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41_I_378

BGE 41 I 378

Bundesgericht (BGE) · 1915-12-16 · Deutsch CH
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378

Staatsrecht.

Konkurrenz lediglich bezweckt,. dem Werke die hinrei-

ehende Beschäftigung seines eigenen Installationspers0-

nals zu ermöglichen, und ferner nichts dafür vorliegt,

dass sich die Gemeindebehörde bei der Auswahl der zur

Erreichung dieses Zweckes nur in beschränkter Zahl zu-

zulassenden Privatinstallateure nicht von sachlichen Er-

wägungen (berufliche Tüchtigkeit der Bewerber, eventuell

Priorität der Bewerbung) hätte leiten lassen. Demnach

ist gegen die Abweisung des Konzessionsgesuches des

Rekurrenten aus dem Gesichtspunkte der Art. 31 und

4 BV nichts einzuwenden. Zwar hätte der Gemeinderat

korrekt erweise die angerufene Regulativbestimmung mit

seiner wirklichen Stellungnahme in Einklang bringen

sollen; doch kann schon aus dieser blossen Programm-

bestimmung als solcher ein Rechtsanspruch der privaten

Installateure, wie ihn das darin vorgesehene Reglement

selbst gewähren würde, noch nicht abgeleitet werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t:

Der Rekurs wird abgewiesen.

54. 'Urteil vom 16. Dezember 1915

i. S. Weber-Rütti gegen St. Gallen, Reg.-Ra.t.

Zulässigkeit kantonaler GesetzesbesLimmungen. wodurch Kon-

kursiten und deren mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung

lebende Familiengenossen,insbesondere Ehefrauen, von der

Betreibung des Wirtschaftsgewerbes ausgeschlossen werden.

A. -

Durch Beschluss vom 20. August 1915 hat der

Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Gesuch der

heutigen Rekurrentin Frau Weber geb. Rütti, es möchte

ihr an Stelle ihres in Konkurs geratenen Ehemanns Paul

Weber das Patent für Betreibung der Speise wirtschaft

zur «Eisenbahn /) in Wil erteilt werden, trotz dem em-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 54.

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pfehlenden Gutachten des Gemeinderats WH mit nach-

stehender Begründung abgewiesen:

.

« 1. Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes, auf den sich die

» Petentin und der Gemeinderat Wil berufen, bestimmt.

I} dass an Ehefrauen, welche mit ihren Ehemännern in

I) ungetrennter Haushaltung leben, nur ausnahmsweise,

» wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen, ein Patent

» erteilt werden könne; solche besondere Verhältnisse,

» wie z. B. der Umstand, dass es nur mit dem Wirt-

» schaftsbetriebe noch möglich sei, eine grössere Kinder-

/) schaar zu erhalten (Fall Brühwiler), werden jedoch im

>t konkreten Falle nicht geltend gemacht. Der Ehemaml

)} der Petentin kann gegenteils seinen Beruf als Dach-

\) decker ausüben, und es ist anzunehmen, dass sein

I) Einkommen ausreicht, um seine Familie selbst zu

I) erhalten.

(! 2. Die angeführten Gründe: guter Leumund, unver-

I) schuldeter Konkurs, sind solche von täglich wieder-

>} kehrender Natur und können vom Regierungsrate, kon-

I) stanter Praxis gemäss, nicht gehört werden. »

B. -

Gegen diesen Beschluss hat Frau '\Veber-Rütti

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage, ihn als im Widerspruch zu Art. 4

und 31 BV stehend aufzuheben und den st. gallischen

Regierungsrat zur Erteilung des nachgesuchten Wirt-

schaftspatentes anzuhalten. Es wird ausgeführt: die Be-

stimmung des Art. 3 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes

sei zu einer Zeit erlassen worden, als die Ehefrau auf

Grund des kantonalen Privatrechts noch unter der Vor-

mundschaft des Ehemanns gestanden habe. Sie könne

daher heute nach dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr

aufrechterhalten werden. Nach den Bestimmungen des

letzteren sei die Ehefrau voll handlungs- und prozessfähig

und könne gleich dem Ehemann selbständig ein Gewerbe

betreiben, unter der einzigen Bedingung, dass dieser

ihr ausdrücklich oder stillschweigend die Bewilligung

dazu gegeben habe, was hier zutreffe. Die blosse Tat-

AS 41 [ -

1915

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Staatsrecht.

sache der Ehe könne demnach den Ausschluss der Frau

von der Ausübung eines Gewerbes nicht rechtfertigen.

Vielmehr wäre ein derartiger Ausschluss nur aus gewerbe-

polizeilichen Gründen zulässig. Solche könnten aber für

die hier in Frage stehende Beschränkung nicht angeführt

werden. Im übrigen bestünden auch im vorliegenden Falle

mindestens ebenso triftige Gründe für die Erteiluug

des Patentes wie im Falle Brühwiler. Es sei also mit

(I ungleicher Elle» gemessen worden.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallm hai

in seiner Vernehmlassung, worin er auf Abweisung des

Rekurses schliesst, bemerkt: Die Rekurrentin bestreite

in ihrer Eingabe nicht, dass ihr Maun Konkursit sei.

Damit sei die Grundlage für den augefochtellen Ent-

scheid gegeben. Denn die Abweisung des Patelltgesuches

sei in erster Linie aus 'diesem Grund erfolgt. Aus §§ 2.

3 und 21 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes folge, dass

die polizeilichen BedingungeH, alt die das Gesetz die Er-

teilung des Patentes knüpfe, nicht nur beim Patt'utbe-

werber selbst, sondern auch bei dessen Hausgenossen vor-

handen sein müssten, eine .,\..nforderullg, welche SChOll

im früheren Wirtschaltsgesetze enthalten gewesen und

wohlbegründet sei. l)u111 das Vt;rbot des Wirtens durch

Konkursiten "\väre illusorisch.

\\'t nn es einfach durch

das Eintreten der Ehefrau umgangen werden könnte. Dil'

\"on der Rekurrentin angerufenen Vorschriften über die

zivilrechtliehe Stellung der' Ehefrau hätten mit deli

polizeirechtJichen Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzts

nichts zu tun. Im übrigen würde sich, seIhst wenn danach

eine SchlechtersteIlung der Frau gegenüber dem :\Ianlle

auf dem in Frage stehenden Gebiete nicht zulässig wäre,

daraus nicht ergeben, dass der angefochtene Beschluss

ungesetzlich würe; denn derselbe stütze sich ja nicht nur

auf Art. 3, sOlidem auch auf die Art. 2 und 21 des Wirt-

schaftsgesetzes, die auch für Männer entsprechende Gel-

tung hätten. Im Falle Brühwiler sei das Patent aus-

drücklich als Ausnahme erteilt worden, weil damals nicht

Handels- und Gewerbefreiheit. ~o 54.

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weniger als 8 kleine Kinder zu versorgen gewesen seien.

Es könne demnach auch von einer ungleichen Gesetzes-

anwendung nicht die Rede sein.

D. -

Die in Betracht kommenden Vorschriften des

st. gallischen Gesetzes über die Betreibung von Wirt-

schaften und den Kleinverkauf von Getränken vom 25.Mai

1905 lauten :

« Art. 2. Das Patent wird nur an Kantonsbürger oder

im Kanton Niedergelassene erteilt, welche in bürgerlichen

Rechten und Ehren stehen, einen guten Leumund ge-

niessen und nebst ihren Hausgenossen volle Gewähr für

polizeilich klaglose Betreibung ihres Gewerbes bieten

ulld zugleich mindestens seit einem halhen Jahre im Kan-

ton niedergelassen sind. Ausnahmen im letzteren Fall

können unter besonderen Umständen yom Regierungsrat

auf Antrag der Gemeindebehörde bewilligt werden. »

({ Art. 3. Ehefrauen, welche mit ihren :Männern in UI1-

getrennter Haushaltung leben, soll nur ausnahmsweise,

wenn besondere Verhültnisse dafür sprechen und die in

Art. 2 dieses Gesetzes aufgestellten Bedingungen erfüllt

sind, ein Patent erteilt werden.)}

~ Art. 21. Wenn über den Inhaber eines Wirtschafts-

patents der Konkurs erölfnet oder derselbe als frucht-

los Betriebener bestraft wird, so ist ihm vom Konkurs-

amt bezw. dem Betreibungsamt das Patent sofort abzu-

nehmen und dem Gemeindemt zu Handen des Patent-

amts zu übergeben. Für den Fortbetrieh einer Wirt-

schaft bis zu deren Ver~iusserung kann auf Vorschlag

der Konkursverwaltung im ersteren Fall einer die nach

Art. 2 dieses Gesetzes verlangte Gewähr bietenden Person

ein Interimspatent gegen eine Taxe VOll 10 bis 100 Fr.

vom Regierungsrat erteilt werden. Das Gesuch ist beim

Gemeinderat einzureichen.»

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die im Rekurse angerufenen Bestimmungen des

382

Staatsrecht.

ZGB beschlagen ausschliessJich die zivilrechtliehe

Handlungsfähigkeit und RechtssteIlung der Ehefrauen.

Die Befugnis der Kantone, solche aus ö ff e n t li c h _

rechtlichen, polizeilichen Gründen zu bestimmten

Berufsarten nicht oder nur unter einschränkenden Be-

dingungen zuzulassen, wird dadurch nicht berührt. Vor-

schriften kantonaler Wirtschaftsgesetze, welche eine der-

artige Beschränkung enthalten, können daher nicht unter

Berufung auf die nach dem ZGB der Ehefrau zustehende

Ha~dlu~gs:ähigke~t a~gefochten werden. Vielmehr frägt

es SIch emzIg. ob SIe mIt den durch die Bundes- und Kan-

ton~:erf~ssung den .B~rgern gegenüber der Staatsgewalt

gewahrlelsteten IndivIdualrechten, insbesondere mit den

in Art. 31 und 4 BV ausgesprochenen Grundsätzen der

Gewerbefreiheit und Rechtsgleichheit, vereinbar seien.

2. -- Nun hat der Bundesrat als frühere Rekursbehörde

in ständiger Rechtssprechung anerkannt, dass die Ver-

weigerung bezw. der Entzug des Wirtschaftspatentes

gegenüber Konkursiten sich als nach Art. 31 litt. e

BV zulässige polizeiliche Einschränkung der freien Geb

werbeausübung darstelle. Ebenso hat er es für statthaft

erklärt, aus diesem Grunde das Patent auch den

mit dem Konkursiten in gemeinsamer Haushaltung zu-

sammenlebenden Familiengenossen, insbesondere der Ehe-

frau desselben zu verweigern, -da dafür die nämlichen

Gründe wie gegenüber dem Konkursiten selbst sprechen

(v~rgl. SALIS 2. Auf!. N° 969 fJ. insbes. 973). Es besteht

kem Grund, von dieser bereits im Jahre 1885 inaugurier-

ten Praxis, die für die weitere Ausgestaltung der kan-

tonalen. Wirtschaftsgesetzgebung bestimmend war, heute

~zuwelChen. Denn es lässt sich in der Tat sagen, dass

em Bewerber, der wegen seiner Zahlungsunfähigkeit den

Konkurs über sich hat ergehen lassen müssen, selbst

we~n damit nach der kan tona:Ien Gesetzgebung nicht ohne

weiteres der Verlust der bürgerlichen Rechte und Ehren

verbunden ist, doch gegenüber seinen Gästen nicht die

nämliche Autorität besitzL und daher nicht die nämliche

Handels- und Gewerbefreiheit N° 54.

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Gewähr für die Durchführung der wirtschaftspolizeilichen

Vorschriften bietet wie ein aufrechtstehender Bürger.

Dürfen demnach Konkursiten ohne Verletzung der Ge-

werbefreiheit vom Wirtschaftsgewerbe ausgeschlossen

werden, so muss das nämliche aber auch gegenüber den

mit ihnen in ungetrennter Haushaltung lebenden Fami-

liengliedern zulässig sein. Denn könnte an Stelle des in

Konkurs geratenen Famili~nhauptes einfach ein anderes

FamiIienglied als Patentbewerber auftreten, so wäre, wie

der Regierungsrat in der Beschwerdebeantwortung mit

Recht bemerkt, der Umgehung des Verbotes des Wirtens

durch Konkursiten Tür und Tor geöffnet.

Da der Ehemann der Rekurrentin unbestrittenermassen

Konkursit ist, durfte ihr demnach das Patent schon aus

diesem Grunde verweigert werden. Denn dass das st. gal-

lische Wirtschaftsgesetz grundsätzlich auf dem oben er-

wähnten Boden steht, im Falle des Konkurses also

nicht nur den Konkursiten, sondern auch seine Haus-

genossen von der Patenterteilung ausgeschlossen, wissen

will, kann nach der Fassung des Art. 2 in Verbindung

mit Art. 21 keinem Zweifel unterstehen, wie denn auch

schon die damit übereinstimmenden Art. 2 und 20 des

früheren Wirtschaftsgesetzes von 1888 vom Bundesrat in

diesem Sinne aufgefasst worden sind (vergl. BB1. 1894 I

S.79 in Sachen Jungwirth). Die Frage, ob der durch

Art. 3 des zitierten Gesetzes statuierte grundsätzliche

Ans~chluss der Ehefrauen vom Wirtschaftsgewerbe vor

Art. 31 BV haltbar sei, braucht daher nicht geprüft zu

werden.

3. -

Gegenüber der Berufung der Rekurrentin auf den

früheren Entscheid des Regierungsrats in Sachen Brüh-

wiler genügt es auf die Ausführungen des angefochtenen

Beschlusses und der Rekursantwort zu verweisen, durch

die die Annahme einer Verletzung der Rechtsgleichheit

ohne weiteres ausgeschlossen wird.