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41_I_360

BGE 41 I 360

Bundesgericht (BGE) · 1915-12-16 · Deutsch CH
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360

Staatsrecht.

52. Urteil vom 16. Dezember 1915

i. S. Hagazine zum Globus A.-G. gegen Zürioh.

Begriff des Grundeigentums i. S. von § 137 litt. e des zür-

cherischen Gemeindegesetzes. Die Praxis der zürcherischen

Behörden, wonach die hier vorgesehene Liegenschaftensteuer

unter Umständen auch einem anderen als dem im Grund-

buch als Eigentümer eingetragenen Subjekt auferlegt wer-

den kann, sofern seine Stellung zur Liegenschaft wir t-

schaftlich derjenigen ein.es Eigentümers gleichkommt,

verstösst nicht gegen Art. 4 BV. Anwendung des Grundsatzes

im einzelnen Fall. Willkür?

/1. -

Die Magazine zum Globus in Zürich, eine Aktien-

gesellschaft mit einem Kapital von 5,000,000 Fr., die

laut Handelsregistereintrag den « Verkauf von Handels-

artikeln aller Art, die Erstellung gewerblicher Fabrikate,

sowie den Betrieb von anderen Unternehmungen und die

Beteiligung an solchen i} zum Zwecke hat und neben ihrem

Hauptsitze Zürich in verschiedenen anderen Städten

Zweigniederlassungen unterhält, ist VOll der Steuerkom-

mission der Stadt Zürich laut Anzeige vom 28. Dezember

1914 für Grundbesitz in Zürich mit 500,000 Fr. einge-

schätzt worden. Die Taxation stützt sich auf § 137 litt. e

des zürcherischen Gemeindegesetzes, wonach Aktien-

gesellschaften (neben der allgemeinen Rein-Vermögens-

steuer) ihr in der Gemeinde gelegenes Grundeigentum

zum vollen \Verte zu versteuern haben. Das Grund-

eigentum, auf welches sie sich bezieht, sind die Liegen-

schaften Hohlstrasse 176 und Löwenstrasse 37, 39 und

41 in Zürich. Als Eigentümer derselben ist im Grund-

buch die « Schweizerische Liegenschaftengenossenschaft »

in Zürich eingetragen. Letztere ist ihrerseits aus der

im Jahr 1900 gegründeten Genossenschaft « \Varenhaus

Globus;) hervorgegangen, welche die erwähnten heute

des Liegenschaftengenossellschaft zugefertigell Liegen-

schaften erworben und das jetzt von der A.-G. Globus

geführte Warengeschäft betrieben hatte. Im Jahr 1907

Cleichhett vor dem Gesetz. N° 52.

361

wurde der Name der Genossenschaft in den jetzigen

umgeändert und der Genossenschaftszweck au! die

« Erwerbung, Verwaltung und Veräusserung v?n Llege~­

schaften »beschränkt. Das Warengeschäft gmg an dIe

neugegründete A.-G. Magazine zum Globus über. Während

des Jahres 1914 war die Liegenschaft Hohlstrasse 176

ganz an die A.-G. Globus zu einem Zins von 2Q,000 Fr.

vermietet : in den Liegenschaften Löwenstrasse 37,

39 und 41 verfügte die A.-G. laut Mietvertrag über

Räumlichkeiten, für die sie mehr als zwei Drittel sämt-

licher Mietzinseinnahmen aus den fraglichen Gebäulich-

keiten (33,000 Fr. von 48,200 Fr.) entrichtete= Die A.-G.

benutzt in Zürich ausserdem und zwar für Ihr Haupt-

geschäft (Warenhaus) eine der Genossenschaft « l!.nion »

gehörende Liegenschaft « Papierwerd », Bahnhofbrucke 1.

Andererseits besitzt die Liegenschaftengenossenschaft

ausser den genannten Liegenschaften noch ein Wohnhaus,

Bahnhofplatz 1 in Zürich, das in keiner Weise für Zwecke

des Globus in Anspruch genommen ist.

Gestützt auf diesen Sachverhalt erhob die A.-G. Maga-

zine zum Globus gegen die ihr durch die Taxationsanze~ge

vom 28. Dezember 1914 mitgeteilte Einschätzung Em-

sprache bei der zürcherischen Finan~direktion. ~it der

Begründung, dass sie keinerlei GrundeIgentum beSItze. ~n

ihrer Vemehmlassung auf die Einsprache führte dIe

Steuerkommission der Stadt Zürich aus: Die Schweize-

rische Liegenschaftengenossenschaft sei finanziell g~?~ im

Besitz des Globus. Von dieser Gesellschaft und der notigen

Anzahl von Genossenschaftern, die zugleich Grossaktionäre

des Globus seien, stamme das Genossenschaftska~ital. Die

in der Bilanz der Genossenschaft unter dem TItel Kre-

ditoren gebuchte Schuld von 139,390 Fr. 50 ets. sei eine

Kontokorrentschuld an den Globus. Ebenso besitze dieser

den grössten Teil der II. Hypotheken des Liegenschaften-

schuldenkontos. Als Hauptaktivum der Bilanz der Ge-

nossenschaft erschienen die in verschiedenen Städten gele-

genen Geschäftsgebäude des Globus. In den Liegenschaf-

362

Staatsrecht.

ten Löwenstrasse 37, 39, 41 in Zürich unterhalte der

Globus ausgedehnte Verkaufsräume und Magazine; die

Liegenschaft Hohlstrasse 176 werde von ihm als Zentral-

magazin benützt. Nach einem Zirkular an die Waren-

gläubiger des Globus, welches die Schweizerische Revi-

sionsgesellschaft in Zürich im November 1914 versandt

habe, stünden sogar alle nachgehenden Hypotheken der

Liegenschaftengenossenschaft dem Globus zu und dienten

ihm alle ihre Liegenschaften. Endlich befinde sich die

Verwaltung der Genossenschaft vollständig in den Händen

der Aktiengesellschaft, Sitz und Bureaux jener seien in

den Räumen des Globus in Zürich; die Geschäftsführung

werde von Personen besorgt, die gleichzeitig dem Ver-

waltungskörper des Globus angehörten.

Im Anschluss an diese Ausführungen verwarf die

Finanzdirektion am 20. Mai 1915 die Eillsprache der A.-G.

Magazine zum Globus mit nachstehender Begründung:

nach dem ·Wortlaut des Gemeilldegesetzes sei der steuer-

rechtliche Begriff des « Grundeigentums » nicht ohne

weiteres mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff iden-

tisch, in dem Sinne, dass Aktiengesellschaften nur steuer-

pflichtig wären für Liegenschaften, die ihnen notarialisch

zugefertigt seien. Finallzdirektion und Regierungsrat

hätten daher erklärt und das Bundesgericht habe sie

darill geschützt, dass die Vorschrift des § 137 litt. e des

Gemeindegesetzes auch auf solche Fälle Anwendung

finden könne, wo Grundeigentum nach den massgebenden

wirtschaftlichen Verhältnissen als einer Aktiengesellschaft

gehörig betrachtet werden müsse, obwohl es nicht auf

deren Namen im Notariatsprotokoll eingetragen sei. Ferner

sei die Steuerpflicht auf Grund der zitierten Vorschrift

ausgedehnt worden auf Unternehmungen, die zwar als

Genossenschaften konstituiert seien, ihrem \Vesen nach

aber ofIensichtlich Aktiengesellschaften gleichkämen.

Die Frage, wann ein derartiger Tatbestand vorliege, bei

dem mit den tatsiichlichen Verhältnissen nicht überein-

stimmende zivilrechtliche· Formen zur Umgehung des

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

363

§ 137 litt. e des Gemeindegesetzes geschaffen worden seien,

müsse in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Nach der

bisherigen Praxis sei dies jedenfalls dann anzunehmen,

wenn Aktiengesellschaft und Genossenschaft nachgewie-

senermassen wirtschaftlich zusammengehörten und Lie-

genschaften in Frage ständen, die ganz oder teilweise für

die eigenen Zwecke der Aktiengesellschaft dienten. Beides

treffe hier zu. Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit

von Aktiengesellschaft und Genossenschaft ergebe sich

einwandfrei aus den Feststellungen der Steuerkommission

Zürich, wonach das Genossenschaftskapital vom Globus

aufgebracht worden, dieser ausserdem Hauptgläubiger der

laufenden Passiven sei und die Verwaltung der Genossen-

schaft vollständig in den Händen der Aktiengesellschaft

liege, und die Benützung der fraglichen Lokalitäten durch

die Rekurrelltin sei nicht bestritten.

Die A.-G. Magazine zwn Globus focht diesen Entscheid

auf dem 'Vege des Rekurses an den Regierungsrat als ver-

fassungs- und gesetz·widrig an :

a) weil für den Umfang der Steuerpflicht gemäss § 143

Abs. 2 des Gemeindegesetzes der genehmigte Steuerver-

leger massgebend sei, in diesem, der schon im Frühjahr

1914 aufgelegt worden, aber die Rekurrentin mit einer

Steuer für in Grundbesitz bestehendes Vermögen,. wie sie

nun verlangt werde, nicht belegt worden und eitle nach-

trägliche Abänderung des Verlegers unzulässig sei;

b) weil die angefochtene Taxation zu einer Doppel-

besteuerung führe, indem daneben auch die Schweize-

rische Liegenschaftengenossenschaft in Form der allge-

meinen Vermögenssteuer für ihr ganzes Vermögen, also

auch für die streitigen Liegenschaften, besteuert werde;

c) weil die blosse wirtschaftliche Zugehörigkeit noch

keine Steuerpflicht begründe und überdies hier auch nicht

vorhanden sei, indem Aktiengesellschaft und Genossen-

schaft zwei nach ihrem Zweck und ihrem Vermögen

durchaus verschiedene, selbständige Rechtssubjekte dar-

stellten.

AS 41 [ -

1915

25

364

Staatsrecht.

Durch Entscheid vom 30. September 1915 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab, lud dabei aber immerhin die

Steuerkommission Zürich ein, auch die Schweizerische

Liegenschaftengenossenschaft für das Jahr 1914 noch neu

zu taxieren. Aus der Motivi~rung ist hervorzuheben: der

von der Rekurrentin geltend gemachte formelle Einwand,

der Steuerverleger von 1914 sei zur Zeit ihrer Taxation

schon genehmigt gewesen, sie hätte darin aber nicht als

steuerpflichtig auf Grund von § 137 litt. e des Gemeinde-

gesetzes figuriert und könne deshalb auch nicht mehr als

steuerpflichtig behandelt werden, sei unbegründet. Die

Taxationen für den Liegenschaftenbesitz von Aktiengesell-

schaften erfolgten durch die ordentlichen Taxationsorgane

und zwar gleichzeitig mit den allgemeinen Staatssteuer-

einschätzungen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei

diesen Taxationen auf den Zeitpunkt der sog. Genehmi-

gung des Verlegers nicht abgestellt werden könne. Im

übrigen habe § 143, Abs. 2 des Gemeindegesetzes nach

der ihm von der Praxis gegebenen Auslegung nur dIe

Bedeutung, dass niemand zur Gemeindesteuer herange-

zogen werden dürfe, der im Zeitpunkt der Genehmigung

des Steuerverlegers in der Gemeinde kein Steuerdomizil

mehr besitze: die BerücksichtIgung von nach diesem

Datum- eintretenden Verschiebungen in tatsächlichen

oder rechtlichen Verhältnissen, die zur Begründung einer

Gemeindesteuerpflicht führten, werde dadurch nicht aus-

geschlossen. Dementsprechend könnten und müssten

auch Neutaxationen oder Aenderungen bestehender Taxa-

tionen nach § 137 litt. e des Gemeindegesetzes, die im

ordentlichen Taxationsverfahren vorgenommen werden

im Gemeindesteuerverleger des laufenden Jahres noch

nachgetragen werden. In materieller Beziehung bes-

tehe keine Veranlassung, von der ständigen bisherigen

Praxis abzuweichen, wonach zur Liegenschaftensteuer

nach § 137 litt. e unter Umständen auch ein Nichteigen-

tümer herangezogen werden könne, sofern der wirtschaft-

Hehe Zusammenhang der Liegenschaft mit einem steuer-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

365

pflichtigell Gewerbebetrieb dieselbe als wirtschaftlich

diesem zugehörig erscheinen lasse. Es frage sich demnach

einzig, ob hier wirklich eine solche wirtschaftliche Zuge-

hörigkeit bestehe. Das sei aber auf Grund der Feststellun-

gen der Finanzdirektion, aus denen sich ergebe, dass das

Genossenschaftskapital vollständig oder doch fast voll-

ständig im Besitze der Aktiengesellschaft sei und dass

diese das Grundeigentum der Genossenschaft ganz oder

doch zu einem wesentlichen Teile für ihre eigenen Zwecke

b~nütze, zu bejahen. Der Nachweis der Unrichtigkeit

dIeser Feststellungen sei der Rekurrentin nicht gelungen

(w:a~ näher ausgeführt wird). Auch bedeute die gleich-

z~ItIge Besteuerung der A.-G. Globus für die streitigen

Liegenschaften und der Liegenschaftengellossenschaft für

ein Reinvermögen von 350,000 Fr. keineswegs eine unzu-

lässige Doppelbesteuerung, da die Steuerpflicht für den

yol.Ien \Yert des Grundeigentums und diejenige für das

Remvermögen reehtlich unabhängig nebeneinander be-

stünden. Aus der Vernehmlassung ekr Steuerkommission

an den Regierungsrat müsse indessen geschlossen werden.

dass die 350,000 FL SteuerkapitDI der Liegenschaften-

genossenschaft nicht ausschliesslich Reinvennögen der

~flichtige.ll darstellten, sondern eine Summe repräsen-

tierten, dIe auch wegen der Bestimmung des § 137 litt. e

vereinbart worden sei. Es erscheine daher aerechtfertiot

.

.

b

':0 '

auch dIe LIegenschaftengenossenschaft für das Jahr 1914

unter Berücksichtigung der Steuerpflicht des Globus für

die fraglichen Liegenschaften noch neu einzuschätzen.

. B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrat::< hat

dIe A.-G. Magazine zum Globus die staatsrechtliche Be-

~chwerde an das Bundesgericht ergrUIen mit dem Antrage,

Ihn aufzuheben und die von der zürcherischen Finanz-

direktion am 20. Mai 1915 verfügte Besteuerung der

Rekurren1in für die Liegenschaften Hohlstrasse 176 und

Löwenstrasse 37,39 und 41 nach § 137 litt. c des Gemeinde-

gesetzes als unzulässig zu erklären. Als Rekursgrund wird

Verletzung von Art. 4BV geltend gemacht und ausgeführt:

366

Staatsrecht.

a) Es sei willkürlich und verstosse gegen den klaren

Wortlaut des § 143 Abs. 2 des Gemeindegesetzes «< Der

Tag, an welchem der Steuerverleger genehmigt wird, ist

massgebend für die Steuerpflicht des Einzelnen If), dass

nach Genehmigung des Steuerverlegers für 1914 der Re-

kurrentin in Januar 1915 für das Jahr 1914 eine neue

Steuer auferlegt werden wolle. Die genannte Vorschrift

gehe von dem Grundsatz der Einheit der Steuerverlegung

aus: der Steuerverleger erledige die Frage der Steuer-

pflicht für das betreffende J abr endgiltig, es gehe daher

nicht an, die Veranlagung hinterher durch Heranziehung

neuer Vermögensobjekte, die in der durch den genehmigten

Verleger festgestellten Einschätzung nicht enthalten seien,

zu erweitern.

b) Durch das fragliche Verfahren 'werde überdies auch

~ 145 des Gemeindegesetzes verletzt, wonach die Erhe-

bung der Gemeindesteuern auf Grund des Staatssteuer-

registers des unmittelbar vorangegangenen Jahres zu

erfolgen habe. Da das Staatssteuerregister für 1913 eine

Besteuerung der Rekurrelltill für in Grundbesitz beste-

hendes Vermögen nicht enthalten habe, dürfe ihr dafür

auch per 1914 keine Gemeindesteuer auferlegt werden.

I') Auch materiell sei die angefochtene Besteuerung

unzulässig, weil zur Liegenschaftensteuer nur der wirk-

liche zi\'ilrechtliche Eigentümer herangezogen werden

könne und die Voraussetzungen, unter denen die Praxis

eine Ausnahme hievon zugel51ssen habe, hier nicht erfüllt

<;eien. Die Annahme des Regierungsrats, dass die Liegen-

<;chaftengenossenschaft ihre Existenz nur der Absicht ver-

danke, den § 137 litt. e des Gemeindegesetzes zu umgehen,

!'ei schon deshalb unhaltbar, weil die Gründung der Ge-

nossenschaft zeitlich vor derjenigen der Aktiengesellschaft

liege. Im übrigen käme darauf nichts an, da eine Pflicht

zur Erwerbung von Grundeigentum nicht bestehe. Das-

selbe gelte in Bezug auf die weitere Behauptung, dass die

Rekurrentin aUe Genossenschaftsanteile der Liegen-

schaftengenossenschaft besitze: sie stehe im Widerspruch

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

367

mit dem Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und

dem Handelsregistereintrag über die letzte Vorstands-

bestellung (welche in beglaubigten Auszügen vorgelegt

werden). Die dahingehende Bemerkung in dem Zirkular

der Revisionsgesellschaft sei ungenau und es gehe nicht

an, wie dies der Regierungsrat tue, darauf als auf eine

« sachkundige If Aeusserung abzustellen. Gegenüber der

weiteren Angabe des erwähnten Zirkulars" dass sämtliche

Immobilien der Genossenschaft den Geschäftszwecken des

Globus dienten, genüge es auf die unbestrittene Tatsache

zu verweisen, dass der Globus gerade in dem wertvollsten

Gebäude der Genossenschaft, dem Hause Bahnhofplatz 1,

bis Anfang~ 1915 keinen einzigen Raum benützt habe.

Globus und Liegenschaftengenossenschaft seien rechtlich

und wirtschaftlich durchaus selbständige Unternehmun-

gen; sie besässen selbständige Statuten, selbständiges Ver-

mögen, selbständige Organisation und Verwaltung. So

wenig daher die Gläubiger des Globus im Falle der Insol-

venz desselben auf die der Liegenschaftengenossenschaft

gehörenden Liegenschaften greifen könnten, so wenig

könnten sich Staat oder Gemeinde für Steueransprüche

auf das in den fraglichen Liegenschaften liegende Ver-

mögen an die A.-G. Globus halten. Die Belastung des

Globus mit einer Steuer für Vermögen, welches die Lie-

genschaftengenossenschaft,in Liegenschaften besitze, er-

scheine demnach als offensichtlicher Willkürakt, was sich

auch daraus ergebe, dass man mit der Argumentation der

Vorinstanz dazu komme, ein geteiltes Eigentum anzu-

nehmen, d. h. die Liegenschaften zum Teil der Rekur-

ren tin und zum Teil der Genossenschaft zuzuscheiden,

und dass diese Ausscheidung ständigem Wechsel unter-

worfen wäre, je nach dem Umfang der Mietverhältnisse

zwischen dem Globus und der Genossenschaft. Dass man

sich hiebei nicht mehr auf gesetzlichem Boden, sondern

auf dem reiner Willkür bewegen würde, bedürfe keiner

Ausführungen. Auch werde darauf beharrt, dass das ange-

fochtene Vorgehen der Steuerbehörden eine Doppelbe-

368

Staatsrecht.

steuerung zur Folge habe. Und zwar trete eine solche nicht

nur ein durch die gleichzeitige Besteuerung der Liegen-

schaftengenossenschaft für ihr Vermögen, sondern auch

in Bezug auf die Besteuerung des Globus selbst. Denn

wenn der angefochtene Entscheid aufrecht bliebe, wäre

der Globus gezwungen, neben dem Vermögen, das durch die

in seinem Besitz befindlichen Anteilscheine der Genossen-

schaft und die Forderungen an diese dargestellt werde,

auch noch das Vermögen der Genossenschaft selbst zu

versteuern. Er würde einerseits für den vollen \Vert der

Liegenschaften ohne Abzug der Schulden mit der Lie-

genschaftensteuer belastet und ihm andererseits überdies

noch der Betrag der grundversicherten Schulden bei der

allgemeinen Vermögensteuer als Vermögen angerechnet.

\Venn nun auch, da es sich nicht um einen interkantonalen

Konflikt handle, die Berufung auf Art. 46 BV ausgeschlos-

sen sei, so müsse doch die Absurdität dieser Konsequenz

einen Grund mehr dafür bilden, den angefochtenen Ent-

scheid als willkürlich und gegen den Grundsatz der

Rechtsgleichheit verstossend erscheinen zu lassel}'

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die

Steuerkommission der Stadt Zütich haben auf Abweisung

des Rekurses angetragen. In d~r Vernehmlassung jenes

'wird gegenüber dem ersten auf § 143, Abs. 2 des Gemein-

degesetzes gestützten Beschwerdegrunde bemerkt: .

Auf die Gegenbemerkungen zu den übrigen Beschwer-

depunkten vvird, soweit nötig, in den nachstehenden Er-

wägungen Bezug genommen werden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. und 2. -

(Zurückweisung der auf die §§ 143 Abs. 2

und 145 des Gemeindegesetzes gestützten heiden ersten

Beschwerdegründe.)

3. -

Die Frage, ob die Praxis-der zürcherischen Steuer-

behörden, wonach mit der Liegenschaftensteuer nach

Gleichheit vor dem Gesetz. N.o 52.

369

§ t371itt. e des Gemeindegesetzes unter Umständen auch

ein anderes Subjekt als der notarielle Eigentümer belegt

werden kann, sofern seine Stellung zur Liegenschaft

wir t sc ha f tl ich derjenigen

eines

Eigentümers

gleichkommt, mit Art. 4 BV vereinbar sei, ist vom Bun·

desgericht schon im Falle des Luzerner Brauhauses A.-G.

gegen den Regierungsrat von Zürich (Urteil vom 3. Juli

1902) beurteilt und b e j a h t worden. Es hat damals

ausgeführt: Das \Vesen der Vermögenssteuer zwinge

keineswegs zu dem Schlusse, dass diese nur von dem Ei-

gentümer der Objekte, auf welche die Steuer gelegt wird,

erhoben werden könne. Die Vermögenssteuer, besonders

in der Form der Grundsteuer, könne sehr wohl auch als

Real- oder Objektssteuer gedacht und ausgebildet werden

und in diesem Falle könne, was das steuerpflichtige Sub-

jekt betreffe, nur gesagt werden, dass dies regelmässig der

Eigentümer sei. Auch die Fassung des positiven zürcheri-

schen Steuerrechts schliesse die vom Regierungsrat ver-

tretene Auslegung nicht aus. Nach allgemeinem Sprach-

oebrauch und selbst in der Rechtssprache werde der Aus-

~ruck « Grundeigentum }) nicht selten in rein objektivem

Sinne, zur Bezeichnung einer bestimmten Klasse von Ver-

mögensgegenständell gebraucht und es werde damit nicht

immer und nicht- notwendigerweise die subjektive Be-

ziehung dieser Gegenstände zu bestimmten Personen, im

Sinne der rechtlichen Herrschaft, des Eigentums ver-

bunden. Im objektiven Sinn verstanden könne das Grund-

eigentum in verschiedenen rechtlichen Beziehungen zu

den Personen als Trägern von Rechten stehen und es

komme dann für die Frage, welche diesel Beziehungen

in einem bestimmten Verhältnis die rechtlich relevante

sei, auf die Natur' des Verhältnisses und die Art an,

wie im einzelnen Falle die Beziehung sprachlich her-

gestellt sei. Nachdem § 137 litt. e des Gemeindegesetzes

sich hiezu lediglich des Possessivums « ihr » bed~ene,. das

nicht notwendig auf eine rechtliche Herrschaft lIll Slll~e

des zivilrechtlichen Eigentums hinweise, könne daher III

370

Staatsrecht.

der Ansicht des Regierungsrats, dass mit dem Ausdruck

({ Grundeigentum» lediglich das Objekt des Steueran-

spruchs und nicht das steuerpflichtige Subjekt bezeichnet

werde, und dass zur Bestimmung des letzteren nicht auf

den formellen Grundbucheintrag, sondern darauf abzu-

stellen sei, wer sich wirtschaftlich im Genuss der Sache

befinde, keine bundesrechtlich anfechtbare Rechtsver-

weigerung erblickt werden. Im nämlichen Sinne hat sich

das Bundesgericht seither auch noch in zwei weiteren

Urteilen in Sachen Aktienbrauerei Zürich (AS 30· I S.

243 Erw.2) und in Sachen Aktienbrauerei Kardinal vom

5. Oktober 1910 ausgesprochen. Da irgendwelche neue

Ge~ichtspunkte, welche geeignet wären, diese Argumen-

tation zu entkräften, im Rekurse nicht angeführt werden,

besteht kein Grund, heute anders zu entscheiden.

Ob im einzelnen Falle ein anderer als die im Grundbuch

e~.ngetrag.ene Perso~ wir.tschaftlich die Stellung des Eigen-

turners emnehme, 1st eme Tatfrage, die zu beantworten

ausschliesslich den kantonalen Instanzen zukommt. Das

Bundesgericht hat sich daher an deren Entscheid darüber

zu halten, so.fern nicht die tatsächlichen Verhältnisse

dabei in offensichtlich falscher und unhaltbarer Weise

g~würd~gt worden sind. Letzteres behauptet nun aUer-

~mgs .dIe Rekurrentin. Die einZigen Beweismittel, auf die

sIch sIch gegenüber den tatsächlichen Feststellungen der

k~ntonalen Instanzen beruft -

der Auszug aus dem Mit-

glIederverzeichnis der Liegenschaftengenossenschaft und

der Handelsregistereintrag über die letzte Vorstandsbe-

stellung bei jener -

sind indessen nicht geeignet, diese

Rüge zu stützen. Vergleicht man nämlich die erwähnten

Aktenstücke mit dem von der Steuerkommission Zürich

im kantonalen Verfahren eingelegteil Geschäftsberichte

des Globus für 1914, so ergibt sich, dass von den sieben

im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Genossenschaftern

drei - Dr Weber, Dr Iten in Zug und Emil BrauchIin sen.

in Zürich -

zugleich Vorstandsmitglieder der Genossen-

schaft und Verwa1tungsratsmitglieder der Gesellschaft

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.

371

Globus sind, während zwei weitere - WernerIten in Zug

und Emil Brauchlin jun. in Zürich -

ihrem Namen nach

offenbar in verwandtschaftlichen Beziehungen zu den vor-

genannten drei Personen stehen. Die im angefochtenen

Entscheid ausgesprochene Vermutung, dass es sich .bei

den genannten Genossenschaftern. welehe-zusammen mit

dem Globus die Liegenschaftengenossenschaft bilden.

bJoss um eine formale Mitgliedschaft handle und dass

wirklicher Inhaber auch ihrer Anteilscheine der Globus

sei, erscheint daher schon danach und ohne dass auf das

Zirkular der Schweizerischen Revisionsgesellschaft abge-

stellt zu werden brauchte, als wohlbegrundet. Im übrigen

wäre es, wie der Regierungsrat zutreffend hervorhebt,

auch unerheblich, wenn sich wirklich ein kleiner Teil der

Anteilscheine in Dritthänden befände, da die Hauptfrage

die ist, ob der Globus infoJge seiner Beteiligung an der Ge-

nossenschaft und der Art der Zusammensetzung der Ver-

waltung der letzteren tat säe h I ich die Verfügung

über sie und ihre Mittel habe, was nach den Akten ausser

allem Zweifel steht. Wenn die zürcherischen Behörden

aus dieser engen ökonomischen Beziehung zwischen Ak-

tiengesellschaft und Genossenschaft -

in Verbindung mit

der feststehenden Tatsache, dass die erstere während des

Jahres 1914 die Liegenschaft Hohlstrasse 176 ganz und

die Liegenschaften Löwenstrasse 37,39 und 41 zum grossen

Teile für ihre Zwecke benützte, -

geschlossen haben,

dass als wirklicher, wirtschaftlicher Eigentümer und

damit als liegenschaftensteuerpflichtiges Subjekt in Bezug

auf die genannten Objekte nicht die Liegenschaften-

genossenschaft, sondern die Aktiengesellschaft Globus

anzusehen sei, so kann dieser Schluss in keiner Weise

als willkürlich bezeichnet werden. So wie die Dinge hin-

sichtlich des Besitzes der Anteilscheine der Genossenschaft

und deren Geschäftsführung nach den bundesrechtlich

unanfechtbaren Feststellungen der Vorinstanzen liegen,

erscheint die Liegenschaftengenossenschaft nicht als ein

Gebilde von selbständigem Bestand, sondern ist in Tat

372

Staatsrecht.

und Wahrheit lediglich die Form, unter der der Globus

bestimmte Vermögensbestandteile besitzt und verwaltet.

Man steht dabei nicht einmal wie in den früheren

Fällen einem Strohmann mit eigener rechtlicher Exi-

tenz, sondern einer, willkürlich gewählten Gesellschafts-

form gegenüber, die formell Trägerin der Rechte ist, über

~ie tatsächlich eine andere Gesellschaft verfügt. Es liesse

sIch daher ohne Willkür die Ansicht vertreten, dass diese

Beziehung allein schon genüge. um die Rekurrentin für

den g a n zen im Grundbuch auf den Namen der Lie-

genschaftengenossenschaft eingetragenen Grundbesitz als

liegenschaftensteuerpflichtig nach § 137 litt. e des Ge-

meindegesetzes zu erklären. Daraus, dass die kantonalen

Behörden nicht soweit gegangen sind, sondern die Steuer-

p~licht noch von dem weiteren Requisit der Benützung der

LIegenschaften der Genossenschaft für die eigenen Zwecke

der Aktiengesellschaft abhängig gemacht und dem-

gemäss die Heranziehung der Rekurrentin zur Liegen-

schaftensteuer auf einen T eil der Liegenschaften der

Genossenschaft beschränkt haben, kann die Rekurrentin

keinen Beschwerdegrund ableiten. Wollte man das er-

wähnte Kriterium als anfechtbar betrachten so könnte

dies nur nach der Richtung der Fall sein, ais es für die

Rekurrentin zu günstig ist. Die Zulässigkeit der Steuer-

auflage als solcher wird dadurch nicht beruhrt, da, um

sie mit Art. 4 BV vereinbar .erscheinen zu lassen, schon

die übrigen vorstehend erwähnten Momente ausreichen.

Die Angriffe, welche die Rekursschrift gegen die Annahme

eines zwischen Genossenschaft und Aktiengesellschaft

geteilten Eigentums richtet, erweisen sich daher von

vorneherein als unbehelflich.

. ~em Vorwurf des Entstehens einer Doppelbesteuerung

Ist m der Hauptsache schon durch die von der Regierung

angeordnete Revision der Einschätzung der Liegenschaf-

tengenossenschaft der Boden entzogen worden. Im ferneren

mu.ss, wie. bereits bemerkt, auch eine Revision der allge-

memen El~schätzung der Rekurrentin selbst vorbehalten

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 53.

373

bleiben, wenn und soweit ihre Heranziehung zur Liegen-

schaftensteuer bezw. die Behandl ung als E i gen t ü m e r

von Liegenschaften, in Bezug auf die sie zugleich GI' u n d-

p fan d gl ä u b i ger i n ist, einen Eiufluss auf die

allgemenie Steuer auszuüben vermag.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

53. Urteil vom l8, November 1915

i. S. Landolt-Frei gegen Einwohnergemeinde Aarau

(Stä.dtisches Elektrizitä.tswerk'!,

Art. 31 BV. Ausführung der Hausinstallationen im

Bereiche der Stromabgabe eines Gemeinde-Elektri-

zitätswerkes; Statthaftigkeit einer in sachlicher

Weise beschränkten Zulassung der Konkurrenz privater

Installationsgeschäfte, sofern die Beschränkung im Interesse

des Werkes selbst erfolgt.

A. -

Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-

treibt ein Elektrizitätswerk, für dessen Abgabe der elek-

trischen 'Energie der Gemeinderat am 27. Dezember 1907

ein « Regulativ~) erlassen hat. Nach § 8 dieses Regulativs

sind die Kosten für die « Hausinstallationen, von den Iso-

latoren bei der Einführung der Energie ins Gebäude weg

bis zu den Verbrauchskörpern, mit Einschluss diesen.

von dem Abonnenten zu bestreiten. Und anschliessend

-

in Abs. 2 -

ist bestimmt: • Die Installationen und

• die Lieferung der Gebrauchskörper dürfen nur durch

}) das Werk besorgt werden oder durch Installateur(:,