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Obligationenrecht. N° 93.
93. Urteil der I. Zivila.btei1ung vom 26. November 1915
i. S. des Dr. Lüscher, Kläger,
gegen die Aarganische Kreditanstalt, Beklagte.
Betrügerische Aneignung von Geldern einer
Ban k durch den Angestellten eines andern Geschäftes
vermittelst Vorweisung gefälschter Bank-Kassa-
q 11 i t t H n-gil nitein.es Prinzipals. Wer ist der Geschädigte?
H a f tun g des G e s c h ä f t s her r n des Schädigers aus
Art. 4 1 0 R gegenüber der Bank? Wegen culpa in eli-
gendo? Wegen Fahrlässigkeit bei Verwendung des Ange-
stellten im Verkehr mit der Bank? Ungenügende Ver-
w a h run g der Q u i t t n n g s f 0 r m u I are als Moment
des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens.
1. -
Der Kläger, Ingenieur Dr. G. Lüscher in Aarau
hat Anfang 1913 den 1896 geborenen Hermann Baumann
als Bureaulehrling angestellt, nachdem er sich vorher
über ihn bei seinem frühem Bauführer, Johann Huber,
erkundigt und die Auskunft erhalten hatte, es sei von
ihm nichts Nachteiliges bekannt. Baumann wurde für
Anfertigung von Zeichnungen und Schriftkopien, zeit-
weise auch auf einer Baustelle in Schönellwerd verwendet.
Ferner war er dem Buchhalter des Geschäftes, Leuen-
berger, beim Abholen von Geldbeträgen bei der beklagten
Bank behilflich, mit der der Kläger in Konto-Korrent-
verkehr stund. Bisweilen wurde er auch allein zu der
Beklagten geschickt, um kleinere Beträge gegen Aus-
händigung der Quittungen abzuhebeu. Einen Vorrat
von Formularen für solche Kassaquittungen hatte Leuen-
bergcr verschlossen in Verwahrung.
In den Schalter-
räumlichkeiten der Bank lagen sie zur Verfügung des
Publikums auf.
Baumann scheint sich bis in den Sommer 1913 hinein gut
verhalten zu haben. Am 7. August erhielt er wegen Nach-
lässigkeit im Dienst auf dem Bauplatz einen schriftlichen
Verweis, dessen Presskopie er darauf aus dem Kopier-
buch entfernte, wie sich dann später herausstellte. Am
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31. Juli war er nach Olten geschickt worden, um von
der Inhaberin der dortigen Barackenwirtschaft, Frau To-
nelli, Geld einzukassieren. Er überbrachte 69 Fr. In der
Folge zeigte es sich, dass Frau Tonelli eine Quittnng
über 169 Fr. besass. Als Baumann am 20. August zur
Rede gestellt wurde, erklärte er, die Ziffer 1 der Zahl
169 sei gefälscht; er habe nnr 69 Fr. bekommen. Die
Mutter Baumanns ver&prach für den Fall, dass ihr Sohn
die 100 Fr. unterschlagen haben sollte, den Kläger zu
entschädigen und dieser sah von weitem Schritten gegen
Baumann ab. Vom folgenden Tage an kam letzterer
nicht mehr ins Geschäft. Auf eine briefliche Anfrage
über sein Wegbleiben erschien seine Mutter und teilte
mit, ihr Sohn habe sich nach Oberglatt zu einer ver-
heiraten Schwester begeben.
Unterdessen hatte Baumann bei der Beklagten am
8. August einen Betrag von 300 Fr. und am 20. August
einen solchen von 2600 Fr. erhoben, wobei er jedesmal
eine Kassaquittung aushändigte, die auf einem jener For-
mulare ausgefertigt war und, wie die Vorinstanz ft.ststellt
und heute nicht mehr bestritten wird, die von ihm ge-
fälschte Unterschrift des Klägers trug. Auf gleiche Weise
gelang es ihm, am 2. und 8. Oktober 1913 von der Bank
durch Vorweisung solcher gefälschten Quittungen zwei
Beträge, von 1800 Fr: und 3650 Fr. zu erhalten. Bei der
Erhebung dieser beiden Summen war der Schalterbeamte
nach Angabe der Beklagten «etwas stutzig» geworden
und die nunmehr vorgenommene Untersuchung führte
am 20. Oktober zur Entdeckung der betrügerischen Ma-
nipulationen Baumanns. Gleichen Tages wurde gegen
diesen Strafanzeige gestellt. Er konnte sich aber flüchten
und wurde am 30. Oktober 1914 vom aargauischen Kri-
minalgericht in contumaciam zu einer Zuchthausstrafe
verurteilt. Infolge dieser Vorfälle brachen die Parteien
ihren Konto-Korrentverkehr ab und der Kläger trat in
einen solchen mit dem Schweizerischen Bankverein.
Diesem Institut wurden auch die bisher von der Be-
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klagten als Sicherheit innegehabten Pfänder übergeben~
in der Meinung, dass sie der Beklagten für den Gesamt-
• betrag von 8350 Fr., auf den sich die an Baumann ge-
machten Zahlungen belaufen, weiter haften sollten, falls
der KIager ihr gegenüber ersatzpflichtig erklärt würde.
Im vorliegenden Prozess will nunmehr der Kläger
richterlich festgestellt wissen, dass er nicht Schuldner
der Beklagten für jene vier Beträge sei, die die Beklagte
am 8. und 20. August und 2. und 8. Oktober 1913 einer
Person, die (l eine gefälschte Unterschrift &Dr. G. Lüscht.r,
lug. (l vorwies &, ausbezahlt habe und dass daher die Be-
klagte auch nicht das Recht habe, dem Kläger für diese
Beträge Zinsen und Provisionen zu berechnen oder
Pfandrecht dafür geltend zu machen.
Die Vorinstanz hat mft Urteil vom 2. September 1915
die Klage dahin gutgeheissen. dass sie dem Kläger zu
nur 1/3 der fraglichen Beträge, also für 2783 Fr. 35 Cts .•
als Schuldner der Beklagten erklärte, und in diesem
Sinne sein Feststellungsbegehren schützte. Demgegen-
über verlangt vor Bundesgericht der Kläger vollen Zu-
spruch der Klage, die Beklagte deren gänzlich Ab-
weisung oder eventuell eine ihr. günstigere Schadens-
verteilung.
2. -
Die Vorinstanz stellt bei ihrem Entscheide, der
der den Kläger zu 1/3 als «Schuldner)) der Beklagten
für die von Baumann bei ihr betrügerisch erhobenen
(C Beträge. erklärt, darauf ab, dass den Kläger ein ge-
wisses Verschulden treffe, ein weit grösseres aber die
Beklagte selber. Diese Begründung kann insofern zu
einer irrtiimlichen Auffassung des Streitverhältnisses
Anlass geben, als es auf ein Ver s c h u I den der
Be k lag t e n zunächst gar ni c h t a n kom m t. Da
Baumann in keiner Weise als Vertreter des Klägers auf-
treten konnte, so m durch seine betrügerischen Machen-
schaften die Beklagte, deren Gelder er sich aneignete,
allein geschädigt worden, mag nun ihrerseits ein SeJbst-
verschulden zu dieser Schädigung beigetragen haben oder
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nicht. Demnach konnte auch der K 1 ä gß rAadurdl,
dass· Baumann der Beklagten die·Beträge eJttzog, niebt
deren Schuldner geworden sein, wie der rüebablungs-
pfliehtige Baumann,sondern die Beklagte kann ~n
ihn nur eine besondere Forderung auf ganzenoderteiJ...
weisen Ersatz des ihr durch die Entziehung tnltstandenen
Schadens haben, sofern er schuldhafter Weise Verpflich-
tungen die ihm ausservertraglich oder vertraglich ob-
lagen, .:mertüllt gelassen und dadurch den Eintritt des
Schadens verursacht oMr doch mitverursacht haben
soUte.
3. -
Bei der Prüfung dessen ist davon auszugehen,
dass eine allgemeine Rechtspflicht, für Dritte zur Ab-
wendung eines Schadens tätig zu sein, nicht besteht
(vgl. BGE 41 II 376 und dortige Zitate). Der Kläger
konnte alSo nur dann gehalten sein, die Beklagte durch
bestimmte Massnahmen vor der durch Baumann began-
genen Vermögenssehädigung zu bewahren, wenn ein be-
sonderer Grund dazu vorlag, und dieser liesse sich nur
darin finden, dass der Kläger durch die Verwendung
Baumanns als AngesteUten ihn mit dem Geschäftsbe-
triebe der Beklagten in Beriihrung gebracht und es
damit Baumann ermöglicht oder doch erleichtert habe,
bei der rechtswidrigen Erhebung der streitigen Beträge
ein Auftragsverhältnis vorzutäuschen.
Als eine solche Vorkehr, zu der der Kläger hätte ver-
pflichtet sein können und zwar kraft des ~hen . den
Parteien bestandenen Kontokorrentverhältmsses. liesse
sich in erster Linie eine gehörige. jede unbefugte Ver-
wendung ausschliessende Verw ah rung de r Qui t-
tun g s f 0 r m u I are ansehen. Ob wirklich für den
Kläger eine Rechtspflicht zu einer solchen Verw~run.g
bestanden habe, mag dahingestellt bleiben (vgl. ~e nut
dieser Frage zusammenhängenden Ausführungen m EH
24 II S.589, 4011 S. 149 und 41 II S. 490 ft). Jedenfalls hat
nämlieh der Kläger in dieser Benehun~ ~
für .die ~er.
meidung einer möglichen Schädigung dIenlIche m wlrk-
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samer Weise getan, indem er seinen Vorrat an Quittungs-
formularen durch den Buchhalter Leuenberger in strengem
• Verschluss halten liess. Es mangelt jeder Nachweis dafür
dass sich Baumann die für seine Fälschungen gebrauchten
Formulare im Geschäfte des Klägers angeeignet habe.
Da vielmehr solche Formulare in den Schalterräumen
der Beklagten zur freien Verfügung für das Publikum
auflagen, hat Baumann sie aller Wahrscheinlichkeit nach
hier behändigt. Sofern es also zur Täuschung der Be-
klagten der Verwendung ihrer Quittungsformulare be-
durfte, ist anzunehmen, dieses kausale Moment sei nicht
vom Kläger, sondern von dritter Seite, wohl der Be-
klagten selbst gesetzt worden. Berücksichtigt man ferner,
dass die gefälschten Quittungen auf viel höhere Be-
träge lauteten, als die Quittungen, die Baumann früher
jeweilen im Auftrage des Klägers überreicht hatte, was
nahe legte, sich vor der Auszahlung telephonisch beim
Kläger zu erkundigen, so scheint fraglich, ob ein all-
fälliges Verschulden des Klägers überhaupt noch als
S c h ade n s urs ach e gelten könne und der Schaden
nicht lediglich auf anderweitige, vom Kläger nicht zu
verantwortende Umstände zurückzuführen sei.
Zum
mindesten rechtfertigt sich diese Auffassung in Hinsicht
auf die Bezüge Baumanns vom 2. und 8. Oktober 1913,
indem damals die Beklagte nach ihrer eigenen Angabe
bei der Vorweisung der gefäl$chten Quittungen «etwas
stutzig» geworden ist.
4. -
Dazu kommt, dass, was die Beklagte ferner noch
gegen den Kläger vorbringt, ein Ver s c h u I den weder
im Sinne der Begründung einer vertraglichen noch einer
ausservertraglichen Haftbarkeit dartut. Die behauptete
culpa in eligendo ist nicht ausgewiesen: Der Kläger hat
sich vor der Anstellung Baumanns über ihn bei einem
Vertrauensmann erkundigt und nichts Nachteiliges er-
fahren. Damit hat er seiner Erkundigungspflicht, soweit
unter den gegebenen Umständen eine solche im Interesse
Dritter bestehen mochte, hinreichend genügt. Eingehen-
Obllgationenrec1lt. N° \Ja.
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dere Nachforschungen, wie sie ihm die Vorinstanz zumutet,
können, wenigstens bei der Anstellung eines biossen Lehr-
lings, nicht gefordert werden. Der möglichen Schädigun-
gen zunächst Ausgesetzte ist j a zude~ der Prinzipal selbst.
Damit erweisen sich die Behauptungen der Beklagten
als unerheblich, der Vater Baumanns sei wegen eines
Sittlichkeitsdeliktes mit Zuchthaus bestraft worden und
Baumann habe schon früher einen Diebstahl und als
Mitglied eines Vereins Unterschlagungen begangen. Die
Beklagte macht hier überall dem Kläger lediglich zum
Vorwurf, dass er nicht durch genauere Erkundigungen
zu einer richtigen Beurteilung Baumanns gelangt sei.
Uebrigens hätte jedenfalls die Bestrafung des Vaters
Baumann als solche keinen Grund bilden können, den
Sohn als moralisch ungeeignet für die nachgesuchte
Stellung zu behandeln und ihn unter der Verfehlung des
Vaters leiden zu lassen; seine Mutter, bei der er wohnte,
ist zudem, wie unbestritten, eine rechte Frau.
Lässt sich sonach aus der Anstellung Baumanns nichts
gegen den Kläger herleiten, so durfte ihn dieser auch so,
wie es geschehen, im Ge s c h ä f t sv e r k ehr mit
der Be k lag t e n verwenden. Es handelte sich bei der
in Betracht kommenden Ueberbringung fertiger Quit-
tungen gegen Uebergabe der Geldbeträge (von jeweilen
geringerer Höhe) um blosse Botendienste. Eine uner-
Jaubte Gefährdung der Beklagten Hesse sich hier dem
Kläger nur zur Last legen, wenn er durch besondere
Gründe sich hätte überzeugen müssen, dass Baumann
solcher Fälschungen, wie er sie zu Ungunsten der Be-
klagten dann tatsächlich beging, wirklich fähig sei und
dass die Umstände es rechtfertigten, seinen Verdacht,
auch auf die Gefahr hin, Baumann Unrecht zu tun, der
Beklagten mitzuteilen. Das ist aber zunächst ohne wei-
teres zu verneinen für die Zeit vor dem 20. August
1913, an welchem Tage Baumann als der Unterschlagung
eines Teils der bei Frau Tonelli einkassierten Summe
verdächtig zur Rede gestellt wurde. Bis dahin waren
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dem Kläger wesentliche Verfehlungen Baumanns unhß-
kannt. Auch seine Kenntnis davon. dass Baumannclie
Kopie des ihm am 7. August erteilten Verweises ausd~
Kopierbuch herausgerissen hatte, steht nicht festun9
es würde sich übrigens hier um nichts besonders.~
lastendes handeln. Damit fragt es sich nur noch. ob.
Kläger nach seinem Verhör mit Baumann vom 20: Au...;
gust, von wo an Baumann dem Geschäft fernblieb,·Zu
einer Warnung der Beklagten verpflichtet gewesen wäre.
in welchem Falle übrigens wohl nur noch die durch die '
gefälschten Quittungen vom 2. und 8. Oktober bewirkten
Schädigungen hätten vermieden werden können. Hi,er ist
indessen folgendes zu erwägen: Die Unterschlagung be-
treffend das Inkasso Tonelli stand für den Kläger nicht
ausser Zweifel und die Mutter Baumanns bot Ersatz
der in Frage stehenden 100 Fr. an. falls ihr Sohn· sie
wirklich unterschlagen haben sollte. Wenn unter diesen
Umständen der Kläger die Beklagte nicht besonders von
dem Vorfall . benachrichtigte, so kann er hiefür mit
Grund geltend machen, er habe zunächst an seine eigenen
Interessen als Geschädigter zu denken gehabt und nicht
an bloss mögliche Gefährdungen Dritter, und die Unter-
schlagung, deren Baumann verdächtig schien, habe sich
als ein erstmaliger unüberlegter Fehltritt darstellen
können, hinsichtlich dessen ~ne gewisse Nachsicht zu
Gunsten des Fehlbaren und seiner Angehörigen sich
rechtfertigen lasse. Dazu kommt, dass der Kläger seine
Quittungsformulare, wie gesagt, sorgfältig verwahren
liess und ihm der Gedanke fern liegen musste, Baumann
könnte sich anderswo solche Formulare beschaffen und.
durch deren Verwendung zu Fälschungen die Beklagte
schädigen. Endlich ist auch in diesem ZusammenhQ~
auf das für die Ermöglichung der Schädigung kau.u
Verhalten der Beklagten aufmerksam zu machen. wie es
im Auflegen der Quittungsformulare am Schalter und
darin liegt. dass Baumann. trotzdem die Quittungen vom
2. und 8. Oktober etwelchen Verdacht erregten, das Geld
Obligationenrecht. N0 94.
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ohne weiter:es ausbezahlt erhielt. Diese Umstände ver-
mindern nämlich die Verantwortlichkeit des Klägers in-
soweit, als die Beklagte, wenn sie von ihm Aufwendung
jener Sorgfalt verlangt, die zur Vermeidung einer Schä-
digung ihrer Interessen erforderlich ist, vor allem selbst
diesem Gebote Genüge leisten muss.
Hienach ist also die Ersatzpflicht des Klägers gänz-
lich zu verneinen und die Klage in vollem Umfange
gutzuheissen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem
Umfange geschützt. Die Berufung der Beklagten wird
abgewiesen.
fl4. Urteil der I. Zivi1a.bteUung vom 4. Dezember 1915
i. S. :Meier und Genossen, Kläger,
gegen Konkursma.sse der Spa.r- und Leihkasse Bremga.rten,
Beklagte.
Akt i (' n r e c h t .); euemission von Aktien. Rückforderungs-
klage. Wann werden die Zeichner Aktionäre'l Eintragung
und Bekanntmachung des die Kapitalserhöhung anord-
nenden Beschlusses der Generalversammlung, sowie der
vollzogenen Emission. - Einrede des Irrtums und des Betru-
ges durch Organe der Gesellschaft.
.1 .. -
Durch Urteil vom 28. Juni 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau erkannt:
Das bezirksgerichtliche Urteil ist bestätigt.
(Das Bezirksgericht Lenzburg hatte durch Urteil vom
4. Februar 1915 die Klage abgewiesen.)
B. -
Gegen das Urteil des Obergerichts haben d~e
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt