Volltext (verifizierbarer Originaltext)
206
Staaisrecb.t.
~ten7 auch:für den Bestand einer solchen Verpflichtung
kemen Anhaltspunkt. Im Rechtbot wird lediglich be-
hauptet, dass das Betreibungsamt der Kantonalbank
gegenüber eine .Forderu?g auf Auszahlung des Beb ages.
von 10,000 Fr. mfolge emer Anweisung des Rekurrenten
h~e. Abe.r ~iese ~ehauptung kann nicht ernst gemeint
sem, .da SIe 1m WIderspruch steht mit dem Inhalt des
SchreIbens des Betreibungsamtes an den Rekurrenten
vom 22. Dezember 1914. Darin ersuchte das Amt gerade
den Rekurrenten um die Anweisung, die es im Recht-
b?t als erteilt bezeichnete. Zudem lässt sich in den Akten
mc.hts entdecken, was darauf hinwiese, dass überhaupt
z~lschen dem Re~urrenten und der Kantonalbank irgend
em Rechtsgeschaft zu Gunsten des Betreibungsamtes
vollzogen worden sei.-
Das Rechtbot ist also in der Tat ein verschleierter
Arrest und damit bundesverfassungswidrig (vergl. BGE
3 S. 61, 9 S. 43).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das dem Betrei-
bu~~samt Linthal am 14. Januar 1915· vom Zivilgerichts-
prasldenten des Kantons Glarus bewilligte Rechtbot
aufgehoben.
Staatsverträge. No 28.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
28. Urteil vom 10. Juni 1915 i. S. Chatelain
gegen Basellandschaftliche Xa.ntona.lbank.
207
Zulässigkeit des staatsrechtlichen .Rekurses gegen eine Arrest-
nahme bei Verletzung eines Statsvertrages. -
Art. 1 des
Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. -
Arrestnahme
für einen nicht durch gerichtliches Urteil festgestellten
Anspruch. -
Beim Fehlen eines eigentlichen Wohnsitzes
des Arrestschuldners im Vertragsstaate begründet auch
dessen blosser Aufenthalt im Sinne einer «residence» die
Anwendbarkeit des Vertrages.
A. -
Der französische Staatsbürger Paul Chatelain-
Hermann hatte bis zu Beginn des Krieges sein Domizil
in Muttenz, Kanton Baselland. Am 10. Oktober 1910
unterzeichnete er mit mehreren andern Personen einen
Bürgschein zu Gunsten der basellandschaftlichen Volks-
bank für eine Schuld von 5000 Fr. Die Forderung ging
später auf die Basellandschaftliche Kantonalbank über.
Zu Beginn des Krieges wurde Chatelain wegen Spionage-
verdacht verhaftet und noch im Monate August 1914
nach Frankreich abgeschoben. Er trat in den franzö-
sischen Kriegsdienst ein, wurde dann krank und in Lune-
viIle in einem Militärspital verpflegt. Am 28. Oktober ist
er aus der Militärpflicht entlassen worden, hielt sich aber,
nach einem Zeugnis des Stadtpräsidenten von. Lunevi1Ie
vom 19. April 1915, weiterhin in Luneville auf. Die Frau
des Chatelain verblieb in Muttenz.
B. -
Am 13. März 1915 erwirkte die Basel1andschaft-
liehe Kantonalbank beim Gerichtspräsidenten von Arles-
heim einen Arrest gegen Chatelain «wohnhaft gewesen in
Muttenz, nun unbekannten Aufenthaltes», für die ge-
nante Forderung von 5000 Fr. nebst Zinsen. Als Arrest-
208
Staatsrecht.
grund ist angegeben: «(Art. 271,4 SchKG : (i der Schuld-
)} ner befindet sich im Auslande, wo unbekannt. >} Der
Arrest wurde (i auf die dem Schuldner gehörende im
>} Banne Muttenz gelegene Liegenschaft und die laufenden
» Mietzinse, eventuell anderweitiges Vermögen des Schuld-
» Hers » verfügt.
C. -
Gegen diesen Arrestbefehl hat Chatelaill am
27. April 1915 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen
mit dem Antrage auf Aufhebung. Er beruft sich auf
Art. 1 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages
vom 15. Juni 1869 und fübrt aus: Er sei französischer
Staatsbürger und habe seinen Wohnsitz in Frankreich
(Luneville). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes
könne gegenüber Franzosen, welche in Frankreich \Vohn-
sitz oder Aufenthalt haben, von Schweizern im Inlande
ein Arrest nicht erwirkt werden, es handle sich denn um
die Vollziehung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen
Urteiles: ein solcher Fall liege nicht vor.
D. -
Das Bezirksgerichtspräsidium VOll Arlesheim, für
sich und zu Handel} der Arrestgläubigerin zur Vernehm-
lassung aufgefordert, hat keine BI: merkungen eingereicht.
Das Bundesgeri'?ht zieht
in Erwägung:
1. -
Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist gegen-
über Arrestbefehlen der staatsrechtliche Rekurs zulässig,
sofern damit die Verletzung eines Staatsvertrages gerügt
wird (AS 35 I S. 595 und die dortigen Zitate). Im vorlie-
genden Falle macht der Rekurrent eine Verletzung des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom
Li Juni 1869 geltend. Auf den Rekurs muss daher ein-
getreten werden.
2. -
Das Bundesgericht hat Art. 1 des Gerichtsstallds-
vertrages stets dahin ausgelegt, dass für solche Forderun-
gen von Schweizern im Inlande an in Frankreich domizi-
lierte Franzosen, für welche erst durch die nachfolgende
Betreibung oder das daran sich anschliessende Prozess-
Staatsverträge. N° 28.
209
verfahren ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden soll,
Arrestnahmen in der Schweiz ausgeschlossen sind (AS
28 I S. 258; 33 I S. 791 u. s. w.). Im vorliegenden FaUe
bandelt es sich nicht um die Vollstreckung eines durch
gerichtliches Urteil bereits festgesetzten Anspruches. Der
Arrest ist zur Sicherung des aus dem Bürgschein vom
10. Oktoher 1910, also aus einem nicht vollstreckbaren
Titel hervorgehenden Anspruches gelegt worden. Dieser
Anspruch ist zweifellos persönlicher Natur. Ebenfan~
steht fest, dass Chatelain französischer Staatsbürger ist
und dass die Basellandschaftliche Kantonalbank, eine
juristische Person die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat,
als « Schweizer)} im Sinne des Art. 1 des Vertrages zu
betrachten ist (AS 30 I S. 87).
Es kann sich daher nur noch fragen, ob der Rekurrent
seinen W olmsitz im Sinne der genannten Bestimmung in
Frankreich habe. Der Rekurrent geht hiebei von der
Auffassung aus, dass er seit August 1914 nicht mehr in
Muttenz domizilieIt ist. Er ist aus der Schweiz ausgewie-
sen worden und wird wohl vor der Beendigung des Krieges
nicht in die Schweiz zurückkehren dürfen. Seine Frau
wohnt allerdings in Muttenz; aber deren dortiger Aufent-
halt lässt sich aus den Zeitverhältnissen und aus dem
Liegenschaftsbesih in Muttenz erklären. Es ist daher in
dieser Hinsicht der AufIassung des Rekurrenten, dass
er seinen \Vohnsitz nicht in der Schweiz habe, beizu-
pflichten; um so eher, als sich die Rekursbeklagte selbst,
auf den Arrestgrund des Art. 271,4 berufen hat.
Weniger liquid ist die Frage, ob Chatelain in Frank-
reich (Luneville) sein Domizil hat. Die Akten geben keine
Auskunft über die näheren Umstände seines dortigen
Aufenthaltes (Beschäftigung, Wohnverhältnisse u. s. w.):
aus denselben kann daher auch nicht entnommen werden
ob Luneville als der Hauptsitz (principal etablissement)
des Rekurrenten im Sinne des Art. 102 Code civil zu be-
trachten sei. Indessen braucht die Frage, ob Chatelain
in Luneville wir k 1 ich domiziliert sei, nicht entschie-
AS 4\ I -- 19t;,
210
Staatsrecht.
den zu werden. Aus Art. 1 Abs. 1 letztem Satz des Gerichts-
standsvertrages ergibt sich nämlich, dass, beim Fehlen
eines wirklichen Wohnsitzes auch der blosse Aufenthalt
im Sinne einer « residence» die Anwendbarkeit des Ver-
trages (d. h. der im ersten und zweiten Satze des Art. 1
enthaltenen Normen) begründet. Dieser von der Doktrin
allgemein anerkannte Satz (siehe PI LET, Conventions in-
ternationales S. 79; ROGUIN, Conflits des lois suisses
S. 649; AUJA Y, Traite Franco-Suisse S. 379; CURTI, Der
Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 S. 20), bedeutet, dass
der angefochtene Arrest auch dann unzulässig ist, wenn
der Rekurrent in Frankreich nicht ein förmliches Domi-
zil, sondern blos seinen Aufenthaltsort (residence) besitzt.
NUll unterliegt es keinem Zweifel, dass im vorliegenden
Falle das Erfordernis des Aufenthaltes im Sinne einer
« residence) in Frankreich erfüllt ist. Gemäss dem
Urteile des Bundesgerichts in Sachen Suchet c. Bourget
vom 28. März 1912 (AS 38 I S. 146 und 147) ist die
« residence) im Sinne des Vertrages ein domizilähnHches
Verhältnis; sie liegt dann vor, wenn das tatsächliche
Wohnen, an einem Orte nicht mit der Absicht des dauem-
den Verbleibens verknüpft, aber doch nicht ein ganz
vorübergehendes oder rein zufälliges ist. Der Rekurrent,
obgleich militärfrei und aus dem Spital entlassen, hält
sich nun seit mehreren Monaten in Luneville auf und es
liegen keine Anzeichen dafür vor, dass er in absehbarer
Zeit diesen Ort zu verlassen beabsichtige. Es ist daher
anzunehmen, dass stärkere Bande als diejenigen eines
blos zufälligen Aufenthaltes (sejour) ihn an diesem Orte
zurückhalten. Unter solchen Umständen ist Luneville als
der Aufenthaltsort (residence) des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 1 des Staatsvertrages anzusehen. Aus die-
sen Ausführungen folgt, dass der angefochtene Arrest
Art. 1 des Staatsvertrages verletzt und aufgehoben
werden muss.
I
J
Staatsverträge. N° 28.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
211
Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der vom
Bezirksgerichtspräsidium von ArIesheim unterm 13. März
1915 bewilligte ArrestbefehJ aufgehoben.