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41_II_336

BGE 41 II 336

Bundesgericht (BGE) · 1915-06-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht. N0 41.

41. OrteU der II. Zivilabteilung vom 3. Juni 1915

i. S. Pries gegen BächtolcL

Zulässigkeit der Abtretung des Genugtuungsanspruchs aus

Verlöbnisbruch (Art. 93 ZGB), sobald er eingeklagt oder

anerkannt ist.

A. -

Der Beklagte hatte in den Jahren 1902 und

1903 mit einer Anna Sp. ein Liebesverhältnis unter-

halten, aus welchem zwei Kinder hervorgegangen waren.

Am 21. Oktober 1903 hatten der Beklagte und die Sp.

infolge einer von dieser eingereichten Vaterschaftsklage

vor dem Friedensrichteramt Zürich V einen Vergleich

abgeschlossen, wonach der Beklagte das am 17. September

1903 geborene zweite -Kind als Brautkind anerkannte

und sich zur Zahlung von Alimenten verpflichtete, die

Sp. dagegen « auf weitere Entschädigung verzichtete ».

Am 13. Februar 1904 kam vor demselben Friedensrichter-

amt infolge einer neuen Klage der Sp. ein weiterer Ver-

gleich zustande, der wörtlich folgendermassen lautete :

«1. Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin für

»den Verlöbnisbruch mit 5000 Fr. zu entschädigen,

»in der Meinung, dass dann alle -gegenseitigen Ansprüche

I) erlöschen sollen, ausgenommen diejenigen, welche laut

»Vergleich vom 21. Oktober 1903 bestehen.

« 2. Diese Entschädigung _ ist zahlbar spätestens mit

i) dem Antritt der väterlichen Erbschaft des Beklagten.

» Sollte dieser jedoch schon früher in die Lage kommen,

»dieselbe ganz oder teilweise zu bezahlen, so wird er

» dies ohne Einrede tun.

.

« 3. Die Parteien tragen die friedensrichterlichen

i) Kosten zu gleichen Teilen. i)

Am 6. Februar 1912 trat die Sp. die aus diesem Vergleich

resultierende Forderung zum Preise von 965 Fr. an den

heutigen Kläger ab. Im März 1912 leitete sie gegen ihn

Strafklage wegen WUCht'fS ein; die Strafuntersuchung

wurde jedoch von der Stnatsanwaltschaft dahingestellt.

Familienrecht. N° 41.

B. -

Durch erteil vom 6. März 1 !115 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer)

über die Streitfrage :

Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 5000 Fr.

nebst 1 Fr. 65 Cts. Betreibungskosten zu zahlen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge ?

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Di~ses Urteil beruht auf der Erwägung, dass der

vorliegende Genugtuungsanspruch -

um einen solchen

und nicht etwa um einen Anspruch auf Ersatz von Ver-

mögensschaden handle es sich -

nach Art. 93 Abs. 2,

der gemäss Art. 2 SchlT hier anwendbar sei, nicht güWg

habe abgetreten werden können. Ueber die Frage, ob

jener Genugtuungsanspruch nach dem bisherigen kan-

tonalen Recht abtretbar gewesen wäre, spricht sich das

Obergericht nicht aus; ebensowenig über die Frage der

Fälligkeit des Anspruchs. Die I. Instanz hatte ange-

nommen, dass der Anspruch mit Rücksicht auf die

gegenwärtigen Vermögens- und Erwerbsverhältllisse des

Beklagten zur Hälfte fällig sei, und hatte deshalb die

Klage zur Hälfte zugesprochen. Auf die Frage der Ab-

tretbarkeit des Anspruchs war die 1. Instanz aus einem

prozessualen Grunde nicht eingetreten. Die II. Instanz

hat diesen prozessualen Grund als nicht zutreffend erklärt.

e. - Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger

rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das

Bundesgericht ergrifIen, mit dem Antrag auf Gutheis-

SUllg der Klage in dem von der I. Instanz zngesl'roehe-

nen Betrage.

Der Beklagte hat Abweisung der Beruful1g uud Be-

stätigung des angefochtenen l.'rteiJs beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwügung:

1. -

Die Frage nach der rechtlichen Natur des strei-

tigen Anspruchs ist durch das vorHegende kantonale

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Familienrecht. N° 41.

Urteil endgültig in dem Sinne gelöst worden, dass es

sich dabei um einen Gen u g tu u n g s -, nicht um einen

Sc h a Iil e n er s atz anspruch handelt; denn jener An-

spruch datiert feststehendermassen aus der Zeit vor dem

Inkrafttreten des ZGB und untersteht in Bezug auf seinen

Inhalt noch dem bisherigen. kantonalen Familienrecht.

2. -

Ob ein solcher, hinsichtlich seines Inhalts noch

vom kantonalen Recht beherrschter Anspruch abtret-

bar sei, bestimmt sich grundsätzlich ebenfalls nach dem

kantonalen Recht. Art. 93 Abs. 2 ZGB ist daher im vor-

liegenden Falle nur dann anwendbar, wenn die~e Be-

stimmung zu denjenigen gehört, die im Sinne des

Art. 2 SchlT « um der öffentlichen Ordnung und Sitt-

lichkeit willen» erlassen worden sind. dagegen nicht,

wenn sie mit Rücksicht auf die rechtliche Natur des

betreffenden Genugtuungsanspruchs aufgestellt wurde.

Nun ist zwar nicht zu verkennen, dass es Abtretungs-

verbote und Abtretungsbeschränkungen gibt, welche zum

Schutze des wirtschaftlich Schwachen gegen seine eigene

Unbesonnenheit oder gegen Ausbeutung durch Andere

erlassen wurden und daher zu den nach Art. 2 SchlT

sofort anwendbaren, « um der öffentlichen Ordnung und

Sittlichkeit willen aufgestellten ]3estimmungen» zu rech-

nen sind. Dahin gehören insbesondere die Vorschriften

über die Nichtabtretbarkeit von Ansprüchen auf Ent-

schädigung für Körperverletzungen (Art. 7 FHG, Art. 15

EHG und Art. 15 Abs. 1 Mil.-Vers.-Ges.); ebenso die

vom Gesetze zum Teil ausdrücklich, zum Teil still-

schweigend als zulässig anerkannten ver t rag 1 ich e n

Zessionsverbote (vergl. z.B. Art. 519 Abs. 2 OR). Solchen.

im ökonomischen Interesse des Berechtigten aufgestellten

Abtretungsverboten und -beschränkungen entsprechen

meist auch Bestimmungen des SchKG oder daraus ab-

zuleitende Grundsätze, wonach die betreffenden Rechte

unpfändbar sind und auch nicht zur Konkursmasse des

Berechtigten gehören (vergl. Art. 92 Ziff. 7-10, Art. 197

Abs. 1 Satz 1 und 207 Abs. 2 SchKG, sowie JLEGER,

Familienrecht. N° 41.

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Note 12 zu Art. 207). Zu diesen, lediglich im ökonomi-

schen Interesse des Berechtigten aufgestellten Schutz-

bestimmungen ist indessen Art. 93 ZGB nicht zu rechnen.

Einmal nämlich wäre schwer verständlich, warum das

Gesetz, wenn es mit Art. 93 wirklich den Schutz des in

seinen persönlichen Verhältnissen verletzten Verlobten

gegen unbesonnene Veräusserung seines Genugtuungs-

anspruchs, sowie gegen Ausbeutung bezweckte, dann

nicht auch den in Art. 92 vorgesehenen Sc h ade n -

e r s atz anspruch als unübertragbar erklärte, zumal da

der letztere das Aequivalent effektiver Vermögensauf-

wendungen is~, während jener, wie schon seine Benen-

nung zeigt, nur zum Zwecke der Genugtuung gegeben

wurde und in der Regel keinen zum Lebensunterhalt

unentbehrlichen Wert darstellt, gegen dessen Verlust der

Berechtigte besonders geschützt werden müsste. Sodann

deutet aber auch die in Art. 93 enthaltme Beschränkung

der Ver erb I ich k e i t darauf hin, dass dieser Gesetzes-

bestimmung offenbar ein an der e r gesetzgeberischer

Zweck als derjenige des Schutzes gegen unbesonnene

Veräusserung oder gegen Ausbeutung zu Grunde liegt.

Die Beschränkung der Vererblichkeit lässt sich in der

. Tat nicht mit Rücksichten auf die ökonomische Schutz-

bedürftigkeit des Verletzten oder seiner Erben recht-

fertigen : des Verletzten deshalb nicht, weil er gestorben

ist; seiner Erben deshalb nicht, weil das Bestreben,

sie zu schützen, im Gegenteil eher zur Anerkennung der

Abtretbarkeit geführt haben würde. Was hier geschützt

werden wollte, sind die Ge f ü h I e des Verletzten, in-

sofern nämlich, als die Vererblichkeit von dem Beginn

der Ausübung des Rechts durch ihn selber abhängig

gemacht werden wollte. Der legislatorische Grund des

Art. 93 Abs. 2 kann deshalb nur darin erblickt werden,

dass der Gesetzgeber den Genugtuungsanspruch des in

seinen persönlichen Verhältnissen verletzten Verlobten

als einen h ö c h s t per s ö n I ich eIl Anspruch betrach tete,

der wegen dieser seiner Natur erst von dem Momente

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an übertragbar sei, da der Verletzte seinen WiUen, ihn

geltend zu machen, kundgegeben und ihn dadurch

gewissermassen in einen gewöhnlichen Forderungsan-

spruch umgewandelt habe.

Dass dies der,virkliche Sinn des Art. 93 Abs. 2 ist

und dass insbesondere entgegen dessen \VortIaut die VOll

der Unvererblichkeit gemachte Ausnahme «(wenn er

zur Zeit des Erbganges anerkannt oder eingeklagt ist»)

mulatis muiandis auch für die Unübertragbarkeit gilt,

ergibt sich zwingend aus der Entstehungsgeschichte des

Artikels. Einmal nämlich wurde die Aufnahme einer die

Abtretbarkeit und Vererblichkeit jenes Genugtuungs-

anspruchs beschränkenden Bestimmung in der Experten-

kommission vom Jahre 1901 ausdrücklich unter Hinweis

auf § 1300 BGB vorg~schlagen, nach dessen klarem

Wortlaut die Voraussetzungen der Abtretbarkeit mit

denjenigen der Vererblichkeit identisch sind. SodanIl

wurde die Bestimmung vom Antragsteller (C. Chr.

Burckhardt) auch nach dem Vorbild des § 1300 BGB

f 0 r m u li e r t und in dieser Fassung von der Expertell-

kommission angenommen. Namentlich aber wurde jener

Vorschlag nicht etwa mit einer besondern Schutzbedürf-

tigkeit des in seinen persönlichen Verhältnissen verletzte::

Verlobten begründet, sondern vielmehr mit der Erwä-

gung (Votum C. Chr. Burckhardt, Prot. S. 103), dass

« Ansprüche aus Art. 55 (sc. altOR) in der Hand der

Erben ein hässliches Gesicht naben ». Wird diese Aeusse-

rung mit den Ausführungen des Antragstellers in Zeitsehr.

f. schw. R. .n S. 48() zusammengehalten, woselbst als

Voraussetzung für die aktive Vererbung höchstpersön-

licher Ansprüche {i vorbereitende Schritte (sc. des Berech-

tigten) zu ihrer Ueberleitung in einen Verm.ögensanspl uc~»

und als hiefür « ausreichende PräparatIOn » u. a. dIe

« Abtretung» genannt ist, weil dabei der Gläubiger « die

Satisfaktion durch den mitte1st der Zession erwirkten

Erfolg erhält », so muss das Schwergewicht der Bestim-

mung des Art. 93 Abs. 2 nicht sowohl in der Beschränkung

Familienrecht. N° 41.

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oder gar dem Ausschluss der Abt l'e t bar k e i t, als

vielmehr in der Beschränku:Jg der Ver erb 1 ich k e i t

erblickt werden. Umsomehr rechtfertigt es sich daher,

die Beschränkung der Abtretbarkeit wenigstens nicht

wtiter auszudehnen, als nach dem Wortlaut des Gesetzes

die Beschränkung der Vererblichkeit Platz greift; mit

andern 'V orten: es ist der unverkennbaren ratio legis

gegenüber dem Wort lau t, der in der Zeit zwischen

den Beratungen der Expertenkommission und der Vor-

legung des bundesrätlichen Entwurfs vom Jahre 1904

aus einem nicht mehr feslstdlbaren Grunde abgeändert

wurde, der Vorzug zu geben.

Im übrigen spricht immerhin vielleicht auch der Wort-

Jaut des definitiven Gesetzestextes für den höchstpersön-

lichen Charakter des in Fmge stehenden Genugtuungs-

anspruchs, insofern nämlich als darin, wohl absichtlich,

der Ausdruck ({ Fordbrullg)} vermieden und statt dessen

der Ausdruck ({ Anspruch) (pretention, aziolle) gewählt

wurde, welch letzterer insbesondere gerade da anwendbar

ist, wo es sich nicht um eine gewöhnliche vermögens-

rechtliche Forderung handelt.

3. -

Besteht nach den vorstehenden Ausführungen

der Zweck des Art. 93 Abs. 2 nicht im Schutze des

betreffenden Verlobten gegen unbesonnene Veräusserung

seines Genugtuungsanspruchs oder gege;_ Ausbeutung

seitens eines Zessionars, so ist die angeführte Gesetzes-

bestimmung nicht unter die im Sinne des Art. 2 SchlT

« um der öffentlicben Ordnung und Sittlichkeit willen)

aufgestellten Bestimmungen zu subsumieren. Sie war

deshalb auf den im vorliegenden Fall streitigen Anspruch

nicht anzuwenden; vielmehr war und ist die Frage, ob

dieser Anspruch abgetreten werden kOIlnte, wie übrigens

auch die Frage, ob und in welchem Umfang er fällig

sei, nach dem bisherigen kantonalen Recht zu ent-

scheiden, und es ist die Sache daher im Sinne des

Art. 83 OG an· den kantonalen Richter zurückzuweisen.

Wollte übrigens auch angenommen werden, Art. 93

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FamlHenrecht. No 41.

Abs. 2 ZGB sei, obwohl nicht zum Schutze des ver-

letzten Verlobten gegen unbesonnene Abtretungen oder

gegen Ausbeutung erlassen, dennoch unter die Bestim-

mungen des Art. 2 SchlT zu subsumieren, weil er immer-

hin um der öffentlichen Sittlichkeit willen die als anstössig

erscheinende Geltendmaehung eines höchstpersönlichen

Anspruchs, den der Verletzte selbst nicht erheben wollte,

ausschliesse, so würde sich aus dem Gesagten doch er-

geben, dass die Voraussetzungen einer Unübertragbarkeit

gemäss Art. 93 Abs. 2 im vorliegenden Falle nicht zu-

trafen (da ja die ursprüngliche Inhaberin des streitigen

Anspruchs diesen tatsächlich geltend gemacht hat und

der Anspruch durch gerichtlichen Vergleich anerkannt

worden ist). Das angefochtene Urteil wäre also auch in

diesem Falle aufzuheben und die Sache an das kan-

tonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die unter

allen Umständen dem kantonalen Recht unterliegende

Frage, ob und inwieweit der Anspruch fäll i g sti,

entscheide.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das an-

gefochtene Urteil aufgehoben, und die Sache zur Ent-

scheidung nach kantonalem Hecht an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

Sachenrecht. No 42.

II. SACHENRECHT

DROITS REELS

42. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 9. Juni 1915

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i. S; Konkursmasse Zengerle, Beklagte, gegen Leih- und

Sparkasse Ermatingen, Klägerin.

Vi e h ver p f ä n dun g; Art. 885 ZGS trifft nicht nur für

direkte, sondern auch für abgeleitete Forderungen von

Geldinstituten und Genossenschaften zu.

A. -

Im Juli 1913 schuldete Konstantill Zengerle,

Landwirt in Sulzberg (Goldach), der schon früher mit

den Viehhändlern Abraham und Siegfried Gump in ge-

schäftlichen Beziehungen gestanden hatte, dem Siegfried

bezw. Abraham Gump 2319 Fr. für gekauftes Vieh. Im

August 1913 trat Siegfried Gump diese Forderung an die

Klägerin ab, die am 27. August beim Verschreibungsamt

Rorschacherberg ein Pfandrecht auf mehrere Kühe des

Zengerle eintragen lassen wollte. Da diese Kühe bereits

> für die Forderung.eines Dritten im Betrage von 1377 Fr.

30 Cts. gepfändet waren, hezahlte die Klägerin dem Be-

treibungsamt zur Ablösung der bestehenden Pfandrechte

am 26. September 1913 1000 Fr., während der Rest der

Drittforderung von Zengerle beglichen wurde. Am 1. Sep-

tember 1913 unterschrieb Zengerle einen neuen zu 5 %

verzinslichen Schuldschein zu Gunsten des Siegfried Gump

im Betrag von 3349 Fr.; zugleich verpflichtete sich

Zengerle, für diesen Betrag zu Gunsten der Klägerin eine

Viehverpfändung errichten zu lassen. Diesen Schuldschein

trat Siegfried Gump unter Uebernahme der « Bürg- und

Selbstzahlerschaft » bis zur gänzlichen Abzahlung der

Schuld am 18. September 1913 der Klägerin zu Eigentum

ab. Am 26. September gleichen Jahres meldeten Zengerle