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41_II_446

BGE 41 II 446

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

446 Obligationenrecht. N° 57. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger den Betrag von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Novem- ber 1911 zu bezahlen.

57. t1rten der II. Zivila.bteilung vom 17. Juni 1916

i. S. t1rba.ine, Beklagte, gegen Denner, Klägerin.

1. Art. 7 8 V V G : Anspruch des in einem Versicherungs- vertrag als Begünstigter genannten Dritten. -

2. Wirkungen des Unterschreibens einer ungelesenen Urkunde. A. - Cäsar Denner, der verstorbene Ehemann der Klägerin, führte in den Jahren 1908-1912 die zürcher Agentur der Beklagten, bei der er durch zwei am 19. Januar und 26. Juni 1903 abgeschlossene Policen N° 110,811 und 112,952 für je 20,000 Fr. auf den Todes- oder Er- lebensfall versichert war; als Begünstigte für den Fall des Ablebens Denners vor Ablauf der Versicherung n€llnen beide Policen die heutige Klägerin. Nach dem am 1. August 1912 d. h. vor Auslauf der Versicherungen erfolgten Tod Cäsar Denners, zeigte sich, dass seine Ver- mögensverhältnisse ungeordnete und vermutlich auch un- günstige waren. Die 'Verttitel, auch diejenigen, die der Ehefrau gehörten, waren verpfändet, die mit der Be- klagten abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Leihkasse Enge für eine Forderung von 9000 Fr. Am

20. August 1912 verlangte die Klägerin die Aufnahme des öffentlichen Inventars; die Eingabefrist endigte am

1. Oktober 1912 .. Da das Inventar einen Passivenüber- schuss von ungefähr 700,000 Fr. ergab, schlugen die Erben den Nachlass aus. In der darauf folgenden kon- kursrechtlichen Liquidation erhielt die Klägerin für ihre Obligationen recht. N° 57. 447 Weibergutsforderung von 155,000 Fr. nur für 17,043 Fr. 80 Cts. Befriedigung. Die nach dem Hinscheiden Denners von der Beklagten veranlasste Prüfung der Geschäftsführung der Agentur ergab sofort, dass Denner---- sich bedeutende Unterschlagungen der eingegangenen Prämiengelder hatte zu Schulden kommen lassen. Der Inspektor der Beklagten, J osef Baumgartner in Basel, stellte fest, dass die Unterschlagungen Denners zu Un- gunstell der Beklagten und der mit ihr eng verbundenen Urbaillc-Incendie, deren Agentur Denner ebenfalls ge- führt hatte, sich auf mehr als 40,000 Fr. beliefen. Denner haUe als Kaution für richtige Geschäftsführung Wert- papiere im Nominalbetrag von 40,000 Fr. hinterlegt, die in erster Linie der Urbaine-Incendie, sodann der Be- klagten- hafteten. Durch die Liquidation der Kaution, die teils durch die Beklagte, teils durch das Konkursamt geschah: wurde die Urbaine-Incendie für ihre Forderung ganz, die Beklngte jedoch nur bis zu einem Betrag von 18,897 Fr. 70 Cts. gedeckt. Baumgarlner hatte der Klä- gerin von den von ihrem Manne verübten Veruntreu- ungen, deren Höhe damals noch nicht feststand, Mit- teilung gemacht. In der Folge wurde zwischen ihm und der Klägerin über die Deckung dieser Unterschlagungen gesprochen. Die Klägerin anerkennt, dass sie anfänglich beabsichtigt habe, für die Unterschlagungen ihres Ehe- mannes einzustehen; dass sie dem Baumgartner gegen- über geäussert habe, sie wolle das « Andenken» ihres Mannes «retten », sowie dass davon die Rede gewesen sei, die Beträge aus den der Klägerin zukommenden Policen zu decken. Die Klägerin behauptet aber, sie habe das nur für den Fall zugesagt, dass die Verhältnisse des Nachlasses ihres Mannes sich nicht ungünstig gestalten würden. Baumgartner erklärt dagegen, die Klägerin habe von allem Anfang an bestimmt in Aussicht gestellt, für den Schaden, der aus der Geschäftsführung ihres Mannes entstanden sei,. aufzukommen. Am 26. September 1912 siedelte die Klägerin mit ihrer Familie nach Bern über; 448 Obligationenrecht. N° 57. zwei Tage später wurde sie dort von Baumgartner aufge-. sucht, der ihre Unterschrift auf zwei sog. quittances de reglement verlangte. Die Klägerin unterzeichnete diese Quittungen und ihre Unterschrift wulde von Notar Tenger beglaubigt. Auf der für Police N° 112,952 ausge- stenten Quittung findet sich auf der Vorderseite am Rande folgende mit Bleistift geschriebene, von der Hand Baumgartners stammende Rechnung: 19,675.95 20,000.- 39,675.95 9,143.- 30,532.95 18,897.70 11,635.25 Die Klägerin behauptet, dass diese Rechnung sich da- mals noch nicht auf der Quittung befunden habe. Am

30. September 1912 löste Baumgartner die bei den Policen bei der Leihkasse Enge mit 9143 Fr. ein. Folgenden Tags, am 1. Oktober 1912, begab er sich wiederum nach Bern, wo er der Klägerin den Betrag von 11,635 Fr. 25 Cts. auszahlte, wofür ihm die Klägerin folgende Quittung ausstellte: «Unterzeichnete Frau Wwe. C. C. Denner- » Meier von Zürich, nunmehr wohnhaft in Bern, SchläfJi- » strasse 8, bescheinigt hiemit, von der Lebensversiche- » rungs-Gesellschaft L'Urbaine in Paris die Summe von » 11,635 Fr. 25 Cts. (elftausend sechshundert fünf und »dreissig Fr. 25 Cts.) per Saldo von ihrem Guthaben » aus den zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versiche- » rungsverträgen N° 110,811 und 112,952 ihres verstorbe- ) nen Ehegatt~n, Herrn C. C. Denner-Meier, empfangen » zu haben.)) Auch über die Vorgänge bei Ausstellung dieser Quittung stehen die Darstellungen der Klägel'iu und Baumgartners in unvereinbarem Widerspruch. Baum- gartner erklärt, er habe der Klägerin an Hand der auf der Quittung St:lbst sich befindlichen Rechnung die Art ObIigationenrecht. N° 57. 449 der Abrechnung erklärt und ihr die Rechnung vorgelegt. Die Klägerin behauptet, sie habe die Rechnung über- haupt nicht beachtet, da die Quittung so gefaltet ge- wesen sei, dass die Abrechnung unsichtbar gewesen sei; Baumgartner habe auch die Rechnung keineswegs er- läutert, sondern in höchster Eile das Geld ausbezahlt und auf die Unterzeichnung der Quittung gedrängt. Am Abend des nämlichen Tages brachte die Klägerin das Geld ihrem Schwager, Architekt Salchli, der mit Rück- sicht auf den ungeraden Betrag bemerkte, das sehe nach einer Abrechnung aus. Die Klägerin verneinte, dass eine solche stattgefunden habe, konnte sich aber an den Wortlaut der Quittung nicht mehr erinnern. Salchli drängte auf sofortige Aufklärung und riet der Klä- gerin an, dem Baumgartner zu schreiben. Die Klägerin lehnte das zunächst ab, weil sie darin ein unberechtigtes Misstrauen gegen Baumgartner erblickte. Auf wieder- holtes Drängen Salchlis entschloss sie sich dann aber am 8. November 1912, folgendes Schreiben an Baum- gartner zu richten: « Entschuldigen Sie, wenn ich heute ) mit einer Bitte an Sie gelange. Seitdem ich nicht mehr » in Zürich, vernehme ich so wenig über den Gang meiner ) Angelegenheit, und es fällt mir so schwer, nach all' den »traurigen Erlebnissen, nach dorten zu gehen, um mich » directe über den Stand derselben zu erkundigen. Es )) interessiert mich unter anderrn auch sehr, zu verneh-

l) men, wie es jetzt mit der Abrechnung der Urbaine

l) steht, ob Sie schon in Paris gewesen, und ob ich diese ) Abrechnung demnächst erwarten darf. Dürfte ich Sie » ferner ersuchen, mir eine Kopie der Quittung für den )) Betrag, den Sie mir in so zuvorkommender Weise aus- i bezahlten, zuzusteHen; ich vergass in meiner traurigen » Verfassung ganz, Kopie von dem Schriftstück zu neh- » men.» Am 14. November 1912 erschien Baumgartner in Bern. wo er mit der Klägerin und Salchli eine Unter- redung hatte. Salchli bat um Einsicht in die Quittung, wobei Baumgartner erklärte, er habe sie nicht bei sich. ,i50 Obligationenrecht. N° 57. In der später gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung sagte Baumgartner aus, er habe die Quittung bei sich gehabt, sie aber nicht gezeigt, aus Furcht, man möchte sie ihm entreissen. Baumgartner gab dann über die Summe, die er am 1. Oktober 1912 der Klägerin aus- bezahlt hatte, die Auskunft, es sei das die der Klägerill zukommende Versicherungssumme gewesen, abzüglich das Darlehen der Leihkasse Enge, einer JahresprämIe und der Schuld Denners an die Beklagte; die Klägerin sei mit der Verrechnung einverstanden gewesen. Die Klägerin protestierte dagegen. Am 19. Dezember 1912 verlangte Rechtsanwalt Brunner in Zürich namens der K:ägerin eine Kopie der Quittung. Baumgartner ant- wortete jedoch dem Brunner nicht; im Prozesse behaup- tete er, das Schreiben Brunners nicht erhalten zu haben. In der Folge wurden von den Verwandten und Beratern der Klägerin wiederholt vergebliche Anstrengungen ge- macht, dieses Schriftstück von Baumgartner herauszu- erhalten. Auch die Direktion der Beklagten in Paris wurde um Intervention und Prüfung der Angelegenheit angegangen. So wandte sich am 11. Februar 1913 C. Denner- Trümpy, ein Verwandter der Klägerin, in ihrem Namen an die Direktion der Beklagten, indem er schrieb, die Klägerin scheine in vollständiger Unüberlegtheit und grenzenloser Aufregung ein wichtiges Dokument unter- zeichnet zu haben, ohne zn. wissen, was sie tat und dass sie ihre und ihrer Kinder Interessen damit auf schwerste zu Gunsten der Beklagten geschädigt habe. Darau knüpfte er die Bitte, die Direktion möge doch mit Rück- sicht auf die früheren Verdienste Denners um die Be- klagte, dieses Schriftstück als nichtig betrachten und der Klägerin zu ihrem Rechte verhelfen. Ebtnso schriftb die Klägerin am 18. März 1913 auf den Rat ihres An- waltes Brunner an dt'n ihr persönlich bekannten Direktor Meier der Beklagten in Paris einen Brief, in welchem sie ihn unter Berufung auf ihre Kinder ersuchte, sich bei der Beklagten für sie zu verwenden. Am 31. Mai 1913 Obligationenreeht. N° 57. 451 schrieb sodann Rechtsanwalt Brunner selbst in ähnlichem Sinne an die Beklagte. Als Zeuge hat Brunner zur Er- klärung dieser beiden Schritte deponiert, er habe über- sehen. dass die Beklagte Rechtsdomizil in der Schweiz besessen habe und geglaubt, die Klägerin müsse die Be- klagte in Paris belangen; deshalb habe er zunächst zu gütlichen Unterhandlungen geraten. Im Herbst 1913 erhob die Klägerin durch ihren Ver- treter Fürsprecher Bühlmann gegen Baumgartner bei dem UntersUChungsrichter in Bern Strafklage wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Anzeige stützte sich auf die Behauptung, Baumgartner habe die Quittung nach ihrer Unterzeichnung durch die Klägerin gefälscht. Die Untersuchung wurde, da Baumgartner die Kompetenz der bernischen Behörden bestritt und Basel-Stadt die Auslieferung verweigerte, von dem Untersuchungsrichter in Basel durchgeführt. Mit Urteil vom 30. April 1914 sprach aber das Strafgericht von Basel-Stadt den Baum- gartner VOll der Anklage frei. Am 5. November 1914 leitete so dann die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Beru gegen die Beklagte Klage ein auf Bezah- lung von 18,897 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Ok- tober 1912, sowie des auf die Police N° 110,811 entfal- lenden Gewinnanteils für das Jahr 1912 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar1913. Der geforderte Betrag von 18,897 Fr. 70 Cts. entspricht dem Rest der Versicherungssumme aus den heiden Policen Denners über den empfangenen Betrag von 11,635 Fr. 25 Cts. hinaus und nach Abzug der von der Beklagten bezahlten Forderung der Leihkasse Enge und einer rückständigen Prämie und ist identisch mit der von der Beklagten ausgerechneten Summe der Unterschlagungen Denners von ihr gehörenden Geldern. Die Klägerin machte geltend, dass sie nie Willens ge- wesen sei und auch tatsächlich nie erklärt habe, sich mit der Zahlung von 11,635 Fr. 25 Cts. zufrieden zu geben. Die Saldoquittung ficht sie mit dem Einwand des Irr- tums und des Betruges au, indem sie geglaubt habe, AS 41 11 - 1I115 30 452 Obligationenrecht. No 57. für eine blosse Anzahlung zu quittieren und von Baumgartner durch absichtliche Täuschung zur Unter- zeichnung der Saldoquittung verleitet worden sei. Die Beklagte hat die Klage bestritten, mit dem Beifügen: « Selbstverständlich unter allem Vorbehalt der Rechte der Beklagten auf das beim Konkursamt Zürich-Enge liegende Verwertungsbetreffnis von 6627 Fr. 05 Cts. im Unterliegensfall. i} Sie stellte sich in erster Linie auf den Standpunkt, auch ohne das Einverständnis der Klägerin zur Verrechnung berechtigt gewesen zu sein; sodann be- . hauptete sie, dass die KIägerin mit der Verrechnung mit den von Denner veruntreuten Beträgen einverstanden gewesen sei und diese Verrechnung durch Ausstellung der Saldoquittung vom 1. Oktober 1912 denn auch tat- sächlich vorgenommen .habe. B. - Durch Urteil vom 24. März 1915 hat das Handels- gericht des Kantons Beru die Beklagte gestützt auf Art. 23 und 24 OR verurteilt, der Klägerin 18,897 Fr. 70 Cts. nebst 5 % Zins seit 30. November 1912 zu be- zahlen; im übrigen wurde die . Klage abgewiesen. Die Vorinstanz stellt unter anderm fest, dass der beim Kon- kursamt Zürich-Enge liegende Betrag von 6627 Fr. 05 Cts. ausserhalb des Streitverhältnisses liege, da die Parteien darüber einig seien, dass sie dem im gegenwärtigen Pro- zesse unterliegenden Teile zufallen. C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht 'ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, und mit dem Beifügen, der Vorbehalt wegen allfälliger Rechte der Beklagten auf das beim Konkursamt Zürich-Enge liegende Verwertungs- betreffnis von 6627 Fr. 05 Cts. werde wiederholt. D. - Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Es fragt sich in erster Linie, ob die Beklagte Obligationenrecht. No 57. berechtigt gewesen sei, auch ohne Zustimmung der KHi- gerin die ihr gegen den Versicherungsnehmer Denner zu- stehende Forderung aus den von diesem begangenen Unterschlagungen mit der Forderung der Klägerin aus dem Versicherungsvertrage zur Verrechnung zu bringen. Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob der Klägerin ein selbständiger, vom Rechte des Versicherungs- nehmers unabhängiger Anspruch auf die Ausbezahlullg der Versicherungssumme zustehe, oder ob sie nur eine vom Versicherungsnehmer abgeleitete Forderung geltend machOl könne. Denn im letztem Falle müsste sie sich alle Einreden gefallen lassen, die die Beklagte d€m Ver- sicherungsnehmer gegenüber hätte erhebeI können, ins- besondere auch die Einrede der Kompensation. In dieser Beziehung behauptet die Beklagte, der Klägerin stehe ein selbständiges Recht auf die Versicherungssumme nur zu, wenn sie unmittelbar mit Abschluss des Versicherungs- vertrages ein von den Verfügungen des Versicherungs- nehmers unabhängiges, unentziehbares Recht erworben habe. Da es sich im vorliegenden Falle um eine soge- nannte gemischte Versicherung handle, d. h. um eine Versicherung auf den Lebens- und den Todesfall, so habe der Versicherungsnehmer Denner, solange er am Leben geblieben sei, das Recht gehabt, ohne Rücksicht auf die Klägerin als Begünstigte über die Versicherung zu ver- fügen; der Erwerb eines selbständigen Rechts durch die Klägerin sei daher ausgeschlossen. Diese Auffassung hält nicht Stand. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass wenn in der Police eine Drittperson ausdrücklich und namentlich als Begünstigte bezeichnet worden ist, der Versicherungsvertrag als ein Vertrag zu Gunsten Dritter aufzufassen ist, in dem Sinne, dass dem Begnnstigten ein selbständiger Anspruch auf die Versicherungssumme erwächst und zwar auch dann, wenn dieser Anspruch erst mit dem Tode des Versiche- rungsnehmers zu einem unwiderruflichen wird (AS 19 S.289, 20 S. 115, 193 und 10M). Diese Auffassung be- 454 Obligationenrecht. N° 57. ruht auf der Erwägung, dass wenn in einem Lebensver- sicherungsvertrag ein Bfgünstigter genannt wird, darin im Sinne von Art. 128 aOR der WiHe der Kontrahenten zu erblicken ist, dass der Begünstigte für den Fall des Todes des VersicheIUngsll€hmers einell direkten Anspruch auf den Versicherungsbetrag erhalten soll, und z'war auch für den Fall, wo sich der Versicherungsnehmer die Disposition über den Versicherungsanspruch vorbehalten hat, also die Begünstigung widerrufen oder über den Versicherungsanspruch anderweitig verfügen kann. In diesem Falle ist (.las Recht des Begünstigten zweifach bedingt: einmal su~pensiv dadurch, dass der Begünstigte den Versicherungsnehmer überleben muss, sodaun reso- lutiv durch das "\XTiderrufungsrecht des Vl'rsicherungs- nehmers. 'Widerruft dieser aber die ausgesprochene Be- günstigung nicht, so soll der Begünstigte mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein direktes auf den Versiche- rungsvertrag sich stützendes Recht auf die Versicherungs- summe erhalten. Mit Unrecht verweist die Beklagte demgegenüber auf die in AS 23 II S. 1764 enthaltenen Ausführungen. Das Bundesgericht hat damit die früher (AS 19 S. 289 und 20 S. 115, 193 und 1054) aufgestellten Grundsätze nicht aufgegeben, sona.ern lediglich den eigent- lich selbstverständlichen Satz ausgesprochen, dass das Recht des Begünstigten in seinem Bestande und Inhalt vom Versicherungsvertrag abhänge und daher der Ver- sicherer dem Begünstigten alle Einreden entgegensetzen könne, die er auf G run d des Ver s ich e run g s - ver t rag e s dem Versicherungsnehmer entgegenhalten dürfte. Von dieser Praxis des Bundesgerichts abzugehen, liegt kein Anlass vor, da die ihr zu Grunde liegende Auffassung inzwischen mit dem Inkrafttreten des VVG (Art. 78) positives Recht geworden ist. Hatte aber die Beklagte keinen Anspruch darauf, die Forderungen aus den von dem Versicherungsnehmer begangenen Unter- schlagungen mit der Versicherungssumme zur Verrech- llung zu bringen, so kann die Tilgung der eingeklagten Obligationenrecht. N° 57. 455 Forderung durch Kompensation nur mit Zustimmung der Klägerin eingetreten sein. 2. ~ In dieser Hinsicht hat die Beklagte in erster Linie behauptet, die Klägerin habe schon vor der am

1. Oktober 1912 erfolgten Unterzeichnung der Quittung dem Vertreter der Beklagten, Baumgartner, gegenüber die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben, sie sei mit der Verrechnung einverstanden. Dieser Standpunkt fällt jedoch für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG ausser Betracht, da nach der Feststellung der Vorinstanz eine solche Erklärung vor dem 1. Oktober 1912 von der Klä- geriu nicht abgegeben worden ist. Es kann sich daher einzig fragen, ob die Beklagte den Beweis dafür, dass die Verrechnung mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei, durth die Quittung vom 1. Oktober 1912 geleistet habe. . Dabei ist wiederum der von der Klägerin vor der Vor- instanz zunächst eingellommene Standpunkt, die Quit- tung sei gefälscht, d. h. nachträglich durch die Hinzu- fügung der \Vorte « per Saldo» veründert worden, für das Bundesgericht auf Grund der verbindlichen Fest- stellungen der Vorinstanz, dass dies nicht zutreffe, als er- ledigt zu bezeichnen. In der Quittung vom 1. Oktober 1912 hat nun die Kl?gerin bescheinigt, von der Beklagten j 1,635 Fr. 25 Cts. « per Saldo i} ihres Guthabens aus den zu ihren Gunsten abgeschlossenen Yersicherungsverträgen N° 110,811 und 112,958 erhalten zu haben. Die KJägerin macht demgegenüber geltend, sie habe die Quittung in der Eile und in der Aufregung überhaupt nicht, jeden- falls nur oberflächlich und flüchtig gelesen. Sie habe nie ihre Zustimmung dazu gegeben, dass die Beklagi:e ihre Verpflichtungen aus den beiden Versicherungsverträgen mit den Ansprüchen aus den Unterschlagungen ihres Mannes verrechne. Sie habe daher bei der Unterzeich- nung der Quittung nicht den Willen gehabt, anzuer- kennen, dass sie von der Beklagten gänzlich befriedigt worden sei; sie habe vielmehr geglaubt. von Baumgartner eine Anzahlung zu erhalten und zwar die Auszahlung 456 Obligati()nenrecht. N· 57. der einen der heiden Policen, welche, unter Abzug der Faustpfandforderung der Leihkasse Enge, nach ihrer Schätzung einen Betrag von ungefähr 11,000 Fr. aus- machen musste, und somit bei Ausstellung der Quittung ßur den Empfang dieses Betrages bescheinigen wollen. Es fragt sich daher, welcher Einfluss dem Umstande bei- zumessen sei, dass die Klägarin die Quittung, ohne sie zu lesen, unterschrieben hat. Dabei kanu jedenfalls soviel als feststehend vorausgesetzt werden, dsss trotz des NichtIesens der Quittung doch eine \VilIellserklärung der Klägerin zustandegekommen ist. Der Klägerin fehlte beim Unterschreiben nicht das Bewusstsein. dass sie durch ihre Unterschrift etwas genehmige. Indem sie, ?hne sie zu lesen. die f:;uittung unterschrieb, ging Ihr nur das Bewusstsein über den Inhalt dessen ab, was sie genehmigte; das Kennen dieses Inhaltes kommt' aber für die Frage nach der Existenz der Erklärung nicht in Betracht. Dagegen unterwirft sich derjellige, der eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sie zu leserl , nicht schlechtweg dem Inhalt, den seln Gl'gl'nkontrahent der Urkunde unterlegt hat, noch auch der Auslegung, die die- sem Inhaltvon Dritten, vom allgeml'inen Verkehr gegeben wird. Vielmehr ist der Unterschreibende lediglich an den- jenigen Inhalt der ungeleseIlt'n "(Trkunde o't'bunden der l:> • ihm von seinem Gegenkontrahenten als in der Urkunde enthalten kundgegeben worden ist oder üherhaupt nach dem ganzen Verhalten der Parteien und nach den Grund- sätzen von Treu und Glauben im Verkehr als der von den Parteien einzig gemeinte bezeichnet werden muss. In dieser Hinsicht steht nun auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fest, dass zwar die Klägerin anfänglich, nachdem sie durch BaumgartmT von den Unterschlagungen ihres Ehemannes Kenntnis erhalten hatte, den Gedanken gehabt habe. die Beklagte aus den ihr zukommenden Versicherungsbetrügen zu decken und dass sie darüber auch mit Baumgartner verhandelt habe, dass aber nicht nachgewiesen sei. dass sie vor dem 1. Ok- Obligationenrecht. N° 57. 45"1 tober 1912 je erklärt habe, sie sei mit der Verrechnung einverstanden, Die Vorinstanz betrachtet speziell als be- wiesen: dass in einer Unterredung, welche die Klägerin am 19. September 1912 mit ihrem Anwalt Brunner in Zürich gehabt hat, dieser ihr von der Einwilligung zur Verrechnung abgeraten habe, unter Hinweis auf ihre prekäre finanzielle Lage, auf die den Kindern schuldme Rücksicht und mit der Bemerkung, dass sie mit der Ver- rechnung der Beklagten ein reines Geschenk machen würde; dass die Klägerin sich mit der Auffassung ihres Anwaltes einverstanden erklärt und versprochen habe, mit BaumgarbIer nichts abzumachen, sondern ihn an Brunner zu weisen; d~ss dann am 20. oder 21. September 1912 die letzte Besprechung der Klägerin mit Baum- gartner im Beisein ihres Vetters Meier in Zürich statt- gefunden und Meier dabei den Baumgartner ersucht habe, vorläufig wenigstens eine Police auszuzahlen, sich mit Rechtsanwalt Brunner in Verbindung zu setzen und dass bei dieser Unterredung weder von den Unter- schlagungen, noch von der Verrechnung gesprochen worden sei; dass am 21. September Baumgartner zu Rechtsanwalt Brunner gegangen sei, der ihm mitgeteilt habe, dass er der Klägerin von der Verrechnung abge- raten habe, dass die Klägerin mit ihm einig gehe und dass er (Baumgartner) ihm (dem Brunner) allenfalls später Vorschläge machen könne. Weiter stellt die· Vorinstanz fest, dass zwischen dem 22. bis 28. September 1912 eine Zusammenkunft zwischen der Klägerin und Baumgartner nicht mehr stattgefunden habe. Bezüglich der Vorgänge bei der Unterzeichnung der Quittungen geht die Vor- instanz davon aus, es sei nicht ·bewiesen, dass die auf den quittances de reglement stehende, mit Bleistift ge- schriebene Ausrechnung sich schon bei der Unterzeich- nung durch die Klägerin vorgefunden habe. Ferner er- klärt die Vorinstanz, es fehle der Nachweis dafür, dass bei der Unterzeichnung der Quittung vom 1. Oktober 1912 Baumgartner der Klägerin die Abrechnung erklärt 458 Obligationenrecht. No 57. habe und dass überhaupt die Klägeriu die Rechnung, die sich auf der untern Hälfte der Quittung befindet, gesehen habe. Ebenso steht fest, dass die Klägerin bei der Unterzeichnung dieser Quittung den Baumgartner gefragt habe, wie es mit der «( Ab:rechnung» stehe, wo- rauf Baumgartner erklärt habe, sie stehe noch aus; über- dies hat Baumgartner vor der Unterzeichnung dieser Quittung zur Klägerin ge~iussert, die Quittung diene nur zu seiner persönlichen Entlastung. Unmittelbar nachdem Baumgartner fortgegangen war, hat sich so dann die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinsl anz zu ihrer Mutter geäussert, es sei «( schön» von Baumgartner, dass er ihr das Geld gebracht habe. Als sie einige Stunden später ihrem Schwager Salchli das erhaltene Geld über- bracht habe, habe sie über den Inhalt der Quittung keine Auskunft geben können, auch nicht über die Bedeutung der erhaltenen Summe; immerhin habe sie sofort den von Salchli geäusserten Veldacht zurückgewiesen, die empfan- gene ungerade Summe sehe nach einer Abrechnung aus. Sie habe sich deshalb auch geweigert, an Baumgartner darüber zu schreiben, weil sie befürchtet habe, ihm da- durch unverdientermassen Misstrauen zu bezeigen. Ge- stützt auf diesen Tatbestand ist nun aber davon auszu- gehen, dass die Klägerin nicht den Willen hatte, «per Saldo I}, sondern nur für eine Anzahlung zu quittieren, dass dieser Wille dem BaUl11gartner bekannt war oder sein musste und dass er nicht nur nichts getan hat, um die Klägerin über die Bedeutung der Zahlung VOll 11,635 Fr. 25 Cts. aufzuklären, sondern vielmehr durch sein Verhalten die Klägerin in ihrer Auffassung geradezu bestärkt hat, sie quittiere nur für eine Anzahlung. Unter diesen Umständen ist nach dem oben Gesagten als <: r- klärter Wille der Klägerin nicht die Saldoquittung, son- dern die Quittung für die vor1äufige Bezahlung von 11,635 Fr. 25 Cts. zu verstehen und eine Abrechnung daher gemäss Art. 1 OR wegen mangelnder übereinstim- Obligationenrecht. Nu ",. 459 mender gegenseitiger Willenserklärung der Parteien nicht zustande gekommen.

3. - Zum gleichen Resultat würde man auch dann gelangen, wenn angenommen werden wollte, dass wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, sich demjenigen Inhalt zu unterwerfen habe, der ihr nach der Auffassung des Geschäftsverkehrs zukomme. Denn dann müsste mit der· Vorinstanz die Saldoquittung gemäss Art. 23 und 24 OR, insbesondere Art. 24 Ziff. 1 und 3, als für die Klägerin unverbindlich erklärt werden. Eventuell würde Art. 62 OR zutreffen, indem unter der in «( ungerecht- fertigter Weise I) gemachten Leistung auch vertrags- mässige Anerkennungen des Bestehens oder Nicht- bestehens eines Schuldverhältnisses zu verstehen sind (vergl. STAUDINGER, Komm. zu Art. 812 BGB Anm. 11 c). Die Bestätigung des angefochtenen Urteils hat aber nur unter Vorbehalt des Anspruches der Beklagten auf die beim Konkursamt Zürich-Enge liegende Summe von 6627 Fr. 05 Cis. zu erfolgen, da nach der Feststellung der Vorinstanz die Parteien darüber einig sind, dass dieser Beirag dem im gegenwärtigen Prozess unter- liegenden Teile zuzufallen habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom

24. März 1915 bestätigt.