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Obligationenrecht. N° 58.
58. t1rt,dl der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1915
i. S. Mühlebach, Kläger,
gegen « Garantie Federale », Beklagte.
Vi e h ver s ich er u n g. Verpflichtung zur Versicherung
sämtlicher Tiere einer bestimmten Gattung. Nicht zu ver-
wechseln mit der Anzeigepflicht; ebensowenig mit der
Verpflichtung zur Verminderung der GefRhr oder Verhü-
tung von Gefahrerhöhungen. Art. 102 Abs. 1 und 3 VVG
daher nicht anwendbar. Untersuchung der Frage, ob die
Verletzung jener Verpflichtung im konkreten Falle ent-
schuldbar war.
A. -
Der Kläger hat am 12. /14. April 1905 einen
Pferdeversicherungsvertrag mit der Beklagten abge-
schlossen, für welchen hier folgende Bestimmungen der
Statuten der Beklagten in Betracht kommen :
Art. 15 : « ...•• Sie (d. h. die Versicherung) soll während
» der ganzen Dauer der Police alle Tiere der versicherten
l) Gattungen. welche das Mitglied irgendwo besitzt, in sich
• schliessen. Bei nnyollständiger Angabe der in seinem
9 Besitze sich befindlichen Tiere verliert das Mitglied sein
» Entschädigungsrecht für alle Schadenfälle, welche sich
~ während desjenigen Rechnungsjahres ereigRet haben,
,. in welchem die Unregelmässigkeit entdeckt wird.)}
Art. 21 (erster Satz) :« Alle Aenderungen irgendwelcher
» Natur und namentlich dieje!ligen, welche in der Anzahl,
;) im Standorte, in der Gebrauchsart oder im Werte der
» dem Mitgliede gehörenden Tiere vorkommen, müssen
• von letzterem innert vierzehn Tagen der Direktion oder
• den Agenten der Gesellschaft angezeigt werden, und es
• wird dafür ein Nachtrag ausgestellt. I>
Art. 24 (erster Teil) : « 'Während der ganzen Dauer der
• Police kann die GeseHschaft, wenn sie es für angezeigt
I) eracht, eine Revision und eine neue Schätzung des
" Viehstandes vornehmen lassen. l)
Art. 22: «Die Versicherung wird für eine Dauer von
& fünf Jahren abgeschlossen. Sie wird so in fünf jährigen
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»Perioden während der Dauer der Gesellschaft weiter
• geführt, wenn keine Kündigung in der in Art. 23 vor-
» gesehenen Frist und gemäss den in demselben enthal-
» tenen übrigen Bestimmungen eingereicht wird. »
Art. 23 (zweiter Satz) : (Die Gesellschaft und das Mit-
I) glied können die Venücherung auf Ende des fünften
»Jahres jeder Periode auflösen und zwar unter Beobach-
• tung einer sechsmonatlichen Kündigungsfrist. I)
B. -
Gestützt auf Art. 24 der Statuten liess die Be-
klagte jeweilen Anfangs April beim Kläger eine Revision
des Viehstandes vornehmen .. Bei der Revision vom1. April
1912 meldete der Kläger ein von ihm selbst aufgezogenes
Fohlen als neu hinzugekommen an. Bei derjenigen vom
1. April 1913, die der Tierarzt Umbricht im Auftrag der
Beklagten vornahm, teilte der Kläger, wie er behauptet,
dem Umbricht mit, er stehe in Verkaufsunterhandlungen
über dieses Tier. Darauf soll ihm Umbricht geraten
haben, es im Revisionsbericht wegzulassen und es erst
im Jahre darauf wieder aufzunehmen, falls es bis dahin
nicht verkauft sein sollte. Auf dem Formular des Revi-
sionsberichts, auf dem das Fohlen auf Grund des vor-
jährigen Berichts schon von der Beklagten vorgemerkt
worden war, wurde es wieder gestrichen, mit dem Rand-
vermerk « verkauft'). In der dem Kläger nachher zuge-
stellten Kopie findet sich der gleiche Vermerk. Im Revi-
sionsbericht bescheinigte der Tierarzt, dass er gemäss
dem Auftrag der Gesellschaft die Revision vorgenommen,
die Tiere untersucht und deren Wert festgestellt habe;
der Kläger dagegen bescheinigte unter Bezugnahme auf
die Statuten, « besonders Art. 15 und 21 I>, dass die im
Revisionsbericht verzeichneten Aenderungen im Ver-
sicherungsbestand vorgekommen seien; ferner erklärte
er« unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit und auf
die Gefahr hin, jegliche Entschädigung für allfällige
Schadensfälle zu verwirken)}, dass das Verzeichnis ({ der
Wahrheit gemäss aufgestellt I> sei, dass er « nichts ver-
hehlt und keine falschen Angaben gemacht l) habe, um sich
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« in irgend einer Weise den gegenüber der Gesellschaft
eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen)); endlich.
dass ihm die Bestimmungen der Art. 15 und 21 der Sta-
tuten «(vollständig bekannt» seien und er (c genau und
ehrenhaft nach denselben handeln l) werde. Das Tier
wurde aber in der Folge weder verkauft, noch von
neuem angemeldet.
Im März und April 1914 erkrankten dem Kläger drei
versicherte Pferde. In der, das erste dieser drei Pferde
betreffenden Schadensanzeige vom 14. März 1914 gab er
an, ausser dem erkrankten nur noch drei Pferde zu be-
sitzen, während es bei Berücksichtigung jenes Fohlens
noch vier Pferde gewesen wäreu. Diese unrichtige Erklü-
rung gab der Kläger ab, lrotzdem das Formular un-
mittelbar über Datum und Unterschrift die Bemerkung
enthielt :
(i Das unterzeichnete Mitglied erklärl auf die Gefahr
l) hin, jegliche Entschädigung zu verwirken, dass obige
l) Angaben der \Vahrheit gemacht sind, dass es nichts
l) verhelt und keine falschen Angaben gemacht habe. »
Im «(Sachverständigen attest l) vom 16. März bescheinigte
der Tierarzt Umbricht, dass eine VOll ihm vorgenommene
Revision des gesamten dem Kläger gehörenden Vieh-
bestandes ausser dem erkrankten nur drei Pferde ergeben
habe, und der Kläger erklärte, wiederum unterschriftlich
« auf seine persönliche Verant)vortlichkeit l), (i dass obige
l) Zusammenstellung den gesamten Viehstand enthält,
l) welchen er besitzt, ohne etwas verhehlen oder bei Seite
» zu lassen l), und dass er wisse, «(dass jede falsche Angabe
den Verlust seiner Entschädigungsansprüche zur Folge
haben würde.)} Dieselben unrichtigen Angaben wieder-
holten sich bei der Schadensanzeige vom 22. März und
dem «(Sachverständigenattest » vom 29. März auf den
gleichlautenden Formularen.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Kläger,
ausser den von ihm und Umbricl1 t angegebenen Pferden,
noch ein zweijähriges Fohlen besitze, lehnle die Beklagte,
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gestützt auf Art. 15 der Statuten, jede Haftung für die
drei erkrankten Tiere ab, wogegen der Kläger sich zu
seiner Entschuldigung aUf die Kenntnis und die Rat-
schläge des Umbricht· berief und ausserdem den Stand-
punkt einnahm, dass es sich im vorliegenden Fall um
eine nach Art. 6 und 29 Abs. 2 VVG unwesentliche Ver-
letzung der Anzeigepflicht, bezw. einer
«(Obliegenheit
zur Verminderung der Gefahr oder zur Verhütung einer
Gefahrserhöhung » handle
C. -
Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Han-
delsgericht des Kantons Aargau die auf Entschädigung
für die drei erkrankten Tiere gerichtete Klage abgewie-
sen, weil der Kläger durch die Nicht versicherung des
Foh lens jeglichen Elltschädigullgsanspruch verwirkt habe.
Ueber das, eventuell ebenfalls streitige Quantitativ der
Entschädigung spricht sich das Urteil infolgedessen
nicht aus.
D. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage
im Betrage von 2099 Fr. nebst Zins.
Die Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestä-
tigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1.- Da der zwischen den Parteien abgeschlossene
Versicherungsvertrag aus der Zeit vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes über den Versicherungs vertrag da-
tiert, wäre dieses Gesetz auf ihn nur dann anwendbar,
wenn eine der in Art. 102 Abs. 1 genannten rückwirken-
den Bestimmungen in Frage stünde, oder wenn Abs. 3
von Art. 102 zutreffen würde.
2. -
Von den in Art. 102 Abs. 1 aufgezählten rück-
wir k end e n Bestimmungen nimmt der Kläger Art. 29
Abs. 2 für sich in Anspruch; dieser ist denn auch die
einzige jener Bestimmungen, die hier in Frage kommen
könnte. Allein um eine Obliegenheit zur Verminderung
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der Gefahr oder zur Verhütung einer Gefahrserhöhung
im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung handelt
es sich bei Art. 15 der Statuten, dessen Verletzung die
Beklagte dem Kläger vorhält; nicht. Die versicherte Ge-
fahr ist Krankheit oder Tod von Pferden. Auf diese ist
es aber ohne Einfluss, ob alle Tiere einer und derselben
Gattung oder nur ein Teil davon versichert sind. Es han-
delt sich nicht etwa nur um die Verpflichtung, kranke
Tiere nicht zu den versicherten hinzuzubringen, auch
nicht um die Pflicht, das Vorhandensein anderer als der
schon versicherten Tiere anzuzeigen, sondern um die
Verpflichtung, sie zu ver s ich ern. Die Versicherungs-
pflicht wird ganz allgemein aufgestellt, ohne Rücksicht dar-
auf, ob im konkreten Falle durch die Versicherung wei-
terer Tiere die Gefahr verringert oder im Gegenteil erhöht
wird. Auch alte Pferde müssen ja versichert werden, und
ihre Verheimlichung hat die gleichen Folgen, wie die-
jenige von jungen Pferden, obschon vielleicht das kon-
krete Risiko der Gesellschaft durch ihre Aufnahme ver-
schlechtert wird. Die Versicherung aller Tiere einer und
derselben Gattung wird vielmehr zu dem Zwecke ver-
langt, um durch Vergrösserung des Kreises der Gefahrs-
genossen eine bessere Verteilung des allgemeinen Ge-
schäftsI:isikos zu erhalten. Das konkrete Erkrankungsrisiko
wird dadurch nicht betroffen; nur um dieses handelt es
sich aber bei Art. 29 des G~setzes. Auch der Umstand,
dass die Versicherungspflicht verhindern kann, versicherte
gesunde Tiere betrügerisch durch nicht versicherte kranke
Tiere zu ersetzen, macht nicbt die Versicherungspflicht
zu einer Obliegenheit im Sinne des Art. 29 VVG. Auch
dieser Umstand betrifft das allgemeine Geschäftsrisiko
der Beklagten, nicht die Erkrankung der versicherten
Tiere. Die Gefahr, für ein betrügerisch eingeschmuggeltes,
aber in Wirklichkeit nicht versichertes Objekt haften zu
müssen, ist nicht die versicherte Tiererkrankungsgefahr.
Die gegenteilige Auffassung der Beklagten selbst in
ihren neuen Statuten ist für den Richter nicht mass-
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gebend. Die Fassung des Deklarationsformulars kann
wohl eine Vermutung dafür begründen, dass eine be-
stimmte Gefahrstatsache wesentlich sei; nicht aber kann
. dadurch aus einer Tatsache, die mit der versicherten
Gefahr nichts zu tun hat, eine Gefahrstatsache gemacht
werden.
3. - Die in Art. 102 Abs. 3 genannten Bestimmungen,
zu denen, ausser dem bereits behandelten Art. 29 Abs. 2,
auch der vom Kläger in zweiter Linie angerufene Art. 6,
sowie Art. 47 VVG gehören, kommen auf den vorliegen-
den Fall deshalb nicht zur Anwendung, weil der Ver-
trag, nachdem er erstmals am 1. Oktober 1909 auf den
1. April 1910 hätte gekündet werden können, nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes erst wieder am 1. Ok-
tober 1914 auf den 1. April 1915 gekündet werden konnte
und auch erst von da an der zwingenden Bestimmung
des Art. 47 unterlag, wonach die Abrede der Erneuerung
jeweilen nur auf ein Jahr gültig ist.
4. -
Die vom Kläger angerufenen Bestimmungen des
VVG sind somit auf den vorliegenden Fall nicht an-
wendbar. Wären sie es aber auch, so würde es sich bei
der vereinbarten Versicherungspflicht um eine vom Gesetz
nicht ausgeschlossene, also zulässige Obliegenheit des
Versicherungsnehmers handeln, da dabei nach dem Ge-
sagten weder die Anzeigepflicht (im Sinne des Art. 6),
noch eine Verpflichtung zur Gefahrsverminderung oder
zur Verhütung von Gefahrserhöhung (im Sinne des Art. 29)
in Frage steht. In beiden Fällen kÖllnte daher die Klage
nur dann gutgeheissen werden, wenn die vom Kläger
unbestreitbar begangene Verletzung der in Art. 15 sta-
tuierten Versicherungspflicht eine im Sinne der frühem
Praxis (die übrigens in Art. 45 VVG ihren Niederschlag
gefunden hat) unverschuldete, bezw. cntschuld-
bar e gewesen wäre. Dies ist nun aber nicht der Fall.
Zu seiner Entschuldigung beruft sich der Kliiger einzig
auf die mit dem Tierarzt Umbricht geLroffene Abrede,
das Fohlen erst bei der nächsten Revision wieder anzu-
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geben, wenn es inzwischen nicht verkauft sei. Ob Um-
bricht. der unbestrittenermassen der Bevollmächtigte der
Beklagten zur Vornahme der Stallrevision war, vom Kläger
auch als Ag e n t angesehen werden konnte, weil ihm ein
Erlöschen seiner Agentenvollmacht nicht mitgeteilt worden
war, kann dahingestellt bleiben. Denn auch auf die
Ratschläge eines Agenten darf sich der Versicherungs-
nehmer jedenfalls dan n nicht verlassen, wenn diese mit
unverkennbaren Vertragspflichten im Widerspruch stehen.
Im vorliegenden Falle aber konnte nicht zweifelhaft sein,
dass die Ratschläge des Umbricht dem Vertrag direkt
zuwiderliefen. Häl tc der Kläger allenfalls noch die Auf-
fassung haben können, dass er berechtigt sei, mit der
Ar,meldullg eines Tieres zuzuwarten, bis das Resultat ob-
schwebender Verkaufsverhandlungen feststehe, so konnte
er doch in guten Treuen nicht annehmen, dass ihm
gestattet sei, mit Rücksicht auf Verkaufsverhandlungen,
die vielleicht einige Tage Coder höchstens Wochen gedauert
haben mochten, eine ganze Jahresprämie zu um-
gehen Nachdem er mehrmals auf seine Pflich t zu ge-
treuer Angabe aufmerksam gemacht worden war, konnte
er sich nicht mehr durch die Konnivenz des Umbricht für
gedeckt erachten. Unrichtig ist auch die Auffassung des
Klägers, dass schon die Kenntnis des Umbricht von
der Anwesenheit des Tieres ihn, den Kläger, entlastelhabe.
Es handelt sich hier, wie bereits in anderm Zusaqlmenhang
konstatiert wurde, nicht um eine A n z e i g e pflicht,
-
bei welcher übrigens die schriftliche Anzeige sei-
tens des Versicherungsnehmers an den Ver s ich e I' e I'
selbst nicht durch die blos~e Kenntnis eines Agenten
ersetzt v;erden könnte, _. sondern verletzt wurde die
dem Versicherungsnehmer kraft einer besondern Vertrags-
bestimmung obliegende Ver s ich e run g s pflicht; diese
Verletzung wurde aber nicht dadurch entschuldbar, dass
sie im Einverständnis mit dem Tierarzt erfolgte, selbst
wenn dieser vom Kläger einem Agenten gleichgestellt
werden konnte.
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Demnach hat das Bundesgerkht
erkannt:
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 18. März 1915
bestätigt.
59. Sentenza. 30 giugno 1915 della. IIa sezione civile
nella causa Cristini e Consorti, attori,
contra «La. Genevoise» e Buzzini, convenuti.
Causa in annullazione di contratti di assicurazione e in
restituzione dei premi pagati aHa societa. -
Determinazione
deI valore litigioso. -
Contratti di assicurazione viziati. _
Relazione tra l'art. 12 della leg ge sul contratto di assicu-
,'azionc 2 aprile 1908 ed i motivi generali di annullabiIita
dei contratti di cui agli art. 23 e seg. CO. Errore essenziale
o dolo? ResponsabiIita della Societa per ]'errore causato
dal suo agente generale.
A. -
n 17 dicembre 1909 Cristini Giovanni in
Gim:nico, elettricista, contra eva con la societa di assi-
curazione {< La Genevoise» un' assicurazione sulla vita
di Ir. 5000 col pr.emio annuale di Ir. 197. Nello stesso
giorno stipulava simile contratto (fr. 5000, premio
fr. 195.70) anehe Umberto Bertolini, fabbro, pure in
Giornico. Giovannina Romerio-Giudici, commerciante in
Giornico, conchiudeva il 25 novembre 1911 analogo
eontratto, ma per la somma di fr. 10000 (premio annuale
fr. 386.50) eil 5 dicembre 1911 anche Ernesto Maffes-
santi, fabbro in Giornico, si assicurava presso la detta
societä. per una somma di fr. 10000 (premio fr. 384.80).
Le proposte di assicurazione, ehe stanno alla base di
questi contratti, contengono la clausola seguente :
« Dietro domanda degli assicurati la compagnia riscatta
» i suoi contratti purehe siano stati pagati almenD tre
» premi annuali. Il valore deI riscatto e calcolato sulla
AS 41 n -
1915
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