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Obligationenrecht. N° 57.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,
dass der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger den
Betrag von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Novem-
ber 1911 zu bezahlen.
57. t1rten der II. Zivila.bteilung vom 17. Juni 1916
i. S. t1rba.ine, Beklagte, gegen Denner, Klägerin.
1. Art. 7 8 V V G : Anspruch des in einem Versicherungs-
vertrag als Begünstigter genannten Dritten. -
2. Wirkungen
des Unterschreibens einer ungelesenen Urkunde.
A. -
Cäsar Denner, der verstorbene Ehemann der
Klägerin, führte in den Jahren 1908-1912 die zürcher
Agentur der Beklagten, bei der er durch zwei am 19. Januar
und 26. Juni 1903 abgeschlossene Policen N° 110,811
und 112,952 für je 20,000 Fr. auf den Todes- oder Er-
lebensfall versichert war; als Begünstigte für den Fall
des Ablebens Denners vor Ablauf der Versicherung
n€llnen beide Policen die heutige Klägerin. Nach dem
am 1. August 1912 d. h. vor Auslauf der Versicherungen
erfolgten Tod Cäsar Denners, zeigte sich, dass seine Ver-
mögensverhältnisse ungeordnete und vermutlich auch un-
günstige waren. Die 'Verttitel, auch diejenigen, die der
Ehefrau gehörten, waren verpfändet, die mit der Be-
klagten abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der
Leihkasse Enge für eine Forderung von 9000 Fr. Am
20. August 1912 verlangte die Klägerin die Aufnahme
des öffentlichen Inventars; die Eingabefrist endigte am
1. Oktober 1912 .. Da das Inventar einen Passivenüber-
schuss von ungefähr 700,000 Fr. ergab, schlugen die
Erben den Nachlass aus. In der darauf folgenden kon-
kursrechtlichen Liquidation erhielt die Klägerin für ihre
Obligationen recht. N° 57.
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Weibergutsforderung von 155,000 Fr. nur für 17,043 Fr.
80 Cts. Befriedigung. Die nach dem Hinscheiden
Denners von der Beklagten veranlasste Prüfung der
Geschäftsführung der Agentur ergab sofort, dass Denner----
sich bedeutende Unterschlagungen der eingegangenen
Prämiengelder hatte zu Schulden kommen lassen. Der
Inspektor der Beklagten, J osef Baumgartner in Basel,
stellte fest, dass die Unterschlagungen Denners zu Un-
gunstell der Beklagten und der mit ihr eng verbundenen
Urbaillc-Incendie, deren Agentur Denner ebenfalls ge-
führt hatte, sich auf mehr als 40,000 Fr. beliefen. Denner
haUe als Kaution für richtige Geschäftsführung Wert-
papiere im Nominalbetrag von 40,000 Fr. hinterlegt, die
in erster Linie der Urbaine-Incendie, sodann der Be-
klagten- hafteten. Durch die Liquidation der Kaution,
die teils durch die Beklagte, teils durch das Konkursamt
geschah: wurde die Urbaine-Incendie für ihre Forderung
ganz, die Beklngte jedoch nur bis zu einem Betrag von
18,897 Fr. 70 Cts. gedeckt. Baumgarlner hatte der Klä-
gerin von den von ihrem Manne verübten Veruntreu-
ungen, deren Höhe damals noch nicht feststand, Mit-
teilung gemacht. In der Folge wurde zwischen ihm und
der Klägerin über die Deckung dieser Unterschlagungen
gesprochen. Die Klägerin anerkennt, dass sie anfänglich
beabsichtigt habe, für die Unterschlagungen ihres Ehe-
mannes einzustehen; dass sie dem Baumgartner gegen-
über geäussert habe, sie wolle das « Andenken» ihres
Mannes «retten », sowie dass davon die Rede gewesen
sei, die Beträge aus den der Klägerin zukommenden
Policen zu decken. Die Klägerin behauptet aber, sie habe
das nur für den Fall zugesagt, dass die Verhältnisse des
Nachlasses ihres Mannes sich nicht ungünstig gestalten
würden. Baumgartner erklärt dagegen, die Klägerin habe
von allem Anfang an bestimmt in Aussicht gestellt, für
den Schaden, der aus der Geschäftsführung ihres Mannes
entstanden sei,. aufzukommen. Am 26. September 1912
siedelte die Klägerin mit ihrer Familie nach Bern über;
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zwei Tage später wurde sie dort von Baumgartner aufge-.
sucht, der ihre Unterschrift auf zwei sog. quittances
de reglement verlangte. Die Klägerin unterzeichnete
diese Quittungen und ihre Unterschrift wulde von Notar
Tenger beglaubigt. Auf der für Police N° 112,952 ausge-
stenten Quittung findet sich auf der Vorderseite am
Rande folgende mit Bleistift geschriebene, von der Hand
Baumgartners stammende Rechnung:
19,675.95
20,000.-
39,675.95
9,143.-
30,532.95
18,897.70
11,635.25
Die Klägerin behauptet, dass diese Rechnung sich da-
mals noch nicht auf der Quittung befunden habe. Am
30. September 1912 löste Baumgartner die bei den Policen
bei der Leihkasse Enge mit 9143 Fr. ein. Folgenden
Tags, am 1. Oktober 1912, begab er sich wiederum nach
Bern, wo er der Klägerin den Betrag von 11,635 Fr. 25 Cts.
auszahlte, wofür ihm die Klägerin folgende Quittung
ausstellte: «Unterzeichnete Frau Wwe. C. C. Denner-
» Meier von Zürich, nunmehr wohnhaft in Bern, SchläfJi-
» strasse 8, bescheinigt hiemit, von der Lebensversiche-
» rungs-Gesellschaft L'Urbaine in Paris die Summe von
» 11,635 Fr. 25 Cts. (elftausend sechshundert fünf und
»dreissig Fr. 25 Cts.) per Saldo von ihrem Guthaben
» aus den zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versiche-
» rungsverträgen N° 110,811 und 112,952 ihres verstorbe-
) nen Ehegatt~n, Herrn C. C. Denner-Meier, empfangen
» zu haben.)) Auch über die Vorgänge bei Ausstellung
dieser Quittung stehen die Darstellungen der Klägel'iu
und Baumgartners in unvereinbarem Widerspruch. Baum-
gartner erklärt, er habe der Klägerin an Hand der auf
der Quittung St:lbst sich befindlichen Rechnung die Art
ObIigationenrecht. N° 57.
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der Abrechnung erklärt und ihr die Rechnung vorgelegt.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Rechnung über-
haupt nicht beachtet, da die Quittung so gefaltet ge-
wesen sei, dass die Abrechnung unsichtbar gewesen sei;
Baumgartner habe auch die Rechnung keineswegs er-
läutert, sondern in höchster Eile das Geld ausbezahlt
und auf die Unterzeichnung der Quittung gedrängt. Am
Abend des nämlichen Tages brachte die Klägerin das
Geld ihrem Schwager, Architekt Salchli, der mit Rück-
sicht auf den ungeraden Betrag bemerkte, das sehe nach
einer Abrechnung aus. Die Klägerin verneinte, dass eine
solche stattgefunden habe, konnte sich aber an den
Wortlaut der Quittung nicht mehr erinnern. Salchli
drängte auf sofortige Aufklärung und riet der Klä-
gerin an, dem Baumgartner zu schreiben. Die Klägerin
lehnte das zunächst ab, weil sie darin ein unberechtigtes
Misstrauen gegen Baumgartner erblickte. Auf wieder-
holtes Drängen Salchlis entschloss sie sich dann aber
am 8. November 1912, folgendes Schreiben an Baum-
gartner zu richten: « Entschuldigen Sie, wenn ich heute
) mit einer Bitte an Sie gelange. Seitdem ich nicht mehr
» in Zürich, vernehme ich so wenig über den Gang meiner
) Angelegenheit, und es fällt mir so schwer, nach all'den
»traurigen Erlebnissen, nach dorten zu gehen, um mich
» directe über den Stand derselben zu erkundigen. Es
)) interessiert mich unter anderrn auch sehr, zu verneh-
l) men, wie es jetzt mit der Abrechnung der Urbaine
l) steht, ob Sie schon in Paris gewesen, und ob ich diese
) Abrechnung demnächst erwarten darf. Dürfte ich Sie
» ferner ersuchen, mir eine Kopie der Quittung für den
)) Betrag, den Sie mir in so zuvorkommender Weise aus-
i bezahlten, zuzusteHen; ich vergass in meiner traurigen
» Verfassung ganz, Kopie von dem Schriftstück zu neh-
» men.» Am 14. November 1912 erschien Baumgartner
in Bern. wo er mit der Klägerin und Salchli eine Unter-
redung hatte. Salchli bat um Einsicht in die Quittung,
wobei Baumgartner erklärte, er habe sie nicht bei sich.
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Obligationenrecht. N° 57.
In der später gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung
sagte Baumgartner aus, er habe die Quittung bei sich
gehabt, sie aber nicht gezeigt, aus Furcht, man möchte
sie ihm entreissen. Baumgartner gab dann über die
Summe, die er am 1. Oktober 1912 der Klägerin aus-
bezahlt hatte, die Auskunft, es sei das die der Klägerill
zukommende Versicherungssumme gewesen, abzüglich
das Darlehen der Leihkasse Enge, einer JahresprämIe
und der Schuld Denners an die Beklagte; die Klägerin
sei mit der Verrechnung einverstanden gewesen. Die
Klägerin protestierte dagegen. Am 19. Dezember 1912
verlangte Rechtsanwalt Brunner in Zürich namens der
K:ägerin eine Kopie der Quittung. Baumgartner ant-
wortete jedoch dem Brunner nicht; im Prozesse behaup-
tete er, das Schreiben Brunners nicht erhalten zu haben.
In der Folge wurden von den Verwandten und Beratern
der Klägerin wiederholt vergebliche Anstrengungen ge-
macht, dieses Schriftstück von Baumgartner herauszu-
erhalten. Auch die Direktion der Beklagten in Paris
wurde um Intervention und Prüfung der Angelegenheit
angegangen. So wandte sich am 11. Februar 1913 C. Denner-
Trümpy, ein Verwandter der Klägerin, in ihrem Namen
an die Direktion der Beklagten, indem er schrieb, die
Klägerin scheine in vollständiger Unüberlegtheit und
grenzenloser Aufregung ein wichtiges Dokument unter-
zeichnet zu haben, ohne zn. wissen, was sie tat und dass
sie ihre und ihrer Kinder Interessen damit auf schwerste
zu Gunsten der Beklagten geschädigt habe. Darau
knüpfte er die Bitte, die Direktion möge doch mit Rück-
sicht auf die früheren Verdienste Denners um die Be-
klagte, dieses Schriftstück als nichtig betrachten und
der Klägerin zu ihrem Rechte verhelfen. Ebtnso schriftb
die Klägerin am 18. März 1913 auf den Rat ihres An-
waltes Brunner an dt'n ihr persönlich bekannten Direktor
Meier der Beklagten in Paris einen Brief, in welchem
sie ihn unter Berufung auf ihre Kinder ersuchte, sich
bei der Beklagten für sie zu verwenden. Am 31. Mai 1913
Obligationenreeht. N° 57.
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schrieb sodann Rechtsanwalt Brunner selbst in ähnlichem
Sinne an die Beklagte. Als Zeuge hat Brunner zur Er-
klärung dieser beiden Schritte deponiert, er habe über-
sehen. dass die Beklagte Rechtsdomizil in der Schweiz
besessen habe und geglaubt, die Klägerin müsse die Be-
klagte in Paris belangen; deshalb habe er zunächst zu
gütlichen Unterhandlungen geraten.
Im Herbst 1913 erhob die Klägerin durch ihren Ver-
treter Fürsprecher Bühlmann gegen Baumgartner bei dem
UntersUChungsrichter in Bern Strafklage wegen Betrugs
und Urkundenfälschung. Die Anzeige stützte sich auf
die Behauptung, Baumgartner habe die Quittung nach
ihrer Unterzeichnung durch die Klägerin gefälscht. Die
Untersuchung wurde, da Baumgartner die Kompetenz
der bernischen Behörden bestritt und Basel-Stadt die
Auslieferung verweigerte, von dem Untersuchungsrichter
in Basel durchgeführt. Mit Urteil vom 30. April 1914
sprach aber das Strafgericht von Basel-Stadt den Baum-
gartner VOll der Anklage frei. Am 5. November 1914
leitete so dann die Klägerin beim Handelsgericht des
Kantons Beru gegen die Beklagte Klage ein auf Bezah-
lung von 18,897 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Ok-
tober 1912, sowie des auf die Police N° 110,811 entfal-
lenden Gewinnanteils für das Jahr 1912 nebst Zins zu 5 %
seit 31. Januar1913. Der geforderte Betrag von 18,897 Fr.
70 Cts. entspricht dem Rest der Versicherungssumme
aus den heiden Policen Denners über den empfangenen
Betrag von 11,635 Fr. 25 Cts. hinaus und nach Abzug
der von der Beklagten bezahlten Forderung der Leihkasse
Enge und einer rückständigen Prämie und ist identisch
mit der von der Beklagten ausgerechneten Summe der
Unterschlagungen Denners von ihr gehörenden Geldern.
Die Klägerin machte geltend, dass sie nie Willens ge-
wesen sei und auch tatsächlich nie erklärt habe, sich mit
der Zahlung von 11,635 Fr. 25 Cts. zufrieden zu geben.
Die Saldoquittung ficht sie mit dem Einwand des Irr-
tums und des Betruges au, indem sie geglaubt habe,
AS 41 11 -
1I115
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Obligationenrecht. No 57.
für eine blosse Anzahlung zu quittieren und von
Baumgartner durch absichtliche Täuschung zur Unter-
zeichnung der Saldoquittung verleitet worden sei. Die
Beklagte hat die Klage bestritten, mit dem Beifügen:
« Selbstverständlich unter allem Vorbehalt der Rechte
der Beklagten auf das beim Konkursamt Zürich-Enge
liegende Verwertungsbetreffnis von 6627 Fr. 05 Cts. im
Unterliegensfall. i} Sie stellte sich in erster Linie auf den
Standpunkt, auch ohne das Einverständnis der Klägerin
zur Verrechnung berechtigt gewesen zu sein; sodann be- .
hauptete sie, dass die KIägerin mit der Verrechnung mit
den von Denner veruntreuten Beträgen einverstanden
gewesen sei und diese Verrechnung durch Ausstellung
der Saldoquittung vom 1. Oktober 1912 denn auch tat-
sächlich vorgenommen .habe.
B. - Durch Urteil vom 24. März 1915 hat das Handels-
gericht des Kantons Beru die Beklagte gestützt auf
Art. 23 und 24 OR verurteilt, der Klägerin 18,897 Fr.
70 Cts. nebst 5 % Zins seit 30. November 1912 zu be-
zahlen; im übrigen wurde die . Klage abgewiesen. Die
Vorinstanz stellt unter anderm fest, dass der beim Kon-
kursamt Zürich-Enge liegende Betrag von 6627 Fr. 05 Cts.
ausserhalb des Streitverhältnisses liege, da die Parteien
darüber einig seien, dass sie dem im gegenwärtigen Pro-
zesse unterliegenden Teile zufallen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht 'ergriffen mit dem Antrag,
die Klage sei abzuweisen, und mit dem Beifügen, der
Vorbehalt wegen allfälliger Rechte der Beklagten auf das
beim Konkursamt Zürich-Enge liegende Verwertungs-
betreffnis von 6627 Fr. 05 Cts. werde wiederholt.
D. -
Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung
geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Es fragt sich in erster Linie, ob die Beklagte
Obligationenrecht. No 57.
berechtigt gewesen sei, auch ohne Zustimmung der KHi-
gerin die ihr gegen den Versicherungsnehmer Denner zu-
stehende Forderung aus den von diesem begangenen
Unterschlagungen mit der Forderung der Klägerin aus
dem Versicherungsvertrage zur Verrechnung zu bringen.
Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob der
Klägerin ein selbständiger, vom Rechte des Versicherungs-
nehmers unabhängiger Anspruch auf die Ausbezahlullg
der Versicherungssumme zustehe, oder ob sie nur eine
vom Versicherungsnehmer abgeleitete Forderung geltend
machOl könne. Denn im letztem Falle müsste sie sich
alle Einreden gefallen lassen, die die Beklagte d€m Ver-
sicherungsnehmer gegenüber hätte erhebeI können, ins-
besondere auch die Einrede der Kompensation. In dieser
Beziehung behauptet die Beklagte, der Klägerin stehe
ein selbständiges Recht auf die Versicherungssumme nur
zu, wenn sie unmittelbar mit Abschluss des Versicherungs-
vertrages ein von den Verfügungen des Versicherungs-
nehmers unabhängiges, unentziehbares Recht erworben
habe. Da es sich im vorliegenden Falle um eine soge-
nannte gemischte Versicherung handle, d. h. um eine
Versicherung auf den Lebens- und den Todesfall, so habe
der Versicherungsnehmer Denner, solange er am Leben
geblieben sei, das Recht gehabt, ohne Rücksicht auf die
Klägerin als Begünstigte über die Versicherung zu ver-
fügen; der Erwerb eines selbständigen Rechts durch die
Klägerin sei daher ausgeschlossen. Diese Auffassung hält
nicht Stand. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts
ist davon auszugehen, dass wenn in der Police eine
Drittperson ausdrücklich und namentlich als Begünstigte
bezeichnet worden ist, der Versicherungsvertrag als ein
Vertrag zu Gunsten Dritter aufzufassen ist, in dem Sinne,
dass dem Begnnstigten ein selbständiger Anspruch auf
die Versicherungssumme erwächst und zwar auch dann,
wenn dieser Anspruch erst mit dem Tode des Versiche-
rungsnehmers zu einem unwiderruflichen wird (AS 19
S.289, 20 S. 115, 193 und 10M). Diese Auffassung be-
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Obligationenrecht. N° 57.
ruht auf der Erwägung, dass wenn in einem Lebensver-
sicherungsvertrag ein Bfgünstigter genannt wird, darin
im Sinne von Art. 128 aOR der WiHe der Kontrahenten
zu erblicken ist, dass der Begünstigte für den Fall des
Todes des VersicheIUngsll€hmers einell direkten Anspruch
auf den Versicherungsbetrag erhalten soll, und z'war
auch für den Fall, wo sich der Versicherungsnehmer die
Disposition über den Versicherungsanspruch vorbehalten
hat, also die Begünstigung widerrufen oder über den
Versicherungsanspruch anderweitig verfügen kann. In
diesem Falle ist (.las Recht des Begünstigten zweifach
bedingt: einmal su~pensiv dadurch, dass der Begünstigte
den Versicherungsnehmer überleben muss, sodaun reso-
lutiv durch das "\XTiderrufungsrecht des Vl'rsicherungs-
nehmers. 'Widerruft dieser aber die ausgesprochene Be-
günstigung nicht, so soll der Begünstigte mit dem Tode
des Versicherungsnehmers ein direktes auf den Versiche-
rungsvertrag sich stützendes Recht auf die Versicherungs-
summe erhalten. Mit Unrecht verweist die Beklagte
demgegenüber auf die in AS 23 II S. 1764 enthaltenen
Ausführungen. Das Bundesgericht hat damit die früher
(AS 19 S. 289 und 20 S. 115, 193 und 1054) aufgestellten
Grundsätze nicht aufgegeben, sona.ern lediglich den eigent-
lich selbstverständlichen Satz ausgesprochen, dass das
Recht des Begünstigten in seinem Bestande und Inhalt
vom Versicherungsvertrag abhänge und daher der Ver-
sicherer dem Begünstigten alle Einreden entgegensetzen
könne, die er auf G run d des Ver s ich e run g s -
ver t rag e s dem Versicherungsnehmer entgegenhalten
dürfte. Von dieser Praxis des Bundesgerichts abzugehen,
liegt kein Anlass vor, da die ihr zu Grunde liegende
Auffassung inzwischen mit dem Inkrafttreten des VVG
(Art. 78) positives Recht geworden ist. Hatte aber die
Beklagte keinen Anspruch darauf, die Forderungen aus
den von dem Versicherungsnehmer begangenen Unter-
schlagungen mit der Versicherungssumme zur Verrech-
llung zu bringen, so kann die Tilgung der eingeklagten
Obligationenrecht. N° 57.
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Forderung durch Kompensation nur mit Zustimmung
der Klägerin eingetreten sein.
2.
~ In dieser Hinsicht hat die Beklagte in erster
Linie behauptet, die Klägerin habe schon vor der am
1. Oktober 1912 erfolgten Unterzeichnung der Quittung
dem Vertreter der Beklagten, Baumgartner, gegenüber
die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben, sie sei mit
der Verrechnung einverstanden. Dieser Standpunkt fällt
jedoch für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG ausser
Betracht, da nach der Feststellung der Vorinstanz eine
solche Erklärung vor dem 1. Oktober 1912 von der Klä-
geriu nicht abgegeben worden ist. Es kann sich daher
einzig fragen, ob die Beklagte den Beweis dafür, dass die
Verrechnung mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei,
durth die Quittung vom 1. Oktober 1912 geleistet habe.
. Dabei ist wiederum der von der Klägerin vor der Vor-
instanz zunächst eingellommene Standpunkt, die Quit-
tung sei gefälscht, d. h. nachträglich durch die Hinzu-
fügung der \Vorte « per Saldo» veründert worden, für
das Bundesgericht auf Grund der verbindlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz, dass dies nicht zutreffe, als er-
ledigt zu bezeichnen. In der Quittung vom 1. Oktober
1912 hat nun die Kl?gerin bescheinigt, von der Beklagten
j 1,635 Fr. 25 Cts. « per Saldo i} ihres Guthabens aus den
zu ihren Gunsten abgeschlossenen Yersicherungsverträgen
N° 110,811 und 112,958 erhalten zu haben. Die KJägerin
macht demgegenüber geltend, sie habe die Quittung in
der Eile und in der Aufregung überhaupt nicht, jeden-
falls nur oberflächlich und flüchtig gelesen. Sie habe nie
ihre Zustimmung dazu gegeben, dass die Beklagi:e ihre
Verpflichtungen aus den beiden Versicherungsverträgen
mit den Ansprüchen aus den Unterschlagungen ihres
Mannes verrechne. Sie habe daher bei der Unterzeich-
nung der Quittung nicht den Willen gehabt, anzuer-
kennen, dass sie von der Beklagten gänzlich befriedigt
worden sei; sie habe vielmehr geglaubt. von Baumgartner
eine Anzahlung zu erhalten und zwar die Auszahlung
456
Obligati()nenrecht. N· 57.
der einen der heiden Policen, welche, unter Abzug der
Faustpfandforderung der Leihkasse Enge, nach ihrer
Schätzung einen Betrag von ungefähr 11,000 Fr. aus-
machen musste, und somit bei Ausstellung der Quittung
ßur den Empfang dieses Betrages bescheinigen wollen.
Es fragt sich daher, welcher Einfluss dem Umstande bei-
zumessen sei, dass die Klägarin die Quittung, ohne sie
zu lesen, unterschrieben hat. Dabei kanu jedenfalls soviel
als feststehend vorausgesetzt werden, dsss trotz des
NichtIesens der Quittung doch eine \VilIellserklärung der
Klägerin zustandegekommen ist. Der Klägerin fehlte
beim Unterschreiben nicht das Bewusstsein. dass sie
durch ihre Unterschrift etwas genehmige. Indem sie,
?hne sie zu lesen. die f:;uittung unterschrieb, ging
Ihr nur das Bewusstsein über den Inhalt dessen ab, was
sie genehmigte; das Kennen dieses Inhaltes kommt'
aber für die Frage nach der Existenz der Erklärung nicht
in Betracht. Dagegen unterwirft sich derjellige, der eine
Urkunde unterschrieben hat, ohne sie zu leserl, nicht
schlechtweg dem Inhalt, den seln Gl'gl'nkontrahent der
Urkunde unterlegt hat, noch auch der Auslegung, die die-
sem Inhaltvon Dritten, vom allgeml'inen Verkehr gegeben
wird. Vielmehr ist der Unterschreibende lediglich an den-
jenigen Inhalt der ungeleseIlt'n "(Trkunde o't'bunden der
l:>
•
ihm von seinem Gegenkontrahenten als in der Urkunde
enthalten kundgegeben worden ist oder üherhaupt nach
dem ganzen Verhalten der Parteien und nach den Grund-
sätzen von Treu und Glauben im Verkehr als der von
den Parteien einzig gemeinte bezeichnet werden muss.
In dieser Hinsicht steht nun auf Grund der tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz fest, dass zwar die Klägerin
anfänglich, nachdem sie durch BaumgartmT von den
Unterschlagungen ihres Ehemannes Kenntnis erhalten
hatte, den Gedanken gehabt habe. die Beklagte aus den
ihr zukommenden Versicherungsbetrügen zu decken und
dass sie darüber auch mit Baumgartner verhandelt habe,
dass aber nicht nachgewiesen sei. dass sie vor dem 1. Ok-
Obligationenrecht. N° 57.
45"1
tober 1912 je erklärt habe, sie sei mit der Verrechnung
einverstanden, Die Vorinstanz betrachtet speziell als be-
wiesen: dass in einer Unterredung, welche die Klägerin
am 19. September 1912 mit ihrem Anwalt Brunner in
Zürich gehabt hat, dieser ihr von der Einwilligung zur
Verrechnung abgeraten habe, unter Hinweis auf ihre
prekäre finanzielle Lage, auf die den Kindern schuldme
Rücksicht und mit der Bemerkung, dass sie mit der Ver-
rechnung der Beklagten ein reines Geschenk machen
würde; dass die Klägerin sich mit der Auffassung ihres
Anwaltes einverstanden erklärt und versprochen habe,
mit BaumgarbIer nichts abzumachen, sondern ihn an
Brunner zu weisen; d~ss dann am 20. oder 21. September
1912 die letzte Besprechung der Klägerin mit Baum-
gartner im Beisein ihres Vetters Meier in Zürich statt-
gefunden und Meier dabei den Baumgartner ersucht
habe, vorläufig wenigstens eine Police auszuzahlen, sich
mit Rechtsanwalt Brunner in Verbindung zu setzen und
dass bei dieser Unterredung weder von den Unter-
schlagungen, noch von der Verrechnung gesprochen
worden sei; dass am 21. September Baumgartner zu
Rechtsanwalt Brunner gegangen sei, der ihm mitgeteilt
habe, dass er der Klägerin von der Verrechnung abge-
raten habe, dass die Klägerin mit ihm einig gehe und
dass er (Baumgartner) ihm (dem Brunner) allenfalls später
Vorschläge machen könne. Weiter stellt die· Vorinstanz
fest, dass zwischen dem 22. bis 28. September 1912 eine
Zusammenkunft zwischen der Klägerin und Baumgartner
nicht mehr stattgefunden habe. Bezüglich der Vorgänge
bei der Unterzeichnung der Quittungen geht die Vor-
instanz davon aus, es sei nicht ·bewiesen, dass die auf
den quittances de reglement stehende, mit Bleistift ge-
schriebene Ausrechnung sich schon bei der Unterzeich-
nung durch die Klägerin vorgefunden habe. Ferner er-
klärt die Vorinstanz, es fehle der Nachweis dafür, dass
bei der Unterzeichnung der Quittung vom 1. Oktober
1912 Baumgartner der Klägerin die Abrechnung erklärt
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Obligationenrecht. No 57.
habe und dass überhaupt die Klägeriu die Rechnung,
die sich auf der untern Hälfte der Quittung befindet,
gesehen habe. Ebenso steht fest, dass die Klägerin bei
der Unterzeichnung dieser Quittung den Baumgartner
gefragt habe, wie es mit der «(Ab:rechnung» stehe, wo-
rauf Baumgartner erklärt habe, sie stehe noch aus; über-
dies hat Baumgartner vor der Unterzeichnung dieser
Quittung zur Klägerin ge~iussert, die Quittung diene nur
zu seiner persönlichen Entlastung. Unmittelbar nachdem
Baumgartner fortgegangen war, hat sich so dann die
Klägerin nach den Feststellungen der Vorinsl anz zu ihrer
Mutter geäussert, es sei «(schön» von Baumgartner, dass
er ihr das Geld gebracht habe. Als sie einige Stunden
später ihrem Schwager Salchli das erhaltene Geld über-
bracht habe, habe sie über den Inhalt der Quittung keine
Auskunft geben können, auch nicht über die Bedeutung
der erhaltenen Summe; immerhin habe sie sofort den von
Salchli geäusserten Veldacht zurückgewiesen, die empfan-
gene ungerade Summe sehe nach einer Abrechnung aus.
Sie habe sich deshalb auch geweigert, an Baumgartner
darüber zu schreiben, weil sie befürchtet habe, ihm da-
durch unverdientermassen Misstrauen zu bezeigen. Ge-
stützt auf diesen Tatbestand ist nun aber davon auszu-
gehen, dass die Klägerin nicht den Willen hatte, «per
Saldo I}, sondern nur für eine Anzahlung zu quittieren,
dass dieser Wille dem BaUl11gartner bekannt war oder
sein musste und dass er nicht nur nichts getan hat, um
die Klägerin über die Bedeutung der Zahlung VOll
11,635 Fr. 25 Cts. aufzuklären, sondern vielmehr durch
sein Verhalten die Klägerin in ihrer Auffassung geradezu
bestärkt hat, sie quittiere nur für eine Anzahlung. Unter
diesen Umständen ist nach dem oben Gesagten als <: r-
klärter Wille der Klägerin nicht die Saldoquittung, son-
dern die Quittung für die vor1äufige Bezahlung von
11,635 Fr. 25 Cts. zu verstehen und eine Abrechnung
daher gemäss Art. 1 OR wegen mangelnder übereinstim-
Obligationenrecht. Nu ",.
459
mender gegenseitiger Willenserklärung der Parteien nicht
zustande gekommen.
3. -
Zum gleichen Resultat würde man auch dann
gelangen, wenn angenommen werden wollte, dass wer
eine Urkunde ungelesen unterschreibt, sich demjenigen
Inhalt zu unterwerfen habe, der ihr nach der Auffassung
des Geschäftsverkehrs zukomme. Denn dann müsste mit
der· Vorinstanz die Saldoquittung gemäss Art. 23 und
24 OR, insbesondere Art. 24 Ziff. 1 und 3, als für die
Klägerin unverbindlich erklärt werden. Eventuell würde
Art. 62 OR zutreffen, indem unter der in «(ungerecht-
fertigter Weise I) gemachten Leistung auch vertrags-
mässige Anerkennungen des Bestehens oder Nicht-
bestehens eines Schuldverhältnisses zu verstehen sind
(vergl. STAUDINGER, Komm. zu Art. 812 BGB Anm. 11 c).
Die Bestätigung des angefochtenen Urteils hat aber nur
unter Vorbehalt des Anspruches der Beklagten auf die
beim Konkursamt Zürich-Enge liegende Summe von
6627 Fr. 05 Cis. zu erfolgen, da nach der Feststellung
der Vorinstanz die Parteien darüber einig sind, dass
dieser Beirag dem im gegenwärtigen Prozess unter-
liegenden Teile zuzufallen habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom
24. März 1915 bestätigt.