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41_II_446

BGE 41 II 446

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

446

Obligationenrecht. N° 57.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,

dass der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger den

Betrag von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Novem-

ber 1911 zu bezahlen.

57. t1rten der II. Zivila.bteilung vom 17. Juni 1916

i. S. t1rba.ine, Beklagte, gegen Denner, Klägerin.

1. Art. 7 8 V V G : Anspruch des in einem Versicherungs-

vertrag als Begünstigter genannten Dritten. -

2. Wirkungen

des Unterschreibens einer ungelesenen Urkunde.

A. -

Cäsar Denner, der verstorbene Ehemann der

Klägerin, führte in den Jahren 1908-1912 die zürcher

Agentur der Beklagten, bei der er durch zwei am 19. Januar

und 26. Juni 1903 abgeschlossene Policen N° 110,811

und 112,952 für je 20,000 Fr. auf den Todes- oder Er-

lebensfall versichert war; als Begünstigte für den Fall

des Ablebens Denners vor Ablauf der Versicherung

n€llnen beide Policen die heutige Klägerin. Nach dem

am 1. August 1912 d. h. vor Auslauf der Versicherungen

erfolgten Tod Cäsar Denners, zeigte sich, dass seine Ver-

mögensverhältnisse ungeordnete und vermutlich auch un-

günstige waren. Die 'Verttitel, auch diejenigen, die der

Ehefrau gehörten, waren verpfändet, die mit der Be-

klagten abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der

Leihkasse Enge für eine Forderung von 9000 Fr. Am

20. August 1912 verlangte die Klägerin die Aufnahme

des öffentlichen Inventars; die Eingabefrist endigte am

1. Oktober 1912 .. Da das Inventar einen Passivenüber-

schuss von ungefähr 700,000 Fr. ergab, schlugen die

Erben den Nachlass aus. In der darauf folgenden kon-

kursrechtlichen Liquidation erhielt die Klägerin für ihre

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Weibergutsforderung von 155,000 Fr. nur für 17,043 Fr.

80 Cts. Befriedigung. Die nach dem Hinscheiden

Denners von der Beklagten veranlasste Prüfung der

Geschäftsführung der Agentur ergab sofort, dass Denner----

sich bedeutende Unterschlagungen der eingegangenen

Prämiengelder hatte zu Schulden kommen lassen. Der

Inspektor der Beklagten, J osef Baumgartner in Basel,

stellte fest, dass die Unterschlagungen Denners zu Un-

gunstell der Beklagten und der mit ihr eng verbundenen

Urbaillc-Incendie, deren Agentur Denner ebenfalls ge-

führt hatte, sich auf mehr als 40,000 Fr. beliefen. Denner

haUe als Kaution für richtige Geschäftsführung Wert-

papiere im Nominalbetrag von 40,000 Fr. hinterlegt, die

in erster Linie der Urbaine-Incendie, sodann der Be-

klagten- hafteten. Durch die Liquidation der Kaution,

die teils durch die Beklagte, teils durch das Konkursamt

geschah: wurde die Urbaine-Incendie für ihre Forderung

ganz, die Beklngte jedoch nur bis zu einem Betrag von

18,897 Fr. 70 Cts. gedeckt. Baumgarlner hatte der Klä-

gerin von den von ihrem Manne verübten Veruntreu-

ungen, deren Höhe damals noch nicht feststand, Mit-

teilung gemacht. In der Folge wurde zwischen ihm und

der Klägerin über die Deckung dieser Unterschlagungen

gesprochen. Die Klägerin anerkennt, dass sie anfänglich

beabsichtigt habe, für die Unterschlagungen ihres Ehe-

mannes einzustehen; dass sie dem Baumgartner gegen-

über geäussert habe, sie wolle das « Andenken» ihres

Mannes «retten », sowie dass davon die Rede gewesen

sei, die Beträge aus den der Klägerin zukommenden

Policen zu decken. Die Klägerin behauptet aber, sie habe

das nur für den Fall zugesagt, dass die Verhältnisse des

Nachlasses ihres Mannes sich nicht ungünstig gestalten

würden. Baumgartner erklärt dagegen, die Klägerin habe

von allem Anfang an bestimmt in Aussicht gestellt, für

den Schaden, der aus der Geschäftsführung ihres Mannes

entstanden sei,. aufzukommen. Am 26. September 1912

siedelte die Klägerin mit ihrer Familie nach Bern über;

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Obligationenrecht. N° 57.

zwei Tage später wurde sie dort von Baumgartner aufge-.

sucht, der ihre Unterschrift auf zwei sog. quittances

de reglement verlangte. Die Klägerin unterzeichnete

diese Quittungen und ihre Unterschrift wulde von Notar

Tenger beglaubigt. Auf der für Police N° 112,952 ausge-

stenten Quittung findet sich auf der Vorderseite am

Rande folgende mit Bleistift geschriebene, von der Hand

Baumgartners stammende Rechnung:

19,675.95

20,000.-

39,675.95

9,143.-

30,532.95

18,897.70

11,635.25

Die Klägerin behauptet, dass diese Rechnung sich da-

mals noch nicht auf der Quittung befunden habe. Am

30. September 1912 löste Baumgartner die bei den Policen

bei der Leihkasse Enge mit 9143 Fr. ein. Folgenden

Tags, am 1. Oktober 1912, begab er sich wiederum nach

Bern, wo er der Klägerin den Betrag von 11,635 Fr. 25 Cts.

auszahlte, wofür ihm die Klägerin folgende Quittung

ausstellte: «Unterzeichnete Frau Wwe. C. C. Denner-

» Meier von Zürich, nunmehr wohnhaft in Bern, SchläfJi-

» strasse 8, bescheinigt hiemit, von der Lebensversiche-

» rungs-Gesellschaft L'Urbaine in Paris die Summe von

» 11,635 Fr. 25 Cts. (elftausend sechshundert fünf und

»dreissig Fr. 25 Cts.) per Saldo von ihrem Guthaben

» aus den zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versiche-

» rungsverträgen N° 110,811 und 112,952 ihres verstorbe-

) nen Ehegatt~n, Herrn C. C. Denner-Meier, empfangen

» zu haben.)) Auch über die Vorgänge bei Ausstellung

dieser Quittung stehen die Darstellungen der Klägel'iu

und Baumgartners in unvereinbarem Widerspruch. Baum-

gartner erklärt, er habe der Klägerin an Hand der auf

der Quittung St:lbst sich befindlichen Rechnung die Art

ObIigationenrecht. N° 57.

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der Abrechnung erklärt und ihr die Rechnung vorgelegt.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Rechnung über-

haupt nicht beachtet, da die Quittung so gefaltet ge-

wesen sei, dass die Abrechnung unsichtbar gewesen sei;

Baumgartner habe auch die Rechnung keineswegs er-

läutert, sondern in höchster Eile das Geld ausbezahlt

und auf die Unterzeichnung der Quittung gedrängt. Am

Abend des nämlichen Tages brachte die Klägerin das

Geld ihrem Schwager, Architekt Salchli, der mit Rück-

sicht auf den ungeraden Betrag bemerkte, das sehe nach

einer Abrechnung aus. Die Klägerin verneinte, dass eine

solche stattgefunden habe, konnte sich aber an den

Wortlaut der Quittung nicht mehr erinnern. Salchli

drängte auf sofortige Aufklärung und riet der Klä-

gerin an, dem Baumgartner zu schreiben. Die Klägerin

lehnte das zunächst ab, weil sie darin ein unberechtigtes

Misstrauen gegen Baumgartner erblickte. Auf wieder-

holtes Drängen Salchlis entschloss sie sich dann aber

am 8. November 1912, folgendes Schreiben an Baum-

gartner zu richten: « Entschuldigen Sie, wenn ich heute

) mit einer Bitte an Sie gelange. Seitdem ich nicht mehr

» in Zürich, vernehme ich so wenig über den Gang meiner

) Angelegenheit, und es fällt mir so schwer, nach all'den

»traurigen Erlebnissen, nach dorten zu gehen, um mich

» directe über den Stand derselben zu erkundigen. Es

)) interessiert mich unter anderrn auch sehr, zu verneh-

l) men, wie es jetzt mit der Abrechnung der Urbaine

l) steht, ob Sie schon in Paris gewesen, und ob ich diese

) Abrechnung demnächst erwarten darf. Dürfte ich Sie

» ferner ersuchen, mir eine Kopie der Quittung für den

)) Betrag, den Sie mir in so zuvorkommender Weise aus-

i bezahlten, zuzusteHen; ich vergass in meiner traurigen

» Verfassung ganz, Kopie von dem Schriftstück zu neh-

» men.» Am 14. November 1912 erschien Baumgartner

in Bern. wo er mit der Klägerin und Salchli eine Unter-

redung hatte. Salchli bat um Einsicht in die Quittung,

wobei Baumgartner erklärte, er habe sie nicht bei sich.

,i50

Obligationenrecht. N° 57.

In der später gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung

sagte Baumgartner aus, er habe die Quittung bei sich

gehabt, sie aber nicht gezeigt, aus Furcht, man möchte

sie ihm entreissen. Baumgartner gab dann über die

Summe, die er am 1. Oktober 1912 der Klägerin aus-

bezahlt hatte, die Auskunft, es sei das die der Klägerill

zukommende Versicherungssumme gewesen, abzüglich

das Darlehen der Leihkasse Enge, einer JahresprämIe

und der Schuld Denners an die Beklagte; die Klägerin

sei mit der Verrechnung einverstanden gewesen. Die

Klägerin protestierte dagegen. Am 19. Dezember 1912

verlangte Rechtsanwalt Brunner in Zürich namens der

K:ägerin eine Kopie der Quittung. Baumgartner ant-

wortete jedoch dem Brunner nicht; im Prozesse behaup-

tete er, das Schreiben Brunners nicht erhalten zu haben.

In der Folge wurden von den Verwandten und Beratern

der Klägerin wiederholt vergebliche Anstrengungen ge-

macht, dieses Schriftstück von Baumgartner herauszu-

erhalten. Auch die Direktion der Beklagten in Paris

wurde um Intervention und Prüfung der Angelegenheit

angegangen. So wandte sich am 11. Februar 1913 C. Denner-

Trümpy, ein Verwandter der Klägerin, in ihrem Namen

an die Direktion der Beklagten, indem er schrieb, die

Klägerin scheine in vollständiger Unüberlegtheit und

grenzenloser Aufregung ein wichtiges Dokument unter-

zeichnet zu haben, ohne zn. wissen, was sie tat und dass

sie ihre und ihrer Kinder Interessen damit auf schwerste

zu Gunsten der Beklagten geschädigt habe. Darau

knüpfte er die Bitte, die Direktion möge doch mit Rück-

sicht auf die früheren Verdienste Denners um die Be-

klagte, dieses Schriftstück als nichtig betrachten und

der Klägerin zu ihrem Rechte verhelfen. Ebtnso schriftb

die Klägerin am 18. März 1913 auf den Rat ihres An-

waltes Brunner an dt'n ihr persönlich bekannten Direktor

Meier der Beklagten in Paris einen Brief, in welchem

sie ihn unter Berufung auf ihre Kinder ersuchte, sich

bei der Beklagten für sie zu verwenden. Am 31. Mai 1913

Obligationenreeht. N° 57.

451

schrieb sodann Rechtsanwalt Brunner selbst in ähnlichem

Sinne an die Beklagte. Als Zeuge hat Brunner zur Er-

klärung dieser beiden Schritte deponiert, er habe über-

sehen. dass die Beklagte Rechtsdomizil in der Schweiz

besessen habe und geglaubt, die Klägerin müsse die Be-

klagte in Paris belangen; deshalb habe er zunächst zu

gütlichen Unterhandlungen geraten.

Im Herbst 1913 erhob die Klägerin durch ihren Ver-

treter Fürsprecher Bühlmann gegen Baumgartner bei dem

UntersUChungsrichter in Bern Strafklage wegen Betrugs

und Urkundenfälschung. Die Anzeige stützte sich auf

die Behauptung, Baumgartner habe die Quittung nach

ihrer Unterzeichnung durch die Klägerin gefälscht. Die

Untersuchung wurde, da Baumgartner die Kompetenz

der bernischen Behörden bestritt und Basel-Stadt die

Auslieferung verweigerte, von dem Untersuchungsrichter

in Basel durchgeführt. Mit Urteil vom 30. April 1914

sprach aber das Strafgericht von Basel-Stadt den Baum-

gartner VOll der Anklage frei. Am 5. November 1914

leitete so dann die Klägerin beim Handelsgericht des

Kantons Beru gegen die Beklagte Klage ein auf Bezah-

lung von 18,897 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Ok-

tober 1912, sowie des auf die Police N° 110,811 entfal-

lenden Gewinnanteils für das Jahr 1912 nebst Zins zu 5 %

seit 31. Januar1913. Der geforderte Betrag von 18,897 Fr.

70 Cts. entspricht dem Rest der Versicherungssumme

aus den heiden Policen Denners über den empfangenen

Betrag von 11,635 Fr. 25 Cts. hinaus und nach Abzug

der von der Beklagten bezahlten Forderung der Leihkasse

Enge und einer rückständigen Prämie und ist identisch

mit der von der Beklagten ausgerechneten Summe der

Unterschlagungen Denners von ihr gehörenden Geldern.

Die Klägerin machte geltend, dass sie nie Willens ge-

wesen sei und auch tatsächlich nie erklärt habe, sich mit

der Zahlung von 11,635 Fr. 25 Cts. zufrieden zu geben.

Die Saldoquittung ficht sie mit dem Einwand des Irr-

tums und des Betruges au, indem sie geglaubt habe,

AS 41 11 -

1I115

30

452

Obligationenrecht. No 57.

für eine blosse Anzahlung zu quittieren und von

Baumgartner durch absichtliche Täuschung zur Unter-

zeichnung der Saldoquittung verleitet worden sei. Die

Beklagte hat die Klage bestritten, mit dem Beifügen:

« Selbstverständlich unter allem Vorbehalt der Rechte

der Beklagten auf das beim Konkursamt Zürich-Enge

liegende Verwertungsbetreffnis von 6627 Fr. 05 Cts. im

Unterliegensfall. i} Sie stellte sich in erster Linie auf den

Standpunkt, auch ohne das Einverständnis der Klägerin

zur Verrechnung berechtigt gewesen zu sein; sodann be- .

hauptete sie, dass die KIägerin mit der Verrechnung mit

den von Denner veruntreuten Beträgen einverstanden

gewesen sei und diese Verrechnung durch Ausstellung

der Saldoquittung vom 1. Oktober 1912 denn auch tat-

sächlich vorgenommen .habe.

B. - Durch Urteil vom 24. März 1915 hat das Handels-

gericht des Kantons Beru die Beklagte gestützt auf

Art. 23 und 24 OR verurteilt, der Klägerin 18,897 Fr.

70 Cts. nebst 5 % Zins seit 30. November 1912 zu be-

zahlen; im übrigen wurde die . Klage abgewiesen. Die

Vorinstanz stellt unter anderm fest, dass der beim Kon-

kursamt Zürich-Enge liegende Betrag von 6627 Fr. 05 Cts.

ausserhalb des Streitverhältnisses liege, da die Parteien

darüber einig seien, dass sie dem im gegenwärtigen Pro-

zesse unterliegenden Teile zufallen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht 'ergriffen mit dem Antrag,

die Klage sei abzuweisen, und mit dem Beifügen, der

Vorbehalt wegen allfälliger Rechte der Beklagten auf das

beim Konkursamt Zürich-Enge liegende Verwertungs-

betreffnis von 6627 Fr. 05 Cts. werde wiederholt.

D. -

Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung

geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Es fragt sich in erster Linie, ob die Beklagte

Obligationenrecht. No 57.

berechtigt gewesen sei, auch ohne Zustimmung der KHi-

gerin die ihr gegen den Versicherungsnehmer Denner zu-

stehende Forderung aus den von diesem begangenen

Unterschlagungen mit der Forderung der Klägerin aus

dem Versicherungsvertrage zur Verrechnung zu bringen.

Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob der

Klägerin ein selbständiger, vom Rechte des Versicherungs-

nehmers unabhängiger Anspruch auf die Ausbezahlullg

der Versicherungssumme zustehe, oder ob sie nur eine

vom Versicherungsnehmer abgeleitete Forderung geltend

machOl könne. Denn im letztem Falle müsste sie sich

alle Einreden gefallen lassen, die die Beklagte d€m Ver-

sicherungsnehmer gegenüber hätte erhebeI können, ins-

besondere auch die Einrede der Kompensation. In dieser

Beziehung behauptet die Beklagte, der Klägerin stehe

ein selbständiges Recht auf die Versicherungssumme nur

zu, wenn sie unmittelbar mit Abschluss des Versicherungs-

vertrages ein von den Verfügungen des Versicherungs-

nehmers unabhängiges, unentziehbares Recht erworben

habe. Da es sich im vorliegenden Falle um eine soge-

nannte gemischte Versicherung handle, d. h. um eine

Versicherung auf den Lebens- und den Todesfall, so habe

der Versicherungsnehmer Denner, solange er am Leben

geblieben sei, das Recht gehabt, ohne Rücksicht auf die

Klägerin als Begünstigte über die Versicherung zu ver-

fügen; der Erwerb eines selbständigen Rechts durch die

Klägerin sei daher ausgeschlossen. Diese Auffassung hält

nicht Stand. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts

ist davon auszugehen, dass wenn in der Police eine

Drittperson ausdrücklich und namentlich als Begünstigte

bezeichnet worden ist, der Versicherungsvertrag als ein

Vertrag zu Gunsten Dritter aufzufassen ist, in dem Sinne,

dass dem Begnnstigten ein selbständiger Anspruch auf

die Versicherungssumme erwächst und zwar auch dann,

wenn dieser Anspruch erst mit dem Tode des Versiche-

rungsnehmers zu einem unwiderruflichen wird (AS 19

S.289, 20 S. 115, 193 und 10M). Diese Auffassung be-

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Obligationenrecht. N° 57.

ruht auf der Erwägung, dass wenn in einem Lebensver-

sicherungsvertrag ein Bfgünstigter genannt wird, darin

im Sinne von Art. 128 aOR der WiHe der Kontrahenten

zu erblicken ist, dass der Begünstigte für den Fall des

Todes des VersicheIUngsll€hmers einell direkten Anspruch

auf den Versicherungsbetrag erhalten soll, und z'war

auch für den Fall, wo sich der Versicherungsnehmer die

Disposition über den Versicherungsanspruch vorbehalten

hat, also die Begünstigung widerrufen oder über den

Versicherungsanspruch anderweitig verfügen kann. In

diesem Falle ist (.las Recht des Begünstigten zweifach

bedingt: einmal su~pensiv dadurch, dass der Begünstigte

den Versicherungsnehmer überleben muss, sodaun reso-

lutiv durch das "\XTiderrufungsrecht des Vl'rsicherungs-

nehmers. 'Widerruft dieser aber die ausgesprochene Be-

günstigung nicht, so soll der Begünstigte mit dem Tode

des Versicherungsnehmers ein direktes auf den Versiche-

rungsvertrag sich stützendes Recht auf die Versicherungs-

summe erhalten. Mit Unrecht verweist die Beklagte

demgegenüber auf die in AS 23 II S. 1764 enthaltenen

Ausführungen. Das Bundesgericht hat damit die früher

(AS 19 S. 289 und 20 S. 115, 193 und 1054) aufgestellten

Grundsätze nicht aufgegeben, sona.ern lediglich den eigent-

lich selbstverständlichen Satz ausgesprochen, dass das

Recht des Begünstigten in seinem Bestande und Inhalt

vom Versicherungsvertrag abhänge und daher der Ver-

sicherer dem Begünstigten alle Einreden entgegensetzen

könne, die er auf G run d des Ver s ich e run g s -

ver t rag e s dem Versicherungsnehmer entgegenhalten

dürfte. Von dieser Praxis des Bundesgerichts abzugehen,

liegt kein Anlass vor, da die ihr zu Grunde liegende

Auffassung inzwischen mit dem Inkrafttreten des VVG

(Art. 78) positives Recht geworden ist. Hatte aber die

Beklagte keinen Anspruch darauf, die Forderungen aus

den von dem Versicherungsnehmer begangenen Unter-

schlagungen mit der Versicherungssumme zur Verrech-

llung zu bringen, so kann die Tilgung der eingeklagten

Obligationenrecht. N° 57.

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Forderung durch Kompensation nur mit Zustimmung

der Klägerin eingetreten sein.

2.

~ In dieser Hinsicht hat die Beklagte in erster

Linie behauptet, die Klägerin habe schon vor der am

1. Oktober 1912 erfolgten Unterzeichnung der Quittung

dem Vertreter der Beklagten, Baumgartner, gegenüber

die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben, sie sei mit

der Verrechnung einverstanden. Dieser Standpunkt fällt

jedoch für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG ausser

Betracht, da nach der Feststellung der Vorinstanz eine

solche Erklärung vor dem 1. Oktober 1912 von der Klä-

geriu nicht abgegeben worden ist. Es kann sich daher

einzig fragen, ob die Beklagte den Beweis dafür, dass die

Verrechnung mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei,

durth die Quittung vom 1. Oktober 1912 geleistet habe.

. Dabei ist wiederum der von der Klägerin vor der Vor-

instanz zunächst eingellommene Standpunkt, die Quit-

tung sei gefälscht, d. h. nachträglich durch die Hinzu-

fügung der \Vorte « per Saldo» veründert worden, für

das Bundesgericht auf Grund der verbindlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz, dass dies nicht zutreffe, als er-

ledigt zu bezeichnen. In der Quittung vom 1. Oktober

1912 hat nun die Kl?gerin bescheinigt, von der Beklagten

j 1,635 Fr. 25 Cts. « per Saldo i} ihres Guthabens aus den

zu ihren Gunsten abgeschlossenen Yersicherungsverträgen

N° 110,811 und 112,958 erhalten zu haben. Die KJägerin

macht demgegenüber geltend, sie habe die Quittung in

der Eile und in der Aufregung überhaupt nicht, jeden-

falls nur oberflächlich und flüchtig gelesen. Sie habe nie

ihre Zustimmung dazu gegeben, dass die Beklagi:e ihre

Verpflichtungen aus den beiden Versicherungsverträgen

mit den Ansprüchen aus den Unterschlagungen ihres

Mannes verrechne. Sie habe daher bei der Unterzeich-

nung der Quittung nicht den Willen gehabt, anzuer-

kennen, dass sie von der Beklagten gänzlich befriedigt

worden sei; sie habe vielmehr geglaubt. von Baumgartner

eine Anzahlung zu erhalten und zwar die Auszahlung

456

Obligati()nenrecht. N· 57.

der einen der heiden Policen, welche, unter Abzug der

Faustpfandforderung der Leihkasse Enge, nach ihrer

Schätzung einen Betrag von ungefähr 11,000 Fr. aus-

machen musste, und somit bei Ausstellung der Quittung

ßur den Empfang dieses Betrages bescheinigen wollen.

Es fragt sich daher, welcher Einfluss dem Umstande bei-

zumessen sei, dass die Klägarin die Quittung, ohne sie

zu lesen, unterschrieben hat. Dabei kanu jedenfalls soviel

als feststehend vorausgesetzt werden, dsss trotz des

NichtIesens der Quittung doch eine \VilIellserklärung der

Klägerin zustandegekommen ist. Der Klägerin fehlte

beim Unterschreiben nicht das Bewusstsein. dass sie

durch ihre Unterschrift etwas genehmige. Indem sie,

?hne sie zu lesen. die f:;uittung unterschrieb, ging

Ihr nur das Bewusstsein über den Inhalt dessen ab, was

sie genehmigte; das Kennen dieses Inhaltes kommt'

aber für die Frage nach der Existenz der Erklärung nicht

in Betracht. Dagegen unterwirft sich derjellige, der eine

Urkunde unterschrieben hat, ohne sie zu leserl, nicht

schlechtweg dem Inhalt, den seln Gl'gl'nkontrahent der

Urkunde unterlegt hat, noch auch der Auslegung, die die-

sem Inhaltvon Dritten, vom allgeml'inen Verkehr gegeben

wird. Vielmehr ist der Unterschreibende lediglich an den-

jenigen Inhalt der ungeleseIlt'n "(Trkunde o't'bunden der

l:>

ihm von seinem Gegenkontrahenten als in der Urkunde

enthalten kundgegeben worden ist oder üherhaupt nach

dem ganzen Verhalten der Parteien und nach den Grund-

sätzen von Treu und Glauben im Verkehr als der von

den Parteien einzig gemeinte bezeichnet werden muss.

In dieser Hinsicht steht nun auf Grund der tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz fest, dass zwar die Klägerin

anfänglich, nachdem sie durch BaumgartmT von den

Unterschlagungen ihres Ehemannes Kenntnis erhalten

hatte, den Gedanken gehabt habe. die Beklagte aus den

ihr zukommenden Versicherungsbetrügen zu decken und

dass sie darüber auch mit Baumgartner verhandelt habe,

dass aber nicht nachgewiesen sei. dass sie vor dem 1. Ok-

Obligationenrecht. N° 57.

45"1

tober 1912 je erklärt habe, sie sei mit der Verrechnung

einverstanden, Die Vorinstanz betrachtet speziell als be-

wiesen: dass in einer Unterredung, welche die Klägerin

am 19. September 1912 mit ihrem Anwalt Brunner in

Zürich gehabt hat, dieser ihr von der Einwilligung zur

Verrechnung abgeraten habe, unter Hinweis auf ihre

prekäre finanzielle Lage, auf die den Kindern schuldme

Rücksicht und mit der Bemerkung, dass sie mit der Ver-

rechnung der Beklagten ein reines Geschenk machen

würde; dass die Klägerin sich mit der Auffassung ihres

Anwaltes einverstanden erklärt und versprochen habe,

mit BaumgarbIer nichts abzumachen, sondern ihn an

Brunner zu weisen; d~ss dann am 20. oder 21. September

1912 die letzte Besprechung der Klägerin mit Baum-

gartner im Beisein ihres Vetters Meier in Zürich statt-

gefunden und Meier dabei den Baumgartner ersucht

habe, vorläufig wenigstens eine Police auszuzahlen, sich

mit Rechtsanwalt Brunner in Verbindung zu setzen und

dass bei dieser Unterredung weder von den Unter-

schlagungen, noch von der Verrechnung gesprochen

worden sei; dass am 21. September Baumgartner zu

Rechtsanwalt Brunner gegangen sei, der ihm mitgeteilt

habe, dass er der Klägerin von der Verrechnung abge-

raten habe, dass die Klägerin mit ihm einig gehe und

dass er (Baumgartner) ihm (dem Brunner) allenfalls später

Vorschläge machen könne. Weiter stellt die· Vorinstanz

fest, dass zwischen dem 22. bis 28. September 1912 eine

Zusammenkunft zwischen der Klägerin und Baumgartner

nicht mehr stattgefunden habe. Bezüglich der Vorgänge

bei der Unterzeichnung der Quittungen geht die Vor-

instanz davon aus, es sei nicht ·bewiesen, dass die auf

den quittances de reglement stehende, mit Bleistift ge-

schriebene Ausrechnung sich schon bei der Unterzeich-

nung durch die Klägerin vorgefunden habe. Ferner er-

klärt die Vorinstanz, es fehle der Nachweis dafür, dass

bei der Unterzeichnung der Quittung vom 1. Oktober

1912 Baumgartner der Klägerin die Abrechnung erklärt

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Obligationenrecht. No 57.

habe und dass überhaupt die Klägeriu die Rechnung,

die sich auf der untern Hälfte der Quittung befindet,

gesehen habe. Ebenso steht fest, dass die Klägerin bei

der Unterzeichnung dieser Quittung den Baumgartner

gefragt habe, wie es mit der «(Ab:rechnung» stehe, wo-

rauf Baumgartner erklärt habe, sie stehe noch aus; über-

dies hat Baumgartner vor der Unterzeichnung dieser

Quittung zur Klägerin ge~iussert, die Quittung diene nur

zu seiner persönlichen Entlastung. Unmittelbar nachdem

Baumgartner fortgegangen war, hat sich so dann die

Klägerin nach den Feststellungen der Vorinsl anz zu ihrer

Mutter geäussert, es sei «(schön» von Baumgartner, dass

er ihr das Geld gebracht habe. Als sie einige Stunden

später ihrem Schwager Salchli das erhaltene Geld über-

bracht habe, habe sie über den Inhalt der Quittung keine

Auskunft geben können, auch nicht über die Bedeutung

der erhaltenen Summe; immerhin habe sie sofort den von

Salchli geäusserten Veldacht zurückgewiesen, die empfan-

gene ungerade Summe sehe nach einer Abrechnung aus.

Sie habe sich deshalb auch geweigert, an Baumgartner

darüber zu schreiben, weil sie befürchtet habe, ihm da-

durch unverdientermassen Misstrauen zu bezeigen. Ge-

stützt auf diesen Tatbestand ist nun aber davon auszu-

gehen, dass die Klägerin nicht den Willen hatte, «per

Saldo I}, sondern nur für eine Anzahlung zu quittieren,

dass dieser Wille dem BaUl11gartner bekannt war oder

sein musste und dass er nicht nur nichts getan hat, um

die Klägerin über die Bedeutung der Zahlung VOll

11,635 Fr. 25 Cts. aufzuklären, sondern vielmehr durch

sein Verhalten die Klägerin in ihrer Auffassung geradezu

bestärkt hat, sie quittiere nur für eine Anzahlung. Unter

diesen Umständen ist nach dem oben Gesagten als <: r-

klärter Wille der Klägerin nicht die Saldoquittung, son-

dern die Quittung für die vor1äufige Bezahlung von

11,635 Fr. 25 Cts. zu verstehen und eine Abrechnung

daher gemäss Art. 1 OR wegen mangelnder übereinstim-

Obligationenrecht. Nu ",.

459

mender gegenseitiger Willenserklärung der Parteien nicht

zustande gekommen.

3. -

Zum gleichen Resultat würde man auch dann

gelangen, wenn angenommen werden wollte, dass wer

eine Urkunde ungelesen unterschreibt, sich demjenigen

Inhalt zu unterwerfen habe, der ihr nach der Auffassung

des Geschäftsverkehrs zukomme. Denn dann müsste mit

der· Vorinstanz die Saldoquittung gemäss Art. 23 und

24 OR, insbesondere Art. 24 Ziff. 1 und 3, als für die

Klägerin unverbindlich erklärt werden. Eventuell würde

Art. 62 OR zutreffen, indem unter der in «(ungerecht-

fertigter Weise I) gemachten Leistung auch vertrags-

mässige Anerkennungen des Bestehens oder Nicht-

bestehens eines Schuldverhältnisses zu verstehen sind

(vergl. STAUDINGER, Komm. zu Art. 812 BGB Anm. 11 c).

Die Bestätigung des angefochtenen Urteils hat aber nur

unter Vorbehalt des Anspruches der Beklagten auf die

beim Konkursamt Zürich-Enge liegende Summe von

6627 Fr. 05 Cis. zu erfolgen, da nach der Feststellung

der Vorinstanz die Parteien darüber einig sind, dass

dieser Beirag dem im gegenwärtigen Prozess unter-

liegenden Teile zuzufallen habe.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom

24. März 1915 bestätigt.