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Staatsrecht.
und Wahrheit lediglich die Form, unter der der Globus
bestimmte Vermögensbestandteile besitzt und verwaltet.
Man steht dabei nicht einmal wie in den früheren
Fällen einem Strohmann mit eigener rechtlicher Exi-
tenz, sondern einer, willkürlich gewählten Gesellschafts-
form gegenüber, die formell Trägerin der Rechte ist, über
~ie tatsächlich eine andere Gesellschaft verfügt. Es liesse
sICh daher ohne Willkür die Ansicht vertreten, dass diese
Beziehung allein schon genüge, um die Rekurrentin für
den g a n zen im Grundbuch auf den Namen der Lie-
genschaftengenossenschaft eingetragenen Grundbesitz als
liegenschaftensteuerpflichtig nach § 137 litt. e des Ge-
meindegesetzes zu erklären. Daraus, dass die kantonalen
Behörden nicht soweit gegangen sind, sondern die Steuer-
p~licht noch von dem weiteren Requisit der Benützung der
Llegensc~aften der Genossenschaft für die eigenen Zwecke
der Aktiengesellschaft abhängig gemacht und dem-
gemäss die Herahziehung der Rekurrentin zur Liegen-
schaftensteuer auf einen T eil der Liegenschaften der
Genossenschaft beschränkt haben, kann die Rekurrentin
keinen Beschwerdegrund ableiten. Wollte man das er-
wähnte Kriterium als anfechtbar betrachten so könnte
dies nur nach der Richtung der Fall sein, ais es für die
Rekurrentin zu günstig ist. Die Zulässigkeit der Steuer-
auflage als solcher wird dadurch nicht berührt da um
sie mit Art. 4 BY vereinbar. erscheinen zu lass;n, s~hon
die übrigen vorstehend erwähnten Momente ausreichen.
~ie An~fIe, welche die Rekursschrift gegen die Annahme
em~ zWlsc~en Genossenschaft und Aktiengesellschaft
geteIlten EIgentums richtet, erweisen sich daher von
vorneherein als unbehelflich .
. I?em Vorwurf des Entstehens einer Doppelbesteuerung
1st m der Hauptsache schon durch die von der Regierung
angeordnete Revision der Einschätzung der Liegenschaf-
tengenossenschaft der Boden entzogen worden. Im ferneren
muss, wie bereits bemerkt, auch eine Revision der allge-
meinen Einschätzung der Rekurrentin selbst vorbehalten
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.
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bleiben, wenn und soweit ihre Heranziehung zur Liegen-
schaftensteuer bezw. die Behandlung als Ei gen t ü m e r
von Liegenschaften, in Bezug auf die sie zugleich GI' u n d-
p fan d gl ä u b i ger i n ist, einen Einfluss auf die
allgemenie Steuer auszuüben vermag.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
53. Urteil vom 18. November 1915
i. S. Landolt-Frei gegen Einwohnergemeinde Aarau
lStädtisohes Elektrizitätswerk),
Art. 31 BV. Ausführung der Hausinstallationen im
Bereiche der Stromabgabe eines Gemeinde-Elektri-
zit ä ts werk es; Statthaftigkeit einer in s achli ch er
Weise beschränkten Zulassung der Konkurrenz privater
Installationsgeschäfte, sofern die Beschränkung im Interesse
des Werkes selbst erfolgt.
A. -
Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-
treibt ein Elektrizitätswerk, für dessen Abgabe der elek-
trischen'Energie der Gemeinderat am 27. Dezember 1907
ein « Regulativ» erlassen hat. Nach § 8 dieses Regulativs
sind die Kosten für die « Hausinstallationen, von den Iso-
latoren bei der Einführung der Energie ins Gebäude weg
bis zu den Verbrauchskörpern, mit Einschluss diesen,
von dem Abonnenten zu bestreiten. Und ans 1 Petentin und der Gemeinderat Wil berufen, bestimmt,
~> dass an Ehefrauen, welche mit ihren Ehemännern in
I) ungetrennter Haushaltung leben, nur ausnahmsweise,
» wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen. ein Patent
I) erteilt werden könne; solche besondere Verhältnisse,
I) wie z. B. der Umstand, dass es nur mit dem Wirt-
I) schaftsbetriebe noch möglich sei, eine grössere Kinder-
I) schaar zu erhalten (Fall Brühwiler), werden jedoch im
)) konkreten Falle nicht geltend gemacht. Der Ehemann
»der Petentin kann gegenteils seinen Beruf als Dach-
/) decker ausüben, und es ist anzunehmen,· dass sein
I) Einkommen ausreicht, um seine Familie selbst zu
& erhalten.
«2. Die angeführten Gründe: guter Leumund, unver-
» schuldeter Konkurs, sind solche yon täglich wieder-
I) kehrender Natur und können vom Regierungsrate, kon-
I) stanter Praxis gemäss, nicht gehört werden. »
B. -
Gegen diesen Beschluss hat Frau Weber-Rütti
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage, ihn als im 'Viderspruch zu Art. 4
und 31 BV stehend aufzuheben und den st. gallischen
Regierungsrat zur Erteilung des nachgesuchten Wirt-
schaftspatentes anzuhalten. Es wird ausgeführt: die Be-
stimmung des Art. 3 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes
sei zu einer Zeit erlassen worden, als die Ehefrau auf
Grund des kantonalen Privatrechts noch unter der Vor-
mundschaft des Ehemanns gestanden habe. Sie könne
daher heute nach dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr
aufrechterhalten werden. Nach den Bestimmungen des
letzteren sei die Ehefrau voll handlungs- und prozessfähig
und könne gleich dem Ehemann selbständig ein Gewerbe
betreiben, unter der einzigen Bedingung, dass dieser
ihr ausdrücklich oder stillschweigend die Bewilligung
dazu gegeben habe, was hier zutreffe. Die blosse Tat-
AS 41 I -
1915
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