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Obligationenrecht. N° 93.
dem Kläger wesentlicbe Verfehlungen .Baumanns unh.
kannt. Auch seine Kenntnis davon, dass Baumanndie
Kopie des ihm am 7. August erteilten Verweises ausd~
Kopierbuch herausgeri~n hatte, steht nicht festWl9
es würde sich übrigens hier um nichts besonders;~
lastendes handeln. Damit fragt es sich nur noch, ob,4'"
Kläger nach seinem Verhör mit Baumann vom 20.~..;
gust, von wo an Baumann dem Geschäft fernblieb, " iu
einer Warnung der Beklagten verpflichtet gewesen wäre,
in welchem Falle übrigens wohl nur noch die durch die .
gefälschten Quittungen vom 2. und 8. Oktober bewirkten
Schädigungen hätten vermieden werden können. Hi,er ist
indessen folgendes zu erwägen: Die Unterschlagung be-
treffend das Inkasso Tonelli stand für den Kläger nicht
ausser Zweifel und die Mutter Baumanns bot Ersatz
der in Frage stehenden 100 Fr. an, falls ihr Sohn· sie
wirklich unterschlagen haben sollte. Wenn unter diesen
Umständen der Kläger die Beklagte nicht besonders von
dem Vorfall . benachrichtigte, so kann er hiefür mit
Grund geltend machen, er habe zunächst an seine eigenen
Interessen als Geschädigter zu denken gehabt und nicht
an bloss mögliche Gefährdungen Dritter, und die Unter-
schlagung, deren Baumann verdächtig schien, habe sich
als ein erstmaliger unüberlegter Fehltritt darstellen
können, hinsichtlich dessen ~ne gewisse Nachsicht zu
Gunsten des Fehlbaren und seiner Angehörigen sich
rechtfertigen lasse. Dazu kommt, dass der Kläger seine
Quittungsformulare, wie gesagt, sorgfältig verwahren
liess und ihm der Gedanke fern liegen musste, Baumann
könnte sich anderswo solche Formulare beschaffen und.
durch deren Verwendung zu Fälschungen die Beklagte
schädigen. Endlich ist auch in diesem Zusammenh~
auf das für die Ermöglichung der Sehädjgung kausale
Verhalten der Beklagten aufmerksam zu machen. wie eS
im Auflegen der Quittungsformulare am Schalter und
darin liegt, dass Baumann, trotzdem die Quittungen vom
2. und 8. Oktober etwelchen Verdacht erregten, das Geld
OblIgationenrecht. N0 94.
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ohne weite~es ausbezahlt erhielt. Diese Umstände ver-
mindern nämlich die Verantwortlichkeit des Klägers in-
soweit, als die Beklagte, wenn sie von ihm Aufwendung
jener Sorgfalt verlangt, die zur Vermeidung einer Schä-
digung ihrer Interessen erforderlich ist, vor allem selbst
diesem Gebote Genüge leisten muss.
Hienach ist also die Ersatzpflicht des Klägers gänz-
lich zu verneinen und die Klage in vollem Umfange
gutzuheissen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheissell und unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem
Umfange geschützt. Die Berufung der Beklagten wird
abgewiesen.
94. Urteil der I. Zivi1a.bteilung vom 4. Dezember 1915
i. S. Meier und Genossen, Kläger,
gegen Konkursmasse der Spar- und Leihkasse Bremgarten,
Beklagte.
A k til' nrec h t.
~euemission von Aktien. Rückforderungs-
klagt'. Wann werden die Zeichner Aktionäre'l Eintragung
und Bekanntmachung des die Kapitalserhöhung anord-
nenden Beschlusses der Generalversammlung, sowie der
vollzogenen Emission. - Einrede des Irrtums und des Betru-
ges dmch Organe der Gesellschaft.
.4 .. -
Durch Urteil vom 28. Juni 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau erkannt:
Das bezirksgerichtliche Urteil ist bestätigt.
(Das Bezirksgericht Lenzburg hatte durch Urteil vom
4. Februar 1915 die Klage abgewiesen.)
B. -
Gegen das Urteil des Obergerichts haben d~e
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt
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Obligatlonenrecht. N0 94.
dem Antrag, es sei die Klage gutzuheisse!l und dem-
gemäss zu erkennen:
{(In Abänderung des Entscheides der Konkursverwal-
l) tung seien die Forderungen der 64 Kläger in dem von
I) den einzelnen Klägern angemeldeten Betrage mit zu-
;) sammen 147,475 Fr. samt Zins zu 5 % seit 1. Januar
» 1913 als begründet zu erklären, im Kollokationsplan
;) zuzulassen und in 5. Klasse zu kollozieren.)
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Generalversammlung der Spar- und Leih-
kasse Bremgarten beschloss am 28. Juli 1912, in Abän-
derung der Statuten, das Grundkapital von 300,000 Fr.
auf 500,000 Fr. zu erhöhen, und beauftragte den
Verwaltullgsrat mit der Emission der 400 neuen Aktien
zu 500 Fr., deren Einzahlung bis 31. Dezember 1912
geleistet und an einer späteren Generalversammlung
konstatiert werden sollte. Dieser Beschluss, über den
eine notarielle Urkunde aufgenommen wurde, wurde
am 14. April 1913 in da::. Handel'lregister eingetragen
und am 26. April 1913 im kantonalen Amtsblatt ver-
öffentlicht. Der wesentliche Teil des Eintrages Jautet :
« Das Aktienkapital ist auf 500,000 Fr. festgesetzt, be-
) stehend aus 1000 auf den Namen lautenden Aktien
» von je 500 Fr. Davon sind 300,000 Fr., bestehend aus
I) 600 Namenaktien zu 500 Fr., ausgegeben. »
Auf Grund der vom Verwaltungsrat erlassenen Pros-
pekte, in denen auf die stetige, erfreuliche Entwicklung
der Kasse und auf -
wie sich nachträglich herausstellte.
zum Teil gefälschte -
Bilanzziffern hingewiesen wurde,
sind die neuen Aktien gezeichnet, eingezahlt und ausge-
geben worden. An der Erhöhung des Aktienkapitals sind
die 64 Kläger (unter Berücksichtigung des Agios von
50 bezw. 75 Fr. per Aktie) mit einem Gesamtbetrag
von 147.475 Fr. beteiligt.
Am 1. Juli 1913 fiel die Spar- und Leihkasse Brem-
Obligationenrecht. N° 94.
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garten in Konkurs. Die Kläger forderten nun ihre Aktien-
einzahlungen zurück und verlangten Kollokation der be-
züglichen Beträge in 5. Klasse. Die Konkursverwaltung
wies ihre Forderungen ab, worauf sie den Kollokations-
plan gerichtlich anfochten. Sie begründen die Rückfor-
derung damit, die Kapitalerhöhung sei rechtlich nicht
wirksam, weil die Zeichnung und Einzahlung der neuen
Aktien nicht durch Gesellschaftsbeschluss konstatiert, in
das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht wor-
den seien; ferner seien sie durch die unwahren Angaben
im Prospekte des Verwaltungsrates zur Zeichnung und
Zahlung verleitet worden und darum wegen Betruges und
Irrtums zur Rückforderung berechtigt. Die kantonalen
Instanzen haben die Klage abgewiesen.
2. -
Die Klage ist ihrer rechtlichen Natur nach eine
Condiclio causa data causa non secuta; sie fordert eine
Leistung (Einzahlung auf die gezeichneten Aktien)
zurück, weil sich die Voraussetzung, an welche die Zeich-
nung geknüpft gewesen sei, dass die Kläger auf Grund
ihrer Zeichnungen wirklich Aktionäre der Spar- und
Leihkasse Bremgarten werden. nicht erfüllt habe. Von
der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung in
concreto eingetreten, oder ob sie dahingefallen sei, hängt
somit das Schicksal der Klage ab: Sind die Kläger,
gemäss der Zeichnung, Aktionäre geworden, so ist eine
Rückforderung der Einzahlung schlechthin ausgeschlos-
sen (vgl. auch Art. 629 Abs. 3 OR). Haben sie dagegen
jene rechtliche Stellung nicht erlangt, so erweisen sich
die von ihnen geleisteten Einzahlungen nachträglich als
Zuwendungen an das Vermögen der Gesellschaft, die
eines rechtmässigen Grundes entbehren, und daher
gemäss Art. 62 OR zurückgefordert werden können.
3. -
Es ist also die rechtliche Wirkung der Aktien-
zeichnung und der an sie 311schliessenden Vorgänge zu
prüfen, und hiebei, da die Kläger sich auf die mangelnde
Eintragung und Publikation der vollzogenen Emission
berufen, insbesondere zu untersuchen, welche Anforde-
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Obtigationenrecht. N0 94.
r~ngen das Gesetz in dieser Beziehung stellt, damit nach
emer beschlossenen Kapitalerhöhung Zeichnung und Ein-
zahlung von neuen Aktien wirksam und unwiderruflich
werden.
4:-Die~estimmungendesORüberdieAktienzeichnung
?ezlehen sIch zunächst auf den Fall der Gründung. Ihnen
Ist u. a. zu entnehmen, dass nach dem Schluss der Aktien-
zeichnung eine Generalversammlung der Aktionäre nach
~~ssgabe des Art. 618 die Tatsache der vollständigen
ZeIChnung des Grundkapitals und der gesetzlichen Mini-
maleinzahlung zu konstatieren hat, ferner dass diese
beiden Tatsa.chen bei der Anmeldung zur Eintragung der
Gesellschaf~ InS Handelsregister bescheinigt sein müssen,
,:nd dass dIe Entstehung der Aktiengesellschaft als juris-
tIsche Person durch die Beobachtung dieser Vorschriften
bedingt. ist, . indem einerseits die Aktiengesellschaft erst
d~rch d~e EIntragung in das Handelsregister Persönlich-
keIt erwlrb~ (Art. 623), und andererseits die Eintragung nur
auf G~nd Jener Bescheinigung erwirkt werden kann (Art.
6~2 ZlfT. 1 und 2). Aus dem Zusammenhang dieser Be-
stImmungen folgt also, dass bei der Gründung der Aktien-
gesellschaft der Zeichner unmöglich Aktionär werden kann
bevor die. Tatsache der erforderlichen Zeichnung de~
Grundk~pltals und der gesetzlichen Minimaleinzahlung
darauf In gehöriger Form festgestellt und ins Handels-
register eingetragen worden ist.
5. -
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um
Zeichnungen nicht zum Zwecke der Gründung der Aktien-
gesellschaft, welche ja bereits besteht und die juristische
Persönlichkeit nicht erst zu erwerben braucht, sondern
z~ Zwecke der Erhöhung ihres Grundkapitals. Die Er-
~ohung des Grundkapitals bedeutet eine Abänderung
Ihrer Verfassung (der Statuten); deshalb bedarf der diese
Erhöhung dekretierende Beschluss, gleich wie jeder andere
Beschluss der Generalversammlung, der irgend eine Abän-
derung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstande
hat, abgesehen von den übrigen in Art. 626 genannten
Obligationenrecht. N0 94.
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Formalitäten, der Eintragung in das Handelsregister, und
bleibt, so lange diese nicht erfolgt ist, wirkungslos (Art.
626 Abs. 3, vergl. auch § 277 des deutschen HGB).
Aber mit dem von der Generalversammlung gefassten
Beschluss, das Aktienkapital in einem bestimmten Umfang
zu erhöhen (welcher Beschluss sich, wie bemerkt, als eine
Unterart der Statutenänderung darstellt), und dessen ge-
höriger Verurkundung und Eintragung ist natürlich die
projektierte Kapitalserhöhung noch nicht perfekt. Sie
wird es erst im Moment, wo die neue Emission vollzogen
ist, woraus folgt, dass eine Eintragung und Publikation,
welche anzeigt, das Aktienkapital sei auf diese oder jene
Summe wirklich erhöht worden, unzulässig ist, bis und
so lange nicht die Tatsache, dass das neue Aktienkapital
vollständig gezeichnet und mit mindestens 20 % einbe-
zahlt worden sei (Art. 618), gehörig festgestellt. und dem
Handelsregister nach Vorschrift des Art. 622 Ziff. 1 und 2
bescheinigt werden kann. Erst mit dieser Vollendung der
Emission ist die Statutenänderung, welche der Erhö-
hungsbeschluss zum Gegenstand hatte, ins Leben getreten,
und erst dann darf daher die Aktiengesellschaft die neue
Summe als ihr Aktienkapital bezeichnen (vgl. SIEGMUND,
Handbuch für Handelsregisterführer S. 293 ff. und die
dort zitierte bundesrechtliche Praxis).
6. -
Die überragende Bedeutung der tat s ä chi ich
e rf 0 I g t e n Kap i tal s e r h ö h u n g gegenüber dem
dieselbe erst anordnenden Beschluss der Generalversamm-
lung hat nun dazu geführt, Art. 626 direkt auf jene anzu-
wenden, und in dem daselbst genannten Erhöhungsbe-
schluss (\ weitere Emission I»~ geradezu den Beschluss zu
erblicken, kraft dessen die Generalversammlung nach
Massgabe des Art. 618 die Feststellung der gehörig er-
folgten Zeichnung und Einzahlung des erhöhten Aktien-
kapitals trifft. Diesen Standpunkt nimmt überein-
stimmend die schweizerische Rechtsliteratur ein, vgl.
STRÄlJLI, Veränderungen des Grundkapitals der Aktien-
gesellschaften, in Zeitschrift für schweiz. Recht n. Folge
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Obligationenrecht. No 94.
Bd. 14 S. 27 f., SIEGMUND, Handbuch S. 296, ZIMMER·
MANN, Die Jahresbilanz der Aktiengesellschaft S. 103 f.,
ja es wird vielfach gar nicht für notwendig gehalten. den
biossen Erhöhungsbeschluss für sich allein einzutragen
(SIEGMUND, a. a. 0.). Auf ähnlichem Boden steht bekannt-
lich das deutsche HGB, welches nicht nur die Eintragung
des auf Abänderung der Statuten gerichteten Beschlusses
ins Handelsregister (§ 277), sondern auch die Eintragung
der vollzogenen Erhöhung des Grundkapitals ausdrück-
lich fordert, und bestimmt, dass bevor die erfolgte Er-
höhung in das Handelsregister eingetragen sei, Aktien und
Interimsscheine auf das zu erhöhende Kapital n ich t
ausgegeben werden können (§ 287), wonach also solche
vorzeitig ausgegebene Aktien als nichtig zu betrachten
sind (STAUB, Komm. zu § 287, Anm. 1). Hiebei ist aber
zu beachten, dass es zur Feststellung der erfolgten Er-
höhung des Grundkapitals eines Beschlusses der General-
versammlung nicht bedarf, vielmehr Sache des Vorstandes
und des Aufsichtsrates ist, diese Tatsache anzumelden
(§ 284), welche Anmeldung mit der Eintragung des von
der Generalversammlung gefassten Erhöhungsbeschlusses
verbunden werden kann.
7. -
Es unterliegt nun zwar keinem Zweifel, dass auch
nach schweizerischem Recht niit der Eintragung des die
Kapitalserhöhung beschlagenden Statutenänderungsbe-
schlusses zugewartet werderr kann, bis die beschlossene
Erhöhung durchgeführt und darnach auch ihrerseits zur
Eintragung und Publikation reif geworden ist. Nicht beizu-
treten ist dagegen der Ansicht, dass Art. 626 überhaupt
ni~ht sowohl den Statutenänderungsbeschluss (mit wel-
chem die «weitere Emission) angeordnet wird), als vielmehr
einen die vollzogene Emission feststellenden Beschluss im
Auge habe. Dass in Art. 626 der die Kapitalserhöhung de-
kretierende Statutenänderungsbeschluss gemeint ist, ergibt
sich nicht bloss aus dem Zusammenhang dieses Artikels
mit den vorhergehenden Bestimmungen, sondern direkt
aus seinem Wortlaut, indem er den Beschluss betreffend
Obligationenrecht. N° 94.
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die Erhöhung des Aktienkapitals in Verbindung mit jedem
«(irgend eine a n der e Abänderung der Statuten) be-
treffenden Beschlusse der Generalversammlung anführt,
und damit dessen Eigenschaft als Unterart der Statu-
tenänderung hervorhebt. \Veil und soweit der Beschluss
der Generalversammlung, es sei das Aktienkapital zu
erhöhen, eine Abänderung der Statuten bedeutet, ist cr,
gleich allen übrigen die Statuten abändernden Beschlüssen,
an die Formalitäten gebunden, die Art. 626 für diese auf-
stellt. Dass dagegen die Tatsache der geschehenen Zeich-
nung und Einzahlung VOll der Generalversammlung « be-
schlossen I), und ein solcher « Beschluss) an die in Art.
626 genannten Kautelen gebunden werden müsse, ist dem
Gesetz nicht zu entllehmen, und ohne gesetzliche Anord-
lIung auch nicht zu vermuten; denn die Feststellung
dieser Tatsachen bedarf nicht sowohl einer 'Villensäus-
SCfUllg der Generalversammlung (welche ja bereit~ durch
den Kapitalserhöhungsbeschluss zu Tage getreten ist), als
vielmehr einer biossen Verifikation. Die Ein t rag u n g
derselben ins Handelsregister geschieht nach Art. 622
ZifT. 1 und 2 auf Grund einer «(Bescheinigung >/, welche
nicht etwa yon der Generalversammlung, sondern VOll
den Mitgliedern der Verwaltung einzureichen ist (verg!.
auch HGB § 284 in Verbindung mit § 274). Auch der
Sprachgebrauch stimmt mit dieser Auffassung übereilI,
nach welchem man zu beschliessen pflegt nicht, was
geschehen ist, sondern was geschehen soll. ~un spricht frei-
lich Art. 618 von der Pflicht der Generalversammlung,
« durch Beschluss festzustellen)}, dass das Aktienkapital
vollständig gezeichnet, und dass mindestens 20% auf jede
Aktie einbezahlt seien. Allein diese, auf die Errichtung
der erst werdenden Aktiengesellschaft bezügliche Bestim-
mung darf nicht ohne weiteres auf die Vorgänge bei der
Kapitalserhöhung angewendet werden, und zwar schon
deshalb nicht, weil es ja dort die Zeichner selbst sind,
welche «(den Feststellungsbeschluss)} fassen, während es
sich bei der Kapitalserhöhung um eine Schlussnahme der
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OblIgationenrecht. N° 94.
Generalversammlung der bereits bestehenden Aktien-
gesellschaft handelt, bei der eine Mitwirkung der Zei~h
ner der neuen Aktien schlechterdings ausgeschlossen 1st.
Diese letzteren können erst an der Generalversammlung
teilnehmen, nachdem sie Aktionäre geworden sind, und
das kann nicht geschehen, bevor der Beschluss über die
Kapitalserhöhung wirksam geworden ist.
8. -
Muss aber nach dem Gesagten davon ausgegangen
werden, dass Art. 626 den die Kapitalserhöhung und die
damit verbundene Statutenänderung anordnenden Be-
schluss der Generalversammlung, und nicht einen, nach
Art. 618 zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft vor-
genommenen Feststellungsbeschluss der an. der Zeic~nung
Beteiligten im Auge hahe, so entfällt damIt auch dIe Be-
rechtigung, aus dem Abs. 3 des Art. 626 den Rechtss~tz
abzuleiten, dass die beschlossene Emission so lange Wir-
kungslos bleibe, als nicht ein die Durchführung ~erselben
konstatierender Generalversammlungsbeschluss lID Han-
delsregister eingetragen worden ist. Freilich darf (wie oben
bemerkt) die Kapitalserhöhung, als vollendete Tatsache,
erst eingetragen und publiziert werden, nachdem die in
Art. 618 bezeichneten Erfordernisse der vollständigen
Zeichnung und der erforderHchen Minimaleinzahlung
erfüllt sind. Allein das Gesetz schreibt weder vor, dass die
Feststellung dieser Tatsache nur durch Generalversamm-
lungsbeschluss im Sinne von Art. 626 erfolgen könne, n~ch
dass etwa Aktien, die vor der Eintragung der tatsächlIch
durchgeführten Emission ausgegeben würden, nichtig
seien. Im Gegensatz zum deutschen HGB § 287, be-
zeichnet das OR in Art. 623 nur die vor der Eintragung
der G e seIl s c h a f t ins Handelsregister ausgege-
benen Aktien als nichtig, d. h. diejenigen, welche vor der
Entstehung der Aktiengesellschaft als juristische Person
ausgegeben wurden.
9. -
Wird von diesen Erwägungen ausgegangen, so
ergibt sich für die Entscheidung der vorliegenden Streit-
sache: Auf Grund des regelrecht gefassten und eingetra-
OblifiOiciollenrecht •. N° 94.
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genen Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten
waren die Organe derselben ermächtigt, die beschlossene
Emission durchzuführen, also die Zeichnungen und Ein-
zahlungen auf das zu erhöhende Aktienkapital entgegen-
zunehmen. Wenn sie dies taten, und dagegen durch Deber-
gabe der entsprechenden Titel die Zeichner in den Stand
setzten, sich zur Teilnahme an künftigen Generalver-
sammlungen und zmn Bezug von Dividenden zu legiti-
mieren, so bekundeten sie im Namen der Aktien-
gesellschaft die Annahme der Zeichnungen und die Auf-
nahme der Zeichner in die Gesellschaft. Damit sind die
Zeichner Aktionäre geworden, und die Voraussetzungen,
unter welchen Zeichnung und Einzahlung geschehen, er-
füllt, und zwar auch dann, wenn die tatsächlich vollzogene
Emission noch nicht im Handelsregister eingetragen war;
denn im Unterschied zum deutschen Aktienrecht (s. Erw.
6 oben) bestimmt das eidg. OR nicht, dass vor jener Ein-
tragung neue Aktien nicht ausgegeben werden können.
Diesem Rechtszustand kann de lege ferenda mit guten
Gründen entgegengetreten werden, de lege lata lässt sich
daran nicht wohl ändern. Das OR hat die Wirkungen der
Aktienzeichnung im Falle der Erhöhung des Aktienkapi-
tals einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft eben
nicht erschöpfend geordnet; eine Ausfüllung der Lücke
durch analoge Anwendung der auf die Errichtung der
Gesellschaft bezüglichen Normen begegnet, so nahe sie auf
den ersten Blick liegen mag, erheblichen Bedenken : sie
liegen einmal in der wesentlichen Verschiedenheit, welche
die gesamte rechtliche Situation der Kapjtalserhöhung,
trotz mancher Analogien, gegenüber der Errichtung der
Aktiengesellschaft im allgemeinen aufweist, und sodann
insbesondere darin, dass zum Mindesten die Nichtigkeit
der vor der Eintragung der vollzogenen Emission aus-
gegebenen Aktien ausdrücklich im Gesetze hätte aus-
gesprochen werden müssen. Zu einem Analogieschluss auf
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts darf sich der Richter, mit
Rücksicht auf den guten Glauben und die Sicherheit des
726
Obligationenrecht. N° 95.
Verkehrs, ohne Not nicht entschliessen. Geht es aber
hiernach nicht an, die vor der Eintragung der erfOI~
Kapitalserhöhung ausgegebenen Aktien nach Analo e
von Art. 623 als nichtig zu erklären, so fehlt damit au.
die Grundlage für die angestellte Bereicherungsklage.
10. -
Die Einrede des Irrtums und Betruges endlich
erledigt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend angenom-
men haben, durch die Erwägungen, denen das Bundes-
gericht mit Bezug auf Aktienzeichnungen in konstanter
Praxis, insbesondere in dem Urteil vom 16. Februar
1906 in Sachen Darmstädter gegen Chemische Fabrik
Schlieren (BGE 32 11 S. 102f.), gefolgt ist. Danach ist die
Rückforderung von Aktieneinzahlungen wegen Täuschung
der Aktionäre durch Organe der Gesellschaft ausge-
schlossen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 1915 be-
stätigt.
95. Ärret d.e la. Ire Section civile eiu 11 eiecembre 1915
dans la cause
Gauthier et consorts contre Canton.
Bail a loyer: L'ohligation du preneur d'utiliser les locaux
loues n'existe que dans certains cas particuliers, notam-
ment lorsque les locaux sont amenages specialement pour
le commerce en vue duquel ils sont loues et qu'une clien-
tele particuliere est attachee aces locaux en raison de
leur situation et du genre de commerce auquel ils sont
destines.
A. -
Fran«;ois-Eugene Gauthier, pere, a exploite pen-
dant un certain nombre d'annees un commerce de cha-
pellerie dans un immeuble lul appartenant, situe rue de
Obligationenrecbt. N° 95.
727
la Balance n° 5, a La Chaux-de-Fonds. En 1904, Gauthier
remit son commerce a dame Blum, qui lui paya, outre la
valeur des marchandises se trouvant en niagasin, la somme
de 10000 fr. Par contrat du 28 janvier 1909, dame Blum
-ceda, a son tour, son commerce :i Franf,(ois Canton, ne-
gociant :i La Chaux-de-Fonds. Le contrat portait, sous
-chiffre 111 : « M. Canton paiera :i Mme Blum pour prix de
l'installation et de la reprise du commerce une somme
convenue de 10000 fr.; :i cette somme il y a lieu d'ajouter
le prix des marchandises tel qu'il resultera de l'inventaire
qui sera dresse.)) Le 30 mars 1909, Gauthier pere conclut
avec Canton un contrat de bail d'une duree de 5 annees,
.aUant du 30 avril 1909 au 30 avril 1914. Le prix de loca-
tion etait fixe :i 3400 fr. par annee. Comme objet du bai!
le contrat indique : «(Le bailleur remet au preneur, qui
accepte, a l'usage de mag a s i n et a tel i e r cöte ...
de sa maison, rue de la Balance 5, compose d'un magasin
,au plain pied ainsi qu'une chambre et cuisine :i l'usage •
de bureau, le premier etage :i t'usage de magasins et atelier. ~
Le 15 septembre 1912, Canton conclut avec la Socü~te
du Theätre de La Chaux de Fonds uu contrat de baU por-
tant sur des locaux situes dans la maison n° 25, rue
Leopold Robert, :i La Chaux-de-Fonds, «:i l'usage de
magasin, atelier et logement I). Le bail devait commencer
le 15 septembre 1912 pour finir le 30 avril 1912. Canton
ouvrit son nouveau magasin le 5 octobre 1922. Neanmoins
il continua :i exploiter regulierement SOll magasin de la
rue de la Balance jusqu'au mois d'avril 1913. Acette
-epoque, il se mit :i liquider les marchalldi~es qu~ se trou-
vaient dans ce magasin. Le 26 mars 1913; 11 avalt obtenu
de la Prefecture du district de La Chaux-de-Fonds l'au-
torisation de proceder a une liquidation generale dans le
delai du 1 er avril 1913 au 1 er avril 1914. A partir de jan-
vier 1914, Canton cessa presque compIetement l'exploi-
tation du magasin de la rue de la Balance, avisant le
public par des affiches que «le magasin est transfere
29 rue Leopold Robert 29, au Casino ».
AS 41 11 -
1915