
sees, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, die für
ihren Betrieb auf dem Gebiete der fünf Seeuferkantone
Luzern, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden insgesamt
45 DampfschifIstationen mit Landungsbrücken und teil-
weise auch noch weiteren Stationseinrichtungen benutzt,
ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 28. September
1898 (AS 24 I N° 83 S. 444 ff.) als mit Bezug auf ihr
Mobiliarvermögen und ihren Erwerb allgemein der Steuer-
hoheit bloss des Kantons Luzern -
mit Ausschluss der