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Staatsrecht.
52. Urteil vom 16. Dezember 1915
i. S. Hagazine zum Globus A.-G. gegen Zürioh.
Begriff des Grundeigentums i. S. von § 137 litt. e des zür-
cherischen Gemeindegesetzes. Die Praxis der zürcherischen
Behörden, wonach die hier vorgesehene Liegenschaftensteuer
unter Umständen auch einem anderen als dem im Grund-
buch als Eigentümer eingetragenen Subjekt auferlegt wer-
den kann, sofern seine Stellung zur Liegenschaft wir t-
schaftlich derjenigen ein.es Eigentümers gleichkommt,
verstösst nicht gegen Art. 4 BV. Anwendung des Grundsatzes
im einzelnen Fall. Willkür?
/1. -
Die Magazine zum Globus in Zürich, eine Aktien-
gesellschaft mit einem Kapital von 5,000,000 Fr., die
laut Handelsregistereintrag den « Verkauf von Handels-
artikeln aller Art, die Erstellung gewerblicher Fabrikate,
sowie den Betrieb von anderen Unternehmungen und die
Beteiligung an solchen i} zum Zwecke hat und neben ihrem
Hauptsitze Zürich in verschiedenen anderen Städten
Zweigniederlassungen unterhält, ist VOll der Steuerkom-
mission der Stadt Zürich laut Anzeige vom 28. Dezember
1914 für Grundbesitz in Zürich mit 500,000 Fr. einge-
schätzt worden. Die Taxation stützt sich auf § 137 litt. e
des zürcherischen Gemeindegesetzes, wonach Aktien-
gesellschaften (neben der allgemeinen Rein-Vermögens-
steuer) ihr in der Gemeinde gelegenes Grundeigentum
zum vollen \Verte zu versteuern haben. Das Grund-
eigentum, auf welches sie sich bezieht, sind die Liegen-
schaften Hohlstrasse 176 und Löwenstrasse 37, 39 und
41 in Zürich. Als Eigentümer derselben ist im Grund-
buch die « Schweizerische Liegenschaftengenossenschaft »
in Zürich eingetragen. Letztere ist ihrerseits aus der
im Jahr 1900 gegründeten Genossenschaft « \Varenhaus
Globus;) hervorgegangen, welche die erwähnten heute
des Liegenschaftengenossellschaft zugefertigell Liegen-
schaften erworben und das jetzt von der A.-G. Globus
geführte Warengeschäft betrieben hatte. Im Jahr 1907
Cleichhett vor dem Gesetz. N° 52.
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wurde der Name der Genossenschaft in den jetzigen
umgeändert und der Genossenschaftszweck au! die
« Erwerbung, Verwaltung und Veräusserung v?n Llege~
schaften »beschränkt. Das Warengeschäft gmg an dIe
neugegründete A.-G. Magazine zum Globus über. Während
des Jahres 1914 war die Liegenschaft Hohlstrasse 176
ganz an die A.-G. Globus zu einem Zins von 2Q,000 Fr.
vermietet : in den Liegenschaften Löwenstrasse 37,
39 und 41 verfügte die A.-G. laut Mietvertrag über
Räumlichkeiten, für die sie mehr als zwei Drittel sämt-
licher Mietzinseinnahmen aus den fraglichen Gebäulich-
keiten (33,000 Fr. von 48,200 Fr.) entrichtete= Die A.-G.
benutzt in Zürich ausserdem und zwar für Ihr Haupt-
geschäft (Warenhaus) eine der Genossenschaft « l!.nion »
gehörende Liegenschaft « Papierwerd », Bahnhofbrucke 1.
Andererseits besitzt die Liegenschaftengenossenschaft
ausser den genannten Liegenschaften noch ein Wohnhaus,
Bahnhofplatz 1 in Zürich, das in keiner Weise für Zwecke
des Globus in Anspruch genommen ist.
Gestützt auf diesen Sachverhalt erhob die A.-G. Maga-
zine zum Globus gegen die ihr durch die Taxationsanze~ge
vom 28. Dezember 1914 mitgeteilte Einschätzung Em-
sprache bei der zürcherischen Finan~direktion. ~it der
Begründung, dass sie keinerlei GrundeIgentum beSItze. ~n
ihrer Vemehmlassung auf die Einsprache führte dIe
Steuerkommission der Stadt Zürich aus: Die Schweize-
rische Liegenschaftengenossenschaft sei finanziell g~?~ im
Besitz des Globus. Von dieser Gesellschaft und der notigen
Anzahl von Genossenschaftern, die zugleich Grossaktionäre
des Globus seien, stamme das Genossenschaftska~ital. Die
in der Bilanz der Genossenschaft unter dem TItel Kre-
ditoren gebuchte Schuld von 139,390 Fr. 50 ets. sei eine
Kontokorrentschuld an den Globus. Ebenso besitze dieser
den grössten Teil der II. Hypotheken des Liegenschaften-
schuldenkontos. Als Hauptaktivum der Bilanz der Ge-
nossenschaft erschienen die in verschiedenen Städten gele-
genen Geschäftsgebäude des Globus. In den Liegenschaf-
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Staatsrecht.
ten Löwenstrasse 37, 39, 41 in Zürich unterhalte der
Globus ausgedehnte Verkaufsräume und Magazine; die
Liegenschaft Hohlstrasse 176 werde von ihm als Zentral-
magazin benützt. Nach einem Zirkular an die Waren-
gläubiger des Globus, welches die Schweizerische Revi-
sionsgesellschaft in Zürich im November 1914 versandt
habe, stünden sogar alle nachgehenden Hypotheken der
Liegenschaftengenossenschaft dem Globus zu und dienten
ihm alle ihre Liegenschaften. Endlich befinde sich die
Verwaltung der Genossenschaft vollständig in den Händen
der Aktiengesellschaft, Sitz und Bureaux jener seien in
den Räumen des Globus in Zürich; die Geschäftsführung
werde von Personen besorgt, die gleichzeitig dem Ver-
waltungskörper des Globus angehörten.
Im Anschluss an diese Ausführungen verwarf die
Finanzdirektion am 20. Mai 1915 die Eillsprache der A.-G.
Magazine zum Globus mit nachstehender Begründung:
nach dem ·Wortlaut des Gemeilldegesetzes sei der steuer-
rechtliche Begriff des « Grundeigentums » nicht ohne
weiteres mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff iden-
tisch, in dem Sinne, dass Aktiengesellschaften nur steuer-
pflichtig wären für Liegenschaften, die ihnen notarialisch
zugefertigt seien. Finallzdirektion und Regierungsrat
hätten daher erklärt und das Bundesgericht habe sie
darill geschützt, dass die Vorschrift des § 137 litt. e des
Gemeindegesetzes auch auf solche Fälle Anwendung
finden könne, wo Grundeigentum nach den massgebenden
wirtschaftlichen Verhältnissen als einer Aktiengesellschaft
gehörig betrachtet werden müsse, obwohl es nicht auf
deren Namen im Notariatsprotokoll eingetragen sei. Ferner
sei die Steuerpflicht auf Grund der zitierten Vorschrift
ausgedehnt worden auf Unternehmungen, die zwar als
Genossenschaften konstituiert seien, ihrem \Vesen nach
aber ofIensichtlich Aktiengesellschaften gleichkämen.
Die Frage, wann ein derartiger Tatbestand vorliege, bei
dem mit den tatsiichlichen Verhältnissen nicht überein-
stimmende zivilrechtliche· Formen zur Umgehung des
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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§ 137 litt. e des Gemeindegesetzes geschaffen worden seien,
müsse in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Nach der
bisherigen Praxis sei dies jedenfalls dann anzunehmen,
wenn Aktiengesellschaft und Genossenschaft nachgewie-
senermassen wirtschaftlich zusammengehörten und Lie-
genschaften in Frage ständen, die ganz oder teilweise für
die eigenen Zwecke der Aktiengesellschaft dienten. Beides
treffe hier zu. Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit
von Aktiengesellschaft und Genossenschaft ergebe sich
einwandfrei aus den Feststellungen der Steuerkommission
Zürich, wonach das Genossenschaftskapital vom Globus
aufgebracht worden, dieser ausserdem Hauptgläubiger der
laufenden Passiven sei und die Verwaltung der Genossen-
schaft vollständig in den Händen der Aktiengesellschaft
liege, und die Benützung der fraglichen Lokalitäten durch
die Rekurrelltin sei nicht bestritten.
Die A.-G. Magazine zwn Globus focht diesen Entscheid
auf dem 'Vege des Rekurses an den Regierungsrat als ver-
fassungs- und gesetz·widrig an :
a) weil für den Umfang der Steuerpflicht gemäss § 143
Abs. 2 des Gemeindegesetzes der genehmigte Steuerver-
leger massgebend sei, in diesem, der schon im Frühjahr
1914 aufgelegt worden, aber die Rekurrentin mit einer
Steuer für in Grundbesitz bestehendes Vermögen,. wie sie
nun verlangt werde, nicht belegt worden und eitle nach-
trägliche Abänderung des Verlegers unzulässig sei;
b) weil die angefochtene Taxation zu einer Doppel-
besteuerung führe, indem daneben auch die Schweize-
rische Liegenschaftengenossenschaft in Form der allge-
meinen Vermögenssteuer für ihr ganzes Vermögen, also
auch für die streitigen Liegenschaften, besteuert werde;
c) weil die blosse wirtschaftliche Zugehörigkeit noch
keine Steuerpflicht begründe und überdies hier auch nicht
vorhanden sei, indem Aktiengesellschaft und Genossen-
schaft zwei nach ihrem Zweck und ihrem Vermögen
durchaus verschiedene, selbständige Rechtssubjekte dar-
stellten.
AS 41 [ -
1915
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Staatsrecht.
Durch Entscheid vom 30. September 1915 wies der
Regierungsrat den Rekurs ab, lud dabei aber immerhin die
Steuerkommission Zürich ein, auch die Schweizerische
Liegenschaftengenossenschaft für das Jahr 1914 noch neu
zu taxieren. Aus der Motivi~rung ist hervorzuheben: der
von der Rekurrentin geltend gemachte formelle Einwand,
der Steuerverleger von 1914 sei zur Zeit ihrer Taxation
schon genehmigt gewesen, sie hätte darin aber nicht als
steuerpflichtig auf Grund von § 137 litt. e des Gemeinde-
gesetzes figuriert und könne deshalb auch nicht mehr als
steuerpflichtig behandelt werden, sei unbegründet. Die
Taxationen für den Liegenschaftenbesitz von Aktiengesell-
schaften erfolgten durch die ordentlichen Taxationsorgane
und zwar gleichzeitig mit den allgemeinen Staatssteuer-
einschätzungen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei
diesen Taxationen auf den Zeitpunkt der sog. Genehmi-
gung des Verlegers nicht abgestellt werden könne. Im
übrigen habe § 143, Abs. 2 des Gemeindegesetzes nach
der ihm von der Praxis gegebenen Auslegung nur dIe
Bedeutung, dass niemand zur Gemeindesteuer herange-
zogen werden dürfe, der im Zeitpunkt der Genehmigung
des Steuerverlegers in der Gemeinde kein Steuerdomizil
mehr besitze: die BerücksichtIgung von nach diesem
Datum- eintretenden Verschiebungen in tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die zur Begründung einer
Gemeindesteuerpflicht führten, werde dadurch nicht aus-
geschlossen. Dementsprechend könnten und müssten
auch Neutaxationen oder Aenderungen bestehender Taxa-
tionen nach § 137 litt. e des Gemeindegesetzes, die im
ordentlichen Taxationsverfahren vorgenommen werden
im Gemeindesteuerverleger des laufenden Jahres noch
nachgetragen werden. In materieller Beziehung bes-
tehe keine Veranlassung, von der ständigen bisherigen
Praxis abzuweichen, wonach zur Liegenschaftensteuer
nach § 137 litt. e unter Umständen auch ein Nichteigen-
tümer herangezogen werden könne, sofern der wirtschaft-
Hehe Zusammenhang der Liegenschaft mit einem steuer-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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pflichtigell Gewerbebetrieb dieselbe als wirtschaftlich
diesem zugehörig erscheinen lasse. Es frage sich demnach
einzig, ob hier wirklich eine solche wirtschaftliche Zuge-
hörigkeit bestehe. Das sei aber auf Grund der Feststellun-
gen der Finanzdirektion, aus denen sich ergebe, dass das
Genossenschaftskapital vollständig oder doch fast voll-
ständig im Besitze der Aktiengesellschaft sei und dass
diese das Grundeigentum der Genossenschaft ganz oder
doch zu einem wesentlichen Teile für ihre eigenen Zwecke
b~nütze, zu bejahen. Der Nachweis der Unrichtigkeit
dIeser Feststellungen sei der Rekurrentin nicht gelungen
(w:a~ näher ausgeführt wird). Auch bedeute die gleich-
z~ItIge Besteuerung der A.-G. Globus für die streitigen
Liegenschaften und der Liegenschaftengellossenschaft für
ein Reinvermögen von 350,000 Fr. keineswegs eine unzu-
lässige Doppelbesteuerung, da die Steuerpflicht für den
yol.Ien \Yert des Grundeigentums und diejenige für das
Remvermögen reehtlich unabhängig nebeneinander be-
stünden. Aus der Vernehmlassung ekr Steuerkommission
an den Regierungsrat müsse indessen geschlossen werden.
dass die 350,000 FL SteuerkapitDI der Liegenschaften-
genossenschaft nicht ausschliesslich Reinvennögen der
~flichtige.ll darstellten, sondern eine Summe repräsen-
tierten, dIe auch wegen der Bestimmung des § 137 litt. e
vereinbart worden sei. Es erscheine daher aerechtfertiot
.
.
b
':0 '
auch dIe LIegenschaftengenossenschaft für das Jahr 1914
unter Berücksichtigung der Steuerpflicht des Globus für
die fraglichen Liegenschaften noch neu einzuschätzen.
. B. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrat::< hat
dIe A.-G. Magazine zum Globus die staatsrechtliche Be-
~chwerde an das Bundesgericht ergrUIen mit dem Antrage,
Ihn aufzuheben und die von der zürcherischen Finanz-
direktion am 20. Mai 1915 verfügte Besteuerung der
Rekurren1in für die Liegenschaften Hohlstrasse 176 und
Löwenstrasse 37,39 und 41 nach § 137 litt. c des Gemeinde-
gesetzes als unzulässig zu erklären. Als Rekursgrund wird
Verletzung von Art. 4BV geltend gemacht und ausgeführt:
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Staatsrecht.
a) Es sei willkürlich und verstosse gegen den klaren
Wortlaut des § 143 Abs. 2 des Gemeindegesetzes «< Der
Tag, an welchem der Steuerverleger genehmigt wird, ist
massgebend für die Steuerpflicht des Einzelnen If), dass
nach Genehmigung des Steuerverlegers für 1914 der Re-
kurrentin in Januar 1915 für das Jahr 1914 eine neue
Steuer auferlegt werden wolle. Die genannte Vorschrift
gehe von dem Grundsatz der Einheit der Steuerverlegung
aus: der Steuerverleger erledige die Frage der Steuer-
pflicht für das betreffende J abr endgiltig, es gehe daher
nicht an, die Veranlagung hinterher durch Heranziehung
neuer Vermögensobjekte, die in der durch den genehmigten
Verleger festgestellten Einschätzung nicht enthalten seien,
zu erweitern.
b) Durch das fragliche Verfahren 'werde überdies auch
~ 145 des Gemeindegesetzes verletzt, wonach die Erhe-
bung der Gemeindesteuern auf Grund des Staatssteuer-
registers des unmittelbar vorangegangenen Jahres zu
erfolgen habe. Da das Staatssteuerregister für 1913 eine
Besteuerung der Rekurrelltill für in Grundbesitz beste-
hendes Vermögen nicht enthalten habe, dürfe ihr dafür
auch per 1914 keine Gemeindesteuer auferlegt werden.
I') Auch materiell sei die angefochtene Besteuerung
unzulässig, weil zur Liegenschaftensteuer nur der wirk-
liche zi\'ilrechtliche Eigentümer herangezogen werden
könne und die Voraussetzungen, unter denen die Praxis
eine Ausnahme hievon zugel51ssen habe, hier nicht erfüllt
<;eien. Die Annahme des Regierungsrats, dass die Liegen-
<;chaftengenossenschaft ihre Existenz nur der Absicht ver-
danke, den § 137 litt. e des Gemeindegesetzes zu umgehen,
!'ei schon deshalb unhaltbar, weil die Gründung der Ge-
nossenschaft zeitlich vor derjenigen der Aktiengesellschaft
liege. Im übrigen käme darauf nichts an, da eine Pflicht
zur Erwerbung von Grundeigentum nicht bestehe. Das-
selbe gelte in Bezug auf die weitere Behauptung, dass die
Rekurrentin aUe Genossenschaftsanteile der Liegen-
schaftengenossenschaft besitze: sie stehe im Widerspruch
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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mit dem Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und
dem Handelsregistereintrag über die letzte Vorstands-
bestellung (welche in beglaubigten Auszügen vorgelegt
werden). Die dahingehende Bemerkung in dem Zirkular
der Revisionsgesellschaft sei ungenau und es gehe nicht
an, wie dies der Regierungsrat tue, darauf als auf eine
« sachkundige If Aeusserung abzustellen. Gegenüber der
weiteren Angabe des erwähnten Zirkulars" dass sämtliche
Immobilien der Genossenschaft den Geschäftszwecken des
Globus dienten, genüge es auf die unbestrittene Tatsache
zu verweisen, dass der Globus gerade in dem wertvollsten
Gebäude der Genossenschaft, dem Hause Bahnhofplatz 1,
bis Anfang~ 1915 keinen einzigen Raum benützt habe.
Globus und Liegenschaftengenossenschaft seien rechtlich
und wirtschaftlich durchaus selbständige Unternehmun-
gen; sie besässen selbständige Statuten, selbständiges Ver-
mögen, selbständige Organisation und Verwaltung. So
wenig daher die Gläubiger des Globus im Falle der Insol-
venz desselben auf die der Liegenschaftengenossenschaft
gehörenden Liegenschaften greifen könnten, so wenig
könnten sich Staat oder Gemeinde für Steueransprüche
auf das in den fraglichen Liegenschaften liegende Ver-
mögen an die A.-G. Globus halten. Die Belastung des
Globus mit einer Steuer für Vermögen, welches die Lie-
genschaftengenossenschaft,in Liegenschaften besitze, er-
scheine demnach als offensichtlicher Willkürakt, was sich
auch daraus ergebe, dass man mit der Argumentation der
Vorinstanz dazu komme, ein geteiltes Eigentum anzu-
nehmen, d. h. die Liegenschaften zum Teil der Rekur-
ren tin und zum Teil der Genossenschaft zuzuscheiden,
und dass diese Ausscheidung ständigem Wechsel unter-
worfen wäre, je nach dem Umfang der Mietverhältnisse
zwischen dem Globus und der Genossenschaft. Dass man
sich hiebei nicht mehr auf gesetzlichem Boden, sondern
auf dem reiner Willkür bewegen würde, bedürfe keiner
Ausführungen. Auch werde darauf beharrt, dass das ange-
fochtene Vorgehen der Steuerbehörden eine Doppelbe-
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Staatsrecht.
steuerung zur Folge habe. Und zwar trete eine solche nicht
nur ein durch die gleichzeitige Besteuerung der Liegen-
schaftengenossenschaft für ihr Vermögen, sondern auch
in Bezug auf die Besteuerung des Globus selbst. Denn
wenn der angefochtene Entscheid aufrecht bliebe, wäre
der Globus gezwungen, neben dem Vermögen, das durch die
in seinem Besitz befindlichen Anteilscheine der Genossen-
schaft und die Forderungen an diese dargestellt werde,
auch noch das Vermögen der Genossenschaft selbst zu
versteuern. Er würde einerseits für den vollen \Vert der
Liegenschaften ohne Abzug der Schulden mit der Lie-
genschaftensteuer belastet und ihm andererseits überdies
noch der Betrag der grundversicherten Schulden bei der
allgemeinen Vermögensteuer als Vermögen angerechnet.
\Venn nun auch, da es sich nicht um einen interkantonalen
Konflikt handle, die Berufung auf Art. 46 BV ausgeschlos-
sen sei, so müsse doch die Absurdität dieser Konsequenz
einen Grund mehr dafür bilden, den angefochtenen Ent-
scheid als willkürlich und gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit verstossend erscheinen zu lassel}'
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die
Steuerkommission der Stadt Zütich haben auf Abweisung
des Rekurses angetragen. In d~r Vernehmlassung jenes
'wird gegenüber dem ersten auf § 143, Abs. 2 des Gemein-
degesetzes gestützten Beschwerdegrunde bemerkt: .
Auf die Gegenbemerkungen zu den übrigen Beschwer-
depunkten vvird, soweit nötig, in den nachstehenden Er-
wägungen Bezug genommen werden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. und 2. -
(Zurückweisung der auf die §§ 143 Abs. 2
und 145 des Gemeindegesetzes gestützten heiden ersten
Beschwerdegründe.)
3. -
Die Frage, ob die Praxis-der zürcherischen Steuer-
behörden, wonach mit der Liegenschaftensteuer nach
Gleichheit vor dem Gesetz. N.o 52.
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§ t371itt. e des Gemeindegesetzes unter Umständen auch
ein anderes Subjekt als der notarielle Eigentümer belegt
werden kann, sofern seine Stellung zur Liegenschaft
wir t sc ha f tl ich derjenigen
eines
Eigentümers
gleichkommt, mit Art. 4 BV vereinbar sei, ist vom Bun·
desgericht schon im Falle des Luzerner Brauhauses A.-G.
gegen den Regierungsrat von Zürich (Urteil vom 3. Juli
1902) beurteilt und b e j a h t worden. Es hat damals
ausgeführt: Das \Vesen der Vermögenssteuer zwinge
keineswegs zu dem Schlusse, dass diese nur von dem Ei-
gentümer der Objekte, auf welche die Steuer gelegt wird,
erhoben werden könne. Die Vermögenssteuer, besonders
in der Form der Grundsteuer, könne sehr wohl auch als
Real- oder Objektssteuer gedacht und ausgebildet werden
und in diesem Falle könne, was das steuerpflichtige Sub-
jekt betreffe, nur gesagt werden, dass dies regelmässig der
Eigentümer sei. Auch die Fassung des positiven zürcheri-
schen Steuerrechts schliesse die vom Regierungsrat ver-
tretene Auslegung nicht aus. Nach allgemeinem Sprach-
oebrauch und selbst in der Rechtssprache werde der Aus-
~ruck « Grundeigentum }) nicht selten in rein objektivem
Sinne, zur Bezeichnung einer bestimmten Klasse von Ver-
mögensgegenständell gebraucht und es werde damit nicht
immer und nicht- notwendigerweise die subjektive Be-
ziehung dieser Gegenstände zu bestimmten Personen, im
Sinne der rechtlichen Herrschaft, des Eigentums ver-
bunden. Im objektiven Sinn verstanden könne das Grund-
eigentum in verschiedenen rechtlichen Beziehungen zu
den Personen als Trägern von Rechten stehen und es
komme dann für die Frage, welche diesel Beziehungen
in einem bestimmten Verhältnis die rechtlich relevante
sei, auf die Natur' des Verhältnisses und die Art an,
wie im einzelnen Falle die Beziehung sprachlich her-
gestellt sei. Nachdem § 137 litt. e des Gemeindegesetzes
sich hiezu lediglich des Possessivums « ihr » bed~ene,. das
nicht notwendig auf eine rechtliche Herrschaft lIll Slll~e
des zivilrechtlichen Eigentums hinweise, könne daher III
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Staatsrecht.
der Ansicht des Regierungsrats, dass mit dem Ausdruck
({ Grundeigentum» lediglich das Objekt des Steueran-
spruchs und nicht das steuerpflichtige Subjekt bezeichnet
werde, und dass zur Bestimmung des letzteren nicht auf
den formellen Grundbucheintrag, sondern darauf abzu-
stellen sei, wer sich wirtschaftlich im Genuss der Sache
befinde, keine bundesrechtlich anfechtbare Rechtsver-
weigerung erblickt werden. Im nämlichen Sinne hat sich
das Bundesgericht seither auch noch in zwei weiteren
Urteilen in Sachen Aktienbrauerei Zürich (AS 30· I S.
243 Erw.2) und in Sachen Aktienbrauerei Kardinal vom
5. Oktober 1910 ausgesprochen. Da irgendwelche neue
Ge~ichtspunkte, welche geeignet wären, diese Argumen-
tation zu entkräften, im Rekurse nicht angeführt werden,
besteht kein Grund, heute anders zu entscheiden.
Ob im einzelnen Falle ein anderer als die im Grundbuch
e~.ngetrag.ene Perso~ wir.tschaftlich die Stellung des Eigen-
turners emnehme, 1st eme Tatfrage, die zu beantworten
ausschliesslich den kantonalen Instanzen zukommt. Das
Bundesgericht hat sich daher an deren Entscheid darüber
zu halten, so.fern nicht die tatsächlichen Verhältnisse
dabei in offensichtlich falscher und unhaltbarer Weise
g~würd~gt worden sind. Letzteres behauptet nun aUer-
~mgs .dIe Rekurrentin. Die einZigen Beweismittel, auf die
sIch sIch gegenüber den tatsächlichen Feststellungen der
k~ntonalen Instanzen beruft -
der Auszug aus dem Mit-
glIederverzeichnis der Liegenschaftengenossenschaft und
der Handelsregistereintrag über die letzte Vorstandsbe-
stellung bei jener -
sind indessen nicht geeignet, diese
Rüge zu stützen. Vergleicht man nämlich die erwähnten
Aktenstücke mit dem von der Steuerkommission Zürich
im kantonalen Verfahren eingelegteil Geschäftsberichte
des Globus für 1914, so ergibt sich, dass von den sieben
im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Genossenschaftern
drei - Dr Weber, Dr Iten in Zug und Emil BrauchIin sen.
in Zürich -
zugleich Vorstandsmitglieder der Genossen-
schaft und Verwa1tungsratsmitglieder der Gesellschaft
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.
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Globus sind, während zwei weitere - WernerIten in Zug
und Emil Brauchlin jun. in Zürich -
ihrem Namen nach
offenbar in verwandtschaftlichen Beziehungen zu den vor-
genannten drei Personen stehen. Die im angefochtenen
Entscheid ausgesprochene Vermutung, dass es sich .bei
den genannten Genossenschaftern. welehe-zusammen mit
dem Globus die Liegenschaftengenossenschaft bilden.
bJoss um eine formale Mitgliedschaft handle und dass
wirklicher Inhaber auch ihrer Anteilscheine der Globus
sei, erscheint daher schon danach und ohne dass auf das
Zirkular der Schweizerischen Revisionsgesellschaft abge-
stellt zu werden brauchte, als wohlbegrundet. Im übrigen
wäre es, wie der Regierungsrat zutreffend hervorhebt,
auch unerheblich, wenn sich wirklich ein kleiner Teil der
Anteilscheine in Dritthänden befände, da die Hauptfrage
die ist, ob der Globus infoJge seiner Beteiligung an der Ge-
nossenschaft und der Art der Zusammensetzung der Ver-
waltung der letzteren tat säe h I ich die Verfügung
über sie und ihre Mittel habe, was nach den Akten ausser
allem Zweifel steht. Wenn die zürcherischen Behörden
aus dieser engen ökonomischen Beziehung zwischen Ak-
tiengesellschaft und Genossenschaft -
in Verbindung mit
der feststehenden Tatsache, dass die erstere während des
Jahres 1914 die Liegenschaft Hohlstrasse 176 ganz und
die Liegenschaften Löwenstrasse 37,39 und 41 zum grossen
Teile für ihre Zwecke benützte, -
geschlossen haben,
dass als wirklicher, wirtschaftlicher Eigentümer und
damit als liegenschaftensteuerpflichtiges Subjekt in Bezug
auf die genannten Objekte nicht die Liegenschaften-
genossenschaft, sondern die Aktiengesellschaft Globus
anzusehen sei, so kann dieser Schluss in keiner Weise
als willkürlich bezeichnet werden. So wie die Dinge hin-
sichtlich des Besitzes der Anteilscheine der Genossenschaft
und deren Geschäftsführung nach den bundesrechtlich
unanfechtbaren Feststellungen der Vorinstanzen liegen,
erscheint die Liegenschaftengenossenschaft nicht als ein
Gebilde von selbständigem Bestand, sondern ist in Tat
372
Staatsrecht.
und Wahrheit lediglich die Form, unter der der Globus
bestimmte Vermögensbestandteile besitzt und verwaltet.
Man steht dabei nicht einmal wie in den früheren
Fällen einem Strohmann mit eigener rechtlicher Exi-
tenz, sondern einer, willkürlich gewählten Gesellschafts-
form gegenüber, die formell Trägerin der Rechte ist, über
~ie tatsächlich eine andere Gesellschaft verfügt. Es liesse
sIch daher ohne Willkür die Ansicht vertreten, dass diese
Beziehung allein schon genüge. um die Rekurrentin für
den g a n zen im Grundbuch auf den Namen der Lie-
genschaftengenossenschaft eingetragenen Grundbesitz als
liegenschaftensteuerpflichtig nach § 137 litt. e des Ge-
meindegesetzes zu erklären. Daraus, dass die kantonalen
Behörden nicht soweit gegangen sind, sondern die Steuer-
p~licht noch von dem weiteren Requisit der Benützung der
LIegenschaften der Genossenschaft für die eigenen Zwecke
der Aktiengesellschaft abhängig gemacht und dem-
gemäss die Heranziehung der Rekurrentin zur Liegen-
schaftensteuer auf einen T eil der Liegenschaften der
Genossenschaft beschränkt haben, kann die Rekurrentin
keinen Beschwerdegrund ableiten. Wollte man das er-
wähnte Kriterium als anfechtbar betrachten so könnte
dies nur nach der Richtung der Fall sein, ais es für die
Rekurrentin zu günstig ist. Die Zulässigkeit der Steuer-
auflage als solcher wird dadurch nicht beruhrt, da, um
sie mit Art. 4 BV vereinbar .erscheinen zu lassen, schon
die übrigen vorstehend erwähnten Momente ausreichen.
Die Angriffe, welche die Rekursschrift gegen die Annahme
eines zwischen Genossenschaft und Aktiengesellschaft
geteilten Eigentums richtet, erweisen sich daher von
vorneherein als unbehelflich.
. ~em Vorwurf des Entstehens einer Doppelbesteuerung
Ist m der Hauptsache schon durch die von der Regierung
angeordnete Revision der Einschätzung der Liegenschaf-
tengenossenschaft der Boden entzogen worden. Im ferneren
mu.ss, wie. bereits bemerkt, auch eine Revision der allge-
memen El~schätzung der Rekurrentin selbst vorbehalten
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.
373
bleiben, wenn und soweit ihre Heranziehung zur Liegen-
schaftensteuer bezw. die Behandl ung als E i gen t ü m e r
von Liegenschaften, in Bezug auf die sie zugleich GI' u n d-
p fan d gl ä u b i ger i n ist, einen Eiufluss auf die
allgemenie Steuer auszuüben vermag.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
53. Urteil vom l8, November 1915
i. S. Landolt-Frei gegen Einwohnergemeinde Aarau
(Stä.dtisches Elektrizitä.tswerk'!,
Art. 31 BV. Ausführung der Hausinstallationen im
Bereiche der Stromabgabe eines Gemeinde-Elektri-
zitätswerkes; Statthaftigkeit einer in sachlicher
Weise beschränkten Zulassung der Konkurrenz privater
Installationsgeschäfte, sofern die Beschränkung im Interesse
des Werkes selbst erfolgt.
A. -
Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-
treibt ein Elektrizitätswerk, für dessen Abgabe der elek-
trischen 'Energie der Gemeinderat am 27. Dezember 1907
ein « Regulativ~) erlassen hat. Nach § 8 dieses Regulativs
sind die Kosten für die « Hausinstallationen, von den Iso-
latoren bei der Einführung der Energie ins Gebäude weg
bis zu den Verbrauchskörpern, mit Einschluss diesen.
von dem Abonnenten zu bestreiten. Und anschliessend
-
in Abs. 2 -
ist bestimmt: • Die Installationen und
• die Lieferung der Gebrauchskörper dürfen nur durch
}) das Werk besorgt werden oder durch Installateur(:,