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41_II_717

BGE 41 II 717

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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716

Obligationenrecht. N° 93.

dem Kläger wesentlicbe Verfehlungen .Baumanns unh.

kannt. Auch seine Kenntnis davon, dass Baumanndie

Kopie des ihm am 7. August erteilten Verweises ausd~

Kopierbuch herausgeri~n hatte, steht nicht festWl9

es würde sich übrigens hier um nichts besonders;~

lastendes handeln. Damit fragt es sich nur noch, ob,4'"

Kläger nach seinem Verhör mit Baumann vom 20.~..;

gust, von wo an Baumann dem Geschäft fernblieb, " iu

einer Warnung der Beklagten verpflichtet gewesen wäre,

in welchem Falle übrigens wohl nur noch die durch die .

gefälschten Quittungen vom 2. und 8. Oktober bewirkten

Schädigungen hätten vermieden werden können. Hi,er ist

indessen folgendes zu erwägen: Die Unterschlagung be-

treffend das Inkasso Tonelli stand für den Kläger nicht

ausser Zweifel und die Mutter Baumanns bot Ersatz

der in Frage stehenden 100 Fr. an, falls ihr Sohn· sie

wirklich unterschlagen haben sollte. Wenn unter diesen

Umständen der Kläger die Beklagte nicht besonders von

dem Vorfall . benachrichtigte, so kann er hiefür mit

Grund geltend machen, er habe zunächst an seine eigenen

Interessen als Geschädigter zu denken gehabt und nicht

an bloss mögliche Gefährdungen Dritter, und die Unter-

schlagung, deren Baumann verdächtig schien, habe sich

als ein erstmaliger unüberlegter Fehltritt darstellen

können, hinsichtlich dessen ~ne gewisse Nachsicht zu

Gunsten des Fehlbaren und seiner Angehörigen sich

rechtfertigen lasse. Dazu kommt, dass der Kläger seine

Quittungsformulare, wie gesagt, sorgfältig verwahren

liess und ihm der Gedanke fern liegen musste, Baumann

könnte sich anderswo solche Formulare beschaffen und.

durch deren Verwendung zu Fälschungen die Beklagte

schädigen. Endlich ist auch in diesem Zusammenh~

auf das für die Ermöglichung der Sehädjgung kausale

Verhalten der Beklagten aufmerksam zu machen. wie eS

im Auflegen der Quittungsformulare am Schalter und

darin liegt, dass Baumann, trotzdem die Quittungen vom

2. und 8. Oktober etwelchen Verdacht erregten, das Geld

OblIgationenrecht. N0 94.

717

ohne weite~es ausbezahlt erhielt. Diese Umstände ver-

mindern nämlich die Verantwortlichkeit des Klägers in-

soweit, als die Beklagte, wenn sie von ihm Aufwendung

jener Sorgfalt verlangt, die zur Vermeidung einer Schä-

digung ihrer Interessen erforderlich ist, vor allem selbst

diesem Gebote Genüge leisten muss.

Hienach ist also die Ersatzpflicht des Klägers gänz-

lich zu verneinen und die Klage in vollem Umfange

gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Klägers wird gutgeheissell und unter

Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem

Umfange geschützt. Die Berufung der Beklagten wird

abgewiesen.

94. Urteil der I. Zivi1a.bteilung vom 4. Dezember 1915

i. S. Meier und Genossen, Kläger,

gegen Konkursmasse der Spar- und Leihkasse Bremgarten,

Beklagte.

A k til' nrec h t.

~euemission von Aktien. Rückforderungs-

klagt'. Wann werden die Zeichner Aktionäre'l Eintragung

und Bekanntmachung des die Kapitalserhöhung anord-

nenden Beschlusses der Generalversammlung, sowie der

vollzogenen Emission. - Einrede des Irrtums und des Betru-

ges dmch Organe der Gesellschaft.

.4 .. -

Durch Urteil vom 28. Juni 1915 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau erkannt:

Das bezirksgerichtliche Urteil ist bestätigt.

(Das Bezirksgericht Lenzburg hatte durch Urteil vom

4. Februar 1915 die Klage abgewiesen.)

B. -

Gegen das Urteil des Obergerichts haben d~e

Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt

718

Obligatlonenrecht. N0 94.

dem Antrag, es sei die Klage gutzuheisse!l und dem-

gemäss zu erkennen:

{(In Abänderung des Entscheides der Konkursverwal-

l) tung seien die Forderungen der 64 Kläger in dem von

I) den einzelnen Klägern angemeldeten Betrage mit zu-

;) sammen 147,475 Fr. samt Zins zu 5 % seit 1. Januar

» 1913 als begründet zu erklären, im Kollokationsplan

;) zuzulassen und in 5. Klasse zu kollozieren.)

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Generalversammlung der Spar- und Leih-

kasse Bremgarten beschloss am 28. Juli 1912, in Abän-

derung der Statuten, das Grundkapital von 300,000 Fr.

auf 500,000 Fr. zu erhöhen, und beauftragte den

Verwaltullgsrat mit der Emission der 400 neuen Aktien

zu 500 Fr., deren Einzahlung bis 31. Dezember 1912

geleistet und an einer späteren Generalversammlung

konstatiert werden sollte. Dieser Beschluss, über den

eine notarielle Urkunde aufgenommen wurde, wurde

am 14. April 1913 in da::. Handel'lregister eingetragen

und am 26. April 1913 im kantonalen Amtsblatt ver-

öffentlicht. Der wesentliche Teil des Eintrages Jautet :

« Das Aktienkapital ist auf 500,000 Fr. festgesetzt, be-

) stehend aus 1000 auf den Namen lautenden Aktien

» von je 500 Fr. Davon sind 300,000 Fr., bestehend aus

I) 600 Namenaktien zu 500 Fr., ausgegeben. »

Auf Grund der vom Verwaltungsrat erlassenen Pros-

pekte, in denen auf die stetige, erfreuliche Entwicklung

der Kasse und auf -

wie sich nachträglich herausstellte.

zum Teil gefälschte -

Bilanzziffern hingewiesen wurde,

sind die neuen Aktien gezeichnet, eingezahlt und ausge-

geben worden. An der Erhöhung des Aktienkapitals sind

die 64 Kläger (unter Berücksichtigung des Agios von

50 bezw. 75 Fr. per Aktie) mit einem Gesamtbetrag

von 147.475 Fr. beteiligt.

Am 1. Juli 1913 fiel die Spar- und Leihkasse Brem-

Obligationenrecht. N° 94.

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garten in Konkurs. Die Kläger forderten nun ihre Aktien-

einzahlungen zurück und verlangten Kollokation der be-

züglichen Beträge in 5. Klasse. Die Konkursverwaltung

wies ihre Forderungen ab, worauf sie den Kollokations-

plan gerichtlich anfochten. Sie begründen die Rückfor-

derung damit, die Kapitalerhöhung sei rechtlich nicht

wirksam, weil die Zeichnung und Einzahlung der neuen

Aktien nicht durch Gesellschaftsbeschluss konstatiert, in

das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht wor-

den seien; ferner seien sie durch die unwahren Angaben

im Prospekte des Verwaltungsrates zur Zeichnung und

Zahlung verleitet worden und darum wegen Betruges und

Irrtums zur Rückforderung berechtigt. Die kantonalen

Instanzen haben die Klage abgewiesen.

2. -

Die Klage ist ihrer rechtlichen Natur nach eine

Condiclio causa data causa non secuta; sie fordert eine

Leistung (Einzahlung auf die gezeichneten Aktien)

zurück, weil sich die Voraussetzung, an welche die Zeich-

nung geknüpft gewesen sei, dass die Kläger auf Grund

ihrer Zeichnungen wirklich Aktionäre der Spar- und

Leihkasse Bremgarten werden. nicht erfüllt habe. Von

der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung in

concreto eingetreten, oder ob sie dahingefallen sei, hängt

somit das Schicksal der Klage ab: Sind die Kläger,

gemäss der Zeichnung, Aktionäre geworden, so ist eine

Rückforderung der Einzahlung schlechthin ausgeschlos-

sen (vgl. auch Art. 629 Abs. 3 OR). Haben sie dagegen

jene rechtliche Stellung nicht erlangt, so erweisen sich

die von ihnen geleisteten Einzahlungen nachträglich als

Zuwendungen an das Vermögen der Gesellschaft, die

eines rechtmässigen Grundes entbehren, und daher

gemäss Art. 62 OR zurückgefordert werden können.

3. -

Es ist also die rechtliche Wirkung der Aktien-

zeichnung und der an sie 311schliessenden Vorgänge zu

prüfen, und hiebei, da die Kläger sich auf die mangelnde

Eintragung und Publikation der vollzogenen Emission

berufen, insbesondere zu untersuchen, welche Anforde-

720

Obtigationenrecht. N0 94.

r~ngen das Gesetz in dieser Beziehung stellt, damit nach

emer beschlossenen Kapitalerhöhung Zeichnung und Ein-

zahlung von neuen Aktien wirksam und unwiderruflich

werden.

4:-Die~estimmungendesORüberdieAktienzeichnung

?ezlehen sIch zunächst auf den Fall der Gründung. Ihnen

Ist u. a. zu entnehmen, dass nach dem Schluss der Aktien-

zeichnung eine Generalversammlung der Aktionäre nach

~~ssgabe des Art. 618 die Tatsache der vollständigen

ZeIChnung des Grundkapitals und der gesetzlichen Mini-

maleinzahlung zu konstatieren hat, ferner dass diese

beiden Tatsa.chen bei der Anmeldung zur Eintragung der

Gesellschaf~ InS Handelsregister bescheinigt sein müssen,

,:nd dass dIe Entstehung der Aktiengesellschaft als juris-

tIsche Person durch die Beobachtung dieser Vorschriften

bedingt. ist, . indem einerseits die Aktiengesellschaft erst

d~rch d~e EIntragung in das Handelsregister Persönlich-

keIt erwlrb~ (Art. 623), und andererseits die Eintragung nur

auf G~nd Jener Bescheinigung erwirkt werden kann (Art.

6~2 ZlfT. 1 und 2). Aus dem Zusammenhang dieser Be-

stImmungen folgt also, dass bei der Gründung der Aktien-

gesellschaft der Zeichner unmöglich Aktionär werden kann

bevor die. Tatsache der erforderlichen Zeichnung de~

Grundk~pltals und der gesetzlichen Minimaleinzahlung

darauf In gehöriger Form festgestellt und ins Handels-

register eingetragen worden ist.

5. -

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um

Zeichnungen nicht zum Zwecke der Gründung der Aktien-

gesellschaft, welche ja bereits besteht und die juristische

Persönlichkeit nicht erst zu erwerben braucht, sondern

z~ Zwecke der Erhöhung ihres Grundkapitals. Die Er-

~ohung des Grundkapitals bedeutet eine Abänderung

Ihrer Verfassung (der Statuten); deshalb bedarf der diese

Erhöhung dekretierende Beschluss, gleich wie jeder andere

Beschluss der Generalversammlung, der irgend eine Abän-

derung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstande

hat, abgesehen von den übrigen in Art. 626 genannten

Obligationenrecht. N0 94.

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Formalitäten, der Eintragung in das Handelsregister, und

bleibt, so lange diese nicht erfolgt ist, wirkungslos (Art.

626 Abs. 3, vergl. auch § 277 des deutschen HGB).

Aber mit dem von der Generalversammlung gefassten

Beschluss, das Aktienkapital in einem bestimmten Umfang

zu erhöhen (welcher Beschluss sich, wie bemerkt, als eine

Unterart der Statutenänderung darstellt), und dessen ge-

höriger Verurkundung und Eintragung ist natürlich die

projektierte Kapitalserhöhung noch nicht perfekt. Sie

wird es erst im Moment, wo die neue Emission vollzogen

ist, woraus folgt, dass eine Eintragung und Publikation,

welche anzeigt, das Aktienkapital sei auf diese oder jene

Summe wirklich erhöht worden, unzulässig ist, bis und

so lange nicht die Tatsache, dass das neue Aktienkapital

vollständig gezeichnet und mit mindestens 20 % einbe-

zahlt worden sei (Art. 618), gehörig festgestellt. und dem

Handelsregister nach Vorschrift des Art. 622 Ziff. 1 und 2

bescheinigt werden kann. Erst mit dieser Vollendung der

Emission ist die Statutenänderung, welche der Erhö-

hungsbeschluss zum Gegenstand hatte, ins Leben getreten,

und erst dann darf daher die Aktiengesellschaft die neue

Summe als ihr Aktienkapital bezeichnen (vgl. SIEGMUND,

Handbuch für Handelsregisterführer S. 293 ff. und die

dort zitierte bundesrechtliche Praxis).

6. -

Die überragende Bedeutung der tat s ä chi ich

e rf 0 I g t e n Kap i tal s e r h ö h u n g gegenüber dem

dieselbe erst anordnenden Beschluss der Generalversamm-

lung hat nun dazu geführt, Art. 626 direkt auf jene anzu-

wenden, und in dem daselbst genannten Erhöhungsbe-

schluss (\ weitere Emission I»~ geradezu den Beschluss zu

erblicken, kraft dessen die Generalversammlung nach

Massgabe des Art. 618 die Feststellung der gehörig er-

folgten Zeichnung und Einzahlung des erhöhten Aktien-

kapitals trifft. Diesen Standpunkt nimmt überein-

stimmend die schweizerische Rechtsliteratur ein, vgl.

STRÄlJLI, Veränderungen des Grundkapitals der Aktien-

gesellschaften, in Zeitschrift für schweiz. Recht n. Folge

722

Obligationenrecht. No 94.

Bd. 14 S. 27 f., SIEGMUND, Handbuch S. 296, ZIMMER·

MANN, Die Jahresbilanz der Aktiengesellschaft S. 103 f.,

ja es wird vielfach gar nicht für notwendig gehalten. den

biossen Erhöhungsbeschluss für sich allein einzutragen

(SIEGMUND, a. a. 0.). Auf ähnlichem Boden steht bekannt-

lich das deutsche HGB, welches nicht nur die Eintragung

des auf Abänderung der Statuten gerichteten Beschlusses

ins Handelsregister (§ 277), sondern auch die Eintragung

der vollzogenen Erhöhung des Grundkapitals ausdrück-

lich fordert, und bestimmt, dass bevor die erfolgte Er-

höhung in das Handelsregister eingetragen sei, Aktien und

Interimsscheine auf das zu erhöhende Kapital n ich t

ausgegeben werden können (§ 287), wonach also solche

vorzeitig ausgegebene Aktien als nichtig zu betrachten

sind (STAUB, Komm. zu § 287, Anm. 1). Hiebei ist aber

zu beachten, dass es zur Feststellung der erfolgten Er-

höhung des Grundkapitals eines Beschlusses der General-

versammlung nicht bedarf, vielmehr Sache des Vorstandes

und des Aufsichtsrates ist, diese Tatsache anzumelden

(§ 284), welche Anmeldung mit der Eintragung des von

der Generalversammlung gefassten Erhöhungsbeschlusses

verbunden werden kann.

7. -

Es unterliegt nun zwar keinem Zweifel, dass auch

nach schweizerischem Recht niit der Eintragung des die

Kapitalserhöhung beschlagenden Statutenänderungsbe-

schlusses zugewartet werderr kann, bis die beschlossene

Erhöhung durchgeführt und darnach auch ihrerseits zur

Eintragung und Publikation reif geworden ist. Nicht beizu-

treten ist dagegen der Ansicht, dass Art. 626 überhaupt

ni~ht sowohl den Statutenänderungsbeschluss (mit wel-

chem die «weitere Emission) angeordnet wird), als vielmehr

einen die vollzogene Emission feststellenden Beschluss im

Auge habe. Dass in Art. 626 der die Kapitalserhöhung de-

kretierende Statutenänderungsbeschluss gemeint ist, ergibt

sich nicht bloss aus dem Zusammenhang dieses Artikels

mit den vorhergehenden Bestimmungen, sondern direkt

aus seinem Wortlaut, indem er den Beschluss betreffend

Obligationenrecht. N° 94.

723

die Erhöhung des Aktienkapitals in Verbindung mit jedem

«(irgend eine a n der e Abänderung der Statuten) be-

treffenden Beschlusse der Generalversammlung anführt,

und damit dessen Eigenschaft als Unterart der Statu-

tenänderung hervorhebt. \Veil und soweit der Beschluss

der Generalversammlung, es sei das Aktienkapital zu

erhöhen, eine Abänderung der Statuten bedeutet, ist cr,

gleich allen übrigen die Statuten abändernden Beschlüssen,

an die Formalitäten gebunden, die Art. 626 für diese auf-

stellt. Dass dagegen die Tatsache der geschehenen Zeich-

nung und Einzahlung VOll der Generalversammlung « be-

schlossen I), und ein solcher « Beschluss) an die in Art.

626 genannten Kautelen gebunden werden müsse, ist dem

Gesetz nicht zu entllehmen, und ohne gesetzliche Anord-

lIung auch nicht zu vermuten; denn die Feststellung

dieser Tatsachen bedarf nicht sowohl einer 'Villensäus-

SCfUllg der Generalversammlung (welche ja bereit~ durch

den Kapitalserhöhungsbeschluss zu Tage getreten ist), als

vielmehr einer biossen Verifikation. Die Ein t rag u n g

derselben ins Handelsregister geschieht nach Art. 622

ZifT. 1 und 2 auf Grund einer «(Bescheinigung >/, welche

nicht etwa yon der Generalversammlung, sondern VOll

den Mitgliedern der Verwaltung einzureichen ist (verg!.

auch HGB § 284 in Verbindung mit § 274). Auch der

Sprachgebrauch stimmt mit dieser Auffassung übereilI,

nach welchem man zu beschliessen pflegt nicht, was

geschehen ist, sondern was geschehen soll. ~un spricht frei-

lich Art. 618 von der Pflicht der Generalversammlung,

« durch Beschluss festzustellen)}, dass das Aktienkapital

vollständig gezeichnet, und dass mindestens 20% auf jede

Aktie einbezahlt seien. Allein diese, auf die Errichtung

der erst werdenden Aktiengesellschaft bezügliche Bestim-

mung darf nicht ohne weiteres auf die Vorgänge bei der

Kapitalserhöhung angewendet werden, und zwar schon

deshalb nicht, weil es ja dort die Zeichner selbst sind,

welche «(den Feststellungsbeschluss)} fassen, während es

sich bei der Kapitalserhöhung um eine Schlussnahme der

724

OblIgationenrecht. N° 94.

Generalversammlung der bereits bestehenden Aktien-

gesellschaft handelt, bei der eine Mitwirkung der Zei~h­

ner der neuen Aktien schlechterdings ausgeschlossen 1st.

Diese letzteren können erst an der Generalversammlung

teilnehmen, nachdem sie Aktionäre geworden sind, und

das kann nicht geschehen, bevor der Beschluss über die

Kapitalserhöhung wirksam geworden ist.

8. -

Muss aber nach dem Gesagten davon ausgegangen

werden, dass Art. 626 den die Kapitalserhöhung und die

damit verbundene Statutenänderung anordnenden Be-

schluss der Generalversammlung, und nicht einen, nach

Art. 618 zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft vor-

genommenen Feststellungsbeschluss der an. der Zeic~nung

Beteiligten im Auge hahe, so entfällt damIt auch dIe Be-

rechtigung, aus dem Abs. 3 des Art. 626 den Rechtss~tz

abzuleiten, dass die beschlossene Emission so lange Wir-

kungslos bleibe, als nicht ein die Durchführung ~erselben

konstatierender Generalversammlungsbeschluss lID Han-

delsregister eingetragen worden ist. Freilich darf (wie oben

bemerkt) die Kapitalserhöhung, als vollendete Tatsache,

erst eingetragen und publiziert werden, nachdem die in

Art. 618 bezeichneten Erfordernisse der vollständigen

Zeichnung und der erforderHchen Minimaleinzahlung

erfüllt sind. Allein das Gesetz schreibt weder vor, dass die

Feststellung dieser Tatsache nur durch Generalversamm-

lungsbeschluss im Sinne von Art. 626 erfolgen könne, n~ch

dass etwa Aktien, die vor der Eintragung der tatsächlIch

durchgeführten Emission ausgegeben würden, nichtig

seien. Im Gegensatz zum deutschen HGB § 287, be-

zeichnet das OR in Art. 623 nur die vor der Eintragung

der G e seIl s c h a f t ins Handelsregister ausgege-

benen Aktien als nichtig, d. h. diejenigen, welche vor der

Entstehung der Aktiengesellschaft als juristische Person

ausgegeben wurden.

9. -

Wird von diesen Erwägungen ausgegangen, so

ergibt sich für die Entscheidung der vorliegenden Streit-

sache: Auf Grund des regelrecht gefassten und eingetra-

OblifiOiciollenrecht •. N° 94.

725

genen Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten

waren die Organe derselben ermächtigt, die beschlossene

Emission durchzuführen, also die Zeichnungen und Ein-

zahlungen auf das zu erhöhende Aktienkapital entgegen-

zunehmen. Wenn sie dies taten, und dagegen durch Deber-

gabe der entsprechenden Titel die Zeichner in den Stand

setzten, sich zur Teilnahme an künftigen Generalver-

sammlungen und zmn Bezug von Dividenden zu legiti-

mieren, so bekundeten sie im Namen der Aktien-

gesellschaft die Annahme der Zeichnungen und die Auf-

nahme der Zeichner in die Gesellschaft. Damit sind die

Zeichner Aktionäre geworden, und die Voraussetzungen,

unter welchen Zeichnung und Einzahlung geschehen, er-

füllt, und zwar auch dann, wenn die tatsächlich vollzogene

Emission noch nicht im Handelsregister eingetragen war;

denn im Unterschied zum deutschen Aktienrecht (s. Erw.

6 oben) bestimmt das eidg. OR nicht, dass vor jener Ein-

tragung neue Aktien nicht ausgegeben werden können.

Diesem Rechtszustand kann de lege ferenda mit guten

Gründen entgegengetreten werden, de lege lata lässt sich

daran nicht wohl ändern. Das OR hat die Wirkungen der

Aktienzeichnung im Falle der Erhöhung des Aktienkapi-

tals einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft eben

nicht erschöpfend geordnet; eine Ausfüllung der Lücke

durch analoge Anwendung der auf die Errichtung der

Gesellschaft bezüglichen Normen begegnet, so nahe sie auf

den ersten Blick liegen mag, erheblichen Bedenken : sie

liegen einmal in der wesentlichen Verschiedenheit, welche

die gesamte rechtliche Situation der Kapjtalserhöhung,

trotz mancher Analogien, gegenüber der Errichtung der

Aktiengesellschaft im allgemeinen aufweist, und sodann

insbesondere darin, dass zum Mindesten die Nichtigkeit

der vor der Eintragung der vollzogenen Emission aus-

gegebenen Aktien ausdrücklich im Gesetze hätte aus-

gesprochen werden müssen. Zu einem Analogieschluss auf

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts darf sich der Richter, mit

Rücksicht auf den guten Glauben und die Sicherheit des

726

Obligationenrecht. N° 95.

Verkehrs, ohne Not nicht entschliessen. Geht es aber

hiernach nicht an, die vor der Eintragung der erfOI~

Kapitalserhöhung ausgegebenen Aktien nach Analo e

von Art. 623 als nichtig zu erklären, so fehlt damit au.

die Grundlage für die angestellte Bereicherungsklage.

10. -

Die Einrede des Irrtums und Betruges endlich

erledigt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend angenom-

men haben, durch die Erwägungen, denen das Bundes-

gericht mit Bezug auf Aktienzeichnungen in konstanter

Praxis, insbesondere in dem Urteil vom 16. Februar

1906 in Sachen Darmstädter gegen Chemische Fabrik

Schlieren (BGE 32 11 S. 102f.), gefolgt ist. Danach ist die

Rückforderung von Aktieneinzahlungen wegen Täuschung

der Aktionäre durch Organe der Gesellschaft ausge-

schlossen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 1915 be-

stätigt.

95. Ärret d.e la. Ire Section civile eiu 11 eiecembre 1915

dans la cause

Gauthier et consorts contre Canton.

Bail a loyer: L'ohligation du preneur d'utiliser les locaux

loues n'existe que dans certains cas particuliers, notam-

ment lorsque les locaux sont amenages specialement pour

le commerce en vue duquel ils sont loues et qu'une clien-

tele particuliere est attachee aces locaux en raison de

leur situation et du genre de commerce auquel ils sont

destines.

A. -

Fran«;ois-Eugene Gauthier, pere, a exploite pen-

dant un certain nombre d'annees un commerce de cha-

pellerie dans un immeuble lul appartenant, situe rue de

Obligationenrecbt. N° 95.

727

la Balance n° 5, a La Chaux-de-Fonds. En 1904, Gauthier

remit son commerce a dame Blum, qui lui paya, outre la

valeur des marchandises se trouvant en niagasin, la somme

de 10000 fr. Par contrat du 28 janvier 1909, dame Blum

-ceda, a son tour, son commerce :i Franf,(ois Canton, ne-

gociant :i La Chaux-de-Fonds. Le contrat portait, sous

-chiffre 111 : « M. Canton paiera :i Mme Blum pour prix de

l'installation et de la reprise du commerce une somme

convenue de 10000 fr.; :i cette somme il y a lieu d'ajouter

le prix des marchandises tel qu'il resultera de l'inventaire

qui sera dresse.)) Le 30 mars 1909, Gauthier pere conclut

avec Canton un contrat de bail d'une duree de 5 annees,

.aUant du 30 avril 1909 au 30 avril 1914. Le prix de loca-

tion etait fixe :i 3400 fr. par annee. Comme objet du bai!

le contrat indique : «(Le bailleur remet au preneur, qui

accepte, a l'usage de mag a s i n et a tel i e r cöte ...

de sa maison, rue de la Balance 5, compose d'un magasin

,au plain pied ainsi qu'une chambre et cuisine :i l'usage •

de bureau, le premier etage :i t'usage de magasins et atelier. ~

Le 15 septembre 1912, Canton conclut avec la Socü~te

du Theätre de La Chaux de Fonds uu contrat de baU por-

tant sur des locaux situes dans la maison n° 25, rue

Leopold Robert, :i La Chaux-de-Fonds, «:i l'usage de

magasin, atelier et logement I). Le bail devait commencer

le 15 septembre 1912 pour finir le 30 avril 1912. Canton

ouvrit son nouveau magasin le 5 octobre 1922. Neanmoins

il continua :i exploiter regulierement SOll magasin de la

rue de la Balance jusqu'au mois d'avril 1913. Acette

-epoque, il se mit :i liquider les marchalldi~es qu~ se trou-

vaient dans ce magasin. Le 26 mars 1913; 11 avalt obtenu

de la Prefecture du district de La Chaux-de-Fonds l'au-

torisation de proceder a une liquidation generale dans le

delai du 1 er avril 1913 au 1 er avril 1914. A partir de jan-

vier 1914, Canton cessa presque compIetement l'exploi-

tation du magasin de la rue de la Balance, avisant le

public par des affiches que «le magasin est transfere

29 rue Leopold Robert 29, au Casino ».

AS 41 11 -

1915