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41_I_207

BGE 41 I 207

Bundesgericht (BGE) · 1915-06-10 · Deutsch CH
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Staaisrecb.t.

~ten7 auch:für den Bestand einer solchen Verpflichtung

kemen Anhaltspunkt. Im Rechtbot wird lediglich be-

hauptet, dass das Betreibungsamt der Kantonalbank

gegenüber eine .Forderu?g auf Auszahlung des Beb ages.

von 10,000 Fr. mfolge emer Anweisung des Rekurrenten

h~e. Abe.r ~iese ~ehauptung kann nicht ernst gemeint

sem, .da SIe 1m WIderspruch steht mit dem Inhalt des

SchreIbens des Betreibungsamtes an den Rekurrenten

vom 22. Dezember 1914. Darin ersuchte das Amt gerade

den Rekurrenten um die Anweisung, die es im Recht-

b?t als erteilt bezeichnete. Zudem lässt sich in den Akten

mc.hts entdecken, was darauf hinwiese, dass überhaupt

z~lschen dem Re~urrenten und der Kantonalbank irgend

em Rechtsgeschaft zu Gunsten des Betreibungsamtes

vollzogen worden sei.-

Das Rechtbot ist also in der Tat ein verschleierter

Arrest und damit bundesverfassungswidrig (vergl. BGE

3 S. 61, 9 S. 43).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das dem Betrei-

bu~~samt Linthal am 14. Januar 1915· vom Zivilgerichts-

prasldenten des Kantons Glarus bewilligte Rechtbot

aufgehoben.

Staatsverträge. No 28.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

28. Urteil vom 10. Juni 1915 i. S. Chatelain

gegen Basellandschaftliche Xa.ntona.lbank.

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Zulässigkeit des staatsrechtlichen .Rekurses gegen eine Arrest-

nahme bei Verletzung eines Statsvertrages. -

Art. 1 des

Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. -

Arrestnahme

für einen nicht durch gerichtliches Urteil festgestellten

Anspruch. -

Beim Fehlen eines eigentlichen Wohnsitzes

des Arrestschuldners im Vertragsstaate begründet auch

dessen blosser Aufenthalt im Sinne einer «residence» die

Anwendbarkeit des Vertrages.

A. -

Der französische Staatsbürger Paul Chatelain-

Hermann hatte bis zu Beginn des Krieges sein Domizil

in Muttenz, Kanton Baselland. Am 10. Oktober 1910

unterzeichnete er mit mehreren andern Personen einen

Bürgschein zu Gunsten der basellandschaftlichen Volks-

bank für eine Schuld von 5000 Fr. Die Forderung ging

später auf die Basellandschaftliche Kantonalbank über.

Zu Beginn des Krieges wurde Chatelain wegen Spionage-

verdacht verhaftet und noch im Monate August 1914

nach Frankreich abgeschoben. Er trat in den franzö-

sischen Kriegsdienst ein, wurde dann krank und in Lune-

viIle in einem Militärspital verpflegt. Am 28. Oktober ist

er aus der Militärpflicht entlassen worden, hielt sich aber,

nach einem Zeugnis des Stadtpräsidenten von. Lunevi1Ie

vom 19. April 1915, weiterhin in Luneville auf. Die Frau

des Chatelain verblieb in Muttenz.

B. -

Am 13. März 1915 erwirkte die Basel1andschaft-

liehe Kantonalbank beim Gerichtspräsidenten von Arles-

heim einen Arrest gegen Chatelain «wohnhaft gewesen in

Muttenz, nun unbekannten Aufenthaltes», für die ge-

nante Forderung von 5000 Fr. nebst Zinsen. Als Arrest-

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Staatsrecht.

grund ist angegeben: «(Art. 271,4 SchKG : (i der Schuld-

)} ner befindet sich im Auslande, wo unbekannt. >} Der

Arrest wurde (i auf die dem Schuldner gehörende im

>} Banne Muttenz gelegene Liegenschaft und die laufenden

» Mietzinse, eventuell anderweitiges Vermögen des Schuld-

» Hers » verfügt.

C. -

Gegen diesen Arrestbefehl hat Chatelaill am

27. April 1915 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen

mit dem Antrage auf Aufhebung. Er beruft sich auf

Art. 1 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages

vom 15. Juni 1869 und fübrt aus: Er sei französischer

Staatsbürger und habe seinen Wohnsitz in Frankreich

(Luneville). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes

könne gegenüber Franzosen, welche in Frankreich \Vohn-

sitz oder Aufenthalt haben, von Schweizern im Inlande

ein Arrest nicht erwirkt werden, es handle sich denn um

die Vollziehung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen

Urteiles: ein solcher Fall liege nicht vor.

D. -

Das Bezirksgerichtspräsidium VOll Arlesheim, für

sich und zu Handel} der Arrestgläubigerin zur Vernehm-

lassung aufgefordert, hat keine BI: merkungen eingereicht.

Das Bundesgeri'?ht zieht

in Erwägung:

1. -

Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist gegen-

über Arrestbefehlen der staatsrechtliche Rekurs zulässig,

sofern damit die Verletzung eines Staatsvertrages gerügt

wird (AS 35 I S. 595 und die dortigen Zitate). Im vorlie-

genden Falle macht der Rekurrent eine Verletzung des

französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom

Li Juni 1869 geltend. Auf den Rekurs muss daher ein-

getreten werden.

2. -

Das Bundesgericht hat Art. 1 des Gerichtsstallds-

vertrages stets dahin ausgelegt, dass für solche Forderun-

gen von Schweizern im Inlande an in Frankreich domizi-

lierte Franzosen, für welche erst durch die nachfolgende

Betreibung oder das daran sich anschliessende Prozess-

Staatsverträge. N° 28.

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verfahren ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden soll,

Arrestnahmen in der Schweiz ausgeschlossen sind (AS

28 I S. 258; 33 I S. 791 u. s. w.). Im vorliegenden FaUe

bandelt es sich nicht um die Vollstreckung eines durch

gerichtliches Urteil bereits festgesetzten Anspruches. Der

Arrest ist zur Sicherung des aus dem Bürgschein vom

10. Oktoher 1910, also aus einem nicht vollstreckbaren

Titel hervorgehenden Anspruches gelegt worden. Dieser

Anspruch ist zweifellos persönlicher Natur. Ebenfan~

steht fest, dass Chatelain französischer Staatsbürger ist

und dass die Basellandschaftliche Kantonalbank, eine

juristische Person die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat,

als « Schweizer)} im Sinne des Art. 1 des Vertrages zu

betrachten ist (AS 30 I S. 87).

Es kann sich daher nur noch fragen, ob der Rekurrent

seinen W olmsitz im Sinne der genannten Bestimmung in

Frankreich habe. Der Rekurrent geht hiebei von der

Auffassung aus, dass er seit August 1914 nicht mehr in

Muttenz domizilieIt ist. Er ist aus der Schweiz ausgewie-

sen worden und wird wohl vor der Beendigung des Krieges

nicht in die Schweiz zurückkehren dürfen. Seine Frau

wohnt allerdings in Muttenz; aber deren dortiger Aufent-

halt lässt sich aus den Zeitverhältnissen und aus dem

Liegenschaftsbesih in Muttenz erklären. Es ist daher in

dieser Hinsicht der AufIassung des Rekurrenten, dass

er seinen \Vohnsitz nicht in der Schweiz habe, beizu-

pflichten; um so eher, als sich die Rekursbeklagte selbst,

auf den Arrestgrund des Art. 271,4 berufen hat.

Weniger liquid ist die Frage, ob Chatelain in Frank-

reich (Luneville) sein Domizil hat. Die Akten geben keine

Auskunft über die näheren Umstände seines dortigen

Aufenthaltes (Beschäftigung, Wohnverhältnisse u. s. w.):

aus denselben kann daher auch nicht entnommen werden

ob Luneville als der Hauptsitz (principal etablissement)

des Rekurrenten im Sinne des Art. 102 Code civil zu be-

trachten sei. Indessen braucht die Frage, ob Chatelain

in Luneville wir k 1 ich domiziliert sei, nicht entschie-

AS 4\ I -- 19t;,

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Staatsrecht.

den zu werden. Aus Art. 1 Abs. 1 letztem Satz des Gerichts-

standsvertrages ergibt sich nämlich, dass, beim Fehlen

eines wirklichen Wohnsitzes auch der blosse Aufenthalt

im Sinne einer « residence» die Anwendbarkeit des Ver-

trages (d. h. der im ersten und zweiten Satze des Art. 1

enthaltenen Normen) begründet. Dieser von der Doktrin

allgemein anerkannte Satz (siehe PI LET, Conventions in-

ternationales S. 79; ROGUIN, Conflits des lois suisses

S. 649; AUJA Y, Traite Franco-Suisse S. 379; CURTI, Der

Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 S. 20), bedeutet, dass

der angefochtene Arrest auch dann unzulässig ist, wenn

der Rekurrent in Frankreich nicht ein förmliches Domi-

zil, sondern blos seinen Aufenthaltsort (residence) besitzt.

NUll unterliegt es keinem Zweifel, dass im vorliegenden

Falle das Erfordernis des Aufenthaltes im Sinne einer

« residence) in Frankreich erfüllt ist. Gemäss dem

Urteile des Bundesgerichts in Sachen Suchet c. Bourget

vom 28. März 1912 (AS 38 I S. 146 und 147) ist die

« residence) im Sinne des Vertrages ein domizilähnHches

Verhältnis; sie liegt dann vor, wenn das tatsächliche

Wohnen, an einem Orte nicht mit der Absicht des dauem-

den Verbleibens verknüpft, aber doch nicht ein ganz

vorübergehendes oder rein zufälliges ist. Der Rekurrent,

obgleich militärfrei und aus dem Spital entlassen, hält

sich nun seit mehreren Monaten in Luneville auf und es

liegen keine Anzeichen dafür vor, dass er in absehbarer

Zeit diesen Ort zu verlassen beabsichtige. Es ist daher

anzunehmen, dass stärkere Bande als diejenigen eines

blos zufälligen Aufenthaltes (sejour) ihn an diesem Orte

zurückhalten. Unter solchen Umständen ist Luneville als

der Aufenthaltsort (residence) des Beschwerdeführers im

Sinne von Art. 1 des Staatsvertrages anzusehen. Aus die-

sen Ausführungen folgt, dass der angefochtene Arrest

Art. 1 des Staatsvertrages verletzt und aufgehoben

werden muss.

I

J

Staatsverträge. N° 28.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

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Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der vom

Bezirksgerichtspräsidium von ArIesheim unterm 13. März

1915 bewilligte ArrestbefehJ aufgehoben.