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41_I_373

BGE 41 I 373

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

und Wahrheit lediglich die Form, unter der der Globus

bestimmte Vermögensbestandteile besitzt und verwaltet.

Man steht dabei nicht einmal wie in den früheren

Fällen einem Strohmann mit eigener rechtlicher Exi-

tenz, sondern einer, willkürlich gewählten Gesellschafts-

form gegenüber, die formell Trägerin der Rechte ist, über

~ie tatsächlich eine andere Gesellschaft verfügt. Es liesse

sICh daher ohne Willkür die Ansicht vertreten, dass diese

Beziehung allein schon genüge, um die Rekurrentin für

den g a n zen im Grundbuch auf den Namen der Lie-

genschaftengenossenschaft eingetragenen Grundbesitz als

liegenschaftensteuerpflichtig nach § 137 litt. e des Ge-

meindegesetzes zu erklären. Daraus, dass die kantonalen

Behörden nicht soweit gegangen sind, sondern die Steuer-

p~licht noch von dem weiteren Requisit der Benützung der

Llegensc~aften der Genossenschaft für die eigenen Zwecke

der Aktiengesellschaft abhängig gemacht und dem-

gemäss die Herahziehung der Rekurrentin zur Liegen-

schaftensteuer auf einen T eil der Liegenschaften der

Genossenschaft beschränkt haben, kann die Rekurrentin

keinen Beschwerdegrund ableiten. Wollte man das er-

wähnte Kriterium als anfechtbar betrachten so könnte

dies nur nach der Richtung der Fall sein, ais es für die

Rekurrentin zu günstig ist. Die Zulässigkeit der Steuer-

auflage als solcher wird dadurch nicht berührt da um

sie mit Art. 4 BY vereinbar. erscheinen zu lass;n, s~hon

die übrigen vorstehend erwähnten Momente ausreichen.

~ie An~fIe, welche die Rekursschrift gegen die Annahme

em~ zWlsc~en Genossenschaft und Aktiengesellschaft

geteIlten EIgentums richtet, erweisen sich daher von

vorneherein als unbehelflich .

. I?em Vorwurf des Entstehens einer Doppelbesteuerung

1st m der Hauptsache schon durch die von der Regierung

angeordnete Revision der Einschätzung der Liegenschaf-

tengenossenschaft der Boden entzogen worden. Im ferneren

muss, wie bereits bemerkt, auch eine Revision der allge-

meinen Einschätzung der Rekurrentin selbst vorbehalten

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

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bleiben, wenn und soweit ihre Heranziehung zur Liegen-

schaftensteuer bezw. die Behandlung als Ei gen t ü m e r

von Liegenschaften, in Bezug auf die sie zugleich GI' u n d-

p fan d gl ä u b i ger i n ist, einen Einfluss auf die

allgemenie Steuer auszuüben vermag.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

53. Urteil vom 18. November 1915

i. S. Landolt-Frei gegen Einwohnergemeinde Aarau

lStädtisohes Elektrizitätswerk),

Art. 31 BV. Ausführung der Hausinstallationen im

Bereiche der Stromabgabe eines Gemeinde-Elektri-

zit ä ts werk es; Statthaftigkeit einer in s achli ch er

Weise beschränkten Zulassung der Konkurrenz privater

Installationsgeschäfte, sofern die Beschränkung im Interesse

des Werkes selbst erfolgt.

A. -

Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-

treibt ein Elektrizitätswerk, für dessen Abgabe der elek-

trischen'Energie der Gemeinderat am 27. Dezember 1907

ein « Regulativ» erlassen hat. Nach § 8 dieses Regulativs

sind die Kosten für die « Hausinstallationen, von den Iso-

latoren bei der Einführung der Energie ins Gebäude weg

bis zu den Verbrauchskörpern, mit Einschluss diesen,

von dem Abonnenten zu bestreiten. Und ans 1 Petentin und der Gemeinderat Wil berufen, bestimmt,

~> dass an Ehefrauen, welche mit ihren Ehemännern in

I) ungetrennter Haushaltung leben, nur ausnahmsweise,

» wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen. ein Patent

I) erteilt werden könne; solche besondere Verhältnisse,

I) wie z. B. der Umstand, dass es nur mit dem Wirt-

I) schaftsbetriebe noch möglich sei, eine grössere Kinder-

I) schaar zu erhalten (Fall Brühwiler), werden jedoch im

)) konkreten Falle nicht geltend gemacht. Der Ehemann

»der Petentin kann gegenteils seinen Beruf als Dach-

/) decker ausüben, und es ist anzunehmen,· dass sein

I) Einkommen ausreicht, um seine Familie selbst zu

& erhalten.

«2. Die angeführten Gründe: guter Leumund, unver-

» schuldeter Konkurs, sind solche yon täglich wieder-

I) kehrender Natur und können vom Regierungsrate, kon-

I) stanter Praxis gemäss, nicht gehört werden. »

B. -

Gegen diesen Beschluss hat Frau Weber-Rütti

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage, ihn als im 'Viderspruch zu Art. 4

und 31 BV stehend aufzuheben und den st. gallischen

Regierungsrat zur Erteilung des nachgesuchten Wirt-

schaftspatentes anzuhalten. Es wird ausgeführt: die Be-

stimmung des Art. 3 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes

sei zu einer Zeit erlassen worden, als die Ehefrau auf

Grund des kantonalen Privatrechts noch unter der Vor-

mundschaft des Ehemanns gestanden habe. Sie könne

daher heute nach dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr

aufrechterhalten werden. Nach den Bestimmungen des

letzteren sei die Ehefrau voll handlungs- und prozessfähig

und könne gleich dem Ehemann selbständig ein Gewerbe

betreiben, unter der einzigen Bedingung, dass dieser

ihr ausdrücklich oder stillschweigend die Bewilligung

dazu gegeben habe, was hier zutreffe. Die blosse Tat-

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