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41_II_703

BGE 41 II 703

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 91.

1ung als Direktor einer Bewachungsgesel1schaft zutrauen.

Anderseits war freilich die Voraussehbarkeit der Gefahr-

• wieder insofern gemindert, als nicht wohl erwartet wer-

den konnte, dass sich nun unmittelbar hinter der Türe

schon eine Absturzstelle befinde, da das Gegenteil auch

nicht etwa durch irgend welche Schutzvorrichtungen bei

der Türe erkenntlich war. Sodann ist zu berücksichtigen.

dass es Ebert eilig haben mochte, seinem Angestellten

zu Hülfe zu kommen und dass er sich deshalb in einer

gewissen, die ruhige Ueberlegung zurückdrängenden Er-

regung befand. Dagegen kann dieser Umstand nicht, wie

heute geltend gemacht wurde, dazu führen, den Schaden

deshalb ausschliesslich durch die Beklagte tragen zu lassen,.

weil Ebert in Erfüllung einer allgemeinen Menschenpflicht

gehandelt habe. Das ändert an sich nichts an der r nvor-

sichtigkeit seiner Handlungsweise und der ihr entsprechen-

den Minderung der gegnerischen Ersatzpflicht. Wägt man

nun das beiderseitige Verschulden gegen einander ab, S(}

darf es als ungefähr gleichbedeutend betrachtet werden.

und man kommt damit zur Bestätigung des die Beklat-:te

für die Hälfte des Schadens haftbar erklärenden Urteils.

Demnach hat das Bündesgericht

erkannt:

Beide Berufungen werden abgewiesen und das ange-

fochtene Urteil der H. Appellationskammer des zürche-

rischen Obergerichts vom 9. Juli 1915 wird in allen Teilen

bestätigt.

Obligationenrecht. ~o 92.

92. t1rtbil der I. Zivilabteilung vom 19. November 1915

1. S. Kesserli, Beklagter,

gegen Josef 13runner und Xonsorten, Kläger.

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Tod eines Familienangehörigen durch erstickende Gase bei

Benützung einer unfertigen Badeeinrich-

tun g. Schadenersatzklage gegen den Vermieter auf Grund

der Art. 50 und 67 undrler mietrcchtJichen Be-

stimmungen des a 0 R. Konkurrenzvl'rhältnis dieser Nor-

men. -

Der Art. 67 trifft auch auf ein noch u n f e r-

ti g es Wer k zu, das seill('r Bestimmung übergeben ist.

Er setzt kein Ver s c h u I den des Eigentümers voraus.

Schadensbemessung.

1. -

Am 17. Mai 1910 hat der Kläger Josef Brunner

mit seiner Familie auf Grund eines Mietvertrages, den

er mit dem Beklagten, Baumeister Messerli, als Eigen-

tümer des Hauses Nr.52c an der Steffisburgcrstrasse in

Thun abgeschlossen hatte, das Erdgeschoss und den

ersten Stock dieses neuerstellten Hauses bezogen. Im

ersten Stock befand sich ein Badezimmer. Beim Einzug

des Mieters fehlte aber am Gasofen der Badeeinrichtung

noch das Abzugsrohr zur Aufnahme und Abführung der

Verbrennungsgase; es war bestellt, aber vom Spengler

noch nicht geliefert. Die Installationsarbeiten der Bade-

zimmereinrichtung hatte das Licht- und Wasserwerk

Thun durch seinen Monteur Jakob Hari besorgt. Als

dieser den Gasofen probierte, erklärte er der Familie

Brunner die Gaseinrichtung und machte sie darauf auf-

merksam, dass noch das Abzugsrohr fehle. weshalb man

beim Baden das Fenster öfInen müsse. Am 21. Mai 1910

nahmen die bei den minderjährigen Knaben Brunners ein

Bad, ohne dass etwas vorgefallen wäre. Am 22. Mai

morgens 7% Uhr begab sich die Tochter Anna Brunner

(geh. den 23. April 1883) zum Baden. Als sie um 8 * Uhr

den Raum noch nicht verlassen hatte, klopfte ihre Mut-

ter an die Türe, erhielt aber keine Antwort. Die Türe

wurde dann gewaltsam geöffnet, worauf man Anlla

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Obligationen recht. N° 92.

Brunner leblos im Badkasten fand. Nach vorinstanzlicher

Feststellung ist der Tod dadurch eingetreten, dass sich

infolge mangelhafter Ventilation des Badraumes, die in

erster Linie durch das Fehlen eines Abzugrohres bedingt

gewesen sei, die Luft darin (durch Ansammlung giftiger

Gase) in lebensgefährlicher Weise verändert habe.

Im vorliegenden Prozesse haben nunmehr der Yuter

der Verunglückten, ihre Mutter und ihre zwei minder-

jährigen Brüder, Oskar und Walter Brunner, gegen den

Hauseigentümer Messerli Klage erhoben mit dem Be-

gehren, dieser habe ihnen eine angemessene, gerichtlich

festzusetzende Entschädigung zu bezahlen mit Zins zu

5 % seit dem 28. April 1911 (Anhebung der Betreibung).

Die Klage wird begründet als eine solche auf Ersatz des

Vermögensschadens, der den Klägern durch den Tod

der Anna Brunner, der Stütze ihrer Eltern und Ge-

schwister, entstanden sei... In rechtlicher Beziehung

werden die Art. 50 und 67 aOR und die Bestimmungen

des aOR über den Mietvertrag angerufen.

Die Vorinstanz hat die Klage grundsätzlich geschützt

uud den Eltern Brunner je 1500 Fr., dem Sohn Oskar

1000 Fr. und dem Sohn Waltef 500 Fr. zugesprochen.

In der Berufungsinstanz verlangt nunmehr der Bekbgte

gänzliche Abweisung der Klage.

2. -

Zu prüfen ist vor allem, ob der Art. 67 a 0 R

auf den gegebenen Tatbestand zutreHe. Dei/tl ist dies der

Fall, so können die Ersatzansprüche, die den Klägem

daneben noch aus Art. 50 und den mi e t I' e eh t -

li c he n Bestimmungen zustehen mögen, hinsichtlich des

Umfanges der Schadenersatzpflicht jedenfalls nicht weiter-

gehen, als jener aus Art. 67. Und anderseits hat der

letztere nicht, wie die beiden andern, ein Verschulden

des Beklagten zur Voraussetzung. (vgl. z. B. BGE 35 II

S. 243, 36 II S. 190). Sobald also ein solches Verschulden

nicht nachweisbar ist, vermag sich die Klage allein auf den

Art. 67 zu stützen, und mit der An wendbarkeit dieses

Artikels fällt ferner die sonst zu prüfende uud nach der

Obligationenrecht. N° 92.

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Aktenlage zweifelhafte Frage dahin, inwiefern der Be-

klagte schuldhaft gehandelt habe.

3. -

Wie nicht bestritten, ist der Beklagte Ei gen -

t ü m e r des Hauses und der darin eingebauten Bade-

'einrichtung, bei deren Benutzung der Unfall sich ereig-

net hat. So dann stellt diese Einrichtung ein « Wer k })

im Sinne des Art. 67 dar (vgl. den zitierten Entscheid

in BGE 36 11, auf S. 190). Ferner hat dieses Werk den

Schaden ({ ver urs ach t l): Der Tod der Anna Brunner

ist durch das Einatmen der Verbrennungsgase, die sich

beim Gebrauche der Badeinrichtung bildeten, herbeige-

führt worden. Die Vorinstanz stellt das auf Grund der

eingeholten Gutachten, besonders der ärztlichen, fest

und an der Verbindlichkeit dieser Feststellung für das

Bundesgericht ändert nichts, dass nach den Ausführungen

der medizinischen Sachverständigen für die angenom-

mene Todesursache nur eine grosse Wahrscheinlichkeit

besteht, nicht aber völlige Gewissheit, da solche nur

durch eine Sektion der Leiche hätte geschaffen werden

können (vgl.BGE 41 II S. 241). Uebrigens hat heute der

Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen der durch

das Fehlen des Abzugrohrs bewirkten Bildung von er-

stickenden Gasen und dem Tode der Anna Brunner nicht

mehr bestritten.

Damit fragt es sich noch, ob das Fehlen des .Abzug-

rohres als Wer k s man gel im gesetzlichen Sinne gelten

müsse. Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung,

man könne von einer «mangelhaften Unterhaltung.

oder «fehlerhaften Anlage,. nur sprechen, wenn das

Werk fertig erstellt und alsdann nach seiner Anlage und

Unterhaltung nicht so beschaffen sei, dass eine zweck-

entsprechende Benutzung ohne Schadensgefahr möglich

wäre. Dieser Auffassung lässt sich nicht beistimmen;

vielmehr muss in der Regel auch ein unfertiges Werk

dann als im Sinne von Art. 67 ungenügend gelten, wenn

es seiner ordentlichen Bestimmung übergeben ist und

seine Eigenschaft der Unfertigkeit eine. ihm sonst nicht

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Obligationenrecht. N0 92.

eigentümliche Gefährdung Dritter in sich schliesst. Der

gesetzliche Grund, den Personen, die durch die Einwir-

• kung des 'Verkes Schaden erleiden, dafür Ersatz zu ge-

währen, besteht hier in gleicher Weise: Dem Eigentümer

ist zum Schutze Dritter sowohl zuzumuten, dass er nicht

durch Unvollständigkeit, als dass er nicht durch Fehler-

haftigkeit oder mangelhaften Unterhalt des Werkes Ge-

fahren für Dritte schafIe und belasse. Der nämliche Ge-

fahrszustand kann denn auch vielfach je nach den Um-

ständen bald als eine Unfertigkeit des Werkes oder bald

als Mangelhaftigkeit des fertiggestellten Werkes erschei-

nen; so wäre z. B. in einem Falle wie hier möglich, dass

das Abzugsrohr nach seiner Anbringung infolge Ver-

nachlässigung der Einrichtung sich vom Ofen loslöste

und dass damit eine der Unfertigkeit ganz gleiche Ge-

fährlic11keit des Werkes geschafIen würde. Mit Unrecht

beruft sich die VorinstanL für ihre Ansicht auf den Ent-

scheid des Bundesgerichts in Sachen Baumgartner gegen

Straub (BGE 38 II S.73 Erw. 2). Darin wird lediglich

ausgesprochen, dass sich der Art. 67 aOR nicht auf die

besonderen Gefahren beziehe, die durch den Reparatur-

oder Umbauzustand des Werkes begründet werden und

~lso nicht seiner bisherigen gewöhnlichen Besch?ffenheit

entspringen (im gleichen Sinne wiederum Entscheid 1. S.

EbertgegenJelmoli vom 12. November 1915,42 II, :\0. 91).

Den Eigentümer für solche G.efahren von der strengen

Haftung des Art. 67 auszunehmen, rechtfertigt sich wegen

ihrer ausnahmsweisen Natur und ihrer vorübergehenden

Dauer und weil das im Reparatur- oder Umbauzustand

befindliche Werk seinem ordentlichen Zwecke entzogen

und ein derartiger Zustand für den Dritten regelmässig

äusserlich erkennbar ist, so dass dieser mit den besondern

Gefährdungen eher rechnen muss, als bei dem im Ge-

brauche stehenden Werke. Hier hat sich übrigens der

Unfall nicht während eines Umbaues oder der Reparatur

der Badezimmereinrichtung, sondern unmittelbar vor

ihrer endgültigen Fertigstellung ereignet. Mag nun auch

Obligalionenrecht. N° 92.

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dieser Fall dem nndern an sich gleich zu slellen sein, so

kann" doch jelle einschränkende Auslegung des Art. 67,

entsprechend dem Gesagten, hier deshalb nicht Platz

greifen, weil das Werk zur Zeit des Unfalls seiner Be-

stimmung bereits übergeben war und der Unfall sich

denn auch bei seinem bestimmungsgemässen Gebrauche

ereignete. Nachdfm die Badeeinrichtullg bis auf da"

fehlende Abzugsrohr fertiggestellt war, hat der Monteur

Hari vom städtischen Elektrizitätswerk sie geprüft, sie

dCIlI Vater Brunne!" und seinen Angehörigen {(expliziert ~

und dabei als statthaft zugelassen, dass man sie schon

vor der Anbrillgullg des Abzugrohres gebrauche, sofern

bestimmte Sicherheitsmassnahmen beobachtet würden.

Der Beklagte hat auch nicht etwa behauptet, es sei dies

gegen seinen Willen geschehen. vielmehr sich im Straf-

prozess dahin ausgesprochen, dass er am 11. Mai, als er

den Klägern die gemietete Wohnung zeigte, zwar auf

das Fehlen des Abzugrohres hingewiesen, aber die sofor-

tige Benützung der Badeeinrichtullg nicht verboten habe.

Auch im jetzigen Zivilprozesse hat er der Familie Brun-

ner aus dem Gebrauche der Einrichtung keine Vorwürfe

gemacht, sondern SICh auf den Standpunkt gestellt, deren

Mitglieder seien intdligent genug und hinreichend über

die Einrichtung orientiert gewesen, um einen UnfaH ver-

meiden zu können. Nach dem allem muss er gegen sich

gelten lassen, dass man es mit einem zwar noch unfer-

tigen, aber bereits dem ordentlichen Gebrauch überge-

benen und deshalb wegen seiner Cnfertigkeit mangel-

haften Werke im Sinne des Art. 67 zu tun habe, womit

natürlich seineu allfälligen Regressallsprüchen, nament-

lich was den durch Art. 67 selbst vorgesehenen Rück-

grifI anlangt, nicht vorgegriffen wird.

4. -

In Hinsicht auf die H ö he des Schadens führt

die Vorinstanz des nähern aus: Die Verunglückte habe

als Angestellte in einem Anwallsbüreau einen Jahres-

verdienst von 1900 Fr. gehabt, der sich demnächst auf

2000 Fr. ethöht hätte. Daraus habe sie ihre Familie Ül

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ObUgationenrecht .. No 92.

weitgehendem Ma~se unterstützt und diese habe auch

nachha~tiger Unterstütt:ung bedurft, da ihre Vermögens-

l~ge seit demfrühern Konkurse des Familienhauptes

eme prekäre gew~$en sei. Es sei anzunehmen, dass .die

Tochter Anna künf~g dem Vater und der Mutter je

2?O Fr. und. den belden Brüdern je 100 Fr. zugewendet

h~tte. DamIt komme man für den Vater (geb. 1858) und

dIe Mutter (geb. 1859) zu einem Rentenkapital von je

2740 Fr., für den Knaben Walter (geb. 1903), der bis.

zum vollendeten 18. Altersjahre unterstützungsberechtigt

gewesen wäre, zu einem solchen von 900 Fr. und für

den K~~en Oskar (geb. 1899), oer wegen körperlicher

und geistIger Gebrechen niemals erwerbsfähig sein werde

und daher in höherm Masse Anspruche auf Unter-

stützung gehabt hätte, zu einem solchen von 2000 Fr.

In allen' diesen Punkten lässt sich ohne weiteres auf

die zutreffende Würdigung der Verhältnisse im kanto-

nalen Urteil abstellen.

i). -

Die erwähnten Kapitalbeträge werden nun aber

von der Vorinstanz wesentlich. um durchschnittlich etwa

50 %, herabßesetzt, nämlich bei den Eltern auf je

1500 Fr., beIm Knaben Walter auf 500 Fr. und beim

Knaben Oskar auf 1000 Fr. Als Grunde für diese Herab-

setzung führt die Vorinstanz an: Das Verschulden, das

nach ihrer Auffassung dem Beklagten zur Last fällt sei

kein schweres; möglicherweise hätte sich später ~na

B~nner,:,.erheiratet und alsdaim an ihre Familie weniger

leIste.n konnen; es seien noch vier erwerbsfähige Ge-

schw~~ter ~a, denen ebenfalls zur Unterstützung der

FamIlie LeIstungen zugemutet werden dürfen und end-

lich hätt~ ~nna Brunner im Falle gänzlicher Verarmung

der FamIlIe nur noch zu bescheidenern Unterstützungs-

beiträgen angehalten werden können.

Für das Bundesgericht fragt es sich, nachdem die-

Kläger das kantonale Urteil nicht angefochten haben.

lediglich, ob die Vorinstanz mit ihrer Herabsetzung zu.

wenig weit gegangen sei. Das ist aber zu verneinen~

Obligationenrecht. N° 92.

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Freilich kommt den heiden Gründen, die für eine tiefere

Bemessung des erlittenen Schadens geltend gemacht

'WUrden, nämlich der Möglichkeit einer spätern Ver-

heiratung der Verunglückten und dem Vorhandensein

anderer unterstützungsfähigerGeschwister, bedeutendes

Gewicht zu. Aber die Vorinstanz verkennt das nicht. Und

anderseits fällt einer der für die Beschränkung der Ersatz-

pflicht angeführten Gründe, dass nämlich den Beklagten

kein schweres Verschulden treffe, - was die Vorinstanz

nach ihrer Angabe zu einem« erheblichen Abstrich,. ver-

anlasste -, ausser Betracht, da der Beklagte nach Art. 67

haftet. Wollte man endlich auch. im Gegensatz zur Vor-

instanz, annehmen, der Umstand. dass die Verunglückte

und ihre Angehörigen über die bestehende Gefahr in ge-

wissem Umfange aufgeklärt waren, rechtfertige es, sie den

Schaden in etwelchem Masse mittragen zu lassen, so

stände dem eben doch der Wegfall jenes andern Min-

derungsgrundes gegenüber und es müsste auch so die vor-

instanzliche Herabsetzung um rund 50 % als weit genug

gegriffen gelten.

6. - ....

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das l"rteiJ des Ap-

pellationshofes des Kantons Bern vom 29. Juni 1915 be-

stätigt.