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41_II_710

BGE 41 II 710

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-26 · Deutsch CH
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710

Obligationenrecht. N° 93.

93. Urteil der I. Zivila.btei1ung vom 26. November 1915

i. S. des Dr. Lüscher, Kläger,

gegen die Aarganische Kreditanstalt, Beklagte.

Betrügerische Aneignung von Geldern einer

Ban k durch den Angestellten eines andern Geschäftes

vermittelst Vorweisung gefälschter Bank-Kassa-

q 11 i t t H n-gil nitein.es Prinzipals. Wer ist der Geschädigte?

H a f tun g des G e s c h ä f t s her r n des Schädigers aus

Art. 4 1 0 R gegenüber der Bank? Wegen culpa in eli-

gendo? Wegen Fahrlässigkeit bei Verwendung des Ange-

stellten im Verkehr mit der Bank? Ungenügende Ver-

w a h run g der Q u i t t n n g s f 0 r m u I are als Moment

des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens.

1. -

Der Kläger, Ingenieur Dr. G. Lüscher in Aarau

hat Anfang 1913 den 1896 geborenen Hermann Baumann

als Bureaulehrling angestellt, nachdem er sich vorher

über ihn bei seinem frühem Bauführer, Johann Huber,

erkundigt und die Auskunft erhalten hatte, es sei von

ihm nichts Nachteiliges bekannt. Baumann wurde für

Anfertigung von Zeichnungen und Schriftkopien, zeit-

weise auch auf einer Baustelle in Schönellwerd verwendet.

Ferner war er dem Buchhalter des Geschäftes, Leuen-

berger, beim Abholen von Geldbeträgen bei der beklagten

Bank behilflich, mit der der Kläger in Konto-Korrent-

verkehr stund. Bisweilen wurde er auch allein zu der

Beklagten geschickt, um kleinere Beträge gegen Aus-

händigung der Quittungen abzuhebeu. Einen Vorrat

von Formularen für solche Kassaquittungen hatte Leuen-

bergcr verschlossen in Verwahrung.

In den Schalter-

räumlichkeiten der Bank lagen sie zur Verfügung des

Publikums auf.

Baumann scheint sich bis in den Sommer 1913 hinein gut

verhalten zu haben. Am 7. August erhielt er wegen Nach-

lässigkeit im Dienst auf dem Bauplatz einen schriftlichen

Verweis, dessen Presskopie er darauf aus dem Kopier-

buch entfernte, wie sich dann später herausstellte. Am

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31. Juli war er nach Olten geschickt worden, um von

der Inhaberin der dortigen Barackenwirtschaft, Frau To-

nelli, Geld einzukassieren. Er überbrachte 69 Fr. In der

Folge zeigte es sich, dass Frau Tonelli eine Quittnng

über 169 Fr. besass. Als Baumann am 20. August zur

Rede gestellt wurde, erklärte er, die Ziffer 1 der Zahl

169 sei gefälscht; er habe nnr 69 Fr. bekommen. Die

Mutter Baumanns ver&prach für den Fall, dass ihr Sohn

die 100 Fr. unterschlagen haben sollte, den Kläger zu

entschädigen und dieser sah von weitem Schritten gegen

Baumann ab. Vom folgenden Tage an kam letzterer

nicht mehr ins Geschäft. Auf eine briefliche Anfrage

über sein Wegbleiben erschien seine Mutter und teilte

mit, ihr Sohn habe sich nach Oberglatt zu einer ver-

heiraten Schwester begeben.

Unterdessen hatte Baumann bei der Beklagten am

8. August einen Betrag von 300 Fr. und am 20. August

einen solchen von 2600 Fr. erhoben, wobei er jedesmal

eine Kassaquittung aushändigte, die auf einem jener For-

mulare ausgefertigt war und, wie die Vorinstanz ft.ststellt

und heute nicht mehr bestritten wird, die von ihm ge-

fälschte Unterschrift des Klägers trug. Auf gleiche Weise

gelang es ihm, am 2. und 8. Oktober 1913 von der Bank

durch Vorweisung solcher gefälschten Quittungen zwei

Beträge, von 1800 Fr: und 3650 Fr. zu erhalten. Bei der

Erhebung dieser beiden Summen war der Schalterbeamte

nach Angabe der Beklagten «etwas stutzig» geworden

und die nunmehr vorgenommene Untersuchung führte

am 20. Oktober zur Entdeckung der betrügerischen Ma-

nipulationen Baumanns. Gleichen Tages wurde gegen

diesen Strafanzeige gestellt. Er konnte sich aber flüchten

und wurde am 30. Oktober 1914 vom aargauischen Kri-

minalgericht in contumaciam zu einer Zuchthausstrafe

verurteilt. Infolge dieser Vorfälle brachen die Parteien

ihren Konto-Korrentverkehr ab und der Kläger trat in

einen solchen mit dem Schweizerischen Bankverein.

Diesem Institut wurden auch die bisher von der Be-

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klagten als Sicherheit innegehabten Pfänder übergeben~

in der Meinung, dass sie der Beklagten für den Gesamt-

• betrag von 8350 Fr., auf den sich die an Baumann ge-

machten Zahlungen belaufen, weiter haften sollten, falls

der KIager ihr gegenüber ersatzpflichtig erklärt würde.

Im vorliegenden Prozess will nunmehr der Kläger

richterlich festgestellt wissen, dass er nicht Schuldner

der Beklagten für jene vier Beträge sei, die die Beklagte

am 8. und 20. August und 2. und 8. Oktober 1913 einer

Person, die (l eine gefälschte Unterschrift &Dr. G. Lüscht.r,

lug. (l vorwies &, ausbezahlt habe und dass daher die Be-

klagte auch nicht das Recht habe, dem Kläger für diese

Beträge Zinsen und Provisionen zu berechnen oder

Pfandrecht dafür geltend zu machen.

Die Vorinstanz hat mft Urteil vom 2. September 1915

die Klage dahin gutgeheissen. dass sie dem Kläger zu

nur 1/3 der fraglichen Beträge, also für 2783 Fr. 35 Cts .•

als Schuldner der Beklagten erklärte, und in diesem

Sinne sein Feststellungsbegehren schützte. Demgegen-

über verlangt vor Bundesgericht der Kläger vollen Zu-

spruch der Klage, die Beklagte deren gänzlich Ab-

weisung oder eventuell eine ihr. günstigere Schadens-

verteilung.

2. -

Die Vorinstanz stellt bei ihrem Entscheide, der

der den Kläger zu 1/3 als «Schuldner)) der Beklagten

für die von Baumann bei ihr betrügerisch erhobenen

(C Beträge. erklärt, darauf ab, dass den Kläger ein ge-

wisses Verschulden treffe, ein weit grösseres aber die

Beklagte selber. Diese Begründung kann insofern zu

einer irrtiimlichen Auffassung des Streitverhältnisses

Anlass geben, als es auf ein Ver s c h u I den der

Be k lag t e n zunächst gar ni c h t a n kom m t. Da

Baumann in keiner Weise als Vertreter des Klägers auf-

treten konnte, so m durch seine betrügerischen Machen-

schaften die Beklagte, deren Gelder er sich aneignete,

allein geschädigt worden, mag nun ihrerseits ein SeJbst-

verschulden zu dieser Schädigung beigetragen haben oder

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nicht. Demnach konnte auch der K 1 ä gß rAadurdl,

dass· Baumann der Beklagten die·Beträge eJttzog, niebt

deren Schuldner geworden sein, wie der rüebablungs-

pfliehtige Baumann,sondern die Beklagte kann ~n

ihn nur eine besondere Forderung auf ganzenoderteiJ...

weisen Ersatz des ihr durch die Entziehung tnltstandenen

Schadens haben, sofern er schuldhafter Weise Verpflich-

tungen die ihm ausservertraglich oder vertraglich ob-

lagen, .:mertüllt gelassen und dadurch den Eintritt des

Schadens verursacht oMr doch mitverursacht haben

soUte.

3. -

Bei der Prüfung dessen ist davon auszugehen,

dass eine allgemeine Rechtspflicht, für Dritte zur Ab-

wendung eines Schadens tätig zu sein, nicht besteht

(vgl. BGE 41 II 376 und dortige Zitate). Der Kläger

konnte alSo nur dann gehalten sein, die Beklagte durch

bestimmte Massnahmen vor der durch Baumann began-

genen Vermögenssehädigung zu bewahren, wenn ein be-

sonderer Grund dazu vorlag, und dieser liesse sich nur

darin finden, dass der Kläger durch die Verwendung

Baumanns als AngesteUten ihn mit dem Geschäftsbe-

triebe der Beklagten in Beriihrung gebracht und es

damit Baumann ermöglicht oder doch erleichtert habe,

bei der rechtswidrigen Erhebung der streitigen Beträge

ein Auftragsverhältnis vorzutäuschen.

Als eine solche Vorkehr, zu der der Kläger hätte ver-

pflichtet sein können und zwar kraft des ~hen . den

Parteien bestandenen Kontokorrentverhältmsses. liesse

sich in erster Linie eine gehörige. jede unbefugte Ver-

wendung ausschliessende Verw ah rung de r Qui t-

tun g s f 0 r m u I are ansehen. Ob wirklich für den

Kläger eine Rechtspflicht zu einer solchen Verw~run.g

bestanden habe, mag dahingestellt bleiben (vgl. ~e nut

dieser Frage zusammenhängenden Ausführungen m EH

24 II S.589, 4011 S. 149 und 41 II S. 490 ft). Jedenfalls hat

nämlieh der Kläger in dieser Benehun~ ~

für .die ~er.

meidung einer möglichen Schädigung dIenlIche m wlrk-

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Obligationenrecht. No 93.

samer Weise getan, indem er seinen Vorrat an Quittungs-

formularen durch den Buchhalter Leuenberger in strengem

• Verschluss halten liess. Es mangelt jeder Nachweis dafür

dass sich Baumann die für seine Fälschungen gebrauchten

Formulare im Geschäfte des Klägers angeeignet habe.

Da vielmehr solche Formulare in den Schalterräumen

der Beklagten zur freien Verfügung für das Publikum

auflagen, hat Baumann sie aller Wahrscheinlichkeit nach

hier behändigt. Sofern es also zur Täuschung der Be-

klagten der Verwendung ihrer Quittungsformulare be-

durfte, ist anzunehmen, dieses kausale Moment sei nicht

vom Kläger, sondern von dritter Seite, wohl der Be-

klagten selbst gesetzt worden. Berücksichtigt man ferner,

dass die gefälschten Quittungen auf viel höhere Be-

träge lauteten, als die Quittungen, die Baumann früher

jeweilen im Auftrage des Klägers überreicht hatte, was

nahe legte, sich vor der Auszahlung telephonisch beim

Kläger zu erkundigen, so scheint fraglich, ob ein all-

fälliges Verschulden des Klägers überhaupt noch als

S c h ade n s urs ach e gelten könne und der Schaden

nicht lediglich auf anderweitige, vom Kläger nicht zu

verantwortende Umstände zurückzuführen sei.

Zum

mindesten rechtfertigt sich diese Auffassung in Hinsicht

auf die Bezüge Baumanns vom 2. und 8. Oktober 1913,

indem damals die Beklagte nach ihrer eigenen Angabe

bei der Vorweisung der gefäl$chten Quittungen «etwas

stutzig» geworden ist.

4. -

Dazu kommt, dass, was die Beklagte ferner noch

gegen den Kläger vorbringt, ein Ver s c h u I den weder

im Sinne der Begründung einer vertraglichen noch einer

ausservertraglichen Haftbarkeit dartut. Die behauptete

culpa in eligendo ist nicht ausgewiesen: Der Kläger hat

sich vor der Anstellung Baumanns über ihn bei einem

Vertrauensmann erkundigt und nichts Nachteiliges er-

fahren. Damit hat er seiner Erkundigungspflicht, soweit

unter den gegebenen Umständen eine solche im Interesse

Dritter bestehen mochte, hinreichend genügt. Eingehen-

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dere Nachforschungen, wie sie ihm die Vorinstanz zumutet,

können, wenigstens bei der Anstellung eines biossen Lehr-

lings, nicht gefordert werden. Der möglichen Schädigun-

gen zunächst Ausgesetzte ist j a zude~ der Prinzipal selbst.

Damit erweisen sich die Behauptungen der Beklagten

als unerheblich, der Vater Baumanns sei wegen eines

Sittlichkeitsdeliktes mit Zuchthaus bestraft worden und

Baumann habe schon früher einen Diebstahl und als

Mitglied eines Vereins Unterschlagungen begangen. Die

Beklagte macht hier überall dem Kläger lediglich zum

Vorwurf, dass er nicht durch genauere Erkundigungen

zu einer richtigen Beurteilung Baumanns gelangt sei.

Uebrigens hätte jedenfalls die Bestrafung des Vaters

Baumann als solche keinen Grund bilden können, den

Sohn als moralisch ungeeignet für die nachgesuchte

Stellung zu behandeln und ihn unter der Verfehlung des

Vaters leiden zu lassen; seine Mutter, bei der er wohnte,

ist zudem, wie unbestritten, eine rechte Frau.

Lässt sich sonach aus der Anstellung Baumanns nichts

gegen den Kläger herleiten, so durfte ihn dieser auch so,

wie es geschehen, im Ge s c h ä f t sv e r k ehr mit

der Be k lag t e n verwenden. Es handelte sich bei der

in Betracht kommenden Ueberbringung fertiger Quit-

tungen gegen Uebergabe der Geldbeträge (von jeweilen

geringerer Höhe) um blosse Botendienste. Eine uner-

Jaubte Gefährdung der Beklagten Hesse sich hier dem

Kläger nur zur Last legen, wenn er durch besondere

Gründe sich hätte überzeugen müssen, dass Baumann

solcher Fälschungen, wie er sie zu Ungunsten der Be-

klagten dann tatsächlich beging, wirklich fähig sei und

dass die Umstände es rechtfertigten, seinen Verdacht,

auch auf die Gefahr hin, Baumann Unrecht zu tun, der

Beklagten mitzuteilen. Das ist aber zunächst ohne wei-

teres zu verneinen für die Zeit vor dem 20. August

1913, an welchem Tage Baumann als der Unterschlagung

eines Teils der bei Frau Tonelli einkassierten Summe

verdächtig zur Rede gestellt wurde. Bis dahin waren

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dem Kläger wesentliche Verfehlungen Baumanns unhß-

kannt. Auch seine Kenntnis davon. dass Baumannclie

Kopie des ihm am 7. August erteilten Verweises ausd~

Kopierbuch herausgerissen hatte, steht nicht festun9

es würde sich übrigens hier um nichts besonders.~

lastendes handeln. Damit fragt es sich nur noch. ob.

Kläger nach seinem Verhör mit Baumann vom 20: Au...;

gust, von wo an Baumann dem Geschäft fernblieb,·Zu

einer Warnung der Beklagten verpflichtet gewesen wäre.

in welchem Falle übrigens wohl nur noch die durch die '

gefälschten Quittungen vom 2. und 8. Oktober bewirkten

Schädigungen hätten vermieden werden können. Hi,er ist

indessen folgendes zu erwägen: Die Unterschlagung be-

treffend das Inkasso Tonelli stand für den Kläger nicht

ausser Zweifel und die Mutter Baumanns bot Ersatz

der in Frage stehenden 100 Fr. an. falls ihr Sohn· sie

wirklich unterschlagen haben sollte. Wenn unter diesen

Umständen der Kläger die Beklagte nicht besonders von

dem Vorfall . benachrichtigte, so kann er hiefür mit

Grund geltend machen, er habe zunächst an seine eigenen

Interessen als Geschädigter zu denken gehabt und nicht

an bloss mögliche Gefährdungen Dritter, und die Unter-

schlagung, deren Baumann verdächtig schien, habe sich

als ein erstmaliger unüberlegter Fehltritt darstellen

können, hinsichtlich dessen ~ne gewisse Nachsicht zu

Gunsten des Fehlbaren und seiner Angehörigen sich

rechtfertigen lasse. Dazu kommt, dass der Kläger seine

Quittungsformulare, wie gesagt, sorgfältig verwahren

liess und ihm der Gedanke fern liegen musste, Baumann

könnte sich anderswo solche Formulare beschaffen und.

durch deren Verwendung zu Fälschungen die Beklagte

schädigen. Endlich ist auch in diesem ZusammenhQ~

auf das für die Ermöglichung der Schädigung kau.u

Verhalten der Beklagten aufmerksam zu machen. wie es

im Auflegen der Quittungsformulare am Schalter und

darin liegt. dass Baumann. trotzdem die Quittungen vom

2. und 8. Oktober etwelchen Verdacht erregten, das Geld

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ohne weiter:es ausbezahlt erhielt. Diese Umstände ver-

mindern nämlich die Verantwortlichkeit des Klägers in-

soweit, als die Beklagte, wenn sie von ihm Aufwendung

jener Sorgfalt verlangt, die zur Vermeidung einer Schä-

digung ihrer Interessen erforderlich ist, vor allem selbst

diesem Gebote Genüge leisten muss.

Hienach ist also die Ersatzpflicht des Klägers gänz-

lich zu verneinen und die Klage in vollem Umfange

gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und unter

Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem

Umfange geschützt. Die Berufung der Beklagten wird

abgewiesen.

fl4. Urteil der I. Zivi1a.bteUung vom 4. Dezember 1915

i. S. :Meier und Genossen, Kläger,

gegen Konkursma.sse der Spa.r- und Leihkasse Bremga.rten,

Beklagte.

Akt i (' n r e c h t .); euemission von Aktien. Rückforderungs-

klage. Wann werden die Zeichner Aktionäre'l Eintragung

und Bekanntmachung des die Kapitalserhöhung anord-

nenden Beschlusses der Generalversammlung, sowie der

vollzogenen Emission. - Einrede des Irrtums und des Betru-

ges durch Organe der Gesellschaft.

.1 .. -

Durch Urteil vom 28. Juni 1915 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau erkannt:

Das bezirksgerichtliche Urteil ist bestätigt.

(Das Bezirksgericht Lenzburg hatte durch Urteil vom

4. Februar 1915 die Klage abgewiesen.)

B. -

Gegen das Urteil des Obergerichts haben d~e

Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt