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41_I_373

BGE 41 I 373

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-

treibt ein Elektrizitätswerk, für dessen Abgabe der elek-

trischen'Energie der Gemeinderat am 27. Dezember 1907

ein « Regulativ» erlassen hat. Nach § 8 dieses Regulativs

sind die Kosten für die « Hausinstallationen, von den Iso-

latoren bei der Einführung der Energie ins Gebäude weg

bis zu den Verbrauchskörpern, mit Einschluss diesen,

von dem Abonnenten zu bestreiten. Und ans<:hliessend

_ in Abs. 2 -

ist bestimmt: ~ Die Installationen und

I) die Lieferung der Gebrauchsl{örper dürfen nur durch

» das Werk besorgt werden oder durch

Installateur~,

374

o welche nach einem vom Gemeinderate aufge~ellten

)} Reglemente speziell hiezu ermächtigt· sind.» Das hier

vorgesehene Reg1ement ist bisher nicht erlassen worden;

dagegen hat der Gemeinderat zwei InstalIationsgeschäfte

-

die Firmen Kummler & Matter A.-G. und H. Schärer

in Aarau - zur Ausführung von InstalIationsarbeiten für

die Abonnenten des städtischen Elektrizitätswerkes durch

besondere Konzessionsverträge ermächtigt.

Im Sommer 1915 ge1angte der Rekurrent Kar) Landolt-

Frei, der nach ausgewiesener neunjähriger Tätigkeit als

Monteur für Schwach- und Starkstromanlagen bei ver-

schiedenen schweizerischen Elektrizitätsunternehmungen

in Aarau ein eigenes Installationsge~chäft eröffnet zu

haben scheint, mit dem Gesuch an den Gemeinderat, es

möchte ihm ebenfalls.die BewiHigung zur Erstellung von

Hausinstallationen im Bereiche des städtischen Elektri-

zitätswerkes erteilt werden. Gegen den ablehnenden Be-

scheid der Gemeindebehörde, die sich in erster Linie

darauf stützte, dass die Erteilung weiterer Installations-

konzessionen den Interessen des Elektrizitätswerkes, das

für plötzliche Störungen und Reparaturen eigenes Instal-

lationspersonal halte und dieses deshalb stets müsse be-

schäftigen können, zuwiderlaufen würde, und ferner auch

den Befähigungsausweis des (iesuchstellers als nicht ge-

nügend erachtete, beschwerte sich dieser letztere beim

Regierungsrat des Kantons Aargau unter Hinweis auf

das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1913 in Sachen

AUg. ElektrizitätsgeseHschaft Basel gegen St. Gallen we-

gen Verletzung der verfassungsmässigen Garantie der Ge-

werbefreiheit. Mit Besch1 uss vom 20. August 1915

wies der Regierungsrat die Beschwerde als unbegründet

ab, indem er in Erwägung zog: In St. Gallen seien die

Verhältnisse nach dem angerufenen Entscheide des Bun-

desgerichts wesentlich anders, als hier. Denn das dortige

Elektrizitätswerk befasse sich nicht selbst mit InstaJIa-

tionen auf eigene Rechnung, sondern habe über die Er-

teilung von InstalJationskonzessionen ein allgemeines

. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

375

. Reglement aufgestellt und publiziert, zu dessen B:din-

gungen jedermann ein Recht darauf habe, Install~tIons­

arbeiten auszuführen. In Aarau dagegen bestehe em sol-

ches Reglement nicht, und aus den an zwei Firmen nur

ausnahmsweise erteilten Bewilligungen könnten nicht an-

dere Firmen dasselbe Anspruchsrecht ableiten, bezw. es

könne das Elektrizitätswerk nicht verpflichtet werden,

noch andere Geschäfte in gleicher Weise zu berücksich-

tigen und zuzulassen. Deshalb brauche nicht untersucht

zu werden, ob der Beschwerdeführer zur Ausführung der

fraglichen Arbeiten auch qualifiziert sei:

B. -

Gegen diesen Beschluss des RegIerungsrates und

den ihm zu Grunde liegenden Entscheid des Stadtrates

von Aarau hat Karl Landolt-Frei rechtzeitig den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und

Aufhebung derselben beantragt, Er macht wesentlich gel-

tend: Ein entscheidender Unterschied liege darin nicht,

dass das Elektrizitätswerk Aarau nicht das reine Kon-

zessionssystem habe, wie das Elektrizitätswerk St. Gallen,

sondern ein gemischtes System. Sobald ein Elektrizitäts-

werk nicht alle Installationen selbst besorge, sondern es

dem Abonnenten überlas~e, auch dritte Installateure da-

mit zu betrauen, habe es nicht mehr das Monopolsystem,

sondern das Konzessionssystem, auch wenn das Werk

selber ebenfalls Aufträge übernehme, was Aarau übrigens

nicht tue. Und es bedeute eine Verletzung der Rechts-

gleichheit und einem Verstos~ geg~? di~ G~rantie der

. Gewerbefreiheit, wenn das Werk fur dIe meht selbst

übernommenen Arbeiten einzelne Installateure zulasse,

die alldern aber nicht. Die Begünstiguog sei in diesem

Falle genau so stossend, wie wenn das \Verk auf jede

eigene Installationsübernahme .verzichte~ habe. Der Be-

fähigungsausweis aber könne Ihm an?esIc~ts der v~rge­

legten Zeugnisse im Ernste auch sachlIch m~ht be~tnt~en

werden' seine Abweisung auf diese Zeugmsse hm ware

willkürlich und mit der. Garantie der Rechtsgleichheit

nicht vereinbar.

376

Staatsrecht.

c. - Der Gemeinderat Aarau hat namens des städti-

schen Elektrizitätswerkes auf Abweisung des Rekurses

angetragen. Er widerlegt die Behauptung des Rekurren-

ten, dass das Elektrizitätswerk Aarau selbst keine In-

stallationsaufträge übernehme, unter Hinweis auf die in

den Jahresrechnungen des \Verkes, speziell im vorgeleg-

ten Voranschlags entwurf pro 1916, aufgeführten Posten

für (l Installationen I} (Rechnung pro 19H: 117,407 Fr.

Einnahmen, bei 106,064 Fr. 40 Cts. Ausgaben; Voran-

schlag pro 1915 : 80,000 Fr. Einnahmen, bei 70,000 Fr.

Ausgaben; Voranschlagsentwurf pro 1916 : 70,000 Fr.

Einnahmen, bei 65,000 Fr. Ausgaben). Im übrigen hält

er, soweit wesentlich, daran fest, dass es sich beim Elek-

trizitätswerk Aarau hinsichtlich der Ausübung des !llstal-

lationsgeschäftes tatsächlich um ein gemischtes System

(eigene Ausführung der Arbeiten mit beschränkter Kon-

kUlrenz durch Privatgeschäfte) handle, zu dem die Ge-

meinde mit Rücksicht auf ihre besonderen Verlltiltuisse

im Interesse des ·Werkes gekommen sei.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich die-

ser Vernehmlassung ohne weitere Bemerkungen ange-

schlossen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 BV nichts einzuwenden. Zwar hätte der Gemeinderat

korrekterweise die angerufene Regulativbestimmung mit

seiner wirklichen Stellungnahme in Einklang bringen

sollen; doch kann schon aus dieser blossen Programm-

bestimmung als solcher ein Rechtsanspruch der privaten

Installateure, wie ihn das darin vorgesehene Reglement

selbst gewähren würde, noch nicht abgeleitet werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

54. Urteil vom 16. Dezember 1915

i. S. Weber-Bütti gegen St. Ga.llen, Beg.-B~t.

Zulässigkeit kantonaler GesetzesbesLimmungen, wodurch Kon-

kursiten und deren mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung

lehende Familiengenossen,insbesondere Ehefrauen, von der

Betreibung des Wirtschafts gewerbes ausgeschlossen werden.

A. -

Durch Beschluss vom 20. August 1915 hat der

Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Gesuch der

heutigen Rekurrentin Frau Weber geb. Rütti, es möchte

ihr an Stelle ihres in Konkurs geratenen Ehemanns Paul

Weber das Patent für Betreibung der Speise wirtschaft

zur (i Eisenbahn I) in WH erteilt werden, trotz dem em-

i

r I,

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 54.

379

pfehlenden Gutachten des Gemeinderats Wil mit nach-

stehender Begründung abgewiesen :

« 1. Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes, auf den sich die

>1 Petentin und der Gemeinderat Wil berufen, bestimmt,

~> dass an Ehefrauen, welche mit ihren Ehemännern in

I) ungetrennter Haushaltung leben, nur ausnahmsweise,

» wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen. ein Patent

I) erteilt werden könne; solche besondere Verhältnisse,

I) wie z. B. der Umstand, dass es nur mit dem Wirt-

I) schaftsbetriebe noch möglich sei, eine grössere Kinder-

I) schaar zu erhalten (Fall Brühwiler), werden jedoch im

)) konkreten Falle nicht geltend gemacht. Der Ehemann

»der Petentin kann gegenteils seinen Beruf als Dach-

/) decker ausüben, und es ist anzunehmen,· dass sein

I) Einkommen ausreicht, um seine Familie selbst zu

& erhalten.

«2. Die angeführten Gründe: guter Leumund, unver-

» schuldeter Konkurs, sind solche yon täglich wieder-

I) kehrender Natur und können vom Regierungsrate, kon-

I) stanter Praxis gemäss, nicht gehört werden. »

B. -

Gegen diesen Beschluss hat Frau Weber-Rütti

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage, ihn als im 'Viderspruch zu Art. 4

und 31 BV stehend aufzuheben und den st. gallischen

Regierungsrat zur Erteilung des nachgesuchten Wirt-

schaftspatentes anzuhalten. Es wird ausgeführt: die Be-

stimmung des Art. 3 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes

sei zu einer Zeit erlassen worden, als die Ehefrau auf

Grund des kantonalen Privatrechts noch unter der Vor-

mundschaft des Ehemanns gestanden habe. Sie könne

daher heute nach dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr

aufrechterhalten werden. Nach den Bestimmungen des

letzteren sei die Ehefrau voll handlungs- und prozessfähig

und könne gleich dem Ehemann selbständig ein Gewerbe

betreiben, unter der einzigen Bedingung, dass dieser

ihr ausdrücklich oder stillschweigend die Bewilligung

dazu gegeben habe, was hier zutreffe. Die blosse Tat-

AS 41 I -

1915

26

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

372

Staatsrecht.

und Wahrheit lediglich die Form, unter der der Globus

bestimmte Vermögensbestandteile besitzt und verwaltet.

Man steht dabei nicht einmal wie in den früheren

Fällen einem Strohmann mit eigener rechtlicher Exi-

tenz, sondern einer, willkürlich gewählten Gesellschafts-

form gegenüber, die formell Trägerin der Rechte ist, über

~ie tatsächlich eine andere Gesellschaft verfügt. Es liesse

sICh daher ohne Willkür die Ansicht vertreten, dass diese

Beziehung allein schon genüge, um die Rekurrentin für

den g a n zen im Grundbuch auf den Namen der Lie-

genschaftengenossenschaft eingetragenen Grundbesitz als

liegenschaftensteuerpflichtig nach § 137 litt. e des Ge-

meindegesetzes zu erklären. Daraus, dass die kantonalen

Behörden nicht soweit gegangen sind, sondern die Steuer-

p~licht noch von dem weiteren Requisit der Benützung der

Llegensc~aften der Genossenschaft für die eigenen Zwecke

der Aktiengesellschaft abhängig gemacht und dem-

gemäss die Herahziehung der Rekurrentin zur Liegen-

schaftensteuer auf einen T eil der Liegenschaften der

Genossenschaft beschränkt haben, kann die Rekurrentin

keinen Beschwerdegrund ableiten. Wollte man das er-

wähnte Kriterium als anfechtbar betrachten so könnte

dies nur nach der Richtung der Fall sein, ais es für die

Rekurrentin zu günstig ist. Die Zulässigkeit der Steuer-

auflage als solcher wird dadurch nicht berührt da um

sie mit Art. 4 BY vereinbar. erscheinen zu lass;n, s~hon

die übrigen vorstehend erwähnten Momente ausreichen.

~ie An~fIe, welche die Rekursschrift gegen die Annahme

em~ zWlsc~en Genossenschaft und Aktiengesellschaft

geteIlten EIgentums richtet, erweisen sich daher von

vorneherein als unbehelflich .

. I?em Vorwurf des Entstehens einer Doppelbesteuerung

1st m der Hauptsache schon durch die von der Regierung

angeordnete Revision der Einschätzung der Liegenschaf-

tengenossenschaft der Boden entzogen worden. Im ferneren

muss, wie bereits bemerkt, auch eine Revision der allge-

meinen Einschätzung der Rekurrentin selbst vorbehalten

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

373

bleiben, wenn und soweit ihre Heranziehung zur Liegen-

schaftensteuer bezw. die Behandlung als Ei gen t ü m e r

von Liegenschaften, in Bezug auf die sie zugleich GI' u n d-

p fan d gl ä u b i ger i n ist, einen Einfluss auf die

allgemenie Steuer auszuüben vermag.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

53. Urteil vom 18. November 1915

i. S. Landolt-Frei gegen Einwohnergemeinde Aarau

lStädtisohes Elektrizitätswerk),

Art. 31 BV. Ausführung der Hausinstallationen im

Bereiche der Stromabgabe eines Gemeinde-Elektri-

zit ä ts werk es; Statthaftigkeit einer in s achli ch er

Weise beschränkten Zulassung der Konkurrenz privater

Installationsgeschäfte, sofern die Beschränkung im Interesse

des Werkes selbst erfolgt.

A. -

Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-

treibt ein Elektrizitätswerk, für dessen Abgabe der elek-

trischen'Energie der Gemeinderat am 27. Dezember 1907

ein « Regulativ» erlassen hat. Nach § 8 dieses Regulativs

sind die Kosten für die « Hausinstallationen, von den Iso-

latoren bei der Einführung der Energie ins Gebäude weg

bis zu den Verbrauchskörpern, mit Einschluss diesen,

von dem Abonnenten zu bestreiten. Und ans<:hliessend

_ in Abs. 2 -

ist bestimmt: ~ Die Installationen und

I) die Lieferung der Gebrauchsl{örper dürfen nur durch

» das Werk besorgt werden oder durch

Installateur~,

374

o welche nach einem vom Gemeinderate aufge~ellten

)} Reglemente speziell hiezu ermächtigt· sind.» Das hier

vorgesehene Reg1ement ist bisher nicht erlassen worden;

dagegen hat der Gemeinderat zwei InstalIationsgeschäfte

-

die Firmen Kummler & Matter A.-G. und H. Schärer

in Aarau - zur Ausführung von InstalIationsarbeiten für

die Abonnenten des städtischen Elektrizitätswerkes durch

besondere Konzessionsverträge ermächtigt.

Im Sommer 1915 ge1angte der Rekurrent Kar) Landolt-

Frei, der nach ausgewiesener neunjähriger Tätigkeit als

Monteur für Schwach- und Starkstromanlagen bei ver-

schiedenen schweizerischen Elektrizitätsunternehmungen

in Aarau ein eigenes Installationsge~chäft eröffnet zu

haben scheint, mit dem Gesuch an den Gemeinderat, es

möchte ihm ebenfalls.die BewiHigung zur Erstellung von

Hausinstallationen im Bereiche des städtischen Elektri-

zitätswerkes erteilt werden. Gegen den ablehnenden Be-

scheid der Gemeindebehörde, die sich in erster Linie

darauf stützte, dass die Erteilung weiterer Installations-

konzessionen den Interessen des Elektrizitätswerkes, das

für plötzliche Störungen und Reparaturen eigenes Instal-

lationspersonal halte und dieses deshalb stets müsse be-

schäftigen können, zuwiderlaufen würde, und ferner auch

den Befähigungsausweis des (iesuchstellers als nicht ge-

nügend erachtete, beschwerte sich dieser letztere beim

Regierungsrat des Kantons Aargau unter Hinweis auf

das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1913 in Sachen

AUg. ElektrizitätsgeseHschaft Basel gegen St. Gallen we-

gen Verletzung der verfassungsmässigen Garantie der Ge-

werbefreiheit. Mit Besch1 uss vom 20. August 1915

wies der Regierungsrat die Beschwerde als unbegründet

ab, indem er in Erwägung zog: In St. Gallen seien die

Verhältnisse nach dem angerufenen Entscheide des Bun-

desgerichts wesentlich anders, als hier. Denn das dortige

Elektrizitätswerk befasse sich nicht selbst mit InstaJIa-

tionen auf eigene Rechnung, sondern habe über die Er-

teilung von InstalJationskonzessionen ein allgemeines

. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

375

. Reglement aufgestellt und publiziert, zu dessen B:din-

gungen jedermann ein Recht darauf habe, Install~tIons­

arbeiten auszuführen. In Aarau dagegen bestehe em sol-

ches Reglement nicht, und aus den an zwei Firmen nur

ausnahmsweise erteilten Bewilligungen könnten nicht an-

dere Firmen dasselbe Anspruchsrecht ableiten, bezw. es

könne das Elektrizitätswerk nicht verpflichtet werden,

noch andere Geschäfte in gleicher Weise zu berücksich-

tigen und zuzulassen. Deshalb brauche nicht untersucht

zu werden, ob der Beschwerdeführer zur Ausführung der

fraglichen Arbeiten auch qualifiziert sei:

B. -

Gegen diesen Beschluss des RegIerungsrates und

den ihm zu Grunde liegenden Entscheid des Stadtrates

von Aarau hat Karl Landolt-Frei rechtzeitig den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und

Aufhebung derselben beantragt, Er macht wesentlich gel-

tend: Ein entscheidender Unterschied liege darin nicht,

dass das Elektrizitätswerk Aarau nicht das reine Kon-

zessionssystem habe, wie das Elektrizitätswerk St. Gallen,

sondern ein gemischtes System. Sobald ein Elektrizitäts-

werk nicht alle Installationen selbst besorge, sondern es

dem Abonnenten überlas~e, auch dritte Installateure da-

mit zu betrauen, habe es nicht mehr das Monopolsystem,

sondern das Konzessionssystem, auch wenn das Werk

selber ebenfalls Aufträge übernehme, was Aarau übrigens

nicht tue. Und es bedeute eine Verletzung der Rechts-

gleichheit und einem Verstos~ geg~? di~ G~rantie der

. Gewerbefreiheit, wenn das Werk fur dIe meht selbst

übernommenen Arbeiten einzelne Installateure zulasse,

die alldern aber nicht. Die Begünstiguog sei in diesem

Falle genau so stossend, wie wenn das \Verk auf jede

eigene Installationsübernahme .verzichte~ habe. Der Be-

fähigungsausweis aber könne Ihm an?esIc~ts der v~rge­

legten Zeugnisse im Ernste auch sachlIch m~ht be~tnt~en

werden' seine Abweisung auf diese Zeugmsse hm ware

willkürlich und mit der. Garantie der Rechtsgleichheit

nicht vereinbar.

376

Staatsrecht.

c. - Der Gemeinderat Aarau hat namens des städti-

schen Elektrizitätswerkes auf Abweisung des Rekurses

angetragen. Er widerlegt die Behauptung des Rekurren-

ten, dass das Elektrizitätswerk Aarau selbst keine In-

stallationsaufträge übernehme, unter Hinweis auf die in

den Jahresrechnungen des \Verkes, speziell im vorgeleg-

ten Voranschlags entwurf pro 1916, aufgeführten Posten

für (l Installationen I} (Rechnung pro 19H: 117,407 Fr.

Einnahmen, bei 106,064 Fr. 40 Cts. Ausgaben; Voran-

schlag pro 1915 : 80,000 Fr. Einnahmen, bei 70,000 Fr.

Ausgaben; Voranschlagsentwurf pro 1916 : 70,000 Fr.

Einnahmen, bei 65,000 Fr. Ausgaben). Im übrigen hält

er, soweit wesentlich, daran fest, dass es sich beim Elek-

trizitätswerk Aarau hinsichtlich der Ausübung des !llstal-

lationsgeschäftes tatsächlich um ein gemischtes System

(eigene Ausführung der Arbeiten mit beschränkter Kon-

kUlrenz durch Privatgeschäfte) handle, zu dem die Ge-

meinde mit Rücksicht auf ihre besonderen Verlltiltuisse

im Interesse des ·Werkes gekommen sei.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich die-

ser Vernehmlassung ohne weitere Bemerkungen ange-

schlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Der vorliegende Tatbestand unterscheidet· sich von

demjenigen des Urteils vom 6. Juni 1913 in Sachen Allg.

Elektrizitätsgesellschaft Basel gegen St. GaUen (AS 39 I

N° 33 S. 187 H.) insofel'll, als dort die Erteilung der Kon-

zession zur Ausführung elektrischer Einrichtungen im

Anschluss an das Elektrizitätswerk der Gemeinde in all-

gemeiner Weise reglementiert war, während hier der Er-

lass eines solchen Reglementes zwar im gemeinderätlichen

Regulativ für die Abgabe elektrischer Energie (§ 3 Abs. 2)

ebenfalls vorgesehen, jedoch tatsächlich nicht erfolgt ist.

Dies deshalb nicht, weil wie die Stellungnahme der Ge-

meindebehörde in diesem Streftfalle erkennen lässt, das

HandeJs- und Gewerbefreiheit. N° 53.

377

Werk die Arbeiten. welche zur vollen Beschäftigung des

ihm für gewisse Verrichtungen unentbehrlichen Installa-

tionspersonals erforderlich sind, selbst besorgen und nur

für das diese eigene Leistungsfähigkeit übersteigende

Arbeitsbedürfnis private InstaUationsgeschäfte in ent-

sprechend beschränkter Zahl zulassen will. St. G:u1en

hatte also für die Tätigkeit der privaten InstallatlOns-

geschäfte bei den Werkabonnenten allgeme~ne Bedin-

gungen aufgestellt und auf Grund derselben dIe Konkur-

renz dieser Geschäfte vor b e haI t s los anerkannt;

Aarau dagegen hat dieses _. allerdings ebenfalls in Aus-

sicht genommene -

System nicht verwirklicht, sondern

faktisch die Konkurrenz n ur in be sc hr än ktem

S i n n e nämlich unter Vorbehalt der dabei noch mög-

lichen Befriedigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit.

zugtlassen .

Dieser tatsächliche Unterschied rechtfertigt, entgegen

der Auffassung des Rekurrenten, auch eine verschiede~e

rechtliche Behandlung der beiden Fälle. Das durch die

Praxis (vergl. AS 38 I N° 10 Erw. 2 S. 64) anerka~nte

und vom Rekurrenten auch nicht bestrittene Recht emes

Gemeinde-Elektrizitätswerkes, sich die Ausführung der

Hausinstallationen seiuer Abonnenten absolut, als Mono-

pol, vorzubehalten, umfasst naturgerr:äss. g~nd~ätzlich

auch die weniger weit gehende Befugms, hl€fur dIe Kon-

kurrenz privater Installationsgeschäfte nicht völlig, son-

dern nur in näher bestimmtem Masse oder Umfange

auszuschliessen. Immerhin darf dieser teilweise Konkur-

renzausschluss oder die ihm positiv entsprechende bIo s s

beschränkte Zulassung der Konkurrenz nicht

anders, als in sachlicher Weh.e und im Interesse des

Werkes selbst abgegrenzt sein, da nur unter solchen U~­

ständen die darin liegende Beeinträchtigung der freIen

Ausübung des privaten Installationsgew~rbes dur?h das

Gemeindewerk sich rechtfertigen lässt. DIesem Erforder-

nis aber ist hier Genüge getan, indem, wie bereit~ fest-

gestellt, die angefochtene Beschränkung der pllvaten

378

StaatsreCh~

Konkurrenz lediglich bezweckt. dem Werke die hinrei-

chende Beschäftigung seines eigenen Installationsperso-

nals zu ermöglichen, und ferner nichts dafür vorliegt.

dass sich die Gemeindebehörde bei der Auswahl der zur

Erreichung dieses Zweckes nur in beschränkter Zahl zu-

zulassenden Privatinstallateure nicht von sachlichen Er-

wägungen (berufliche Tüchtigkeit der Bewerber. eventuell

Priorität der Bewerbung) hätte 1eiten lassen. Demnach

ist gegen die Abweisung des Konzessionsgesuches des

Rekurrenten aus dem Gesichtspunkte der Art. 31 und

4 BV nichts einzuwenden. Zwar hätte der Gemeinderat

korrekterweise die angerufene Regulativbestimmung mit

seiner wirklichen Stellungnahme in Einklang bringen

sollen; doch kann schon aus dieser blossen Programm-

bestimmung als solcher ein Rechtsanspruch der privaten

Installateure, wie ihn das darin vorgesehene Reglement

selbst gewähren würde, noch nicht abgeleitet werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

54. Urteil vom 16. Dezember 1915

i. S. Weber-Bütti gegen St. Ga.llen, Beg.-B~t.

Zulässigkeit kantonaler GesetzesbesLimmungen, wodurch Kon-

kursiten und deren mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung

lehende Familiengenossen,insbesondere Ehefrauen, von der

Betreibung des Wirtschafts gewerbes ausgeschlossen werden.

A. -

Durch Beschluss vom 20. August 1915 hat der

Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Gesuch der

heutigen Rekurrentin Frau Weber geb. Rütti, es möchte

ihr an Stelle ihres in Konkurs geratenen Ehemanns Paul

Weber das Patent für Betreibung der Speise wirtschaft

zur (i Eisenbahn I) in WH erteilt werden, trotz dem em-

i

r I,

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 54.

379

pfehlenden Gutachten des Gemeinderats Wil mit nach-

stehender Begründung abgewiesen :

« 1. Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes, auf den sich die

>1 Petentin und der Gemeinderat Wil berufen, bestimmt,

~> dass an Ehefrauen, welche mit ihren Ehemännern in

I) ungetrennter Haushaltung leben, nur ausnahmsweise,

» wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen. ein Patent

I) erteilt werden könne; solche besondere Verhältnisse,

I) wie z. B. der Umstand, dass es nur mit dem Wirt-

I) schaftsbetriebe noch möglich sei, eine grössere Kinder-

I) schaar zu erhalten (Fall Brühwiler), werden jedoch im

)) konkreten Falle nicht geltend gemacht. Der Ehemann

»der Petentin kann gegenteils seinen Beruf als Dach-

/) decker ausüben, und es ist anzunehmen,· dass sein

I) Einkommen ausreicht, um seine Familie selbst zu

& erhalten.

«2. Die angeführten Gründe: guter Leumund, unver-

» schuldeter Konkurs, sind solche yon täglich wieder-

I) kehrender Natur und können vom Regierungsrate, kon-

I) stanter Praxis gemäss, nicht gehört werden. »

B. -

Gegen diesen Beschluss hat Frau Weber-Rütti

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage, ihn als im 'Viderspruch zu Art. 4

und 31 BV stehend aufzuheben und den st. gallischen

Regierungsrat zur Erteilung des nachgesuchten Wirt-

schaftspatentes anzuhalten. Es wird ausgeführt: die Be-

stimmung des Art. 3 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes

sei zu einer Zeit erlassen worden, als die Ehefrau auf

Grund des kantonalen Privatrechts noch unter der Vor-

mundschaft des Ehemanns gestanden habe. Sie könne

daher heute nach dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr

aufrechterhalten werden. Nach den Bestimmungen des

letzteren sei die Ehefrau voll handlungs- und prozessfähig

und könne gleich dem Ehemann selbständig ein Gewerbe

betreiben, unter der einzigen Bedingung, dass dieser

ihr ausdrücklich oder stillschweigend die Bewilligung

dazu gegeben habe, was hier zutreffe. Die blosse Tat-

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